Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage [Saarvertrag], 27. Oktober 1956

VERTRAG

ZWISCHEN DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

UND DER

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

ZUR REGELUNG DER SAARFRAGE

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DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

und

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

entschlossen, die Saarfrage als Gegenstand zukünftiger Meinungsverschiedenheiten der beiden Staaten auszuschließen,

in dem Bestreben, diese Frage unter Achtung der beiderseitigen Gefühle und Interessen zu regeln und damit zu einer allgemeinen und endgültigen Befriedung beizutragen,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. HEINRICH von BRENTANO,

Bundesminister des Auswärtigen,

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn CHRISTIAN PINEAU,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

KAPITEL I

POLITISCHE BESTIMMUNGEN

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Artikel 1

(1) Frankreich ist damit einverstanden, daß sich der Anwendungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 1957 ab auf das Saarland erstreckt.

(2) Die Anwendung des Grundgesetzes und die Einführung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Saarland erfolgen von diesem Zeitpunkt ab nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere vorbehaltlich der Schaffung einer Übergangszeit, während der das Saarland und Frankreich weiterhin ein einheitliches Zoll- und Währungsgebiet entsprechend den Bestimmungen des Kapitels II bilden.

Artikel 2

(1) Niemand soll auf Grund der von ihm in der Vergangenheit gegenüber der Saarfrage eingenommenen Haltung beeinträchtigt werden.

(2) Die Art und Weise der Anwendung dieses Grundsatzes ist in Anlage 1 (Vereinbarung über den Schutz von Personen) festgelegt.

KAPITEL II

WIRTSCHAFTLICHE ÜBERGANGSZEIT

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Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Übergangszeit endet spätestens am 31. Dezember 1959. Das genaue Datum der Beendigung dieses Zeitraums wird von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und bekanntgegeben. Während dieser Zeit gelten die Bestimmungen des Kapitels II.

1. ABSCHNITT

Zoll- und Währungsunion

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Artikel 4

(1) Der französische Franken ist das gesetzliche Zahlungsmittel im Saarland.

(2) Die im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden französischen, den Franken betreffenden Rechtsvorschriften bleiben weiterhin in Kraft.

(3) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf diesem Gebiet neu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt.

Artikel 5

(1) Das Saarland gibt Scheidemünzen mit dem gleichen Nennwert wie die französischen Münzen aus. Hinsichtlich der Legierung, des Feingehalts und der Ausstattung (module) müssen die in Umlauf befindlichen saarländischen Münzen den französischen Münzen gleichen. Sie haben im Saarland ebenso wie die französischen Münzen und unter denselben Bedingungen gesetzlichen Kurs und sind gültiges Zahlungsmittel.

(2) Die für jeden Nennwert ausgegebene saarländische Münzmenge muß im Verhältnis zu der in Umlauf befindlichen französischen Münzmenge gleichen Nennwertes stehen.

(3) Die Höhe der Münzausgabe im Saarland wird zum 1. Januar eines jeden Jahres durch Übereinkunft zwischen den Finanzverwaltungen des Saarlandes und Frankreichs festgelegt, wobei das sich nach Artikel 16 Absatz (3) dieses Vertrags ergebende Verhältnis zu dem Betrag des französischen Münzumlaufs zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

(4) Gibt Frankreich im Laufe eines Jahres Münzen einer neuen Art hinsichtlich der Legierung, des Feingehalts oder der Ausstattung oder Münzen mit neuen Nennwerten aus, so läßt das Saarland Münzen, die dieselben Merkmale aufweisen, prägen und zur gleichen Zeit ausgeben. Die Höhe der Ausgabe dieser neuen Münzen im Saarland wird für das schon laufende Jahr durch Übereinkunft zwischen den Finanzverwaltungen des Saarlandes und Frankreichs bestimmt, wobei das sich nach Artikel 16 Absatz (3) dieses Vertrags ergebende Verhältnis zu dem für den gleichen Zeitraum vorgesehenen Betrag der französischen Münzausgabe zugrunde zu legen ist.

Artikel 6

(1) Die im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Devisenrechts bleiben weiterhin in Kraft.

(2) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf diesem Gebiet neu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt.

(3) Der französische Finanzminister wird bei Investierungsvorhaben im Saarland von Personen, die nicht im Währungsgebiet des französischen Franken ansässig sind, und bei Investierungsvorhaben außerhalb des Währungsgebiets des französischen Franken von Personen mit Wohnsitz im Saarland, die seiner vorherigen Zustimmung bedürfen, bei der Ausarbeitung seiner Entscheidung die zuständigen saarländischen Dienststellen eng beteiligen.

(4) Frankreich wird die saarländische Wirtschaft an den internationalen Finanzierungsmöglichkeiten beteiligen, die sich aus seiner Währungshoheit ergeben.

Artikel 7

(1) Die im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens bleiben weiterhin in Kraft.

(2) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf diesem Gebiet neu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Saarlandes können besondere Bestimmungen mit Zustimmung der Regierung des Saarlandes erlassen und unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen im Saarland eingeführt werden.

(3) Die französischen Richtlinien und Entscheidungen auf dem Gebiet des Kreditwesens, die allgemein oder besonders für das Saarland auf Grund der in Absatz (1) und (2) bezeichneten Rechtsvorschriften erlassen werden, werden im Saarland von der Regierung des Saarlandes in denselben Fristen wie in Frankreich anwendbar gemacht.

(4) Die saarländischen Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie deren Zentralkassen werden, soweit es sich um ihre bankmäßige Betätigung handelt, durch die Regierung des Saarlandes den in Absatz (3) erwähnten Richtlinien und Entscheidungen unterworfen.

Artikel 8

(1) Die Saarländische Rediskontbank ist im Saarland als Korrespondentin der Banque de France tätig. Sie kann insbesondere gemäß den in ihrer Satzung festgelegten Bestimmungen zugunsten der saarländischen Wirtschaft Handelswechsel und saarländische und französische öffentliche Wechsel diskontieren, an- und verkaufen sowie Lombardkredite auf derartige Wechsel gewähren. Der Reingewinn der Saarländischen Rediskontbank fließt dem Saarland zu.

(2) Die Saarländische Rediskontbank wird durch einen Generaldirektor geleitet, der von der Regierung der Französischen Republik auf Vorschlag des Gouverneurs der Banque de France und mit Zustimmung der Regierung des Saarlandes ernannt wird.

(3) Bei der Saarländischen Rediskontbank wird ein Direktionsrat errichtet, dessen Vorsitzender und dessen weitere Mitglieder von der Regierung des Saarlandes berufen werden. Seinen Beratungen wohnt der Generaldirektor bei. Vor der Entscheidung über wichtige kreditpolitische Probleme hat der Generaldirektor den Direktionsrat zu hören. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über

(a) die An- und Verkaufspolitik für kurzfristige begebbare öffentliche Wechsel und diskontierbare Privatwechsel,

(b) die Aufstellung der Liste der lombardfähigen Wechsel und Wertpapiere,

(c) die Festlegung der Beleihungsgrenze für lombardfähige Wechsel und Wertpapiere,

(d) die Festsetzung des Diskontsatzes und der Lombardsätze für Wertpapiere und kurzfristige öffentliche Wechsel.

Die in Unterabsatz (d) genannten Entscheidungen kann der Generaldirektor ohne vorherige Anhörung des Direktionsrates provisorisch treffen, falls dies aus Zeitgründen unumgänglich ist. In diesen Fällen muß er jedoch seine Entscheidung unverzüglich dem Vorsitzenden des Direktionsrates mitteilen, der die Stellungnahme des Direktionsrates herbeiführt.

(4) Der Generaldirektor hat den Direktionsrat ferner über diejenigen Kredite zu hören, für die ein Antrag auf vorherige Genehmigung oder auf Rediskontzusage gestellt wird. Er hat außerdem den Direktionsrat regelmäßig über die wichtigsten Diskont- und Lombardkredite zu unterrichten, die die Saarländische Rediskontbank gewährt hat.

(5) Wenn in Fällen, in denen der Direktionsrat gehört werden muß, zwischen dem Generaldirektor und dem Direktionsrat keine Übereinstimmung erzielt wird, hat der Generaldirektor die Angelegenheit dem Gouverneur der Banque de France zum Schiedsspruch vorzulegen. Dieser kann seine Schiedsbefugnis einem Sous-Gouverneur übertragen.

(6) Die Satzung der Saarländischen Rediskontbank wird zur Anpassung an die in Absatz (2) bis (5) enthaltenen Vorschriften abgeändert werden.

(7) Wegen der Liquidation der Saarländischen Rediskontbank am Ende der Übergangszeit und wegen der Fragen, die sich daraus ergeben, werden sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu gegebener Zeit miteinander ins Benehmen setzen. Sie werden hierbei die Regierung des Saarlandes, die deutsche und die französische Notenbank und die Saarländische Rediskontbank beteiligen.

Artikel 9

(1) Die Regierung des Saarlandes bildet einen saarländischen Kreditausschuß, dessen Vorsitzender der zuständige saarländische Minister und dessen stellvertretender Vorsitzender der Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank ist.

(2) Der saarländische Kreditausschuß erstellt in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres einen Bericht über die Kreditlage des Saarlandes im abgelaufenen Jahr und über die damit zusammenhängenden Probleme. Dieser Bericht wird dem Conseil National du Crédit durch den zuständigen saarländischen Minister übermittelt.

(3) Allgemeine Maßnahmen, die ausschließlich das Saarland betreffen, können vom Conseil National du Crédit nur auf Vorschlag des saarländischen Kreditausschusses getroffen werden. Das Saarland betreffende Einzelmaßnahmen kann der Conseil National du Crédit nur nach vorheriger Anhörung des saarländischen Kreditausschusses treffen.

(4) Die Regierung der Französischen Republik beruft auf Vorschlag der Regierung des Saarlandes ein saarländisches Mitglied in den Conseil National du Crédit.

Artikel 10

(1) Die Regierung des Saarlandes errichtet eine Saarländische Bankenkontrollkommission, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die Saarländische Bankenkontrollkommission übt im Saarland aus:

(a) gegenüber allen Banken, Finanzinstituten und deren Niederlassungen die Zuständigkeiten und Befugnisse, die in Frankreich der Commission de Contrôle des Banques gemäß den Gesetzen vom 13. und 14. Juni 1941, vom 2. Dezember 1945 sowie gemäß denjenigen Rechtsvorschriften zustehen, durch die die vorbezeichneten Gesetze abgeändert oder ergänzt worden sind oder werden, jedoch mit Ausnahme der Befugnis, gemäß Artikel 37 Absatz (3) des Gesetzes vom 13. Juni 1941 über Einsprüche gegen Einzelmaßnahmen des Conseil National du Crédit in Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden;

(b) gegenüber den Banken und Finanzinstituten von lokalem oder regionalem, auf das Saarland beschränktem Charakter und deren Niederlassungen die Zuständigkeiten und Befugnisse, die in Artikel 34 des Gesetzes vom 13. Juni 1941, Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 1941 und Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 1946 festgelegt sind und auf Grund von Artikel 13 Absatz (12) des Gesetzes vom 2. Dezember 1945 dem Conseil National du Crédit zustehen.

(2) Die Zuständigkeit der Saarländischen Bankenkontrollkommission erstreckt sich auch auf die saarländischen Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie auf deren Zentralkassen, soweit es sich um die bankmäßige Tätigkeit dieser Institute handelt.

(3) An den Sitzungen der Saarländischen Bankenkontrollkommission nimmt der Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank oder sein Vertreter teil. Trifft die Saarländische Bankenkontrollkommission eine Entscheidung entgegen der in der Sitzung vorgetragenen Meinung des Generaldirektors der Saarländischen Rediskontbank oder seines Vertreters, so kann der Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank bei der französischen Commission de Contrôle des Banques Widerspruch erheben.

(4) Natürliche oder juristische Personen, die durch eine Entscheidung der Saarländischen Bankenkontrollkommission unmittelbar betroffen werden, können hiergegen ebenfalls bei der französischen Commission de Contrôle des Banques Widerspruch erheben.

(5) Die Entscheidung der Saarländischen Bankenkontrollkommission ist dem Betroffenen und dem Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank zuzustellen; Abschriften sind dem saarländischen Kreditausschuß sowie, je nach Zuständigkeit, dem Conseil National du Crédit oder der französischen Commission de Contrôle des Banques zu übersenden. Die Entscheidung wird vierzehn Tage nach Zustellung an den Betroffenen und an den Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank wirksam, es sei denn, daß binnen dieser Frist Widerspruch erhoben worden ist. Der Widerspruch muß durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden der französischen Commission de Contrôle des Banques erhoben werden.

(6) Entscheidungen der französischen Commission de Contrôle des Banques über einen Widerspruch gemäß Absatz (3) und (4) dieses Artikels sowie Entscheidungen auf Grund des Artikels 37 Absatz (3) des Gesetzes vom 13. Juni 1941, soweit sie Banken, Finanzinstitute oder deren Niederlassungen im Saarland betreffen, sind nur dann gültig, wenn die französische Commission de Contrôle des Banques durch ein von der Regierung des Saarlandes zu benennendes weiteres Mitglied ergänzt worden ist. Bei Entscheidungen über einen Widerspruch gemäß Absatz (4) dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 37 Absatz (3) des Gesetzes vom 13. Juni 1941 muß ferner der Generaldirektor der Saarländischen Rediskontbank mitwirken. Die französische Commission de Contrôle des Banques hat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs zu treffen.

(7) Alle Entscheidungen, die die französische Commission de Contrôle des Banques gemäß Absatz (6) in Verwaltungsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten trifft, können bei dem nach Artikel 43 zuständigen deutsch-französischen Gemischten Gerichtshof angefochten werden. Entscheidungen über Einzelmaßnahmen in Verwaltungsangelegenheiten sind jedoch nur anfechtbar wegen Ermessensmißbrauchs oder wegen Verletzung der Vorschriften des Absatzes (6) über die Zusammensetzung der französischen Commission de Contrôle des Banques. Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten können aus allen rechtlichen, jedoch nicht aus tatsächlichen Gründen angefochten werden.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 Absatz (1), (2) und (4) dieses Vertrags sowie in Absatz (2) dieses Artikels übt die Regierung des Saarlandes die Aufsicht über die saarländischen Sparkassen, Kreditgenossenschaften sowie deren Zentralkassen aus.

Artikel 11

Die saarländische Behörde, der die Versicherungsaufsicht im Saarland obliegt, wird ihre Maßnahmen mit denen harmonisieren, die in Frankreich bei der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen zur Anwendung kommen. Jede Änderung der im Saarland in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen wird berücksichtigen, daß das im Saarland angewandte Aufsichtssystem dem französischen Aufsichtssystem angepaßt sein soll. Die für die Versicherungsaufsicht im Saarland und in der Französischen Republik zuständigen Behörden werden zusammenarbeiten, um die Harmonisierung ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.

Artikel 12

(1) Die im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens, der Außenhandels- und der Devisenkontrolle bleiben weiterhin in Kraft. Das gleiche gilt allgemein für alle die Ein- oder Ausfuhr betreffenden französischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften, die die Ein- oder Ausfuhr anderen Abgaben als Zollgebühren [Gemäß Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten muß es richtigerweise heißen: Zölle.] Vertragunterwerfen.

(2) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf diesen Gebieten neu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt.

(3) Die französische Zollverwaltung und das Office des Changes sind beauftragt, die Anwendung der in dem vorstehenden Absatz genannten französischen Rechtsvorschriften im Saarland sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann die französische Zollverwaltung unter Bedingungen, die durch Verwaltungsvereinbarung festzulegen sind, die saarländischen Dienststellen um Unterstützung bitten. Die Überwachung der Druckschriften auf saarländischem Gebiet unterliegt unbeschadet der Durchführung der üblichen Zollkontrolle nicht der Zuständigkeit der französischen Zollverwaltung.

(4) Die französischen Rechtsvorschriften, die betreffen:

(a) die Ursprungs- oder Herkunftsmarken oder -bezeichnungen oder die Warenzeichen,

(b) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sind im Saarland von der Zollverwaltung nur an den saarländischen Grenzen der Zollunion anzuwenden.

(5) Soweit im Saarland auf den in Absatz (4) bezeichneten Gebieten Einfuhrverbote oder -beschränkungen erlassen werden, sind diese von der Zollverwaltung an den Grenzen der Zollunion bei den mit Bestimmung nach dem Saarland eingeführten Waren unter der Voraussetzung ebenfalls anzuwenden, daß diese Einfuhrverbote oder -beschränkungen der französischen Generalzolldirektion mitgeteilt werden.

Artikel 13

(1) In internationalen Konferenzen und Organisationen vertritt Frankreich in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz (2) dieses Vertrags in Angelegenheiten, die einen unmittelbaren Einfluß auf Zoll- und Währungsfragen haben, das Saarland.

(2) Internationale Vereinbarungen auf dem Gebiet des Zollwesens und der Währung, die von Frankreich mit dritten Staaten abgeschlossen sind oder werden, sind auf das Saarland während der Übergangszeit anwendbar; sie sollen nach Möglichkeit eine dahingehende Klausel enthalten. Das gleiche gilt für internationale Vereinbarungen Frankreichs mit dritten Staaten, die den Außenhandel betreffen; in diese ist gegebenenfalls ferner eine Klausel aufzunehmen, die festlegt, welche Bestimmungen auf das Saarland keine Anwendung finden.

(3) Die Regierung der Französischen Republik wird über die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung des Saarlandes vor Beginn von Verhandlungen zum Abschluß der in Absatz (2) bezeichneten Vereinbarungen verständigen. Die Regierung der Französischen Republik verpflichtet sich, den besonderen Interessen des Saarlandes bei diesen Verhandlungen Rechnung zu tragen. Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen dahingehenden Wunsch ausspricht, wird eine ständige und enge Verbindung mit Vertretern des Saarlandes sichergestellt.

(4) Bei internationalen Vereinbarungen, die den Außenhandel betreffen und die die saarländische Wirtschaft besonders interessieren, wird der saarländische Anteil an den auszuhandelnden Einfuhrkontingenten auf Wunsch der Regierung des Saarlandes vor Beginn der Verhandlungen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Unmittelbar vor Abschluß der Verhandlungen wird der saarländische Anteil an den Einfuhrkontingenten endgültig vereinbart. Wenn es von den Vertretern des Saarlandes gewünscht wird, ist der saarländische Anteil in der Vereinbarung festzulegen. Sofort nach Unterzeichnung wird er im Saarland und in Frankreich veröffentlicht.

(5) Wenn eine Vereinbarung Rechtsvorschriften enthält, gelten für diese Vorschriften die Bestimmungen des Artikels 41 dieses Vertrags entsprechend.

Artikel 14

(1) Für die im Saarland zur Verteilung kommenden Einfuhrkontingente werden die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen bei der zuständigen saarländischen Behörde eingereicht und die Genehmigungen nach Visierung durch die französische Devisenstelle in Saarbrücken (délégation de l'Office des Changes) von dieser Behörde ausgestellt. In den Fällen, in denen in Frankreich die Anhörung eines technischen Ausschusses vorgesehen ist, hört die saarländische Behörde vor ihrer Entscheidung einen gleichartigen, im Saarland gebildeten Ausschuß, der sich aus von der zuständigen saarländischen Behörde ernannten Persönlichkeiten der verschiedenen Gewerbezweige zusammensetzt und in den die Regierung der Französischen Republik einen qualifizierten Vertreter entsenden kann.

(2) Für die in Paris zur Verteilung kommenden Einfuhrkontingente genießen die von saarländischen Importeuren eingereichten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen die gleiche Behandlung wie diejenigen der französischen Importeure. Die zuständigen saarländischen Behörden können einen Vertreter zu den französischen technischen Einfuhrausschüssen abstellen, der rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen wird, in denen von saarländischen Importeuren eingereichte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen geprüft werden.

(3) Alle den Außenhandel betreffenden französischen Verwaltungsverfahren finden während der Übergangszeit weiterhin auf Personen im Saarland Anwendung. Diese Verfahren betreffen vor allem die Rückerstattung der sozialen und steuerlichen Lasten bei der Ausfuhr, die Kreditversicherung, die Preisgarantievorschriften und die Sonderregelungen für den Außenhandel (dérogations commerciales). Die im Rahmen dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen werden, soweit sie saarländische Geschäfte betreffen, von den zuständigen französischen Dienststellen in enger Zusammenarbeit mit der saarländischen Verwaltung getroffen.

(4) Die Art und Weise der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist in den Anlagen 2 und 3 geregelt.

Artikel 15

(1) Die Besteuerung im Saarland beruht auf der saarländischen Gesetzgebung. Die Steuergesetzgebung des Saarlandes bedarf mit Ausnahme der in Absatz (2) bis (4) genannten Gebiete der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

(2) Die im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der indirekten Steuern und Steuern auf Lieferungen und Leistungen bleiben weiterhin in Kraft.

(3) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf diesen Gebieten neu erlassenen Rechtsvorschriften werden, soweit es sich nicht um Steuerarten handelt, die dem Saarland vorbehalten sind, im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt.

(4) Im Saarland können, wenn besondere Gegebenheiten dies rechtfertigen, im Einvernehmen mit der Regierung der Französischen Republik und unter Beachtung der in Artikel 20 bezeichneten Bedingungen Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze (2) und (3) festgelegt oder besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(5) Die in Absatz (2) und (3) genannten Steuern werden von den saarländischen Behörden nach den im Saarland geltenden Verfahrensvorschriften verwaltet.

(6) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze (2) und (3) findet hinsichtlich der dort bezeichneten Steuerarten im Saarland das dort geltende Steuerstrafrecht einschließlich des Verfahrenrechts Anwendung.

Artikel 16

(1) Als gemeinsame Einnahmen des Saarlandes und Frankreichs gelten

(a) das Aufkommen der in Artikel 15 aufgeführten Abgaben,

(b) das Aufkommen im Saarland und in Frankreich an Zöllen, Steuern, Gebühren und Einnahmen aller Art, die durch die Zollverwaltung erhoben werden; ausgenommen sind die Gebühren zur Abgeltung von Dienstleistungen, soweit die entsprechenden Ausgaben keine gemeinsamen sind.

(2) Als gemeinsame Ausgaben des Saarlandes und Frankreichs gelten

(a) die Zuschüsse aus staatlichen Haushaltsmitteln zur Senkung der Preise oder zur Verbilligung des Bezugs von Bedarfsgütern, die im Saarland und in Frankreich industriellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen oder dem häuslichen Verbrauch zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium der Erzeugung oder Verteilung und in welcher Form die Zahlung dieser Zuschüsse erfolgt. Die Zuschüsse, die den Zweck verfolgen, die Errichtung neuer Unternehmen oder die Entwicklung, Modernisierung, Umwandlung und Fortführung bestehender Unternehmen zu fördern, gelten nicht als gemeinsame Ausgaben im Sinne dieses Artikels. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten auch für die Durchführung noch nicht zum Abschluß gekommener Abrechnungen über gemeinsame Ausgaben zwischen dem Saarland und Frankreich;

(b) die Aufwendungen aus staatlichen Haushaltsmitteln für die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung der Wettbewerbsfähigkeit saarländischer und französischer Unternehmen auf Märkten außerhalb der französisch-saarländischen Zoll- und Währungsunion in Form von Preisgarantien und der Rückerstattung steuerlicher und sozialer Abgaben;

(c) die Ausgaben der französischen Zollverwaltung einschließlich der Pensionen, die den Beamten dieser Verwaltung, die ihr Amt aufgeben oder nach dem 1. April 1948 aufgegeben haben, sowie ihren Familienmitgliedern gezahlt werden.

(3) Die Anteile des Saarlandes und Frankreichs an den gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben werden alljährlich nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl am 31. Dezember des Jahres, für das die Abrechnung aufgestellt wird, ermittelt. Der Ermittlung der Bevölkerungszahlen wird das statistische Material der zuständigen amtlichen Stellen des Saarlandes und Frankreichs zugrunde gelegt.

(4) Das Saarland trägt wie bisher die Kosten für den Bau und die erste Einrichtung der nach dem 1. April 1948 fertiggestellten Neubauten für die Zollverwaltung und deren Bedienstete. Diese Gebäude und Einrichtungen bleiben Eigentum des Saarlandes. Frankreich zahlt für die durch französisches Personal benutzten Gebäude und Einrichtungen an das Saarland eine Entschädigung, welche den Zinsen für die dem Saarland in Ausführung dieses Absatzes entstandenen Kosten entspricht. Der Zinssatz ist der Diskontsatz der Banque de France, der für die in Betracht kommende Mietzeit gilt.

Artikel 17

(1) Die Feststellung der von dem Saarland und Frankreich in Ausführung des Artikels 16 Absatz (1) bis (3) geschuldeten Beträge erfolgt jährlich durch die saarländische und französische Finanzverwaltung.

(2) Im Laufe eines jeden Jahres sind vier Abschlagszahlungen zu leisten, die am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig werden. Diese Abschlagszahlungen werden von den zuständigen saarländischen und französischen Dienststellen nach den bei jeder Fälligkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen so genau wie möglich auf ein Viertel der für das ganze Jahr geschuldeten Beträge festgesetzt.

(3) Die Abschlußzahlungen, die sich aus der Abrechnung nach den vorstehenden Absätzen ergeben, sind am 1. Juli des folgenden Jahres fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die fällige Abschlußzahlung von dem Schuldnerland zu Gunsten des Gläubigerlandes mit dem jeweiligen Diskontsatz der Banque de France vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu verzinsen.

Artikel 18

(1) Die Regierung der Französischen Republik bewilligt der Regierung des Saarlandes Dauervorschüsse, deren Höchstbetrag sich nach dem Umfang der dem französischen Staat von der Banque de France gewährten Dauervorschüsse unter Anwendung des in Artikel 16 Absatz (3) vorgesehenen Verhältnisses errechnet. Die in Anspruch genommenen Beträge sind nicht zu verzinsen und werden auf einem Sonderkonto geführt, das in regelmäßigen Zeitabständen zwischen dem Saarland und Frankreich abgestimmt wird.

(2) Die Regierung der französischen Republik stellt der Regierung des Saarlandes Vorschüsse zur Verfügung, deren Höhe sich unter Anwendung des in Artikel 16 Absatz (3) vorgesehenen Verhältnisses aus den nichtständigen Vorschüssen errechnet, die dem französischen Tresor auf Grund der zwischen der Banque de France und dem Tresor seit dem 15. November 1947 abgeschlossenen oder künftig zum Abschluß gelangenden Vereinbarungen von der Banque de France gewährt werden können. Die Bedingungen hinsichtlich der Kosten, der Verzinsung und der Tilgung dieser Vorschüsse werden unter Zugrundelegung der Bedingungen festgelegt, unter denen die Banque de France dem französischen Tresor auf Grund der vorerwähnten Vereinbarungen die Vorschüsse gewährt.

(3) Die Regierung des Saarlandes kann kurzfristige Schatzwechsel zu Zins- und Laufzeitbedingungen ausgeben, wie sie den kurzfristigen Schatzwechseln des französischen Tresors entsprechen. Auf Grund der zwischen dem Finanzminister der Französischen Republik und dem Gouverneur der Banque de France getroffenen Vereinbarung vom 20. Mai 1953 erhalten diese Wertpapiere die entsprechenden Mobilisierungsmöglichkeiten, wie sie gleichartigen Wertpapieren des französischen Tresors eingeräumt sind.

(4) Die Regierung der Französischen Republik wird der Regierung des Saarlandes in einem übereinstimmend festgestellten Bedarfsfall die Kassenmittel zur Verfügung stellen, die zur Bestreitung von Ausgaben notwendig sind, welche vorübergehend in anderer Weise nicht beglichen werden können.

Artikel 19

Die Bestimmungen über die Ausschaltung von Doppelbesteuerungen und gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sind in Anlage 4 enthalten.

Artikel 20

(1) Die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten verpflichtet sich, auf ihrer Seite dafür Sorge zu tragen, daß das normale Spiel der wirtschaftlichen Kräfte im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich nicht zum Vor- oder Nachteil eines der beiden Gebiete verfälscht wird.

(2) Im Saarland werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit die Belastung der saarländischen Unternehmen der Belastung der französischen Unternehmen, soweit diese auf französischen staatlichen Maßnahmen beruht, gleichwertig ist. Im einzelnen

(a) soll die aus Steuern und sonstigen Abgaben sich ergebende Gesamtbelastung von Unternehmen eines jeden Zweiges der gewerblichen Wirtschaft im Saarland keinen fühlbaren Unterschied im Vergleich zu der aus Steuern und sonstigen Abgaben sich ergebenden Gesamtbelastung von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges in Frankreich ergeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der sozialen Lasten;

(b) soll sich aus den im Saarland anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und staatlichen Schiedssprüchen kein fühlbarer Unterschied zwischen Löhnen und Gehältern in den einzelnen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft der beiden Gebiete ergeben.

Um zu vermeiden, daß sich die Spanne fühlbar vergrößert, welche zur Zeit zwischen den Belastungen besteht, die auf der Produktion im Saarland und der im übrigen Gebiet der Bundesrepublik ruhen, können besondere Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes nach Übereinkunft zwischen den beiden Vertragsstaaten herbeigeführt werden.

(3) Auf dem Gebiet der Subventionen werden es die im Saarland zuständigen Behörden vermeiden, die Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der Unternehmen eines der beiden Gebiete zu verändern.

Artikel 21

(1) Die im Saarland auf dem Gebiet des Preisrechts zu treffenden Maßnahmen werden mit denen Frankreichs harmonisiert, es sei denn, daß beiderseits anerkannt wird, daß Abweichungen nicht zu einer Störung des saarländisch-französischen Wirtschaftsverkehrs führen.

(2) Soweit in Frankreich einheitlich für den französischen Wirtschaftsraum preisregelnde Rechtsvorschriften erlassen werden, werden im Saarland entsprechende Vorschriften – ausgenommen die Bestimmungen über die Straftatbestände und den Strafrahmen bei Verstößen gegen Preisanordnungen – durch Rechtsverordnung unverzüglich eingeführt.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Preisrechts, insbesondere durch Erleichterung des Informationsaustausches, gewährleistet ist.

(4) Der Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich hat unter Beachtung der zulässigen Inlandspreise des Herkunftslandes zu erfolgen und hat auch die Preisanordnungen des Verbrauchslandes zu beachten. Verstöße gegen diese Bestimmung, die in einem der beiden Gebiete begangen werden, können durch die zuständigen Behörden in dem betreffenden Gebiet den Behörden im anderen Gebiet angezeigt werden.

Artikel 22

(1) Die Behörden im Saarland und in Frankreich ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Maßnahmen, damit den Erzeugnissen und Leistungen des einen Gebietes keine diskriminierende Behandlung im Verhältnis zu den Erzeugnissen und Leistungen des anderen Gebietes zuteil wird. Das gilt insbesondere für die Rohstoffversorgung der Unternehmen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf die Dienstleistungen der freien Berufe vorbehaltlich besonderer Abmachungen.

(2) Bei etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen wird die Gesamtheit der im Saarland und in Frankreich verfügbaren Mengen gleichmäßig zur Deckung des Gesamtbedarfs verwendet. Hierbei werden die jedem der beiden Gebiete zuzuteilenden Warenmengen gemeinsam festgelegt, um den Bedarf der Wirtschaft beider Gebiete gemäß diesem Prinzip zufriedenzustellen.

(3) Es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um zu erreichen, daß die Bewirtschaftung bei den davon betroffenen Unternehmen beider Gebiete sich gleichmäßig auswirkt, insbesondere hinsichtlich der Ausnutzung ihrer Gesamtproduktionskapazität.

(4) Auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Verwendung von Erzeugnissen wird eine nicht diskriminierende Behandlung der Verbraucher und Unternehmen beider Gebiete sichergestellt. Im Saarland werden zu diesem Zweck durch Rechtsverordnung jeweils unverzüglich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Saarlandes gleichartige Vorschriften wie in Frankreich erlassen.

(5) Die Regierung der Französischen Republik wird von ihr beabsichtigte Maßnahmen auf dem in Artikel 41 vorgesehenen Wege so rechtzeitig mitteilen, daß die Vorschriften in beiden Gebieten gleichzeitig in Kraft treten.

Artikel 23

Auf dem Gebiet des Tabaks, der Zündwaren, des Alkohols, der Sprengstoffe und des Pulvers finden die Bestimmungen der Anlage 5 Anwendung.

Artikel 24

(1) Im Saarland wird die Ersteichung von Meßgeräten anerkannt, die vor ihrer Einfuhr in das Saarland von der französischen Eichverwaltung geeicht worden sind. Frankreich erkennt die Ersteichung von Meßgeräten an, die vor ihrer Einfuhr nach Frankreich von der saarländischen Eichverwaltung geeicht worden sind.

(2) Der Antrag auf Zulassung von Meßgeräten, die im Saarland von dort wohnhaften Personen zur Lieferung nach Frankreich hergestellt werden, kann von diesen unmittelbar unter Beachtung der für die französischen Hersteller vorgesehenen Bedingungen bei der französischen Verwaltung eingereicht werden. Die im Saarland hergestellten Meßgeräte, die zur Lieferung nach Frankreich bestimmt sind, müssen den französischen Vorschriften entsprechen, von der saarländischen Eichverwaltung nach den französischen Vorschriften geeicht und mit dem französischen Ersteichstempel unter Beifügung der Buchstaben "R.S." (Regierung des Saarlandes) versehen sein. Die Ersteichstempel werden von der Regierung des Saarlandes durch Vermittlung der französischen Eichverwaltung bei der Administration des Monnaies et Médailles in Auftrag gegeben. Nach Ende der Übergangszeit werden die vorgenannten Ersteichstempel von der saarländischen Eichverwaltung an die französische Eichverwaltung zurückgegeben.

(3) Die Nacheichung von Meßgeräten richtet sich nach den in dem betreffenden Land geltenden Bestimmungen.

(4) Die Einfuhr eichpflichtiger Meßgeräte aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik oder aus dem Ausland in das Saarland ist, soweit es sich um die Anwendung von Rechtsvorschriften über das Eichwesen handelt, nur den im Saarland geltenden Bestimmungen unterworfen.

(5) Das gemäß den Eichvorschriften erforderliche Gutachten zur Einfuhr von eichpflichtigen Meßgeräten, die im übrigen Gebiet der Bundesrepublik oder im Ausland hergestellt und zur Verwendung im Saarland bestimmt sind, wird von der Regierung des Saarlandes erteilt.

(6) Die Ausfuhr von im Saarland hergestellten Meßgeräten nach dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik oder nach dem Ausland ist keiner Beschränkung unterworfen.

(7) Die Lieferung von in Frankreich eichpflichtigen Meßgeräten, die nicht mit dem in Absatz (2) bezeichneten vorschriftsmäßigen Ersteichstempel versehen sind, nach Frankreich wird im Saarland unter Strafe gestellt.

(8) Falls unvorschriftsmäßige Meßgeräte aus dem Saarland nach Frankreich geliefert werden, benachrichtigt die französische Eichverwaltung die saarländische Eichverwaltung; diese veranlaßt die Maßnahmen zur Anwendung der in Absatz (7) vorgesehenen Strafbestimmungen.

Artikel 25

(1) Die Einfuhr von Heilmitteln aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik und aus dem Ausland in das Saarland unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das öffentliche Gesundheitswesen handelt, nur den im Saarland geltenden Bestimmungen. Das aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege erforderliche Gutachten zur Einfuhr von Heilmitteln und pharmazeutischen Spezialitäten aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik sowie aus dem Ausland, die zum Verbrauch im Saarland bestimmt sind, wird von der Regierung des Saarlandes nach Anhörung der zuständigen französischen Behörde (Service central de la Pharmacie) erteilt.

(2) Die Ausfuhr von Heilmitteln, die im Saarland hergestellt sind, in das übrige Gebiet der Bundesrepublik und in das Ausland ist keiner Beschränkung unterworfen.

(3) Das zur Gültigkeit von Lizenzverträgen mit Personen im übrigen Gebiet der Bundesrepublik sowie im Ausland über die Herstellung von Heilmitteln im Saarland aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege erforderliche Gutachten wird durch die Regierung des Saarlandes erteilt.

Artikel 26

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland bestehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere bezüglich der Patente, der Warenzeichen, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Herkunfts- oder unrichtigen Ursprungsbezeichnungen, des zeitweiligen Schutzes von gewerblichen Schutzrechten auf Ausstellungen und der industriellen Auszeichnungen bleiben während der Übergangszeit im Saarland in Kraft.

(2) Die in Frankreich nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf den in Absatz (1) genannten Gebieten neu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Saarland unter den in Artikel 41 vorgesehenen Bedingungen eingeführt.

Artikel 27

Die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland bestehenden Rechte aus Patenten, Patentanmeldungen, Warenzeichen, gewerblichen Mustern oder Modellen oder aus Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte bleiben während der Übergangszeit aufrechterhalten.

Artikel 28

(1) Alle Rechte, die sich aus einer während der Übergangszeit in Frankreich eingetragenen Patentanmeldung ergeben, sind auch im Saarland wirksam.

(2) Alle Rechte, die sich aus einer während der Übergangszeit im Saarland oder in Frankreich vorgenommenen Hinterlegung, Eintragung oder Benutzung eines Warenzeichens oder eines gewerblichen Musters oder Modells ergeben, sind im Saarland und in Frankreich wirksam.

Artikel 29

Die Befugnisse des französischen Patentamtes (Service français de la Propriété industrielle) bleiben während der Übergangszeit auf das Gebiet des Saarlandes ausgedehnt.

Artikel 30

Die Regierung des Saarlandes ist während der Übergangszeit ermächtigt, die Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Diese Anmeldungen werden dem Minister zugeleitet, der in Frankreich für den gewerblichen Rechtsschutz zuständig ist und die Patenturkunden ausstellt. Die Anmeldungen erhalten den Zeitrang des Tages ihrer Einreichung bei der Regierung des Saarlandes und werden nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung ausgefertigt und übermittelt.

Artikel 31

Die Regierung des Saarlandes ist während der Übergangszeit ermächtigt, die Hinterlegung von Warenzeichen sowie von gewerblichen Mustern oder Modellen gemäß den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung entgegenzunehmen. Die erforderlichen Übermittlungen erfolgen nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung.

Artikel 32

Lizenzverträge, die während der Übergangszeit über französische gewerbliche Schutzrechte für die Gesamtheit des französischen Territoriums abgeschlossen werden, gelten vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen der Lizenzverträge auch für das Saarland.

Artikel 33

(1) Auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit gilt für das Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich die in diesem Vertrag und der Anlage 6 getroffene Regelung.

(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik werden im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen zur Durchführung der in Absatz (1) genannten Regelung erlassen.

Artikel 34

Auf die unter Teil A Artikel 1 der Anlage 6 fallenden Personen, die im Saarland, im übrigen Gebiet der Bundesrepublik und in Frankreich Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen) zurückgelegt haben und die Vorteile aus Anlage 6 und aus dem Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 beanspruchen können, finden Anwendung:

(a) Anlage 6, wenn der Versicherte in dem Zeitpunkt, in dem er eine Leistung aus einer Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder zugunsten der Hinterbliebenen beantragt,

(i) im Saarland wohnt oder

(ii) in Frankreich oder in einem dritten Land wohnt und während der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Saarland oder im übrigen Gebiet der Bundesrepublik zuletzt vor der Antragstellung Beiträge an einen Versicherungsträger im Saarland entrichtet hat;

(b) das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 nebst den dazugehörigen Protokollen, Ergänzungs-, Zusatz- und Verwaltungsvereinbarungen, wenn der Versicherte in dem Zeitpunkt, in dem er eine Leistung aus einer Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder zugunsten der Hinterbliebenen beantragt

(i) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Saarlandes wohnt oder

(ii) in Frankreich oder in einem dritten Land wohnt und während der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Saarland oder im übrigen Gebiet der Bundesrepublik zuletzt vor der Antragstellung Beiträge an einen Rentenversicherungsträger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Saarlandes entrichtet hat.

Artikel 35

Bei Anwendung

(a) der Anlage 6 und

(b) des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 nebst den dazugehörigen Protokollen, Ergänzungs-, Zusatz- und Verwaltungsvereinbarungen

stehen Beitrags- und Ersatzzeiten, die bei einem saarländischen Versicherungsträger zurückgelegt worden sind, und Beitrags- und Ersatzzeiten, die bei einem Versicherungsträger im übrigen Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegt worden sind, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen sowie für die Berechnung der Leistungen einander gleich.

Artikel 36

(1) Die Führer- und Zulassungsscheine für Kraftfahrzeuge und die Zulassungsscheine für Kraftfahrzeuganhänger, die im Saarland vor Inkrafttreten dieses Vertrags erteilt worden sind, werden in Frankreich wie Führer- und Zulassungsscheine behandelt, die in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind. Die französischen Führer- und Zulassungsscheine gelten im Saarland in demselben Umfang wie im übrigen Gebiet der Bundesrepublik.

(2) Im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich sowie im Transitverkehr durch das Saarland oder durch Frankreich gelten die Bestimmungen der Anlage 7.

(3) Die Bestimmungen dieser Anlage finden nur auf die Unternehmer Anwendung[,] die bei Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Geschäftssitz oder eine geschäftliche Niederlassung im Saarland oder in Frankreich haben, sowie auf die Unternehmer, die entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland oder in Frankreich geltenden Vorschriften später an ihre Stelle treten. Diese Unternehmer werden in Anlage 7 saarländische oder französische Unternehmer genannt.

Artikel 37

Um den Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, die sich aus dem Fortbestand der Zoll- und Währungsunion zwischen dem Saarland und Frankreich während der Übergangszeit ergeben, soll auf dem Gebiet der Eisenbahntarife folgendes gelten:

(a) Im Wechselverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich werden die Tarife der französischen Eisenbahnen durchgerechnet angewendet.

(b) Im Wechselverkehr zwischen dem Saarland und dem Ausland, ausgenommen Frankreich, sowie im Binnenverkehr des Saarlandes werden grundsätzlich die Tarife der französischen Eisenbahnen angewendet, jedoch können Sondertarife für Personen und Güter festgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, vorausgesetzt, daß sich kein fühlbarer Unterschied für die Unternehmen im Saarland und in Frankreich ergibt.

(c) Im Verkehr zwischen dem Saarland und dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik werden vorerst die Tarife der französischen Eisenbahnen weiter angewendet. Sie werden jedoch soweit wie möglich schrittweise durch die Tarife der deutschen Eisenbahnen abgelöst.

Artikel 38

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß für Eisenbahnfragen gebildet. Dieser Ausschuß umfaßt fünfzehn Mitglieder, von denen zehn deutsche Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, fünf französische Mitglieder von der Regierung der Französischen Republik ernannt werden. Der Präsident des Gemischten Ausschusses wird aus der Reihe der deutschen Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Vizepräsident aus der Reihe der französischen Mitglieder von der Regierung der Französischen Republik benannt.

(2) In folgenden Verkehrsbeziehungen bedarf die Bildung der Tarife des Einverständnisses des Gemischten Ausschusses:

(a) Binnenverkehr des Saarlandes;

(b) Verkehr zwischen dem Saarland und dem Ausland, ausgenommen Frankreich;

(c) Verkehr zwischen dem Saarland und dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik.

(3) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, abgesehen vom Tarifwesen, auf dem Gebiet des Eisenbahnbetriebes und der Eisenbahnverwaltung beratend tätig zu werden, soweit die Zoll- und Währungsunion berührt wird.

(4) Die für den Verkehr zuständigen Minister der Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden durch ein Verwaltungsabkommen vereinbaren, auf welche Weise im einzelnen die Tätigkeit des Gemischten Ausschusses ausgeübt wird.

Artikel 39

(1) Die Schiffahrt auf der Saar und den französischen Binnenschiffahrtswegen ist für alle in den Schiffsregistern Saarbrücken und Perl oder in einem französischen Schiffsregister eingetragenen Schiffe nach Maßgabe der in Anlage 8 festgelegten Bestimmungen frei.

(2) Hinsichtlich der Zulassung von Binnenschiffen auf der Saar für den Wechselverkehr mit Frankreich trifft die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung Maßnahmen, die denen in Frankreich entsprechen, und harmonisiert ihre Anwendung mit den Maßnahmen, die auf diesem Gebiet von der Regierung der Französischen Republik getroffen werden.

(3) Bei der Befrachtung genießen die in Absatz (1) genannten Schiffe im Saarland und in Frankreich die gleichen Rechte.

(4) Die beiden Vertragsstaaten werden die Bestimmungen dieses Artikels und der Anlage 8 überprüfen, wenn ein Verkehr auf dem Wasserwege zwischen der Saar und der Mosel möglich werden sollte.

Artikel 40

(1) Im Post- und Fernmeldeverkehr zwischen dem französischen Mutterland (Festland und Korsika), den Tälern von Andorra, dem Fürstentum Monako, Algerien, den französischen überseeischen Departements und Territorien einerseits und dem Saarland andererseits wird die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der im Saarland zu erhebenden Gebühren mit den französischen Inlandsgebühren sicherzustellen. Im Falle einer Änderung dieser Gebühren wird im Saarland die Angleichung innerhalb einer Frist von sieben Tagen herbeigeführt.

(2) Die Einzelheiten der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind in Anläge 9 festgelegt. Sie können, soweit erforderlich, im Wege der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten geändert werden.

Artikel 41

(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags werden die französischen Rechtsvorschriften, deren Einführung im Saarland durch diesen Vertrag vorgesehen ist, von der Landesregierung durch inhaltsgleiche Verordnungen eingeführt, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht werden und mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Jedoch werden die in Frankreich in einem beschleunigten Verfahren veröffentlichten Rechtsvorschriften im Saarland durch sofortige Veröffentlichung, die durch jede geeignet erscheinende Maßnahme erfolgen kann, in Kraft gesetzt. Findet die sofortige Veröffentlichung auf andere Weise als im Amtsblatt des Saarlandes statt, so wird sie in kürzester Frist durch eine Veröffentlichung in diesem Amtsblatt nachgeholt.

(2) In allen Fällen ergreifen die beiden Vertragsstaaten die notwendigen technischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz (1) genannten Rechtsvorschriften zum gleichen Zeitpunkt im Saarland in Kraft treten wie in dem angrenzenden französischen Gebiet.

(3) Die Regierung der Französischen Republik teilt die unter Absatz (1) fallenden Rechtsvorschriften, die die Interessen des Saarlandes nicht unerheblich berühren, außer in Dringlichkeitsfällen im Entwurf über die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Saarlandes zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Stellungnahme mit. Bei Gesetzesentwürfen erfolgt diese Mitteilung vor der Einbringung in der Nationalversammlung.

(4) Soweit in den genannten französischen Rechtsvorschriften auf im Saarland nicht übernommene französische Bestimmungen Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser französischen Bestimmungen die entsprechenden im Saarland geltenden Vorschriften. Ebenso treten, wenn in den französischen Rechtsvorschriften auf im Saarland nicht bestehende Verwaltungsbehörden und Gerichte verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Artikel 42

(1) Für die Gebiete, auf denen im Saarland gemäß Artikel 4, 6, 7, 12, 15 und 26 französisches Recht Anwendung findet, wird von einem deutsch-französischen Gemischten Gerichtshof die Einheitlichkeit der saarländischen Rechtsprechung mit der französischen Rechtsprechung durch Entscheidungen gewährleistet, die die grundsätzlichen Rechtsfragen der Anwendung dieser gemeinsamen Gesetzgebung betreffen.

(2) Weicht die Rechtsprechung der obersten saarländischen Gerichte oder der Land- und Verwaltungsgerichte in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der französischen Rechtsprechung in einer Sache ab, in der die in Absatz (1) bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch eine von ihm zu bestimmende Dienststelle eine Entscheidung des Gemischten Gerichtshofs herbeiführen, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

(3) Die obersten saarländischen Gerichte können in einem bei ihnen anhängigen Verfahren eine Entscheidung des Gemischten Gerichtshofs auf den in Absatz (1) bezeichneten Gebieten von Amts wegen herbeiführen. Die Vorlegung an den Gemischten Gerichtshof erfolgt durch begründeten Beschluß; die Rechtsfrage ist genau zu bezeichnen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

(4) In den vor den obersten saarländischen Gerichten anhängigen Verfahren, die die in Absatz (1) bezeichneten Gebiete betreffen, können die in Absatz (2) bezeichneten Dienststellen bei diesen Gerichten den Antrag stellen, eine grundsätzliche Rechtsfrage der Anwendung der in Absatz (1) genannten gemeinsamen Gesetzgebung vorab zu entscheiden. Der Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt oder durch den die grundsätzliche Rechtsfrage entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen. Gegen diesen Beschluß können sowohl die in Absatz (2) bezeichneten Dienststellen als auch die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Entscheidung des Gemischten Gerichtshofs beantragen.

(5) In den Fällen einer Vorlegung an den Gemischten Gerichtshofs nach Absatz (3) und eines Antrags auf eine Entscheidung des Gemischten Gerichtshofs nach Absatz (4) setzt das saarländische Gericht das Verfahren so lange aus, bis der Gemischte Gerichtshof entschieden hat oder bis die in Absatz (8) festgesetzten Fristen abgelaufen sind.

(6) Der Gemischte Gerichtshof entscheidet nur über die ihm gemäß Absatz (2), (3) oder (4) vorgelegte Rechtsfrage durch begründeten Beschluß. Die Entscheidung hat bindende Wirkung für künftige Entscheidungen der saarländischen Gerichte.

(7) Falls eine Entscheidung des Landgerichts oder eines Verwaltungsgerichts den Grundsätzen nicht entspricht, die durch eine Entscheidung des Gemischten Gerichtshofs auf einem der in Absatz (1) bezeichneten Gebiete festgelegt wurden, so legt die von der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz (2) bestimmte Dienststelle innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung gegen die Entscheidung ein.

(8) Der Gemischte Gerichtshof entscheidet innerhalb von vier Monaten, nachdem er angerufen worden ist. Diese Frist kann ausnahmsweise durch den Gemischten Gerichtshof um höchstens drei Monate verlängert werden.

(9) Urteile der in Absatz (2) genannten Gerichte auf den in Absatz (1) genannten Gebieten werden von der Regierung des Saarlandes der von der Regierung der Französischen Republik nach Absatz (2) bestimmten Dienststelle zugeleitet, sofern die französische Zollverwaltung am Verfahren nicht beteiligt war; unter den gleichen Voraussetzungen erhält die Dienststelle auch Mitteilung von Berufungen, die gegen diese Urteile eingelegt werden.

Artikel 43

(1) Der Gemischte Gerichtshof ist außer auf den in Artikel 42 genannten Gebieten ausschließlich zuständig

(a) zur Entscheidung in erster und letzter Instanz über

(i) zivilrechtliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den französischen Staat, insbesondere auf Grund fehlerhafter Handlungen von Bediensteten der französischen Verwaltung im Saarland in oder gelegentlich der Ausübung ihres Dienstes; in diesen Fällen tritt die Haftung des französischen Staates gegenüber Dritten an die Stelle der Haftung seiner Bediensteten;

(ii) Streitigkeiten, die sich im Saarland aus Verträgen zwischen deutschen natürlichen oder juristischen Personen und der französischen Verwaltung einschließlich der Militärbehörden ergeben;

(iii) das in Artikel 10 Absatz (7) gegen Entscheidungen der französischen Commission de Contrôle des Banques vorgesehene Rechtsmittel;

(iv) Streitigkeiten, die ihm gemäß Anlage 16 zugewiesen sind;

(b) zur Entscheidung in zweiter und letzter Instanz über Verbrechen und Vergehen, die von Bediensteten der französischen Zollverwaltung im Saarland in oder gelegentlich der Ausübung ihres Dienstes begangen werden.

(2) Die in Absatz (1) Unterabsatz (b) bezeichneten Straftaten werden in allen Instanzen nach dem im Saarland geltenden deutschen Recht abgeurteilt. In bezug auf die Anwendung der Vorschriften des deutschen Strafrechts stehen die Bediensteten der französischen Zollverwaltung im Saarland den deutschen Beamten gleich.

Artikel 44

(1) Der Gemischte Gerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Präsidenten, zwei deutschen Beisitzern und zwei französischen Beisitzern.

(2) Der Präsident wird im Einvernehmen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten für die Dauer der Übergangszeit ernannt. Unter den gleichen Bedingungen wird ein Vizepräsident ernannt, der den Präsidenten im Falle der Verhinderung vertritt. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten sein.

(3) Die Beisitzer werden für die gleiche Zeitdauer von ihren Regierungen ernannt. Sie müssen hohe Richter sein. Die gleiche Anzahl von Stellvertretern wird unter den gleichen Bedingungen berufen.

(4) Die Mitglieder des Gemischten Gerichtshofs und ihre Stellvertreter haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Gerichtshof zu verpflichten, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.

(5) Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Gemischten Gerichtshofs und ihre Stellvertreter, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, in der Bundesrepublik Deutschland von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben. Die Mitglieder des Gemischten Gerichtshofs und ihre Stellvertreter, die nicht französische Staatsangehörige sind, genießen in der Französischen Republik die gleiche Befreiung. Das gleiche gilt für die Leiter der in Artikel 42 Absatz (2) bezeichneten Dienststellen und ihre Stellvertreter.

(6) Mitglieder des Gemischten Gerichtshofs und ihre Stellvertreter, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmaß befreit, wie die Richter, die bei den deutschen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Entsprechendes gilt in der Französischen Republik für die Mitglieder des Gemischten Gerichtshofs und ihre Stellvertreter, welche die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 45

Mit Inkrafttreten dieses Vertrags gehen die Sachen, die bei dem Gerichtshof der französisch-saarländischen Union anhängig sind, in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nunmehr zuständigen saarländischen Gerichte über. Die bei dem Obersten Gerichtshof der französisch-saarländischen Union anhängigen Sachen gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrags in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Gemischten Gerichtshof über. In den Sachen, die unter Artikel 42 fallen, entscheidet der Gemischte Gerichtshof lediglich insoweit, als eine grundsätzliche Rechtsfrage der Anwendung der gemeinsamen Gesetzgebung vorliegt. Im übrigen gibt der Gemischte Gerichtshof die unter Artikel 42 fallenden Sachen an die nunmehr zuständigen saarländischen Gerichte ab. Entscheidungen der französisch-saarländischen Gerichte, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags rechtskräftig geworden sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 46

(1) Hinsichtlich der Verurteilungen, die von den französisch-saarländischen Gerichten oder von den saarländischen Gerichten nach dem französischen Recht oder nach dem deutschen Recht, das gemäß diesem Vertrag mit dem französischen Recht übereinstimmt, ausgesprochen worden sind oder bis zum Ende der Übergangszeit ausgesprochen werden, steht das Recht der Begnadigung, soweit die Strafvollstreckung im Saarland erfolgt, der zuständigen obersten Behörde in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Strafvollstreckung in Frankreich erfolgt, der zuständigen obersten Behörde der Französischen Republik zu. Vor ihrer Entscheidung über das Gnadengesuch holt die zuständige oberste Behörde die Stellungnahme eines beratenden Gnadenausschusses ein.

(2) Der beratende Gnadenausschuß setzt sich aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten ernennen je zwei Mitglieder; den Vorsitz führt der Präsident des Gemischten Gerichtshofs.

(3) Die Mitglieder des beratenden Gnadenausschusses werden von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Präsidenten des Gemischten Gerichtshofs ernannt.

(4) Die zuständigen obersten Behörden der beiden Vertragsstaaten teilen einander ihre gemäß Absatz (1) getroffenen Entscheidungen sowie die auf die genannten Entscheidungen bezüglichen Stellungnahmen des beratenden Gnadenausschusses mit.

Artikel 47

(1) Die Entscheidungen des Gemischten Gerichtshofs werden in den Fällen des Artikels 43 mit der in beiden Vertragsstaaten üblichen Vollstreckungsklausel versehen. Sie sind in der Französischen Republik ebenso vollstreckbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Die vor dem Gemischten Gerichtshof in den Fällen des Artikels 43 abgeschlossenen Vergleiche sind ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik vollstreckbar.

(2) Die Vorschriften der Artikel 42, 43 und 44 über den Gemischten Gerichtshof werden durch die Bestimmungen der Anlage 10 ergänzt.

(3) Die besonderen Rechtsbestimmungen auf dem Gebiet der Zölle und Devisen sind in Anlage 11 aufgeführt.

(4) Die Bestimmungen über die Rechtshilfe sind in Anlage 12 aufgeführt.

2. ABSCHNITT

Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen dem Saarland und dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik

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Artikel 48

(1) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags an wird bei der Einfuhr von unmittelbar im Saarland gekauften Waren saarländischen Ursprungs und saarländischer Herkunft, die bei Industrieerzeugnissen von einem Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen von einem solchen der Landwirtschaftskammer des Saarlandes begleitet sind, in einem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmenden Umfang Zollbefreiung gewährt. Diese zollbefreit eingeführten Waren werden nicht auf die Kontingente der Liste A des deutsch-französischen Handelsabkommens angerechnet.

(2) Die Regierung der Französischen Republik läßt in jedem der Jahre 1957, 1958 und 1959 die Einfuhr der in der als Anlage 13 beigefügten Liste S aufgeführten, unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gekauften Waren, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in der Bundesrepublik Deutschland haben, in Höhe der in dieser Liste festgesetzten Kontingente in das Saarland zu. Die in der Liste S aufgeführten Kontingente werden unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 des Zusatzprotokolls zum deutsch-französischen Handelsabkommen vom 5. August 1955 gekürzt werden, um etwaigen Liberalisierungsmaßnahmen der Regierung der Französischen Republik Rechnung zu tragen. Im Falle der Änderung des offiziellen Wechselkurses zwischen den Währungen der beiden Vertragsstaaten werden die in der Liste S festgesetzten Wertkontingente nach dem Verhältnis der Wechselkursänderung neu festgesetzt werden. Hiervon bleiben bereits verteilte Kontingentsbeträge unberührt.

(3) Die Regierung der Französischen Republik wird außerhalb der Kontingente der als Anlage 13 beigefügten Liste S und zollbefreit die Einfuhr von unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gekauften Investitionsgütern, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in der Bundesrepublik Deutschland haben, in das Saarland zulassen, wenn feststeht, daß die Art und Weise der Finanzierung dieser Einfuhren keine mittelbare oder unmittelbare Belastung der Zahlungsbilanz des Währungsgebietes des französischen Franken zur Folge hat und diese Güter bestimmt sind

(a) für die Durchführung der Großprojekte der öffentlichen Hand, die in Anlage 14 aufgeführt sind. Diese Anlage kann von der Regierung der Französischen Republik mit Zustimmung des in Artikel 50 vorgesehenen Gemischten Regierungsausschusses geändert werden. Diese Investitionsgüter müssen entweder in Anlage 15 genannt oder ausdrücklich dazu bestimmt sein, in den geplanten Projekten Verwendung zu finden;

(b) für die private Industrie, sofern sich ihre Inbetriebnahme erst nach Ende der Übergangszeit auf dem Markt auswirken kann oder solcher Art ist, daß ihre Einfuhr der französischen Industrie keinen Schaden zufügt. Diese Investititionsgüter [sic!] müssen in Anlage 15 aufgeführt sein. Jedoch kann sich die Regierung der Französischen Republik in gewissen Sonderfällen bereiterklären, nach Prüfung durch den im nachstehenden Absatz (5) vorgesehenen Sonderausschuß, in dieser Anlage nicht enthaltenen Waren die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen.

(4) Die Regierung der Französischen Republik läßt am 1. Januar 1959 ferner die Einfuhr aller in Anlage 15 genannten Investitionsgüter kontingentsfrei und zollbefreit zu, sofern feststeht, daß die Art und Weise ihrer Finanzierung keine mittelbare oder unmittelbare Belastung der Zahlungsbilanz des Währungsgebietes des französischen Franken zur Folge hat.

(5) Ein von der Regierung der Französischen Republik eingesetzter Sonderausschuß, an dessen Beratungen ein Vertreter der Regierung des Saarlandes teilnimmt, prüft die in Absatz (3) und (4) vorgesehenen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Investitionsgüter. Der Ausschuß würdigt in jedem Einzelfall die Beweisunterlagen oder die Gewährleistungen, die ihm von den saarländischen Importeuren vorgelegt bzw. erbracht werden, um festzustellen, daß die Einfuhr keine mittelbare oder unmittelbare Belastung der Zahlungsbilanz des Währungsgebietes des französischen Franken verursacht. Wenn die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, wird der Ausschuß den Antrag befürworten. Eine Entscheidung muß bei den unter Absatz (3) fallenden Anträgen innerhalb von zwei Monaten, bei den in Absatz (4) erwähnten Anträgen innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Einreichung beim Sonderausschuß getroffen werden.

(6) Die Regierung der Französischen Republik wird bei der Einfuhr von Investitionsgütern, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in der Bundesrepublik Deutschland haben, ausnahmsweise auf die Erhebung der Mehrwertsteuer verzichten, wenn diese Güter zur Durchführung derjenigen in Absatz (3) Unterabsatz (a) vorgesehenen Großprojekte der öffentlichen Hand bestimmt sind, bezüglich welcher in dem in Artikel 50 vorgesehenen Gemischten Regierungsausschuß eine Einigung über eine angemessene Beteiligung der französischen Industrie an der Lieferung der zu ihrer Durchführung benötigten Investitionsgüter erzielt und die Einfuhr nach dem in Absatz (5) vorgesehenen Verfahren genehmigt ist.

(7) Die Regierung der Französischen Republik behält sich vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels in das Saarland eingeführten Waren dort verbleiben. Insbesondere dürfen die in Absatz (3) und (4) genannten Investitionsgüter weder unentgeltlich noch gegen Entgelt ohne vorherige Zustimmung der französischen Zollbehörden und Zahlung der zu entrichtenden Abgaben zur Benutzung überlassen oder veräußert werden.

Artikel 49

(1) Im Verhältnis zwischen dem Saarland und dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um den Kapital- und Dienstleistungsverkehr so weit zu erleichtern, als dies mit der Aufrechterhaltung der französisch-saarländischen Zoll- und Währungsunion vereinbar ist.

(2) In diesem Sinne werden Devisengenehmigungen für Kapitalinvestierungen im Saarland aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik, die für die saarländische Wirtschaft notwendig sind, durch die zuständigen französischen Behörden großzügig erteilt. Wenn aus den Antragsunterlagen, die im üblichen Verfahren vorgelegt werden, ersichtlich ist, daß keine Rückzahlung auf das Kapital während der Übergangszeit vorgesehen ist, werden die französischen Behörden ihre Genehmigung zu der beabsichtigten Investierung geben.

Artikel 50

(1) Ein von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten eingesetzter Gemischter Ausschuß tritt auf Antrag einer der beiden Regierungen, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen, um sich von der richtigen Durchführung der in Artikel 48, 49 und 63 Absatz (3) enthaltenen Bestimmungen zu überzeugen sowie darüber zu wachen, daß die Art und Weise der Anwendung dieser Bestimmungen den jeweiligen Umständen angepaßt wird und keinen Anlaß zu Mißbräuchen bietet. Der Ausschuß übt ferner die ihm in Artikel 70 zugewiesenen Befugnisse aus.

(2) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren die Maßnahmen, die von jeder der beiden zu treffen sind, um die obengenannten Ziele zu erreichen.

3. ABSCHNITT

Bestimmungen betreffend den Deutschlandvertrag

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Artikel 51

Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der durch das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (Deutschlandvertrag) sowie der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte im Bundesgebiet vom 23. Oktober 1954 finden auch im Saarland Anwendung. Auf den Sachgebieten, die in den in Artikel 8 des Deutschlandvertrags bezeichneten Zusatzverträgen geregelt sind, gelten während der Übergangszeit in bezug auf das Saarland die Bestimmungen der Artikel 52, 53 und 54.

Artikel 52

(1) Die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte im Saarland bestimmen sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine neue Vereinbarung auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens in Kraft tritt, längstens aber bis zum Ende der Übergangszeit, nach den Vorschriften der Anlage 16.

(2) Diese Vorschriften gelten für die Streitkräfte derjenigen Entsendestaaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, sobald die betreffende Regierung gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Erklärung abgibt. Der Ausdruck Entsendestaaten umfaßt die in Artikel 1 Ziffer (2) und (3) des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1952 in der durch das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (Truppenvertrag) erwähnten Staaten.

Artikel 53

Für die in dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der durch das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung mit Anlagen und Briefwechseln (Überleitungsvertrag) geregelten Sachgebiete finden in bezug auf das Saarland während der Übergangszeit die in Anlage 17 enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Artikel 54

Während dieser Zeit werden die beiden Vertragsstaaten im Wege der Vereinbarung weitere Bestimmungen des Überleitungsvertrags ganz oder teilweise und gegebenenfalls mit den entsprechenden Änderungen auf das Saarland ausdehnen, soweit sich hierzu ein Bedürfnis ergibt.

KAPITEL III

WÄHRUNGSUMSTELLUNG

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Artikel 55

(1) Die französischen Geldzeichen, die am Ende der Übergangszeit im Saarland gesetzliche Zahlungsmittel sind und sich im Besitz von Personen im Saarland befinden, sind bei den Ablieferungsstellen zum Umtausch in Deutsche Mark anzubieten und in Deutsche Mark umzutauschen. Den Berechtigten wird der volle Gegenwert der abgelieferten Geldzeichen in Deutscher Mark sofort zur Verfügung gestellt; dies gilt nicht, sofern in der Person des Berechtigten der begründete Verdacht besteht, daß die abgelieferten Geldzeichen ganz oder teilweise in Wirklichkeit einer Person zustehen, die nicht umtauschberechtigt im Sinne dieses Absatzes ist. Für den Betrag, der in Deutscher Mark sofort auszuhändigen ist, kann eine Höchstgrenze festgesetzt werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist dem Berechtigten auf einem auf seinen Namen lautenden Konto gutzuschreiben, über das sofort verfügt werden kann.

(2) Die auf französische Währung lautenden Guthaben von Personen im Saarland, die am Ende der Übergangszeit bei Banken und gleichartigen Instituten im Saarland bestehen, werden in voller Höhe unverzüglich in Deutsche-Mark-Guthaben umgewandelt; dies gilt nicht, sofern der begründete Verdacht besteht, daß das Guthaben ganz oder teilweise in Wirklichkeit einer Person zusteht, die nicht umwandlungsberechtigt im Sinne dieses Absatzes ist. Ebenso können Guthaben von anderen Personen als Personen im Saarland umgewandelt werden, wenn sie

(a) die Eigenschaft transferabler Guthaben im Sinne der französischen Devisenvorschriften haben oder

(b) am 1. Oktober 1956 bestanden haben, wobei als Guthaben derjenige Betrag gilt, der sich in diesem Zeitpunkt als Guthaben auf dem Konto befunden hat, oder

(c) durch unmittelbare Überweisungen aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Liquidationserlös von Anlagen entstanden sind, die am 1. Oktober 1956 im Saarland vorhanden waren.

Die nicht umgewandelten Guthaben bleiben im Saarland gesperrt. Die Inhaber dieser Guthaben können über sie nur durch Überweisung auf eine Bank im Währungsgebiet des französischen Franken verfügen.

(3) Für Geldzeichen, die nicht nach Absatz (1) umgetauscht, oder für Guthaben, die nicht nach Absatz (2) umgewandelt werden, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen in Ausnahmefällen Einzelgenehmigungen zum Umtausch oder zur Umwandlung erteilen.

(4) Die in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Umtausch- und Umwandlungsmaßnahmen werden zum amtlichen Kurs der Deutschen Mark und des französischen Franken im Zeitpunkt des Endes der Übergangszeit vorgenommen.

(5) Auf französische Währung lautende, am Ende der Übergangszeit bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Personen im Saarland und Personen im Währungsgebiet des französischen Franken bleiben unbeschadet abweichender, im Rahmen der geltenden Vorschriften zwischen Gläubigern und Schuldnern getroffener Vereinbarungen in französischen Franken bestehen. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Geschäftsbetrieb der saarländischen Niederlassung einer Person im Währungsgebiet des französischen Franken gegenüber einer Person im Saarland entstanden sind. Im Sinne dieses Absatzes bestehen keine Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Niederlassungen derselben Person.

(6) Die Bestimmungen des Absatzes (5) gelten nicht für Schuldverschreibungen, die von Personen im Saarland ausgegeben worden sind. Sind jedoch diese Schuldverschreibungen öffentlich in Ländern des Währungsgebietes des französischen Franken außerhalb des Saarlandes zum Erwerb angeboten oder an einer Börse dieses Gebietes zum amtlichen Handel zugelassen worden, so können Gläubiger im Währungsgebiet des französischen Franken die vorzeitige Einlösung in französischen Franken vom Schuldner innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Vorschrift über die Umstellung der Schuldverhältnisse erlassen worden ist.

(7) Hat eine Person im Währungsgebiet des französischen Franken ein im Saarland gelegenes Grundstück wegen einer auf eine Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit zugunsten einer Person im Saarland dinglich belastet, so kann sie in Abweichung von Absatz (5) mit dieser Verbindlichkeit und der für sie bestellten dinglichen Belastung an der Umstellung teilnehmen, sofern sie dies gegenüber ihrem Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschrift über die Umstellung der Schuldverhältnisse erlassen worden ist, schriftlich erklärt.

(8) Im Sinne dieses Kapitels sind anzusehen als

(a) Personen im Saarland:

natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz im Saarland haben für ihre im Saarland befindlichen Haupt- und Zweigniederlassungen, sowie die saarländischen Niederlassungen von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz außerhalb des Saarlandes;

(b) Personen im Währungsgebiet des französischen Franken:

natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz im Währungsgebiet des französischen Franken haben für ihre Haupt- und Zweigniederlassungen in diesem Gebiet, sowie die Niederlassungen im Währungsgebiet des französischen Franken von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz außerhalb dieses Gebietes.

Artikel 56

(1) Die französischen Geldzeichen, die aus dem Umlauf im Saarland gezogen werden, werden der Banque de France übergeben.

(2) Ihr Betrag wird für die Abrechnung gemäß Anlage 19 der Bundesrepublik Deutschland gutgeschrieben. Andererseits wird eine Summe von vierzig Milliarden französischen Franken der Französischen Republik für diese Abrechnung gutgeschrieben.

Artikel 57

Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden rechtzeitig einen Paritätischen Währungsausschuß bilden, dessen Befugnisse in Anlage 18 festgelegt sind.

Artikel 58

(1) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert der Französischen Republik die Erstattung der Beträge, die von dieser gemäß Artikel 2 des französischen Gesetzes zur Einführung der französischen Währung im Saarland (Nr. 47 – 2158 vom 15. November 1947) als Vorschüsse gewährt worden sind. Diese Erstattung erfolgt am Ende der Übergangszeit unter den in Anlage 19 vorgesehenen Bedingungen. Frankreich verzichtet jedoch darauf, den Teil seiner Forderung geltend zu machen, der dem Umtausch der auf Mark lautenden Geldzeichen gegen auf Franken lautende Geldzeichen entspricht.

(2) Die durch den französischen Tresor als Gegenleistung für diese Vorschüsse erworbenen Rechte werden der Bundesrepublik Deutschland übertragen.

Artikel 59

(1) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Forderungen aus der von dem französischen Tresor (Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung) der Regierung des Saarlandes am 22. Juni 1955 gewährten Anleihe von acht Milliarden französische Franken mit dem Ende der Übergangszeit in der Höhe, in der sie zu diesem Zeitpunkt bestehen.

(2) Die Bundesrepublik übernimmt die Forderungen aus den Darlehen und Vorschüssen, die der französische Tresor den Steinkohlenbergwerken im Saarland zur Finanzierung ihrer Investitionen oder zur Deckung ihres Defizits gewährt hat, soweit sie nicht unter die Beteiligung des Saarlandes am Gegenwert der Marshallplanhilfe fallen, mit dem Ende der Übergangszeit in der Höhe, in der sie zu diesem Zeitpunkt bestehen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit dem Übergang der Steinkohlenbergwerke im Saarland auf den neuen Rechtsträger hinsichtlich der Garantieverpflichtungen des französischen Tresors gegenüber den Gläubigern der Steinkohlenbergwerke im Saarland an die Stelle des französischen Tresors.

Artikel 60

Die Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen dem französischen Tresor einerseits und dem saarländischen Tresor und der Bundesrepublik Deutschland andererseits werden nach Maßgabe der Anlage 19 geregelt.

Artikel 61

(1) Die Transfergarantien, die vor dem Ende der Übergangszeit durch französische Behörden Personen gewährt worden sind, die nicht im Währungsgebiet des französischen Franken ansässig sind und die Kapital im Saarland angelegt haben, werden von der Bundesrepublik Deutschland übernommen und erfüllt. Diese Bestimmung umfaßt insbesondere die Transfergarantien, die von der Regierung der Französischen Republik der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus Anlaß der Bewilligung von Anleihen der Hohen Behörde Personen im Saarland gewährt worden sind. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags werden sich die französischen Behörden mit den Behörden der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung setzen, bevor sie neue Transfergarantien erteilen.

(2) Während eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet vom Ende der Übergangszeit an, werden die zuständigen Behörden den Transfer oder die Ausfuhr aus dem Währungsgebiet des französischen Franken nach dem Saarland und umgekehrt gestatten hinsichtlich des am Ende der Übergangszeit bestehenden Saldos der Guthaben bei Banken und gleichartigen Instituten, des Betrags der am Ende der Übergangszeit bestehenden Forderungen jeder Art, des Veräußerungserlöses für Güter jeder Art, die am Ende der Übergangszeit vorhanden sind, und der Wertpapiere, die am Ende der Übergangszeit vorhanden sind, wenn es sich um Guthaben, Forderungen, Güter oder Wertpapiere im Währungsgebiet des französischen Franken handelt, die Eigentum von Personen im Saarland sind, oder um Guthaben, Forderungen, Güter oder Wertpapiere im Saarland, die Eigentum von Personen im Währungsgebiet des französischen Franken sind. Diese Frist wird für den Transfer des Veräußerungserlöses von unbeweglichem Vermögen auf ein Jahr verlängert. Ist für die Veräußerung bestimmter Güter eine behördliche Genehmigung erforderlich, werden die zuständigen Behörden diese Genehmigung erteilen.

(3) Hinsichtlich der am Ende der Übergangszeit nicht fälligen Forderungen beginnt die in Absatz (2) vorgesehene Frist von sechs Monaten mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit unter der Voraussetzung, daß die Forderungen innerhalb einer Zeit von sechs Monaten nach dem Ende der Übergangszeit bei den zuständigen Behörden des Landes des Schuldners angemeldet werden. Diese Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Transfer innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Übergangszeit erfolgt.

(4) Die Behörden der beiden Vertragsstaaten werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Bedingungen festlegen, unter denen der Transfer von Zahlungen für Warenlieferungen genehmigt werden kann, die zwischen dem Saarland und dem Währungsgebiet des französischen Franken vor Ende der Übergangszeit erfolgt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll bezahlt sind.

(5) Es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jede Behinderung der Abwicklung von Devisentermingeschäften zu vermeiden, die von Personen im Saarland abgeschlossen worden sind und am Ende der Übergangszeit noch laufen.

KAPITEL IV

WIRTSCHAFTLICHE ENDREGELUNG

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Artikel 62

In Anbetracht der Vielfalt der wirtschaftlichen Verbindungen und des Umfangs des zwischen dem Saarland und dem Währungsgebiet des französischen Franken bestehenden Handelsverkehrs, ihrer Bedeutung für das Wirtschaftsleben der hieran beteiligten Gebiete sowie der Grenzlage des Saarlandes sind die beiden Vertragsstaaten entschlossen, den Handelsverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich auch nach Ende der Übergangszeit unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Jahres 1955 (Referenzjahr) auf einem möglichst hohen Stand zu erhalten. Zu diesem Zweck sind sie übereingekommen, für den Handelsverkehr zwischen dem Saarland und dem Währungsgebiet des französischen Franken ein Sonderregime einzuführen, das Gegenstand der Bestimmungen dieses Kapitels ist. Dieses Regime gilt vom Ende der Übergangszeit an.

Artikel 63

(1) Der in Artikel 50 vorgesehene Gemischte Regierungsausschuß wird sobald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 31. Dezember 1957 Zusammensetzung und Umfang der im Jahre 1955 zwischen dem Saarland und den übrigen Ländern und Gebieten des Währungsgebietes des französischen Franken durchgeführten Lieferungen und Gegenlieferungen, insbesondere unter Zugrundelegung der vom Statistischen Amt des Saarlandes erstellten Unterlagen, feststellen. Hierbei sind nur solche Waren zu berücksichtigen, die im Saarland bzw. in den übrigen Ländern und Gebieten des Währungsgebietes des französischen Franken ihren Ursprung und ihre Herkunft hatten; ausgenommen sind Waren, die Gegenstand des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind und für die der Gemeinsame Markt besteht. Der Gemischte Regierungsausschuß legt in Höhe der für die in Betracht kommenden Waren in dieser Weise festgestellten Werte zolltarifliche Kontingente fest, die gemäß Absatz (2) und (3) für die Einfuhr nach dem Saarland (Liste A) und für die Einfuhr nach Frankreich (Liste B) eröffnet werden.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt für Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung und ihre Herkunft im Währungsgebiet des französischen Franken haben und dort eingekauft worden sind, in das Saarland im Rahmen der Kontingente der nach den Bestimmungen des Absatzes (1) aufzustellenden Liste A unter folgenden Voraussetzungen Zollbefreiung:

(a) Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn die Waren zum Verbleib im Saarland bestimmt sind.

(b) Die Abfertigung kann abhängig gemacht werden von der Vorlage eines Kontingentscheines (Zuteilungspapiers) und eines Zeugnisses darüber, daß die Waren ihren Ursprung im Währungsgebiet des französischen Franken haben.

(c) Die Waren können nur über hierfür bestimmte Zollstellen eingeführt und von diesen zum Verbleib im Saarland abgefertigt werden.

(d) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Waren im Saarland verbleiben, d.h. im Saarland verbraucht oder dauernd gebraucht werden oder eine wirtschaftlich gerechtfertigte und eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit bewirkende Bearbeitung erfahren.

(3) Die Regierung der Französischen Republik gewährt für Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung und ihre Herkunft im Saarland haben und dort eingekauft worden sind, nach Frankreich im Rahmen der Kontingente der nach den Bestimmungen des Absatzes (1) aufzustellenden Liste B Zollbefreiung. Dies geschieht unter folgenden Voraussetzungen:

(a) Die Waren müssen über die hierfür besonders bestimmten Zollstellen am saarländischen Abschnitt der deutsch-französischen Grenze eingeführt und dort abgefertigt werden.

(b) Die Zollabfertigung kann abhängig gemacht werden von der Vorlage eines Kontingentscheines [Gemäß Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten muß es richtigerweise heißen: Vorlage eines Kontingentscheines (titre d'importation)] und eines Zeugnisses über den saarländischen Ursprung der Waren.

Die in Liste B aufgeführten und unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen in das französische Mutterland verbrachten Waren werden bei der Einfuhr in die Länder und überseeischen Gebiete des Währungsgebietes des französischen Franken genau so behandelt wie die Waren, die ihren Ursprung und ihre Herkunft im französischen Mutterland haben, und zwar im Umfang und unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Einfuhren des Jahres 1955.

(4) Der in Artikel 68 vorgesehene Gemischte Regierungsausschuß kann gegebenenfalls die Listen A und B ändern zum Zweck

(a) ihrer Anpassung an Änderungen der Nomenklatur der Zolltarife;

(b) der Bestimmung eines anderen Kontingentsmaßstabes (z.B. Mengenangabe statt Wertangabe);

(c) der Aufteilung der Kontingente nach Tarifnummern oder Untergliederung [Gemäß Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten muß es richtig heißen: Untergliederungen] von Tarifnummern.

(5) Die Einfuhr der in den Kontingenten der Listen A und B genannten Waren erfolgt nach dem in Anlage 20 festgelegten Verfahren. Verfahrensänderungen können von dem in Artikel 68 vorgesehenen Gemischten Regierungsausschuß vorgenommen werden.

Artikel 64

(1) Der in Artikel 68 vorgesehene Gemischte Regierungsausschuß wird jedes Jahr die statistischen Ergebnisse über den Warenverkehr zwischen dem Währungsgebiet des französischen Franken und dem Saarland prüfen, sobald diese bekannt geworden sind. Wenn die Prüfung zeigt, daß sich das Verhältnis zwischen Lieferungen und Gegenlieferungen des Jahres 1955, ausgenommen die Waren, die Gegenstand des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind und für die der Gemeinsame Markt besteht, in dem betreffenden Jahr geändert hat, wird der Gemischte Regierungsausschuß gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eine Neufestsetzung der Kontingente vornehmen:

(a) Wenn die Nichtausnutzung der Kontingente einer der beiden Listen A und B nicht mehr als 25 % ihres ursprünglichen Gesamtwertes beträgt, wird der Gemischte Regierungsausschuß alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, das obengenannte Verhältnis wiederherzustellen, und zwar entweder durch die Erhöhung von Kontingenten oder durch Festsetzung neuer Kontingente.

(b) Wenn die Ausnutzung einer Liste unter 75 % ihres ursprünglichen Gesamtwertes fällt und wenn der Gemischte Regierungsausschuß keine andere Lösung vereinbart, so wird die andere Liste nach Maßgabe der folgenden Formel gekürzt:

x= b • (a1 ÷ (a • 0,75))

a = ursprünglicher Gesamtwert der schlechter ausgenutzten Liste

a1 = Ausnutzung dieser Liste

b = ursprünglicher Gesamtwert der zu kürzenden Liste.

Die Kürzung wird in erster Linie bei den nicht voll ausgenutzten Kontingenten vorgenommen, während der Rest im gleichen Verhältnis auf die anderen Kontingente verteilt wird.

(c) Wenn nach einer gemäß den Bestimmungen des Unterabsatzes (b) vorgenommenen Kürzung der besser ausgenutzten Liste die Ergebnisse des folgenden Jahres eine bessere Ausnutzung der anderen Liste aufweisen, wird die gekürzte Liste wieder erhöht, und zwar unter Anwendung der Formel des Unterabsatzes (b). Es besteht Einverständnis darüber, daß der ursprüngliche Gesamtwert der gekürzten Liste nur dann überschritten werden kann, wenn die andere Liste vollständig ausgenutzt ist und sich zusätzliche Austauschmöglichkeiten für beide Seiten ergeben.

(2) Bei den in Anlage 21 aufgeführten Waren gewährt die Bundesrepublik Deutschland Zollbefreiung für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Ende der Übergangszeit. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, nach Ablauf dieser drei Jahre nach Anhörung des in Artikel 68 vorgesehenen Gemischten Regierungsausschusses unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen für alle oder einzelne der obengenannten Waren eine der folgenden Regelungen zu treffen:

(a) Aufrechterhaltung der Zollbefreiung während der Geltungsdauer der durch Kapitel IV dieses Vertrags geschaffenen Regelung;

(b) für Waren, auf die die Regelung in Unterabsatz (a) keine Anwendung findet, Übernahme einer kommerziellen Abnahmeverpflichtung durch die Bundesrepublik Deutschland oder einen von ihr zu benennenden Bedarfsträger, vorausgesetzt, daß der normale Warenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(c) Erhöhung des in Absatz (1) Unterabsatz (b) vorgesehenen Satzes von 75 % durch Hinzurechnung des Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis des Kontingentsbetrags jener Waren der Liste A, die nicht nach Unterabsatz (a) und (b) geregelt werden, zum Gesamtwert der Kontingente der Liste A ergibt. Die in der Formel des Absatzes (1) Unterabsatz (b) enthaltene Zahl 0,75 wird dementsprechend erhöht.

(3) Im Falle der Änderung des amtlichen Wechselkurses zwischen den Währungen der beiden Vertragsstaaten werden die in den Listen A und B festgesetzten Wertkontingente nach dem Verhältnis der Wechselkursänderung neu festgesetzt. Hiervon bleiben bereits verteilte Kontingentsbeträge unberührt.

(4) Bei der Einfuhr können andere Abgaben als Zölle und bei der Ausfuhr können Zölle und allgemeine Maßnahmen der Ausfuhrförderung bei dem Austausch von Erzeugnissen im Rahmen des in diesem Kapitel festgesetzten Sonderregimes erhoben bzw. angewendet werden, jedoch nur bis zu der Höhe und in dem Umfang, in denen diese Abgaben oder Maßnahmen auf die allgemeine Einfuhr oder die allgemeine Ausfuhr der beiden Vertragsstaaten erhoben bzw. angewendet werden.

(5) Die zuständigen Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich sollen bei der Anwendung ihrer Rechtsvorschriften soweit zulässig die bisherigen regionalen Gepflogenheiten berücksichtigen, damit der traditionelle Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich aufrechterhalten werden kann.

Artikel 65

Um zur Aufrechterhaltung des deutsch-französischen Wirtschaftsverkehrs auf höchstem Niveau beizutragen, werden die Devisengenehmigungen für Dienstleistungen zwischen dem Saarland und Frankreich nach dem Ende der Übergangszeit so weit wie irgend möglich so erteilt, daß das zur Zeit erreichte Niveau des Dienstleistungsverkehrs erhalten bleibt. Außerdem werden die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bestrebt sein, die Devisengenehmigungen für den Kapitalverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich großzügig zu erteilen.

Artikel 66

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die am Ende der Übergangszeit im Saarland bestehenden Rechte aus Patenten, Patentanmeldungen, Warenzeichen und gewerblichen Mustern oder Modellen auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf ihrer laufenden Schutzdauer für das Gebiet des Saarlandes mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

(a) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland bestehenden Patente, Patentanmeldungen und gewerblichen Muster oder Modelle, die mit in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auf das Saarland erstreckten gewerblichen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen übereinstimmen, können diesen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Rechte aus solchen Patenten oder Patentanmeldungen, die ein Lebensmittel oder einen auf chemischem Weg hergestellten Stoff zum Gegenstand haben, erstrecken sich nicht auf Erzeugnisse, die nach Verfahren hergestellt werden, die Gegenstand von in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auf das Saarland erstreckten Patenten oder Patentanmeldungen sind.

(b) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland bestehenden Warenzeichen, die mit in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auf das Saarland erstreckten Warenzeichen identisch oder verwechslungsfähig sind, dürfen nur mit einem Zusatz benutzt werden, der geeignet ist, die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr auszuschließen.

(c) Den während der Übergangszeit im Saarland nach der dort geltenden Gesetzgebung erworbenen gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen gehen die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auf das Saarland erstreckten älteren gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen vor. Für den Zeitrang dieser Rechte ist der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung maßgebend.

(d) Die am Ende der Übergangszeit im Saarland bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen können auch im Saarland nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie in Frankreich ihren gesetzlichen Schutz verlieren.

(e) Auf die am Ende der Übergangszeit im Saarland bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sind die Vorschriften des französischen Rechts anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer dieser Rechte handelt. Im übrigen sind die Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Patents nur die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

(f) Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die Aufrechterhaltung der am Ende der Übergangszeit im Saarland bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen davon abhängig zu machen, daß von den Inhabern dieser Rechte ein Antrag auf Aufrechterhaltung gestellt wird, und für Patente die Zahlung von Jahresgebühren vorzuschreiben, deren Höhe auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gebührensätze unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses des Gebietes des Saarlandes zu dem der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt wird.

(2) Rechte aus Lizenzverträgen über nach Absatz (1) aufrechterhaltene gewerbliche Schutzrechte werden durch den Ablauf der Übergangszeit nicht berührt.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften erlassen.

Artikel 67

(1) Die beiden Vertragsstaaten wirken auf Verlangen eines von ihnen gemeinsam darauf hin, daß für Massentransporte von Kohle und Koks vom Saarland an Verbraucher in Frankreich und von Erzen aus Frankreich an Verbraucher im Saarland Ausnahmetarife eingeführt werden. Diese Ausnahmetarife sollen die gegenüber den Normaltarifen bestehenden Frachtvorteile aufrechterhalten, welche die beiden Eisenbahnverwaltungen am Ende der Übergangszeit gewährt haben. Jeweils nach Ablauf von fünf Jahren fassen die beiden Vertragsstaaten darüber Beschluß, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses Absatzes aufrechtzuerhalten sind. Wenn in einem der beteiligten Länder Änderungen im Tarifsystem eintreten, verständigen sich die beiden Vertragsstaaten darüber, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Absatzes weiterhin Anwendung finden. Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, die Maßnahmen zu fördern, über die sich die beteiligten Eisenbahnverwaltungen verständigt haben, um für Transporte auf der Schiene zwischen dem Saarland und dritten Ländern im Durchgang durch Frankreich eine angemessene Teilung des Verkehrs zu erreichen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 36 und der Anlage 7 über den Straßenverkehr bleiben nach dem Ende der Übergangszeit wirksam, soweit der Artikel und die Anlage nichts anderes vorsehen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz (1), (3) und (4) und der Anlage 8 über die Binnenschiffahrt bleiben nach dem Ende der Übergangszeit wirksam, soweit der Artikel und die Anlage nichts anderes vorsehen.

Artikel 68

(1) Ein von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten eingesetzter Gemischter Ausschuß tritt auf Antrag einer der beiden Regierungen, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen, um sich von der richtigen Durchführung der Bestimmungen der Artikel 62 bis 65 zu überzeugen sowie darüber zu wachen, daß die Art und Weise der Anwendung dieser Bestimmungen den jeweiligen Umständen angepaßt wird und keinen Anlaß zu Mißbräuchen bietet. Der Ausschuß übt ferner die ihm in Artikel 70 zugewiesenen Befugnisse aus.

(2) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren die Maßnahmen, die von jeder von ihnen zu treffen sind, um die obengenannten Ziele zu erreichen.

KAPITEL V

NIEDERLASSUNG UND GRENZVERKEHR

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Artikel 69

(1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags die Eigenschaft als Saarländer im Sinne des Artikels 9 der Anlage 1 besitzen und zu diesem Zeitpunkt sich in Frankreich niedergelassen haben oder dort eine berufliche Tätigkeit ausüben, sowie französische Staatsangehörige, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags sich im Saarland niedergelassen haben oder dort eine berufliche Tätigkeit ausüben, behalten hinsichtlich ihrer Niederlassung und beruflichen Tätigkeit die ihnen bei Inkrafttreten dieses Vertrags in ihrer Eigenschaft als Saarländer in Frankreich oder als französische Staatsangehörige im Saarland auf Grund der für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zustehenden Rechte und Vergünstigungen.

(2) Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, finden die Bestimmungen des Absatzes (1) sinngemäß Anwendung.

(3) Das verwaltungsmäßige Verfahren hinsichtlich der Ausweise und Genehmigungen für die Inanspruchnahme der in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen wird in Anlage 22 geregelt. Diese Anlage kann von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten im beiderseitigen Einvernehmen geändert und ergänzt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme der in Absatz (1) und (2) vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen verwaltungsmäßig sicherzustellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Artikel 70

(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit vier Jahren im Saarland haben, und natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit vier Jahren in Frankreich haben, erhalten im anderen Gebiet die für Ausländer etwa erforderlichen Genehmigungen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wenn der in Artikel 50 und 68 vorgesehene Ausschuß einstimmig der Ansicht ist, daß diese Tätigkeit zur Verwirklichung der mit diesem Vertrag verfolgten Ziele auf dem Gebiet des saarländisch-französischen Wirtschaftsverkehrs besonders geeignet ist. Für die natürlichen Personen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland oder in Frankreich haben, beträgt dieser Zeitraum zwei Jahre.

(2) Indessen darf die Genehmigung versagt werden, wenn zwingende Gründe diese Ausnahme rechtfertigen. In diesem Falle ist der in Artikel 50 und 68 vorgesehene Ausschuß über die versagende Entscheidung und, soweit möglich, über die Gründe der Versagung zu unterrichten.

(3) Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) finden unter den in Absatz (1) vorgesehenen zeitlichen Voraussetzungen auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sinngemäß Anwendung, die im Saarland oder in Frankreich ihren Sitz und eine Betriebsstätte haben, welche die wesentliche Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildet.

Artikel 71

(1) Zu den in Artikel 69 Absatz (1) und (2) genannten Rechten und Vergünstigungen gehört für die durch diese Bestimmung begünstigten Personen und Gesellschaften auch das Recht, sich um die Vergabe öffentlicher Aufträge unter den gleichen Voraussetzungen wie die Unternehmen des Gebietes, in dem die Aufträge vergeben werden, zu bewerben.

(2) Darüber hinaus können natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags die Eigenschaft als Saarländer im Sinne des Artikels 9 der Anlage 1 besitzen und nicht unter Absatz (1) fallen, sowie französische Staatsangehörige, die nicht unter Absatz (1) fallen, sich im Interesse der Verwirklichung der mit diesem Vertrag verfolgten Ziele auf dem Gebiet des saarländisch-französischen Wirtschaftsverkehrs in Frankreich und im Saarland um die Vergabe öffentlicher Aufträge unter den gleichen Voraussetzungen wie die Unternehmen des Gebietes, in dem die Aufträge vergeben werden, bewerben.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (2) finden sinngemäß Anwendung in Frankreich auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, die nicht unter Absatz (1) fallen und im Saarland ihren Sitz und eine Betriebsstätte haben, welche die wesentliche Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildet, und im Saarland auf Gesellschaften, die nicht unter Absatz (1) fallen und in Frankreich die gleichen Bedingungen erfüllen.

Artikel 72

(1) Deutsche und Franzosen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer im Sinne von Artikel 6 Absatz (1) der Anlage 22 ausüben wollen, erhalten von den zuständigen Behörden im Saarland oder in Frankreich eine Bescheinigung, daß sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Grenzzone im Saarland oder in Frankreich haben.

(2) Diese Personen erhalten bei Vorlage einer Einstellungsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme in der Grenzzone des anderen Landes die Genehmigung, eine Beschäftigung als Grenzarbeitnehmer auszuüben, wenn das zuständige Arbeitsamt im Saarland oder die zuständige französische "Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre" zustimmt. Die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für eine Verlängerung dieser Genehmigungen werden von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Die Vorschriften des Artikels 6 Absatz (5) und (6) der Anlage 22 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 73

Für die Beschleunigung der Grenzabfertigung im Personenverkehr am saarländischen Abschnitt der deutsch-französischen Grenze gelten die Bestimmungen der Anlage 23.

Artikel 74

Deutsche Kreditinstitute, die vor dem 15. November 1947 im Saarland eine Niederlassung hatten, oder deren seit diesem Tage in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Nachfolgeinstitute können im Laufe des Jahres 1957 ihre Tätigkeit unter Errichtung von Niederlassungen wieder aufnehmen. [Gemäß Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten muß es richtig heißen: Deutsche Kreditinstitute, die vor dem 15. November 1947 im Saarland eine Niederlassung hatten, oder deren seit diesem Tage in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Nachfolgeinstitute können im Laufe des Jahres 1957 ihre Tätigkeit im Saarland unter Errichtung von Niederlassungen wieder aufnehmen.] Die Art und Weise der Wiederzulassung und der Errichtung von Niederlassungen wird durch Briefwechsel vereinbart.

Artikel 75

(1) Französische Banken und Finanzinstitute mit Sitz in Frankreich, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags Niederlassungen im Saarland unterhalten, sind und bleiben berechtigt, diese Niederlassungen nach dem Ende der Übergangszeit aufrechtzuerhalten, ohne die nach dem deutschen Gesetz über das Kreditwesen vorgesehene Erlaubnis beantragen zu müssen.

(2) Banken und Finanzinstitute mit überwiegend französischer Kapitalbeteiligung, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Sitz im Saarland haben, sind und bleiben ebenfalls berechtigt, ihre zu diesem Zeitpunkt im Saarland bestehenden Niederlassungen nach dem Ende der Übergangszeit ohne die in Absatz (1) genannte Erlaubnis aufrechtzuerhalten. Das gleiche gilt für Banken und Finanzinstitute mit französischer Minderheitsbeteiligung, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Sitz im Saarland haben, wenn der übrige Teil des Kapitals sich ausschließlich in Händen deutscher natürlicher oder juristischer Personen befindet.

(3) Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Banken und Finanzinstitute, die den in Absatz (2) vorgesehenen Bedingungen für die Kapitalbeteiligung entsprechen und die während der Übergangszeit mit Sitz im Saarland errichtet werden, wenn sie Rechtsnachfolger der in Absatz (1) und (2) genannten Institute oder Niederlassungen sind.

(4) Die zur Tätigkeit im Saarland zugelassenen Niederlassungen der in Absatz (1) bis (3) genannten Banken können uneingeschränkt alle nach den deutschen einschlägigen Bestimmungen zugelassenen Geschälte durchführen. Jedoch können sie weder langfristige Kredite gewähren noch Beteiligungen übernehmen hinsichtlich solcher Industrie- und Handelsunternehmen, die weder ihren Sitz im Saarland noch bei Inkrafttreten dieses Vertrags eine im technischen Sinne selbständige Betriebsstätte im Saarland haben, es sei denn, daß ihnen die für ausländische Banken zur Vornahme derartiger Geschäfte erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.

(5) Die in Absatz (1) bis (3) genannten Niederlassungen von Banken können nach dem Ende der Übergangszeit ihre Devisen- und Außenhandelsgeschäfte weiterhin im Rahmen der deutschen Devisen- und Außenhandelsbestimmungen betreiben.

(6) Die in Absatz (1) bis (3) genannten Finanzinstitute sind berechtigt, die Geschäfte, die sie im Saarland bei Inkrafttreten dieses Vertrags betreiben, nach dem Ende der Übergangszeit weiterzubetreiben, wobei die Aktivgeschäfte auf das Saarland beschränkt sind.

(7) Um den Zahlungsverkehr mit ihren Hauptniederlassungen oder Muttergesellschaften zu erleichtern, werden die unter Absatz (1) bis (3) fallenden Zweigstellen und Tochtergesellschaften französischer Finanzinstitute im Saarland nach dem Ende der Übergangszeit die Möglichkeit haben, alle nach den deutschen Devisenbestimmungen zulässigen Zahlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ohne Einschaltung einer Bank durchzuführen.

(8) Nach dem Ende der Übergangszeit sind die in Absatz (1) bis (3) genannten Banken und Finanzinstitute bei Ausübung ihrer Tätigkeit den für das deutsche Kreditwesen geltenden Bestimmungen unterworfen. Eine angemessene Frist zur Anpassung an diese Bestimmungen wird ihnen gewährt.

(9) Die in Absatz (1) bis (3) genannten Banken und Finanzinstitute werden, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Geschäftsvolumens[,] durch die für das Saarland zuständige deutsche Zentralbank die gleichen Refinanzierungsmöglichkeiten eingeräumt erhalten, wie entsprechende deutsche Kreditinstitute.

(10) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels können von der Regierung eines jeden der beiden Vertragsstaaten einem Ausschuß von Banksachverständigen zur Ausarbeitung einer Empfehlung unterbreitet werden. Der Ausschuß setzt sich aus drei von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten deutschen und drei von der Regierung der Französischen Republik ernannten französischen Sachverständigen zusammen. Der Ausschuß beschließt mit Mehrheit. Wenn sich eine der Regierungen der beiden Vertragsstaaten die Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer Frist von einem Monat zueigen macht, kann jede von ihnen das in Artikel 89 genannte Schiedsgericht anrufen.

Artikel 76

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags können im übrigen Gebiet der Bundesrepublik zugelassene Versicherungsunternehmen, die am 1. Oktober 1947 im Saarland tätig waren, ihre Tätigkeit im Saarland wieder aufnehmen. Die Bedingungen, unter denen diese Unternehmen ihre Tätigkeit im Saarland wieder aufnehmen können, sowie die Regelung der Fragen, die sich ergeben aus der Bildung, der Aufrechterhaltung oder Übertragung der saarländischen Versicherungsbestände der Gruppen oder derjenigen französischen Versicherungsgesellschaften, die den Bestand einer Gruppe übernommen haben, richten sich nach den Abmachungen des Memorandums, das zwischen der Fédération française des sociétés d'assurances und dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. am 24. August 1956 vereinbart worden und dessen Text als Anlage 24 beigefügt ist.

(2) Sofern Versicherungsunternehmen mit Sitz im übrigen Gebiet der Bundesrepublik während der Übergangszeit ihre Geschäftstätigkeit im Saarland aufnehmen, wird die zuständige französische Behörde auf Antrag die erforderlichen generellen Devisengenehmigungen zum Abschluß und zur Erfüllung nur auf französische Franken lautender Versicherungsverträge im Saarland zwischen diesen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder einer Niederlassung im Saarland erteilen. Wenn von den in Frage stehenden Versicherungsunternehmen Anträge gestellt werden, die den Abschluß und die Erfüllung von Verträgen in anderen Währungen als in französischen Franken oder den Transfer von Beträgen in Gebiete außerhalb des Währungsgebietes des französischen Franken zum Gegenstand haben, wird die zuständige französische Behörde über diese Anträge nach den gleichen Grundsätzen entscheiden, nach denen entsprechende Anträge von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Saarland behandelt werden.

Artikel 77

(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags können ihre Tätigkeit im Saarland ausüben:

(a) Versicherungsunternehmen mit Sitz in Frankreich, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland eine Niederlassung haben,

(b) Versicherungsgruppen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Saarland tätig sind,

(c) die aus der Umgründung von Versicherungsgruppen im Sinne von Unterabsatz (b) entstandenen oder entstehenden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Saarland,

(d) Unternehmen der Lebens- oder Krankenversicherung, die zu einer Gruppe im Sinne des Unterabsatzes (b) gehören und denen die Bestände dieser oder einer anderen Gruppe ganz oder zum Teil übertragen werden, sowie sonstige Unternehmen anderer Versicherungszweige, denen der Bestand der Gruppe übertragen wird, der sie angehören.

ganz oder zum Teil übertragen werden, sowie sonstige Unternehmen anderer Versicherungszweige, denen der Bestand der Gruppe übertragen wird, der sie angehören. (2) Im Falle des Absatzes (1) Unterabsatz (c) erteilen die zuständigen Behörden die zur Ausübung der Versicherungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, sofern keine Versagungsgründe nach dem zur Zeit der Entscheidung über einen derartigen Antrag im Saarland geltenden Versicherungsaufsichtsrecht vorliegen. Die in Absatz (1) Unterabsatz (a), (b) und (d) genannten Unternehmen und Gruppen und die in Absatz (1) Unterabsatz (c) genannten bereits zugelassenen Unternehmen bleiben weiterhin im Genuß der Zulassung, die ihnen bereits erteilt worden ist. Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigungen, die für die in Absatz (1) Unterabsatz (c) und (d) vorgesehenen Übertragungen von Beständen erforderlich sind, sofern keine Versagungsgründe nach dem zur Zeit der Entscheidung über einen derartigen Antrag im Saarland geltenden Versicherungsaufsichtsrecht vorliegen.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes (1) Unterabsatz (b) und (d) haben schon mit Beginn der Übergangszeit einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der im Saarland wohnt.

(4) Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz (1) genießen nach dem Ende der Übergangszeit im Saarland Inländerbehandlung nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Soweit von Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz (1) Kautionen zu stellen sind, werden die festen Kautionen auf etwa ein Fünftel des für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Betrages ermäßigt. Außerdem sind die zur Bedeckung der Verpflichtungen erforderlichen Werte in der Bundesrepublik Deutschland zu halten.

(5) Umgegründete Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz (1) Unterabsatz (c) werden, wenn sie ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das übrige Gebiet der Bundesrepublik ausdehnen wollen, wie Inländer behandelt, wenn ihre Kontrolle sich überwiegend in Händen deutscher natürlicher oder juristischer Personen befindet. Für die übrigen umgegründeten Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz (1) Unterabsatz (c) finden auf die Zulassung zum Geschäftsbetrieb im übrigen Gebiet der Bundesrepublik die für ausländische Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Sobald die Zulassung erfolgt ist, genießen diese Unternehmen auch für das übrige Gebiet der Bundesrepublik Inländerbehandlung. Sofern sich die Kontrolle solcher Versicherungsunternehmen zu gleichen Teilen in Händen deutscher und französischer natürlicher oder juristischer Personen befindet, können Anträge auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich nur abgelehnt werden, falls die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen nicht den Anforderungen entspricht, die in dem jeweiligen Land an Versicherungsunternehmen gestellt werden.

(6) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach Einführung der Deutschen Mark im Saarland können die Kautionen und die zur Bedeckung der Reserven erforderlichen Werte der Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung ihre Tätigkeit im Saarland ausüben, ganz oder teilweise aus Wertpapieren bestehen, die auf französische Franken lauten.

KAPITEL VI

KOHLE

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1. ABSCHNITT

Warndt

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Artikel 78

(1) Über den Abbau von Kohlenfeldern im Warndt wird zwischen dem in Artikel 85 vorgesehenen neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland und den Houillères du Bassin de Lorraine ein Pachtvertrag abgeschlossen, der mit dem als Anlage 25 beigefügten Entwurf übereinstimmt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird den Verpächter, die Regierung der Französischen Republik den Pächter verpflichten, diesen Pachtvertrag rechtzeitig abzuschließen.

(2) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß bereits vom Inkrafttreten dieses Vertrags ab nach den Bestimmungen des Pachtvertragsentwurfs verfahren wird.

Artikel 79

Für den von den lothringischen Gruben im Warndt-Gebiet betriebenen Bergbau gelten die Bestimmungen der Anlage 26 über die Überwachung des Abbaus im verpachteten Warndt-Gebiet.

Artikel 80

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Houillères du Bassin de Lorraine die größtmöglichen Erleichterungen für den Grenzverkehr, der zum guten Betrieb ihrer auf deutschem Boden befindlichen Einrichtungen erforderlich ist.

(2) Die Belegschaftsmitglieder der Houillères du Bassin de Lorraine, die mit der Bedienung, Unterhaltung oder Überwachung dieser Einrichtungen beauftragt sind, können die Grenze mit einem gültigen amtlichen Personalausweis in Verbindung mit einer Bescheinigung der Bergwerksverwaltung, daß sie in der vorbezeichneten Weise beschäftigt sind, überschreiten. Diese Bescheinigung wird mit einem Bestätigungsvermerk der zuständigen deutschen und französischen Dienststellen versehen. Unter diesen Voraussetzungen sind diese Personen vom Paß- und Sichtvermerkzwang befreit. Soweit es notwendig ist, kann die Bescheinigung dahin ergänzt werden, daß solche Personen die Grenze außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder auch außerhalb dieser Grenzübergangsstellen überschreiten dürfen. Diese Personen dürfen beim Grenzübertritt ihre Beförderungsmittel und Arbeitsgeräte sowie an Nahrungs- und Genußmitteln diejenigen Mengen frei von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen mit sich führen, die nach den für Grenzgänger geltenden vertraglichen Bestimmungen zugelassen sind,

(3) Waren, die dem Betrieb der lothringischen Gruben unter Tage dienen, insbesondere Versatzgut, Baustoffe, Grubenholz, Grubenausbau aus Stahl, Schienen, Rohre, Lutten, Maschinen, Werkzeuge und Ersatzteile sowie Schmierstoffe, jedoch mit Ausnahme der Sprengmittel, dürfen frei von Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben sowie von Ein-, Aus- und Durchgangsverboten und -beschränkungen aller Art durch die im Saarland gelegenen Schächte St.-Charles IV und Merlenbach-Nord nach unter Tage verbracht und von dort zurückgebracht werden,

(4) Die Durchfuhr von Gas und Strom auf den Betriebsleitungen der lothringischen Gruben ist frei von Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben und unterliegt keinen Beschränkungen oder Verboten.

(5) Waren für den Gebrauch im Betrieb über Tage der Schachtanlagen St.-Charles IV und Merlenbach-Nord sowie der zugehörigen Nebenanlagen dieser Schachtanlagen einschließlich der Grubenbahn von der Schachtanlage Merlenbach nach der Schachtanlage Merlenbach-Nord sowie für den Betrieb der Gas- und Stromleitungen dürfen ohne Sicherheitsleistungen und ohne Erhebung von Ein- und Ausgangsabgaben sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen aller Art vorübergehend eingeführt und von dort wieder ausgeführt werden. Für im Betrieb über Tage verbliebene Waren, die gemäß dem vorstehenden Satz zu vorübergehender Einfuhr abgefertigt worden sind, wird jeweils bei Übergabe der Schachtanlagen St.-Charles IV und Merlenbach-Nord an den Verpächter Zoll nicht erhoben.

(6) Waren für den Verbrauch in den Anlagen über Tage unterliegen, soweit nicht Artikel 63 Anwendung findet, den allgemeinen deutschen Zollvorschriften mit der Maßgabe, daß die Abgaben für alle innerhalb eines Vierteljahres eingeführten Waren bis zum Ende des darauffolgenden Monats zu entrichten sind. Von einer Sicherheitsleistung wird abgesehen.

(7) Waren für den Verbrauch in den Anlagen über Tage mit Ausnahme der Sprengmittel, unterliegen, soweit Artikel 63 Anwendung findet, über die darin enthaltenen Bestimmungen hinaus keinen anderen Beschränkungen oder Verboten.

(8) Die Erhebung von Gebühren für besondere Inanspruchnahme der deutschen Zollverwaltung wird durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht ausgeschlossen.

(9) Den deutschen Zollbediensteten ist zum Zweck der Zollkontrolle das Betreten der auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsanlagen über Tage einschließlich der Gebäude gestattet.

(10) Die deutsche Zollverwaltung wird beim Erlaß ihrer Überwachungsbestimmungen auf das beiderseitige Interesse an einer reibungslosen Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs von und zu den Betriebsanlagen die größtmögliche Rücksicht nehmen.

(11) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Artikels, insbesondere um strafbare Handlungen zu verhindern oder zu verfolgen.

Artikel 81

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür sorgen, daß der in Artikel 85 dieses Vertrags vorgesehene neue Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland den Houillères du Bassin de Lorraine oder anderen von der Regierung der Französischen Republik bezeichneten Empfängern eine Menge von einer Million zweihunderttausend Tonnen jährlich, während eines Zeitraums von zwanzig Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1962, liefert, unbeschadet der übrigen Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland. Diese Kohlen sollen aus dem Feld Vuillemin stammen oder von der gleichen Beschaffenheit sein wie die aus diesem Feld gewonnene Kohle.

(2) Die Lieferungen werden zum Listenpreis der Liefergruben bewirkt. Als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Abbaus im Feld Vuillemin haben die Houillères du Bassin de Lorraine mit Bezug auf diese Mengen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die Bestandteil der in Artikel 82 vorgesehenen Global- und Pauschalregelung ist.

(3) Die Anlage 27 enthält die Bestimmungen, die für diese Lieferverpflichtung gelten.

Artikel 82

(1) Die finanziellen Forderungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung im Warndt erhoben werden könnten, werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gegeneinander aufgehoben.

(2) Der Pächter zahlt an den Verpächter keinen Pachtzins für die Zeit ab 1. Januar 1957.

(3) Der Pächter wird von allen Steuern vom Einkommen und Ertrag, vom Umsatz und vom Vermögen freigestellt, die nach dem im Saarland geltenden Recht für die Ausübung des Abbaus im Saarland im Rahmen des Pachtvertrags zu zahlen wären. Diese Freistellung umfaßt sowohl die Steuern des Bundes als auch des Landes und der Gemeinden. Sie erstreckt sich auf den Abzug und die Bezahlung der Steuern von Löhnen der Arbeiter, die von dem Pächter im Pachtfeld des Warndt beschäftigt sind. Indessen steht diese Befreiung der Besteuerung der Arbeiter mit Wohnsitz im Saarland durch die Staffelsteuer oder irgendeine globale Einkommensteuer, die die Staffelsteuer ersetzt, nicht entgegen.

(4) Der Verpächter zahlt für die vorzeitige Beendigung des Abbaus in den Pachtfeldern keinerlei Entschädigung, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 der Anlage 27 hinsichtlich der Aufgabe des Pachtfeldes Vuillemin.

(5) Bei Beendigung der Verpachtung übergibt der Pächter dem Verpächter alle von ihm gewünschten Grubenräume mit allen ortsfesten Anlagen und Einrichtungen kostenlos und in gutem Zustand; jedoch wird der Verpächter für die Schachtanlage St.-Charles IV die Hälfte des im Zeitpunkt der Überlassung gegebenen Wertes zahlen.

(6) Bei Beendigung der Verpachtung der nördlich des Warndtsprunges (faille St.-Nicolas) gelegenen Pachtfelder wird dem Verpächter die Hälfte des Neuwertes des beweglichen Materials gutgeschrieben, das der Förderung in diesen Feldern entspricht. Im Rahmen dieser Gutschrift kann er zu vereinbarten Preisen das ihm erwünschte, in diesen Pachtfeldern befindliche betriebszugehörige bewegliche Material erwerben.

(7) Für die Vergangenheit wird hinsichtlich des Pachtzinses der mit der Verpachtung zusammenhängenden Steuern oder der Lasten für soziale Sicherheit für das in den Pachtfeldern beschäftigte Personal nichts über das hinaus beansprucht, was bis zum 1. Januar 1957 bezahlt ist.

2. ABSCHNITT

Kohlenabsatz

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Artikel 83

(1) Außer der in Artikel 81 vorgesehenen jährlichen Lieferung von einer Million zweihunderttausend Tonnen Kohle und unbeschadet der normalen Lieferungen aus anderen Revieren der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich werden 33 % der zum Verkauf verfügbaren Kohlenförderung der Steinkohlenbergwerke im Saarland einer von der Regierung der Französischen Republik bestimmten Organisation zur Verfügung gestellt. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Förderung der Steinkohlenbergwerke im Saarland mit Ausnahme der Förderung aus den neu zu errichtenden Schachtanlagen im Warndt-Gebiet. Bei der Berechnung der 33 % ist die Förderung der Grube Velsen des Jahres 1956 einzusetzen. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden den Abschluß eines entsprechenden Liefer- und Abnahmevertrags zwischen dem neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland und der vorerwähnten französischen Organisation veranlassen.

(2) Soweit internationale Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten Maßnahmen ins Auge fassen, die die in Artikel 81 und in diesem Artikel vorgesehenen Lieferungen nach Frankreich beeinträchtigen können, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Französischen Republik hiervon alsbald in Kenntnis setzen, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Interessen bei der betreffenden Behörde zu vertreten. Sie wird ferner diese Behörde alsbald auf das besondere Interesse Frankreichs an diesen Lieferungen hinweisen.

(3) Diese Regelung wird durch die Bestimmungen der Anlage 28 ergänzt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und der Anlage 28 werden so bald wie möglich nach der Übernahme der Steinkohlenbergwerke im Saarland durch den neuen Rechtsträger, jedoch spätestens ab 1. Januar 1958 angewendet.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels und der Anlage 28 gelten fünfundzwanzig Jahre. Sie können durch Vereinbarung der Regierungen der beiden Vertragsstaaten abgeändert oder ergänzt werden.

Artikel 84

(1) Zum Zweck der Koordinierung des Absatzes der Kohle der Reviere Saar und Lothringen wird eine als Einheit zu gestaltende privatrechtliche deutsch-französische Gesellschaft mit zwei Sitzen, einem im Saarland und einem in Frankreich, mit paritätischer Vertretung der deutschen und der französischen Interessen geschaffen. Die paritätische Vertretung darf nicht durch die Staatsangehörigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (Conseil d'Administration) beeinträchtigt werden.

(2) Die allgemeinen Grundsätze für die Koordinierung der Verkaufspolitik durch die Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der Regierungen der beiden Vertragsstaaten. Sie können der Entwicklung der Verhältnisse angepaßt werden. Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft die von ihr in Aussicht genommenen Änderungen unverzüglich den beiden Regierungen mitteilen. Diese Änderungen werden wirksam, sofern keine der beiden Regierungen innerhalb einer Frist von drei Wochen Einspruch erhoben hat.

(3) Die Gesellschaft besitzt im Gebiet jedes der beiden Vertragsstaaten Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bestimmen sich nach diesem Artikel, nach Anlage 29 und nach ihrem Statut, das gegenüber dem nationalen Recht der beiden Vertragsstaaten den Vorrang hat.

(4) Das Statut der Gesellschaft bedarf der Genehmigung der Regierungen der beiden Vertragsstaaten. Das Statut kann durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre geändert werden. Die Änderungen werden jedoch erst wirksam, wenn die beiden Regierungen zugestimmt haben.

(5) Aus Anlaß der Schaffung der Gesellschaft entstehen keinerlei Steuern.

(6) Die Gesellschaft wird in Zukunft sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Frankreich steuerlich so behandelt, als wenn auf jeden der beiden Sitze, und zwar während der Dauer der Gesellschaft und bei ihrer Liquidation, die Hälfte ihres Kapitals, ihrer Aktiven, ihrer Passiven und ihrer Reserven entfiele und in jedem der beiden Sitze die Hälfte ihres Umsatzes und ihrer Gewinne erzielt und die Hälfte ihrer Dividenden und sonstigen Ausschüttungen an die Aktionäre verteilt würde.

(7) Was die Festsetzung und die Einziehung der Steuern anbelangt, gewähren sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Unterstützung und sind damit einverstanden, daß die steuerliche Nachprüfung der Gesellschaft an jedem Sitz durch die zuständige innerstaatliche Behörde durchgeführt wird.

(8) Die bei der Gesellschaft beschäftigten Personen unterliegen den Steuer- und Sozialgesetzen, die an dem Ort ihres Wohnsitzes gelten.

(9) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden unverzüglich alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.

(10) Die Regierungen. der beiden Vertragsstaaten werden ihre zuständigen Verwaltungen anweisen, die notwendigen Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet des Zolls und des Devisenrechts zu ergreifen, damit der Gesellschaft durch ihr besonderes Statut keine zusätzlichen Lasten entstehen.

(11) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten fünfundzwanzig Jahre.

3. ABSCHNITT

Organisation des Steinkohlenbergbaus im Saarland und Sonderregelung für das französische Personal

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Artikel 85

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als neun Monaten, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Vertrags an, einen neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland schaffen.

Artikel 86

(1) Bis zum Übergang auf den neuen Rechtsträger werden die Steinkohlenbergwerke im Saarland von dem Unternehmen "Saarbergwerke" wie bisher weiter betrieben werden.

(2) Während dieses Zeitraums werden die Regierung des Saarlandes und die Regierung der Französischen Republik keine Entscheidungen in den ihnen von den "Saarbergwerken" zur Genehmigung vorgelegten Angelegenheiten ohne Anhörung eines besonderen Beirats treffen. Dieser Beirat soll aus sechs Mitgliedern bestehen, von denen drei durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und drei durch die Regierung der Französischen Republik ernannt werden.

Artikel 87

(1) Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Forderungen, Rechte und Interessen aller Art, die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet oder genutzt werden, werden auf den neuen Rechtsträger übertragen werden. Sämtliche Verpflichtungen der "Saarbergwerke", abgesehen von denjenigen Lieferverpflichtungen für Kohle, für die die in Artikel 83 und 84 und in den Anlagen 27, 28 und 29 getroffene Regelung gilt [Gemäß Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Berichtigung einiger textlicher Unstimmigkeiten muß es richtigerweise heißen: abgesehen von denjenigen Lieferverpflichtungen für Kohle, an deren Stelle die in Artikel 83 und 84 und in den Anlagen 28 und 29 getroffene Regelung tritt], werden von dem neuen Rechtsträger übernommen werden.

(2) Bücher, Schriften und sonstige Unterlagen der "Saarbergwerke", die sich auf deren Betrieb oder Geschäftsführung beziehen, werden dem neuen Rechtsträger übergeben werden.

(3) Soweit in diesem Vertrag und den Anlagen nicht Sonderregelungen getroffen sind, bestehen nach Übergang der Steinkohlenbergwerke im Saarland auf den neuen Rechtsträger keine Finanzierungsverpflichtungen der Regierung der Französischen Republik mehr, die sich auf den gemeinsamen Betrieb der "Saarbergwerke" durch Frankreich und das Saarland stützen.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gegen die Regierung der Französischen Republik keine Ansprüche erheben, die sich auf den Betrieb oder auf den gemeinsamen Betrieb der Steinkohlenbergwerke im Saarland stützen könnten.

Artikel 88

Die Stellung der französischen Ingenieure, Gleichgestellten und Angestellten, die gegenwärtig im Dienst der "Saarbergwerke" stehen und insbesondere derjenigen, die ausscheiden, ist in Anlage 30 geregelt.

KAPITEL VII

SCHIEDSGERICHT

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Artikel 89

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, seiner Anlagen oder der dazugehörenden Briefe, die nicht auf diplomatischem Wege beigelegt werden konnte, kann von jeder Partei einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Artikel 90

(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.

(2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernennt die Regierung eines jeden Vertragsstaates zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder, wobei von den von ihr ernannten ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitgliedern jeweils nur eines Staatsangehöriger dieses Staates sein darf.

(3) Innerhalb der gleichen Frist wird der Präsident im Einvernehmen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Er darf nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten sein.

(4) Falls innerhalb der obengenannten Frist eine Vereinbarung über die Wahl eines Präsidenten nicht erfolgen konnte, werden die Regierungen der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, diese Benennung vorzunehmen. Wenn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs an der Ausübung seines Amtes verhindert oder Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, erfolgt die Benennung durch den Vizepräsidenten.

(5) Unter den gleichen Bedingungen wird ein stellvertretender Präsident ernannt, der den Präsidenten des Schiedsgerichts im Falle der Verhinderung vertritt.

Artikel 91

(1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit übernehmen der Präsident, der stellvertretende Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts die Verpflichtung, ihre Aufgabe unabhängig und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

(2) Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, ihnen nachzukommen.

(3) Die Amtssprachen des Schiedsgerichts sind Deutsch und Französisch. Seine Entscheidungen werden in beiden Sprachen abgefaßt.

(4) Jeder der beiden Vertragsstaaten kommt für die Bezüge des Schiedsrichters, der seine Staatsangehörigkeit hat, auf. Die Bezüge des Präsidenten und der anderen Mitglieder, ebenso wie die laufenden Ausgaben des Schiedsgerichts, werden von beiden Vertragsstaaten zur Hälfte getragen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens.

(6) Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen legt das Gericht selbst seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 92

(1) Der Sitz des Schiedsgerichts ist Saarbrücken. Es kann jedoch im Einvernehmen mit den Regierungen der beiden Vertragsstaaten beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten. Die Aufgaben des Sekretariats werden durch die Geschäftsstelle des Gemischten Gerichtshofs wahrgenommen, bei welcher alle Anträge einzureichen sind.

(2) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind auf dem Gebiet der beiden Vertragsstaaten von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

Artikel 93

(1) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nichteinführung einer französischen Rechtsvorschrift im Saarland den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht, beträgt die Frist für die Anrufung des Schiedsgerichts höchstens einen Monat nach der Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift in Frankreich.

(2) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dieser Veröffentlichung zu stellen ist, der Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine Entscheidung darüber, ob die betreffende Rechtsvorschrift vorübergehend im Saarland in Kraft zu treten hat. Bejahendenfalls enthält seine Entscheidung zugleich die Festsetzung des Datums für dieses Inkrafttreten. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach dem Zeitpunkt der obengenannten Entscheidung. Die in einer Rechtsvorschrift enthaltenen Strafbestimmungen, die sich nicht zugunsten der Betroffenen auswirken, werden erst mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Präsidenten wirksam.

Artikel 94

(1) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Einführung einer deutschen Rechtsvorschrift im Saarland den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht, beträgt die Frist für die Anrufung des Schiedsgerichts höchstens einen Monat nach der Einführung dieser Rechtsvorschrift im Saarland.

(2) Geht die Meinungsverschiedenheit darum, ob die Einführung einer solchen Rechtsvorschrift im Saarland den Bestimmungen der Artikel 4, 6, 7, 12, 15, 21, 22 und 26 widerspricht, so tritt in dringenden Fällen auf Antrag der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, der binnen einer Frist von fünf Tagen nach dieser Einführung zu stellen ist, ein Sonderausschuß zusammen, der aus dem Präsidenten sowie dem deutschen und dem französischen Mitglied des Schiedsgerichts oder, wenn sie an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, aus den jeweiligen Stellvertretern besteht und der innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Eingang des Antrags eine vorläufige Feststellung darüber trifft, ob die Einführung der betreffenden Rechtsvorschrift einer der genannten Bestimmungen widerspricht. Bejahendenfalls enthält die Entscheidung zugleich die Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an die Anwendung der Rechtsvorschrift im Saarland bis zu dem endgültigen Urteil des Schiedsgerichts auszusetzen ist. Das endgültige Urteil ergeht innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach dieser Entscheidung.

(3) Geht die Meinungsverschiedenheit darum, ob die Einführung einer deutschen Rechtsvorschrift im Saarland den Bestimmungen des Artikels 20 widerspricht, so trifft der in Absatz (2) genannte Sonderausschuß seine vorläufige Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang des Antrags nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes (2).

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

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Artikel 95

Nach dem Ende der Übergangszeit soll der in Artikel 53 genannte Überleitungsvertrag auf das Saarland Anwendung finden, soweit hierfür unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Saarlandes ein Bedürfnis besteht. Zu diesem Zweck werden die beiden Vertragsstaaten vor dem Ende der Übergangszeit eine Vereinbarung über die notwendigen Anpassungen treffen.

Artikel 96

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags gilt hinsichtlich der vertraglichen Regelung des besonderen Verhältnisses zwischen dem Saarland und Frankreich ausschließlich dieser Vertrag nebst seinen Anlagen und den beigefügten Briefen, soweit hierin nichts anderes bestimmt ist.

(2) Jedoch treten Verwaltungsvereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehen, soweit in diesem Vertrag nebst seinen Anlagen und den beigefügten Briefen nichts anderes bestimmt ist oder die Regierungen der beiden Vertragsstaaten nicht abweichende Vereinbarungen treffen, erst am 1. Juli 1957 außer Kraft.

Artikel 97

Dieser Vertrag nebst seinen Anlagen und den beigefügten Briefen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Findet der Austausch vor dem 1. Januar 1957 statt, so tritt der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg am 27. Oktober 1956 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

[gez.] von Brentano

Für die Französische Republik

[gez.] Pineau

Hier nach: PA AA BILAT – FRA 55.