Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "Über die Verstärkung des Schutzes des Privateigentums der Bürger" und Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "Über die strafrechtliche Verantwortung für den Raub staatlichen und gesellschaftlichen Eigentums", 4. Juni 1947

Dekret

des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR Über die Verstärkung des Schutzes des Privateigentums der Bürger

Mit dem Ziel, den Schutz des Privateigentums der Bürger zu stärken, beschließt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR:

1. Diebstahl, das heißt der heimliche oder offene Raub des Privateigentums der Bürger, wird mit Haft von fünf bis sechs Jahren in einem Besserungs-Arbeitslager bestraft.

Diebstahl, der von einer Bande oder wiederholt verübt wird, wird mit Haft von sechs bis zehn Jahren in einem Besserungs-Arbeitslager bestraft.

2. Raubüberfall, das heißt ein Angriff mit dem Ziel der Aneignung fremden Eigentums in Verbindung mit Gewaltanwendung oder Androhung von Gewalt wird mit Haft von zehn bis 15 Jahren in einem Besserungs-Arbeitslager und der Konfiszierung des Eigentums bestraft.

Raubüberfall in Verbindung mit Gewaltanwendung, die gefährlich für das Leben und die Gesundheit des Opfers ist oder mit der Androhung des Todes oder schwerer körperlicher Verletzung einhergeht, und ebenso Raubüberfall, der von einer Bande oder wiederholt begangen wird, wird mit Haft von zehn bis 20 Jahren in einem Besserungs-Arbeitslager und der Konfiszierung des Eigentums bestraft.

3. Die Nichtmeldung an die Machtorgane eines zuverlässig bekannten, in Vorbereitung befindlichen oder vollzogenen Raubüberfalls wird mit Freiheitsentzug von ein bis zwei Jahren oder Verbannung für die Dauer von vier bis fünf Jahren bestraft.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR N. Švernik

Der Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR A. Gorkin

Moskau, Kreml’, 4. Juni 1947

Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR

Über die strafrechtliche Verantwortung für den Raub staatlichen und gesellschaftlichen Eigentums

Mit dem Ziel der Herstellung von Einheitlichkeit bei der Gesetzgebung über die strafrechtliche Verantwortung für den Raub staatlichen und gesellschaftlichen Eigentums und der Verstärkung des Kampfes gegen diese Verbrechen beschließt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR:

1. Diebstahl, Aneignung, Veruntreuung oder anderer Raub von Staatseigentum wird mit Haft im Besserungs-Arbeitslager für die Dauer von sieben bis zehn Jahren geahndet, mit oder ohne Konfiskation des Eigentums.

2. Raub von Staatseigentum, wiederholt begangen, oder auch begangen durch eine organisierte Bande oder in erheblichem Umfang begangen – wird mit Haft im Besserungs-Arbeitslager für die Dauer von zehn bis 25 Jahren geahndet, mit Konfiskation des Eigentums.

3. Diebstahl, Aneignung, Veruntreuung oder anderer Raub von Kolchoz-, Kooperativ- oder anderen Gemeineigentums wird mit Haft im Besserungs-Arbeitslager für die Dauer von fünf bis acht Jahren geahndet, mit oder ohne Konfiskation des Eigentums.

4. Raub von Kolchoz-, Kooperativ- oder anderen Gemeineigentums, wiederholt begangen, oder auch begangen durch eine organisiere Bande oder in erheblichem Umfang begangen – wird mit Haft im Besserungs-Arbeitslager für die Dauer von acht bis 20 Jahren geahndet, mit Konfiskation des Eigentums.

5. Nichtmeldung an die Machtorgane eines bekannten, in Vorbereitung befindlichen oder begangenen Raubs von Staats- oder Gemeineigentum, wie in Artikel 2 und 4 des vorliegenden Dekrets, wird mit Freiheitsentzug für die Dauer von zwei bis drei Jahren oder mit Verbannung von vier bis fünf Jahren geahndet.

Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR N. Švernik

Der Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR A. Gorkin

Moskau, Kreml’, 4. Juni 1947

Altrichter, I, S. 207f.