Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel ["Wiedergutmachungsabkommen"], 10. September 1952

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel

(Übersetzung)

In der Erwägung

DASS

während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unsagbare Verbrechen gegen das jüdische Volk verübt worden sind,

UND DASS

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erklärung vor dem Bundestag vom 27. September 1951 ihren Willen bekundet hat, in den Grenzen der deutschen Leistungsfähigkeit die materiellen Schadensfolgen dieser Taten wiedergutzumachen,

UND DASS

der Staat Israel die schwere Last auf sich genommen hat, so viele entwurzelte und mittellose jüdische Flüchtlinge aus Deutschland und den ehemals unter deutscher Herrschaft stehenden Gebieten in Israel anzusiedeln, und deshalb einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf globale Erstattung der entstandenen Eingliederungskosten geltend gemacht hat,

SIND

der Staat Israel und die Bundesrepublik Deutschland zu folgender Vereinbarung gelangt:

Artikel 1

(a) Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel einen Betrag in Höhe von 3 000 Millionen Deutsche Mark.

(b) Darüber hinaus zahlt die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der Verpflichtung, die in Artikel 1 des heute von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" unterzeichneten und diesem Abkommen beigelegten Protokolls Nr. 2 übernommen worden ist, an Israel zu Gunsten der genannten Conference einen Betrag in Höhe von 450 Millionen Deutsche Mark; dieser Betrag von 450 Millionen Deutsche Mark ist für den in Artikel 2 des erwähnten Protokolls festgelegten Zweck zu verwenden.

(c) Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens finden auf den sich somit ergebenden Gesamtbetrag von 3 450 Millionen Deutsche Mark Anwendung, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 Absatz (c) und 15.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland wird den in Artikel 1 Absatz (c) erwähnten Betrag nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8 für den Ankauf solcher Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die der Erweiterung der Ansiedlungs- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten für jüdische Flüchtlinge in Israel dienen. Um den Ankauf dieser Waren und die Beschaffung dieser Dienstleistungen zu erleichtern, trifft die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen und gewährt Vergünstigungen, soweit sie in den Artikeln 5, 6 und 8 bestimmt sind.

Artikel 3

(a) Die in Artikel 1 dieses Abkommens übernommene Verpflichtung wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4, durch die Zahlung von Jahresleistungen wie folgt getilgt:

(i) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. März 1954 in Beträgen von 200 Millionen Deutsche Mark für jedes Haushaltsjahr. Als erstes Haushaltsjahr gilt die Zeit vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. März 1953; danach läuft jedes Haushaltsjahr vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.

(ii) Vom 1. April 1954 ab in neun Jahresleistungen in Höhe von je 310 Millionen Deutsche Mark und in einer zehnten Jahresleistung in Höhe von 260 Millionen Deutsche Mark, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Unterabsatzes (iii).

(iii) Ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, den Bestimmungen des obigen Unterabsatzes (ii) nicht nachkommen zu können, so wird sie drei Monate vor Beginn des dritten Haushaltsjahres der in Artikel 12 erwähnten Israelischen Mission schriftlich Mitteilung über eine Herabsetzung der gemäß Unterabsatz (ii) zu zahlenden Jahresleistungen machen, wobei jedoch vorausgesetzt ist, daß unter keinen Umständen eine dieser Jahresleistungen weniger als 250 Millionen Deutsche Mark betragen darf.

(b) Die oben erwähnten Jahresleistungen sind in gleichen Teilbeträgen am 15. April und am 15. August jedes Jahres fällig.

Die erste Jahresleistung ist folgendermaßen zu zahlen:

60 Millionen Deutsche Mark am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens und 140 Millionen Deutsche Mark drei Monate danach oder am 31. März 1953,

und zwar an demjenigen dieser beiden Termine, der der frühere ist.

(c) Alle Jahresleistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels gezahlt werden, tilgen, sobald sie gezahlt sind, die von der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 1 Absatz (b) begründete Verpflichtung, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Verpflichtung zu der geschuldeten Gesamtsumme steht, die in Artikel 1 Absatz (c) genannt ist.

Die Israelische Regierung wird, wenn solche Jahresleistungen eingegangen sind, der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" oder deren Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgern innerhalb eines Jahres nach Eingang der jeweiligen Jahresleistung einen Betrag zahlen, der dem oben erwähnten Verhältnis entspricht.

(d) Die Jahresleistungen sind in Übereinstimmung mit Artikel 9 zahlbar auf das Konto der Israelischen Mission bei der Bank deutscher Länder oder einer an deren Stelle tretenden Zentralnotenbank.

Artikel 4

(a) Die Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, den gemäß Artikel 1 dieses Abkommens zu zahlenden Betrag durch Erhöhung der Jahresleistungen in einer kürzeren Zeit abzulösen, als sie sich aus einer oder allen Bestimmungen des Artikels 3 Absatz (a) ergeben würde.

(b) Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einer allgemein und frei konvertierbaren Währung eine Auslandsanleihe oder andere auswärtige finanzielle Hilfe, die ausschließlich für den Zweck der Finanzierung der Verpflichtung aus Artikel 1 bestimmt ist, so ist der gesamte Erlös dieser Anleihe oder dieser Hilfe zu diesem Zweck zu verwenden, und zwar zur Ablösung der letzten Jahresleistungen, die auf Grund dieses Abkommens fällig werden.

(c) Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einer allgemein und frei konvertierbaren Währung eine Auslandsanleihe oder andere auswärtige finanzielle Hilfe, die nicht für einen besonderen außerhalb dieses Abkommens liegenden Zweck bestimmt ist, so wird die Bundesregierung, sofern und soweit sie dies für möglich hält, einen angemessenen Teil des Betrages der Anleihe oder Hilfe zur Finanzierung der Verpflichtung aus Artikel l verwenden, und zwar zur Ablösung der beiden letzten Jahresleistungen oder eines Teiles derselben, soweit nicht die letzten beiden Jahresleistungen bereits abgelöst sind.

(d) Der in den vorstehenden Absätzen (b) und (c) erwähnte Erlös wird Israel in der Währung und in der Zeit zur Verfügung gestellt, in der die Anleihe oder Hilfe gewährt wird.

(e) Eine Ablösung, gleichgültig ob vorzeitig oder nicht, kann von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jederzeit in irgendeiner allgemein und frei konvertierbaren Währung oder in Deutscher Mark, falls die Deutsche Mark allgemein und frei konvertierbar wird, oder in einer anderen gegenseitig vereinbarten Währung vorgenommen werden.

(f) Sollte eine vorzeitige Ablösung der gesamten noch zu zahlenden Summe oder eines Teiles derselben in nicht allgemein und frei konvertierbarer Deutscher Mark angeboten werden, so ist diese von Israel anzunehmen, vorausgesetzt, daß sie zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der jeweils geltenden in Artikel 6 Absatz (a) genannten Warenliste unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz (e) verwendet werden kann; die Ablösung ist auf die alsdann letztfällige Jahresleistung oder die letztfälligen Jahresleistungen anzurechnen.

(g) Im Falle einer vorzeitigen Ablösung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland entscheidet die in Artikel 13 erwähnte Gemischte Kommission, ob und in welcher Höhe unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Umstände der Bundesrepublik Deutschland ein Bardiskont mit Rücksicht auf eine solche vorzeitige Ablösung zu gewähren ist.

Artikel 5

(a) Die Lieferung von Waren, die in den Gruppen der Warenliste enthalten sind, unterliegt in jeder Hinsicht den jeweils geltenden Bedingungen für den Export von Waren der gleichen Art aus der Bundesrepublik Deutschland. Eine Diskriminierung gegenüber Exporten nach dritten Ländern, insbesondere auch bezüglich von Preisen, die gegenwärtig oder künftig der Einwirkung behördlicher Maßnahmen unterliegen, darf nicht erfolgen.

(b) Die Warenlieferungen an Israel unterliegen der folgenden steuerlichen Behandlung:

(i) Warenlieferungen, die Firmen in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines mit der Israelischen Mission abgeschlossenen Liefervertrages vornehmen, gelten als Ausfuhrlieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl[att]. 1 S. 791) und der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl[att]. 1 S. 796), wenn nachgewiesen ist, daß die Waren in Erfüllung eines solchen Liefervertrages nach Israel versendet worden sind. Die Vorschriften der Paragraphen 23, 25 und 26 der angeführten Durchführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

(ii) Für Warenlieferungen, die am und nach dem 1. April 1953 erfolgen, sind Ausfuhrhändlervergütung und Ausfuhrvergütung zu gewähren; die Paragraphen 70 bis 80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September 1951 finden entsprechende Anwendung.

(iii) Die die Steuern vom Einkommen und Ertrag betreffenden Vorschriften des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl[att]. 1 S. 405) 'und der zu diesem Gesetz ergangenen oder noch ergehenden Durchführungsverordnungen finden auf die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgenden Warenlieferungen keine Anwendung.

(iv) Werden die in den vorstehenden Unterabsätzen (i) und (ii) angeführten steuerlichen Vorschriften geändert, aufgehoben oder durch steuerliche Vorschriften ähnlicher Art ersetzt, so gelten solche Veränderungen, sofern sie allgemein Anwendung finden, auch für Lieferungen an Israel.

(c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trifft alle Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung von Warenlieferungen an Israel erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für solche Verwaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit etwaigen innerdeutschen Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Festsetzung von Exportquoten und ähnlichem erforderlich sein mögen, wenn diese Bewirtschaftungsmaßnahmen gegenwärtig oder in Zukunft auf Waren der Art Anwendung finden, die an Israel geliefert werden sollen.

(d) Etwaige innerdeutsche Einschränkungen hinsichtlich des Exports von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland gelten für die nach Israel zu exportierenden Waren nur insoweit, als diese Einschränkungen allgemein auf Länder oder Gruppen von Ländern Anwendung finden, die mit der Bundesrepublik Deutschland Außenhandelsbeziehungen unterhalten.

(e) Die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens nach Israel exportierten Waren dürfen nicht nach dritten Ländern re-exportiert werden, soweit nicht die Gemischte Kommission anderweitig beschlossen hat. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die in Israel ihre letzte, wirtschaftlich gerechtfertigte und eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit bewirkende Bearbeitung erfahren haben.

(f) Falls solche Waren im Widerspruch zu den im vorstehenden Absatz (e) enthaltenen Bestimmungen re-exportiert werden, ist die in Artikel 14 dieses Abkommens genannte Schiedskommission bei Feststellung eines solchen Re-exports berechtigt, Israel eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, die ihrer Höhe nach dem Wert dieser Waren in dem Zeitpunkt entspricht, in dem sie in der oben geschilderten Art re-exportiert wurden. Falls auf eine solche Vertragsstrafe erkannt wird, wird sie von der nächstfälligen Jahresleistung abgezogen.

Artikel 6

(a) Die von der Israelischen Mission zu beschaffenden Waren und Dienstleistungen werden in Warenlisten aufgeführt.

(b) Bei der Aufstellung dieser Warenlisten sind insbesondere Investitionsgüter zu berücksichtigen.

(c) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelieferte Waren können auch außerdeutschen Ursprungs sein.

(d) Für die Waren und Dienstleistungen, die in der Warenliste für die ersten beiden Haushaltsjahre enthalten sind, werden folgende Gruppen gebildet:


Gruppe I Stahl und Eisen sowie NE-Metalle
Gruppe II Erzeugnisse der stahlverarbeitenden Industrie
Gruppe III Erzeugnisse der chemischen und sonstiger Industrien
Gruppe IV Landwirtschaftliche und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
Gruppe V Dienstleistungen

(e) Die Beträge, um die sich die Jahresleistungen auf Grund dieses Abkommens erhöhen können, werden wie folgt auf die in Absatz (d) erwähnten Gruppen aufgeteilt:

13% des Mehrbetrags auf Gruppe I

30% des Mehrbetrags auf Gruppe II

45% des Mehrbetrags auf Gruppen III und IV

12% des Mehrbetrags auf Gruppe V.

(f) Die Warenlisten werden vom 1. April 1954 an auf Grund von Listen, welche die Israelische Mission für einen vereinbarten Zeitraum, jedoch mindestens für ein Jahr, vorlegt, durch die Gemischte Kommission gemäß den folgenden Bestimmungen aufgestellt:

(i) Die Israelische Mission wird der Gemischten Kommission ihre Lieferliste spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Warenliste vorlegen.

(ii) Die Gemischte Kommission wird spätestens drei Monate nach Erhalt der in vorstehendem Unterabsatz (i) erwähnten Liste zusammentreten, um nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels die dann folgende Warenliste aufzustellen.

(g) Jede Warenliste, die für einen Zeitraum nach dem 31. März 1954 aufgestellt wird, soll grundsätzlich in ihrer Zusammensetzung auf der ihr unmittelbar vorausgehenden Warenliste beruhen. Die Gemischte Kommission ist jedoch berechtigt, Änderungen in der Warenliste vorzunehmen, wenn sie diese gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (f) aufstellt. Bei Prüfung von Änderungen in der Zusammensetzung jeder solchen Warenliste hat die Gemischte Kommission den Bedarf von Israel und die Liefermöglichkeiten der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen.

(h) Falls die Gemischte Kommission keine Einigung über Änderungen erzielt, soll jede solche Warenliste, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (e), in ihrer Zusammensetzung auf der ihr unmittelbar vorausgehenden Warenliste beruhen. Die vorstehende Bestimmung gilt jedoch nicht für solche Änderungen, bei denen ausdrücklich vereinbart war, daß sie nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung haben sollten.

Artikel 7

(a) Der Einkauf von Waren und die Beschaffung von Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens werden allein und ausschließlich durch die Israelische Mission vorgenommen.

(b) Verträge für die Lieferung von Waren oder die Beschaffung von Dienstleistungen auf Grund der jeweils geltenden Warenliste werden zwischen der Israelischen Mission einerseits und deutschen Lieferfirmen andererseits abgeschlossen.

Das Verfahren für den Ankauf von Waren außerdeutschen Ursprungs wird durch die Gemischte Kommission geregelt.

(c) Für die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Israelischen Mission im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und der Beschaffung von Dienstleistungen gilt das deutsche Recht.

(d) Das Verfahren für die Prüfung von Aufträgen, die die Israelische Mission deutschen Lieferfirmen erteilt, ist in dem Anhang zu diesem Artikel enthalten.

Artikel 8

(a) Der für die Bereitstellung von Dienstleistungen in der jeweils geltenden Warenliste vorgesehene Betrag dient für Zahlungen der Israelischen Mission für Versicherungs- und Transportkosten, für Verwaltungsausgaben einschließlich Personal- und sächlicher Kosten sowie für alle anderen Aufwendungen, die der Israelischen Mission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erwachsen. Wenn irgendwelche derartigen Beträge am Ende irgendeines der Zeiträume, die in Artikel 6 Absätze (d) und (f) erwähnt sind, nicht verbraucht sind, so sind diese nichtverbrauchten Beträge für den Ankauf von Waren während des dann beginnenden Zeitraumes zu verwenden; die Beträge sind unter die in der dann in Kraft tretenden Warenliste enthaltenen Warengruppen aufzuteilen, und zwar in dem in dieser Warenliste festgelegten Verhältnis.

(b) Die Israelische Mission wird sich grundsätzlich für die Versicherung der unter dieses Abkommen fallenden Waren deutscher Versicherungsfirmen bedienen. Versicherungsverträge sind in Deutscher Mark abzuschließen. Versicherungsprämien sind in Deutscher Mark zu leisten. Versicherungsansprüche aus solchen Verträgen sind in Deutscher Mark zu erfüllen, und die gezahlten Beträge sind für die Neubeschaffung entsprechender Waren zu verwenden. Derartige Neubeschaffungen unterliegen in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieses Abkommens.

(c) Für den Fall, daß die Israelische Regierung sich für den Transport von Waren deutscher Schiffahrtslinien bedient, werden die erforderlichen Frachtbeträge in Deutscher Mark aus dem Betrag gezahlt, der in diesem Abkommen für Dienstleistungen vorgesehen ist. Kosten für Seefrachten in einer anderen Währung als Deutscher Mark sind von der Israelischen Regierung aus Mitteln zu bezahlen, die nicht aus diesem Abkommen stammen.

(d) Für den Fall, daß eine Verschiffung über einen deutschen Seehafen Ausgaben oder Vorkehrungen in sich schließt, die unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist die Israelische Mission berechtigt, Seehäfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen; der Beurteilung der Frage, ob solche Ausgaben oder Vorkehrungen wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist als wesentlicher Faktor die in vergleichbaren Einzelfällen allgemein übliche Verkehrsabwicklung zugrundezulegen.

Die Israelische Regierung ist nicht berechtigt, Mittel aus diesem Abkommen für die Bezahlung von Transportkosten oder anderen Dienstleistungen ab deutscher Grenze zu verwenden.

Artikel 9

(a) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Israelische Mission die Eröffnung eines DM-Kontos auf ihren Namen bei der Bank deutscher Länder oder bei einer an deren Stelle tretenden Zentralnotenbank beantragen. Unbeschadet ihres Rechtes, die gemäß Artikel 3 Absatz (b) fällig werdenden Jahresleistungen an den Fälligkeitsterminen auf das Konto der Israelischen Mission zu überweisen, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Anforderung der Israelischen Mission Überweisungen fällig gewordener Jahresleistungen auf dieses Konto zur Deckung des entstehenden Zahlungsbedarfs der Israelischen Mission vornehmen, und zwar in der Höhe, wie sie jeweils von der Israelischen Mission angezeigt wird.

(b) Jeder bis zum Ende eines Haushaltsjahres nicht von der Israelischen Mission zur Überweisung auf das erwähnte Konto abgerufene Betrag wird dem Guthaben der Israelischen Mission bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(c) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in dem Anhang zu diesem Artikel enthalten.

Artikel 10

(a) Falls die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland während der Dauer dieses Abkommens tiefgreifend und anhaltend beeinträchtigt wird, werden die Vertragschließenden Parteien Verhandlungen aufnehmen, die den Zweck haben, die weitere Erfüllung der von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, die sich aus den oben erwähnten Umständen ergeben.

(b) Eine solche Anpassung soll nicht eine Herabsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 1 dieses Vertrages geschuldeten Gesamtbetrages bewirken, sondern nur zu einer vorübergehenden Aussetzung oder vorübergehenden Herabsetzung der gemäß Artikel 3 geschuldeten Jahresleistungen führen.

(c) Kann bei Vorliegen einer tiefgreifenden und anhaltenden Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik im Verhandlungswege ein Einvernehmen nicht erzielt werden und wird die in Artikel 14 erwähnte Schiedskommission um einen Spruch angegangen, so hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Spruch der Schiedskommission das Recht, den Betrag der nächstfälligen Jahresleistung herabzusetzen, vorausgesetzt, daß sie innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ihre Absicht mitteilt, eine solche Jahresleistung in dieser Weise herabzusetzen.

Artikel 11

Ändern sich während der Laufzeit dieses Abkommens die Umstände in der Weise, daß sich daraus eine wesentliche Verminderung der Substanz der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Abkommen übernommenen Verpflichtung ergibt, so werden die Vertragschließenden Parteien zu dem Zwecke der Anpassung der noch ausstehenden Jahresleistungen an die derart veränderten Umstände Verhandlungen aufnehmen.

Artikel 12

(a) Die Israelische Regierung wird als ihren einzigen und ausschließlichen Vertreter in die Bundesrepublik Deutschland eine Mission entsenden, die beauftragt wird, dieses Abkommen für die Israelische Regierung durchzuführen. Die Mission wird den Namen "Israel Mission" oder einen anderen Namen führen, auf den sich die beiden Vertragschließenden Parteien einigen.

(b) Die Israelische Mission ist berechtigt, alle Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, die im Zusammenhang mit der raschen und wirksamen Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlich sein können; insbesondere ist sie berechtigt:

(i) über die Lieferung von Waren und die Leistung von Diensten gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Aufträge zu vergeben und Verträge abzuschließen und durchzuführen sowie die hierfür notwendigen Zahlungen vorzunehmen,

(ii) Beratungen mit amtlichen und nichtamtlichen Stellen und Organisationen über alle Fragen zu führen, die sich auf die Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen,

(iii) sich mit allen sonstigen Angelegenheiten zu befassen, die sich in Verbindung mit den oben angeführten Tätigkeiten ergeben.

(c) Die Israelische Mission gilt als eine juristische Person im Sinne des deutschen Rechts. Die Israelische Mission bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister. Die Namen der für die Israelische Mission vertretungsberechtigten Personen sind von der Israelischen Mission im Bundesanzeiger laufend zu veröffentlichen und außerdem in anderer Weise öffentlich bekannt zu machen. Diese Personen gelten Dritten gegenüber als vertretungsberechtigt für die Israelische Mission, solang der Widerruf ihrer Befugnis nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht ist.

Die Israelische Mission ist der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der Rechtsbeziehungen unterworfen, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihrer Handelstätigkeit ergeben. Sie ist von der Verpflichtung befreit, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Das Konto der Israelischen Mission bei der Bank deutscher Länder oder bei einer an deren Stelle tretenden Zentralnotenbank sowie ihre Konten bei Außenhandelsbanken haften für alle Verbindlichkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit ergeben; sie unterliegen auch der Beschlagnahme und der Zwangsvollstreckung.

(d) Der Leiter der Israelischen Mission bedarf für die Zulassung zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung kann von der Bundesregierung widerrufen werden. Der Leiter der Israelischen Mission wird der Bundesregierung die Namen des gesamten Personals der Israelischen Mission mitteilen, wobei die höheren Beamten besonders zu bezeichnen sind.

(e) Die Israelische Mission ist berechtigt, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Geschäftsstellen zu errichten, soweit es für die wirksame Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich erscheint, unter der Bedingung jedoch, daß die Orte, wo diese Geschäftsstellen errichtet werden, zwischen der Israelischen Mission und den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren sind.

(f) Für die Israelische Mission, ihr Personal, soweit es israelische Staatsangehörigkeit besitzt, und ihre Geschäftsräume gelten folgende Rechte, Vorrechte, Befreiungen und Courtoisien:

(i) Die Unterstützung im Verwaltungswege, die ausländischen Missionen in der Bundesrepublik gewöhnlich gewährt wird und für die wirksame Erfüllung der Tätigkeit der Israelischen Mission und ihres Personals israelischer Staatsangehörigkeit erforderlich ist.

(ii) Befreiung des Einkommens der Israelischen Mission, das aus der Erfüllung aller ihrer im Absatz (b) dieses Artikels genannten Tätigkeiten fließt, sowie des der Erfüllung dieser Aufgaben dienenden Vermögens von allen in der Bundesrepublik erhobenen Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie von der Vermögensteuer.

(iii) Befreiung derjenigen der Israelischen Mission gehörenden Grundstücke in der Bundesrepublik, die unmittelbar der Erfüllung der Tätigkeit der Israelischen Mission oder der Unterbringung ihrer Mitglieder israelischer Staatsangehörigkeit dienen, von der Grundsteuer.

(iv) Befreiung des Gehalts und der Bezüge des Leiters der Israelischen Mission und ihrer ständigen Beamten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Israelischen Mission gezahlt werden, von den in der Bundesrepublik erhobenen Steuern vom Einkommen.

(v) Befreiung aller Gegenstände, die für die amtlichen Zwecke der Israelischen Mission und für den persönlichen Gebrauch des Leiters und der höheren Beamten israelischer Staatsangehörigkeit der Israelischen Mission bestimmt sind, von Einfuhrzoll, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenstände bei dem ersten Eintreffen der Beamten in der Bundesrepublik oder zu einer späteren Zeit während ihrer Amtszeit eingeführt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß keine Gegenstände in das Gebiet gebracht werden dürfen, deren Einfuhr in das Gebiet der Bundesrepublik gemäß den im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Gesetzen und Verordnungen verboten ist; Befreiung aller auf Grund dieses Unterabsatzes in das Bundesgebiet eingeführten Gegenstände von allen wirtschaftlichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Einfuhr in das Bundesgebiet oder Ausfuhr aus dem Bundesgebiet.

Die Gewährung der in diesem Unterabsatz genannten Vorrechte kann von einer vom Leiter oder einem von ihm zu diesem Zwecke bevollmächtigten höheren Beamten der Israelischen Mission erteilten Bescheinigung darüber abhängig gemacht werden, daß die nach Menge, Art, Markierung, Nummer und Inhalt bezeichneten Sendungen ausschließlich für einen der in diesem Unterabsatz genannten Zwecke bestimmt sind.

(vi) Befreiung des Leiters und der höheren Beamten israelischer Staatsangehörigkeit der Israelischen Mission von der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführten Handlungen, vorbehaltlich jedoch der Vorschriften des Absatzes (c) dieses Artikels; Befreiung des Leiters und der genannten höheren Beamten der Israelischen Mission von Verhaftungen, ausgenommen für solche Verstöße gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die als Verbrechen definiert sind.

(vii) Befreiung der Amtsräume der Israelischen Mission von allen Maßnahmen der Behörden der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Befreiung der Archive von Einsicht, Sicherstellung und Beschlagnahme, mit Ausnahme jedoch des Rechts, Zustellungen vorzunehmen.

(viii) Befreiung des Leiters und der Mitglieder der Israelischen Mission von der Verpflichtung, vor Gericht oder sonstwo Dokumente aus den Archiven der Israelischen Mission vorzulegen oder über ihren Inhalt als Zeuge auszusagen, es sei denn, daß sich diese Dokumente auf die Handelstätigkeit der Israelischen Mission beziehen.

(ix) Das Recht der Israelischen Mission, Verschlüsselungsmaterial zu benutzen sowie diplomatische Kuriere zu empfangen und zu entsenden.

Artikel 13

(a) Die Vertragschließenden Parteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die aus Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel gebildet wird.

(b) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag der Vertreter einer der beiden Parteien zusammen.

(c) Die Gemischte Kommission hat folgende Aufgaben:

(i) alle Fragen, die sich zwischen den Vertragschließenden Parteien aus oder in Verbindung mit der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln, insbesondere die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, alle Schwierigkeiten zu prüfen, die dabei entstehen können, sowie Entscheidungen zur Lösung dieser Schwierigkeiten zu treffen,

(ii) Warenlisten gemäß den Vorschriften des Artikels 6 festzusetzen.

Artikel 14

(a) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien, die sich bei der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und die durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, werden auf Antrag einer der Parteien einer Schiedskommission unterbreitet, die nach den folgenden Vorschritten gebildet ist:

(i) Jede der Vertragschließenden Parteien wird der anderen Partei die Benennung eines Schiedsrichters innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilen.

(ii) Innerhalb von zwei Monaten nach Benennung der beiden Schiedsrichter werden die Vertragschließenden Parteien einverständlich den Obmann der Schiedskommission ernennen.

(iii) Falls innerhalb der in den Unterabsätzen (i) und (ii) genannten Fristen eine der Vertragschließenden Parteien den Schiedsrichter nicht ernennt oder die Vertragschließenden Parteien sich nicht über die Ernennung des Obmannes einigen, so wird der Schiedsrichter bzw. der Obmann auf Antrag der einen oder der anderen Vertragschließenden Partei von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(iv) Der Obmann darf weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragschließenden Parteien besitzen, noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in deren Staatsgebiet haben, noch im Dienste einer der Vertragschließenden Parteien stehen.

(b) Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Schiedskommission wird drei Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre gemäß den Vorschriften des vorstehenden Absatzes (a) neu gebildet. Die Mitglieder der Schiedskommission können wiederernannt werden.

(c) Ein Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, führt seine Amtstätigkeit bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter. Nach dessen Ernennung wird das Mitglied, sofern der Obmann nichts anderes bestimmt, seine Amtstätigkeit in solchen anhängigen Fällen, bei denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Entscheidung fortsetzen.

(d) Wenn ein Schiedsrichter oder der Obmann während seiner Amtszeit stirbt oder sein Amt niederlegt, so wird die freigewordene Stelle gemäß den Vorschriften des Absatzes (a) dieses Artikels besetzt.

(e) Die Schiedskommission tritt an einem vom Obmann zu bestimmenden Orte zusammen.

(f) Die Schiedskommission setzt ihre Verfahrensvorschriften fest; insbesondere kann sie Zeugen und Sachverständige laden und schriftliche Gutachten von Sachverständigen einholen.

Die Schiedskommission kann von mündlichen Verhandlungen absehen, wenn die Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind.

(g) Die Vertragschließenden Parteien werden veranlassen, daß ihre Gerichte auf Ersuchen der Schiedskommission in den bei dieser anhängigen Fällen Rechtshilfe durch Vernehmung von Zeugen und durch Bewirkung von Zustellungen gewähren.

(h) Die Schiedskommission sowie in Dringlichkeitsfällen und vorbehaltlich der Bestätigung durch die Schiedskommission der Obmann können einstweilige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte einer der Parteien anordnen. Von dem Obmann angeordnete Maßnahmen werden nach Ablauf eines Monats ungültig, falls sie nicht von der Schiedskommission bestätigt werden.

Die Vertragschließenden Parteien haben diesen Anordnungen Folge zu leisten.

(i) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters. Alle Kosten der Schiedskommission werden von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Die Bezüge des Obmanns für jeden einzelnen Fall und ihre Aufteilung zwischen den Parteien werden von der Schiedskommission festgesetzt.

(k) Der Spruch der Schiedskommission unterliegt keinem Rechtsmittel und ist für die Parteien bindend.

Die Schiedskommission kann eine Frist für die Ausführung ihres Spruches festsetzen.

(l) Soweit die Vertragschließenden Parteien sich nicht, auf eine andere Lösung einigen, kann jeder Streitfall, der zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Ausführung eines Spruches der Schiedskommission entsteht, auf Antrag jeder der Parteien der Schiedskommission unterbreitet werden.

Nimmt die Schiedskommission aus irgendeinem Grunde den Antrag nicht innerhalb eines Monats an und einigen sich die Parteien nicht auf eine andere Lösung, so soll der Streitfall einer ad-hoc-Schiedskommission vorgelegt werden, die gemäß den Vorschriften des Absatzes (a) zu bilden ist.

(m) Die Schiedskommission ist nur zuständig, sich mit Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien über die in Artikel 12 Absatz (c) angeführten Rechtsbeziehungen zu befassen, nachdem alle örtlich gegebenen Rechtsbehelfe erschöpft sind.

Artikel 15

(a) Die in Artikel 14 dieses Abkommens genannte Schiedskommission ist auch für Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des heute von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" aufgesetzten Protokolls Nr. 2 ergeben, und zwar in den hier folgenden Fällen nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Bestimmungen:

(i) Ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß die "Conference" den Bestimmungen des Artikels 2 des Protokolls nicht nachgekommen ist, so ist sie innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, der für die Übersendung der in Artikel 2 des Protokolls erwähnten Mitteilung festgesetzt ist, berechtigt, die Schiedskommission anzurufen.

Stellt die Schiedskommission fest, daß die "Conference" einen Betrag nicht für die in dem Protokoll erwähnten Zwecke oder ohne wichtigen Grund nicht verwendet oder die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehene Mitteilung nicht gemacht hat, so ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, eine Summe zurückzubehalten, die dem Betrag entspricht, auf den sich der Streitfall bezieht. Eine solche Summe kann von den nächstfälligen Jahresleistungen insoweit zurückbehalten werden, als diese Jahresleistungen den Betrag von 250 Millionen Deutsche Mark übersteigen. Falls eine Jahresleistung den Betrag von 250 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, so kann der zurückzubehaltende Betrag von der letzten auf Grund dieses Abkommens zahlbaren Jahresleistung abgezogen werden.

(ii) An die Schiedskommission kann der Antrag gestellt werden festzustellen, daß die "Conference", nachdem ein Spruch der Schiedskommission gemäß dem obigen Unterabsatz (i) ergangen ist, später aus anderen Quellen stammende Gelder für die in Artikel 2 des Protokolls angegebenen Zwecke verwendet oder nachträglich einen nicht verwendeten Betrag für diese Zwecke ausgegeben oder nachträglich die im Protokoll erwähnte Mitteilung gemacht hat. Falls die Schiedskommission diesem Antrag stattgibt, verliert die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, eine solche Summe gemäß dem früher erlassenen Spruch zurückzubehalten oder abzuziehen. Die früher zurückbehaltenen Beträge sind von ihr nachzuzahlen.

(iii) Bestehen Unklarheiten über den Fortbestand der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" oder über ihren Rechtsnachfolger, so ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei der Schiedskommission eine Entscheidung zu beantragen, die diese Unklarheiten beseitigt.

(iv) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 3 des Protokolls erwähnten Benachrichtigung eine Entscheidung der Schiedskommission über die Übertragung oder die vorgesehene Übertragung der Rechte und Pflichten der genannten "Conference" an einen Nachfolger anzurufen, damit festgestellt wird, ob eine solche Übertragung im Hinblick auf die in Artikel 2 des Protokolls getroffenen Bestimmungen als zweckmäßig angesehen werden kann.

(b) Die "Conference on Jewish Material Claims against Germany" ist berechtigt, allen auf Grund dieses Artikels eingeleiteten Verfahren beizutreten.

Artikel 16

(a) Die folgenden Anhänge und Schreiben bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens:

(i) Warenliste;

Anhang zu Artikel 7;

Anhang zu Artikel 9;

(ii)

Schreiben Nr. 1 a

Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel über die Regelung der israelischen Forderung und die Rechte israelischer Staatsangehöriger auf Grund der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland über Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.

Schreiben Nr. 1 b

Antwort des Bundeskanzlers und Bundesministers des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland auf Schreiben Nr. 1 a

Schreiben Nr. 2 a

Schreiben des Vorsitzenden der deutschen Delegation zu Artikel 5.

Schreiben Nr. 2 b

Antwort der Vorsitzenden der Israelischen Delegation auf Schreiben Nr. 2 a.

Schreiben Nr. 3 a

Schreiben des Bundeskanzlers und Bundesministers des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 6.

Schreiben Nr. 3 b

Antwort des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel auf Schreiben Nr. 3 a.

Schreiben Nr. 4 a

Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel zu Artikel 6.

Schreiben Nr. 4 b

Antwort des Bundeskanzlers und Bundesministers des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland auf Schreiben Nr. 4 a.

Schreiben Nr. 5 a

Schreiben der Vorsitzenden der Israelischen Delegation zu Artikel 7.

Schreiben Nr. 5 b

Antwort des Vorsitzenden der deutschen Delegation auf Schreiben Nr. 5 a.

Schreiben Nr. 6 a

Schreiben der Vorsitzenden der Israelisсhen Delegation zu Artikel 8.

Schreiben Nr. 6 b

Antwort des Vorsitzenden der deutschen Delegation auf Schreiben Nr. 6 a.

Schreiben Nr. 7 a

Schreiben des Vorsitzenden der deutschen Delegation zu Artikel 8.

Schreiben Nr. 7 b

Antwort der Vorsitzenden der Israelischen Delegation auf Schreiben Nr. 7 a.

Schreiben Nr. 8 a

Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel zu Artikel 12.

Schreiben Nr. 8b

Antwort des Bundeskanzlers und Bundesministers des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland auf Schreiben Nr. 8 a.

Schreiben Nr. 9 a

Schreiben der Vorsitzenden der Israelischen Delegation zu Artikel 12.

Schreiben Nr. 9 b

Schreiben des Vorsitzenden der deutschen Delegation auf Schreiben Nr. 9 a.

(b) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" heute aufgesetzten und unterzeichneten Protokolle Nr. 1 und 2 sind nur zu Verweisungszwecken beigelegt.

Artikel 17

(a) Dieses Abkommen ist so schnell wie möglich in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Verfahren der Vertragschließenden Parteien zu ratifizieren.

(b) Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich zwischen beglaubigten Vertretern der Vertragschließenden Parteien im Sekretariat der Vereinten Nationen in New York auszutauschen.

Hierüber wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Protokoll aufgenommen werden. Dieser wird hiermit gebeten, jeder der Vertragschließenden Parteien beglaubigte Abschriften auszuhändigen.

(c) Dieses Abkommen tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Luxembourg am zehnten Tag des Monats September 1952 in zwei Urschriften in englischer Sprache, von denen je eine Ausfertigung für jede der Regierungen der Vertragschließenden Parteien bestimmt ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

gezeichnet: GlossarAdenauer

Für den Staat Israel

gezeichnet: GlossarM. Sharett

Hier nach: Bundesgesetzblatt, 1953, Nr. 5, S. 35-54.