Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes [§ 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen, "Anti-Terror-Gesetz"], 18. August 1976

Gesetz

zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,

des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung

und des Strafvollzugsgesetzes

Vom 18. August 1976

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Nach § 129 wird folgender § 129 a eingefügt:

"§ 129 a StGB

Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder

3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Absatzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen des Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

2. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte "dem verbrecherischen Vorhaben" durch die Worte "dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat" ersetzt.

3. § 139 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 handelt" durch die Worte "um

1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212),

2. einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 oder

3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 1) oder

eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder

einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)

handelt" ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte "eines Verbrechens nach den §§ 211" durch die Worte "einer Straftat nach 129 a Abs. 1 oder nach den §§ 211" ersetzt.

2. § 138 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen.

(5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 ausgeschlossen worden ist, kann in demselben Verfahren auch andere Beschuldigte nicht verteidigen; das gleiche gilt für einen Verteidiger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen worden ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Verteidiger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen worden ist, kann in anderen Verfahren, die eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt der Ausschließung bereits eingeleitet worden sind, Beschuldigte, die sich nicht auf freiem Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt entsprechend."

3. § 138 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "Vor Erhebung der öffentlichen Klage" die Worte "und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung an einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a, 138 b, 138 d der Ausschließung gleich."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 148 erhält folgende Fassung:

"§ 148

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder derjenige, der sie unmittelbar übergeben will, nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zunächst einem Richter vorgelegt werden."

5. Nach § 148 wird folgender § 148 a eingefügt:

"§ 148 a

(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßte werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt."

6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1 wird jeweils die Verweisung "§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch die Verweisung "§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7" ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a des Strafgesetzbuches,".

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.

2. § 142 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so einscheidet der Generalbundesanwalt."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Worte "Der Generalbundesanwalt" ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:

1. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. gegen den ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) verhängt worden ist;".

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist."

2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer."

3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,".

b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:

"§ 114 a

Wirkungen des Vertretungsverbots,

Zuwiderhandlungen

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte verboten ist.

(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen."

5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren."

6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen."

7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;

2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat;

3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat."

8. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten Teils wird wie folgt gefaßt:

"Das Berufs- und Vertretungsverbot

als vorläufige Maßnahme".

9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen."

10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und 159 b eingefügt:

"§ 159 a

Dreimonatsfrist

(1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.

(3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.

§ 159 b

Prüfung der Fortdauer des Verbotes

(1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehrengericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, solange das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist."

11. Nach § 161 wird folgender "§ 161 a eingefügt:

§ 161 a

Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

(2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden."

12. § 204 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Nr. 4" durch die Bezeichnung "Nr. 5" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet."

Artikel 5

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:

"§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

"§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

"Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist."

4. Dem § 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung sind anzuwenden."

Artikel 6

Übergangsregelungen

(1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 148 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2 dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn gegen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder

3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324

zu begehen.

(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,

1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder

3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324

zu begehen.

(3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit durch Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache auch dann an das Oberlandesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das Landgericht entschieden hat.

Artikel 7

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündigung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 18. August 1976

Für den Bundespräsidenten

Der Präsident des Bundesrates

Osswald

Der Bundeskanzler

Schmidt

Der Bundesminister der Justiz

Dr. Vogel

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Hier nach: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes, 18. August 1976, BGBl. I 1976, S. 2180-2185.