Die Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR, 5. Dezember 1936

Einführung

Am 1.2.1935 beauftragte ein Plenum des GlossarZentralkomitees der VKP(b) auf Initiative GlossarI.V. Stalins den Vorsitzenden des GlossarRates der Volkskommissare, GlossarV.M. Molotov, dem bevorstehenden 7. GlossarSowjetkongreß Änderungen der seit 1924 geltenden Verfassung der UdSSR vorzuschlagen. Sie sollten, so der Auftrag, durch die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts und den Ersatz von indirekten durch direkte Wahlen eine "weitere Demokratisierung" bewirken und darüber hinaus die Verfassung der Sowjetunion mit den inzwischen geänderten sozioökonomischen Verhältnissen in Einklang bringen. Im Auftrag des 7. Sowjetkongresses bildete man am 7.2.1935 eine Verfassungskommission aus 31 Mitgliedern unter dem Vorsitz Stalins. Bei ihrem ersten Zusammentreten am 7.7.1935 setzte die Verfassungskommission 12 Unterkommissionen ein, jeweils unter dem Vorsitz eines Spitzenfunktionärs (Stalin, Molotov, GlossarKaganovič, GlossarVorošilov, GlossarBucharin, GlossarČubar’, GlossarRadek, GlossarVyšinskij, GlossarAkulov, GlossarŽdanov). Bis zum Ende des Jahres 1935 erstellte jede Unterkommission für den ihr zugewiesenen thematischen Bereich einen Teilentwurf. Im Februar wurden die Teilentwürfe zu einem Gesamtprojekt kompiliert, das Mitte April 1936 in überarbeiteter Version an das Sekretariat der Verfassungskommission ging. Nachdem im Sekretariat der Verfassungskommission und schließlich von Stalin persönlich Korrekturen vorgenommen worden waren, wurde der Entwurf am 15.5.1936 einer vereinigten Sitzung von GlossarPolitbüro und Verfassungskommission vorgelegt. Am 1. bzw. 11.6.1936 nahmen ein Plenum des Zentralkomitees und das GlossarPräsidium des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees (VCIK) den Entwurf grundsätzlich an und beriefen für den 25.11.1936 einen Außerordentlichen Sowjetkongreß zur Verabschiedung der Verfassung ein. Bis dahin sollte der Entwurf landesweit von der Bevölkerung diskutiert werden. Mit großem Aufwand an Mobilisierung der Massenorganisationen und Propaganda in den Zeitungen inszenierte man eine monatelange öffentliche Diskussion über den Verfassungsentwurf.

In der offiziellen Darstellung mündete diese öffentliche Diskussion allerorten in breite Zustimmung, verbunden mit Verbesserungsvorschlägen im Detail. Die Regierungszeitung Glossar"Izvestija" unter ihrem Chefredakteur Bucharin verband darüber hinaus die Verfassungsdiskussion mit der Ermutigung, Kritik an lokalen Funktionären zu üben, die ihre Pflichten nicht erfüllten oder Rechte von Bürgern verletzten. Neuere Forschungen (Getty/1991; Davies/1997) haben gezeigt, daß die Verfassungsdiskussion massenhaft kritische bis regimefeindliche Äußerungen provozierte. Vor allem die ländliche Bevölkerung brachte vielfach Ablehnung, Mißtrauen und Feindseligkeit zum Ausdruck. Auf der anderen Seite kritisierten Arbeiter den Entwurf als "bourgeois" und interpretierten ihn als Bedrohung für die Vorrangstellung des Proletariats, so wie viele Kommunisten ihn als mutmaßlichen Schritt in Richtung auf den Kapitalismus mißverstanden und daher ablehnten.

Am 25.11.1936 trat der VIII. Außerordentliche Sowjetkongreß zusammen, um die Verfassung zu verabschieden. Stalin persönlich stellte sie in einer mehrfach gedruckten Rede als "historisches Dokument" vor, dessen internationale Bedeutung "kaum überschätzt" werden könne und dessen innenpolitische Bedeutung "noch größer" sei. Die neue Verfassung künde, so Stalin, vom "Sieg des Sozialismus" und vom Triumph der "restlos konsequenten Demokratie" in der Sowjetunion. Sie fasse die Umwälzung der letzten zehn Jahre zusammen: die Überführung sämtlicher Produktionsmittel in öffentliches Eigentum, die "Liquidierung der Kulaken als Klasse", die endgültige Sicherung der Herrschaft von Arbeitern und Bauern. Sie sei der Beweis für die Aufhebung der "Ausbeutung des Menschen durch den Menschen" und die eigentliche Vollendung "bürgerlicher" politischer Verfassungen, ein Zeugnis echter Demokratie und gleichzeitig eine Anklage gegen den Faschismus. Am 5.12.1936 nahm der Sowjetkongreß die Verfassung mit einigen Änderungen an. Sie überlebte das Regime Stalins und blieb bis 1977 in Kraft. Nach der Entstalinisierung setzte zwar 1962 der GlossarOberste Sowjet eine Kommission zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung ein, deren Arbeit geriet jedoch bald ins Stocken, und nach dem Sturz GlossarChruščevs schob man das Vorhaben jahrelang auf.

Während sich das Grundgesetz der Sowjetunion vom 31.1.1924 darauf beschränkt hatte, die obersten Staatsorgane auf Bundes- und Republikebene zu beschreiben, ging es 1936 darum, die durch GlossarKollektivierung der Landwirtschaft, GlossarEntkulakisierung und GlossarIndustrialisierung geschaffenen fundamentalen Veränderungen "legislativ zu verkörpern", wie sich Stalin ausdrückte, also das sozialistische Zeitalter einzuläuten, nach innen und außen zu signalisieren, daß sich der Charakter des Staatswesens fundamental geändert habe: Es gab nun nach offizieller Sprachregelung keine Ausbeuterklassen mehr. Man brauchte ihnen daher auch nicht mehr (wie in der Verfassung von 1924) das Wahlrecht zu entziehen, sondern kannte nur noch gleichberechtigte Bürger. Nun, da die revolutionären Errungenschaften gesichert und der Aufbau des Sozialismus unumkehrbar geworden war, erklärte man die "Diktatur des Proletariats" für überholt. Sie sollte nun der "sozialistischen Demokratie" Platz machen.

Die Verfassung von 1936 besteht aus 146 Artikeln, die in 13 Kapitel gegliedert sind.

Kap. I legt den Rahmen für das gesamte Staatswesen und die Gesellschaftsordnung fest und schränkt damit bereits vieles von dem, was die folgenden Kapiteln verkünden, ein: Die Sowjetunion wird als sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern definiert (Art. 1), in dem die GlossarSowjets der Werktätigendeputierten alle Macht ausüben (Art. 3). Als ökonomische Grundlagen werden das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, die Wirtschaftsplanung und die Pflicht zur Arbeit aufgezählt. In diesem Kontext wird sogar das GlossarKolchossystem in der seit 1933 bestehenden Form mit dem Zugeständnis des privaten Hoflands beschrieben (Art. 7).

Kap. II definiert den Aufbau des Staates, die Kompetenzen der Union, spricht von der Souveränität der Unionsrepubliken und enthält den vielzitierten, aber bis 1991 praktisch bedeutungslosen Art. 17 über das Recht auf den Austritt der Republiken aus der Union.

Kap. III und IV beschreiben die höchsten Organe der Staatsgewalt in der UdSSR und in den Unionsrepubliken. Hier sind einige wichtige Neuerungen gegenüber der Verfassung von 1924 zu verzeichnen: Höchstes Organ der Staatsgewalt ist der Oberste Sowjet der UdSSR. Er tritt an die Stelle des bisherigen Allunions-Sowjetkongresses mit seinem Zentralen Exekutivkomitee und besteht, anders als der Sowjetkongreß, aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem GlossarUnionssowjet und dem GlossarNationalitätensowjet. Der Oberste Sowjet bestellt die Regierung, den Rat der Volkskommissare der UdSSR. Er ist gleichzeitig Legislative und Exekutive, wobei ihm die Legislative ausschließlich vorbehalten ist, während die Exekutive neben ihm auch das GlossarPräsidium des Obersten Sowjets, der Rat der Volkskommissare und die GlossarVolkskommissariate ausüben.

Kap. V, VI und VII sind den Organen der Staatsverwaltung in der UdSSR, in den Unionsrepubliken und den Autonomen Sowjetrepubliken gewidmet, Kap. VIII beschreibt die örtlichen Organe der Staatsgewalt. Als höchstes vollziehendes und verfügendes Organ wird der Rat der Volkskommissare der UdSSR definiert. Er ist dem Obersten Sowjet und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets dem Präsidium des Obersten Sowjets verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Kap. IX handelt von der Justiz und der Staatsanwaltschaft: Die GlossarVolksrichter werden gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, Angeklagte haben das Recht auf Verteidigung. Richter sind unabhängig.

Kap. X enthält Grundrechte und Grundpflichten der Bürger. Der Grundrechtskatalog ist auf den ersten Blick beachtlich und für die Sowjetunion etwas Neues. Die Verfassungen von 1918 und 1924 verhießen keine Grundrechte im Sinne bürgerlicher Individualrechte, denn man wollte sich bewußt vom liberal-demokratischen Staat absetzen. Der proletarische Staat war im Selbstverständnis Garant der Revolution somit ohnehin auf der Seite seiner Bürger. 1936 nahm man zahlreiche Grundrechte in die Verfassung auf, um international auch auf diesem Gebiet Ebenbürtigkeit und Fortschrittlichkeit zu demonstrieren. Die Verfassung garantierte nun unter anderem das Recht auf Arbeit, auf Erholung (7-Stunden-Tag), auf materielle Versorgung im Alter, bei Krankheit und Invalidität, auf Bildung, die Gleichberechtigung der Frau, Redefreiheit, Pressefreiheit, Kundgebungs- und Versammlungsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Person und der Wohnung sowie den Schutz des Briefgeheimnisses. Für die Herrschaftspraxis bedeutsamer als diese Grundrechte, die ohnehin niemals eingeklagt werden konnten, waren jedoch drei in diesem Kapitel eher versteckte Bestimmungen: Art. 126, der vordergründig das Recht zur Vereinigung in gesellschaftlichen Organisationen gewährte, verankerte in einem Nebensatz den Führungsanspruch der Kommunistischen Partei im Staat. Die Partei, in den Kapiteln über den Staatsaufbau und die Organe der Staatsmacht nicht einmal erwähnt, wird hier (erstmals in einer sowjetischen Verfassung) als "Vorhut der Werktätigen in ihrem Kampf für den Aufbau der kommunistischen Gesellschaft" und "leitender Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen sowohl wie der staatlichen" bezeichnet. Dieser Satz an sich zerstört eigentlich schon den demokratischen Anstrich der gesamten Verfassung. Art. 130 verpflichtete alle Bürger, nicht nur die Gesetze und die Verfassung einzuhalten, sondern auch Arbeitsdisziplin zu wahren, ihren gesellschaftlichen Pflichten nachzukommen und die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens einzuhalten, was ebenfalls die unmittelbar davor formulierten Grundrechte einschränkte. Art. 131 verpflichtete alle Bürger, das gesellschaftliche Eigentum zu hüten und zu festigen. Personen, die sich am gesellschaftlichen Eigentum vergreifen, werden als Volksfeinde geächtet – eine für die Verurteilungspraxis folgenschwere Bestimmung.

Kap. XI beschreibt das Wahlsystem. Hier ist die wichtigste Neuerung der Art. 134 über das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Nach der Verfassung von 1918 durften nur Arbeiter und bäuerliches Proletariat wählen, nicht aber als sog. "Ausbeuter" eingestufte Personen. Darunter verstand man Privathändler sowie Personen, die zur Erzielung von Gewinn Lohnarbeit in Anspruch nahmen. Auch Mönchen, Geistlichen, Mitgliedern der ehemaligen zarischen Polizei und des Herrscherhauses war das Wahlrecht entzogen gewesen. 1936 fielen diese Beschränkungen fort. Alle Bürger besaßen nun das aktive und passive Wahlrecht. Damit signalisierte man, daß der Sozialismus gefestigt sei und der vorübergehenden Schutzbestimmungen nicht mehr bedürfe. Die Wahlprozedur wird allerdings durch Art. 141 gleich wieder eingeschränkt, indem nämlich das Recht, Kandidaten aufzustellen, den gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen der Werktätigen, also der Kommunistischen Partei, den Gewerkschaften, Genossenschaften, Jugendorganisationen und Kulturvereinigungen vorbehalten bleibt.

Kap. XII definiert das Staatswappen, die Flagge und die Hauptstadt. Kap. XIII die Prozedur zur Abänderung der Verfassung.

GlossarFünfjahresplans GlossarVölkerbund GlossarKomintern GlossarVolksfronttaktik

Parallel zur Ausarbeitung und Diskussion der Verfassung begann allerdings auch bereits der Glossar"Große Terror". Im August 1936 fand der erste der berüchtigten Moskauer GlossarSchauprozesse statt, derjenige gegen GlossarZinov’ev und GlossarKamenev. Dieses Zusammenfallen schwer in Einklang zu bringender Vorgänge ist unterschiedlich interpretiert worden: Möglicherweise sollte die Verfassung den negativen Effekt des Terrors abschwächen, die Bevölkerung beruhigen und künftige Opfer der Repression in Sicherheit wiegen (Unger/1981). Möglicherweise gibt es aber auch einen Zusammenhang zwischen der Verfassungsdiskussion und dem 1937 ausufernden Terror. Demnach hätten Stalin und die Parteiführung mit dem "demokratischen" Projekt eine Art Versuchsballon gestartet, um die soziale und politische Basis des Regimes zu verbreitern (Getty/1991). Die landesweite Diskussion der Verfassung, über die sich die Moskauer Zentrale detailliert berichten ließ, machte Stalin bewußt, wie antisowjetisch und feindselig vor allem die ländliche Bevölkerung eingestellt war (Davies/1997). Trotzdem hielt er 1937 an seinem Experiment fest, schüchterte aber eventuelle Oppositionelle durch den zweiten Moskauer Schauprozeß vom Januar 1937 und den darauf folgenden Parteiausschluß Bucharins und GlossarRykovs ein. Die Parteiwahlen vom Mai 1937 sorgten immerhin für die Ablösung von mehr als der Hälfte der Parteisekretäre. Während der Vorbereitung auf die für Dezember 1937 angesetzten Wahlen zum Obersten Sowjet zeigt sich laut Getty ein deutlicher Gegensatz zwischen Zentrale und Peripherie. Während Moskau den Wahlen große Aufmerksamkeit zuwandte und die lokalen Organe ständig in Aktion hielt, hatten letztere kein Interesse daran, daß die Wahlen wie angekündigt als freier Wettbewerb mehrerer Kandidaten stattfinden sollten und bombardierten die Zentrale mit Warnungen vor feindlichen Elementen. Erst unter dem Eindruck dieser immer bedrohlicher werdenden Meldungen scheint Stalin sein Experiment abgebrochen zu haben. Im Herbst 1937 wurde plötzlich das Wahlreglement, das ursprünglich den demokratischen Ansprüchen der Verfassung entsprochen hatte, abgeändert und es fanden die üblichen Scheinwahlen mit nur jeweils einem Kandidaten statt. Wäre es Stalin von Anfang an nur um die demokratische Fassade gegangen, so Getty, dann hätten er und die anderen Spitzenfunktionäre nicht so viel Arbeit und Energie in die Ausarbeitung der Verfassung investiert.

Strittig ist die Rolle Bucharins bei der Entstehung der Verfassung. Die ältere Literatur (Pulte,Reinartz/1975) schrieb ihm eine maßgebliche Rolle zu. Die nun zugänglichen Archivquellen stützen diese Vermutungen nicht. Bucharin war Vorsitzender der Unterkommission für Justiz, aber ansonsten taucht sein Name in den Dokumenten nicht oft auf. Demgegenüber hat Stalin selbst die Redaktion des Verfassungstextes viel intensiver mitgestaltet. Merkwürdig ist Bucharins Aktivität während der öffentlichen Diskussion. Er war Chefredakteur der Regierungszeitung "Izvestija", die in diesen Monaten eine auffällig andere Linie verfolgte als die Parteizeitung Glossar"Pravda": Während die "Pravda" sich in Schönfärberei und Lobgesängen erging, lenkte die "Izvestija" die Diskussion in Richtung auf konkrete Kritik an Funktionären und stellte das Prinzip der Verantwortlichkeit gegenüber den Wählern in den Vordergrund (Wimberg/1992). Entfernte sich Bucharin hier möglicherweise von der Parteilinie? Hängen sein wenige Monate später folgender Parteiausschluß und seine Liquidierung damit zusammen?

Man sieht also aus den Vorgängen rund um die Verfassung von 1936, daß sie, auch wenn die darin verkündeten Grundrechte und demokratischen Prinzipien letztendlich nur auf dem Papier standen, zweifellos ein Schlüsseldokument für die Geschichte der Sowjetunion ist. Die Herrschaftsordnung des stalinistischen Regimes entzog sich ohnehin jeglicher verfassungsmäßiger Regelung. Wie die höchsten Organe hießen und wie ihre Kompetenzen abgegrenzt waren, spielte in einem System, in dem alles auf den Führer und seine personalen Netzwerke zulief, eine untergeordnete Rolle. Es kann daher bei der Beurteilung der Verfassung von 1936 nicht darum gehen, die Übereinstimmung oder das Auseinanderklaffen von Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit zu diskutieren. Interessant ist die Verfassung vielmehr als Phänomen ihrer Zeit. Ihre Entstehungsgeschichte wirft ein bemerkenswertes Licht auf den Zustand der Sowjetunion um die Mitte der dreißiger Jahre sowie auf das Handeln und die Wahrnehmung der Realität durch die oberste Führung.

Dietmar Neutatz