Beschluss über die Ordnung des Gerichtsverfahrens bei Terrorakten und über Veränderungen in den geltenden Strafprozessbüchern der Unionsrepubliken

Der Beschluss des Präsidiums des CIK der UdSSR über die Ordnung des Gerichtsverfahrens in Fällen der Vorbereitung bzw. Verübung von Terrorakten wurde am 1. Dezember 1934, nach dem Mord am Ersten Sekretär des Leningrader Gouvernementskomitees der VKP(b), Sergej Mironovič Kirov, verabschiedet. Der Beschluss schaffte in diesen Fällen das Recht auf Kassationsbeschwerde und Gnadengesuche ab und verkürzte die Ermittlungs-, Gerichts- und Vollstreckungsfristen. Auf diese Weise erweiterte er nominell die Kompetenzen des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten (NKVD) und der Gerichtsorgane, während er die Rechte der Beschuldigten beschnitt. Durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Untersuchungs- und Gerichtsverfahren in Fällen von „Terrorakten“ sollte die „Arbeitseffizienz“ der Untersuchungs- und Gerichtsorgane erhöht werden. So sollte es möglich werden, die Aktionen gegen den „terroristischen“ Untergrund auf breiter Basis umzusetzen und in kurzer Zeit mit der „trotzkistisch-zinov'evistischen Opposition“ abzurechnen. Das Gesetz schuf den strafprozessualen Rahmen für die Umsetzung des Massenterrors durch die nichtadministrative Justiz in den Jahren 1936-1938.
I. Das Attentat auf S.M. Kirov und die Entstehungsgeschichte des Beschlusses[ ]
Am 1. Dezember 1934 wurde im Smol'nyj, dem Sitz des Leningrader Stadtsowjets, Sergej Mironovič Kirov ermordet – Erster Sekretär des Leningrader Gouvernementskomitees der VKP(b) und des Nord-West-Büros des CK der VKP(b), Sekretär des CK und Mitglied des Politbüros, Präsidiumsmitglied des CIK der UdSSR, einer der engsten Weggenossen Stalins und ein in der Partei überaus populärer Politiker.
In der Folgezeit versuchte Stalin zu beweisen, dass Kirov einer „trotzkistischen Verschwörung“ zum Opfer fiel. Demgegenüber vertrat Lev Trockij eine eigene Version der Ereignisse, die Stalin als Drahtzieher des Mordes sah. Auf dem XX. Parteitag 1956 bestätigte Stalins Nachfolger Nikita Sergeevič Chruščev diese Version. Er sprach von „Beihilfe zum Mord“ und von schlecht organisierter Bewachung des Leningrader Parteioberhaupts. Chruščevs Interpretation, für die keine zuverlässigen Beweise vorlagen, wurde von einigen Historikern (Volkogonov) übernommen. Sie sahen in Kirov einen Rivalen Stalins um die Führungsrolle in der Partei und gaben dem sowjetischen Führer die direkte oder indirekte Schuld an seiner Ermordung. Für die Interpretation des CIK-Beschlusses vom 1. Dezember 1934 hatte dies zur Folge, dass er als ein weiterer Schritt zur Entfaltung eines von langer Hand geplanten Terrors betrachtet wurde. Dieser Interpretation widersprechen Historiker, die der Ansicht sind, dass Stalin lediglich die Gunst der Stunde nach der Ermordung Kirovs nutzte, um eigene politische Ziele durchzusetzen, und dass es sich bei dem Beschluss um eine improvisierte, spontane Maßnahme (Kirilina) handelte.
Auf die Nachricht von der Ermordung Kirovs reagierte die Partei- und Staatsführung mit Sofortmaßnahmen. Unverzüglich wurde eine Untersuchungskommission aus hochrangigen Parteiführern gebildet, die noch am selben Tag unter strengster Bewachung nach Leningrad fuhr. Der Beschluss des Präsidiums der CIK der UdSSR wurde noch vor der Abreise der Gruppe verabschiedet und am 4. Dezember 1934 in der Pravda abgedruckt.[1] Stalin persönlich nahm an der Niederschrift des Beschlusses teil. Die genaue Kenntnis seiner Entstehungsgeschichte spricht jedoch gegen die These, er habe das Dokument im Voraus – während der Planungen für den Mord an Kirov – vorbereitet. Der Beschluss wurde in Eile verfasst, seine Formulierungen waren undurchdacht und weniger auf praktische Umsetzung als auf propagandistische Wirkung ausgerichtet; die Veröffentlichung des Textes in der Presse war nicht einmal betitelt. Erst ein paar Tage später, nachdem sich die Situation im Wesentlichen geklärt hatte, wurde der Beschluss „Über Veränderungen in den geltenden Strafprozessbüchern der Unionsrepubliken“ verfasst, der das erste Dokument deutlich konkretisierte. Auch dieser Text war auf den 1. Dezember datiert, wurde aber erst am 5. Dezember 1934 in der Pravda veröffentlicht.[2]
Ein Vergleich der beiden Texte vom 1. Dezember 1934 zeigt, dass die Autoren des Beschlusses versuchten, die am 5. Dezember veröffentlichte „zweite Fassung“ mit den damaligen Rechtsnormen in Einklang zu bringen. Sie wurde sorgfältig juristisch überprüft. Während die „erste Fassung“ vom 1. Dezember ein Schnellverfahren für die Abwicklung der Untersuchung in Terrorfällen vorsah, wurde in der „zweiten Fassung“ bereits eine konkrete Frist genannt, innerhalb derer diese Untersuchung zu erfolgen hatte: „nicht mehr als zehn Tage“. Außerdem enthielt sie einen weiteren Satz, der die Einsicht der Anklageschrift durch den Angeklagten vorsah, unter dem Vorbehalt jedoch, dass dies erst 24 Stunden vor der Gerichtsverhandlung geschehen solle. Der außerordentliche Charakter des Beschlusses wird durch den Satz bestätigt, dass der jeweilige Fall ohne Anhörung der beiden Seiten vor Gericht verhandelt werden solle. Die Frage eines Kassations- und Begnadigungsverfahrens in solchen Fällen wurde noch vergleichsweise strenger ausgelegt. (Die „erste Fassung“ sah für das Berufungsverfahren keine Regelung vor.) Die „erste Fassung“ schloss die Annahme von Gnadengesuchen aus und schrieb den Gerichtsorganen vor, „die Vollstreckung der Urteile zur Höchststrafe in Anbetracht von Gnadengesuchen der Verbrecher dieser Kategorie nicht hinauszuschieben“. (Obwohl die Vollstreckung dieser Beschlüsse nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gerichtsorgane fiel; es handelte sich also um eine juristische Ungenauigkeit.) In der „zweiten Fassung“ hieß es dann bereits, dass weder die Einreichung von Gnadengesuchen noch Kassationsbeschwerden gegen das Urteil zulässig seien. Beide „Fassungen“ sahen vor, dass die Verhängung der Höchststrafe unmittelbar nach der Urteilsverkündung zu vollstrecken sei. Die aufgrund des Beschlusses vom 1. Dezember 1934 erfolgte Änderung der Strafprozessordnung blieb bis 1956 in Kraft.
In der Forschung gehen die Meinungen darüber auseinander, welches Ziel die politische Führung mit dem Beschluss verfolgte. Wenn Stalin der Organisator des Mordes an Kirov war, so meinen die einen, brauchte er dieses Dokument, um die ungewünschten Zeugen zu beseitigen. Wenn die Tragödie im Smol'nyj für Stalin unerwartet kam, glauben die anderen, dass der Beschluss es ihm ermöglichte, Massenrepressionen gegen alle Verdächtigen zu organisieren, auch wenn dabei Unschuldige in Mitleidenschaft gezogen würden. Wichtig war vor allem, dass kein „Teilnehmer des terroristischen Untergrundes“ ungestraft davonkam. In der Tat spricht vieles dafür, dass die Führung mit dem Beschluss versuchte, die Aktionen des „terroristischen Untergrundes“, die – wie man im Kreml annahm – mit dem Kirov-Mord begonnen hatten, zu unterdrücken und die Opposition zu zerschlagen, nachdem ihre Verbindung zu diesem Untergrund bewiesen war.
Der Mord an Kirov war und ist für Zeitgenossen wie Historiker von so vielen Rätseln umgeben, dass er verschiedene Interpretationen zulässt.
Das Attentat wurde vom ehemaligen Parteifunktionär Leonid Nikolaev verübt. Im Oktober wurde er in der Nähe von Kirovs Wohnung festgenommen. Als Grund für seinen Besuch nannte er den Wunsch, eine Arbeit in einer Führungsposition zu finden. Obwohl er einen Revolver bei sich hatte, wurde er freigelassen, da man ihm nachweisen konnte, dass er diesen seit dem Bürgerkrieg rechtmäßig besaß. Es ist jedoch bekannt, dass er die Mordpläne schon seit einigen Monaten mit sich herumtrug. Am 1. Dezember 1934 bemühte sich Nikolaev im Smol'nyj vergebens um eine Eintrittskarte für die Versammlung des Parteiaktivs, auf der Kirov eine Rede halten sollte. Es war nicht vorgesehen, dass dieser am selben Tag sein Arbeitszimmer in Smol'nyj aufsuchen sollte. Kirov änderte jedoch seine Pläne und kam doch für eine kurze Zeit vorbei. Alles konnte also sowohl nach einer Reihe von Zufällen als auch nach einer Verschwörung aussehen.
Der Verdacht, dass es sich um eine „Verschwörung“ handeln könnte, die entweder von Stalin oder von der Opposition organisiert wurde, verdichtete sich durch den Unfalltod von Kirovs Wachmann Borisov. Er starb am 2. Dezember 1934 infolge eines Autounfalls auf dem Weg zu seiner Vernehmung. Diesen Verdacht erhärtete auch Chruščev, der in seinem Schlusswort auf dem XXII. Parteitag der KPSS darauf hinwies, dass Borisovs Tod offensichtlich kein Zufall gewesen sei. In den 1960er Jahren untersuchte eine Kommission des Politbüros des CK der KPSS diesen Vorfall. 1991 nahm sich der Oberste Gerichtshof seiner an. In der jüngsten Zeit prüfte die Historikerin A. Kirilina die „Verschwörungsversion“ und kam zu einem negativen Befund, es habe sich bei Borisovs Tod um einen tragischen Unfall gehandelt.
Diejenigen jedoch, die im Dezember 1934 die Untersuchung im Kirov-Mord leiteten und durchführten, mochten nicht an einen Zufall glauben. Als Erklärung bemühten sie eine „trotzkistisch-zinov'evistische Verschwörung“. Die Untersuchung verfolgte auch andere Spuren, darunter „ausländische“ und „weißgardistische“. Bald nach dem Attentat wurden 103 Weißgardisten erschossen. Stalin zeigte sich darüber unzufrieden. Der Sekretär des CK der VKP(b) N. Ežov erzählte, Stalin habe ihn und Kosarev zu sich gerufen und gesagt, die Kirov-Mörder seien unter den Zinov'ev-Anhängern zu suchen.
Stalin verhörte Nikolaev persönlich. Während der Verhöre begegneten er und die an der Aufklärung des Falles beteiligten Untersuchungsführer einem Menschen, der in einer schlechten psychischen Verfassung war – alle fünf Minuten hatte er hysterische Anfälle, gefolgt von einer Phase der Abgestumpftheit, in der er stillschweigend da saß und auf eine Stelle starrte. Nikolaev behauptete, er habe das Attentat allein vorbereitet, niemand sei in seine Pläne eingeweiht gewesen. Beim Verhör am 1. Dezember gab der Attentäter Entfremdung von der Partei, Arbeitslosigkeit und mangelnde materielle Unterstützung seitens der Parteiorganisationen als Motive für seine Tat an. Nikolaev hoffte, dass sein Schuss ein politisches Warnsignal für die Partei sein würde, um sie darauf aufmerksam zu machen, wie rechtswidrig manche Funktionäre mit Menschen umgingen. Nikolaevs private Tagebucheinträge sprachen dafür, dass seine Grundmotive sozialer Natur waren. Ja, Nikolaev war verzweifelt. Seine persönlichen Motive wurden zu politischen. So schrieb er in seinem „Politischen Testament“ („Meine Verantwortung vor der Partei und dem Vaterland“), dass er als Soldat der Revolution keine Todesangst empfinde, dass er zu allem bereit sei und Vorbereitungen treffe wie einst A. Željabov – der Führer der Terrororganisation „Volksfreiheit“. Folgt man den Berichten des NKVD, so waren zu diesem Zeitpunkt unter den Personen, die den Mitgliedern der „Volksfreiheit“ nacheiferten, Terrorstimmungen verbreitet. Aus den gleichen Berichten ging aber auch hervor, dass es ebenso viele gab, die die schweren Jahre der Revolution und des Bürgerkrieges überlebt hatten, danach im politischen Tagesgeschäft keine Verwendung mehr für sich fanden und deshalb verbittert aus dem inneren Gleichgewicht geraten waren. Bedenkt man zugleich, dass nach dem Bürgerkrieg viele politisch aktive Anhänger der kommunistischen Opposition bewaffnet waren, so war die Gefahr von Terrorakten durchaus real. Die Parteiführung war seit langem davor gewarnt worden.
Wenn hinter Nikolaev eine „Organisation“ gestanden haben sollte, so wären die Zinov'ev-Anhänger am ehesten für diese Rolle geeignet gewesen. Nikolaev wiederholte in vielen Punkten die Parolen der linken Opposition, die in Leningrad in erster Linie durch Zinov'ev-Anhänger vertreten wurde. Natürlich konnte Nikolaev auch auf eigenem Wege zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt sein wie die Linken. Für seine Befrager schien es jedoch logischer, dass seine ideelle Entwicklung unter dem Einfluss der in der nördlichen Hauptstadt kursierenden oppositionellen Ansichten stattfand. Solange Nikolaev mit seinem Leben zufrieden war, unterstützte er, wie auch die Mehrheit im Parteiaktiv, die stalinsche „Generallinie“. Nachdem er mit Alltagsproblemen konfrontiert war, wurde er für die Argumente der Opposition empfänglich und sprach sie nach. Nach den Jahren des ersten Fünfjahresplanes durchlebten Millionen Menschen diese Entwicklung. Auch wenn keine Terrororganisation bestanden haben sollte, so gab es dennoch ein organisiertes oppositionelles Milieu, das Fanatiker und Terroristen hervorbringen konnte.
Der Untersuchungsgruppe unter der Führung des stellvertretenden Volkskommissars für Innere Angelegenheiten Ja. Agranov gelang es, Nikolaev davon zu überzeugen, dass er noch eine weitere wichtige „Mission“ zu erfüllen habe – die Zerschlagung der Zinov'ev-Anhänger. Nikolaev gehörte nicht zur Opposition – sein Hass auf Kirov schloss seinen Hass auf Zinov'ev nicht aus. Am 6. Dezember 1934 war die Untersuchung mit der Rekonstruktion des Tathergangs soweit: Nikolaevs Handlungen seien von zwei Zentren aus gesteuert worden – von Leningrad und von Moskau. An der Spitze des „Moskauer Zentrums“ hätten Zinov'ev und Kamenev gestanden. Ebenfalls am 6. Dezember 1934 bestätigte Nikolaev, dessen Geständnisse während der gesamten Untersuchung von Selbstmordversuchen abgelöst wurden, dass der bekannte Zinov'ev-Anhänger I. Kotolynov und der Trotzkist N. Šatskij an der „Verschwörung“ beteiligt gewesen seien. Nach dem 8. Dezember war Nikolaevs Widerstand endgültig „gebrochen“, und er begann, über die „Gruppen“ von Kotolynov und Šatskij auszusagen, die das Attentat auf Kirov vorbereitet hätten. Nun setzten in Nikolaevs Bekanntenkreis Verhaftungen ein.
Allmählich entstand in den Untersuchungsakten ein „Leningrader Zentrum“, dem das NKVD in der Anfangsphase der Untersuchung 14 Personen zurechnete. Als Leiter dieses Zentrums wurde Kotolynov ausgemacht – bis 1925 ein führendes Mitglied des Leningrader Komsomol, seit 1928 Leiter des Parteibüros seiner Fakultät an der Leningrader Hochschule für Industrie, ein Anhänger Zinov'evs, der den Kontakt zu der Gruppe seiner Gesinnungsgenossen aufrecht erhielt.
Voraussetzung für das Überleben war die vollständige „Entwaffnung vor der Partei“. Kotolynov demonstrierte auf jede erdenkliche Art, dass er nichts zu verbergen hatte. In aller Ausführlichkeit erzählte er vom politischen Untergrund. Er legte kein Mordgeständnis ab, versuchte zu beweisen, dass er in den 1930er Jahren so gut wie keinen Umgang mit Nikolaev gehabt habe und räumte lediglich die politische und moralische Verantwortung der Zinov'ev-Bewegung für Nikolaevs Stimmungen ein. Beim Prozess am 28./29. Dezember bestätigte Kotolynov erneut seine moralische Verantwortung, nicht aber seine Beteiligung am Mord. Drei der 14 Personen, die dem „Leningrader Zentrum“ zugerechnet wurden, waren bereit, ihre Beteiligung am Attentat zuzugeben, um ihr Leben zu retten. Andere Verhaftete gestanden sofort, zur oppositionellen Untergrundgruppe der Zinov'ev-Anhänger zu gehören, leugneten jedoch jede Mittäterschaft, wobei sie bestätigten, dass die Führer ihrer Organisation ständig darauf hingewiesen hätten, dass das ganze Übel von der gegenwärtigen Führung unter Stalin, Molotov, Kaganovič und Kirov ausgehe.
Am 10. Dezember begannen die Verhaftungen unter den Mitgliedern der Opposition, die mit Nikolaev nicht persönlich bekannt waren. Am 16. Dezember 1934 wurden Zinov'ev und Kamenev verhaftet. Bis zum 23. Dezember befanden sich alle Beteiligten der „Zinov'ev-Organisation“ in Haft. Insgesamt wurden 843 Zinov'ev-Anhänger verhaftet. Bei diesen wurden Flugblattarchive, Lenins „Politisches Testament“, die „Rjutin-Plattform“ und Waffen gefunden, die sie, oft ohne offizielle Registrierung, seit der Zeit des Bürgerkrieges besaßen. In Leningrad wurden weitere Zinov'ev-Anhänger, die nicht dem „terroristischen Zentrum“ zugerechnet wurden, im Verfahren gegen die „Leningrader konterrevolutionäre Safarov-Zaluckij-Gruppe“ abgeurteilt.
Am 18. Dezember wurde ein Geheimbrief des CK der VKP(b) mit dem Titel „Die Lehre der Ereignisse, die mit dem Meuchelmord an Genossen Kirov verbunden sind“ an die Parteiorganisationen verschickt. Darin hieß es über die Zinov'ev-Anhänger, dass sie im Umgang mit der Partei den Weg der Doppelzüngigkeit beschritten hätten, dass man aber gegen den Doppelzüngler nicht nur mit einem Parteiausschluss vorgehen könne. Um ihn daran zu hindern, die Stärke der proletarischen Diktatur zu untergraben, müsse er verhaftet und isoliert werden.
Auch auf dem Gebiet der Propaganda und der Agitation war die Entscheidung für die Wahl des „Täters“ gefallen. Am 17. Dezember 1934 klärte die Pravda ihre Leser darüber auf, die Mörder Kirovs seien vom „Abschaum“ der ehemaligen Opposition um Zinov'ev geschickt worden. Ab dem 18. Dezember bezeichnete die Presse Zinov'ev und Kamenev nur noch als „faschistisches Gesindel“. Wiederholt sprach sie von der „Doppelzüngigkeit“ der Zinov'ev-Anhänger und der Trotzkisten, die ihren Bruch mit der Opposition erklärt hatten, in Wirklichkeit aber ihre oppositionelle Tätigkeit fortsetzten.
Nikolaev verstrickte sich in seinen Aussagen häufig in Widersprüche, was das NKVD jedoch ignorierte, da es galt, so schnell wie möglich einen Rechenschaftsbericht über die Entdeckung einer „Verschwörung“ unter den Oppositionellen vorzulegen. Da Stalin endgültig daran glaubte, dass die „Verschwörungsversion“ des Attentats die richtige war, brauchte er sich auch nicht weiter mit dem Fall zu befassen. Das Urteil im Fall der Ermordung Kirovs war bereits im Voraus gefallen. Möglicherweise sah Stalin nach Abschluss der Untersuchung ein, dass die Leningrader Zinov'ev-Anhänger nicht die Drahtzieher des Attentats waren. Doch die Maschine des Terrors war bereits in Gang gebracht. Jetzt auf die Bremse zu treten, hätte den Triumph der unschuldigen Zinov'ev und Kamenev und die Erniedrigung Stalins bedeutet. Es hätte zudem Stalin der Möglichkeit beraubt, mit einem Milieu abzurechnen, das radikale Stimmungen und letzten Endes Terrorismus hervorbrachte. Stalin beschloss daher, die Offensive fortzusetzen. Alle Angeklagten wurden erschossen. In den ersten zweieinhalb Monaten nach der Ermordung Kirovs verhaftete das NKVD allein in Leningrad 843 Personen.[3]
Der Kirov-Mord war der unmittelbare Anlass zur Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Dezember 1934. Das Strafverfahren in diesem Fall wurde eines der ersten in der juristischen Praxis der Sowjetunion, das sich auf den Beschluss vom 1. Dezember 1934 stützte.[4] Der Beschluss führte das gerichtliche Schnellverfahren in die Strafprozessordnung ein, das während des Großen Terrors Anwendung fand.
II. Die rechtsnormative und rechtspraktische Bedeutung des Beschlusses[ ]
Die historische Bedeutung des Beschlusses vom 1. Dezember 1934 ergibt sich aus seinem rechtsnormativen Inhalt und seiner tatsächlichen Anwendung in der Rechtspraxis des stalinistischen Staates. Beide Aspekte sollen hier näher betrachtet werden. Im Folgenden wird daher auf die Änderung der Strafprozessordnung aufgrund des Beschlusses eingegangen und die Rechtslage vor und nach der Änderung miteinander verglichen (1), die Rechtspraxis vor der Änderung und die tatsächliche Anwendung der Änderung untersucht (2) und die Bedeutung dieser Änderung und des Beschlusses für den stalinistischen Staat dargelegt (3).
1. Rechtsnormativer Inhalt[ ]
Der Beschluss des Präsidiums des CIK vom 1. Dezember 1934 führte zu entsprechenden Änderungen in den Strafprozessordnungen der Unionsrepubliken. Die Strafprozessordnung (StPO) der RSFSR in der revidierten Fassung vom 15. Februar 1923[5] wurde durch Anordnung des VCIK und des SNK der RSFSR vom 10. Dezember 1934 um die Artikel 466 bis 470 erweitert:
Art. 466 StPO legte fest, dass das Ermittlungsverfahren in Sachen wegen terroristischer Organisationen und wegen Terrorakten gegen Arbeiter der Sowjetmacht spätestens binnen zehn Tagen abgeschlossen sein muss. Außerdem erfolgte durch einen Verweis auf die Artikel 588 und 5811 des Strafgesetzbuches der RSFSR (StGB)[6] die rechtliche Konkretisierung der im Beschluss vom 1. Dezember 1934 genannten Fälle „terroristischer Organisationen und terroristischer Akte gegen Funktionäre der Sowjetmacht“. Die Verschärfung der Strafprozessordnung sollte nur auf die in Art. 588 und 5811 genannten Fälle Anwendung finden. Während sich Art. 588 StGB auf terroristische Handlungen gegen Vertreter der Sowjetmacht oder Leiter revolutionärer Organisationen bezog, umfasste Art. 5811 in dem Zusammenhang die organisierte Tätigkeit der Vorbereitung und Begehung solcher Taten.[7]
Art. 467 StPO regelte, dass die Aushändigung der Anklageschrift an den Angeklagten 24 Stunden vor der gerichtlichen Verhandlung zu erfolgen hatte, Art. 468 StPO, dass die Sachen nur in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden durften, Art. 469 StPO, dass eine Kassationsbeschwerde gegen das Urteil sowie die Einreichung eines Gnadengesuches nicht zulässig war und Art. 470 StPO, dass ein auf das höchste Strafmaß lautendes Urteil unverzüglich nach Erlass des Urteils zu vollstrecken war.[8]
Das Strafverfahren für Fälle nach Art. 588 und 5811 StGB vor der Änderung der StPO durch den Beschluss vom 1. Dezember 1934 sah folgendermaßen aus.
a) Frist für Ermittlungsverfahren (Art. 466 StPO)
Für Verbrechen nach Art. 588 und 5811 StGB, also Staatsschutzverbrechen, waren, gemäß Art. 2 des Beschlusses des CIK vom 10. Juli 1934 über die Eingliederung der OGPU in das NKVD,[9] das Militärkollegium des Obersten Gerichtshofes der UdSSR und die Bezirks-Militärtribunale zuständig. Für Verfahren vor Militärgerichten galt die Militärtribunal- und Militärstaatsanwaltschaftsordnung (MilTribO) vom 20. August 1926, die, bis auf wenige Ausnahmen, ihrerseits in Art. 28 auf die Regelungen für Strafverfahren vor den Gouvernementsgerichten und somit auf die „zivile“ Strafprozessordnung verwies.[10] Ein Strafprozess bei schwereren Straftaten vor dem Militärtribunal lief nach einem dreistufigen Verfahren ab: 1. Ermittlungsverfahren durch einen Untersuchungsführer und Übergabe des Ergebnisses an die Militärstaatsanwaltschaft, die dann ggf. Anklage erhob, 2. Zwischenverfahren mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens, 3. Hauptverfahren.[11] Gemäß Art. 2 des Beschlusses des CIK vom 10. Juli 1934 lag die Ermittlung in Staatsschutzangelegenheiten allein beim NKVD, ein Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter wurde nicht tätig. Die Ermittlungsfrist betrug nach Änderung der Militärtribunalordnung vom 30. Januar 1929[12] vierzehn Tage,[13] im Prozess nach der StPO einen Monat.[14]
b) Anklageschriftaushändigung (Art. 467 StPO)
Dem Angeklagten war in Strafverfahren vor Gouvernementsgerichten[15] und somit auch in Verfahren vor Militärgerichten[16] die Anklageschrift drei Tage vor der Hauptverhandlung zuzustellen.
c) Parteienabwesenheit (Art. 468 StPO)
Die Abwesenheit des Angeklagten war in Strafverfahren vor Gouvernementsgerichten und vor Militärtribunalen nur ausnahmsweise bei Aufenthalt des Angeklagten außerhalb der Sowjetrepublik[17] und bei Nichterscheinen[18] möglich. Die Anwesenheit der Verteidigung sollte hingegen nur notwendig sein, wenn die Staatsanwaltschaft gleichermaßen am Verfahren teilnahm, je nach Wichtigkeit der Sache,[19] außerdem konnte das Gericht einen Verteidiger jederzeit als ungeeignet ablehnen.[20]
d) Nichtzulassung von Kassationsbeschwerde und Gnadengesuch (Art. 469 StPO)
Kassationsbeschwerden waren im Strafprozess und in Militärtribunalverfahren in Friedenszeiten innerhalb von 72 Stunden einzureichen.[21] Bei Militärtribunalverfahren in Zeiten des Kriegszustandes in Gegenden mit Kriegshandlungen waren hingegen Kassationsbeschwerden ausgeschlossen.[22]
Die Möglichkeit, ein Gnadengesuch beim CIK bzw. ab 1937 beim Obersten Sowjet der UdSSR einzureichen, war grundsätzlich allen von ordentlichen Gerichten Verurteilten gegeben.
e) Unverzügliche Exekution (Art. 470 StPO)
Die Vollstreckung des höchsten Strafmaßes, d.h. die Erschießung, durfte bei politischen Strafsachen grundsätzlich erst nach der Bestätigung durch eine Kommission des Politbüros (ab 1934: „Kommission des Politbüros des CK VKP (b) für Gerichtssachen“) erfolgen. Allerdings galten für diese Regelung zahlreiche Ausnahmen. So blieben etwa die von den OGPU-Trojkas 1930-1934 oder von außergerichtlichen Organen verhängten Todesurteile davon unbetroffen.[23]
Todesurteile von Militärtribunalen im Kriegszustand durften erst nach Bestätigung durch das Militärkollegium bzw. durch die Kriegsräte (ab 1941) vollstreckt werden oder 72 Stunden nach Urteilsverkündung, wenn in dieser Zeit kein Widerspruch durch das Militärkollegium bzw. die Kriegsräte erfolgte.[24]
Vergleicht man die Rechtslage vor und nach der Änderung der StPO aufgrund des Beschlusses vom 1. Dezember 1934, so wird deutlich, dass den Beschuldigten bzw. Angeklagten in Strafverfahren wegen Terrorakten aus rechtsnormativer Sicht erhebliche Rechte entzogen wurden. Die Fristen wurden verkürzt (Voruntersuchung statt in vierzehn in zehn Tagen, Anklageschriftaushändigung ein statt drei Tage vor der Hauptverhandlung) und die Möglichkeit der Kassation und der Begnadigung wurden ganz ausgeschlossen. Die Anwesenheit der Parteien in der Gerichtsverhandlung sollte überhaupt nicht mehr notwendig sein. In der Forschung scheint allerdings eine gewisse Unsicherheit darüber zu bestehen, wer Partei im Sinne des sowjetischen Strafprozessrechts ist und somit durch die StPO- Änderung ausgeschlossen wurde. M. Jansen, N. Petrov und R. Maurach gehen davon aus, dass die Änderung nur die Anklage und Verteidigung ausschloss, während F.-Ch. Schroeder auch den Angeklagten als ausgeschlossen betrachtet.[25] Da Partei im Strafprozess gem. Art. 23 Ziff. 6 StPO der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger sowie ggf. der Zivilkläger und der Geschädigte sowie ihre Vertreter waren, ist Schroeder zu folgen. Durch die Änderung der StPO waren somit nicht nur der Verteidiger und der Staatsanwalt, sondern auch der Angeklagte selbst von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Die sofortige Vollstreckung des Urteils, das keiner Bestätigung mehr durch die Kommission des Politbüros bedurfte, nahm dem Verurteilten die letzte Möglichkeit einer Rücknahme des Urteils.
Für den Beschuldigten bzw. Verurteilten bedeutete die Änderung der StPO durch den Beschluss vom 1. Dezember 1934, rechtsnormativ betrachtet, eine entscheidende Verschlechterung, für den Staat hingegen eine Verbesserung seiner Stellung. Der stalinistische Gewaltapparat bekam durch diese Änderung eine gesetzlich normierte Regelung für die Beschleunigung von Strafverfahren in die Hand, wie sie sonst nur bei außerordentlichen Gerichten der Administrativjustiz möglich war.
2. Anwendung in der Rechtspraxis und tatsächliche Bedeutung[ ]
Die hier konstatierte Verschärfung bzw. Beschleunigung des Strafverfahrens relativiert sich jedoch, wenn man die sowjetische Rechtspraxis näher betrachtet. Zum einen waren die tatsächlichen Rechte des Angeklagten vor Einführung der Änderung erheblich weniger wert als in der StPO bzw. der MilTribO versprochen. Zum anderen wurden die Möglichkeiten, die die Gesetzesänderung bot, nicht immer vollständig ausgeschöpft.
Aus der Sicht des Beschuldigten war es unerheblich, ob die Ermittlungsverfahrensfrist vierzehn Tage oder zehn Tage betrug. In beiden Fällen war die Zeit für eine objektive Tataufklärung, wenn sie denn überhaupt betrieben wurde, meist viel zu kurz und forderte die Erpressung von Geständnissen geradezu heraus. Ebenso unerheblich war, ob die Anklageschrift drei Tage oder ein Tag vor der Hauptverhandlung ausgehändigt wurde, da in beiden Fällen für eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung, sofern sie denn möglich war, zu wenig Zeit zur Verfügung stand. Darüber hinaus kam es vor, dass die Anklageschrift den Angeklagten gar nicht oder nur verspätet ausgehändigt wurde. Prozesse ohne Anwesenheit der Verteidigung waren bereits vor der StPO-Änderung eher die Regel als die Ausnahme: so liefen faktisch fast alle Verfahren vor dem Militärkollegium ohne Verteidiger ab.[26] Da aber ein Verfahren ohne Verteidigung den Angeklagten seiner letzten Rechte vor Gericht beraubte, war das Verbot der Parteianwesenheit, wie es die Änderung vorsah, im Ergebnis nur noch von untergeordneter Bedeutung. Die Einlegung von Kassationsbeschwerden war bereits vor der Änderung der StPO kaum möglich. Einerseits blieben diese oftmals wochenlang in den Gerichten erster Instanz liegen, sogar dann, wenn auf Todesstrafe erkannt worden war oder sich der Verurteilte in Untersuchungshaft befand;[27] andererseits lief die Kassationsmöglichkeit häufig ins Leere, da die Obergerichte, wie der Oberste Gerichtshof der UdSSR, mit ihrer unumschränkten Kompetenz alle Verfahren an sich ziehen konnten und so erst- und letztinstanzlich tätig wurden, wodurch die Möglichkeit einer Kassation automatisch entfiel.[28] Außerdem nahm die StPO-Änderung mit der Verweigerung von Kassation und Begnadigung ein Recht, dass in politischen Fällen eher selten erfolgreich war.
Die Anwendung der StPO-Änderung erfolgte häufig nur eingeschränkt. Die Voruntersuchungsfrist von zehn Tagen wurde nur für die ersten Verfahren nach der Ermordung Kirovs eingehalten und später nicht mehr angewandt.[29] Die Schauprozesse 1936-1938, die Anklagen nach Art. 588 und 5811 StGB enthielten, wurden wie normale Verfahren mit Beteiligung des Angeklagten und der Möglichkeit der Verteidigung inszeniert. Im Schauprozess gegen Zinov'ev und Kamenev 1936 konnten die Verurteilten auch Gnadengesuche (die umgehend abgelehnt wurden) einreichen.[30] Hinzu kommt, dass Militärtribunale die Änderungen in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre nicht mehr anwandten, jedenfalls gibt es dafür keine Beispiele.[31]
Die Möglichkeiten, die die StPO-Änderung bot, wurden vom Militärkollegium auch dann nicht vollständig genutzt, als es zur Praxis der Aburteilungen nach Erschießungslisten überging und das verkürzte Verfahren, das die StPO-Änderung schuf, zur ihrer Grundlage machte. Das Listenverfahren spielte besonders in der Zeit des Großen Terrors 1937/38 eine Rolle, wurde aber in geringerem Umfang auch schon vorher, ab Herbst 1936, und danach, mit einer Unterbrechung zwischen 1942 bis 1950, angewandt. Das NKVD stellte Listen von Personen, die abzuurteilen waren, zusammen – die sogenannten Erschießungslisten –, die dann von Stalin bzw. dem Politbüro genehmigt und dem Militärkollegium zur Aburteilung übergeben wurden. Die meisten Personen, hauptsächlich führende Partei- und Staatsfunktionäre und Militärs, waren zu erschießen.[32] Die Verhandlung vor dem Militärkollegium, das nicht nur in Moskau, sondern auch mit speziellen Kommissionen in der Provinz tagte, fand zwar ohne Verteidiger und Staatsanwalt statt. Im Gegensatz zur StPO-Änderung nach dem Beschluss vom 1. Dezember 1934 war jedoch der Angeklagte anwesend. Außerdem war es in Einzelfällen möglich, Gnadengesuche einzureichen. So gewährte man Ežov, der 1940 in einem Listenverfahren zum Tode verurteilt worden war, die Möglichkeit ein solches Gnadengesuch einzureichen, wenn es auch im Ergebnis erfolglos blieb.[33]
Die Möglichkeit von Gnadengesuchen wurde dann ab 1950 regelmäßig für alle wegen terroristischer Akte Verurteilten gewährt. Die letzte Verurteilung im Listenverfahren ohne Begnadigung genehmigte Stalin im April 1950.[34] Mit der Durchführung eines Begnadigungsverfahren, das im Durchschnitt zwischen fünf bis sieben Tagen und einem Monat dauerte, folgte auch die Vollstreckung des Urteils nicht mehr unmittelbar auf die Urteilsverkündung.[35] Überhaupt scheinen die Regelungen des Beschlusses vom 1. Dezember 1934 in der Nachkriegszeit immer weniger Anwendung gefunden zu haben. Von den zwischen 1950 und 1952 wegen terroristischer Akte, für die die StPO-Änderung galt, zum Tode verurteilten 2 952 Personen, konnten 1 647 Berufung einlegen, und nur 205 Personen wurden in Abwesenheit verurteilt.[36]
Insgesamt lässt sich zum Beschluss vom 1. Dezember 1934 feststellen, dass er dem Angeklagten Rechte nahm, die in der Rechtspraxis kaum existierten, und dass die Möglichkeiten, die die StPO-Änderung bot, nur im begrenzten Umfang genutzt wurden. Trotzdem hatte der Beschluss vom 1. Dezember 1934 eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung für den stalinistischen Staat.
3.[ ]
Der Beschluss vom 1. Dezember 1934 erweiterte die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des stalinistischen Staates. Zur Umsetzung des politischen Terrors bediente sich der Staat des sowjetischen Rechtssystems, das durch einen tiefgreifenden Dualismus gekennzeichnet war. Neben den ordentlichen Gerichten und den Militärgerichten existierte in großem Umfang eine außergerichtliche Administrativjustiz, die vom NKVD ausgeübt wurde. Zu ihr gehörten die Sonderberatung (OSO) sowie die Trojkas und Dvojkas, die im Rahmen der Operationen gegen ehemalige Kulaken und „antisowjetische Elemente“ nach dem Befehl Nr. 00447 bzw. gegen „konterrevolutionäre nationale Kontingente“ in den Jahren 1937/38 besonders aktiv waren. Der Beschluss vom 1. Dezember 1934 verkürzte die Strafverfahren bei Terroranschlägen und führte so das Schnellverfahren, wie es in der Administrativjustiz bereits existierte, bei den „normalen“ Gerichten ein. Der Staat bedurfte der ordentlichen Gerichte, um bei der Umsetzung seiner Terrorpolitik den Schein eines Rechtsstaates zu wahren. Diese Scheinrechtstaatlichkeit zielte weniger auf die Außenwirkung im Ausland, das sich ob des Beschlusses vom 1. Dezember 1934 in seinem Bild vom sowjetischen Unrechtsstaat bestätigt sah, sondern war für die eigene sowjetische Partei- und Staatselite bestimmt. Ihre politische Loyalität blieb ungefährdet, da sie an ihren Glauben festhalten konnte, für sie würden „ordentliche“ Gerichte gelten und nicht die Willkür.[37]
Die Verkürzung von Strafverfahren bei Terroranschlägen stellte keine Neuerung dar, sondern war eine der üblichen Praktiken der Bolschewiki. So beschloss das Politbüro des CK der VKP(b) für den Strafprozess über die Ermordung des sowjetischen Botschafters in Warschau 1927 die temporäre Aufhebung von Verfahrensrechten (Nichtzulassung von Verteidigung und Kassation, sofortige Vollstreckung des Urteils).[38] Des Weiteren diente der Beschluss vom 1. Dezember 1934 Propagandazwecken. Der Erlass und die Veröffentlichung dieses Gesetzes kurz nach der Ermordung Kirovs signalisierte die Handlungsfähigkeit des Staates.
Nach dem vereinfachten Strafverfahren aufgrund des Beschlusses vom 1. Dezember 1934 verurteilte das Militärkollegium zwischen 1934 und 1955 insgesamt 47 459 Personen, die meisten von ihnen zum Tode.[39] Trotz dieser ungeheuren Opferzahl bildete der Beschluss vom 1. Dezember 1934 nicht die Grundlage für den Massenterror der Stalinzeit, wie Nikita Chruščev in seiner „Geheimrede“ auf dem XX. Parteitag der KPSS 1956 suggerierte. Wie die Praxis des stalinistischen Terrors zeigt, war das Militärkollegium als Teil einer Art „Ständegerichtsbarkeit“ nur für die Liquidierungen leitender Funktionäre von Partei-, Sowjet-, Komsomol- und Gewerkschaftsorganen, von Volkskommissaren und ihren Stellvertretern, von Wirtschaftsführern sowie bedeutenden Militärs, Schriftstellern und leitenden Kunst- und Kulturschaffenden zuständig. Die Trojkas und Dvojkas, die die unteren Bevölkerungsschichten in den Tod schickten, hatten mit ca. 625 483 Todesurteilen einen erheblich höheren Anteil an der Todesmaschinerie des stalinschen Terrors als das Militärkollegium und mit ihm der Beschluss vom 1. Dezember 1934.[40]
- ↑ Siehe Punkt 1. der hier veröffentlichten Fassung des Dokuments.
- ↑ Siehe Punkt 2. der hier veröffentlichten Fassung des Dokuments.
- ↑ Alla Kirilina, Neizvestnyj Kirov. Olma-Press, Sankt-Peterburg 2001, S. 384.
- ↑ Siehe dazu die Einleitung zur Datenbasis der stalinschen „Erschießungslisten“ von Memorial, stalin.memo.ru.
- ↑ Sobranie uzakonenij (= SU), 1923, Nr. 7, Art 106.
- ↑ Sobranie zakonov (= SZ), 1926, Nr. 80, Art 600; Art. 58 wurde eingefügt in das StGB aufgrund des Beschlusses des CIK der UdSSR vom 25. Februar 1927, mit dem die „Verordnung über die Staatsverbrechen“ angenommen wurde (SZ, 1927, Nr. 12, Art. 123).
- ↑ So in: Friedrich-Christian Schröder, Der strafrechtliche Staatsschutz in der Sowjetunion. In: Reinhart Maurach (Hrsg.), Der strafrechtliche Staatsschutz in der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Ungarn und Polen. Verlag für Internationalen Kulturaustausch, Herrenalb/Schwarz 1963, S. 19–112, hier S. 57; anders Maurach, der meint, daß die Verfahrensverschärfung mit Nennung des Art. 5811 StGB alle organisierten Tätigkeiten sämtlicher in Art. 58 StGB genannter konterrevolutionärer Handlungen umfaßte, siehe: Reinhart Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung. Isar, München 1955, S. 305.
- ↑ SU 1935 Nr. 2 Art. 8; hier nach: Schroeder, op. cit., S. 95.
- ↑ SZ, 1934, Nr. 36, Art. 284.
- ↑ SZ, 1926, Nr. 57, Art. 413. Die Gouvernementgerichte wurden 1928 durch Bezirksgerichte ersetzt, die ihrerseits 1930 aufgelöst wurden. Die Aufgaben der Bezirksgerichte übernahmen die Volksgerichte sowie Gau- und Gebietsgerichte.
- ↑ Friedrich-Christian Schröder, Rechtsgrundlagen der Verfolgung deutscher Zivilisten durch Sowjetische Militärtribunale. In: Andreas Hilger, Ute Schmidt u. a. (Hrsg.), Sowjetische Militärtribunale, Bd. 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945–1955. Böhlau, Köln 2004, S. 37–58, hier S. 54-55.
- ↑ SZ, 1929, Nr. 13, Art. 106.
- ↑ Art. 21 MilTribO.
- ↑ Art. 105 StPO.
- ↑ Art. 392 StPO.
- ↑ Art. 28 MilTribO i.V.m. Art 392 StPO.
- ↑ Art. 393 StPO; Art. 28 MilTribO i.V.m. Art. 393 StPO.
- ↑ Art. 265 Ziff. 1 u. 2 StPO; Art. 28 MilTribO i.V.m. Art. 265 Ziff. 1 u. 2 StPO.
- ↑ Art. 381 StPO; Art. 28 MilTribO i.V.m. Art. 381 StPO.
- ↑ Art. 382 StPO; Art. 28 MilTribO i.V.m. Art. 382 StPO.
- ↑ Art. 400 StPO; Art. 28 MilTribO i.V.m. Art. 400 StPO.
- ↑ Art. 30 MilTribO.
- ↑ Nikita Petrov, Die Todesstrafe in der UdSSR. Ideologie, Methoden, Praxis 1917–1953. In: Andreas Hilger (Hrsg.), „Tod den Spionen!“: Todesurteile sowjetischer Gerichte in der SBZ/DDR und in der Sowjetunion bis 1953. V&R Unipress, Göttingen 2006, S. 37–77, hier S. 46ff.
- ↑ Andreas Hilger, Einleitung: Smert’ Špionam! – Tod den Spionen! Todesstrafe und sowjetischer Justizexport in die SBZ/DDR 1945-1955. In: Ebd., S. 7–35, hier S. 19.
- ↑ Siehe jeweils: Marc Jansen/Nikita Petrov, Mass Terror and the Court: The Military Collegium of the USSR. In: Europe-Asia Studies, 58:4 (2006), S. 589–602, hier S. 590; Maurach, op. cit., S. 2010; Schroeder, Rechtsgrundlagen, op. cit., S. 56-57.
- ↑ V. N. Kudrjavcev/Aleksej Ivanovich Trusov u. a., Političeskaja justicija v SSSR. Nauka, Moskva 2000, S. 271.
- ↑ Siehe bzgl. Anklageschrift und Nichtweiterleitung von Kassationsanträgen: Rundschreiben des Kassationssenats des Obersten Gerichts der UdSSR von 1925. In: Eženedel'nik sovetskoj justicii, 1925, Nr. 7, S. 177-182, hier nach: A. Maklezow/N. Timaschew u. a. (Hrsg.), Das Recht Sowjetrusslands. Mohr, Tübingen 1925, S. 494.
- ↑ Schroeder, Der strafrechtliche Staatsschutz, op. cit., S. 42ff.
- ↑ Roj A. Medvedev, Das Urteil der Geschichte. Stalin und Stalinismus. Bd. 2. Hrsg. von Helmut Ettinger. Dietz, Berlin 1992, S. 26.
- ↑ Petrov, op. cit., S. 49.
- ↑ Ebd., S. 48.
- ↑ Jansen/Petrov, op. cit., S. 590ff.
- ↑ Marc Jansen/Nikita V. Petrov, Stalin’s Loyal Executioner: People’s Commissar Nikolai Ezhov, 1895–1940. Hoover Institution Press, Stanford 2002, S. 188ff.
- ↑ Petrov, op. cit., S. 69f.
- ↑ Ol’ga Lavinskaja, Gnadenverfahren des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR 1950 bis 1953. Eine archivwissenschaftliche Beschreibung unbekannter Quellen zum Spätstalinismus. In: Hilger, „Tod den Spionen!“, op. cit., S. 93.
- ↑ Anlage zum Schreiben des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR, Anatolij Volin, Nr. 006963 vom 3. April 1952 an den Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets, Nikolaj Švernik, zit. in: Ebd., S. 158ff.
- ↑ Jansen/Petrov, Mass Terror and the Court, op. cit., S. 602.
- ↑ John Arch Getty/Oleg V. Naumov, The Road to Terror: Stalin and the Self-Destruction of the Bolsheviks, 1932–1939. Yale Univ. Press, New Haven/London 1999, S. 145. (Allerdings irren Getty und Naumov, da der 1927 ermordete sowjetische Botschafter in Warschau nicht V. Vorovskij, sondern P. Vojkov hieß. Vorovskij war sowjetischer Botschafter in Italien und fiel am 10. Mai 1923 in Lausanne einem Anschlag zu Opfer).
- ↑ Jansen, Petrov, Mass Terror and the Court, op. cit., S. 590.
- ↑ Rolf Binner/Marc Junge, “S etoj publikoj ceremonit´sja ne sleduet”: Die Zielgruppen des Befehls Nr. 00447 und der Große Terror aus der Sicht des Befehls Nr. 00447. In: Cahiers du monde russe, 43:1 (2002), S. 181–228, hier S. 207, 224-225.
Beschluss des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees (CIK) der UdSSR über die Ordnung des Gerichtsverfahrens in Fällen der Vorbereitung bzw. Verübung von Terrorakten und über Veränderungen in den geltenden Strafprozessbüchern der Unionsrepubliken, 1. Dezember 1934[ ]
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
PROTOKOLL NR. 112 DER SITZUNG DES PRÄSIDIUMS DES ZENTRALEN EXEKUTIVKOMITEES DER UNION DER SSR
[...]
Angenommen durch die Befragung der Mitglieder des Präsidiums des CIK der Union der SSR am 1. Dezember 1934.
1.[ ]
Über die Ordnung des Gerichtsverfahrens in Fällen der Vorbereitung bzw. Verübung von Terrorakten.
(Eingetragen vom Sekretär des CIK der UdSSR)
Akte Nr. 532/10
1. Den Untersuchungsbehörden ist vorzuschlagen, die Fälle von Personen, die der Vorbereitung bzw. der Verübung von Terrorakten beschuldigt werden, im Schnellverfahren abzuwickeln.
2. Den Gerichtsorganen ist vorzuschlagen, die Vollstreckung der Urteile zur Höchststrafe in Anbetracht von Gnadengesuchen der Verbrecher dieser Kategorie nicht hinauszuschieben, da das Präsidium des CIK der Union der SSR es nicht für möglich hält, solche Gesuche zur Prüfung anzunehmen.
3. Den Organen des NKVD der Union der SSR ist vorzuschlagen, die Verurteilung zur Höchststrafe bei Verbrechern der genannten Kategorien sofort nach der Urteilsverkündung zu vollstrecken.
2.[ ]
Über Veränderungen in den geltenden Strafprozeßbüchern der Unionsrepubliken.
(Eingetragen vom Sekretär des CIK der UdSSR)
Akte Nr. 532/10
Zu bestätigen und in folgender Form zu veröffentlichen:
„Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR verordnet:
Folgende Änderungen, die die Untersuchung und Überprüfung von Fällen terroristischer Organisationen und terroristischer Akte gegen Funktionäre der Sowjetmacht betreffen, sind in die geltenden Strafprozeßbücher der Unionsrepubliken einzutragen:
1. Das Untersuchungsverfahren ist in diesen Sachen innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Tagen abzuschließen.
2. Den Angeklagten ist die Anklageformel 24 Stunden vor der Gerichtsverhandlung auszuhändigen.
3. Die Verhandlung ist ohne Beteiligung der Parteien zu führen.
4. Kassationseinsprüche gegen das Urteil sowie die Einreichung von Gnadengesuchen sind nicht zuzulassen.
5. Die Verurteilung zur Höchststrafe ist sofort nach Fällung des Urteils zu vollstrecken.
[...]
Sekretär des CIK der UdSSR
A. Enukidze
[Siegel: „Zentrales Exekutivkomitee. Union Sozialistischer Sowjetrepubliken“]
Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1985, S. 196.
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Seite 1
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Seite 4
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Seite 5
GARF, f. R-3316, op. 13, d. 20, l. 160-162. Druckexemplar. Gemeinfrei (amtliches Werk).
Jörg Baberowski, Der rote Terror: Die Geschichte des Stalinismus. DVA, München 2003.
Rolf Binner/Marc Junge, “S etoj publikoj ceremonit´sja ne sleduet”: Die Zielgruppen des Befehls Nr. 00447 und der Große Terror aus der Sicht des Befehls Nr. 00447. In: Cahiers du monde russe, 43:1 (2002), S. 181–228.
Oleg V. Chlevnjuk, Das Politbüro: Mechanismen der politischen Macht in der Sowjetunion der dreißiger Jahre. Hamburger Ed., Hamburg 1998.
Robert Conquest, Der Große Terror: Sowjetunion 1934–1938. 2. Aufl., Langen Müller, München 2001.
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Friedrich-Christian Schröder, Rechtsgrundlagen der Verfolgung deutscher Zivilisten durch Sowjetische Militärtribunale. In: Andreas Hilger, Ute Schmidt u. a. (Hrsg.), Sowjetische Militärtribunale, Bd. 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945–1955. Böhlau, Köln 2004, S. 37–58.
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