Die Verfassung (Grundgesetz) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 7. Oktober 1977

Zusammenfassung

Die Unionsverfassung vom 7. Oktober 1977 war die dritte und letzte Verfassung der Sowjetunion. Rückblickend betrachtet stellte sie sowohl den Höhepunkt als auch den Endpunkt der Verfassungsentwicklung der UdSSR als eines totalitären kommunistischen Ein-Partei-Staates dar. Wie eine politische Bilanz faßte sie das Ergebnis der Staatsentwicklung feierlich zusammen und dokumentierte zugleich die Hauptstrukturen der sowjetischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Die Verfassung bezweckte keinen politisch-rechtlichen Neubeginn im Staat; sie markierte keine historische Zäsur; dafür war das Ausmaß ihrer Neuerungen zu gering. Die Verfassung war ein Endpunkt, denn ihre fünf Novellierungen während der Perestrojka zwischen der XIX. Parteikonferenz (Juni 1988) und dem gescheiterten August-Putsch 1991 waren, obwohl als Schritte zur dauerhaften Reform des Sowjetstaates gedacht, lediglich rasch, ja hektisch aufeinander folgende Wegmarken seines Zerfalls und Untergangs. Man kann die Unionsverfassung von 1977 gleichwohl als "Brežnev-Verfassung" bezeichnen, weil sie das Selbst- und Staatsverständnis der Nomenklatura des Sowjetstaates widerspiegelt, seiner politischen und bürokratischen Elite, die mit all ihren eigenen Charakterzügen von keinem Parteiführer so vollendet repräsentiert wurde, wie von Leonid I. Brežnev. Wie alle Sowjetverfassungen vor ihr hatte auch die Verfassung von 1977, im Unterschied zum demokratischen Rechtsstaat, nicht die Funktion, die Macht des Staates durch bürgerliche Freiheitsrechte einzuschränken und zu mäßigen. Vielmehr sollte sie, wie eine "Instruktion", das Sowjetvolk auf seinem Marsch in die lichte Zukunft des Kommunismus zu einer geschlossenen soziokulturellen, politischen Einheit hinter dem Banner der Partei vereinigen.