Das Grundgesetz (Verfassung) der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, 10. Juli 1918

Verfassung (Grundgesetz) der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR).

Beschluß des 5. Allrußländischen Sowjetkongresses, angenommen in der Sitzung vom 10. Juli 1918

Die vom 3. Allrußländischen GlossarSowjetkongreß im Januar 1918 bestätigte Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes bildet zusammen mit der vom 5. Allrußländischen Sowjetkongreß bestätigten Verfassung der Sowjetrepublik das einheitliche Grundgesetz der Rußländischen Sozialistischen Sowjetrepublik.

Dieses Grundgesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in endgültiger Form in den Glossar"Izvestija VCIK" in Kraft. Es muß von allen lokalen Organen der Sowjetmacht vervielfältigt und in allen Sowjetbehörden ausgelegt werden.

Der 5. Allrußländische Sowjetkongreß beauftragt das GlossarVolkskommissariat für Bildungswesen, den Unterricht in den Grundbestimmungen dieser Verfassung sowie deren Erläuterung und Auslegung in allen Schulen und Lehranstalten der Rußländischen Republik ausnahmslos einzuführen.

Erster Abschnitt.

DEKLARATION DER RECHTE DES WERKTÄTIGEN UND AUSGEBEUTETEN VOLKES

Erstes Kapitel.

1. Rußland wird zur Sowjetrepublik der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten erklärt. Die gesamte Macht im Zentrum wie vor Ort steht diesen GlossarSowjets zu.

2. Die Rußländische Sowjetrepublik gründet sich auf der freien Vereinigung der freien Nationen als ein Bund nationaler Sowjetrepubliken.

Zweites Kapitel.

3. Indem sie die Beseitigung jeder Ausbeutung eines Menschen durch den anderen, die völlige Abschaffung der Einteilung der Gesellschaft in Klassen, die schonungslose Unterdrückung der Ausbeuter, die Herstellung einer sozialistischen Organisation der Gesellschaft und des Sieges des Sozialismus in allen Ländern sich zur Grundaufgabe macht, beschließt der 3. Allrußländische Sowjetkongreß der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten weiter:

a) In Verwirklichung der GlossarSozialisierung des Landes wird jedes private Eigentum an Grund und Boden aufgehoben, und der gesamte Bestand an Land wird zum Gemeineigentum des Volkes erklärt und den Werktätigen ohne jedes Entgelt auf der Grundlage der ausgleichenden Bodenbenutzung übergeben.

b) Alle Wälder, die Bodenschätze und die Gewässer von allgemein staatlicher Bedeutung, ebenso alles lebende und tote Inventar, die Mustergüter und landwirtschaftlichen Betriebe werden zum Nationalvermögen erklärt.

c) Als erster Schritt zum vollen Übergang der Fabriken, Betriebe, Bergwerke, Eisenbahnen und der anderen Transport- und Produktionsmittel in das Eigentum der Arbeiter- und Bauern-Sowjetrepublik wird das Sowjetgesetz über die GlossarArbeiterkontrolle und den GlossarObersten Volkswirtschaftsrat zwecks Sicherung der Gewalt der Werktätigen über die Ausbeuter bestätigt.

d) Der 3. Allrußländische Sowjetkongreß betrachtet das Sowjetgesetz über die Annullierung der von der Regierung der Zaren, Gutsbesitzer und der Bourgeoisie getätigten Anleihen als den ersten Schlag gegen das internationale Bank- und Finanzkapital und bringt die Zuversicht zum Ausdruck, daß die Sowjetgewalt mit Festigkeit auf diesem Wege weiterschreiten wird bis zum vollen Siege der internationalen Arbeitererhebung gegen die Unterjochung durch das Kapital.

e) Als Vorbedingung für die Befreiung der werktätigen Massen vom Joch des Kapitalismus wird der Übergang aller Banken in das Eigentum des Arbeiter- und Bauernstaates bestätigt.

f) Zwecks Vernichtung der parasitischen Gesellschaftsschichten und Organisierung der Wirtschaft wird die allgemeine Arbeitspflicht eingeführt.

g) Im Interesse der Sicherung der vollen Macht der werktätigen Massen und der Beseitigung jeder Möglichkeit einer Wiederherstellung der Macht der Ausbeuter wird die Bewaffnung der Werktätigen, die Bildung einer sozialistischen GlossarRoten Armee der Arbeiter und Bauern und die völlige Entwaffnung der besitzenden Klassen angeordnet.

Drittes Kapitel.

4. In unbeugsamer Entschlossenheit, die Menschheit aus den Krallen des Finanzkapitals und des Imperialismus, die in diesem verbrecherischsten aller Kriege die Erde mit Blut überschwemmt haben, zu befreien, schließt sich der 3. Allrußländische Sowjetkongreß der von der Sowjetgewalt durchgeführten Politik der Beseitigung aller Geheimverträge, der Organisierung einer Verbrüderung der Arbeiter und Bauern der jetzt miteinander kriegführenden Heere im weitesten Umfange und der Erreichung eines demokratischen Friedens um jeden Preis ohne Annexionen und Kontributionen auf der Grundlage der Selbstbestimmung der Nationen voll und ganz an.

5. Zum selben Zweck dringt der 3. Allrußländische Sowjetkongreß auf den vollständigen Bruch mit der barbarischen Politik der bürgerlichen Zivilisation, die den Wohlstand der Ausbeuter in wenigen auserwählten Nationen auf der Unterjochung von Hunderten von Millionen der werktätigen Bevölkerung in Asien, überhaupt in den Kolonien und in kleinen Ländern aufbaut.

6. Der 3. Allrußländische Sowjetkongreß begrüßt die Politik des GlossarRates der Volkskommissare, der die volle Unabhängigkeit Finnlands proklamiert, mit der Zurückziehung der Truppen aus Persien begonnen und die Freiheit der Selbstbestimmung Armeniens erklärt hat.

Viertes Kapitel.

7. Der 3. Allrußländische Sowjetkongreß der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten vertritt die Ansicht, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt des entscheidenden Kampfes des Proletariats gegen seine Ausbeuter für diese in keinem Machtorgan Raum vorhanden ist. Die Macht muß ganz und ausschließlich den werktätigen Massen und ihren bevollmächtigten Vertretern, den Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten gehören.

8. Gleichzeitig beschränkt sich der 3. Allrußländische Sowjetkongreß im Bestreben, eine freie und freiwillige und folglich um so vollständigere und festere Vereinigung der werktätigen Klassen aller Nationen Rußlands zu schaffen, darauf, die Grundelemente der Föderation der Sowjetrepubliken Rußlands festzustellen, und überläßt es den Arbeitern und Bauern jeder Nation in ihrer eigenen bevollmächtigten Sowjetversammlung selbständig Beschluß darüber zu fassen, ob und auf welcher Grundlage sie an der föderativen Regierung und an den anderen föderativen Sowjeteinrichtungen teilnehmen will.

Zweiter Abschnitt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG DER RUßLÄNDISCHEN SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN SOWJETREPUBLIK

Fünftes Kapitel.

9. Die Hauptaufgabe der auf die gegenwärtige Übergangszeit berechneten Verfassung der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht in der Aufrichtung der Diktatur des städtischen und ländlichen Proletariats und der ärmsten Bauernschaft in der Gestalt einer starken Allrußländischen Sowjetmacht zwecks vollständiger Unterdrückung der Bourgeoisie, Vernichtung der Ausbeutung eines Menschen durch den anderen und der Herstellung des Sozialismus, unter dem weder eine Klasseneinteilung, noch eine Staatsgewalt sein wird.

10. Die Rußländische Republik ist eine freie sozialistische Gesellschaft aller Werktätigen in Rußland. Die gesamte Macht im Bereiche der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gehört der gesamten in den städtischen und ländlichen Sowjets zusammengefaßten werktätigen Bevölkerung des Landes.

11. Die Sowjets solcher Gebiete, die sich durch besondere Lebensweise und nationale Zusammensetzung auszeichnen, können sich zu autonomen Gebietsverbänden zusammenschließen, an deren Spitze, wie überhaupt an der Spitze aller etwa sich bildenden Vereinigungen die Gebietssowjetkongresse und ihre Exekutivorgane stehen.

Diese autonomen Gebietsverbände treten auf der Grundlage der Föderation in die Rußländische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik ein.

12. Die oberste Macht in der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gehört dem Allrußländischen Sowjetkongreß und im Zeitabschnitt zwischen den Kongressen dem GlossarAllrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets.

13. Um den Werktätigen wirkliche Gewissensfreiheit zu gewährleisten, wird die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt, und die Freiheit der religiösen und der antireligiösen Propaganda wird allen Bürgern gewährt.

14. Um den Werktätigen wirkliche Freiheit ihrer Meinungsäußerung zu sichern, beseitigt die RSFSR die Abhängigkeit der Presse vom Kapital und übergibt in die Hände der werktätigen Klasse und der armen Bauernschaft alle technischen und materiellen Mittel zur Herausgabe von Zeitungen, Broschüren, Büchern und aller anderen Druckerzeugnisse und gewährleistet ihnen freie Verbreitung im ganzen Lande.

15. Um den Werktätigen wirkliche Versammlungsfreiheit zu sichern, stellt die RSFSR, in Anerkennung des Rechts der Bürger der Sowjetrepublik auf freie Veranstaltung von Versammlungen, Meetings, Zusammenkünften und dgl., alle für die Abhaltung von Volksversammlungen tauglichen Räume einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung in die Verfügungsgewalt der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft.

16. Um den Werktätigen wirkliche Freiheit der Vereinigung zu sichern, leistet die RSFSR, nachdem sie die wirtschaftliche und politische Macht der besitzenden Klassen niedergebrochen und dadurch alle Hindernisse beseitigt hat, die in der Bourgeoisiegesellschaft die Arbeiter und Bauern bis jetzt daran gehindert haben, frei zu handeln und sich zu organisieren, den Arbeitern und der ärmsten Bauernschaft jede materielle und sonstige Mitwirkung bei ihrer Vereinigung und Organisierung.

17. Um den Werktätigen wirklichen Zutritt zu den Wissenschaften zu sichern, stellt sich die RSFSR zur Aufgabe, den Arbeitern und der ärmsten Bauernschaft volle, allseitige und unentgeltliche Bildung zu gewähren.

18. Die RSFSR erklärt die Arbeit als Pflicht aller Bürger der Republik und verkündet die Losung: "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen."

19. Um die Errungenschaften der Großen Arbeiter- und Bauernrevolution auf jede Weise zu wahren, erklärt die Rußländische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik es zur Pflicht aller Bürger der Republik, das sozialistische Vaterland zu schützen, und stellt die allgemeine Militärpflicht fest. Das Ehrenrecht, die Revolution mit der Waffe in der Hand zu schützen, steht nur den Werktätigen zu; den nichtwerktätigen Elementen dagegen obliegt die Verrichtung der Militärpflicht auf andere Weise.

20. Von der Solidarität der Werktätigen aller Nationen ausgehend, gewährt die RSFSR alle politischen Rechte der rußländischen Bürger den Ausländern, die im Gebiet der Rußländischen Republik wohnhaft sind, um einer Beschäftigung nachzugehen, und der Arbeiterklasse oder der Bauernschaft angehören, sofern sie sich nicht fremder Arbeitskraft bedienen, und sie gewährt den Ortsowjets das Recht, solchen Ausländern das rußländische Bürgerrecht ohne alle Formalitäten zu verleihen.

21. Die RSFSR gewährt allen Ausländern, die wegen politischer und religiöser Verbrechen verfolgt werden, das Asylrecht.

22. Die RSFSR erkennt allen Bürgern die gleichen Rechte zu, ohne Rücksicht auf ihre Rassen- und nationale Zugehörigkeit, und erklärt die Festsetzung oder Zulassung irgendwelcher Vorrechte oder Vorzüge aus diesem Grund, ebenso irgendwelche Unterdrückung nationaler Minderheiten oder die Beschränkung ihrer Gleichberechtigung, als den Grundgesetzen der Republik widersprechend.

23. Von den Interessen der Arbeiterklasse in ihrer Gesamtheit geleitet, entzieht die RSFSR einzelnen Personen und einzelnen Gruppen die Rechte, welche sie zum Schaden der Interessen der sozialistischen Revolution benutzen.

DRITTER ABSCHNITT.

DIE STRUKTUREN DER SOWJETMACHT.

A. Organisation der Zentralmacht.

Sechstes Kapitel.

DER ALLRUßLÄNDISCHE SOWJETKONGREß DER ARBEITER-, BAUERN-, ROTE ARMEE- UND KOSAKENDEPUTIERTEN.

24. Der Allrußländische Sowjetkongreß stellt die höchste Gewalt der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik dar.

25. Der Allrußländische Sowjetkongreß setzt sich zusammen aus den Vertretern der städtischen Sowjets, auf jede 25000 Wähler je ein Deputierter gerechnet, und den Vertretern der Gouvernementsowjetkongresse, auf jede 125000 Einwohner ein Deputierter gerechnet.

ANMERKUNG l: Falls der Gouvernementsowjetkongreß dem Allrußländischen Sowjetkongreß nicht vorausgeht, so werden die Delegierten zum letzteren unmittelbar von den Kreissowjetkongressen entsendet.

ANMERUNG 2: Falls der Gebietssowjetkongreß dem Allrußländischen Sowjetkongreß unmittelbar vorausgeht, so können die Delegierten zum letzteren vom Gebietssowjetkongreß entsendet werden.

26. Der Allrußländische Sowjetkongreß wird von dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets wenigstens zweimal jährlich einberufen.

27. Ein außerordentlicher Allrußländischer Sowjetkongreß wird von dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Sowjets von Orten einberufen, die mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der Republik darstellen.

28. Der Allrußländische Sowjetkongreß wählt das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets in der Zahl von höchstens 200 Personen.

29. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets ist in vollem Umfange dem Allrußländischen Sowjetkongreß verantwortlich.

30. In der Zeit zwischen den Kongressen stellt das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets die höchste Macht der Republik dar.

Siebentes Kapitel.

ÜBER DAS ALLRUßLÄNDISCHE ZENTRALE EXEKUTIVKOMITEE DER SOWJETS.

31. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets ist das höchste gesetzgebende, verfügende und kontrollierende Organ der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik.

32. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets gibt der Tätigkeit der Arbeiter- und Bauernregierung und aller Organe der Sowjetmacht im Lande die allgemeine Richtung vor, verbindet und vereinheitlicht die Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und überwacht die Durchführung der Sowjetverfassung, der Beschlüsse der Allrußländische Sowjetkongresse und der Zentralorgane der Sowjetmacht.

33. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets prüft und bestätigt die Entwürfe der Dekrete und andere Vorlagen, die vom Rat der Volkskommissare oder den einzelnen Ressorts eingebracht werden, und erläßt auch eigene Dekrete und Verfügungen.

34. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets beruft den Allrußländischen Sowjetkongreß, dem es über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegt, über die allgemeine Politik und einzelne Fragen Bericht erstattet.

35. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets bildet einen Rat der Volkskommissare für die allgemeine Verwaltung der Geschäfte der RSFSR und Abteilungen (GlossarVolkskommissariate) für die Leitung der einzelnen Verwaltungszweige.

36. Die Mitglieder des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets arbeiten in den Abteilungen (Volkskommissariaten) oder führen besondere Aufträge des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees aus.

Achtes Kapitel.

DER RAT DER VOLKSKOMMISSARE.

37. Der Rat der Volkskommissare führt die allgemeine Verwaltung der Geschäfte der RSFSR.

38. In Erfüllung dieser Aufgabe erläßt der Rat der Volkskommissare Dekrete, Verordnungen, Instruktionen und ergreift überhaupt alle Maßnahmen, die für einen geregelten und schnellen Lauf des staatlichen Lebens notwendig sind.

39. Von allen seinen Beschlüssen und Entscheidungen hat der Rat der Volkskommissare dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets sofort Kenntnis zu geben.

40. Das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets ist befugt, jeden Beschluß oder jede Entscheidung des Rates der Volkskommissare aufzuheben oder einzustellen.

41. Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Rates der Volkskommissare von erheblicher allgemeiner politischer Bedeutung sind dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

ANMERKUNG: Die Maßnahmen, die eine unaufschiebbare Erledigung erfordern, können vom Rat der Volkskommissare unmittelbar durchgeführt werden.

42. Die Mitglieder des Rates der Volkskommissare stehen an der Spitze der einzelnen Volkskommissariate.

43. Es sind l7 Volkskommissariate gebildet, und zwar:

a) Glossarfür Auswärtige Angelegenheiten,

b) Glossarfür Militärangelegenheiten,

c) Glossarfür Marineangelegenheiten,

d) Glossarfür Innere Angelegenheiten,

e) Glossarfür Justiz,

f) Glossarfür Arbeit,

g) Glossarfür soziale Fürsorge,

i) Glossarfür Bildungswesen,

k) Glossarfür Post- und Telegraphen,

l) Glossarfür nationale Angelegenheiten,

m) Glossarfür Finanzen,

n) Glossarfür Verkehrswesen,

o) Glossarfür Ackerbau,

p) Glossarfür Innenhandel und Industrie,

q) Glossarfür Volksversorgung,

r) Glossarfür die Staatskontrolle,

s) Glossarder Oberste Volkswirtschaftsrat,

t) Glossarfür Gesundheitswesen.

44. Bei jedem GlossarVolkskommissar, unter seinem Vorsitz, ist ein Kollegium zu bilden, dessen Mitglieder vom Rat der Volkskommissare zu bestätigen sind.

45. Der Volkskommissar allein ist befugt, in solchen Fragen Beschlüsse zu fassen, die zur Zuständigkeit des betreffenden Volkskommissariats gehören, und dem Kollegium von ihnen Kenntnis zu geben. Ist das Kollegium mit diesem oder jenem Beschluß des Volkskommissars nicht einverstanden, so kann es, ohne die Ausführung des Beschlusses einzustellen, gegen denselben beim Rat der Volkskommissare oder beim GlossarPräsidium des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets Beschwerde erheben.

Dasselbe Beschwerderecht steht auch den einzelnen Mitgliedern des Kollegiums zu.

46. Der Rat der Volkskommissare ist in vollem Umfang dem Allrußländischen Sowjetkongreß und dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee verantwortlich.

47. Die Volkskommissare und die Kollegien bei den Volkskommissariaten sind in vollem Umfange dem Rat der Volkskommissare und dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets verantwortlich.

48. Der Amtstitel eines Volkskommissars steht ausschließlich Mitgliedern des Rates der Volkskommissare zu, der die allgemeine Geschäftsverwaltung der RSFSR führt, und kann keinem anderen Vertreter der Sowjetmacht im Zentrum wie in den einzelnen Orten zugeeignet werden.

Neuntes Kapitel.

DIE BEREICHE, FÜR WELCHE DER ALLRUßLÄNDISCHE SOWJETKONGREß UND DAS ALLRUßLÄNDISCHE ZENTRALE EXEKUTIVKOMITEE DER SOWJETS ZUSTÄNDIG SIND.

49. Zur Zuständigkeit des Allrußländischen Sowjetkongresses und des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets gehören alle Fragen von allgemeinstaatlicher Bedeutung wie:

a) die Bestätigung, Änderung und Ergänzung der Verfassung der RSFSR;

b) die allgemeine Leitung der gesamten Außen- und Innenpolitik der RSFSR;

c) die Festsetzung und Änderung der Grenzen sowie die Abtrennung von Teilen des Gebietes der RSFSR und der Entzug der Rechte, die sie hat;

d) die Festsetzung der Grenzen und der Zuständigkeit der Gebietsowjetverbände, die zum Bestand der RSFSR gehören, sowie die Entscheidung von Streitigkeiten unter ihnen;

e) die Aufnahme von neuen Mitgliedern der Sowjetrepublik in den Verband der RSFSR, sowie die Anerkennung des Ausscheidens von Teilen derselben;

f) die allgemeine administrative Einteilung des Gebietes der RSFSR und die Bestätigung von Gebietsverbindungen;

g) die Festsetzung und Änderung des Systems für Maße, Gewichte und Valuta im Gebiete der RSFSR;

h) der Verkehr mit den auswärtigen Staaten, die Erklärung des Krieges und die Schließung von Frieden;

i) die Aufnahme von Anleihen, der Abschluß von Zoll- und Handelsverträgen sowie von Finanzabkommen;

k) die Feststellung der Grundlagen und des Planes der gesamten Volkswirtschaft und ihrer einzelnen Zweige im Gebiete der RSFSR;

l) die Bestätigung des Budgets der RSFSR;

m) die Bestimmung der allgemeinstaatlichen Steuern und Abgaben;

n) die Festsetzung der Grundlagen der Organisation der Streitkräfte der RSFSR;

o) die allgemein staatliche Gesetzgebung, Gerichtsverfassung, Gerichtsverfahren, die zivil- und strafrechtliche Gesetzgebung und dgl.;

p) die Ernennung und Ersetzung der einzelnen Mitglieder des Rates der Volkskommissare und dieses Rates in seinem Gesamtbestand sowie die Bestätigung seines Vorsitzenden;

q) der Erlaß allgemeiner Vorschriften über den Erwerb und Verlust des rußländischen Staatsbürgerschaft und über die Rechte der Ausländer im Gebiet der Republik;

r) das Recht der allgemeinen und teilweisen Amnestie.

50. Außer den aufgezählten Fragen gehören zur Zuständigkeit des Allrußländischen Sowjetkongresses und des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets alle Fragen, die sie als zu ihrer Zuständigkeit gehörig erklären.

51. Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Allrußländischen Sowjetkongresses gehören:

a) die Feststellung, Ergänzung und Änderung der Grundlagen der Sowjetverfassung;

b) die Ratifizierung von Friedensvertragen.

52. Die Entscheidung der unter c) und h) des Art. 1 bezeichneten Fragen steht dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets nur dann zu, wenn die Einberufung des Allrußländischen Sowjetkongresses unmöglich ist.

B. ORGANISATION DER ÖRTLICHEN SOWJETMACHT.

Zehntes Kapitel.

Die Sowjetkongresse.

53. Die Sowjetkongresse haben folgende Zusammensetzung:

a) diejenigen der Gebiete: aus Vertretern der städtischen Sowjets und der Kreiskongresse der Sowjets, je ein Deputierter auf 25000 Einwohner und von den Städten je ein Deputierter auf 5000 Wähler, jedoch nicht mehr als 500 Delegierte für das ganze Gebiet – oder aus Vertretern der Gouvernementsowjetkongresse, die nach derselben Norm gewählt werden, falls dieser Kongreß unmittelbar vor dem Gebietsowjetkongreß zusammentritt.

b) diejenigen der Gouvernements (Distrikte): aus Vertretern der städtischen Sowjets und der Amtsbezirkssowjetkongresse, je ein Deputierter auf 10000 Einwohner, und von den Städten je ein Deputierter auf 2000 Wähler, jedoch nicht mehr als 300 Deputierte für das ganze Gouvernement (Distrikt), wobei, falls der Kreiskongreß der Sowjets unmittelbar vor demjenigen des Gouvernements einberufen wird, die Wahlen, nach derselben Norm, nicht durch die Sowjetkongresse der Amtsbezirke, sondern der Kreise vorzunehmen sind.

c) Diejenigen der Kreise (Rajons): aus Vertretern der Dorfsowjets, je ein Deputierter auf 1000 Einwohner, jedoch nicht mehr als 300 Deputierte für den ganzen Kreis (Rajon).

d) Diejenigen der Amtsbezirke: aus Vertretern der Dorfsowjets des Amtsbezirks, je ein Deputierter auf zehn Mitglieder des Sowjets.

ANMERKUNG l: An den Kreissowjetkongressen nehmen Vertreter der städtischen Sowjets teil, deren Bevölkerung 10000 nicht übersteigt; die Dorfsowjets von Orten, die weniger als 1000 Einwohner zählen, sind zwecks Wahl der Deputierten für den Kreissowjetkongreß zusammenzulegen.

ANMERKUNG 2: Dorfsowjets mit weniger als zehn Mitgliedern entsenden in den Amtsbezirksowjetkongreß je einen Vertreter.

54. Die Sowjetkongresse werden durch die betreffenden Exekutivorgane der Sowjetmacht (Exekutivkomitees) des Territoriums nach Ermessen der letzteren oder auf Verlangen der Sowjets von Orten, die wenigstens ein Drittel der ganzen Bevölkerung des betreffenden Rajons ausmachen, jedoch wenigstens zweimal im Jahre für das Gebiet, einmal in 3 Monaten für die Gouvernements und die Kreise und einmal im Monat für die Amtsbezirke einberufen.

55. Der Sowjetkongreß (der Gebiete, Gouvernements, Kreise, Amtsbezirke) wählt sein Exekutivorgan, das Exekutivkomitee, dessen Mitgliederzahl nicht übersteigen darf:

a) für das Gebiet und Gouvernement: 25; b) für den Kreis: 20; c) für das Amtsbezirk: 10. Das Exekutivkomitee ist in vollem Umfang dem Sowjetkongreß verantwortlich, der es gewählt hat.

56. In den Grenzen seiner Zuständigkeit gehört dem Sowjetkongreß (des Gebietes, Gouvernements, Kreises und des Amtsbezirks) die höchste Macht im Bereich des betreffenden Territoriums; in der Zeit zwischen den Tagungen verkörpert diese Macht das Exekutivkomitee.

Elftes Kapitel.

DIE SOWJETS DER DEPUTIERTEN.

57. Die Sowjets der Deputierten werden gebildet:

a) in den Städten: aus je einem Deputierten auf 1000 Einwohner, jedoch nicht weniger als 50 und nicht mehr als 1000 Mitglieder zählend,

b) in den Landgemeinden (Dörfern, Siedlungen, Kosakendörfern, Kleinstädten, Städten mit weniger als 10000 Einwohnern, Aulen, Chutoren und dgl.): aus je einem Deputierten auf 100 Einwohner, jedoch nicht weniger als 3 und nicht mehr als 50 für jede Gemeinde.

Die Amtsdauer der Deputierten beträgt 3 Monate.

Anmerkung: In den ländlichen Orten, wo es durchführbar ist, werden die Verwaltungsfragen von der allgemeinen Wählerversammlung der betreffenden Landgemeinde unmittelbar entschieden.

58. Für die laufenden Arbeiten wählt der Deputiertensowjet aus seiner Mitte ein Exekutivorgan (Exekutivkomitee) in der Zahl von nicht mehr als 5 Personen in den Dörfern, und in den Städten je einen auf 50 Mitglieder, jedoch nicht weniger als 3 und nicht mehr als 15 (Petersburg und Moskau nicht mehr als 40). Das Exekutivkomitee ist in vollem Umfang dem Sowjet, der es gewählt hat, verantwortlich.

59. Der Sowjet der Deputierten wird von dem Exekutivkomitee nach dessen Ermessen oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Sowjets, jedoch wenigstens einmal wöchentlich in den Städten und zweimal wöchentlich in den Dörfern einberufen.

60. In den Grenzen seiner Zuständigkeit verkörpert der Sowjet, und in dem in Art. 57 (Anmerkung) vorgesehenen Fall die allgemeine Wählerversammlung die höchste Macht im Bereich des betreffenden Territoriums.

Zwölftes Kapitel.

ZUSTÄNDIGKEIT DER ORGANE DER ÖRTLICHEN SOWJETMACHT.

61. Die Gebiets-, Gouvernements-, Kreis- und Amtsbezirksorgane der Sowjetmacht sowie die Sowjets der Deputierten haben zum Gegenstand ihrer Tätigkeit:

a) die Ausführung aller Beschlüsse der betreffenden höheren Organe der Sowjetgewalt;

b) die Ergreifung aller Maßnahmen zur Hebung der Kultur und Wirtschaftlichkeit in dem betreffenden Gebiet;

c) die Entscheidung aller Fragen, die eine rein örtliche (für das betreffende Gebiet) Bedeutung haben;

d) die Vereinheitlichung der gesamten Sowjettätigkeit im Bereiche des betreffenden Gebietes.

62. Die Sowjetkongresse und ihre Exekutivkomitees haben das Kontrollrecht über die Tätigkeit der örtlichen Sowjets (d.h. die Gebietssowjets das Kontrollrecht über alle Sowjets des betreffenden Gebietes, die Gouvernementsowjets über alle Sowjets des betreffenden Gouvernements, außer den städtischen, die nicht zum Bestand der Kreissowjetkongresse gehören usw.), und die Gebiets- und Gouvernementsowjetkongresse und deren Exekutivkomitees haben außerdem das Recht, die Entscheidungen der in ihren Rajons tätigen Sowjets aufzuheben unter Benachrichtigung, in den erheblichen Fällen, der zentralen Sowjetmacht.

63. Zur Erfüllung der den Organen der Sowjetmacht zugewiesenen Aufgaben sind bei den Sowjets (den städtischen und ländlichen) und den Exekutivkomitees (der Gebiete, Gouvernements, Kreise und Amtsbezirke) entsprechende Abteilungen mit Leitern derselben an der Spitze zu bilden.

Vierter Abschnitt.

DAS AKTIVE UND PASSIVE WAHLRECHT.

Dreizehntes Kapitel.

64. Das Recht, in die Sowjets zu wählen und gewählt zu werden, genießen unabhängig vom Glaubensbekenntnis, der Nationalität, Ansässigkeit usw. folgende Bürger beiderlei Geschlechts der RSFSR, die am Wahltage das Alter von 18 Jahren erreicht haben:

a) alle, welche ihren Lebensunterhalt durch produktive und gemeinnützige Arbeit verdienen, ebenso Personen, die häusliche Wirtschaft verrichten, die den ersteren die Möglichkeit produktiver Arbeit schaffen, wie: Arbeiter und Angestellte aller Arten und Kategorien, die in Gewerbe-, Handels- und Landwirtschaftsbetrieben und dgl. beschäftigt sind, Bauern, ackerbautreibende GlossarKosaken, die keine Lohnarbeiter zum Zwecke der Erzielung von Gewinn beschäftigen;

b) die Soldaten der Sowjetarmee und Flotte;

c) die zur Kategorie unter 1) und 2) des Artikels 82 gehörigen Bürger, die in gewissem Grade ihre Arbeitsfähigkeit verloren haben.

Anmerkung l: Die Ortsowjets können mit Zustimmung der Zentralmacht das in diesem Artikel bestimmte Normalalter herabsetzen.

Anmerkung 2: Von denjenigen, die die rußländische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben, genießen auch die in Art. 20 (zweiter Abschnitt, fünftes Kapitel) bezeichneten Personen das aktive und passive Wahlrecht.

65. Nicht wählen oder gewählt werden können, auch wenn sie zu einer der oben aufgezählten Kategorien gehören:

a) Personen, die Lohnarbeiter zum Zwecke der Gewinnerziehung beschäftigen;

b) Personen, die nicht von den Einkünften ihrer Arbeit leben, wie: von Kapitalszinsen, Einkünften von Unternehmen, Vermögen usw.;

c) private Handelsleute, Handels- und kaufmännische Vermittler;

d) Mönche und geistliche Diener von Kirchen und Religionskulten;

e) Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des besonderen Gendarmeriekorps und der Geheimabteilungen, sowie die Mitglieder des früher in Rußland regierenden Hauses;

f) Personen, die in vorgeschriebenem Verfahren für geisteskrank oder wahnsinnig erklärt sind, ebenso Personen, die unter Vormundschaft stehen;

g) Personen, die wegen gewinnsüchtiger und ehrenrühriger Straftaten verurteilt sind, für die durch Gesetz oder Urteil bestimmte Dauer.

Vierzehntes Kapitel.

DIE VORNAHME DER WAHLEN.

66. Die Wahlen sind nach der feststehenden Gewohnheit an den von den Ortsowjets zu bestimmenden Tagen vorzunehmen.

67. Die Wahlen sind in Gegenwart der Wahlkommission und eines Vertreters des Ortsowjets vorzunehmen.

68. Wo die Anwesenheit eines Vertreters der Sowjetmacht tatsächlich unmöglich ist, vertritt ihn der Vorsitzende der Wahlkommission, und beim Fehlen eines solchen der Vorsitzende der Wahlversammlung.

69. Über den Gang und das Ergebnis der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Vertreter des Sowjets zu unterschreiben ist.

70. Das nähere Verfahren für die Vornahme der Wahlen, sowie die Beteiligung der Berufs- und anderer Arbeiterorganisationen wird durch die Ortsowjets entsprechend der Instruktion des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets bestimmt.

Fünfzehntes Kapitel.

PRÜFUNG UND AUFHEBUNG DER WAHLEN UND ABBERUFUNG DER ABGEORDNETEN.

71. Das gesamte Material über Ausführung der Wahlen ist dem zuständigen Sowjet zu übermitteln.

72. Behufs Prüfung der Wahlen ernennt der Sowjet eine Prüfungskommission.

73. Über das Ergebnis der Prüfung erstattet die Prüfungskommission Bericht an den Sowjet.

74. Der Sowjet entscheidet die Frage wegen Bestätigung der Kandidaten, über die Streit besteht.

75. Wird der eine oder der andere Kandidat nicht bestätigt, hat der Sowjet eine Neuwahl anzuberaumen.

76. Sind die Wahlen in ihrer Gesamtheit ungültig, so wird die Frage über Aufhebung der Wahlen von dem instanzenmäßig höheren Organ der Sowjetmacht entschieden.

77. Die letzte Instanz für die Kassation von Sowjetwahlen ist das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets.

78. Die Wähler, die einen Deputierten in den Sowjet entsandten, sind berechtigt, ihn jederzeit abzuberufen und neue Wahlen gemäß der allgemeinen Bestimmung vorzunehmen.

Fünfter Abschnitt.

DAS BUDGERECHT.

Sechzehntes Kapitel.

79. Die Finanzpolitik der RSFSR im gegenwärtigen Übergangsstadium der Diktatur der Werktätigen dient dem Grundziel der Expropriierung der Bourgeoisie und der Vorbereitung der Bedingungen für die allgemeine Gleichheit der Bürger der Republik auf dem Gebiete der Produktion und der Güterverteilung. Zu diesem Zweck stellt sie sich zur Aufgabe, alle notwendigen Mittel zur Befriedigung der örtlichen und allgemeinstaatlichen Bedürfnisse der Sowjetrepublik in die Verfügungsmacht der Organe der Sowjetmacht zu bringen, ohne vor dem Eingriff in das private Eigentumsrecht stehen zu bleiben.

80. Die staatlichen Einnahmen und Ausgaben der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden in einem allgemeinen Staatsbudget zusammengefaßt.

81. Der Allrußländische Sowjetkongreß oder das Allrußländische Zentrale Exekutivkomitee der Sowjets bestimmen, welche Arten von Einnahmen und Abgaben Bestandteile des allgemeinstaatlichen Budgets sein sollen, und welche den örtlichen Sowjets zur Verfügung zu stellen sind, und ebenso bestimmen sie die Grenzen der Besteuerung.

82. Die Sowjets setzen die Auferlegung von Steuern und Abgaben ausschließlich für die Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft fest. Die allgemeinstaatlichen Bedürfnisse werden aus den Mitteln gedeckt, die von der Staatskasse zur Verfügung gestellt werden.

83. Kein einziger Ausgabeposten aus den Mitteln der Staatskasse darf verausgabt werden, ohne daß für ihn ein Kredit in den Etat der staatlichen Einnahmen und Ausgaben eingestellt wird, oder daß ein besonderer Beschluß der Zentralmacht ergeht.

84. Zur Deckung der Bedürfnisse von allgemeinstaatlicher Bedeutung werden die notwendigen Kredite aus der Staatskasse den örtlichen Sowjets von den zuständigen Volkskommissariaten zur Verfügung gestellt.

85. Alle den Sowjets aus der Staatskasse zur Verfügung gestellten Kredite, ebenso die nach den Voranschlägen für die örtlichen Bedürfnisse bestätigten Kredite werden von ihnen in den Grenzen der Unterabteilungen der Voranschläge (Paragraphen und Artikel) für ihre direkte Bestimmung verwendet und dürfen nicht zur Deckung anderer Bedürfnisse ohne besonderen Beschluß des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets und des Rates der Volkskommissare verwendet werden.

86. Die örtlichen Sowjets haben für die örtlichen Bedürfnisse Halbjahres- und Jahresvoranschläge aufzustellen. Die Voranschläge der Dorf- und Amtsbezirkssowjets und der Sowjets der Städte, die an den Kreissowjetkongressen teilnehmen, ebenso die Voranschläge der Kreisorgane der Sowjetmacht werden eigens von den Gebiets- und Gouvernementsowjetkongressen oder ihren Exekutivkomitees bestätigt; die Voranschläge der städtischen, Gebiets- und Gouvernementorgane der Sowjetmacht werden von dem Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets und dem Rat der Volkskommissare bestätigt.

87. Für Ausgaben, die in den Voranschlägen nicht vorgesehen sind, ebenso im Falle der Unzulänglichkeit der Ansätze der Voranschläge haben die Sowjets bei dem zuständigen Volkskommissariat um Nachtragskredite nachzusuchen.

88. Reichen die örtlichen Mittel zur Deckung der örtlichen Bedürfnisse nicht aus, so werden den örtlichen Sowjets zur Deckung der unaufschiebbaren Ausgaben Beihilfen oder Darlehen aus den Mitteln der Staatskasse von dem Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitee der Sowjets und dem Rat der Volkskommissare bewilligt.

Sechster Abschnitt.

DAS WAPPEN UND DIE FLAGGE DER RUßLÄNDISCHEN SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN SOWJETREPUBLIK.

Siebzehntes Kapitel.

89. Das Wappen der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht aus der Darstellung einer goldenen Sichel und eines goldenen Hammers in Sonnenstrahlen auf rotem Grund, die kreuzweise mit den Griffen nach unten angebracht und von einem Ährenkranz und der Umschrift umgeben sind:

a) Rußländische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik und

b) Proletarier aller Länder vereinigt euch!

90. Die Handels-, Marine- und Kriegsflagge der RSFSR besteht aus einem Leinwandtuch von roter (purpurner) Farbe, in dessen linkem Winkel beim Schaft oben die goldenen Buchstaben "RSFSR" oder die Aufschrift "RUßLÄNDISCHE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE SOWJETREPUBLIK" angebracht ist.

Vorsitzender des 5. Allrußländischen Sowjetkongresses und des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets GlossarJa. Sverdlov

Mitlgieder des Präsidiums des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets:

1. GlossarV. Avanesov

2. GlossarL. Sosnovskij

3. GlossarFr. Rozin

4. GlossarG. Teodorovič

5. GlossarA. Mitrofanov

6. GlossarM. Vladimirskij

7. GlossarP. Smidovič

Siegel: "Rußländische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik. Allrußländisches Zentrales Exekutivkomitee der Arbeiter-, Soldaten-, Bauern- und Kosakendeputierten."

Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1985, S. 143-160.