Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) in Helsinki, 1. August 1975

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki, 1. August 1975

Die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 3. Juli 1973 in Helsinki eröffnet und vom 18. September 1973 bis zum 21. Juli 1975 in Genf fortgesetzt wurde, fand ihren Abschluß in Helsinki am 1. August 1975 durch die Hohen Vertreter Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, des Heiligen Stuhls, Irlands, Islands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Maltas, Monacos, der Niederlande, Norwegens, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, San Marinos, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Tschechoslowakei, der Türkei, Ungarns, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, Zyperns.

Während der Eröffnungs- und der Schlußphase der Konferenz richtete der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ehrengast das Wort an die Teilnehmer. Der Generaldirektor der UNESCO und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa leisteten während der zweiten Phase der Konferenz Beiträge.

Im Verlauf der Beratungen der zweiten Phase erfolgten auch Beiträge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung durch die Vertreter der folgenden nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten: Demokratische Volksrepublik Algerien, Arabische Republik Ägypten, Israel, Königreich Marokko, Arabische Republik Syrien, Tunesische Republik.

Von dem politischen Willen getragen, im Interesse der Völker ihre Beziehungen zu verbessern und zu verstärken, in Europa zum Frieden, zur Sicherheit, zur Gerechtigkeit und zur Zusammenarbeit sowie zur Annäherung zwischen ihnen und zu den anderen Staaten der Welt beizutragen,

Demzufolge entschlossen, den Ergebnissen der Konferenz volle Wirksamkeit zu verleihen und die Vorteile, die aus diesen Ergebnissen hervorgehen, zwischen ihren Staaten und in ganz Europa zu gewährleisten und dadurch den Prozeß der Entspannung zu erweitern, zu vertiefen und ihn fortschreitend und dauerhaft zu machen,

Haben die Hohen Vertreter der Teilnehmerstaaten feierlich folgendes angenommen:

FRAGEN DER SICHERHEIT IN EUROPA

Die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

Unter Bekräftigung

ihres Zieles, bessere Beziehungen untereinander zu fördern sowie Bedingungen zu gewährleisten, unter denen ihre Völker in echtem und dauerhaftem Frieden, frei von jeglicher Bedrohung oder Beeinträchtigung ihrer Sicherheit leben können;

Überzeugt

von der Notwendigkeit, Anstrengungen zu unternehmen, um die Entspannung im universellen Sinne sowohl zu einem dauerhaften als auch zu einem immer lebensfähigeren und umfassenderen Prozeß zu machen, und überzeugt davon, daß die Durchführung der Ergebnisse der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ein bedeutender Beitrag zu diesem Prozeß sein wird;

In der Erwägung,

daß die Solidarität zwischen den Völkern sowie das gemeinsame Anliegen der Teilnehmerstaaten, die Ziele zu erreichen, wie sie von der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gesetzt worden sind, zur Entwicklung besserer und engerer Beziehungen untereinander auf allen Gebieten und damit zur Überwindung der aus dem Charakter ihrer früheren Beziehungen herrührenden Konfrontation sowie zu besserem gegenseitigem Verständnis führen sollten;

Eingedenk

ihrer gemeinsamen Geschichte und in der Erkenntnis, daß die vorhandenen gemeinsamen Elemente ihrer Traditionen und Werte bei der Entwicklung ihrer Beziehungen dienlich sein können, und von dem Wunsch geleitet, unter voller Berücksichtigung der Eigenart und Vielfalt ihrer Standpunkte und Auffassungen nach Möglichkeiten zu suchen, ihre Bemühungen zur Überwindung des Mißtrauens und zur Vergrößerung des Vertrauens zu vereinigen, die Probleme, die sie trennen, zu lösen und zum Wohl der Menschheit zusammenzuarbeiten;

In der Erkenntnis

der Unteilbarkeit der Sicherheit in Europa sowie ihres gemeinsamen Interesses an der Entwicklung der Zusammenarbeit überall in Europa und untereinander sowie unter Bekundung ihrer Absicht, weiterhin entsprechende Anstrengungen zu unternehmen;

In der Erkenntnis

der engen Verbindung zwischen Frieden und Sicherheit in Europa und in der ganzen Welt und im Bewußtsein der Notwendigkeit, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Welt und zur Förderung der Grundrechte, des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und des Wohlergehens aller Völker leistet;

Haben folgendes angenommen:

1.

a) Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten

Die Teilnehmerstaaten,

Unter Bekräftigung

ihrer Verpflichtung zu Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit und zur stetigen Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit;

In der Erkenntnis,

daß diese Verpflichtung, die das Interesse und die Bestrebungen der Völker widerspiegelt, für jeden Teilnehmerstaat eine durch Erfahrungen aus der Vergangenheit erhöhte Verantwortung in Gegenwart und Zukunft darstellt;

Unter Bekräftigung

ihrer vollen und aktiven Unterstützung für die Vereinten Nationen und für die Stärkung ihrer Rolle und Wirksamkeit bei der Festigung des internationalen Friedens sowie der internationalen Sicherheit und Gerechtigkeit und bei der Förderung der Lösung internationaler Probleme sowie bei der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, soweit sie als Mitglieder der Vereinten Nationen dazu gehalten sind und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen;

In Bekundung

ihrer einmütigen Zustimmung zu den Prinzipien, die unten aufgeführt sind und die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmen, sowie ihres einmütigen Willens, bei der Anwendung dieser Prinzipien in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu handeln;

Erklären

ihre Entschlossenheit, die folgenden Prinzipien, die alle von grundlegender Bedeutung sind und ihre gegenseitigen Beziehungen leiten, ein jeder in seinen Beziehungen zu allen anderen Teilnehmerstaaten, ungeachtet ihrer politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Systeme, als auch ihrer Größe, geographischen Lage oder ihres wirtschaftlichen Entwicklungsstandes, zu achten und in die Praxis umzusetzen:

I. Souveräne Gleichheit, Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte

Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen.

Im Rahmen des Völkerrechts haben alle Teilnehmerstaaten gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, seine Beziehungen zu anderen Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht und im Geiste der vorliegenden Erklärung zu bestimmen und zu gestalten, wie er es wünscht. Sie sind der Auffassung, daß ihre Grenzen, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, durch friedliche Mittel und durch Vereinbarung verändert werden können. Sie haben ebenfalls das Recht, internationalen Organisationen anzugehören oder nicht anzugehören, Vertragspartei bilateraler oder multilateraler Verträge zu sein oder nicht zu sein, einschließlich des Rechtes, Vertragspartei eines Bündnisses zu sein oder nicht zu sein; desgleichen haben sie das Recht auf Neutralität.

II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt

Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigem Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der vorliegenden Erklärung unvereinbar ist, enthalten. Die Geltendmachung von Erwägungen zur Rechtfertigung eines gegen dieses Prinzip verstoßenden Rückgriffs auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ist unzulässig.

Die Teilnehmerstaaten werden sich dementsprechend jeglicher Handlung enthalten, die eine Gewaltandrohung oder eine direkte oder indirekte Gewaltanwendung gegen einen anderen Teilnehmerstaat darstellt. Sie werden sich gleichermaßen jeglicher Gewaltmanifestation, die den Zweck hat, einen anderen Teilnehmerstaat zum Verzicht auf die volle Ausübung seiner souveränen Rechte zu bewegen, enthalten. Sie werden sich ebenso in ihren gegenseitigen Beziehungen jeglicher gewaltsamen Repressalie enthalten.

Keine solche Androhung oder Anwendung von Gewalt wird als Mittel zur Regelung von Streitfallen oder von Fragen, die zu Streitfällen zwischen ihnen führen können, verwendet werden.

III. Unverletzlichkeit der Grenzen

Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben.

Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums irgendeines Teilnehmerstaates zu bemächtigen.

IV. Territoriale Integrität der Staaten

Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten.

Dementsprechend werden sie sich jeder mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbaren Handlung gegen die territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Einheit eines jeden Teilnehmerstaates enthalten, insbesondere jeder derartigen Handlung, die eine Androhung oder Anwendung von Gewalt darstellt.

Die Teilnehmerstaaten werden ebenso davon Abstand nehmen, das Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaates zum Gegenstand einer militärischen Besetzung oder anderer direkter oder indirekter Gewaltmaßnahmen unter Verletzung des Völkerrechts oder zum Gegenstand der Aneignung durch solche Maßnahmen oder deren Androhung zu machen.

Keine solche Besetzung oder Aneignung wird als rechtmäßig anerkannt werden.

V. Friedliche Regelung von Streitfallen

Die Teilnehmerstaaten werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, daß der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

Sie werden bestrebt sein, nach Treu und Glauben und im Geiste der Zusammenarbeit eine rasche und gerechte Lösung auf der Grundlage des Völkerrechts zu erreichen.

Zu diesem Zweck werden sie Mittel wie Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung oder andere friedliche Mittel eigener Wahl verwenden, einschließlich jedes Streitregelungsverfahrens, auf das sich die beteiligten Parteien vor Entstehen des Streitfalles geeinigt haben.

Sollte sich durch keines der vorgenannten friedlichen Mittel eine Lösung erzielen lassen, werden die an einem Streitfall beteiligten Parteien weiterhin nach einem gegenseitig zu vereinbarenden Weg zur friedlichen Regelung des Streitfalles suchen.

Teilnehmerstaaten, die Parteien eines zwischen ihnen bestehenden Streitfalles sind, sowie alle anderen Teilnehmerstaaten werden sich jeder Handlung enthalten, welche die Lage in einem solchen Maße verschärfen könnte, daß die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit gefährdet und dadurch eine friedliche Regelung des Streitfalles erschwert wird.

VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten

Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder äußeren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaatliche Zuständigkeit eines anderen Teilnehmerstaates fallen.

Sie werden sich dementsprechend jeder Form der bewaffneten Intervention oder der Androhung einer solchen Intervention gegen einen anderen Teilnehmerstaat enthalten.

Sie werden sich gleichermaßen unter allen Umständen jeder militärischen wie auch politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Zwangsmaßnahme enthalten, die darauf gerichtet ist, ihrem eigenen Interesse die Ausübung der Rechte eines anderen Teilnehmerstaates, die dessen Souveränität innewohnen, unterzuordnen und sich damit Vorteile irgendwelchen Art zu verschaffen.

Dementsprechend werden sie sich unter anderem der direkten oder indirekten Unterstützung terroristischer Tätigkeiten oder subversiver oder anderer Tätigkeiten enthalten, die auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichtet sind.

VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit

Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten Einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten.

Sie werden die wirksame Ausübung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind, fördern und ermutigen.

In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer Überzeugung in Übereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen und sie auszuüben.

Die Teilnehmerstaaten, auf deren Territorium nationale Minderheiten bestehen, werden das Recht von Personen, die zu solchen Minderheiten gehören, auf Gleichheit vor dem Gesetz achten; sie werden ihnen jede Möglichkeit für den tatsächlichen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewähren und werden auf diese Weise ihre berechtigten Interessen in diesem Bereich schützen.

Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für den Frieden, die Gerechtigkeit und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten.

Sie werden diese Rechte und Freiheiten in ihren gegenseitigen Beziehungen stets achten und sich einzeln und gemeinsam, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, bemühen, die universelle und wirksame Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern.

Sie bestätigen das Recht des Individuums, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuüben.

Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilnehmerstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre Verpflichtungen erfüllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklärungen und Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den Internationalen Konventionen über die Menschenrechte.

VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker

Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen.

Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker haben alle Völker jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen.

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen die universelle Bedeutung der Achtung und der wirksamen Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker für die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten; sie erinnern auch an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.

IX. Zusammenarbeit zwischen den Staaten

Die Teilnehmerstaaten werden ihre Zusammenarbeit miteinander und mit allen Staaten in allen Bereichen gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen entwickeln.Bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten besonderes Gewicht auf die Bereiche legen, so wie sie im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt sind, wobei jeder von ihnen seinen Beitrag unter Bedingungen voller Gleichheit leistet.

Sie werden sich bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit als Gleiche bemühen, gegenseitiges Verständnis und Vertrauen, freundschaftliche und gutnachbarliche Beziehungen untereinander, internationalen Frieden, internationale Sicherheit und Gerechtigkeit zu fördern.

Sie werden sich Gleichermaßen bemühen, bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit das Wohlergehen der Völker zu verbessern und zur Erfüllung ihrer Wünsche beizutragen, unter anderem durch die Vorteile, die sich aus größerer gegenseitiger Kenntnis sowie dem Fortschritt und den Leistungen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen, sozialen, kulturellen und humanitären Bereich ergeben. Sie werden Schritte zur Förderung von Bedingungen unternehmen, die den Zugang aller zu diesen Vorteilen begünstigen; sie werden das Interesse aller berücksichtigen, insbesondere das Interesse der Entwicklungsländer in der ganzen Welt, Unterschiede im Stand der wirtschaftlichen Entwicklung zu verringern. Sie bestätigen, daß Regierungen, Institutionen, Organisationen und Personen eine relevante und positive Rolle zukommt, zur Erreichung dieser Ziele ihrer Zusammenarbeit beizutragen.

Sie werden bei der Verstärkung ihrer Zusammenarbeit wie oben dargelegt, danach streben, engere Beziehungen untereinander auf einer verbesserten und dauerhafteren Grundlage zum Nutzen der Völker zu entwickeln.

X. Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben

Die Teilnehmerstaaten werden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllen, und zwar jene Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts ergeben, wie auch jene Verpflichtungen, die sich aus mit dem Völkerrecht übereinstimmenden Verträgen oder sonstigen Abkommen, deren Vertragspartei sie sind, ergeben.

Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte, einschließlich des Rechtes, ihre Gesetze und Verordnungen zu bestimmen, werden sie ihren rechtlichen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht entsprechen; sie werden ferner die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gebührend berücksichtigen und durchführen.

Die Teilnehmerstaaten bestätigen, daß im Falle eines Widerspruchs zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen aus der Charta der Vereinten Nationen und ihren Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag oder sonstigen internationalen Abkommen ihre Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen gemäß ihrem Artikel 103 Vorrang haben.

Alle die vorstehend aufgeführten Prinzipien sind von grundlegender Bedeutung und werden folglich gleichermaßen und vorbehaltlos angewendet, wobei ein jedes von ihnen unter Beachtung der anderen ausgelegt wird.

Die Teilnehmerstaaten erklären ihre Entschlossenheit, diese Prinzipien, so wie sie in der vorliegenden Erklärung dargelegt sind, voll in allen Aspekten in ihren gegenseitigem Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit zu achten und anzuwenden, um jedem Teilnehmerstaat die Vorteile zu sichern, die sich aus der Achtung und der Anwendung dieser Prinzipien durch alle ergeben.

Indem die Teilnehmerstaaten die vorstehenden Prinzipien gebührend berücksichtigen, insbesondere den ersten Satz des zehnten Prinzips, "Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben", stellen sie fest, daß die vorliegende Erklärung weder ihre Rechte und Verpflichtungen noch die diesbezüglichen Verträge und Abkommen und Abmachungen berührt.

Die Teilnehmerstaaten geben der Überzeugung Ausdruck, daß die Achtung dieser Prinzipien die Entwicklung normaler und freundschaftlicher Beziehungen und den Fortschritt der Zusammenarbeit zwischen ihnen auf allen Gebieten fördern wird. Ferner geben sie der Überzeugung Ausdruck, daß die Achtung dieser Prinzipien die Entwicklung politischer Kontakte zwischen ihnen begünstigen wird, die ihrerseits zum besseren Verständnis ihrer Standpunkte und Auffassungen beitragen würde.

Die Teilnehmerstaaten erklären ihre Absicht, ihre Beziehungen zu allen anderen Staaten im Geiste der in dieser Erklärung enthaltenen Prinzipien zu gestalten.

b) Fragen der Verwirklichung einiger der vorstehenden Prinzipien

i) Die Teilnehmerstaaten,

Unter Bekräftigung,

daß sie die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt achten werden und ihr Wirkung verleihen werden, und von der Notwendigkeit überzeugt, diese zu einer wirksamen Norm des internationalen Lebens zu machen,

Werden in ihren Beziehungen zueinander unter anderem die folgenden Bestimmungen, die in Übereinstimmung mit der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, stehen, achten und anwenden:

- Auf alle Arten und in jeder Form, die sie für angemessen halten, der Pflicht, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu enthalten, Wirkung und Ausdruck zu verleihen;

- Sich jedes mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den Bestimmungen der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, nicht zu vereinbarenden Einsatzes bewaffneter Kräfte gegen einen anderen Teilnehmerstaat zu enthalten, insbesondere der Invasion oder des Angriffs auf sein Territorium;

- Sich jeglicher Gewaltmanifestation zu enthalten, die den Zweck hat, einen anderen Teilnehmerstaat zum Verzicht auf die volle Ausübung seiner souveränen Rechte zu bewegen;

- Sich jeder wirtschaftlichen Zwangsmaßnahme zu enthalten, die darauf gerichtet ist, ihrem eigenen Interesse die Ausübung der Rechte eines anderen Teilnehmerstaates, die dessen Souveränität innewohnen, unterzuordnen und sich damit Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen;

- Wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die durch ihren Umfang und durch ihre Natur Schritte darstellen, um schließlich eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen;

- Im Einklang mit ihrer Pflicht, sich der Propaganda sowohl für Angriffskriege als auch für jegliche mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen einen anderen Teilnehmerstaat zu enthalten, mit allen Mitteln, die ein jeder von ihnen für angemessen hält, ein Klima des Vertrauens und der Achtung zwischen den Völkern zu fördern;

- Alle Anstrengungen zu unternehmen, um ausschließlich mit friedlichen Mitteln jeglichen Streitfall zwischen ihnen zu regeln, dessen Fortdauer geeignet ist, die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit in Europa zu gefährden, und eine Lösung vor allem durch die friedlichen Mittel zu suchen, die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen aufgeführt sind;

- Sich jeder Handlung zu enthalten, die eine friedliche Regelung von Streitfällen zwischen den Teilnehmerstaaten behindern könnte.

ii) Die Teilnehmerstaaten,

Unter Bekräftigung

ihrer Entschlossenheit, ihre Streitfälle in der Weise zu regeln, wie es im Prinzip der friedlichen Regelung von Streitfällen dargelegt ist;

In der Überzeugung,

daß die friedliche Regelung von Streitfällen den Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ergänzt, die beide wesentliche, wenn auch nicht die einzigen Faktoren für die Erhaltung und Festigung des Friedens und der Sicherheit sind;

In dem Wunsche,

die Methoden, die ihnen für die friedliche Regelung von Streitfällen

zur Verfügung stehen, zu verstärken und zu verbessern;

1. Sind entschlossen, die Prüfung und Ausarbeitung einer allgemein annehmbaren Methode der friedlichen Regelung von Streitfällen mit dem Ziel fortzuführen, bestehende Methoden zu ergänzen und zu diesem Zweck die Arbeit auf Grund des von der Schweiz im Verlauf der zweiten Phase der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vorgelegten "Entwurfes für einen Vertrag über ein europäisches System der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten" sowie andere Vorschläge, die sich darauf beziehen und auf die Ausarbeitung einer solchen Methode gerichtet sind, fortzusetzen.

2. Beschließen, daß auf Einladung der Schweiz ein Expertentreffen aller Teilnehmerstaaten einberufen wird, um den in vorstehendem Punkt l beschriebenen Auftrag im Rahmen der Konferenzfolgen, festgelegt in Kapitel "Folgen der Konferenz", und nach deren Verfahrensregeln zu erfüllen.

3. Dieses Expertentreffen wird nach dem Treffen der von den Außenministern der Teilnehmerstaaten benannten Vertreter, das gemäß Kapitel "Folgen der Konferenz" für 1977 angesetzt ist, stattfinden; die Arbeitsergebnisse dieses Expertentreffens werden den Regierungen vorgelegt.

2.

Dokument über vertrauensbildende Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Sicherheit und Abrüstung

Die Teilnehmerstaaten,

In dem Wunsche,

die Ursachen von Spannungen, die zwischen ihnen bestehen können, zu beseitigen und somit zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beizutragen;

Entschlossen,

das Vertrauen zwischen ihnen zu stärken und somit zur Erhöhung der Stabilität und Sicherheit in Europa beizutragen;

Ferner entschlossen,

sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen, der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, wie sie in dieser Schlußakte angenommen wurde, unvereinbar ist, zu enthalten;

In der Erkenntnis

der Notwendigkeit, zur Verminderung der Gefahr von bewaffneten Konflikten und von Mißverständnissen oder Fehleinschätzungen militärischer Tätigkeiten beizutragen, die zu Befürchtungen Anlaß geben könnten, insbesondere in einer Situation, in der den Teilnehmerstaaten klare und rechtzeitige Informationen über den Charakter solcher Tätigkeiten fehlen;

Unter Berücksichtigung

von Erwägungen, die sich auf Bemühungen zur Verminderung von Spannungen und zur Förderung der Abrüstung beziehen;

In der Erkenntnis,

daß der Austausch von Beobachtern bei militärischen Manövern auf Einladung die Förderung von Kontakten und des gegenseitigen Verständnisses begünstigen wird;

Nach Prüfung

der Frage der vorherigen Ankündigung größerer militärischer Bewegungen im Zusammenhang der Vertrauensbildung;

In der Erkenntnis,

daß es andere Wege gibt, durch die einzelne Staaten darüber hinaus einen Beitrag zu ihren gemeinsamen Zielen leisten können;

Überzeugt

von der politischen Bedeutung der vorherigen Ankündigung größerer militärischer Manöver für die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und die Stärkung von Vertrauen, Stabilität und Sicherheit;

In Übernahme

der Verantwortung eines jeden von ihnen dafür, diese Ziele zu fördern und in Übereinstimmung mit den angenommenen Kriterien und Modalitäten diese Maßnahme durchzuführen, was für die Verwirklichung dieser Ziele wesentlich ist;

In der Erkenntnis,

daß diese Maßnahme, die aus politischer Entscheidung hervorgeht, auf freiwilliger Grundlage beruht;

Haben folgendes angenommen:

I.

Vorherige Ankündigung von größeren militärischen Manövern

Sie werden ihre größeren militärischen Manöver allen anderen Teilnehmerstaaten auf üblichem diplomatischem Wege in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen ankündigen:

Ankündigungen werden gegeben von größeren militärischen Manövern von Landstreitkräften in einer Gesamtstärke von mehr als 25 000, an denen diese selbständig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkräften teilnehmen (in diesem Zusammenhang schließt der Begriff "Landstreitkräfte" amphibische und Luftlandekräfte ein). Im Falle selbständiger Manöver von amphibischen oder Luftlandekräften oder kombinierter Manöver, in die sie einbezogen sind, werden diese Kräfte in diese Gesamtstärke eingeschlossen. Des weiteren können, im Falle kombinierter Manöver, bei welchen die oben angegebene Gesamtstärke nicht erreicht wird, in die jedoch Landstreitkräfte zusammen mit einer bedeutenden Zahl entweder amphibischer oder Luftlandekräfte, oder beider, einbezogen sind, diese Manöver ebenfalls angekündigt werden.

Ankündigungen werden gegeben von größeren militärischen Manövern, die auf dem Territorium, in Europa, eines jeden Teilnehmerstaates sowie, falls anwendbar, im angrenzenden Seegebiet und Luftraum stattfinden.

Im Falle eines Teilnehmerstaates, dessen Territorium sich über Europa hinaus erstreckt, müssen vorherige Ankündigungen nur von Manövern gegeben werden, die in einem Gebiet innerhalb von 250 Kilometern von seiner Grenze stattfinden, die einem anderen europäischen Teilnehmerstaat gegenüberliegt oder die er mit ihm teilt, der Teilnehmerstaat muß jedoch keine Ankündigung in den Fällen geben, in denen dieses Gebiet auch der Grenze des Teilnehmerstaates benachbart ist, die einem nicht-europäischen nichtteilnehmenden Staat gegenüberliegt oder die er mit ihm teilt.

Die Ankündigung wird 21 Tage oder mehr vor Beginn des Manövers gegeben oder, wenn ein Manöver kurzfristiger angesetzt wird, so frühzeitig wie möglich vor dem Datum seines Beginnes.

Die Ankündigung wird Angaben über die Benennung, soweit vorhanden, den allgemeinen Zweck und die an dem Manöver beteiligten Staaten, die Art oder Arten und die zahlenmäßige Stärke der eingesetzten Streitkräfte, das Gebiet und den geschätzten zeitlichen Rahmen seiner Durchführung enthalten. Die Teilnehmerstaaten werden ebenso, wenn möglich, zusätzliche einschlägige Angaben zur Verfügung stellen, insbesondere solche, die sich auf die Komponenten der eingesetzten Streitkräfte und den Zeitraum ihrer Beteiligung beziehen.

Vorherige Ankündigung anderer militärischer Manöver

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß sie darüber hinaus zur Stärkung des Vertrauens und zur Erhöhung der Sicherheit und Stabilität beizutragen vermögen und zu diesem Zweck anderen Teilnehmerstaaten, mit besonderer Berücksichtigung derer nahe dem Gebiet solcher Manöver, auch kleinere militärische Manöver ankündigen können.

Zum gleichen Zweck erkennen die Teilnehmerstaaten ebenfalls an, daß sie auch andere militärische Manöver, die sie durchführen, ankündigen können.

Austausch von Beobachtern

Die Teilnehmerstaaten werden, freiwillig und auf bilateraler Grundlage, im Geiste der Gegenseitigkeit und des guten Willens allen Teilnehmerstaaten gegenüber andere Teilnehmerstaaten einladen, Beobachter zur Teilnahme an militärischen Manövern zu entsenden.

Der einladende Staat wird in jedem einzelnen Fall die Anzahl der Beobachter, die Verfahren und Bedingungen ihrer Teilnahme bestimmen und sonstige Informationen geben,

die er für nützlich halten mag. Er wird angemessene Vorsorge treffen und Gastfreundschaft gewähren.

Die Einladung wird auf üblichem diplomatischem Wege soweit im voraus ergehen, wie dies passend und möglich ist.

Vorherige Ankündigung größerer militärischer Bewegungen

In Übereinstimmung mit den Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen haben die Teilnehmerstaaten die Frage der vorherigen Ankündigung größerer militärischer Bewegungen als einer Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens geprüft.

Dementsprechend erkennen die Teilnehmerstaaten an, daß sie nach eigenem Ermessen und mit dem Ziel, zur Vertrauensbildung beizutragen, ihre größeren militärischen Bewegungen ankündigen können.

Im gleichen Geiste werden die an der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmenden Staaten der Frage der vorherigen Ankündigung größerer militärischer Bewegungen weitere Überlegungen widmen, wobei sie insbesondere die aus der Durchführung der in diesem Dokument festgelegten Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigen.

Andere vertrauensbildende Maßnahmen

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß es andere Mittel gibt, durch die ihre gemeinsamen Ziele gefördert werden können.

Insbesondere werden sie unter gebührender Berücksichtigung der Gegenseitigkeit und mit dem Ziel eines besseren gegenseitigen Verständnisses den Austausch auf Einladung zwischen ihrem militärischen Personal, einschließlich Besuchen von Militärdelegationen, fördern.

***

Um einen vollständigeren Beitrag zu ihrem gemeinsamen Ziel der Vertrauensbildung zu leisten, werden die Teilnehmerstaaten bei der Durchführung ihrer militärischen Tätigkeiten in dem Gebiet, für das die Bestimmungen über die vorherigen Ankündigungen größerer militärischer Manöver gelten, dieses Ziel gebührend berücksichtigen und achten.

Sie erkennen ebenfalls an, daß die aus der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen zusammen mit weiteren Bemühungen zur Entwicklung und Erweiterung von Maßnahmen führen könnten, die auf eine Stärkung des Vertrauens gerichtet sind.

II.

Fragen im Zusammenhang mit der Abrüstung

Die Teilnehmerstaaten anerkennen ihrer aller Interesse an Bemühungen zur Verminderung der militärischen Konfrontation und zur Förderung der Abrüstung, die darauf gerichtet sind, die politische Entspannung in Europa zu ergänzen und ihre Sicherheit zu stärken. Sie sind von der Notwendigkeit überzeugt, auf diesen Gebieten wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die durch ihren Umfang und ihre Natur Schritte darstellen, um schließlich eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen, und die zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt führen sollen.

III.

Allgemeine Erwägungen

Nach Erwägung der Ansichten, die zu verschiedenen Themen zum Ausdruck gebracht worden sind, welche mit der Festigung der Sicherheit in Europa durch gemeinsame Bemühungen zur Förderung von Entspannung und Abrüstung zusammenhängen, werden die Teilnehmerstaaten, wenn sie solche Bemühungen unternehmen, in diesem Zusammenhang insbesondere von folgenden wesentlichen Erwägungen ausgehen:

- dem komplementären Charakter der politischen und militärischen Aspekte der Sicherheit;

- der Wechselbeziehung zwischen der Sicherheit eines jeden Teilnehmerstaates und der Sicherheit in Europa als Ganzem sowie der Beziehung, die im weiteren Zusammenhang der Sicherheit der Welt zwischen der Sicherheit in Europa und der Sicherheit im Mittelmeerraum besteht;

- der Achtung der ihrer souveränen Gleichheit innewohnenden Sicherheitsinteressen aller an der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmenden Staaten;

- der Bedeutung, daß die Teilnehmer an Verhandlungsgremien Sorge tragen, andere an der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilnehmende Staaten mit Information über diesbezügliche Entwicklungen, Fortschritte und Ergebnisse auf geeigneter Grundlage zu versehen, sowie dem berechtigten Interesse eines jeden dieser Staaten daran, daß seine Rückäußerungen erwogen werden.

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN DER WIRTSCHAFT, DER WISSENSCHAFT UND DER TECHNIK SOWIE DER UMWELT

Die Teilnehmerstaaten,

In der Überzeugung,

daß ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Handels, der Industrie, der Wissenschaft und Technik, der Umwelt sowie auf anderen Gebieten der Wirtschaft zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und der ganzen Welt beitragen,

In der Erkenntnis,

daß die Zusammenarbeit in diesen Bereichen den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen fördern würde,

Im Bewußtsein

der Unterschiede ihrer wirtschaftlichen und sozialen Systeme,

In der Bekräftigung ihres Willens, eine solche Zusammenarbeit untereinander zu verstärken, wie auch immer ihre Systeme geartet sind,

In der Erkenntnis,

daß eine solche Zusammenarbeit unter gebührender Beachtung des unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes entwickelt werden kann, auf der Grundlage der Gleichheit und gegenseitigen Zufriedenheit der Partner sowie der Gegenseitigkeit, die insgesamt eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile und Verpflichtungen vergleichbarer Tragweite ermöglicht, unter Achtung der bilateralen und multilateralen Abkommen,

Unter Berücksichtigung

der Interessen der Entwicklungsländer der ganzen Welt, darunter solche unter den Teilnehmerstaaten, solange sie sich wirtschaftlich im Entwicklungsstadium befinden; in Bekräftigung ihres Willens, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben zusammenzuarbeiten, die von den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen in den einschlägigen Dokumenten über Entwicklungsfragen festgelegt sind, wobei jeder der Teilnehmerstaaten die Haltung, die er ihnen gegenüber eingenommen hat, aufrechterhält; in der Absicht, den am wenigsten entwickelten Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen,

In der Überzeugung,

daß die zunehmende weltweite wechselseitige Abhängigkeit im Bereich der Wirtschaft in wachsendem Maße gemeinsame und wirkungsvolle Anstrengungen zur Lösung der großen Probleme der Weltwirtschaft wie der Ernährungs-, Energie-, Rohstoff-, Währungs- und Finanzprobleme erfordert und daher die Tatsache unterstreicht, daß es notwendig ist, stabile und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und so zur kontinuierlichen und diversifizierten wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder beizutragen,

Unter Berücksichtigung

der Arbeit, die bereits von den auf diesen Gebieten tätigen internationalen Organisationen geleistet worden ist, und in dem Wunsche, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die diese Organisationen, insbesondere die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, für die Durchführung der Bestimmungen der Schlußdokumente der Konferenz bieten,

In der Erwägung,

daß die in den folgenden Texten enthaltenen Richtlinien und konkreten Empfehlungen darauf abzielen, die weitere Entwicklung ihrer gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen untereinander zu fördern, und in der Überzeugung, daß ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich unter voller Achtung der die Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten leitenden Prinzipien durchgeführt werden sollte, wie sie in dem einschlägigen Dokument aufgeführt sind,

Haben folgendes angenommen:

1. Handel

Allgemeine Bestimmungen

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der wachsenden Bedeutung des internationalen Handels als einem der wichtigsten Faktoren des wirtschaftlichen Wachstums und sozialen Fortschritts,

In der Erkenntnis,

daß der Handel einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit darstellt, und dessen eingedenk, daß die Bestimmungen in der allgemeinen Präambel besonders für diesen Bereich gelten,

In der Erwägung,

daß Umfang und Struktur des Handels zwischen den Teilnehmerstaaten nicht in allen Fällen den Möglichkeiten entsprechen, die der gegenwärtige Stand ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Entwicklung eröffnet,

sind entschlossen, die Ausweitung ihres gegenseitigen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu fördern und günstige Bedingungen für eine solche Entwicklung zu gewährleisten, wobei sie die Modalitäten ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit zugrunde legen;

erkennen die vorteilhaften Wirkungen an, die sich aus der Anwendung der Meistbegünstigung für die Entwicklung des Handels ergeben können;

werden die Ausweitung des Handels auf einer möglichst breiten multilateralen Grundlage fördern und sich dabei bemühen, die verschiedenen wirtschaftlichen und kommerziellen Möglichkeiten zu nutzen;

anerkennen die Bedeutung bilateraler und multilateraler zwischenstaatlicher sowie anderer Abkommen für die langfristige Entwicklung des Handels;

stellen die Bedeutung der Währungs- und Finanzfragen für die Entwicklung des internationalen Handels fest und werden sich bemühen, sie in dem Bestreben zu behandeln, zur kontinuierlichen Ausweitung des Handels beizutragen;

werden sich bemühen, die der Entwicklung des Handels entgegenstehenden Hindernisse jeglicher Art abzubauen oder schrittweise zu beseitigen;

werden das kontinuierliche Wachstum des Handels fördern und soweit wie möglich abrupte Schwankungen in ihrem Warenverkehr vermeiden;

sind der Auffassung, daß ihr Handel mit den verschiedenen Waren auf eine solche Weise erfolgen soll, daß auf den Inlandsmärkten für solche Waren und insbesondere den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren keine ernstliche Schädigung - gegebenenfalls eine Marktstörung bzw. Marktzerrüttung - entsteht oder zu entstehen droht; dabei herrscht Einverständnis, daß sie den Tatbestand der Marktstörung bzw. Marktzerrüttung nicht entgegen den einschlägigen Bestimmungen ihrer internationalen Abkommen geltend machen können; wenn sie Schutzmaßnahmen ergreifen, werden sie dies in Übereinstimmung mit ihren diesbezüglichen Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, die sie eingegangen sind, tun und die Interessen der direkt Betroffenen berücksichtigen;

werden den Maßnahmen zur Förderung des Handels und zur Diversifizierung seiner Warenstruktur gebührende Beachtung schenken;

stellen fest, daß das Wachstum und die Diversifizierung des Handels dazu beitragen würden, die Möglichkeiten der Warenauswahl zu erleichtern;

halten es für angebracht, günstige Bedingungen für die Beteiligung von Gesellschaften, Organisationen und Unternehmen an der Entwicklung des Handels zu schaffen.

Geschäftskontakte und -möglichkeiten

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der Bedeutung des Beitrags, den eine Verbesserung der Geschäftskontakte und das damit verbundene Anwachsen des Vertrauens in den Geschäftsverbindungen zur Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen leisten könnte, werden Maßnahmen treffen, um die Bedingungen für den Ausbau von Kontakten zwischen den Vertretern amtlicher Stellen, den einzelnen vom Außenhandel betroffenen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken weiter zu verbessern; insbesondere betrifft dies, wenn dies nützlich ist, Kontakte zwischen Verkäufern und Abnehmern von Waren und Dienstleistungen sowie Kontakte, die der Untersuchung von Handelsmöglichkeiten, dem Abschluß von Verträgen, der Sicherung ihrer Erfüllung und dem Kundendienst dienen;

werden vom Außenhandel betroffene Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften ermutigen, Maßnahmen zur Beschleunigung der Führung von geschäftlichen Verhandlungen zu treffen;

werden ferner Maßnahmen treffen mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Vertretern der vom Außenhandel betroffenen ausländischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken, indem sie insbesondere:

- die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich solcher über die Rechtsvorschriften und Verfahren hinsichtlich der Errichtung ständiger Vertretungen durch die oben erwähnten ausländischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken und deren Tätigkeit;

- Anträge auf Errichtung ständiger Vertretungen und Büros zu diesem Zweck so wohlwollend wie möglich prüfen, gegebenenfalls einschließlich der Eröffnung gemeinsamer Büros durch zwei oder mehrere Firmen;

- zu Bedingungen, die so günstig wie möglich und für alle Vertreter der oben genannten ausländischen Organisationen, Unternehmen, Gesellschaften und Banken gleich sind, die Bereitstellung von Hotelunterkünften, Kommunikationsmitteln und anderen von ihnen normalerweise benötigten Dienstleistungen und Einrichtungen sowie von geeigneten Geschäfts- und Wohnräumen für ständige Vertretungen fördern;

erkennen die Bedeutung solcher Maßnahmen für die Förderung einer stärkeren Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen am Handel zwischen den Teilnehmerstaaten an.

Information über Handel und Wirtschaft

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der wachsenden Rolle der wirtschaftlichen und kommerziellen Information bei der Entwicklung des internationalen Handels,

In der Erwägung,

daß die Informationen auf dem Gebiet der Wirtschaft so geartet sein sollten, daß sie eine ausreichende Marktanalyse gewährleisten sowie die Ausarbeitung von mittel- und langfristigen Prognosen ermöglichen und so dazu beitragen, kontinuierliche Handelsströme zu schaffen und die geschäftlichen Möglichkeiten besser zu nutzen,

Bereit,

die Qualität und Lieferung von Informationen auf dem Gebiet der Wirtschaft und von einschlägigen Informationen auf dem Gebiet der Verwaltung zu verbessern und ihre Quantität zu erhöhen,

In der Erwägung,

daß der Wert der statistischen Informationen für den internationalen Gebrauch in erheblichem Maße von ihrer Vergleichbarkeit abhängt,

werden die Veröffentlichung und Verbreitung der wirtschaftlichen und kommerziellen Informationen in regelmäßigen Zeitabständen und innerhalb der kürzesten Fristen fördern, insbesondere

- der Statistiken über Produktion, Volkseinkommen, Staatshaushalt, Verbrauch und Produktivität;

- der Außenhandelsstatistiken, die auf der Grundlage vergleichbarer Klassifizierungen aufgestellt sind, einschließlich der Aufgliederung nach Waren, mit Angabe von Menge und Wert sowie von Ursprungs- oder Bestimmungsland;

- der Gesetze und Vorschriften, die den Außenhandel betreffen;

- der Informationen, die zur Unterstützung der Handelsförderung Prognosen über die Entwicklung der Wirtschaft ermöglichen, z.B. Informationen über die allgemeine Ausrichtung staatlicher Wirtschaftspläne und -programme;

- anderer Informationen zur Unterstützung von Geschäftsleuten bei ihren Kontakten, z.B. periodisch erscheinender Adreß- und Telefonbücher, Branchenverzeichnisse und, wo möglich, Organisationsdiagramme der vom Außenhandel betroffenen Firmen und Organisationen;

werden darüber hinaus die Entwicklung des Austausches wirtschaftlicher und kommerzieller Informationen, wo angebracht durch gemischte Kommissionen für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, nationale und gemischte Handelskammern und andere geeignete Gremien fördern;

werden im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eine Studie über die Möglichkeiten unterstützen, ein multilaterales System zu schaffen, mittels dessen die Gesetze und Vorschriften, die den Außenhandel betreffen, einschließlich der Änderungen, mitgeteilt werden;

werden die Arbeiten zur Angleichung von statistischen Nomenklaturen auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, fördern.

Handelsförderung

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erkenntnis,

daß es wichtig ist, die Produktion an die Erfordernisse ausländischer Märkte anzupassen, um eine Ausweitung des internationalen Handels zu gewährleisten,

Im Bewußtsein

dessen, daß es für die Exporteure erforderlich ist, mit den Bedürfnissen potentieller Kunden und Verbraucher möglichst genau vertraut zu sein und sie zu berücksichtigen,

werden die vom Außenhandel betroffenen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften ermutigen, die Kenntnisse und technischen Methoden weiterzuentwickeln, die für eine wirksame Absatzförderung erforderlich sind;

werden die Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen unterstützen, um den Handel zu fördern und die Bedürfnisse der Verbraucher im Hinblick auf Importgüter zu befriedigen, insbesondere durch Marktforschung und Werbemaßnahmen sowie, wo dies nützlich erscheint, durch das Einrichten von Versorgungslagern, die Lieferung von Ersatzteilen und die Unterhaltung eines leistungsfähigen Kundendienstes und die Ausbildung des erforderlichen einheimischen technischen Personals;

werden die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Handelsförderung einschließlich der Absatzförderung sowie die in diesen Fragen im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, unternommenen Arbeiten unterstützen.

2.

Industrielle Kooperation und Projekte gemeinsamen Interesses

Industrielle Kooperation

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß industrielle Kooperation, die durch wirtschaftliche Überlegungen bestimmt ist,

- dauerhafte Bindungen schaffen und dadurch die langfristige, umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit stärken kann,

- zum wirtschaftlichen Wachstum sowie zur Ausweitung und zur Diversifizierung des internationalen Handels und zu einer breiteren Anwendung moderner Technik beitragen kann,

- durch eine bessere Nutzung der Produktionsfaktoren zu einer gegenseitig vorteilhaften Ausnutzung einander ergänzender wirtschaftlicher Gegebenheiten führen kann, und

- die industrielle Entwicklung aller, die sich an einer solchen Zusammenarbeit beteiligen, beschleunigen kann,

beabsichtigen, die Entwicklung der industriellen Kooperation zwischen den kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in ihren Ländern zu fördern;

sind der Auffassung, daß die industrielle Kooperation durch zwischenstaatliche und andere bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen den Beteiligten erleichtert werden kann;

stellen fest, daß sie bei der Förderung der industriellen Kooperation die wirtschaftliche Struktur und das Entwicklungsniveau ihrer Länder berücksichtigen sollten;

stellen fest, daß die industrielle Kooperation durch Verträge verwirklicht wird, die zwischen kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften auf der Grundlage wirtschaftlicher Gesichtspunkte abgeschlossen werden;

verleihen ihrem Willen Ausdruck, Maßnahmen zu fördern, die vorteilhafte Bedingungen für die industrielle Kooperation schaffen sollen;

erkennen an, daß die industrielle Kooperation eine Reihe von Formen wirtschaftlicher Beziehungen umfaßt, die über den Rahmen der herkömmlichen Handelsgeschäfte hinausgehen, und daß die Partner bei Vertragsverhandlungen über industrielle Kooperation die geeigneten Formen und Bedingungen der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen und ihres Potentials gemeinsam bestimmen;

erkennen ferner an, daß, wenn es in ihrem gegenseitigen Interesse liegt, konkrete Formen wie die folgenden für die Entwicklung der industriellen Kooperation von Nutzen sein können: gemeinsame Produktion und gemeinsamer Vertrieb, Spezialisierung in Produktion und Vertrieb, Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industriebetrieben, Zusammenarbeit bei der Erstellung vollständiger Industriebetriebe mit dem Ziel, auf diese Weise einen Teil der daraus hervorgehenden Erzeugnisse zu beziehen, gemischte Gesellschaften, Austausch von "Know-how", technischen Informationen, Patenten und Lizenzen sowie gemeinsame industrielle Forschung im Rahmen von spezifischen Kooperationsprojekten;

erkennen an, daß neue Formen der industriellen Kooperation angewandt werden können, um spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden;

erkennen die Bedeutung von Informationen über Wirtschaft, Handel, Technik und Verwaltung, die für die Entwicklung der industriellen Kooperation geeignet sind;

halten es für wünschenswert,

- die Qualität und Quantität der Informationen, die für die industrielle Kooperation von Bedeutung sind, zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Gesetze und Vorschriften einschließlich der Bestimmungen über den Devisenverkehr, sowie hinsichtlich der allgemeinen Ausrichtung staatlicher Wirtschaftspläne und -programme, der Planungsprioritäten und der wirtschaftlichen Marktbedingungen; und

- darüber veröffentlichtes Material so rasch wie möglich zu verbreiten;

werden alle Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches über industrielle Kooperation fördern, auch durch Kontakte zwischen potentiellen Partnern und, wo angebracht, durch gemischte Kommissionen für wirtschaftliche, industrielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, durch nationale und gemischte Handelskammern und andere geeignete Gremien;

halten es, um die industrielle Kooperation auszuweiten, für wünschenswert, die Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten und die Durchführung von Kooperationsprojekten zu fördern; sie werden zu diesem Zweck Maßnahmen ergreifen, indem sie unter anderem alle Formen von Geschäftskontakten zwischen kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften sowie zwischen deren Fachpersonal erleichtern und erweitern;

stellen fest, daß die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen über Geschäftskontakte in Wirtschaft und Handel auch auf ausländische Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften, die sich an industrieller Kooperation beteiligen, Anwendung finden, wobei die Besonderheiten dieser Kooperation zu berücksichtigen sind; sie werden insbesondere für angemessene Arbeitsbedingungen des mit der Durchführung der Kooperationsprojekte befaßten Personals Sorge tragen;

halten es für wünschenswert, daß Vorschläge über Projekte der industriellen Kooperation genügend Einzelheiten und die notwendigen wirtschaftlichen und technischen Daten enthalten, insbesondere erste Schätzungen der Projektkosten, Angaben über die Form der beabsichtigten Zusammenarbeit sowie über Absatzmöglichkeiten, um es potentiellen Partnern zu ermöglichen, erste Untersuchungen einzuleiten und in möglichst kurzer Zeit zu Entscheidungen zu gelangen;

werden die an der industriellen Kooperation beteiligten Parteien zu Maßnahmen ermutigen, die der Beschleunigung der Verhandlungen über den Abschluß von Kooperationsverträgen dienen;

empfehlen ferner, die Prüfung der Frage fortzusetzen — zum Beispiel im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa —, wie Interessenten besser über allgemeine Voraussetzungen der industriellen Kooperation unterrichtet werden und Ratschläge zur Ausarbeitung von Kooperationsverträgen erhalten können;

halten es für wünschenswert, die Bedingungen für die Durchführung von Projekten der industriellen Kooperation weiter zu verbessern, insbesondere in bezug auf:

- den Schutz der Interessen der Partner industrieller Kooperationsprojekte, einschließlich des Rechtsschutzes für Vermögenswerte jeder Art;

- die Berücksichtigung der Erfordernisse und Möglichkeiten der industriellen Kooperation im Rahmen der Wirtschaftspolitik und besonders in staatlichen Wirtschaftsplänen und -programmen, auf eine Weise, die mit ihren Wirtschaftssystemen vereinbar ist;

halten es für wünschenswert, daß die Partner beim Abschluß von Verträgen über industrielle Kooperation Vereinbarungen über die notwendige gegenseitige Unterstützung und Information während der Vertragsabwicklung gebührende Aufmerksamkeit schenken, vor allem damit die Kooperationserzeugnisse den erforderlichen technischen Stand und die erforderliche Qualität erreichen;

erkennen die Nützlichkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an industriellen Kooperationsprojekten an.

Projekte gemeinsamen Interesses

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß ihr Wirtschaftspotential und ihre natürlichen Ressourcen bei gemeinsamen Bemühungen eine langfristige Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Großprojekten gemeinsamen Interesses auch auf regionaler und subregionaler Ebene ermöglichen und daß solche Projekte dazu beitragen können, die wirtschaftliche Entwicklung der daran teilnehmenden Länder zu beschleunigen,

In der Erwägung,

daß es wünschenswert ist, daß die kompetenten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in allen Ländern die Möglichkeit haben, ihr Interesse an einer Beteiligung an solchen Projekten zu bekunden und bei Einvernehmen an deren Verwirklichung teilzunehmen,

Mit der Feststellung,

daß die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen bezüglich der industriellen Kooperation auch auf Projekte gemeinsamen Interesses anwendbar sind,

halten es für notwendig, kompetente und interessierte Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften zu ermutigen, in geeigneten Fällen Möglichkeiten zur Verwirklichung von Projekten gemeinsamen Interesses im Bereich der Energiequellen, der Nutzbarmachung von Rohstoffen sowie im Bereich des Verkehrs und der Kommunikation zu prüfen;

halten es für wünschenswert, daß Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften, welche die Möglichkeiten einer Teilnahme an Projekten gemeinsamen Interesses untersuchen, mit ihren potentiellen Partnern auf geeigneten Wegen die erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und technischen Informationen über diese Projekte austauschen;

sind der Auffassung, daß die Bereiche der Energiequellen, insbesondere Erdöl, Erdgas und Kohle, und die Nutzbarmachung von mineralischen Rohstoffen, insbesondere von Eisenerz und Bauxit, dazu geeignet sind, die langfristige wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken und den Handel, soweit er sich daraus ergibt, zu entwickeln;

sind der Auffassung, daß Möglichkeiten für Projekte gemeinsamen Interesses im Hinblick auf eine langfristige wirtschaftliche Zusammenarbeit auch in folgenden Bereichen bestehen:

- beim Austausch von Elektroenergie in Europa, um die Kapazität der Elektrizitätswerke so rationell wie möglich zu nutzen;

- bei der Zusammenarbeit in der Suche nach neuen Energiequellen und insbesondere im Bereich der Kernenergie;

- bei der Entwicklung von Straßennetzen und der Zusammenarbeit im Hinblick auf ein zusammenhängendes Wasserstraßennetz in Europa;

- bei der Zusammenarbeit in der Erforschung und der Weiterentwicklung von Ausrüstungen für Mehrzwecktransporte und für den Umschlag von Containern;

empfehlen, daß die an Projekten gemeinsamen Interesses interessierten Staaten prüfen, unter welchen Bedingungen solche Projekte erstellt werden könnten, und daß sie, falls sie es wünschen, die notwendigen Voraussetzungen für ihre Durchführung schaffen.

3.

Bestimmungen, die Handel und industrielle Kooperation betreffen

Harmonisierung der Normen

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erkenntnis,

daß die Entwicklung sowohl- der internationalen Harmonisierung von Nonnen und technischen Vorschriften als auch die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Prüfverfahren ein wichtiges Mittel ist, um technische Hindernisse im internationalen Handel und in der industriellen Kooperation zu beseitigen, und daß damit deren Entwicklung erleichtert und die Produktivität gesteigert wird,

bekräftigen ihr Interesse daran, die größtmögliche internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften zu erreichen;

geben ihrer Bereitschaft Ausdruck, internationale Abkommen und andere geeignete Übereinkommen über die Anerkennung von Bescheinigungen und Prüfdokumenten über die Konformität mit Normen und technischen Vorschriften zu fördern;

erachten es für wünschenswert, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung zu verstärken, insbesondere durch die Unterstützung der Tätigkeit zwischenstaatlicher und anderer geeigneter Organisationen in diesem Bereich.

Schiedsverfahren

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß die schnelle und gerechte Schlichtung von Streitfällen, die aus Geschäften des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und Verträgen über industrielle Kooperation entstehen können, zur Erweiterung und Erleichterung des Handels und der Zusammenarbeit beitragen würde,

In der Erwägung,

daß die Schiedsverfahren zur Beilegung solcher Streitfälle zweckmäßig sind,

empfehlen, wo angebracht, Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften in ihren Ländern, Schiedsklauseln in Verträge über Handelsgeschäfte und über industrielle Kooperation oder in Sonderabmachungen aufzunehmen;

empfehlen, daß in den Schiedsklauseln ein Schiedsverfahren gemäß einem gegenseitig annehmbaren System von Schiedsregeln sowie die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens in einem dritten Lande vorgesehen werden, wobei bestehende zwischenstaatliche und andere Abkommen in diesem Bereich Berücksichtigung finden.

Spezifische bilaterale Vereinbarungen

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der Notwendigkeit, den Handel zu erleichtern und die Verwirklichung neuer Formen der industriellen Kooperation zu fördern,

werden erwägen, in geeigneten Fällen spezifische bilaterale Abkommen über verschiedene Probleme von gegenseitigem Interesse in den Bereichen des Handels und der industriellen Kooperation abzuschließen,

insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Erleichterung des Transfers von Gewinnen und des Rücktransfers der investierten Vermögenswerte.

4. Wissenschaft und Technik

Die Teilnehmerstaaten,

In der Überzeugung,

daß die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen Beitrag zur Festigung der Sicherheit und Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, da sie eine wirksame Lösung der Probleme von gemeinsamem Interesse und die Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen erleichtert,

In der Erwägung,

daß es bei der Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit wichtig ist, den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu fördern, wodurch Studium und Weitergabe der in Wissenschaft und Technik erzielten Ergebnisse sowie der Zugang zu solchen Ergebnissen auf einer gegenseitig vorteilhaften Grundlage und in Bereichen der Zusammenarbeit, die zwischen interessierten Parteien vereinbart sind, erleichtert wird,

In der Erwägung,

daß es Sache der potentiellen Partner, d. h. der zuständigen Organisationen, Institutionen, Unternehmen, Wissenschaftler und Techniker der Teilnehmerstaaten ist, die Möglichkeiten einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit zu bestimmen und ihre Einzelheiten auszuarbeiten,

In Bekräftigung der Tatsache,

daß eine solche Zusammenarbeit bilateral und multilateral auf staatlicher und nichtstaatlicher Ebene entwickelt und verwirklicht werden kann, z.B. durch zwischenstaatliche und andere Abkommen, internationale Programme, Kooperationsprojekte und über kommerzielle Kanäle, auch unter Nutzung verschiedener Arten von Kontakten, einschließlich direkter und individueller Kontakte,

Im Bewußtsein der Notwendigkeit,

Maßnahmen zu treffen, um die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihnen weiter zu verbessern,

Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit

Stellen fest, daß Möglichkeiten für eine weitere Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit bestehen, und bekunden daher ihre Absicht, Hindernisse, die einer solchen Zusammenarbeit im Wege stehen, zu beseitigen, insbesondere durch:

- Verbesserung von Gelegenheiten für den Austausch und die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den an wissenschaftlicher und technischer Forschung und Zusammenarbeit interessierten Parteien, einschließlich von Informationen, die sich auf die Organisation und die Durchführung einer solchen Zusammenarbeit beziehen;

- rasche Durchführung und organisatorische Verbesserung internationaler Besuche von Wissenschaftlern und Spezialisten, auch hinsichtlich der Programme, im Zusammenhang mit Austausch, Konferenzen und Zusammenarbeit;

- stärkere Nutzung kommerzieller Kanäle und Tätigkeiten für die angewandte wissenschaftliche und technische Forschung und für die Weitergabe der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse, wobei über geistige und gewerbliche Eigentumsrechte Auskunft erteilt und diese geschützt werden.

Gebiete der Zusammenarbeit

Sind der Auffassung, daß Möglichkeiten zur Erweiterung der Zusammenarbeit in den nachstehend als Beispiele angeführten Bereichen bestehen, und stellen fest, daß es Sache der potentiellen Partner in den Teilnehmerländern ist, Projekte und Vereinbarungen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zu erarbeiten und zu entwickeln:

Landwirtschaft

Erforschung neuer Methoden und neuer technischer Verfahren zur Erhöhung der Produktivität in Ackerbau und Viehzucht; Anwendung der Chemie in der Landwirtschaft; Entwurf, Bau und Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen; Bewässerungsverfahren und andere landwirtschaftliche Meliorationsarbeiten;

Energie

Neue Technik und Verfahren der Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Energie, mit dem Ziel, die Nutzung der vorhandenen Brennstoffe und hydroenergetischer Quellen zu verbessern, sowie Forschungen auf dem Gebiet neuer Energiequellen, einschließlich Kern-, Sonnen- und geothermischer Energie;

Neue technische Verfahren, rationelle Nutzung der Ressourcen

Forschungen über neue technische Verfahren und Ausrüstungen, die insbesondere dazu bestimmt sind, den Energieverbrauch zu verringern und Verschwendung auf ein Mindestmaß zu beschränken oder auszuschließen;

Technik und Verkehrswesen

Forschung über Verkehrsmittel und die bei Entwicklung und Betrieb von internationalen, nationalen und städtischen Verkehrsnetzen angewandte Technologie, einschließlich des Containertransports und der Verkehrssicherheit;

Physik

Untersuchung von Problemen der Hochenergiephysik und der Plasmaphysik; Forschung auf dem Gebiet der theoretischen und experimentellen Kernphysik;

Chemie

Forschung über Probleme der Elektrochemie und der Chemie der Polymere, der Naturprodukte, der Metalle und Legierungen sowie die Entwicklung verbesserter technischer Verfahren in der Chemie, insbesondere bei der Werkstoffverarbeitung; praktische Anwendung der neuesten Errungenschaften der Chemie in der Industrie, im Bauwesen und in anderen Wirtschaftszweigen;

Meteorologie und Hydrologie

Meteorologische und hydrologische Forschung, einschließlich Methoden der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten und ihre Verwendung zur Wettervorhersage und zur hydrologischen Vorhersage;

Ozeanographie

Ozeanographische Forschung, einschließlich der Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Luft und Meer;

Seismologische Forschung

Untersuchung und Vorhersage von Erdbeben und von damit zusammenhängenden geologischen Veränderungen; Entwicklung und Erforschung von technischen Verfahren für erdbebensichere Bauten;

Forschung auf dem Gebiet der Gletscherkunde, der Dauerfrostböden und Probleme des Lebens in kaltem Klima;

Forschung auf dem Gebiet der Gletscherkunde und der Dauerfrostböden; technische Verfahren im Transport- und Bauwesen; Anpassung des Menschen an extreme klimatische Bedingungen und Änderungen in den Lebensbedingungen der einheimischen Bevölkerung;

Technische Verfahren in der elektronischen Datenverarbeitung, im Kommunikations- und Informationswesen

Entwicklung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sowie von Fernmelde- und Informationssystemen; technische Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung und dem Fernmeldewesen, einschließlich ihrer Anwendung auf Führungssysteme, auf Produktionsabläufe, auf Automation, auf die Untersuchung wirtschaftlicher Probleme, in der wissenschaftlichen Forschung und auf die Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen;

Weltraumforschung

Erforschung des Weltraums und Untersuchung der natürlichen Ressourcen der Erde und ihrer Biosphäre unter Nutzung von Fernbeobachtungen, insbesondere mit Hilfe von Satelliten und Raketensonden;

Medizin und öffentliches Gesundheitswesen

Forschung über Herz- und Gefäß-, Geschwulst- und Viruskrankheiten, Molekularbiologie, Neurophysiologie; Entwicklung und experimentelle Prüfung neuer Medikamente; Untersuchung gegenwärtiger Probleme der Kinderheilkunde, Gerontologie sowie organisatorischer und technischer Fragen der medizinischen Betreuung;

Umweltforschung

Forschung über spezifische wissenschaftliche und technologische Probleme im Zusammenhang mit der Umwelt des Menschen.

Formen und Methoden der Zusammenarbeit

Sind der Auffassung, daß die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sich insbesondere folgender Formen und Methoden bedienen sollte:

- Austausch und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften und anderen wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen und Abhandlungen zwischen interessierten Organisationen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, Unternehmen, Wissenschaftlern und Technikern sowie Beteiligung an internationalen Programmen für die Erstellung von Kurzfassungen und Verzeichnissen von Veröffentlichungen;

- Austausch und Besuche sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und technischen Experten, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung und anderer Absprachen, für Zwecke wie Beratungen, Vorträge und die Durchführung von Forschungsarbeiten, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;

- Veranstaltungen von Konferenzen, Symposien, Seminaren, Lehrgängen und anderen Zusammenkünften wissenschaftlicher und technischer Art auf internationaler und innerstaatlicher Ebene, welche die Teilnahme ausländischer Wissenschaftler und Techniker einschließen würden;

- gemeinsame Vorbereitung und Durchführung von Programmen und Projekten gegenseitigen Interesses auf der Grundlage der Beratung und Übereinkunft zwischen allen betroffenen Parteien, einschließlich, soweit möglich und angebracht, des Austausches von Erfahrungen und Forschungsergebnissen sowie der Abstimmung von Forschungsprogrammen zwischen wissenschaftlichen und technischen Forschungsinstitutionen und -organisationen;

- Verwendung kommerzieller Kanäle und Methoden zur Identifizierung und Weitergabe technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, einschließlich des Abschlusses von gegenseitig vorteilhaften Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen Firmen und Unternehmen in den von ihnen vereinbarten Bereichen, und, wo angebracht, zur Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte;

erachten es für wünschenswert, daß regelmäßig ein Meinungs- und Informationsaustausch über Wissenschaftspolitik stattfindet, insbesondere über allgemeine Probleme der Ausrichtung und Verwaltung der Forschung und die Frage einer besseren Nutzung wissenschaftlicher und experimenteller Großanlagen auf kooperativer Basis;

empfehlen, bei der Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technik die bestehende Praxis der bilateralen und multilateralen einschließlich der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit in vollem Umfang zu nutzen, unter Einschluß der in diesem Dokument beschriebenen Formen und Methoden der Zusammenarbeit;

empfehlen ferner, die Möglichkeiten und das Potential bestehender internationaler, mit Wissenschaft und Technik befaßter zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen zur Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie für die Entwicklung anderer Formen der Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses wirksamer zu nutzen, zum Beispiel:

- in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die Prüfung von Möglichkeiten für eine Erweiterung der multilateralen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung von Modellen für Projekte und Forschung, die in verschiedenen internationalen Organisationen verwendet werden, und für die Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Studien- und Arbeitsgruppen, bei denen jüngere Wissenschaftler und technische Experten mit hervorragenden Fachleuten in ihrem Bereich zusammenkommen können;

- durch ihre Teilnahme an besonderen internationalen wissenschaftlichen und technischen Programmen der Zusammenarbeit, einschließlich jener der UNESCO und anderer internationaler Organisationen, Bemühung um kontinuierlichen Fortschritt auf die Ziele solcher Programme hin, insbesondere jener der UNISIST, unter besonderer Beachtung von Informationspolitik, technischer Beratung, Informationsbeiträgen und Datenverarbeitung.

5. Umwelt

Die Teilnehmerstaaten,

Bekräftigend,

daß der Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie der Schutz der Natur und die rationelle Nutzung ihrer Ressourcen im Interesse gegenwärtiger und künftiger Generationen eine für das Wohlergehen der Völker und die wirtschaftliche Entwicklung aller Länder sehr bedeutende Aufgabe darstellt und daß viele Umweltprobleme, insbesondere in Europa, nur durch enge internationale Zusammenarbeit wirksam gelöst werden können,

In Anerkennung

dessen, daß jeder Teilnehmerstaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts im Geiste der Zusammenarbeit dafür Sorge tragen sollte, daß Tätigkeiten innerhalb seines Gebietes keine Umweltverschlechterung in einem anderen Staat oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt verursachen,

In der Erwägung,

daß der Erfolg jeder Umweltpolitik voraussetzt, daß alle Bevölkerungsgruppen und Kräfte der Gesellschaft im Bewußtsein ihrer Verantwortung dazu beitragen, die Umwelt zu schützen und zu verbessern, was eine ständige, gründliche Erziehung, besonders der Jugend, erfordert,

Bekräftigend,

daß, wie die Erfahrung gezeigt hat, wirtschaftliche Entwicklung und technischer Fortschritt mit dem Umweltschutz und der Bewahrung historischer und kultureller Werte in Einklang stehen müssen; daß Umweltschäden am besten durch vorbeugende Maßnahmen verhütet werden und bei der Nutzbarmachung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen das ökologische Gleichgewicht gewahrt bleiben muß,

Ziele der Zusammenarbeit

Stimmen insbesondere folgenden Zielen der Zusammenarbeit zu:

- die Umweltprobleme, welche ihrer Natur nach multilaterales, bilaterales, regionales oder subregionales Ausmaß haben, im Hinblick auf ihre Lösung zu untersuchen sowie die Entwicklung einer interdisziplinären Methodik der Behandlung von Umweltproblemen zu fördern;

- die Wirksamkeit nationaler und internationaler Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu erhöhen durch den Vergleich und gegebenenfalls die Angleichung von Methoden für die Erfassung und Auswertung von Daten, durch die Vertiefung der Kenntnisse über die Erscheinungsformen der Verschmutzung und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen durch den Informationsaustausch, durch die Angleichung der Definitionen und, soweit möglich, die Annahme einer gemeinsamen Terminologie für den Umweltbereich;

- die erforderlichen Schritte zur Annäherung der Umweltmaßnahmen zu tun und diese Maßnahmen, soweit angezeigt und möglich, aufeinander abzustimmen;

- wo möglich und angebracht, innerstaatliche und internationale Bemühungen ihrer interessierten Organisationen, Unternehmen und Firmen zu ermutigen, die auf die Entwicklung, Herstellung und Vervollkommnung der zu Überwachung, Schutz und Verbesserung der Umwelt bestimmten Ausrüstungen abzielen.

Gebiete der Zusammenarbeit

Um diese Ziele zu erreichen, werden die Teilnehmerstaaten jede geeignete Gelegenheit zur Zusammenarbeit im Umweltbereich wahrnehmen, insbesondere in den nachstehend als Beispiele angeführten Bereichen:

Bekämpfung der Luftverschmutzung

Entschwefelung von fossilen Brennstoffen und von Abgasen; Bekämpfung der Verschmutzung durch Schwermetalle, Partikel, Aerosole, Stickstoffoxyde, insbesondere solche, die von Verkehrsmitteln sowie Kraftwerken und sonstigen Industrieanlagen ausgeschieden werden; Systeme und Methoden der Beobachtung und Kontrolle der Luftverschmutzung und ihrer Auswirkungen, einschließlich der Verbreitung von luftverschmutzenden Stoffen über weite Entfernungen;

Bekämpfung der Wasserverschmutzung; Süßwassernutzung

Verhütung und Bekämpfung der Wasserverschmutzung, insbesondere von grenzüberschreitenden Flüssen und von internationalen Seen; technische Verfahren zur Verbesserung der Wasserqualität und Weiterentwicklung der Mittel und Wege zur Reinigung industrieller und kommunaler Abwässer; Methoden zur Bewertung von Süßwasservorkommen und Verbesserung ihrer Nutzung, insbesondere durch die Entwicklung von Produktionsmethoden, die weniger Verschmutzung bewirken und zu einem geringeren Süßwasserverbrauch führen;

Schutz der Meeresumwelt

Schutz der Meeresumwelt der Teilnehmerstaaten, und insbesondere des Mittelmeers, vor Schmutzstoffen, die von Quellen auf dem Festlande oder von Schiffen und anderen Seefahrzeugen herrühren, vor allem vor den Schadstoffen, die in den Anhängen I und II der Londoner Konvention zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen angeführt sind; Probleme der Erhaltung des Ökologischen Gleichgewichts und der Nahrungsketten im Meer, insbesondere Probleme, die durch die Erforschung und Nutzbarmachung biologischer und mineralischer Ressourcen der Meere und des Meeresbodens entstehen können;

Böden und Bodennutzung

Probleme im Zusammenhang mit einer wirksameren Bodennutzung, einschließlich der Melioration und Rekultivierung von Böden sowie der Landgewinnung; Bekämpfung der Bodenverschmutzung, der Erosion durch Wasser und Wind sowie anderer Arten der Bodenverschlechterung; Erhaltung und Verbesserung der Bodenproduktivität unter Berücksichtigung der möglichen negativen Auswirkungen der Verwendung von chemischen Düngemitteln und Pestiziden;

Naturschutz und Naturreservate

Schutz der Natur und der Naturreservate; Erhaltung und Pflege der vorhandenen genetischen Ressourcen, insbesondere seltener Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung natürlicher ökologischer Systeme; Anlage von Naturreservaten und anderer geschützter Landschaften und Gebiete, einschließlich ihrer Nutzung für Forschung, Fremdenverkehr, Erholung und sonstige Zwecke;

Verbesserung der Umweltbedingungen in menschlichen Siedlungsgebieten

Umweltbedingungen im Zusammenhang mit Verkehrswesen, Wohnungsbau, Arbeitsstätten, Städtebau und -planung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Bewertung schädlicher Auswirkungen des Lärms und Methoden der Lärmbekämpfung; Sammlung, Behandlung und Verwertung von Abfällen, einschließlich der Materialwiedergewinnung und -verwendung; Forschung über Substitutionsprodukte für biologisch nicht abbaubare Substanzen;

Grundlagenforschung, Beobachtung, Vorhersage und Bewertung von Umweltveränderungen

Untersuchung von Veränderungen des Klimas, der Landschaft und des ökologischen Gleichgewichts unter dem Einfluß sowohl natürlicher Faktoren als auch menschlicher Tätigkeit; Vorhersage möglicher genetischer Veränderungen der Flora und Fauna in Folge der Umweltverschmutzung; Angleichung statistischer Kriterien, Entwicklung von wissenschaftlichen Konzeptionen und Systemen von Beobachtungsnetzen sowie von genormten Methoden der Beobachtung, Messung und Bewertung von Veränderungen in der Biosphäre; Bewertung der Auswirkungen von Umweltverschmutzungen verschiedenen Grades und der Verschlechterung der Umwelt auf die menschliche Gesundheit; Untersuchung und Entwicklung von Kriterien und Normen für verschiedene umweltverschmutzende Stoffe sowie Regelung hinsichtlich der Erzeugung und Verwendung bestimmter Produkte;

Rechtliche Maßnahmen einschließlich Verwaltungsmaßnahmen

Rechtliche einschließlich Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt unter Einschluß von Verfahren zur Bewertung von Umwelteinflüssen.

Formen und Methoden der Zusammenarbeit

Die Teilnehmerstaaten erklären, daß Probleme des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler einschließlich regionaler und subregionaler Grundlage gelöst werden, unter voller Nutzung bestehender Strukturen und Formen der Zusammenarbeit. Sie werden die Zusammenarbeit im Umweltbereich entwickeln, indem sie insbesondere die Stockholmer Erklärung über die menschliche Umwelt, die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie das Prager Symposium der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Umweltprobleme berücksichtigen.

Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, die Zusammenarbeit im Umweltbereich insbesondere folgendermaßen zu verwirklichen:

- Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen, Dokumentationen und Forschungsergebnissen einschließlich Informationen über die Mittel zur Bestimmung möglicher Auswirkungen technischer und wirtschaftlicher Tätigkeiten auf die Umwelt;

- Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Expertentreffen;

- Austausch von Wissenschaftlern, Fachleuten und Praktikanten;

- gemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von Programmen und Projekten zur Untersuchung und Lösung verschiedener Probleme des Umweltschutzes;

- Angleichung, wo angebracht und erforderlich, von technischen Vorschriften und Normen für den Umweltschutz, insbesondere mit dem Ziel, mögliche Schwierigkeiten im Handel zu vermeiden, die sich aus den Bemühungen ergeben können, ökologische Probleme bei Produktionsprozessen zu lösen, und die mit der Erreichung bestimmter umweltfreundlicher Eigenschaften von Gewerbe- und Industrieerzeugnissen zusammenhängen;

- Konsultationen über verschiedene Aspekte des Umweltschutzes, wie zwischen den betroffenen Ländern vereinbart, insbesondere in Verbindung mit den Problemen, die internationale Auswirkungen haben könnten;

Die Teilnehmerstaaten werden eine solche Zusammenarbeit fortentwickeln,

- indem sie die fortschreitende Entwicklung, Kodifizierung und Anwendung des Völkerrechts als ein Mittel zur Erhaltung und Verbesserung der menschlichen Umwelt fördern, einschließlich der Prinzipien und Praktiken, so wie von ihnen angenommen, hinsichtlich Umweltbelastungen und anderer Umweltschäden, die durch Tätigkeiten im Bereich der Hoheitsgewalt oder Kontrolle ihrer Staaten verursacht werden und auf andere Länder und Regionen einwirken;

- indem sie die Durchführung einschlägiger internationaler Konventionen, deren Vertragspartei sie sind, unterstützen und fördern, insbesondere derjenigen, die dazu dienen, die Meeres- und Süßwasserverschmutzung zu verhüten und zu bekämpfen, indem sie den Staaten die Ratifizierung bereits unterzeichneter Konventionen empfehlen und indem sie die Möglichkeit prüfen, Vertragspartei anderer geeigneter Konventionen zu werden, denen sie gegenwärtig nicht angehören;

- indem sie, wo angebracht und möglich, dafür eintreten, die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit in die Arbeitsprogramme der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa aufzunehmen, indem sie eine solche Zusammenarbeit im Rahmen der Kommission und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen unterstützen und indem sie die Arbeit anderer zuständiger internationaler Organisationen, deren Mitglied sie sind, berücksichtigen;

- indem sie bei allen Arten der Zusammenarbeit von Informationen, die aus innerstaatlichen und internationalen Quellen bereits verfügbar sind, einschließlich international vereinbarter Kriterien, stärkeren Gebrauch machen sowie die Möglichkeiten und das Potential verschiedener zuständiger internationaler Organisationen nutzen.

Die Teilnehmerstaaten einigen sich auf folgende Empfehlung für spezifische Maßnahmen:

- durch internationale Zusammenarbeit ein ausgedehntes Programm für die Überwachung und Einschätzung der Verbreitung von luftverschmutzenden Stoffen über weite Entfernungen, beginnend mit Schwefeldioxyd, unter möglicher Ausdehnung auf andere Schmutzstoffe, zu entwickeln und zu diesem Zweck Grundlagen eines Kooperationsprogramms zu berücksichtigen, welche die Fachleute im Dezember 1974 in Oslo auf Einladung des Norwegischen Instituts für Luftforschung erarbeitet haben;

- dafür einzutreten, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eine Untersuchung durchzuführen über die Verfahren und einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Regierungen, die Möglichkeiten ihrer Länder zu entwickeln, die aus Wirtschaftstätigkeit und technischer Entwicklung erwachsenden Folgen für die Umwelt in angemessener Weise vorherzusagen.

6. Zusammenarbeit auf anderen Gebieten

Entwicklung des Verkehrswesens

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

In der Erwägung,

daß die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung der geeigneten innerstaatlichen und internationalen Maßnahmen gefördert werden müssen,

Unter Berücksichtigung

der Arbeiten, die zu diesen Fragen von den bestehenden internationalen Organisationen, insbesondere vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, durchgeführt werden,

stellen fest, daß der rasche technische Fortschritt auf den verschiedenen Gebieten des Verkehrswesens einen Ausbau ihrer Zusammenarbeit und eine Verstärkung des Informationsaustausches zwischen ihnen wünschenswert macht;

befürworten eine Vereinfachung und Ausgleichung der Verwaltungsformalitäten im Bereich des internationalen Verkehrswesens, insbesondere an den Grenzen;

halten es für zweckmäßig, unter Berücksichtigung ihrer staatlichen Gegebenheiten in diesem Bereich, die Angleichung der administrativen und technischen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffahrts-, Luft- und Seeverkehrs zu fördern;

verleihen ihrem Willen Ausdruck, die Entwicklung des internationalen Personen- und Güterverkehrs zu Lande sowie der Möglichkeiten einer angemessenen Teilnahme an diesem Verkehr auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils zu fördern;

befürworten unter Achtung ihrer Rechte und ihrer internationalen Verpflichtungen die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die Anwendung finden auf den Verkehr auf Binnenwasserstraßen, welche internationalen Konventionen unterliegen, und insbesondere die Beseitigung der unterschiedlichen Anwendung dieser Rechtsvorschriften; sie ersuchen zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, der Donau-Kommission und anderer Gremien, die laufenden Arbeiten und Untersuchungen weiterzuführen, insbesondere innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

drücken ihre Bereitschaft aus, zur Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs und unter gebührender Achtung ihrer Rechte und internationalen Verpflichtungen auf die Beseitigung von Schwierigkeiten hinzuarbeiten, welche sich aus den Unterschieden der bestehenden internationalen Rechtsvorschriften über den wechselseitigen Eisenbahntransport von Personen und Gütern zwischen ihren Gebieten ergeben;

äußern den Wunsch, daß die Arbeiten der bestehenden internationalen Organisationen im Bereich des Verkehrs, insbesondere die des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, intensiviert werden, und verleihen ihrer Absicht Ausdruck, durch ihre Anstrengungen dazu beizutragen;

sind der Auffassung, daß die Teilnehmerstaaten zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet dadurch beitragen könnten, daß sie die Möglichkeit prüfen, den verschiedenen Konventionen beizutreten oder Mitglied in den auf dem Gebiet des Verkehrswesens tätigen internationalen Organisationen zu werden, bzw. daß sie sich bemühen, einmal ratifizierte Konventionen anzuwenden.

Förderung des Tourismus

Die Teilnehmerstaaten,

Eingedenk

des Beitrages des internationalen Tourismus zur Entwicklung gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern, zur größeren Kenntnis der Leistungen anderer Länder in verschiedenen Bereichen sowie zu wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Fortschritt,

In Erkenntnis

der Wechselbeziehungen zwischen der Entwicklung des Tourismus und Maßnahmen, die in anderen Bereichen der Wirtschaft getroffen werden,

geben ihrer Absicht Ausdruck, verstärkten Tourismus sowohl für Einzel- als auch für Gruppenreisende zu fördern, indem sie insbesondere:

- die Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördern;

- die Durchführung von gemeinsamen Vorhaben im Bereich des Tourismus, einschließlich der technischen Zusammenarbeit, fördern, insbesondere bei Nachbarschaft und übereinstimmenden touristischen Interessen;

- den Informationsaustausch, auch über einschlägige Gesetze und Bestimmungen, Untersuchungen, Daten und Unterlagen über den Tourismus, fördern sowie die Statistiken mit dem Ziel verbessern, ihre Vergleichbarkeit zu erleichtern;

- in positivem Geist die Fragen behandeln, die mit der Zuteilung der finanziellen Mittel für touristische Reisen ins Ausland verbunden sind, wobei sie ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen, sowie die Fragen, die mit den für diese Reisen erforderlichen Formalitäten verbunden sind, unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen über Tourismus, die von der Konferenz angenommen worden sind;

- die Arbeit ausländischer Reisebüros und Personenbeförderungsbetriebe zur Förderung des internationalen Tourismus erleichtern;

- den Tourismus außerhalb der Hochsaison fördern;

- die Möglichkeiten prüfen, Spezialisten und Studierende auf dem Gebiet des Tourismus auszutauschen mit dem Ziel, ihre Qualifikation zu verbessern;

- Konferenzen und Symposien über Planung und Entwicklung des Tourismus fördern;

erachten es als wünschenswert, im geeigneten internationalen Rahmen und unter Mitwirkung der einschlägigen innerstaatlichen Stellen eingehende Studien über den Tourismus vorzunehmen, insbesondere:

- eine vergleichende Studie über Status und Tätigkeiten der Reisebüros sowie über Mittel und Wege einer besseren Zusammenarbeit zwischen ihnen;

- eine Studie über Probleme, die sich aus der Konzentration der Urlaubs- und Ferienzeit auf bestimmte Jahreszeiten ergeben, mit dem Endziel, den Tourismus außerhalb der Hauptreisezeiten zu fördern;

- Studien über die Probleme, die in Gebieten auftreten, in denen der Tourismus Umweltschäden verursacht hat;

ziehen ferner in Erwägung, daß interessierte Parteien möglicherweise folgende Fragen zu prüfen wünschen:

- Vereinheitlichung der Hotelklassifizierung und

- die Fremdenverkehrsrouten, die durch zwei oder mehrere Länder führen;

werden sich bemühen, wo möglich, zu gewährleisten, daß die Entwicklung des Tourismus die Umwelt und das künstlerische, geschichtliche und kulturelle Erbe ihrer Länder nicht in Mitleidenschaft zieht;

werden ihre Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus auf bilateraler und multilateraler Ebene fortführen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.

Wirtschaftliche und soziale Aspekte der Wanderarbeit

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß die Wanderbewegungen von Arbeitskräften in Europa einen bedeutenden Umfang angenommen haben und daß sie einen wichtigen wirtschaftlichen, sozialen und menschlichen Faktor sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern darstellen,

In der Erkenntnis,

daß die Wanderarbeit auch eine Reihe von wirtschaftlichen, sozialen, menschlichen und anderen Problemen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern hervorgerufen hat,

Unter gebührender Berücksichtigung

der Tätigkeiten der zuständigen internationalen Organisationen in diesem Bereich, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation,

sind der Auffassung, daß die Probleme, die auf bilateraler Ebene durch die Wanderarbeit sowohl in Europa als auch zwischen den Teilnehmerstaaten entstanden sind, von den unmittelbar betroffenen Parteien behandelt werden sollen, um sie in ihrem gegenseitigen Interesse zu lösen, unter Beachtung der Sorge jedes betroffenen Staates um gebührende Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus seiner sozio-ökonomischen Lage ergeben; dabei berücksichtigt jeder Staat seine Verpflichtung, den bilateralen und multilateralen Abkommen, die er eingegangen ist, zu entsprechen, und hat folgende Ziele im Auge:

die Bemühungen der Herkunftsländer zu fördern, die darauf zielen, ihren Bürgern im eigenen Lande erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, insbesondere durch den Ausbau einer diesem Zweck dienlichen und für die Aufnahme- und Herkunftsländer geeigneten wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

die Bedingungen für einen geordneten Ablauf der Wanderbewegung der Arbeitskräfte durch die Zusammenarbeit zwischen dem Aufnahme- und dem Herkunftsland zu gewährleisten, wobei gleichzeitig deren persönliches und soziales Wohl gewahrt wird, und, gegebenenfalls, die Anwerbung sowie eine elementare sprachliche und berufliche Vorbereitung der Wanderarbeiter zu organisieren;

die Gleichberechtigung zwischen Wanderarbeitern und Bürgern der Gastländer hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und darauf zu achten, daß Wanderarbeitern zufriedenstellende Lebensbedingungen und insbesondere Wohnverhältnisse zuteil werden;

soweit als möglich darauf zu achten, daß die Wanderarbeiter die gleichen Möglichkeiten wie die Bürger der Gastländer haben, im Falle der Arbeitslosigkeit anderweitig passende Beschäftigung zu finden;

zu befürworten, daß den Wanderarbeitern eine berufliche Bildung und, soweit möglich, kostenloser Unterricht in der Sprache des Gastlandes im Rahmen ihrer Beschäftigung zuteil wird;

das Recht der Wanderarbeiter zu bestätigen, im Rahmen des Möglichen regelmäßige Informationen in ihrer eigenen Sprache sowohl über ihr Herkunftsland als auch über das Aufnahmeland zu erhalten;

sicherzustellen, daß die im Aufnahmeland lebenden Kinder von Wanderarbeitern unter den gleichen Bedingungen wie die Kinder dieses Landes Zugang zum dort üblichen Unterricht haben, und zu gestatten, daß sie darüber hinaus in ihrer eigenen Sprache, Kultur, Geschichte und Geographie unterrichtet werden;

sich dessen bewußt zu sein, daß Wanderarbeiter, insbesondere solche, die berufliche Qualifikationen erworben haben, durch die Rückkehr in ihre Heimatländer nach einer gewissen Zeit dazu beitragen können, dem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften abzuhelfen;

soweit wie möglich die Vereinigung der Wanderarbeiter mit ihren Familien zu fördern;

die von den Herkunftsländern unternommenen Bemühungen zu befürworten, die Ersparnisse der Wanderarbeiter ins Land zurückzuführen, um so das Angebot angemessener Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung zu erweitern und dadurch die Wiedereingliederung der zurückkehrenden Arbeiter zu erleichtern.

Ausbildung von Fachkräften

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der Bedeutung, die der Aus- und Fortbildung von Fachkräften und Technikern für die wirtschaftliche Entwicklung eines jeden Landes zukommt,

erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen, vor allem durch die Förderung des Austausches von Informationen über Einrichtungen, Programme und Methoden für die Aus- und Fortbildung, die Fachkräften und Technikern in den verschiedenen Bereichen der Wirtschaft zur Verfügung stehen, insbesondere in der Betriebsführung, der öffentlichen Planung, der Landwirtschaft sowie der Handels- und Banktechnik;

erachten es als wünschenswert, unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen den Austausch von Fachkräften und Techniken zu entwickeln, insbesondere durch Praktika. Es bleibt dann den zuständigen und interessierten Stellen in den Teilnehmerstaaten überlassen, Einzelheiten - Dauer, Finanzierung, Grad der Vorbildung und Befähigung in Frage kommender Teilnehmer - zu erörtern;

befürworten, auf geeigneten Wegen die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit bei der Organisation und Durchführung der Berufsausbildung am Arbeitsplatz zu prüfen, im besonderen bei Berufen, welche die Anwendung moderner Techniken erfordern.

FRAGEN DER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IM MITTELMEERRAUM

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der geographischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Aspekte ihrer Beziehungen zu den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten,

In der Überzeugung,

daß die Sicherheit in Europa im weiteren Zusammenhang der Sicherheit der Welt zu betrachten ist und daß sie mit der Sicherheit im Mittelmeerraum in seiner Gesamtheit eng verbunden ist und daß dementsprechend der Prozeß der Verbesserung der Sicherheit nicht auf Europa beschränkt sein, sondern sich auch auf andere Teile der Welt erstrecken soll, insbesondere auf den Mittelmeerraum,

In dem Glauben,

daß die Festigung der Sicherheit und die Verstärkung der Zusammenarbeit in Europa positive Entwicklungen im Mittelmeerraum fördern würden, und die Absicht ausdrückend, zum Frieden, zur Sicherheit und zur Gerechtigkeit in diesem Gebiet beizutragen, an denen die Teilnehmerstaaten und die nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten ein gemeinsames Interesse haben,

In der Erkenntnis

der Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten und im Bewußtsein ihres gemeinsamen Interesses an der weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit,

Unter Würdigung

des Interesses, das die nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten an der Konferenz seit ihrem Beginn bekundet haben, und nach gebührender Berücksichtigung ihrer Beiträge,

Erklären ihre Absicht:

- die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, die ihren Beziehungen zugrunde liegen, und mit der Deklaration der Vereinten Nationen über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern und dementsprechend in diesem Zusammenhang bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten vom Geiste der Prinzipien auszugehen, die in der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, festgelegt sind;

- sich zu bemühen, durch weitere Verbesserung ihrer Beziehungen zu den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten das gegenseitige Vertrauen zu stärken, um somit Sicherheit und Stabilität im gesamten Mittelmeerraum zu fördern;

- mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten die Entwicklung einer beiderseitig nutzbringenden Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, besonders durch die Ausweitung des Handels, zu fördern und dadurch ihren wirtschaftlichen Fortschritt und ihr Wohlergehen zu entwickeln; dabei gehen sie gemeinsam davon aus, daß Stabilität und Fortschritt in den Handelsbeziehungen notwendig sind und gemeinsame wirtschaftliche Interessen und Unterschiede ihrer wirtschaftlichen Entwicklung bestehen;

- zu einer diversifizierten Entwicklung der Volkswirtschaften der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten unter gebührender Berücksichtigung ihrer nationalen Entwicklungsziele beizutragen sowie vor allem in Industrie, Wissenschaft und Technik bei ihren Bemühungen um eine bessere Nutzung ihrer Ressourcen mitzuwirken und dadurch eine harmonischere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zu fördern;

- bilateral und multilateral ihre Bemühungen und ihre Zusammenarbeit mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltbedingungen im Mittelmeerraum zu verstärken, vor allem bei der Erhaltung der biologischen Ressourcen und des ökologischen Gleichgewichts des Meeres, durch geeignete Maßnahmen, einschließlich solcher zur Verhütung und zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung; zu diesem Zweck, auch im Hinblick auf die gegenwärtige Lage, in den kompetenten internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP);

- weitere Kontakte und Zusammenarbeit mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten in anderen einschlägigen Bereichen zu fördern.

Um die oben festgelegten Ziele zu fördern, erklären die Teilnehmerstaaten auch ihre Absicht, die Kontakte und den Dialog aufrechtzuerhalten und zu verstärken, wie sie durch die KSZE mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten begonnen wurden, unter Einschluß aller Staaten des Mittelmeerraums, mit der Absicht, zum Frieden, zur Verminderung von Streitkräften in der Region, zur Festigung der Sicherheit, zur Verringerung der Spannungen in der Region und zur Ausweitung des Umfanges der Zusammenarbeit beizutragen, woran alle ein gemeinsames Interesse haben, sowie auch mit der Absicht, weitere gemeinsame Ziele zu definieren.

Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, im Rahmen ihrer multilateralen Anstrengungen Fortschritt und geeignete Initiativen zu fördern und zu einem Meinungsaustausch über die Erreichung der oben genannten Ziele zu schreiten.

ZUSAMMENARBEIT IN HUMANITÄREN UND ANDEREN BEREICHEN

Die Teilnehmerstaaten,

Von dem Wunsche geleitet,

zur Stärkung des Friedens und der Verständigung zwischen den Völkern und zur geistigen Bereicherung der menschlichen Persönlichkeit ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion beizutragen,

Im Bewußtsein,

daß eine Steigerung des Austausches auf dem Gebiet der Kultur und Bildung, eine größere Verbreitung von Information, Kontakte zwischen den Menschen und die Lösung humanitärer Probleme zur Erreichung dieser Ziele beitragen werden,

Daher entschlossen,

unabhängig von ihren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systemen untereinander zusammenzuarbeiten, um in den oben genannten Bereichen bessere Bedingungen zu schaffen, bestehende Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln und zu stärken sowie neue, diesen Zielen gemäße Mittel und Wege auszuarbeiten,

In der Überzeugung,

daß diese Zusammenarbeit unter voller Achtung der die Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten leitenden Prinzipien durchgeführt werden sollte, wie sie in dem einschlägigen Dokument aufgeführt sind,

Haben folgendes angenommen:

1. Menschliche Kontakte

Die Teilnehmerstaaten

In der Erwägung,

daß die Entwicklung von Kontakten ein wichtiges Element bei der Stärkung freundschaftlicher Beziehungen und des Vertrauens zwischen den Völkern ist,

In Bekräftigung

der Bedeutung, die sie bei ihren gegenwärtigen Bemühungen, die Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern, humanitären Erwägungen beimessen,

In dem Wunsch,

in diesem Geist weitere Bemühungen im Zuge der Entspannung zu entwickeln, um weitergehenden Fortschritt auf diesem Gebiet zu erzielen,

Und im Bewußtsein,

daß die diesbezüglichen Fragen von den betreffenden Staaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen geregelt werden müssen,

Setzen sich zum Ziel,

freiere Bewegung und Kontakte auf individueller und kollektiver, sei es auf privater oder offizieller Grundlage, zwischen Personen, Institutionen und Organisationen der Teilnehmerstaaten zu erleichtern und zur Lösung der humanitären Probleme beizutragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben,

Erklären ihre Bereitschaft,

zu diesem Zweck Maßnahmen zu ergreifen, die sie für geeignet halten, und falls notwendig untereinander Abkommen zu schließen oder Vereinbarungen zu treffen, und

Drücken ihre Absicht aus,

nunmehr zur Durchführung des folgenden zu schreiten:

a) Kontakte und regelmäßige Begegnungen auf der Grundlage familiärer Bindungen

Um die weitere Entwicklung von Kontakten auf der Grundlage familiärer Bindungen zu fördern, werden die Teilnehmerstaaten Gesuche auf Reisen wohlwollend prüfen mit dem Ziel, Personen zu erlauben, in ihr Territorium zeitweilig und, wenn gewünscht, regelmäßig einzureisen oder aus ihm auszureisen, um Mitglieder ihrer Familien zu besuchen.

Gesuche auf zeitweilige Besuchsreisen zum Zweck von Begegnungen mit Mitgliedern ihrer Familien werden ohne Unterschied hinsichtlich des Herkunfts- oder Bestimmungslandes behandelt werden; bestehende Bestimmungen hinsichtlich Reisedokumenten und Visa werden in diesem Geiste angewendet werden. Die Ausstellung und Ausgabe solcher Dokumente und Visa werden innerhalb vernünftiger Fristen erfolgen; Dringlichkeitsfälle - wie ernste Erkrankung oder Todesfall - werden mit Vorrang behandelt werden. Sie werden die Schritte unternehmen, welche notwendig sein können, um zu gewährleisten, daß die Gebühren für amtliche Reisedokumente und Visa annehmbar sind.

Sie bestätigen, daß die Einreichung eines Gesuchs betreffend Kontakte auf der Grundlage familiärer Bindungen zu keiner Veränderung der Rechte und Pflichten des Gesuchstellers oder seiner Familienmitglieder führen wird.

b) Familienzusammenführung

Die Teilnehmerstaaten werden in positivem und humanitärem Geist Gesuche von Personen behandeln, die mit Angehörigen ihrer Familie zusammengeführt werden möchten, unter besonderer Beachtung von Gesuchen dringenden Charakters - wie solche, die von kranken oder alten Personen eingereicht werden.

Sie werden Gesuche in diesem Bereich so zügig wie möglich behandeln.

Sie werden, wo notwendig, die im Zusammenhang mit diesen Gesuchen erhobenen Gebühren verringern, um sicherzustellen, daß sie gemäßigt sind.

Gesuche betreffend Familienzusammenführung, denen nicht stattgegeben wird, können auf entsprechender Ebene erneut eingereicht werden; sie werden von den Behörden des Aufenthaltslandes beziehungsweise des Aufnahmelandes in angemessen kurzen Zeitabständen von neuem geprüft; unter diesen Umständen werden Gebühren nur im Falle der Genehmigung des Gesuchs erhoben.

Personen, deren Gesuchen betreffend Familienzusammenführung stattgegeben wurde, können ihr Haushaltsgut und ihre persönliche Habe mitführen oder versenden; zu diesem Zwecke werden die Teilnehmerstaaten alle in den bestehenden Vorschriften enthaltenen Möglichkeiten nutzen.

Solange Angehörige derselben Familien nicht zusammengeführt sind, können Begegnungen und Kontakte zwischen ihnen entsprechend den Modalitäten für Kontakte auf der Grundlage familiärer Bindungen stattfinden.

Die Teilnehmerstaaten werden die Bemühungen der Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes unterstützen, die sich mit den Problemen der Familienzusammenführung befassen.

Sie bestätigen, daß die Einreichung eines Gesuchs betreffend Familienzusammenführung zu keiner Veränderung der Rechte und Pflichten des Gesuchstellers oder seiner Familienmitglieder führen wird.

Der aufnehmende Teilnehmerstaat wird angemessene Sorge tragen hinsichtlich der Arbeitsbeschaffung für Personen aus anderen Teilnehmerstaaten, die in diesem Staat im Rahmen der Familienzusammenführung mit dessen Bürgern ständigen Wohnsitz nehmen, und darauf achten, daß ihnen die gleichen Möglichkeiten der Bildung, medizinischen Betreuung und sozialen Sicherheit wie den eigenen Bürgern gewahrt werden.

c) Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten

Die Teilnehmerstaaten werden wohlwollend und auf der Grundlage humanitärer Erwägungen Gesuche auf Bewilligung der Aus- oder Einreise von Personen prüfen, die beschlossen haben, einen Bürger aus einem anderen Teilnehmerstaat zu heiraten.

Die Bearbeitung und Ausgabe der Dokumente, die zu den oben genannten Zwecken und für die Eheschließung erforderlich sind, wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen erfolgen, die für die Familienzusammenführung angenommen wurden.

Bei der Behandlung von Gesuchen bereits verheirateter Ehegatten aus verschiedenen Teilnehmerstaaten, es ihnen und den minderjährigen Kindern aus ihrer Ehe zu ermöglichen, ihren Wohnsitz in einen Staat zu verlegen, in dem einer von ihnen normalerweise ansässig ist, werden die Teilnehmerstaaten ebenfalls die Bestimmungen anwenden, die für die Familienzusammenführung angenommen wurden.

d) Reisen aus persönlichen oder beruflichen Gründen

Die Teilnehmerstaaten beabsichtigen, Möglichkeiten für umfassenderes Reisen ihrer Bürger aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu entwickeln; zu diesem Zweck beabsichtigen sie insbesondere:

- schrittweise die Verfahren für die Aus- und Einreise zu vereinfachen und flexibel zu handhaben,

- die Vorschriften für Ortsveränderungen von Bürgern aus den anderen Teilnehmerstaaten auf ihrem Territorium flexibler zu gestalten, unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen.

Sie werden sich bemühen, die Gebühren für Visa und amtliche Reisedokumente, wo notwendig, schrittweise zu senken.

Sie beabsichtigen, gegebenenfalls Mittel - einschließlich, sobald angebracht, des Abschlusses von multilateralen oder bilateralen Konsularkonventionen oder anderer einschlägiger Abkommen oder Absprachen - zu erwägen zur Verbesserung von Vereinbarungen über die Gewährung konsularischer Dienste, Einschließlich des rechtlichen und konsularischen Beistands.

***

Sie bestätigen, daß religiöse Bekenntnisse, Institutionen und Organisationen, die im verfassungsmäßigen Rahmen der Teilnehmerstaaten wirken, sowie ihre Vertreter in den Bereichen ihrer Tätigkeit untereinander Kontakte und Treffen haben sowie Informationen austauschen können.

e) Verbesserung der Bedingungen für den Tourismus auf individueller oder kollektiver Grundlage

Die Teilnehmerstaaten sind der Auffassung, daß der Tourismus zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt. Sie beabsichtigen, die Entwicklung des Tourismus auf individueller oder kollektiver Grundlage zu fördern; insbesondere beabsichtigen sie:

- Reisen in ihre Länder zu fördern, indem sie zu geeigneten Erleichterungen, zur Vereinfachung und Beschleunigung der für solche Reisen erforderlichen Formalitäten ermutigen;

- auf der Grundlage geeigneter, gegebenenfalls erforderlicher Abkommen oder Vereinbarungen die Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus zu verstärken, indem sie insbesondere bilateral Möglichkeiten zur Erweiterung der Information über Reisen in andere Länder, über die Aufnahme von und den Service für Touristen sowie andere diesbezügliche Fragen gegenseitigen Interesses prüfen.

f) Begegnungen der Jugend

Die Teilnehmerstaaten beabsichtigen, die Entwicklung von Kontakten und des Austausches unter der Jugend zu fördern, indem sie ermutigen

- zur Vermehrung des Austausches und der Kontakte auf kurz- oder langfristiger Grundlage unter der Jugend, die in der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium steht, durch bilaterale oder multilaterale Abkommen oder regelmäßige Programme, in allen Fällen, in denen es möglich erscheint;

- zur Prüfung durch ihre Jugendorganisationen der Fragen möglicher Abkommen über Rahmen multilateraler Jugendzusammenarbeit;

- zu Abkommen oder regelmäßigen Programmen, die sich auf die Organisierung von Studentenaustausch, internationalen Jugendseminaren, Berufsausbildungs- und Fremdsprachenkursen beziehen;

- zur weiteren Entwicklung des Jugendtourismus und der Gewährung geeigneter Erleichterungen zu diesem Zweck;

- zur Entwicklung, wo möglich, von Austausch, Kontakten und Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Grundlage zwischen ihren Organisationen, die weite Kreise der Jugend vertreten, die in der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium steht;

- das Bewußtsein unter der Jugend der Bedeutung einer Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses sowie der Stärkung freundschaftlicher Beziehungen und des Vertrauens unter den Völkern.

g) Sport

Um bestehende Verbindungen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports zu erweitern, werden die Teilnehmerstaaten entsprechende Kontakte und entsprechenden Austausch fördern, einschließlich Sporttreffen und Wettkämpfen aller Art, auf der Grundlage der geltenden internationalen Regeln, Bestimmungen und Praxis.

h) Erweiterung der Kontakte

Im Zuge der weiteren Entwicklung von Kontakten zwischen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen bzw. Vereinigungen, einschließlich Frauenorganisationen, werden die Teilnehmerstaaten die Einberufung von Zusammenkünften sowie Reisen von Delegationen, Gruppen und Einzelpersonen erleichtern.

2. Information

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein

der Notwendigkeit einer immer umfassenderen Kenntnis und eines immer besseren Verstehens der verschiedenen Aspekte des Lebens in anderen Teilnehmerstaaten,

In Anerkennung

des Beitrages dieses Prozesses zum Anwachsen des Vertrauens zwischen den Völkern,

In dem Wunsch,

mit der Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Teilnehmerstaaten und mit der weiteren Verbesserung ihrer Beziehungen mit weiteren Anstrengungen fortzufahren, um Fortschritte in diesem Bereich zu erzielen,

In Anerkennung

der Bedeutung der Verbreitung von Informationen aus den anderen Teilnehmerstaaten und einer besseren Kenntnis solcher Informationen,

Daher betonend

die wesentliche und einflußreiche Rolle von Presse, Rundfunk, Fernsehen, Kino und der Nachrichtenagenturen sowie der auf diesen Gebieten tätigen Journalisten,

setzen sich zum Ziel,

die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu erleichtern, die Zusammenarbeit im Bereich der Information und den Informationsaustausch mit anderen Ländern zu fördern sowie die Bedingungen zu verbessern, unter denen Journalisten aus einem Teilnehmerstaat ihren Beruf in einem anderen Teilnehmerstaat ausüben, und

Drücken ihre Absicht aus, insbesondere:

a) Verbesserung der Verbreitung von, des Zugangs zu und des Austausches von Information

i) Mündliche Information

- Die Verbreitung mündlicher Information durch Förderung von Vorträgen und Vortragsreisen von Persönlichkeiten und Fachleuten aus den anderen Teilnehmerstaaten sowie von Meinungsaustausch bei Gesprächen am Runden Tisch, Seminaren, Symposien, Sommerkursen, Kongressen und anderen bilateralen und multilateralen Treffen zu erleichtern.

ii) Gedruckte Information

- Auf ihrem Territorium die Verbesserung der Verbreitung von periodisch und nicht periodisch erscheinenden Zeitungen und gedruckten Veröffentlichungen aus den anderen Teilnehmerstaaten zu erleichtern. Zu diesem Zweck:

werden sie ihre kompetenten Firmen und Organisationen ermutigen, Abkommen und Verträge zu schließen, die auf eine schrittweise Erhöhung der Menge sowie der Anzahl der Titel von Zeitungen und Veröffentlichungen gerichtet sind, die aus den anderen Teilnehmerstaaten eingeführt werden. Diese Abkommen und Verträge sollen insbesondere die Bedingungen für schnellste Lieferung sowie die Benutzung der in jedem Lande für den Vertrieb seiner eigenen Veröffentlichungen und Zeitungen bestehenden üblichen Verbreitungswege erwähnen sowie zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsformen und -mittel, die es ermöglichen, die Zielsetzungen dieser Abkommen und Verträge zu verwirklichen;

wo notwendig, werden sie die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die oben angeführten Ziele erreicht und die in den Abkommen und Verträgen enthaltenen Bestimmungen durchgeführt werden.

- Zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu gedruckten, periodisch und nicht periodisch erscheinenden Veröffentlichungen beizutragen, die auf den oben genannten Grundlagen eingeführt werden. Insbesondere werden sie:

eine Erhöhung der Anzahl der Stellen für den Verkauf dieser Veröffentlichungen fördern;

das Angebot dieser periodisch erscheinenden Veröffentlichungen bei Kongressen, Konferenzen, offiziellen Besuchen und anderen internationalen Veranstaltungen sowie an Touristen während der Saison erleichtern;

die Möglichkeiten für Abonnements gemäß den jedem Land eigenen Modalitäten entwickeln;

die Möglichkeiten verbessern, diese Veröffentlichungen in den großen öffentlichen Bibliotheken und ihren Lesesälen sowie in den Universitätsbibliotheken zu lesen und auszuleihen.

Sie beabsichtigen, die Möglichkeiten für die Kenntnisnahme offizieller Informationsbulletins zu verbessern, die von diplomatischen Vertretungen herausgegeben und von ihnen auf der Grundlage von Absprachen, die für die interessierten Stellen annehmbar sind, verbreitet werden.

iii) Gefilmte und gesendete Information

- die Verbesserung der Verarbeitung gefilmter und gesendeter Information zu fördern. Zu diesem Zweck:

werden sie die umfassendere Vorführung und Sendung einer größeren Vielfalt aufgezeichneter und gefilmter Information aus den anderen Teilnehmerstaaten fördern, die die verschiedenen Aspekte des Lebens in ihren Ländern veranschaulicht und auf der Grundlage solcher Abkommen oder Absprachen erhalten wird, die zwischen den unmittelbar betroffenen Organisationen und Firmen notwendig sein können;

werden sie die Einfuhr von bespieltem audio-visuellem Material aus den anderen Teilnehmerstaaten durch die kompetenten Organisationen und Firmen erleichtern.

Die Teilnehmerstaaten stellen die Ausdehnung bei der Verbreitung von Information durch Rundfunksendungen fest und drücken die Hoffnung auf Fortsetzung dieses Prozesses aus, so daß das dem Interesse an gegenseitiger Verständigung zwischen den Völkern und den von der Konferenz festgelegten Zielen entspricht.

b) Zusammenarbeit im Bereich der Information

- Die Zusammenarbeit im Bereich der Information auf der Grundlage kurz- oder langfristiger Abkommen oder Vereinbarungen zu fördern. Sie werden insbesondere:

eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Massenmedien, einschließlich Presseagenturen, sowie zwischen Verlagen und Verlagsorganisationen fördern;

die Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen oder privaten oder internationalen Rundfunk- und Fernsehorganisationen fördern, insbesondere durch den Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, sowohl Live-Sendungen als auch Aufzeichnungen, und durch gemeinsame Produktion sowie durch Ausstrahlung und Vertrieb solcher Programme;

Treffen und Kontakte sowohl zwischen Journalistenverbänden als auch zwischen Journalisten aus den Teilnehmerstaaten fördern;

die Möglichkeiten von Absprachen zwischen periodisch erscheinenden Veröffentlichungen sowie zwischen Zeitungen aus den Teilnehmerstaaten zum Zwecke des Austausches und der Veröffentlichung von Artikeln mit Wohlwollen betrachten;

den Austausch von technischen Informationen sowie die Organisierung gemeinsamer Forschung und von Treffen, die dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen Presse-, Rundfunk- und Fernsehexperten dienen, fördern.

c) Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten

Die Teilnehmerstaaten, von dem Wunsch geleitet, die Bedingungen zu verbessern, unter denen Journalisten aus einem Teilnehmerstaat ihren Beruf in einem anderen Teilnehmerstaat ausüben, beabsichtigen insbesondere:

- in wohlwollendem Geist und innerhalb sachgerechter und vernünftiger Fristen Anträge von Journalisten auf Visaerteilung zu prüfen;

- den ständig akkreditierten Journalisten aus den Teilnehmerstaaten auf der Grundlage von Vereinbarungen Visa für mehrfache Ein- und Ausreise für bestimmte Zeiträume zu erteilen;

- die Ausgabe von Aufenthaltsbewilligungen für akkreditierte Journalisten aus den Teilnehmerstaaten für das Land ihres zeitweiligen Wohnsitzes und, wenn und sobald diese notwendig sind, anderer amtlicher Dokumente zu erleichtern, die für sie gegebenenfalls erforderlich sind;

- auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Verfahren für die Ausführung von Reisen durch Journalisten aus den Teilnehmerstaaten in dem Land, in dem sie ihren Beruf ausüben, leichter zu gestalten und schrittweise größere Gelegenheiten für solche Reisen zu bieten, unter Beachtung der Bestimmungen hinsichtlich des Bestehens von Gebieten, die aus Sicherheitsgründen gesperrt sind;

- sicherzustellen, daß Anträge solcher Journalisten für diese Reisen, soweit als möglich, zügig beantwortet werden, unter Berücksichtigung des Zeitplans des Antrags;

- für Journalisten aus den Teilnehmerstaaten die Möglichkeiten zu vermehren, persönlich mit ihren Informationsquellen, einschließlich Organisation und offiziellen Institutionen in Verbindung zu treten;

- Journalisten aus den Teilnehmerstaaten das Recht zu gewähren, die technische (Photo-, Kino-, Tonband-, Rundfunk- und Fernseh-) Ausrüstung einzuführen, die für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist, unter der alleinigen Bedingung, daß sie wieder ausgeführt wird;

- den Journalisten aus den anderen Teilnehmerstaaten, ob zeitweilig oder ständig akkreditiert, ermöglichen, die Ergebnisse ihrer beruflichen Tätigkeit, einschließlich Bandaufnahmen und unentwickelte Filme, vollständig, auf normale Weise und schnell, auf den von den Teilnehmerstaaten anerkannten Wegen den von ihnen vertretenen Informationsorganen zum Zweck der Veröffentlichung oder der Sendung im Rundfunk und Fernsehen zu übermitteln.

Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß die legitime Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder zur Ausweisung von Journalisten noch anderweitig zu Strafmaßnahmen gegen sie führen wird. Wenn ein akkreditierter Journalist ausgewiesen wird, wird er über die Gründe für diese Maßnahme unterrichtet werden und kann einen Antrag auf Überprüfung seines Falles stellen.

3. Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur

Die Teilnehmerstaaten,

In der Erwägung,

daß Austausch und Zusammenarbeit im Bereich der Kultur zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und den Völkern beitragen und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördern,

In Bestätigung

der auf diesem Gebiet bereits multilateral erarbeiteten Folgerungen, insbesondere bei der von der UNESCO im Juni 1972 in Helsinki veranstalteten zwischenstaatlichen Konferenz über Kulturpolitik in Europa, bei der das Interesse an einer aktiven Beteiligung breitester sozialer Schichten an einem immer vielfältigeren kulturellen Leben zu Tage getreten ist,

In dem Wunsch,

mit der Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens und der weiteren Verbesserung der Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten ihre Bemühungen um Fortschritt in diesem Bereich fortzusetzen und zu verstärken,

In der Bereitschaft,

in diesem Geist ihren Kulturaustausch wesentlich zu erweitern, sowohl im Hinblick auf Personen als auch auf Werke, und in allen Bereichen der Kultur, auf bilateraler und auf multilateraler Grundlage, eine aktive Zusammenarbeit untereinander zu entwickeln,

In der Überzeugung,

daß eine solche Festigung ihrer gegenseitigen Beziehungen zur Bereicherung einer jeden Kultur beitragen wird, unter Achtung der Eigenart einer jeden, sowie zur Verstärkung des Bewußtseins gemeinsamer Werte unter ihnen, wobei sie weiterhin die kulturelle Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Welt entwickeln,

Erklären sich gemeinsam folgendes Ziel zu setzen:

(a) die gegenseitige Information im Hinblick auf eine bessere Kenntnis der jeweiligen kulturellen Leistungen zu entwickeln,

(b) die materiellen Möglichkeiten für Austausch und Verbreitung kultureller Güter zu verbessern,

(c) den Zugang aller zu den jeweiligen kulturellen Leistungen zu fördern,

(d) Kontakte und Zusammenarbeit zwischen Personen zu entwickeln, die eine kulturelle Tätigkeit ausüben,

(e) neue Bereiche und Formen der kulturellen Zusammenarbeit zu suchen,

Bekunden damit ihren gemeinsamen Willen zu einem schrittweisen, folgerichtigen und langfristigen Vorgehen, um die Ziele der vorliegenden Erklärung zu erreichen; und

Drücken ihre Absicht aus, nunmehr zur Durchführung des folgenden zu schreiten:

Erweiterung der Beziehungen

Die Zusammenarbeit und die Beziehungen im Bereich der Kultur auf den verschiedenen Ebenen zu erweitern und zu verbessern, insbesondere durch:

- den Abschluß, wo angebracht, von Abkommen auf bilateraler oder multilateraler Grundlage, die eine Erweiterung der Beziehungen zwischen zuständigen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Kultur sowie zwischen auf kulturellem Gebiet tätigen Personen vorsehen, unter Berücksichtigung dessen, daß sowohl Flexibilität als auch die umfassendste Nutzung bestehender Abkommen notwendig sind, wobei sie beachten, daß Abkommen ebenso wie auch andere Vereinbarungen wichtige Mittel zur Entwicklung von Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur sind;

- ihren Beitrag zur Entwicklung von unmittelbarer Verbindung und Zusammenarbeit zwischen den in Betracht kommenden staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich, wo notwendig, solcher Verbindung und Zusammenarbeit, die auf Grund besonderer Abkommen und Vereinbarungen erfolgen;

- Förderung unmittelbarer Kontakte und Verbindungen zwischen Personen, die auf dem Gebiet der Kultur tätig sind, einschließlich, wo notwendig, solcher Kontakte und Verbindungen, die auf Grund besonderer Abkommen und Vereinbarungen erfolgen.

Gegenseitige Kenntnis

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf bilateraler und multilateraler Ebene geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Völkern eine umfassendere und vollständigere gegenseitige Kenntnis ihrer Leistungen auf den verschiedenen Gebieten der Kultur zu vermitteln, darunter:

- gemeinsam, falls erforderlich unter Mitwirkung geeigneter internationaler Organisationen, die Möglichkeit der Schaffung einer Bank für kulturelle Daten in Europa und deren Struktur zu prüfen, die Informationen aus den Teilnehmerländern sammeln und sie auf Verlangen ihren Korrespondenten verfügbar machen würde, und zu diesem Zweck eine Tagung von Sachverständigen aus interessierten Staaten einzuberufen;

- Wege zur Zusammenstellung in Europa eines Katalogs von Dokumentarfilmen kultureller oder wissenschaftlicher Natur aus den Teilnehmerstaaten zu prüfen, falls erforderlich zusammen mit geeigneten internationalen Organisationen;

- häufigere Buchausstellungen zu fördern und die Möglichkeit zu prüfen, in Europa regelmäßig eine Ausstellung großen Maßstabs von Büchern aus den Teilnehmerstaaten zu veranstalten;

- zwischen den entsprechenden Einrichtungen und Verlagen den systematischen Austausch von Katalogen verfügbarer Bücher sowie von Vorankündigungsmaterial zu fördern, welches möglichst alle bevorstehenden Publikationen umfaßt; ebenso den Austausch von Materialien zwischen Verlagen enzyklopädischer Werke anzuregen, um die Darstellung eines jeden Landes zu verbessern;

- Fragen der Erweiterung und Verbesserung des Informationsaustausches auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, wie zum Beispiel Theater, Musik, Bibliothekswesen und Erhaltung und Restaurierung von Kulturgütern, gemeinsam zu prüfen.

Austausch und Verbreitung

Zur Verbesserung der Möglichkeiten für den Austausch und die Verbreitung von Kulturgütern durch geeignete Mittel beizutragen, insbesondere:

- die Möglichkeiten zu untersuchen, die Belastungen beim internationalen Handelsaustausch von Büchern und anderen kulturellen Materialien zu harmonisieren und zu verringern, sowie neue Mittel zu prüfen, um Kunstwerke auf Ausstellungen im Ausland zu versichern und um die Risiken von Beschädigung oder Verlust, denen diese Werke durch ihren Ortswechsel ausgesetzt sind, herabzusetzen;

- die Zollabfertigungsformalitäten für diejenigen Kunstwerke und Requisiten, die auf dem zwischen den Organisatoren künstlerischer Veranstaltungen abgestimmten Inventar aufgeführt sind, so zu erleichtern, daß sie im Einklang mit dem Zeitplan dieser Veranstaltungen stehen;

- Förderung von Zusammenkünften zwischen Vertretern zuständiger Stellen und einschlägiger Firmen zur Prüfung von Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich, wie solche, die die Vereinfachung von Bestellverfahren, die Lieferfristen und die Zahlungsmodalitäten betreffen könnten und geeignet wären, den internationalen Handelsaustausch von Büchern zu erleichtern;

- Förderung des Verleihs und Austausches von Filmen zwischen ihren Filmforschungsanstalten und Kinematheken;

- den Austausch von Informationen zwischen den interessierten Stellen über Veranstaltungen kultureller Art, die in den Teilnehmerstaaten vorgesehen sind, zu fördern, und zwar in den Bereichen, die sich am besten dafür eignen, wie Musik, Theater und bildende Künste, mit dem Ziel, zur Zusammenstellung und Herausgabe eines Terminkalenders solcher Veranstaltungen beizutragen, nötigenfalls mit Unterstützung durch die entsprechenden internationalen Organisationen;

- eine Untersuchung des Einflusses zu fördern, welchen die voraussehbare Entwicklung und eine mögliche Harmonisierung der für die Verbreitung von Kulturwerten angewandten technischen Mittel zwischen interessierten Parteien auf die Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und des kulturellen Austausches haben könnte, wobei sie die Erhaltung der Verschiedenheit und Eigenart ihrer Kulturen berücksichtigen;

- im Rahmen ihrer Kulturpolitik auf die Weise, die sie für geeignet halten, die Weiterentwicklung des Interesses für das Kulturgut der anderen Teilnehmerstaaten zu fördern, eingedenk der Vorzüge und des Wertes jeder Kultur;

- Sorge zu tragen für die volle und wirksame Durchführung der internationalen Abkommen und Konventionen über Urheberrechte und über die Verbreitung der Kulturgüter, denen sie beigetreten sind oder in Zukunft beizutreten beschließen.

Zugang

Einen umfassenderen gegenseitigen Zugang aller zu den Leistungen - den Werken, den Erfahrungen und der darstellenden Kunst - auf den verschiedenen Gebieten der Kultur ihrer Länder zu fördern und zu diesem Zweck die bestmöglichen Anstrengungen in Übereinstimmung mit ihrer Zuständigkeit zu unternehmen, insbesondere:

- die umfassendere Verbreitung von Büchern und künstlerischen Werken zu fördern, indem sie unter anderem:

unter voller Berücksichtigung der internationalen Urheberrechtskonventionen, denen sie angehören, die internationalen Kontakte und Verbindungen zwischen Autoren und Verlagen sowie anderen kulturellen Einrichtungen begünstigen im Hinblick auf einen vollständigeren gegenseitigen Zugang zu den kulturellen Leistungen;

empfehlen, daß die Verlage bei der Festsetzung der Auflagenhöhen auch die Nachfrage aus den anderen Teilnehmerstaaten berücksichtigen und daß die Vertriebsrechte in den anderen Teilnehmerstaaten im Einvernehmen zwischen den interessierten Partnern an mehrere Vertriebsorganisationen der Importländer vergeben werden, wo dies möglich ist;

die zuständigen Organisationen und die einschlägigen Firmen zum Abschluß von Abkommen und Kontrakten ermutigen, und dadurch zu einer schrittweisen Erhöhung der Anzahl und Vielfalt der Werke von Autoren aus den anderen Teilnehmerstaaten beitragen, die im Original und in Übersetzung in ihren Bibliotheken und ihren Buchhandlungen verfügbar sind;

eine Erhöhung, wo dies als zweckmäßig erkannt wird, der Anzahl der Stellen fördern, wo Bücher von Autoren aus den anderen Teilnehmerstaaten im Original, importiert auf Grund von Abkommen und Kontrakten, und in Übersetzung verkauft werden;

in breiterem Ausmaß die Übersetzung literarischer und anderer kultureller Werke, die in den Sprachen der anderen Teilnehmerstaaten, insbesondere in den am wenigsten verbreiteten Sprachen, geschaffen wurden, sowie die Herausgabe und Verbreitung der übersetzten Werke durch Maßnahmen fördern, wie zum Beispiel:

die Förderung von regelmäßigeren Kontakten zwischen interessierten Verlagen; die Verstärkung ihrer Bemühungen um die Aus- und Weiterbildung von Übersetzern;

die Anregung, mit geeigneten Mitteln, an die Verlage ihrer Länder, Übersetzungen herauszugeben;

die Förderung des Austausches von Listen mit Hinweisen auf Bücher, die für Übersetzungen in Betracht kommen, zwischen Herausgebern und interessierten Stellen;

die Förderung der beruflichen Tätigkeit und Zusammenarbeit der Übersetzer zwischen ihren Ländern;

die Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung über die Mittel zur Förderung der Übersetzung und ihrer Verbreitung;

den Austausch von Büchern, Bibliographien und Katalogkarten zwischen Bibliotheken verbessern und erweitern;

- andere geeignete Maßnahmen zu erwägen, die es ermöglichen würden, soweit erforderlich, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den interessierten Seiten den Zugang zu ihren jeweiligen kulturellen Leistungen zu erleichtern, insbesondere auf dem Gebiet des Buches;

- durch geeignete Mittel zu einer umfassenderen Nutzung der Massenmedien beizutragen, um ihr kulturelles Leben untereinander besser bekanntzumachen;

- sich um die Entwicklung der notwendigen Bedingungen für Wanderarbeiter und ihre Familien zu bemühen, damit diese die Bindungen an ihre nationale Kultur bewahren und sich auch ihrer neuen kulturellen Umgebung anpassen können;

- die zuständigen Stellen und einschlägigen Unternehmen zu einer umfassenderen Auswahl und einem breiteren Verleih von Spiel- und Dokumentarfilmen der anderen Teilnehmerstaaten zu ermutigen sowie häufigere nicht-kommerzielle Vorführungen wie Premieren, Filmwochen und Festivals zu fördern, unter gebührender Beachtung von Filmen aus Ländern mit weniger bekanntem Filmschaffen;

- durch geeignete Mittel die Erweiterung der Möglichkeiten für Fachleute aus den anderen Teilnehmerstaaten zu fördern, mit Materialien kulturellen Charakters der Film- und audiovisuellen Archive im Rahmen der für die Arbeit mit solchen Archivmaterialien bestehenden Regeln zu arbeiten;

- die interessierten Stellen zu einer gemeinsamen Untersuchung, gegebenenfalls unter Mitwirkung einschlägiger internationaler Organisationen, anzuregen, über die Zweckmäßigkeit und die Bedingungen der Schaffung eines Repertoires ihrer Fernsehprogrammaufzeichnungen kulturellen Charakters sowie der Mittel, die es ermöglichen, sie schnell zu sichten, um ihre Auswahl und ihren eventuellen Erwerb zu erleichtern.

Kontakte und Zusammenarbeit

Durch geeignete Mittel zur Entwicklung der Kontakte und der Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Kultur beizutragen, insbesondere zwischen Künstlern und Kulturschaffenden, indem sie sich besonders bemühen:

- Reisen und Begegnungen von kulturell tätigen Personen zu fördern, einschließlich solcher Reisen und Begegnungen, die, wo notwendig, auf Grund von Abkommen, Verträgen oder anderen besonderen Vereinbarungen stattfinden und sich aus ihrer kulturellen Zusammenarbeit ergeben;

- auf diese Weise die Kontakte zwischen schaffenden Künstlern, ausübenden Künstlern und Künstlerensembles zu fördern im Hinblick darauf, daß sie gemeinsam arbeiten, ihre Werke in anderen Teilnehmerstaaten bekanntmachen oder ihre Ansichten über Fragen, die sich auf ihre gemeinsame Tätigkeit beziehen, austauschen;

- erforderlichenfalls durch entsprechende Vereinbarungen den Austausch von Praktikanten und Fachleuten und die Gewährung von Stipendien für die Aus- und Fortbildung in verschiedenen Bereichen der Kultur, wie z.B. den Künsten und der Architektur, den Museen und Bibliotheken, den literarischen Studien und Übersetzungen, anzuregen und zur Schaffung von günstigen Aufnahmebedingungen in ihren jeweiligen Institutionen beizutragen;

- den Erfahrungsaustausch bei der Ausbildung von Organisatoren kultureller Veranstaltungen sowie von Lehrkräften und Spezialisten in Bereichen wie Theater, Oper, Ballett, Musik und schöne Künste zu fördern;

- die Veranstaltung von internationalen Zusammenkünften zwischen Künstlern, insbesondere jungen Künstlern, über aktuelle Fragen des künstlerischen und literarischen Schaffens, die für eine gemeinsame Prüfung von Interesse sind, weiterhin zu fördern;

- andere Möglichkeiten zur Entwicklung des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen Personen, die eine kulturelle Tätigkeit ausüben, zu prüfen, mit dem Ziel einer besseren gegenseitigen Kenntnis des kulturellen Lebens der Teilnehmerstaaten.

Bereiche und Formen der Zusammenarbeit

Die Suche nach neuen Bereichen und Formen der kulturellen Zusammenarbeit zu fördern und dazu, wo notwendig, zum Abschluß von geeigneten Abkommen und Vereinbarungen zwischen interessierten Parteien beizutragen und in diesem Zusammenhang zu fördern:

- gemeinsame Untersuchungen zur Kulturpolitik, insbesondere über deren soziale Aspekte sowie über ihre Beziehungen zur Planungs-, Stadtplanungs-, Bildungs- und Umweltpolitik und zu den kulturellen Aspekten des Tourismus;

- den Austausch von Kenntnissen über die kulturelle Mannigfaltigkeit, um dazu beizutragen, daß die interessierten Seiten zu einem besseren Verständnis einer solchen Mannigfaltigkeit, wo es sie gibt, gelangen;

- den Informationsaustausch und, wo dies angezeigt ist, Expertentreffen, die Ausarbeitung und Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten sowie ihre gemeinsame Bewertung und die Verbreitung der Ergebnisse in den oben genannten Fragen;

- Formen der kulturellen Zusammenarbeit und die Entwicklung solcher gemeinsamer Vorhaben wie:

internationale Veranstaltungen auf dem Gebiet der bildenden Kunst, des Films, des Theaters, des Balletts, der Musik, der Volkskunst usw.; Buchmessen und -ausstellungen, gemeinsame Aufführungen von Opern und dramatischen Werken sowie Darbietungen von Solisten, Instrumentalensembles, Orchestern, Chören sowie anderen Gruppen von Künstlern einschließlich Laiengruppen, unter gebührender Berücksichtigung der Organisierung von internationalen Kulturveranstaltungen der Jugend und des Austausches von jungen Künstlern;

die Aufnahme von Werken von Schriftstellern und Komponisten aus den anderen Teilnehmerstaaten in das Repertoire von Solisten und Künstlerensembles;

die Vorbereitung, Übersetzung und Veröffentlichung von Artikeln, Studien und Monographien sowie von Büchern zu niedrigen Preisen und Sammelbänden aus Kunst und Literatur, die geeignet sind, die jeweiligen kulturellen Leistungen besser bekannt zu machen, wobei zu diesem Zweck Begegnungen zwischen Experten und Vertretern von Verlagen in Aussicht genommen werden;

die Koproduktion und den Austausch von Filmen sowie Rundfunk- und Fernsehprogrammen, wobei insbesondere Zusammenkünfte von Produzenten, Technikern und Vertretern zuständiger Stellen gefördert werden, um günstige Bedingungen für die Durchführung konkreter gemeinsamer Vorhaben zu schaffen und dabei im Bereich der Koproduktion die Bildung internationaler Gruppen für die Herstellung von Filmen zu fördern;

die Ausschreibung von Wettbewerben in Architektur und Stadtplanung unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die besten Entwürfe auszuführen und, wo möglich, internationale Gruppen zu bilden;

die Durchführung gemeinsamer Vorhaben zur Erhaltung, Restaurierung und Erschließung von Kunstwerken, historischen und archäologischen Denkmälern sowie Stätten von kulturellem Interesse, unter Mitwirkung - in geeigneten Fällen - von internationalen Organisationen staatlichen oder nichtstaatlichen Charakters sowie privaten Institutionen, die in diesem Bereich kompetent und tätig sind, wobei zu diesem Zweck in Aussicht genommen werden:

periodische Zusammenkünfte von Experten der interessierten Seiten zur Ausarbeitung der erforderlichen Vorschläge, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, diese Fragen in einem breiteren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhang zu erörtern;

die Veröffentlichung von Beiträgen in geeigneten Periodika mit dem Ziel, die bedeutendsten Leistungen und neuen Entwicklungen zwischen den Teilnehmerstaaten bekanntzumachen und zu vergleichen;

die gemeinsame Untersuchung der in ihren Ländern zur Zusammenstellung von Listen und Katalogen der historischen Denkmäler und Stätten von kulturellem Interesse angewandten verschiedenen Systeme mit dem Ziel, diese zu verbessern und gegebenenfalls zu harmonisieren;

die Untersuchung der Möglichkeiten zur Veranstaltung internationaler Lehrgänge für die Ausbildung von Fachleuten auf verschiedenen Gebieten der Restaurierung.

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Nationale Minderheiten oder Regionalkulturen

Die Teilnehmerstaaten, in Anerkennung des Beitrags, den die nationalen Minderheiten oder die regionalen Kulturen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen in verschiedenen Bereichen der Kultur leisten können, beabsichtigen, wenn auf ihrem Territorium solche Minderheiten oder Kulturen existieren, diesen Beitrag unter Berücksichtigung der legitimen Interessen ihrer Mitglieder zu erleichtern.

4. Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Bildung

Die Teilnehmerstaaten,

Im Bewußtsein,

daß die Entwicklung von Beziehungen internationalen Charakters auf den Gebieten Bildung und Wissenschaft zu einem besseren gegenseitigen Verständnis beiträgt und allen Völkern zum Vorteil sowie künftigen Generationen zum Nutzen gereicht,

Bereit,

die weitere Entwicklung des Austausches von Kenntnissen und Erfahrungen sowie von Kontakten auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen, wo diese notwendig sind, zwischen Organisationen, Institutionen und Personen, die auf den Gebieten Bildung und Wissenschaft tätig sind, zu fördern,

In dem Wunsche,

die Beziehungen zwischen Bildungs- und wissenschaftlichen Einrichtungen zu verstärken sowie deren Zusammenarbeit auf Gebieten gemeinsamen Interesses zu fördern, besonders dort, wo der Stand des Wissens und der Ressourcen international abgestimmte Bemühungen erfordert, sowie

In der Überzeugung,

daß Fortschritt in diesen Bereichen von vertieften Fremdsprachenkenntnissen begleitet und unterstützt werden sollte,

Bekunden zu diesem Zwecke ihre Absicht, insbesondere:

a) Ausbau der Beziehungen

Die Zusammenarbeit und die Beziehungen auf den Gebieten Bildung und Wissenschaft auf den verschiedenen Ebenen auszubauen und zu verbessern, insbesondere durch:

- den Abschluß, wo angebracht, bilateraler oder multilateraler Abkommen über Zusammenarbeit und Austausch zwischen staatlichen Institutionen und nichtstaatlichen Einrichtungen sowie Personen, die auf den Gebieten Bildung und Wissenschaft tätig sind, unter Berücksichtigung dessen, daß sowohl Flexibilität als auch eine umfassendere Anwendung bestehender Abkommen und Vereinbarungen notwendig sind;

- Förderung des Abschlusses unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und Forschungseinrichtungen, wo angebracht im Rahmen von Abkommen zwischen den Regierungen;

- Förderung von unmittelbaren Kontakten und Verbindungen zwischen Personen, die auf den Gebieten Bildung und Wissenschaft tätig sind, einschließlich solcher Kontakte und Verbindungen, die auf besonderen Abkommen oder Vereinbarungen beruhen, wo diese angebracht sind.

b) Zugang und Austausch

Den Zugang für Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten zu Bildungs-, kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen eines jeden anderen Teilnehmerstaates unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern und den Austausch zwischen diesen Institutionen in allen Bereichen gemeinsamen Interesses zu verstärken, indem sie insbesondere:

- den Austausch von Informationen über Studienmöglichkeiten und über Kurse, die ausländischen Teilnehmern offen stehen, sowie über die Zulassungs- und Aufnahmebedingungen erweitern;

- zur Erleichterung von Reisen von Wissenschaftlern, Lehrern und Studenten zwischen den Teilnehmerstaaten zu Studien-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis ihrer Leistungen in Bildung, Kultur und Wissenschaft beitragen;

- die Vergabe von Stipendien für Studium, Lehre und Forschung in ihren Ländern an Wissenschaftler, Lehrer und Studenten anderer Teilnehmerstaaten fördern;

- Programme ausarbeiten, entwickeln und fördern, die einen umfassenderen Austausch von Wissenschaftlern, Lehrern und Studenten einschließlich der Organisation von Symposien, Seminaren sowie von Vorhaben wissenschaftlicher Zusammenarbeit und den Austausch von Lehr- und Studieninformationen wie z.B. Veröffentlichungen von Hochschulen und Bibliotheksmaterial vorsehen;

- die wirksame Durchführung solcher Vereinbarungen und Programme fördern, indem Wissenschaftler, Lehrer und Studenten rechtzeitig genauere Informationen über ihre Unterbringung an Universitäten und Instituten und die für sie vorgesehenen Programme erhalten; indem ihnen die Gelegenheit geboten wird, einschlägige Lehr-, Studien- und offene Archivmaterialien zu nutzen; und indem ihre Reisen innerhalb des Gastlandes zu Studien- und Forschungszwecken und Ferienreisen auf der Grundlage der üblichen Verfahren erleichtert werden;

- eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Diplome fördern, durch Unterstützung des Austausches von Informationen über Aufbau, Dauer und Inhalt der Studien, des Vergleichs von Methoden zur Beurteilung des Niveaus der Kenntnisse sowie der akademischen Qualifikationen und, wo möglich, die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Diplome, entweder, wo erforderlich, auf dem Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und Forschungseinrichtungen;

- darüber hinaus den entsprechenden internationalen Organisationen empfehlen, ihre Bemühungen zu verstärken, um eine allgemein annehmbare Lösung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Diplome zu erzielen.

c) Wissenschaft

Die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Wissenschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erweitern und zu verbessern, insbesondere:

Den Austausch und die Verbreitung von wissenschaftlicher Information und Dokumentation auf bilateraler oder multilateraler Grundlage zu erweitern, z.B. indem sie:

- diese Informationen Wissenschaftlern und Forschern der anderen Teilnehmerstaaten in größerem Umfange zugänglich machen, z.B. durch die Beteiligung an internationalen Programmen zum Austausch solcher Information oder durch andere geeignete Vereinbarungen;

- den Austausch von Mustern und anderen wissenschaftlichen Materialien, die insbesondere für die Grundlagenforschung in den Naturwissenschaften und der Medizin Verwendung finden, erweitern und erleichtern;

- wissenschaftliche Einrichtungen und Universitäten dazu anregen, sich gegenseitig vollständiger und regelmäßiger über ihre laufenden und geplanten Forschungsarbeiten in den Bereichen gemeinsamen Interesses zu unterrichten.

Die Erweiterung von Verbindungen und unmittelbaren Kontakten zwischen Universitäten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Vereinigungen sowie zwischen Wissenschaftlern und Forschern, einschließlich solcher, die, wo erforderlich, auf besonderen Abkommen oder Vereinbarungen beruhen, zu fördern, z.B. durch:

- weitere Entwicklung des Austausches von Wissenschaftlern und Forschern sowie Förderung der Einberufung von vorbereitenden Zusammenkünften oder Arbeitsgruppen über Forschungsthemen von gemeinsamem Interesse;

- Förderung der Bildung gemeinsamer Gruppen von Wissenschaftlern zur Durchführung von Forschungsvorhaben aufgrund von Vereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen Einrichtungen mehrerer Länder;

- Beitrag zur Veranstaltung und zum erfolgreichen Verlauf internationaler Konferenzen und Seminare und Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forscher daran;

- überdies in naher Zukunft ein "Wissenschaftliches Forum" in Aussicht zu nehmen in der Form einer Tagung führender Persönlichkeiten der Wissenschaft aus den Teilnehmerstaaten zur Erörterung zusammenhängender Probleme von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet gegenwärtiger und zukünftiger Entwicklungen der Wissenschaften und zur Förderung des Ausbaus von Kontakten, Verbindungen und des Informationsaustausches zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und zwischen Wissenschaftlern;

- zu einem nahen Zeitpunkt eine Tagung von Experten zu erwägen, die die Teilnehmerstaaten und ihre nationalen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten, zur Vorbereitung eines solchen "Wissenschaftlichen Forums" in Kontakt mit einschlägigen internationalen Organisationen, wie etwa der UNESCO und der ECE;

- zu gegebener Zeit prüfen, welche weiteren Schritte im Hinblick auf das "Wissenschaftliche Forum" unternommen werden könnten.

Entwicklung der Koordination, auf bilateraler oder multilateraler Grundlage, von Programmen in den Teilnehmerstaaten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der Organisation gemeinsamer Programme, insbesondere auf den nachstehend genannten Gebieten, die gemeinsame Bemühungen der Wissenschaftler und in bestimmten Fällen die Nutzung teurer oder einmaliger Ausrüstungen erforderlich machen können. Die auf diesen Gebieten angeführten Disziplinen sind Beispiele; konkrete Projekte wären in der Folge von den potentiellen Partnern in den Teilnehmerstaaten zu bestimmen, unter Berücksichtigung des Beitrages, den geeignete internationale Organisationen und wissenschaftliche Einrichtungen leisten könnten:

- Naturwissenschaften,

insbesondere Grundlagenforschung in Bereichen wie Mathematik, Physik, theoretische Physik, Geophysik, Chemie, Biologie, Ökologie und Astronomie;

- Medizin,

insbesondere Grundlagenforschung über Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten, Untersuchungen über endemische Krankheiten in den Entwicklungsländern, ferner sozialmedizinische Forschung, unter besonderer Beachtung der Berufskrankheiten, der Rehabilitation von Behinderten und der Betreuung von Müttern, Kindern und älteren Menschen;

- Geistes- und Sozialwissenschaften,

wie Geschichte, Geographie, Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Soziologie, Rechts-, Staats- und Wirtschaftswissenschaften; vergleichende Untersuchungen über gesellschaftliche, sozio-ökonomische und kulturelle Erscheinungsformen, die für die Teilnehmerstaaten von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere über Fragen der Umwelt des Menschen und der städtebaulichen Entwicklung; wissenschaftliche Untersuchungen über Methoden zur Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Kunstwerken.

d) Fremde Sprachen und Zivilisationen

Das Studium fremder Sprachen und Zivilisationen als wichtiges Mittel zur Erweiterung der Kommunikation zwischen den Völkern für deren besseres Kennenlernen der Kultur eines jeden Landes sowie zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern; zu diesem Zweck im Rahmen ihrer Zuständigkeit die weitere Entwicklung und Verbesserung des Fremdsprachenunterrichtes und die Diversifizierung der Auswahl der auf verschiedenen Stufen unterrichteten Sprachen anzuregen, wobei sie den weniger verbreiteten oder gelernten Sprachen gebührende Beachtung schenken, und insbesondere:

- die Zusammenarbeit zu verstärken, die darauf abzielt, den Fremdsprachenunterricht zu verbessern, und zwar durch Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung und Anwendung wirksamer, den Bedürfnissen verschiedener Kategorien von Lernenden angepaßter moderner Lehrmethoden und technischer Hilfsmittel - einschließlich von Methoden des Intensivunterrichts - und die Möglichkeit zu erwägen, auf bilateraler oder multilateraler Grundlage Studien über neue Lehrmethoden im Fremdsprachenunterricht durchzuführen;

- die Zusammenarbeit zwischen betroffenen Institutionen auf bilateraler oder multilateraler Grundlage mit dem Ziele zu fördern, die Mittel der modernen Lehrtechnik im Fremdsprachenunterricht vollständiger zu nutzen, z.B. mittels vergleichender Studien durch ihre Fachleute und, wo vereinbart, durch Austausch, oder Weitergabe audiovisuellen Materials sowie auch von Material, welches für die Ausarbeitung von Lehrbüchern benutzt wird, sowie Informationen über neue Arten technischer Ausrüstung für den Sprachunterricht;

- den Informationsaustausch über die in der Ausbildung von Sprachlehrern gewonnenen Erfahrungen zu fördern und auf bilateraler Grundlage den Austausch von Sprachlehrern und Sprachstudenten zu verstärken sowie deren Teilnahme an Sommerkursen für Sprachen und Zivilisationen, wo immer solche veranstaltet werden, zu erleichtern;

- die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet der Lexikographie zu fördern, mit dem Ziel, notwendige terminologische Äquivalente - insbesondere in den wissenschaftlichen und technischen Fächern - zu vereinbaren, um Beziehungen von wissenschaftlichen Institutionen und Fachleuten untereinander zu erleichtern;

- die weitere Verbreitung des Fremdsprachenstudiums in den verschiedenen Typen der mittleren Bildungseinrichtungen und bessere Möglichkeiten der Wahl unter einer größeren Anzahl europäischer Sprachen zu fördern sowie in diesem Zusammenhang, wo angebracht, die Möglichkeiten für die Entwicklung der Einstellung und Ausbildung von Lehrern sowie die Aufstellung der erforderlichen Studiengruppen in Betracht zu ziehen;

- im Hochschulbereich für eine breitere Auswahl der den Sprachstudenten gebotenen Sprachen sowie für größere Möglichkeiten anderer Studenten zum Studium verschiedener Fremdsprachen einzutreten; ebenso, wo wünschenswert, die Einrichtung von Kursen für das Studium der Sprachen und Zivilisationen auf der Grundlage von speziellen Vereinbarungen - falls erforderlich - zu erleichtern, wobei derartige Kurse von ausländischen Lektoren, besonders aus europäischen Ländern mit weniger verbreiteten oder erlernten Sprachen, abzuhalten wären;

- im Rahmen der Erwachsenenbildung die Weiterentwicklung von spezialisierten Programmen, die den verschiedenen Bedürfnissen und Interessen entsprechen, für den Unterricht der eigenen Bevölkerung in Fremdsprachen sowie von daran interessierten Erwachsenen aus anderen Ländern in den Sprachen des Gastlandes zu fördern; in diesem Zusammenhang interessierte Institutionen zur Zusammenarbeit anzuregen, z.B. bei der Ausarbeitung von Programmen für den Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen sowie durch Schnellkurse, und ebenso - wo wünschenswert - bei der Definition von Studienzielen für solche Programme, um ein jeweils vergleichbares Niveau von Sprachkenntnissen zu erreichen;

- wo angebracht, die Verbindung des Sprachunterrichts mit dem Studium der entsprechenden Zivilisationen zu fördern, und sich auch weiter zu bemühen, das Interesse am Erlernen von Fremdsprachen zu stimulieren, einschließlich entsprechender Aktivitäten außerhalb des Unterrichts.

e) Unterrichtsmethoden

Den Erfahrungsaustausch auf bilateraler oder multilateraler Grundlage über Unterrichtsmethoden auf allen Stufen der Bildung, einschließlich von Methoden, die in der Weiterbildung und in der Erwachsenenbildung zur Anwendung kommen, sowie den Austausch von Lehrmaterial zu fördern, insbesondere durch:

- die weitere Entwicklung verschiedenartiger Formen von Kontakten und Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der pädagogischen Wissenschaft, z.B. durch vergleichende oder gemeinsame Studien, die von interessierten Institutionen durchgeführt werden, oder durch Informationsaustausch über die Ergebnisse von pädagogischen Experimenten;

- die Intensivierung des Informationsaustausches über Lehrmethoden, die in den verschiedenen Bildungssystemen zur Anwendung kommen, sowie über die Ergebnisse der Erforschung der Prozesse, durch die Schüler und Studenten sich Wissen aneignen, unter Berücksichtigung entsprechender Erfahrungen in verschiedenen Typen spezialisierter Bildungseinrichtungen;

- Erleichterung des Austausches von Kenntnissen über Organisation und Arbeitsweise der Erwachsenenbildung und der periodischen Fortbildung, über die Beziehungen zwischen diesen und anderen Bildungsformen und -ebenen wie auch über die Mittel zur Anpassung des Bildungswesens, einschließlich der beruflichen und technischen Ausbildung, an die Bedürfnisse der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ihren Ländern;

- die Förderung des Austausches von Erfahrungen bei der Erziehung der Jugend und der Erwachsenen zur internationalen Verständigung unter besonderer Berücksichtigung jener wichtigen Probleme der Menschheit, deren Lösung ein gemeinsames Herangehen und eine umfassendere internationale Zusammenarbeit verlangen;

- Förderung des Austausches von Lehrmaterial - einschließlich von Schulbüchern unter Beachtung der Möglichkeit, zum gegenseitigen Kennenlernen und zur Darstellung eines jeden Landes in diesen Büchern beizutragen - sowie des Austausches von Informationen über die technischen Neuerungen auf dem Gebiet der Bildung.

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Nationale Minderheiten oder Regionalkulturen

Die Teilnehmerstaaten, in Anerkennung des Beitrages, den die nationalen Minderheiten oder die regionalen Kulturen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen in verschiedenen Bereichen der Bildung leisten können, beabsichtigen, wenn auf ihrem Territorium solche Minderheiten oder Kulturen existieren, diesen Beitrag unter Berücksichtigung der legitimen Interessen ihrer Mitglieder zu erleichtern.

FOLGEN DER KONFERENZ

Die Teilnehmerstaaten,

Nach Erwägung und Beurteilung

der bei der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa erzielten Fortschritte,

Des weiteren in der Erwägung,

daß, im größeren weltweiten Zusammenhang, die Konferenz einen wichtigen Teil des Prozesses der Verbesserung der Sicherheit und der Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa darstellt und daß ihre Ergebnisse in bedeutsamer Weise zu diesem Prozeß beitragen werden,

In der Absicht,

die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz durchzuführen, um deren Ergebnissen volle Wirksamkeit zu verleihen und so den Prozeß der Verbesserung der Sicherheit und der Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa zu fördern,

In der Überzeugung,

daß sie, um die von der Konferenz verfolgten Ziele zu erreichen, neue unilaterale, bilaterale und multilaterale Anstrengungen machen und den durch die Konferenz eingeleiteten multilateralen Prozeß in den nachstehend aufgeführten geeigneten Formen fortsetzen müssen,

1. Erklären ihre Entschlossenheit, in der Folgezeit der Konferenz die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz gebührend zu berücksichtigen und sie anzuwenden:

a) unilateral in allen Fällen, die sich für ein solches Vorgehen eignen;

b) bilateral durch Verhandlungen mit anderen Teilnehmerstaaten;

c) multilateral durch Treffen von Experten der Teilnehmerstaaten sowie im Rahmen der bestehenden internationalen Organisationen wie der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der UNESCO in bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur;

2. Erklären ferner ihre Entschlossenheit, den durch die Konferenz eingeleiteten multilateralen Prozeß fortzusetzen:

a) indem sie einen vertieften Meinungsaustausch vornehmen, sowohl über die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und die Ausführung der von der Konferenz definierten Aufgaben als auch, im Zusammenhang mit den von ihr behandelten Fragen, über die Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen, die Verbesserung der Sicherheit und die Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa und die Entwicklung des Entspannungsprozesses in der Zukunft;

b) indem sie zu diesem Zweck Zusammenkünfte zwischen ihren Vertretern organisieren, wobei mit einem Treffen auf der Ebene der von den Außenministern benannten Vertreter begonnen wird. Dieses Treffen wird die geeigneten Modalitäten für die Abhaltung weiterer Zusammenkünfte festlegen, die neue Treffen ähnlicher Art und die Möglichkeit einer neuen Konferenz umfassen können;

3. Die erste der oben erwähnten Zusammenkünfte wird 1977 in Belgrad stattfinden. Ein Vorbereitungstreffen, das mit der Organisierung dieses ersten Treffens beauftragt ist, wird am 15. Juni 1977 in Belgrad stattfinden. Dieses Vorbereitungstreffen wird Datum, Dauer, Tagesordnung und die sonstigen Modalitäten des Treffens der von den Außenministern benannten Vertreter festlegen;

4. Die Verfahrens- und die Arbeitsregeln sowie der Verteilerschlüssel für die Kosten der Konferenz werden sinngemäß auf die in den oben stehenden Ziffern 1 c), 2 und 3 in Aussicht genommenen Treffen angewendet. Alle oben erwähnten Treffen werden abwechselnd in den Teilnehmerstaaten stattfinden. Das technische Sekretariat wird vom Gastgeberland gestellt werden.

Das Original der vorliegenden Schlußakte, die in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch abgefaßt ist, wird der Regierung der Republik Finnland zur Aufbewahrung in ihren Archiven übergeben. Jeder der Teilnehmerstaaten erhält von der Republik Finnland eine gleichlautende Abschrift der vorliegenden Schlußakte.

Der Text der vorliegenden Schlußakte wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.

Die Regierung der Republik Finnland wird gebeten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der vorliegenden Schlußakte, die nicht registrierbar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen ist, zur Weiterleitung an alle Mitglieder der Organisation als offizielles Dokument der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Die Regierung der Republik Finnland wird gleichfalls gebeten, den Text der vorliegenden Schlußakte an den Generalsekretär der UNESCO und den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu übermitteln.

Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten Hohen Vertreter der Teilnehmerstaaten, im Bewußtsein der hohen politischen Bedeutung, die diese den Ergebnissen der Konferenz beimessen, und mit der Erklärung ihrer Entschlossenheit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in den oben aufgeführten Texten zu handeln, ihre Unterschrift unter die vorliegende Schlußakte gesetzt.

[...]

Hier nach: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 15.8.1975, S. 965-1000.

Bei Anerkennung der Tatsache, daß in vielen Fällen geeignetes örtliches Personal von ausländischen Journalisten beschäftigt wird, halten die Teilnehmerstaaten fest, daß die oben angeführten Bestimmungen unter Beachtung der entsprechenden Regeln auf Personen aus den anderen Teilnehmerstaaten angewendet würden, die regelmäßig und berufsmäßig als Techniker, Photographen oder Kameraleute der Presse, des Rundfunks, Fernsehens oder Kinos beschäftigt sind. []