Gesetz über den Lastenausgleich [Lastenausgleichsgesetz], 14. August 1952

Zusammenfassung

Nach dem Zweiten Weltkrieg forderten alle tragenden Kräfte, vor allem die Vertriebenen und die geschädigten Einheimischen, einen Ausgleich der erlittenen Verluste. Mit dem Soforthilfegesetz von 1949 wurde ein erster Anfang gemacht. Soziale Hilfe war nun möglich – mit einem Ausgleich hatte das aber nichts zu tun. Erst das Lastenausgleichsgesetz von 1952, das in den folgenden Jahrzehnten laufend ergänzt und erweitert wurde, brachte eine dauerhafte Lösung. Im Widerstreit der unterschiedlichen Interessen hatte sich im Gesetz eine Lösung durchgesetzt, die einen Mittelweg zwischen sozialer Hilfe und Erstattung von verlorenem Vermögen fand. Am Anfang lag der Schwerpunkt auf rentenähnlichen Leistungen, dazu traten mehrere verschiedene Entschädigungen und erst später eine gestaffelte Hauptentschädigung. Finanziert wurden alle Leistungen aus einer 50-prozentigen Abgabe des Vermögens am Währungsstichtag 1948 und den Hypotheken- und Kreditgewinnabgaben. Die Abgabe erfolgte aber in vierteljährlichen Raten, verteilt auf 30 Jahre, sie wurden durch steigende Zuschüsse von Bund und Ländern ergänzt. Im Laufe der Zeit wurde der Personenkreis, der unter das Lastenausgleichsgesetz fiel immer größer, z. B. ab 1965 durch die Flüchtlinge aus der DDR. Nach der Wiedervereinigung erstreckte sich das Gesetz nicht auf die neuen Bundesländer. Die Vertriebenen dort erhielten nur einen unerwarteten Pauschbetrag in Höhe von 4.000,- DM. Auch wenn der Lastenausgleich heute im Wesentlichen abgeschlossen ist, Anträge konnten nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, laufen nach wie vor Zahlungen aus dem Lastenausgleichsfond an Bezieher von Rentenleistungen. Kernaufgabe der Ausgleichsämter ist heute die Durchführung von Rückforderungsverfahren bei bekannt gewordenen Schadensausgleichen. Waren einst über 25.000 Beschäftigte mit dem Lastenausgleich befasst, so sind es heute weit unter 10 Prozent.