Die Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR, 5. Dezember 1936

Die Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR

Kapitel I.

Die gesellschaftliche Ordnung

Artikel l. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.

Artikel 2. Die politische Grundlage der UdSSR bilden die GlossarSowjets der Deputierten der Werktätigen, erwachsen und erstarkt im Ergebnis des Sturzes der Macht der Gutsherren und der Kapitalisten und der Eroberung der Diktatur des Proletariats.

Artikel 3. Alle Macht in der UdSSR gehört den Werktätigen in Stadt und Land in Gestalt der Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen.

Artikel 4. Die ökonomische Grundlage der UdSSR bilden das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionswerkzeugen und -mitteln, gefestigt im Ergebnis der Beseitigung des kapitalistischen Wirtschaftssystems, der Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsinstrumenten und -mitteln und der Abschaffung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen.

Artikel 5. Das sozialistische Eigentum in der UdSSR hat entweder die Form von Staatseigentum (Gemeingut des Volkes) oder die Form von genossenschaftlich-kollektivwirtschaftlichem Eigentum (Eigentum einzelner GlossarKollektivwirtschaften, Eigentum Glossargenossenschaftlicher Vereinigungen).

Artikel 6. Der Boden, seine Schätze, die Gewässer, die Wälder, die Werke, die Fabriken, die Gruben, die Bergwerke, das Eisenbahn-, Wasser- und Luftverkehrswesen, die Banken, die Nachrichtenmittel, die vom Staat organisierten landwirtschaftlichen Großbetriebe (GlossarSowjetwirtschaften, GlossarMaschinen- und Traktorenstationen u. dgl.) sowie die Kommunalbetriebe und der Grundbestand an Wohnhäusern in den Städten und Industrieorten sind Staatseigentum, das heißt Gemeingut des Volkes.

Artikel 7. Die gesellschaftlichen Betriebe in den Kollektivwirtschaften und den genossenschaftlichen Organisationen mit ihrem lebenden und toten Inventar, die von den Kollektivwirtschaften und den genossenschaftlichen Organisationen erzeugte Produktion wie auch ihre öffentlichen Bauten bilden das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum der Kollektivwirtschaften und der genossenschaftlichen Organisationen.

Jeder Kollektivbauernhof hat außer dem Grundeinkommen aus der gesellschaftlichen, kollektiven Wirtschaft in persönlicher Nutzung ein kleineres Stück Hofland und als persönliches Eigentum eine Nebenwirtschaft auf dem Hofland, ein Wohnhaus, Nutzvieh, Geflügel und landwirtschaftliches Kleininventar – gemäß dem Statut des landwirtschaftlichen GlossarArtels.

Artikel 8. Der Boden, den die Kollektivwirtschaften innehaben, wird ihnen zu unentgeltlicher und unbefristeter Nutzung, das heißt für ewig, urkundlich zuerkannt.

Artikel 9. Neben dem sozialistischen Wirtschaftssystem, das die in der UdSSR herrschende Wirtschaftsform darstellt, ist die auf persönlicher Arbeit beruhende und eine Ausbeutung fremder Arbeit ausschließende kleine Privatwirtschaft von GlossarEinzelbauern und GlossarGewerbetreibenden gesetzlich zugelassen.

Artikel 10. Das persönliche Eigentumsrecht der Staatsbürger an ihren Arbeitseinkünften und Ersparnissen, am Wohnhaus und an der häuslichen Nebenwirtschaft, an den Hauswirtschafts- und Haushaltungsgegenständen, an den Gegenständen des persönlichen Bedarfs und Komforts, ebenso wie das Erbrecht an dem persönlichen Eigentum der Staatsbürger werden durch das Gesetz geschützt.

Artikel 11. Das Wirtschaftsleben der UdSSR wird durch den staatlichen Volkswirtschaftsplan im Interesse der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums, der unentwegten Hebung des materiellen und kulturellen Niveaus der Werktätigen, der Festigung der Unabhängigkeit der UdSSR und der Stärkung ihrer Wehrfähigkeit bestimmt und gelenkt.

Artikel 12. Die Arbeit ist in der UdSSR Pflicht und Ehrensache jedes arbeitsfähigen Staatsbürgers nach dem Grundsatz: "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen."

In der UdSSR wird der Grundsatz des Sozialismus verwirklicht: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung."

Kapitel II.

Der Staatsaufbau

Artikel 13. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist ein Bundesstaat, gebildet auf der Grundlage freiwilliger Vereinigung gleichberechtigter Sozialistischer Sowjetrepubliken:

der Rußländischen [Rossijskaja] Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik,

der Ukrainischen [Ukrajnskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Weißrussischen [Belorusskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Aserbaidschanischen [Azerbajdžanskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Georgischen [Gruzinskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Armenischen [Armjanskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Turkmenischen [Turkmenskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Usbekischen [Uzbekskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Tadschikischen [Tadžikskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Kasachischen [Kazachskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik,

der Kirgisischen [Kirgizskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik.

Artikel 14. Zu der Zuständigkeit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Gestalt ihrer obersten Machtorgane der Staatsverwaltung gehören:

  • a) die Vertretung der Union im internationalen Verkehr, der Abschluß und die Ratifizierung von Verträgen mit anderen Staaten;
  • b) die Fragen von Krieg und Frieden;
  • c) die Aufnahme neuer Republiken in den Verband der UdSSR;
  • d) die Kontrolle über die Durchführung der Verfassung der UdSSR und die Gewährleistung der Übereinstimmung der Verfassungen der Unionsrepubliken mit der Verfassung der UdSSR;
  • e) die Bestätigung von Änderungen der Grenzen zwischen den Unionsrepubliken;
  • f) die Bestätigung der Bildung neuer Gaue und Gebiete sowie neuer autonomer Republiken im Verband der Unionsrepubliken;
  • g) die Organisierung der Verteidigung der UdSSR und die Leitung der gesamten Streitkräfte der UdSSR;
  • h) der Außenhandel auf der Grundlage des Staatsmonopols;
  • i) der Schutz der Staatssicherheit;
  • j) die Aufstellung der GlossarVolkswirtschaftspläne der UdSSR;
  • k) die Bestätigung des einheitlichen Staatshaushalts der UdSSR sowie der Steuern und Einkünfte, die zur Aufstellung des Staatshaushalts der Union, der Haushalte der Unionsrepubliken und der örtlichen Haushalte dienen;
  • l) die Verwaltung der Banken, der industriellen und landwirtschaftlichen Institutionen und Betriebe sowie der Handelsunternehmungen, die für die gesamte Union von Bedeutung sind;
  • m) die Leitung des Verkehrs- und Nachrichtenwesens;
  • n) die Leitung des Währungs- und Kreditsystems;
  • o) die Organisierung des staatlichen Versicherungswesens;
  • p) die Aufnahme und Gewährung von Anleihen;
  • q) die Festsetzung der Grundsätze der Bodennutzung, wie auch der Nutzung der Bodenschätze, der Wälder und Gewässer;
  • r) die Festsetzung der Grundsätze auf dem Gebiet des Bildungs- und des Gesundheitswesens;
  • s) die Organisierung eines einheitlichen Systems der volkswirtschaftlichen Statistik;
  • t) die Festsetzung der Grundsätze der Arbeitsgesetzgebung;
  • u) die Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren; das Straf- und das Zivilgesetzbuch;
  • v) die Gesetze über die Unionsstaatsangehörigkeit; die Gesetze über die Rechte der Ausländer;
  • w) der Erlaß von Amnestieakten für die gesamte Union.

Artikel 15. Die Souveränität der Unionsrepubliken ist nur in den durch den Artikel 14 der Verfassung der UdSSR angegebenen Grenzen beschränkt. Außerhalb dieser Grenzen übt jede Unionsrepublik die Staatsgewalt selbständig aus. Die UdSSR schützt die souveränen Rechte der Unionsrepubliken.

Artikel 16. Jede Unionsrepublik hat ihre, den Besonderheiten der Republik Rechnung tragende und in voller Übereinstimmung mit der Verfassung der UdSSR aufgebaute Verfassung.

Artikel 17. Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR vorbehalten.

Artikel 18. Das Gebiet der Unionsrepubliken kann ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden.

Artikel 19. Die Gesetze der UdSSR haben auf dem Gebiet aller Unionsrepubliken gleiche Rechtskraft.

Artikel 20. Im Falle der Nichtübereinstimmung des Gesetzes einer Unionsrepublik mit einem Unionsgesetz gilt das Unionsgesetz.

Artikel 21. Für die Staatsbürger der UdSSR wird eine einheitliche Unions-Staatsangehörigkeit festgesetzt. Jeder Staatsbürger einer Unionsrepublik ist Staatsbürger der UdSSR.

Artikel 22. Die Rußländische [Rossijskaja] Sozialistische Föderative Sowjetrepublik besteht aus den Gauen: Azovo-Černomorskij, Dal'ne-Vostočnyj, Zapadno-Sibirskij, Krasnojarsk, Severo-Kavkazskij; den Gebieten: Voronež, Vostočno-Sibirskaja, Gor'kij, Zapadnaja, Ivanovo, Kalinin, Kirov, Kujbyšev, Kursk, Leningrad, Moskau, Omsk, Orenburg, Saratov, Sverdlov, Severnaja, Stalingrad, Čeljabinsk, Jaroslavl'; den Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken: Tatarskaja, Baškirskaja, Dagestanskaja, Burjat-Mongol'skaja, Kabardino-Balkarskaja, Kalmykskaja, Karel'skaja, Komi, Krim, Marijskaja, Mordovskaja, der Wolgadeutschen, Severo-Osetinskaja, Udmurtskaja, Čečeno-Ingušskaja, Čuvašskaja, Jakutskaja; den Autonomen Gebieten: Adygejskaja, dem Jüdischen, Karačaevjskaja, Ojrotskaja, Chakasskaja, Čerkesskaja.

Artikel 23. Die Ukrainische [Ukrainskaja] Sozialistische Sowjetrepublik besteht aus den Gebieten: Vinnica, Dnepropetrovsk, Doneck, Kiev, Odessa, Char'kov, Černigov und der Moldavskaja Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik.

Artikel 24. Zum Verband der Aserbaidschanischen [Azerbajdžanskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik gehören die Nachičevanskaja Autonome Sozialistische Sowjetrepublik und das Berg-Karabachskaja Autonome Gebiet.

Artikel 25: Zum Verband der Georgischen [Gruzinskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik gehören die Abchazskaja Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, die Adžarskaja Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, das Južno-Osetinskaja Autonome Gebiet.

Artikel 26. Zum Verband der Usbekischen [Uzbekskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik gehört die Kara-Kalpakskaja Autonome Sozialistische Sowjetrepublik.

Artikel 27. Zum Verband der Tadschikischen [Tadžikskaja] Sozialistischen Sowjetrepublik gehört das Berg-Badachšanskaja Autonome Gebiet.

Artikel 28. Die Kasachische [Kazachskaja] Sozialistische Sowjetrepublik besteht aus den Gebieten: Aktjubinsk, Alma-Ata, Vostočno-Kazachstanskaja, Zapadno-Kazachstanskaja, Karaganda, Kustanaj, Severo-Kazachstanskaja, Južno-Kazachstanskaja.

Artikel 29. Die Armenische [Armjanskaja] SSR, die Weißrussische [Belorusskaja] SSR, die Turkmenische [Turkmenskaja] SSR und die Kirgisische [Kirgizskaja] SSR haben keine autonomen Republiken sowie auch keine Gaue und Gebiete in ihren Bestand.

Kapitel III.

Die Obersten Organe der Staatsgewalt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Artikel 30. Das höchste Organ der Staatsgewalt der UdSSR ist der GlossarOberste Sowjet der UdSSR.

Artikel 31. Der Oberste Sowjet der UdSSR übt alle Rechte aus, die der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß § 14 der Verfassung zustehen, sofern sie nicht auf Grund der Verfassung in die Zuständigkeit der dem Obersten Sowjet der UdSSR rechenschaftspflichtigen Organe der UdSSR fallen:

des GlossarPräsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR, des GlossarRates der Volkskommissare der UdSSR und der GlossarVolkskommissariate der UdSSR.

Artikel 32. Die gesetzgebende Gewalt der UdSSR wird ausschließlich durch den Obersten Sowjet ausgeübt.

Artikel 33. Der Oberste Sowjet der UdSSR besteht aus zwei Kammern:

dem GlossarUnionssowjet und dem GlossarNationalitätensowjet.

Artikel 34. Der Unionssowjet wird von den Staatsbürgern der UdSSR nach Wahlbezirken gewählt, und zwar nach der Norm: ein Abgeordneter auf 300000 Einwohner.

Artikel 35. Der Nationalitätensowjet wird von den Staatsbürgern der UdSSR nach Unions- und autonomen Republiken, autonomen Gebieten und nationalen Kreisen gewählt, und zwar nach der Norm: je 25 Abgeordnete von jeder Unionsrepublik, je 11 Abgeordnete von jeder autonomen Republik, 5 Abgeordnete von jedem autonomen Gebiet und je ein Abgeordneter von jedem nationalen Distrikt.

Artikel 36. Der Oberste Sowjet der UdSSR wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Artikel 37. Die beiden Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR: der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet sind gleichberechtigt.

Artikel 38. Dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet steht die Gesetzesinitiative in gleichem Maße zu.

Artikel 39. Ein Gesetz gilt als bestätigt, wenn es von beiden Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR mit einfacher Mehrheit jeder angenommen ist.

Artikel 40. Die vom Obersten Sowjet der UdSSR angenommenen Gesetze werden mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Sekretärs des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR in den Sprachen der Unionsrepubliken veröffentlicht.

Artikel 41. Die Tagungen des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets beginnen und enden gleichzeitig.

Artikel 42. Der Unionssowjet wählt einen Vorsitzenden des Unionssowjets und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

Artikel 43. Der Nationalitätensowjet wählt einen Vorsitzenden des Nationalitätensowjets und dessen zwei Stellvertreter.

Artikel 44. Die Vorsitzenden des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets leiten die Sitzungen der entsprechenden Kammern und handhaben ihre innere Geschäftsordnung.

Artikel 45. Die gemeinsamen Sitzungen der beiden Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR werden abwechselnd von den Vorsitzenden des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets geleitet.

Artikel 46. Die Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR zweimal im Jahr einberufen.

Außerordentliche Tagungen werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR nach seinem Ermessen oder auf Verlangen einer der Unionsrepubliken einberufen.

Artikel 47. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet wird die Frage einer paritätisch gebildeten Schlichtungskommission zur Entscheidung überwiesen. Wenn die Schlichtungskommission zu keiner Einigung gelangt, oder wenn ihr Entscheid eine der Kammern nicht befriedigt, so wird die Frage zum zweitenmal in den Kammern behandelt. Kommt kein übereinstimmender Beschluß zweier Kammern zustande, so löst das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR den Obersten Sowjet der UdSSR auf und schreibt Neuwahlen aus.

Artikel 48. Der Oberste Sowjet der UdSSR wählt in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern ein Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR, elf Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär des Präsidiums und 24 Mitgliedern des Präsidiums.

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR ist dem Obersten Sowjet der UdSSR in seiner gesamten Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Artikel 49. Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR:

  • a) beruft die Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR ein;
  • b) legt die geltenden Gesetze der UdSSR aus, erläßt Dekrete;
  • c) löst den Obersten Sowjet der UdSSR aufgrund von Artikel 47 der Verfassung der UdSSR auf und schreibt Neuwahlen aus;
  • d) nimmt eine allgemeine Volksbefragung (Referendum) auf eigene Initiative oder auf Verlangen einer der Unionsrepubliken vor;
  • e) hebt mit dem Gesetz nicht übereinstimmende Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und der Räte der Volkskommissare der Unionsrepubliken auf;
  • f) nimmt in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR auf Vorschlag des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der UdSSR – unter nachträglicher Einholung der Bestätigung des Obersten Sowjets der UdSSR – Amtsenthebungen und Ernennungen einzelner Volkskommissare der UdSSR vor;
  • g) verleiht Orden und Ehrentitel der UdSSR;
  • h) übt das Begnadigungsrecht aus;
  • i) ernennt und entläßt das Oberkommando der Streitkräfte der UdSSR;
  • j) erklärt in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR den Zustand des Krieges im Falle eines militärischen Angriffs auf die UdSSR oder im Falle der Notwendigkeit der Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen zu gegenseitiger Verteidigung gegen Aggression;
  • k) erklärt die allgemeine und die teilweise Mobilmachung;
  • i) ratifiziert internationale Verträge;
  • m) ernennt die bevollmächtigten Vertreter der UdSSR in auswärtigen Staaten und beruft sie ab;
  • n) nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter auswärtiger Staaten entgegen;

Artikel 50. Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet wählen Mandatskommissionen, die die Vollmachten der Abgeordneten jeder Kammer prüfen.

Auf Antrag der Mandatskommission entscheiden die Kammern, ob die Vollmachten der einzelnen Abgeordneten anerkannt werden oder ob ihre Wahl für ungültig erklärt wird.

Artikel 51. Der Oberste Sowjet der UdSSR ernennt, wenn er es für notwendig erachtet, für jede beliebige Frage Revisionskommissionen und Untersuchungskommissionen.

Alle Institutionen und Amtspersonen sind verpflichtet, die Forderungen dieser Kommissionen zu erfüllen und ihnen die notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen.

Artikel 52. Kein Abgeordneter des Obersten Sowjets der UdSSR kann ohne Zustimmung des Obersten Sowjets der UdSSR und, wenn keine Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR vorliegen, ohne Zustimmung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR gerichtlich zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

Artikel 53. Nach Ablauf der Vollmachten oder nach vorfristiger Auflösung des Obersten Sowjets der UdSSR behält das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR seine Vollmachten bis zur Bildung eines neuen Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR durch den neugewählten Obersten Sowjet der UdSSR.

Artikel 54. Nach Ablauf der Vollmachten oder nach vorfristiger Auflösung des Obersten Sowjets der UdSSR schreibt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR Neuwahlen aus, die nicht später als zwei Monate nach Ablauf der Vollmachten oder nach Auflösung des Obersten Sowjets der UdSSR stattfinden müssen.

Artikel 55. Der neugewählte Oberste Sowjet der UdSSR wird vom Präsidium des früheren Obersten Sowjets der UdSSR nicht später als einen Monat nach den Wahlen einberufen.

Artikel 56. Der Oberste Sowjet der UdSSR bildet in gemeinsamer Sitzung beider Kammern die Regierung der UdSSR – den Rat der Volkskommissare der UdSSR.

Kapitel IV.

Die Obersten Organe der Staatsgewalt der Unionsrepubliken

Artikel 57. Das höchste Organ der Staatsgewalt der Unionsrepublik ist der Oberste Sowjet der Unionsrepublik.

Artikel 58. Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik wird von den Staatsbürgern der Republik auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Vertretungsquoten werden durch die Verfassungen der Unionsrepubliken festgesetzt.

Artikel 59. Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik ist das einzige gesetzgebende Organ der Republik.

Artikel 60. Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik:

  • a) nimmt die Verfassung der Republik an und ändert dieselbe in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verfassung der UdSSR;
  • b) bestätigt die Verfassungen der in ihrem Verband befindlichen autonomen Republiken und bestimmt die Grenzen ihres Gebietes;
  • c) bestätigt den Volkswirtschaftsplan und den Haushalt der Republik;
  • d) übt das Recht der Amnestie und Begnadigung der von den Gerichtsorganen der Unionsrepublik verurteilten Bürger aus.

Artikel 61. Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik wählt das Präsidium des Obersten Sowjets der Unionsrepublik, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik, seinen Stellvertretern, dem Sekretär des Präsidiums und den Mitgliedern des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik.

Die Vollmachten des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik werden durch die Verfassung der Unionsrepublik bestimmt.

Artikel 62. Für die Leitung der Sitzungen wählt der Oberste Sowjet der Unionsrepublik seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Artikel 63. Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik bestellt die Regierung der Unionsrepublik – den Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik.

Kapitel V.

Die Organe der Staatsverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Artikel 64. Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Rat der Volkskommissare der UdSSR.

Artikel 65. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ist dem Obersten Sowjet der UdSSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 66. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR erläßt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.

Artikel 67. Die Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR sind für das ganze Gebiet der UdSSR verbindlich.

Artikel 68. Der Rat der Volkskommissare:

  • a) vereinigt und lenkt die Arbeit der allunionistischen und der unionsrepublikanischen Volkskommissariate der UdSSR und der anderen ihm unterstellten wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen;
  • b) ergreift Maßnahmen zur Verwirklichung des Volkswirtschaftsplans und des Staatshaushalts und zur Festigung des Kredit- und Währungssystems;
  • c) ergreift Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Staatsinteressen und zur Wahrung der Rechte der Staatsbürger;
  • d) übt bei der Regelung der Beziehungen zu auswärtigen Staaten die allgemeine Leitung aus;
  • e) bestimmt die Jahreskontingente der zum aktiven Militärdienst einzuberufenden Staatsbürger, leitet den gesamten Aufbau der Streitkräfte des Landes;
  • f) bildet, falls notwendig, besondere Komitees und Hauptverwaltungen beim Rat der Volkskommissare der UdSSR für Angelegenheiten des Aufbaus der Wirtschaft, der Kultur und der Verteidigung.

Artikel 69. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR hat das Recht, in den Verwaltungs- und Wirtschaftszweigen, die zur Zuständigkeit der UdSSR gehören, Verordnungen und Verfügungen der Räte der Volkskommissare der Unionsrepubliken zu suspendieren und Anordnungen und Weisungen der GlossarVolkskommissare der UdSSR aufzuheben.

Artikel 70. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR gebildet in der Zusammensetzung:

des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der UdSSR;

der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der UdSSR;

des Vorsitzenden der GlossarStaatlichen Plankommission der UdSSR;

des Vorsitzenden der GlossarKommission für Sowjetkontrolle;

der Volkskommissare der UdSSR;

des Vorsitzenden des GlossarBeschaffungskomitees.

des Vorsitzenden des GlossarKomitees für Kunstangelegenheiten;

des Vorsitzenden des GlossarKomitees für Hochschulangelegenheiten;

Artikel 71. Die Regierung der UdSSR oder ein Volkskommissar der UdSSR sind verpflichtet, auf die an sie gerichtete Anfrage eines Abgeordneten des Obersten Sowjets der UdSSR in der betreffenden Kammer nicht später als nach drei Tagen mündlich oder schriftlich zu antworten.

Artikel 72. Die Volkskommissare der UdSSR leiten die zur Zuständigkeit der UdSSR gehörenden Zweige der Staatsverwaltung.

Artikel 73. Die Volkskommissare der UdSSR erlassen innerhalb der Zuständigkeit der betreffenden Volkskommissariate Anordnungen und Weisungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze sowie der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und überwachen ihren Vollzug.

Artikel 74. Die Volkskommissariate der UdSSR sind entweder allunionistische oder unionsrepublikanische Volkskommissariate.

Artikel 75. Die allunionistischen Volkskommissariate leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung auf dem gesamten Gebiet der UdSSR entweder unmittelbar oder durch von ihnen ernannte Organe.

Artikel 76. Die unionsrepublikanischen Volkskommissariate leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung in der Regel durch die gleichnamigen Volkskommissariate der Unionsrepubliken und verwalten unmittelbar nur eine bestimmte begrenzte Anzahl von Betrieben gemäß einer vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR zu bestätigenden Liste.

Artikel 77. Zu den allunionistischen Volkskommissariaten gehören die Volkskommissariate für:

GlossarVerteidigung,

GlossarAuswärtige Angelegenheiten,

GlossarAußenhandel,

GlossarVerkehrswesen,

GlossarNachrichtenwesen,

GlossarSee- und Binnenschiffahrt,

GlossarSchwerindustrie,

GlossarVerteidigungsindustrie

Artikel 78. Zu den unionsrepublikanischen Volkskommissariaten gehören die Volkskommissariate für:

GlossarNahrungsmittelindustrie,

GlossarLeichtindustrie,

GlossarHolzindustrie,

GlossarAckerbau,

GlossarGetreide- und ">Viehzucht-Sowjetwirtschaften,

GlossarFinanzen,

GlossarInnenhandel,

GlossarInnere Angelegenheiten,

GlossarJustiz,

GlossarGesundheitswesen.

Kapitel VI.

Die Organe der Staatsverwaltung der Unionsrepubliken

Artikel 79. Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Unionsrepublik ist der Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik.

Artikel 80. Der Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik ist dem Obersten Sowjet der Unionsrepublik und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjet der Unionsrepublik dem Präsidium des Obersten Sowjets der Unionsrepublik verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 81. Der Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik erläßt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze der UdSSR und der Unionsrepublik, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und überwacht ihren Vollzug.

Artikel 82. Der Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik hat das Recht, Verordnungen und Verfügungen der Räte der Volkskommissare der autonomen Republiken zu suspendieren und Beschlüsse und Verfügungen der Exekutivkomitees der Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der Gaue, Gebiete und autonomen Gebiete aufzuheben.

Artikel 83. Der Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik wird vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik gebildet in der Zusammensetzung:

des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der Unionsrepublik;

der Stellvertreter des Vorsitzenden;

des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission;

der Volkskommissare für:

Nahrungsmittelindustrie,

Leichtindustrie,

Holzindustrie,

Ackerbau,

Getreide- und Viehzucht-Sowjetwirtschaften,

Finanzen,

Innenhandel,

Innere Angelegenheiten,

Justiz,

Gesundheitswesen,

Bildungswesen,

Örtliche Industrie,

Kommunalwirtschaft,

Sozialfürsorge;

des Bevollmächtigen des Beschaffungskomitees

des Leiters der Verwaltung für Kunstangelegenheiten;

der Bevollmächtigten der allunionistischen Volkskommissariate.

Artikel 84. Die Volkskommissare der Unionsrepublik leiten die zur Zuständigkeit der Unionsrepublik gehörenden Zweige der Staatsverwaltung.

Artikel 85. Die Volkskommissare der Unionsrepublik erlassen innerhalb der Zuständigkeiten der betreffenden Volkskommissariate Anordnungen und Weisungen aufgrund und in Ausführung der Gesetze der UdSSR und der Unionsrepublik, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und der Anordnungen und Weisungen der unionsrepublikanischen Volkskommissariate der UdSSR.

Artikel 86. Die Volkskommissariate der Unionsrepublik sind unionsrepublikanische oder republikanische Volkskommissariate.

Artikel 87. Die unionsrepublikanischen Volkskommissariate leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung und sind sowohl dem Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik als auch dem betreffenden unionsrepublikanischen Volkskommissariat der UdSSR unterstellt.

Artikel 88. Die republikanischen Volkskommissariate leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung und sind unmittelbar dem Rat der Volkskommissare der Unionsrepublik unterstellt.

Kapitel VII.

Die obersten Organe der Staatsverwaltung der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken

Artikel 89. Das höchste Organ der Staatsgewalt der Autonomen Republik ist der Oberste Sowjet der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik.

Artikel 90. Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik wird von den Staatsbürgern der Republik auf die Dauer von vier Jahren nach den Vertretungsquoten gewählt, die durch die Verfassung der Autonomen Republik festgesetzt sind.

Artikel 91. Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik ist das einzige gesetzgebende Organ der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik.

Artikel 92. Jede Autonome Republik hat ihre, den Besonderheiten der Autonomen Republik Rechnung tragende und in voller Übereinstimmung mit der Verfassung der Unionsrepublik aufgebaute Verfassung.

Artikel 93. Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik wählt das Präsidium des Obersten Sowjets der Autonomen Republik und bildet den Rat der Volkskommissare der Autonomen Republik gemäß ihrer Verfassung.

Kapitel VIII.

Die örtlichen Organe der Staatsgewalt

Artikel 94. Die Organe der Staatsgewalt in den Gauen, den Gebieten, den autonomen Gebieten, den Distrikten, den Rajons, den Städten, den Dörfern [stanica, derevnja, chutor, kišlak, aul] sind die Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen.

Artikel 95. Die Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der Gaue, der Gebiete, der autonomen Gebiete, der Distrikte, der Rajons, der Städte, der Dörfer [stanica, derevnja, chutor, kišlak, aul] werden jeweils von den Werktätigen des Gaues, des autonomen Gebiets, des Distriktes, des Rajons, der Stadt, des Dorfes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Artikel 96. Die Vertretungsquoten für die Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen werden durch die Verfassungen der Unionsrepubliken bestimmt.

Artikel 97. Die Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten Verwaltungsorgane, gewährleisten den Schutz der staatlichen Ordnung, die Einhaltung der Gesetze und die Wahrung der Rechte der Staatsbürger, leiten den örtlichen wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau und stellen den örtlichen Haushalt fest.

Artikel 98. Die Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen fassen Beschlüsse und erlassen Verfügungen im Rahmen der ihnen durch die Gesetze der UdSSR und der Unionsrepublik gewährten Rechte.

Artikel 99. Die vollziehenden und verfügenden Organe der Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der Gaue, der Gebiete, der autonomen Gebiete, der Distrikte, der Rajons, der Städte und der Dörfer sind die von ihnen gewählten Exekutivkomitees, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Sekretär und den Mitgliedern.

Artikel 100. Das vollziehende und verfügende Organ der ländlichen Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen in kleinen Siedlungen ist, in Übereinstimmung mit den Verfassungen der Unionsrepubliken, der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Sekretär, die von ihnen gewählt werden.

Artikel 101. Die vollziehenden Organe der Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen sind sowohl dem Sowjet der Abgeordneten der Werktätigen, der sie gewählt hat, als auch dem Vollzugsorgan des übergeordneten Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen unmittelbar rechenschaftspflichtig.

Kapitel IX.

Gericht und Staatsanwaltschaft

Artikel 102. Die Rechtsprechung wird in der UdSSR von dem GlossarObersten Gerichtshof der UdSSR, den Obersten Gerichtshöfen der Unionsrepubliken, den GlossarGau- und GlossarGebietsgerichten, den Gerichten der autonomen Republiken und autonomen Gebiete, den GlossarDistriktgerichten, von GlossarSondergerichten der UdSSR, die durch Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR gebildet werden, und von den GlossarVolksgericht ausgeübt.

Artikel 103. Die Prozeßverhandlung geht in allen Gerichten unter Beteiligung von Volksbeisitzern vor sich, ausgenommen bei den durch das Gesetz besonders vorgeschriebenen Fällen.

Artikel 104. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR ist das höchste gerichtliche Organ. Dem Obersten Gerichtshof der UdSSR obliegt die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichtsorgane der UdSSR und der Unionsrepubliken.

Artikel 105. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR und die Sondergerichte der UdSSR werden vom Obersten Sowjet der UdSSR auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Artikel 106. Die Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken werden von den Obersten Sowjets der Unionsrepubliken auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Artikel 107. Die Obersten Gerichtshöfe der autonomen Republiken werden von den Obersten Sowjets der autonomen Republiken auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Artikel 108. Die Gau- und Gebietsgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete und die Distriktgerichte werden von den Gau-, Gebiets- oder Distriktsowjets der Abgeordneten der Werktätigen bzw. von den Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der autonomen Gebiete auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Artikel 109. Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Artikel 110. Das Gerichtsverfahren erfolgt in der Sprache der Unionsrepublik bzw. der Autonomen Republik oder des autonomen Gebiets, wobei Personen, die diese Sprache nicht beherrschen, die volle Akteneinsicht mit Hilfe eines Dolmetschers, sowie das Recht, sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen, gewährleistet wird.

Artikel 111. Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der UdSSR öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.

Artikel 112. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 113. Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der UdSSR, obliegt dem Staatsanwalt der UdSSR.

Artikel 114. Der Staatsanwalt der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR auf die Dauer von sieben Jahren ernannt.

Artikel 115. Die Staatsanwälte der Republiken, der Gaue und Gebiete sowie die Staatsanwälte der Autonomen Republiken und der autonomen Gebiete werden vom Staatsanwalt der UdSSR auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Artikel 116. Die Staatsanwälte der Distrikte, der Rajons und der Städte werden unter Bestätigung durch den Staatsanwalt der UdSSR von den Staatsanwälten der Unionsrepubliken auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Artikel 117. Die Organe der Staatsanwaltschaft üben ihre Funktionen unabhängig von jeglichen örtlichen Organen aus und sind nur dem Staatsanwalt der UdSSR unterstellt.

Kapitel X.

Die Grundrechte und Grundpflichten der Staatsbürger

Artikel 118. Die Staatsbürger der UdSSR haben das Recht auf Arbeit, das heißt das Recht auf garantierte Beschäftigung mit Entlohnung ihrer Arbeit nach Quantität und Qualität.

Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch die sozialistische Organisation der Volkswirtschaft, das unentwegte Wachstum der Produktivkräfte der Sowjetgesellschaft, die Beseitigung der Möglichkeit von Wirtschaftskrisen und die Liquidierung der Arbeitslosigkeit.

Artikel 119. Die Staatsbürger der UdSSR haben das Recht auf Erholung.

Das Recht auf Erholung wird für die überwiegende Mehrheit der Arbeiter gewährleistet durch die Verkürzung des Arbeitstages auf 7 Stunden, durch Festsetzung eines vollbezahlten alljährlichen Urlaubs für die Arbeiter und Angestellten und durch das in den Dienst der Werktätigen gestellte dichte Netz von Sanatorien, Erholungsheimen und Klubs.

Artikel 120. Staatsbürger der UdSSR haben das Recht auf materielle Versorgung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Verlust der Arbeitsfähigkeit.

Dieses Recht wird gewährleistet durch die weitgehende Entwicklung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf Staatskosten, durch unentgeltliche ärztliche Hilfe für die Werktätigen, durch das den Werktätigen zur Verfügung gestellte dichte Netz von Kurorten.

Artikel 121. Die Staatsbürger der UdSSR haben das Recht auf Bildung.

Dieses Recht wird gewährleistet durch die allgemeine Grundschulpflicht, durch die Unentgeltlichkeit der Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten, durch Schulunterricht in der Muttersprache, durch Organisierung unentgeltlicher gewerblicher, technischer und agronomischer Schulung der Werktätigen in den Betrieben, den Sowjetwirtschaften, den Maschinen- und Traktorenstationen und den Kollektivwirtschaften.

Artikel 122. Der Frau werden in der UdSSR auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen und gesellschaftlich-politischen Lebens die gleichen Rechte wie dem Manne gewährt.

Die Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Rechte wird der Frau gewährleistet durch Gleichstellung mit dem Manne im Recht auf Arbeit, auf Entlohnung der Arbeit, auf Erholung, auf Sozialversicherung und Bildung, durch staatlichen Schutz der Interessen von Mutter und Kind, durch Gewährung eines vollbezahlten Schwangerschaftsurlaubs, durch das dichte Netz von Entbindungsheimen, Kinderkrippen und -gärten.

Artikel 123. Die Gleichberechtigung der Staatsbürger der UdSSR, unabhängig von ihrer Nationalität und Rasse auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

Jede wie immer geartete direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder, umgekehrt, eine Festlegung direkter oder indirekter Bevorzugungen von Bürgern mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Rasse und Nationalität, ebenso wie jegliche Propagierung einer rassenmäßigen oder nationalen Exklusivität oder des Hasses und der Mißachtung einer Rasse oder einer Nationalität werden gesetzlich geahndet.

Artikel 124. Um die Gewissensfreiheit des Staatsbürgers zu gewährleisten, ist in der UdSSR die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen und die Freiheit antireligiöser Propaganda werden allen Staatsbürgern zuerkannt.

Artikel 125. In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zwecke der Festigung des sozialistischen Systems werden den Staatsbürgern der UdSSR durch Gesetz garantiert:

  • a) die Freiheit des Wortes,
  • b) die Freiheit der Presse,
  • c) die Freiheit der Versammlungen und Meetings,
  • d) die Freiheit der Straßenumzüge und Kundgebungen.

Diese Rechte der Staatsbürger werden dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen die Druckereien, Papiervorräte, öffentlichen Gebäude, Straßen, das Nachrichtenwesen und andere materielle Bedingungen, die zu ihrer Ausübung notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 126. In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zwecke der Entwicklung der organisatorischen Selbstbetätigung und der politischen Aktivität der Volksmassen wird den Staatsbürgern der UdSSR das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, genossenschaftlichen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sport- und Wehrorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften; die aktivsten und zielbewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiterklasse und anderer Schichten der Werktätigen aber vereinigen sich in der GlossarAllunionistische Kommunistischen Partei (der Bolschewiki), die der Vortrupp der Werktätigen in ihrem Kampf für die Festlegung und Entwicklung des sozialistischen Systems ist und den führenden Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen wie der staatlichen, darstellt.

Artikel 127. Den Staatsbürgern der UdSSR wird die Unantastbarkeit der Person gewährleistet. Niemand kann anders als auf Gerichtsbeschluß oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes verhaftet werden.

Artikel 128. Die Unantastbarkeit der Wohnung der Staatsbürger und das Briefgeheimnis werden durch das Gesetz geschützt.

Artikel 129. Die UdSSR gewährt ausländischen Staatsbürgern, die wegen Verfechtung der Interessen der Werktätigen oder wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, das Asylrecht.

Artikel 130. Jeder Staatsbürger der UdSSR ist verpflichtet, die Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken einzuhalten, die Gesetze zu befolgen, die Arbeitsdisziplin zu wahren, seinen gesellschaftlichen Pflichten ehrlich nachzukommen, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu achten.

Artikel 131. Jeder Staatsbürger der UdSSR ist verpflichtet, das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum als die heilige und unverletzliche Grundlage der Sowjetordnung, als die Quelle des Reichtums und der Macht der Heimat, als die Quelle eines wohlhabenden und kulturellen Lebens aller Werktätigen zu hüten und zu festigen.

Personen, die sich am gesellschaftlichen, sozialistischen Eigentum vergehen, sind GlossarFeinde des Volkes.

Artikel 132. Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.

Der Militärdienst in der GlossarRoten Arbeiter- und Bauernarmee ist Ehrenpflicht der Staatsbürger der UdSSR.

Artikel 133. Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht eines jeden Bürgers der UdSSR. Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates, Spionage werden mit aller Strenge des Gesetzes als schwerste Freveltat bestraft.

Kapitel XI.

Das Wahlsystem

Artikel 134. Die Wahl der Abgeordneten zu allen Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen: zum Obersten Sowjet der UdSSR, zu den Obersten Sowjets der Unionsrepubliken, zu den Gau- und Gebietssowjets der Abgeordneten der Werktätigen, zu den Obersten Sowjets der Autonomen Republiken, zu den Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der autonomen Gebiete, zu den Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen der Kreise, der Bezirke, der Städte und der Dörfer [stanica, derevnja, chutor, kišlak, aul] wird von den Wählern auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung vorgenommen.

Artikel 135. Die Wahlen der Abgeordneten sind allgemein: Alle Staatsbürger der UdSSR, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, unabhängig von ihrer rassischen und nationalen Zugehörigkeit, von Konfession, Bildungsgrad, Ansässigkeit, sozialer Herkunft, Vermögenslage und früherer Tätigkeit, haben das Recht, an den Wahlen der Abgeordneten teilzunehmen und gewählt zu werden, ausgenommen Geisteskranke und Personen, die vom Gericht unter Aberkennung des Wahlrechts verurteilt worden sind.

Artikel 136. Die Wahlen der Abgeordneten sind gleich: Jeder Staatsbürger hat eine Stimme; alle Staatsbürger nehmen an den Wahlen auf gleicher Grundlage teil.

Artikel 137. Die Frauen genießen das gleiche Recht zu wählen und gewählt zu werden wie die Männer.

Artikel 138. Die in den Reihen der Roten Armee stehenden Staatsbürger genießen das gleiche Recht zu wählen und gewählt zu werden wie alle übrigen Staatsbürger.

Artikel 139. Die Wahlen der Abgeordneten sind direkt: Die Wahlen zu allen Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen, angefangen von den Dorf- und Stadtsowjets der Abgeordneten der Werktätigen bis hinauf zum Obersten Sowjet der UdSSR, werden von den Staatsbürgern unmittelbar auf dem Wege direkter Wahl vorgenommen.

Artikel 140. Die Abstimmung bei den Wahlen der Abgeordneten ist geheim.

Artikel 141. Die Kandidaten werden bei den Wahlen der Abgeordneten nach Wahlkreisen aufgestellt.

Das Recht, Kandidaten aufzustellen wird den gesellschaftlichen Organisationen und den Vereinigungen der Werktätigen gewährleistet: den kommunistischen Parteiorganisationen, den Gewerkschaften, Genossenschaften, Jugendorganisationen, Kulturvereinigungen.

Artikel 142. Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, vor den Wählern über seine Arbeit und über die Arbeit des Sowjets der Abgeordneten der Werktätigen Rechenschaft abzulegen und kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Wähler, in dem durch das Gesetz festgesetzten Verfahren, abberufen werden.

Kapitel XII.

Wappen, Flagge, Hauptstadt

Artikel 143. Das Staatswappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus Sichel und Hammer auf einem Erdball, in den Strahlen der Sonne dargestellt und von Ähren umrahmt, mit der Aufschrift in den Sprachen aller Unionsrepubliken: "Proletarier aller Länder vereinigt Euch." Im oberen Teil des Wappens befindet sich ein fünfzackiger Stern.

Artikel 144. Die Staatsflagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus rotem Tuch, in dessen innerer oberer Ecke beim Flaggenstock Sichel und Hammer in Gold, darüber ein roter fünfzackiger Stern, goldumrandet, abgebildet sind. Das Verhältnis der Breite zur Länge ist l:2.

Artikel 145. Die Hauptstadt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist die Stadt Moskau.

Kapitel XIII.

Das Verfahren zur Änderung der Verfassung

Artikel 146. Eine Änderung der Verfassung der UdSSR erfolgt nur durch einen Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR, der in jeder seiner beiden Kammern mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen angenommen werden muß.

Das Präsidium des Außerordentlichen VIII. Sowjetkongresses der UdSSR:

(GlossarN. Ajtakov)

I. Akulov (GlossarI. Akulov)

A. Andreev (GlossarA. Andreev)

Ju. Achun-Babaev (GlossarJu. Achun-Babaev)

V. Bljucher (GlossarV. Bljucher)

S. Budennyj (GlossarS. Budennyj)

K. Vorošilov (GlossarK. Vorošilov)

N. Ežov (GlossarN. Ežov)

A. Ždanov (GlossarA. Ždanov)

L. Kaganovič (GlossarL. Kaganovič)

M. Kalinin (GlossarM. Kalinin)

A. Kiselev (GlossarA. Kiselev)

S. Kosior (GlossarS. Kosior)

M. Litvinov (GlossarM. Litvinov)

P. Ljubčenko (GlossarP. Ljubčenko)

A. Mikojan (GlossarA. Mikojan)

V. Molotov (GlossarV. Molotov)

G. Musabekov (GlossarG. Musabekov)

G. Ordžonikidze (GlossarG. Ordžonikidze)

G. Petrovskij (GlossarG. Petrovskij)

P. Postyšev (GlossarP. Postyšev)

(GlossarA. Rachimbaev)

(GlossarJa. Rudzutak)

I. Stalin (GlossarI. Stalin)

D. Sulimov (GlossarD. Sulimov)

N. Chruščev (GlossarN. Chruščev)

A. Červjakov (GlossarA. Červjakov)

V. Čubar' (GlossarV. Čubar')

N. Švernik (GlossarN. Švernik)

R. Ėjche (GlossarR. Ėjche)

Moskau, Kreml

5. Dezember 1936

Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1986, S. 266-292.