Dekret des 2. Allrußländischen Sowjetkongesses über den Grund und Boden, 26. Oktober (8. November) 1917

Gesetz über Grund und Boden des Sowjetkongresses der Arbeiter- und Bauerndeputierten. (Angenommen in der Sitzung vom 26. Oktober um 2 Uhr nachts).

  • 1. Das Eigentum der Gutsbesitzer an Grund und Boden wird unverzüglich ohne Entschädigungszahlungen aufgehoben.
  • 2. Die Güter der Gutsbesitzer sowie alle Domänen-, Kloster- und Kirchenländereien mit ihrem gesamten lebenden und toten Inventar, ihren Wirtschaftsgebäuden und allem Zubehör gehen bis zur GlossarKonstituierenden Versammlung in die Zuständigkeit der GlossarVolost'-Bodenkomitees sowie der GlossarUezdsowjets der Bauerndeputierten über.
  • 3. Jegliche Beschädigung des konfiszierten Besitzes, der von nun an dem ganzen Volk gehört, wird als schweres Verbrechen betrachtet und vom Revolutionsgericht geahndet. Die Uezdsowjets der Bauerndeputierten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der strengsten Ordnung bei der Konfiskation der Güter der Gutsbesitzer, zur Festlegung, welche Grundstücke und Grundstücke welchen Umfangs der Konfiskation unterliegen, zur Aufstellung eines genauen Verzeichnisses des gesamten der Konfiskation unterliegenden Besitzes und zum strengsten revolutionären Schutz aller in das Eigentum des Volkes übergehenden Wirtschaften mit allen Gebäuden, Geräten, Vieh, Vorräten an Produkten usw.
  • 4. Als Richtschnur für die Durchführung der großen Bodenreform muß überall bis zu deren endgültiger Entscheidung durch die Konstituierende Versammlung folgender Glossarbäuerlicher Wählerauftrag dienen, der auf der Basis von 242 örtlichen Wähleraufträgen der Bauern von der Redaktion der Glossar"Izvestija Vserossijskogo Soveta Krest'janskich Deputatov" zusammengestellt und in Nummer 88 dieser "Izvestija" (Petrograd, Nr. 88, 19. August 1917) veröffentlicht wurde.

Über Grund und Boden.

Die Bodenfrage kann in ihrem gesamten Umfang nur durch die Konstituierende Versammlung des gesamten Volkes gelöst werden.

Die gerechteste Lösung der Bodenfrage wäre die folgende:

  • 1. Das Recht auf Privateigentum an Grund und Boden wird für immer aufgehoben, der Boden darf weder verkauft noch gekauft, verpachtet, verpfändet oder auf irgendeine andere Weise veräußert werden. Der gesamte Boden: die Staats-, Domänen-, Kabinetts-, Kloster-, Kirchen-, GlossarPossessions-, GlossarMajorats- und GlossarPrivatländereien, das Gemeinde- und Bauernland usw. wird entschädigungslos enteignet, zum Gemeineigentum des Volkes erklärt und zur Nutzung all denen übergeben, die ihn bearbeiten.Den durch die Umwälzung der Eigentumsverhältnisse Geschädigten wird lediglich das Recht auf öffentliche Unterstützung für die Zeit zuerkannt, die zur Anpassung an die neuen Lebensbedingungen notwendig ist.
  • 2. Alle Bodenschätze: Erze, Erdöl, Kohle, Salz usw., ebenso Wälder und Gewässer, die eine gesamtstaatliche Bedeutung haben, gehen in die ausschließliche Nutzung des Staates über. Alle kleinen Flüsse, Seen, Wälder usw. gehen in die Nutzung der GlossarGemeinden unter der Bedingung über, dass sie den örtlichen Organen der Selbstverwaltung unterstellt werden.
  • 3. Ländereien mit hochentwickelter Kulturwirtschaft: Gärten, Plantagen, Pflanz- und Baumschulen, Gewächshäuser usw., unterliegen nicht der Aufteilung, sondern werden in Musterwirtschaften umgewandelt und je nach ihrem Umfang und ihrer Bedeutung dem Staat oder den Gemeinden zur ausschließlichen Nutzung übergeben.Das städtische und dörfliche Hofland mit Haus- und Gemüsegärten bleibt in der Nutzung der jetzigen Besitzer, wobei der Umfang dieser Grundstücke und die Höhe der Steuern für deren Nutzung gesetzlich geregelt werden.
  • 4. Gestüte, staatliche und private Vieh- und Geflügelzüchtereien usw. werden konfisziert, zum Gemeineigentum des Volkes erklärt und gehen, je nach ihrer Größe und Bedeutung, in die ausschließliche Nutzung des Staates oder der Gemeinden über.Die Frage einer Entschädigung unterliegt einer Prüfung durch die Konstituierende Versammlung.
  • 5. Das gesamte lebende und tote Wirtschaftsinventar der konfiszierten Ländereien geht je nach ihrer Größe und Bedeutung ohne Entschädigung in die ausschließliche Nutzung des Staates oder der Dorfgemeinden über.Die Konfiskation des Inventars betrifft nicht Bauern mit geringem Landbesitz.
  • 6. Das Recht der Bodennutzung erhalten alle Bürger des russischen Staates (ohne Unterschied des Geschlechts), die den Boden selbst bearbeiten wollen, mit Hilfe ihrer Familie oder genossenschaftlich, und zwar nur so lange, wie sie imstande sind, ihn zu bearbeiten. Lohnarbeit ist nicht zulässig.Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit eines Mitglieds der Dorfgemeinde bis zu zwei Jahren verpflichtet sich die Dorfgemeinde, ihm für diese Zeit bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Wege gemeinschaftlicher Bodenbearbeitung Hilfe zu leisten.Ackerbautreibende, die infolge von Alter oder Invalidität die Möglichkeit verloren haben, selbst den Boden zu bearbeiten, verlieren das Recht auf seine Nutzung, doch erhalten sie statt dessen vom Staat eine Rente.
  • 7. Die Bodennutzung muß ausgleichend sein, d.h. der Boden wird unter den Werktätigen je nach den örtlichen Bedingungen nach der Arbeits- oder Verbrauchsnorm aufgeteilt.Die Formen der Bodennutzung müssen völlig frei sein: Einzelwirtschaften, Einzelhöfe, Dorfgemeinde und GlossarArtel, je nach Entscheidung der einzelnen Dörfer und Siedlungen.
  • 8. Der gesamte Boden geht nach seiner Enteignung in einen Bodenfonds über, der Eigentum des ganzen Volkes ist. Die Verteilung des Bodens unter die Werktätigen wird von den örtlichen und zentralen Selbstverwaltungsorganen geleitet, d.h. von den demokratisch organisierten, ständelosen dörflichen und städtischen Gemeinden bis hin zu den zentralen Gebietsbehörden.Der Bodenfonds wird periodisch neu aufgeteilt, in Abhängigkeit vom Bevölkerungswachstum sowie der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Bodenkultur.Bei einer Änderung der Grenzen der Anteile muß der ursprüngliche Kern des Anteils unangetastet bleiben.Der Boden ausscheidender Mitglieder fällt an den Bodenfonds zurück, wobei die nächsten Verwandten der ausscheidenden Mitglieder und die von ihnen bezeichneten Personen das Vorzugsrecht auf Zuweisung dieser Anteile erhalten.Die für die Düngung und Melioration (grundlegende Verbesserungen) des Bodens aufgewandten Kosten müssen bei Rückgabe des Anteils an den Bodenfonds erstattet werden, soweit sie nicht ausgenutzt worden sind.Wenn sich in einzelnen Orten der vorhandene Bodenfonds für eine Zufriedenstellung der gesamten örtlichen Bevölkerung als nicht ausreichend erweist, ist der Bevölkerungsüberschuß umzusiedeln.Die Organisierung der Umsiedlung wie auch die Kosten für die Umsiedlung und die Versorgung mit Inventar usw. hat der Staat zu übernehmen.Die Umsiedlung vollzieht sich in folgender Reihenfolge: zunächst die landlosen Bauern, die eine Umsiedlung wünschen; sodann die Mitglieder der Dorfgemeinde mit schlechtem Leumund, Deserteure und andere; und schließlich nach Entscheidung durch das Los oder nach Übereinkunft.

Der gesamte Inhalt dieses Wählerauftrags muß uneingeschränkt als Willen der überwältigenden Mehrheit der politisch denkenden Bürger ganz Rußlands angesehen und zum provisorischen Gesetz erklärt werden, das bis zum Zusammentritt der Konstituierenden Versammlung angewandt wird, nach Möglichkeit unverzüglich, in wichtigen Teilen aber – und notwendigerweise – allmählich, was im einzelnen von den Uezdsowjets der Bauerndeputierten festzulegen ist.

Der Boden der einfachen Bauern und einfachen GlossarKosaken unterliegt nicht der Konfiskation.

Der Vorsitzende des GlossarRates der Volkskommissare GlossarVladimir Ul'janov (Lenin)

26. Oktober 1917

Übersetzung von St. Merl.