Deutsch-sowjetischer Grenz- und Freundschaftsvertrag, 28. September 1939

Deutsch-sowjetischer Grenz- und Freundschaftsvertrag.

Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der UdSSR betrachten es nach dem Auseinanderfalten des bisherigen polnischen Staates ausschliesslich als ihre Aufgabe, in diesen Gebieten die Ruhe und Ordnung wiederherzustellen und den dort lebenden Völkerschaften ein ihrer völkischen Eigenart entsprechendes friedliches Dasein zu sichern. Zu diesem Zwecke haben sie sich über folgendes geeinigt:

Artikel I

Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der UdSSR legen als Grenze der beiderseitigen Reichsinteressen im Gebiete des bisherigen polnischen Staates die Linie fest, die in der anliegenden Karte, eingezeichnet ist und in einem ergänzenden Protokoll näher beschrieben werden soll.

Artikel II

Beide Teile erkennen die in Artikel I festgelegte Grenze der beiderseitigen Reichsinteressen als endgültig an und werden jegliche Einmischung dritter Mächte in diese Regelung ablehnen.

Artikel III

Die erforderliche staatliche Neuregelung übernimmt in den Gebieten westlich der in Artikel I angegebenen Linie die Deutsche Reichsregierung, in den Gebieten östlich dieser Linie die Regierung der UdSSR.

Artikel IV

Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der UdSSR betrachten die vorstehende Regelung als ein sicheres Fundament für eine fortschreitende Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern.

Artikel V

Dieser Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und russischer Sprache.

Moskau, den 28. September 1939.

Für die Deutsche Reichsregierung: GlossarJ. Ribbentrop

In Vollmacht der Regierung der UdSSR: GlossarW. Molotow

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, RAM-Film 2, 313, 330, 314, 319, 310, 329, 309, 326, 325, 316, 315, 322, 331.

Geheimes Zusatzprotokoll

Die unterzeichneten Bevollmächtigten stellen das Einverständnis der Deutschen Reichsregierung und der Regierung der UdSSR über folgendes fest:

Das am 23. August 1939 unterzeichnete geheime Zusatzprotokoll wird in seiner Ziffer 1 dahin abgeändert, dass das Gebiet des litauischen Staates in die Interessensphäre der UdSSR fällt, weil andererseits die GlossarWoywodschaft Lublin und Teile der Woywodschaft Warschau in die Interessensphäre Deutschlands fallen (vergl. die Karte zu dem heute unterzeichneten Grenz- und Freundschaftsvertrage). Sobald die Regierung der UdSSR auf litauischem Gebiet zur Wahrnehmung ihrer Interessen besondere Massnahmen trifft, wird zum Zwecke einer natürlichen und einfachen Grenzziehung die gegenwärtige deutsch-litauische Grenze dahin rektifiziert, dass das litauische Gebiet, das südwestlich der in der anliegenden Karte eingezeichneten Linie liegt, an Deutschland fällt.

Ferner wird festgestellt, dass die in Geltung befindlichen wirtschaftlichen Abmachungen zwischen Deutschland und Litauen durch die vorstehend erwähnten Massnahmen der Sowjetunion nicht beeinträchtigt werden sollen.

Moskau, den 28. September 1939.

Für die Deutsche Reichsregierung: GlossarJ. Ribbentrop

In Vollmacht der Regierung der UdSSR: GlossarW. Molotow

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, RAM-Film 2, 313, 330, 314, 319, 310, 329, 309, 326, 325, 316, 315, 322, 331.

Geheimes Zusatzprotokoll

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben bei Abschluss des deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrages ihr Einverständnis über folgendes festgestellt:

Beide Teile werden auf ihren Gebieten keine polnische Agitation dulden, die auf die Gebiete des anderen Teiles hinüberwirkt. Sie werden alle Ansätze zu einer solchen Agitation auf ihren Gebieten unterbinden und sich gegenseitig über die hierfür zweckmässigen Massnahmen unterrichten.

Moskau, den 28.September 1939.

Für die Deutsche Reichsregierung: GlossarJ. Ribbentrop

In Vollmacht der Regierung der UdSSR: GlossarW. Molotow

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, RAM-Film 2, 313, 330, 314, 319, 310, 329, 309, 326, 325, 316, 315, 322, 331.

Vertrauliches Protokoll

Die Regierung der UdSSR wird den in ihren Interessengebieten ansässigen Reichsangehörigen und anderen Persönlichkeiten deutscher Abstammung, sofern sie den Wunsch haben, nach Deutschland oder in die deutschen Interessengebiete überzusiedeln, hierbei keine Schwierigkeiten in den Weg legen. Sie ist damit einverstanden, dass diese Übersiedlung von Beauftragten der Reichsregierung im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden durchgeführt wird und dass dabei die Vermögensrechte der Auswanderer gewahrt bleiben.

Eine entsprechende Verpflichtung übernimmt die Deutsche Reichsregierung hinsichtlich der in ihren Interessengebieten ansässigen Personen ukrainischer oder weissrussischer Abstammung.

Moskau, den 28. September 1939.

Für die Deutsche Reichsregierung: GlossarJ. Ribbentrop

In Vollmacht der Regierung der UdSSR: GlossarW. Molotow

Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, RAM-Film 2, 313, 330, 314, 319, 310, 329, 309, 326, 325, 316, 315, 322, 331.