Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben [Kinderschutzgesetz], 30. März 1903

Zusammenfassung

Das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, das sogenannte "Kinderschutzgesetz", wurde am 30. März 1903 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht, trat am 1. Januar 1904 in Kraft und bestand bis Dezember 1938. Es resultierte aus den vermehrten Bemühungen um den Arbeiterschutz seit Mitte der 1890er Jahre und regelte die Lohnbeschäftigung von Jungen und Mädchen unter 13 Jahren, in Industrie, Handel und Verkehr, Handwerksbetrieben, Heimarbeit, Gastgewerbe, bei öffentlichen Vorstellungen sowie als Botengänger und Austräger von Waren. Da die bisherigen Regelungen allein für die Kinderfabrikarbeit galten, sollte es eine Lücke im Gesetz füllen. Für den heutigen Leser weist das Kinderschutzgesetz erhebliche Schwächen auf, da es zahlreiche Ausnahmeregelungen sowie Raum für Auslegungsvarianten enthielt und außerdem den Bereich der Landwirtschaft ausnahm. Einen durchaus fortschrittlichen und weitreichenden Versuch des Kinderschutzes stellt es allerdings im internationalen Vergleich für die Zeit um 1900 dar.