Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 16. Juli 1927

Der Reichsarbeitsminister.

ZU IV 7335.27.

Gesetz

über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Vom 16. Juli 1927

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt

Organisation

A. Träger der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

I. Bezeichnung, Gliederung, Sitz

§ 1

(1) Träger der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Deutschen Reich ist die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

(2) Der Reichsanstalt liegt auch die öffentliche Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung ob. Weitere Aufgaben zur Regelung des Arbeitsmarktes kann sie mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers übernehmen. Auch kann ihr der Reichsarbeitsminister solche Aufgaben entweder als eigene Angelegenheit übertragen oder sie damit unter dem Vorbehalt beauftragen, daß sie an seine Weisungen gebunden bleibt. Soweit dadurch der Reichsanstalt Kosten entstehen, ist er dabei an die Zustimmung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) gebunden.

(3) Die Reichsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2

(1) Die Reichsanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.

(2) Der Vorstand der Reichsanstalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) kann nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter im Benehmen mit der obersten Landesbehörde die Grenzen der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge ändern; er kann Bezirke zusammenlegen, Einrichtungen aufheben und nach Bedarf neue schaffen.

(3) Jede Gemeinde muß von einem Arbeitsamt erfaßt sein.

§ 3

Sitz der Reichsanstalt ist Berlin.

II. Organe

(1) Organe der Reichsanstalt sind:

1. die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter,

2. die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter,

3. der Verwaltungsrat der Reichsanstalt,

4. der Vorstand der Reichsanstalt.

(2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen sich nach dem Gesetz und der Satzung der Reichsanstalt (§ 41).

§ 5

(1) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter bestehen aus dem Vorsitzenden des Amtes oder einem seiner Stellvertreter und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Unter den Vertretern der Arbeitnehmer muß sich mindestens ein Angestellter befinden. Die Zahl der Beisitzer aus jeder der drei Gruppen muß gleich sein. Die Zahl wird für die Arbeitsämter durch den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitamtes, für die Landesarbeitsämter durch den Vorstand der Reichsanstalt bestimmt; sie muß aber bei den Arbeitsämtern mindestens 5, bei den Landesarbeitsämtern mindestens 7 betragen.

(2) Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter bestellt. Die Stellvertreter ersetzen verhinderte Beisitzer. Beim Ausscheiden eines Beisitzers ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen. Die Stellvertreter der Beisitzer und die des Vorsitzenden sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

§ 6

(1) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Verwaltungsausschusse des Arbeitsamtes bestellt der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes. Er ist dabei an Vorschlagslisten der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebunden. Das Landesarbeitsamt hat die Vorschläge durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise einzufordern. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(2) Liegen mehrere solcher Vorschlagslisten vor, so sind auf sie die Arbeitgeberbeisitzer nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerbeisitzer nach der Zahl der Mitglieder, die den vorschlagenden wirtschaftlichen Vereinigungen im Bezirk des Arbeitsamtes angehören, zu verteilen, in beiden Fällen unter billiger Berücksichtigung des Schutzes der Minderheiten.

(3) Werden keine Vorschlagslisten eingereicht oder sind keine als Vorschlagskörper geeigneten wirtschaftlichen Vereinigungen vorhanden, so bestellt der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes die Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Als Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts sind Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestellen, deren Bezirk zu dem des Arbeitsamtes gehört. Sie werden von der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstandes der beteiligten Gemeinden bestellt. Einigen sich die beteiligten Gemeindevorstände auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so nimmt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle die Bestellung vor. Ist auch eine gemeinsame oberste Landesbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten obersten Landesbehörden nicht, so nimmt der Reichsarbeitsminister die Bestellung vor.

§ 7

(1) Auf die Bestellung der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes findet § 6 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Vorsitzenden des Landesarbeitsamtes der Vorstand der Reichsanstalt.

(2) Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes bestellt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle. Dabei soll sie neben den Vertretern des Landes Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbänden berücksichtigen, deren Bezirk zu dem des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete mehrerer Länder und einigen sich diese über die Bestellung nicht, so entscheidet hierüber der Reichsarbeitsminister; dabei hat er jedem der Länder mindestens einen Vertreter zuzuteilen. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören.

§ 8

(1) Der Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes hat einen geschäftsführenden Ausschuß zu bilden, dem er seine Rechte und Pflichten übertragen kann, soweit die Übertragung nicht durch § 201 ausgeschlossen ist.

(2) Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuß führt der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter. Die drei Gruppen des Verwaltungsausschusses müssen im geschäftsführenden Ausschuß gleich stark vertreten sein. Die Beisitzer werden aus der Mitte der Beisitzer des Verwaltungsausschusses auf Grund gesonderter Vorschlagslisten vom Vorsitzenden bestellt. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. Liegen für eine Gruppe mehrere Vorschlagslisten vor, so sind auf sie die Vertreter entsprechend dem Stärkeverhältnisse zu verteilen, in dem die Unterzeichner der Vorschlagslisten dem Verwaltungsausschuß angehören.

(3) Auf die Stellvertretung findet § 5 Abs. 2 Anwendung.

§ 9

(1) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt besteht aus dem Präsidenten der Reichsanstalt oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens je zehn Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitsnehmer und öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Satzung (§ 41) bestimmt und muß in jeder Gruppe gleich sein. Unter den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich Vertreter der Land- und Forstwirtschaft befinden. Unter den Vertretern der Arbeitnehmer müssen mindestens zwei Angestellte sein. Unter den Vertretern der öffentlichen Körperschaften sollen sich mindestens zwei Personen befinden, die beruflich gemeindliche Interessen wahrnehmen.

(2) Auf die Stellvertretung der Beisitzer findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 10

(1) Die Vertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Reichsanstalt wählt die Arbeitgeberabteilung, die der Arbeitnehmer die Arbeitnehmerabteilung des Reichswirtschaftsrats. Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften beruft der Reichsarbeitsminister auf Vorschlag des Reichsrats.

(2) Solange der Reichswirtschaftsrat noch nicht gebildet ist, tritt an seine Stelle der Vorläufige Reichswirtschaftsrat.

§ 11

(1) Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, denen er seine Rechte und Pflichten übertragen kann, soweit die Übertragung nicht durch § 201 ausgeschlossen ist.

(2) Auf die Zusammensetzung des Unterausschusses findet § 8 Abs. 2, auf die Stellvertretung § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 12

(1) Der Vorstand der Reichsanstalt besteht aus ihrem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Unter den Beisitzern sollen mindestens je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Angestellten und ein Vertreter, der beruflich gemeindliche Interessen wahrnimmt, sein.

(2) Auf die Stellvertretung der Beisitzer findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 13

Die Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften im Vorstande der Reichsanstalt bestellt der Reichsarbeitsminister auf Grund gesonderter Vorschlagslisten, die von den drei Gruppen des Verwaltungsrats aufgestellt werden. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. Liegen für eine Gruppe mehrere Vorschlagslisten vor, so sind auf sie die Vertreter entsprechend dem Stärkeverhältnisse zu verteilen, in dem die Unterzeichner der Vorschlagslisten dem Verwaltungsrat angehören.

§ 14

In allen Organen sollen Frauen vertreten sein.

§ 15

Niemand kann gleichzeitig Beisitzer des Verwaltungsrats und des Vorstandes sein.

§ 16

Die Amtsdauer der Organe beträgt fünf Jahre.

§ 17

(1) Als Beisitzer der Organe können nur Reichsangehörige berufen werden, die mindestens 24 Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie müssen seit mindestens sechs Monaten in dem Bezirk wohnen oder regelmäßig tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organs erstreckt. Als Arbeitgeberbeisitzer kann nur berufen werden, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt oder Vertreter einer wirtschaftlichen Vereinigung von Arbeitgebern ist.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Reichsanstalt dürfen nicht als Beisitzer berufen werden.

§ 18

Die Beisitzer verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Reichsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. Was ihnen als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist, bestimmt die Satzung der Reichsanstalt (§ 41).

§ 19

(1) Verliert ein Beisitzer die Reichsangehörigkeit oder stellt sich nachträglich heraus, daß er sie nicht besitzt, so hat ihn die Stelle, die ihn berufen hat, vom Beisitzeramt abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Beisitzer nicht mehr in dem Bezirke wohnt oder regelmäßig tätig ist, auf den sich die Zuständigkeit des Organs erstreckt, oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. Arbeitgeberbeisitzer sind abzuberufen, wenn sie die Arbeitgebereigenschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 3), Arbeitnehmerbeisitzer, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 4) verlieren. Vertreter öffentlicher Körperschaften können jederzeit abberufen werden, auch ohne daß einer der Gründe vorliegt, die in Satz 1 und 2 genannt sind. Handelt es sich um den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes, so darf ihn die Stelle, die ihn berufen hat, ohne einen solchen Grund nur dann abrufen, wenn eine Einigung der beteiligten Gemeindevorstände im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(2) Werden einem Beisitzer durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, so erlischt sein Beisitzeramt mit dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Beisitzer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt, so ist er abzuberufen.

§ 20

(1) Die Arbeitnehmerbeisitzer haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu einer Sitzung anzuzeigen.

(2) Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist es untersagt, Angestellte oder Arbeiter in der Übernahme oder Ausübung des Beisitzeramtes zu beschränken oder sie wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes zu benachteiligen.

§ 21

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Reichsanstalt und vertritt die Reichsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Für die Landesarbeitsämter sind die Anweisungen des Vorstandes, für die Arbeitsämter die Anweisungen des Vorstandes und des Landesarbeitsamtes maßgebend.

(3) Die Satzung der Reichsanstalt (§ 41) bestimmt, inwieweit an Stelle des Vorstandes der Präsident, die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter und die Stellvertreter dieser Personen die Geschäfte der Reichsanstalt führen und die Anstalt vertreten können.

§ 22

Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter werden von ihrem Vorsitzenden, der Verwaltungsrat und der Vorstand werden von dem Präsidenten einberufen, sooft ein Bedürfnis vorliegt, mindestens jedoch vierteljährlich. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

§ 23

Den Beisitzern der Organe ist die Anwesenheit in den Diensträumen der Stellen, für deren Bezirk das Organ zuständig ist, während der Geschäftsstunden gestattet. Sie können mit Zustimmung des Vorsitzenden oder auf Beschluß des Organs die Vorlegung von Büchern, Akten oder sonstigen Urkunden und Belegen verlangen. Der Vorsitzende hat den Organen auf deren Wunsch jederzeit Auskunft über seine Geschäftsführung zu geben.

§ 24

Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

§ 25

Weigert sich ein Organ der Anstalt, ihre Geschäfte zu führen, so führt sie auf Kosten der Anstalt der Präsident selbst oder durch Beauftragte.

III. Fachabteilungen und Abteilungen für Angestellte

§ 26

(1) Nach Bedarf sind bei den Arbeitsämtern, den Landesarbeitsämtern und der Hauptstelle der Reichsanstalt Fachabteilungen zu bilden. Bei den Arbeitsämtern können Fachabteilungen auch für die Bezirke mehrerer Arbeitsämter, bei den Landesarbeitsämtern können Fachabteilungen auch für die Bezirke mehrerer Landesarbeitsämter gebildet werden (gemeinsame Fachabteilungen).

(2) Eine Fachabteilung darf bei einem Arbeitsamt nur gebildet werden, wenn der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, bei einem Landesarbeitsamt und der Hauptstelle nur, wenn der Vorstand der Reichsanstalt es anordnet.

(3) Die Anordnung setzt voraus, daß sie von den gesetzlichen Berufsvertretungen und wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen wird, die für das Fach in dem Bezirk bestehen, auf den sich die Fachabteilung erstrecken soll. Sind gesetzliche Berufsvertretungen oder wirtschaftliche Vereinigungen der genannten Art nicht vorhanden oder einigen sie sich nicht, so kann abweichend hiervon diejenige Stelle, die zur Bildung der Fachabteilung zuständig ist, die Bildung gleichwohl anordnen, wenn sie es im Interesse der Arbeitsvermittlung für notwendig hält.

(4) Ist die Bildung einer Fachabteilung bei einem Arbeitsamt angeordnet, so hat dessen Vorsitzender für die Durchführung des Beschlusses Sorge zu tragen. Die gleiche Pflicht hat der Vorsitzende des Landesarbeitsamts, wenn die Bildung einer Fachabteilung für dieses, und der Präsident der Reichsanstalt, wenn die Bildung einer Fachabteilung für die Hauptstelle angeordnet ist.

(5) Bei der Hauptstelle der Reichsanstalt ist eine Fachabteilung für Land- und Forstwirtschaft zu bilden.

§ 27

(1) Für jede Fachabteilung ist ein Fachausschuß zu bilden. Der Fachausschuß tritt, soweit nicht allgemeine Anordnungen des Verwaltungsrats (§ 41) oder die Geschäftsordnung (§ 42) entgegenstehen, in allen Angelegenheiten, die ausschließlich das Fach betreffen, an die Stelle des Verwaltungsausschusses (Verwaltungsrat). In Angelegenheiten, die vorwiegend das Fach betreffen, ist dem Fachausschusse Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Fachausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (Verwaltungsrat) oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beisitzer sind auf Vorschlag der für das Fach zuständigen wirtschaftlichen Vereinigungen aus dem Fach zu entnehmen, für das der Fachausschuß gebildet ist. Sie werden vom Verwaltungsausschusse (Verwaltungsrat) bestellt. Die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer muß gleich sein. Die Zahl wird durch die Geschäftsordnung (§ 42), für die Hauptstelle durch die Satzung (§ 41) bestimmt. Im übrigen finden die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, §§ 16 bis 18, § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, §§ 20, 22 und 36 entsprechende Anwendung.

§ 28

(1) Bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern sind nach Bedarf Abteilungen für Angestellte und Ausschüsse für Angestellte zu bilden. Bei der Hauptstelle ist eine solche Abteilung und ein solcher Ausschuß zu bilden.

(2) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung.

IV. Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung

§ 29

(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Spruchausschuß gebildet.

(2) Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Arbeitsamts oder einem seiner Stellvertreter und je einem der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer, die dem Verwaltungsausschuß angehören.

§ 30

(1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird eine Spruchkammer gebildet.

(2) Die Spruchkammer besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts, in dessen Bezirk das Landesarbeitsamt seinen Sitz hat, oder einem seiner Stellvertreter und je einem der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer, die dem Oberversicherungsamt angehören.

(3) Im Bedarfsfall sind im Bezirke eines Landesarbeitsamts auch mehrere Spruchkammern zu errichten, und zwar sowohl am Sitze des Landesarbeitsamts als auch außerhalb desselben an den Spitzen anderer Oberversicherungsämter innerhalb des Bezirks des Landesarbeitsamts.

§ 31

(1) Bei dem Reichsversicherungsamt wird ein Spruchsenat für die Arbeitslosenversicherung gebildet, der aus einem Vorsitzenden, einem ständigen Mitgliede des Reichsversicherungsamtes oder einem Mitgliede der Hauptstelle der Reichsanstalt, einem hinzugezogenen richterlichen Beamten und je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

(2) Den Vorsitz im Spruchsenate führt der Präsident oder ein Direktor oder ein Senatspräsident. Der Reichsarbeitsminister kann ein anderes ständiges Mitglied vorübergehend mit dem Vorsitze betrauen.

(3) Der Reichsarbeitsminister bestellt den Senatspräsidenten und das ständige Mitglied und beruft den richterlichen Beamten. Die beiden ersteren sollen besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Arbeitslosenversicherung oder der Erwerbslosenfürsorge besitzen. Der richterliche Beamte soll der Arbeitsgerichtsbarkeit entnommen werden. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber werden aus den nichtständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts entnommen.

(4) Im Bedarfsfall sind weitere Spruchsenate für die Arbeitslosenversicherung zu errichten.

§ 32

Soweit die Spruchbehörden über Unterstützungsanträge von Angestellten entscheiden, hat stets ein Angestellter als Arbeitnehmerbeisitzer mitzuwirken. Soweit sie über Unterstützungsanträge von Arbeitnehmern der Land- und Forstwirtschaft entscheiden, sollen nach Möglichkeit Angehörige der Land- und Forstwirtschaft als Beisitzer mitwirken.

§ 33

Auf die Verwaltung des Beisitzeramts in den Spruchbehörden, die Erstattung von Auslagen und die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst und Zeitverlust findet § 18, auf die Ausübung des Beisitzeramts durch Arbeitnehmervertreter außerdem § 20 Anwendung.

V. Beamte, Angestellte, Arbeiter

§ 34

(1) Den Präsidenten der Reichsanstalt und seine ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Reichsrats. Die übrigen Mitglieder der Hauptstelle ernennt der Vorstand der Reichsanstalt.

(2) Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident nach Benehmen mit dem Vorstande der Reichsanstalt und der obersten Landesbehörde. Der Vorstand der Reichsanstalt hat vor seiner Äußerung den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts zu hören.

(3) Die Vorsitzenden der Arbeitsämter und ihrer ständigen Stellvertreter ernennt der Vorstand der Reichsanstalt. Vorher ist der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes zu hören. Die Satzung (§ 41) bestimmt, in welchem Umfang der Vorstand der Reichsanstalt die Ernennung dem Vorsitzenden des Landesarbeitsamts übertragen kann.

§ 35

(1) Der Präsident und seine ständigen Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.

(2) Die Vorsitzenden der Arbeitsämter und ihrer ständigen Stellvertreter sowie die Mitglieder der Hauptstelle, die nicht ständige Stellvertreter des Präsidenten sind, können nach Anhörung des Verwaltungsrats die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten erhalten. Die Zahl der Stellen, deren Inhaber die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten erhalten können, bestimmt der Haushaltsplan der Reichsanstalt (§ 43). Die Verleihung der Rechte und Pflichten erfolgt durch den Reichspräsidenten. Er kann das Ernennungsrecht durch den Reichsarbeitsminister oder den Präsidenten der Reichsanstalt ausüben lassen.

(3) Im übrigen werden die Geschäfte der Reichsanstalt durch Arbeitskräfte ausgeführt, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.

§ 36

(1) Die Fachkräfte für Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosenversicherung bei den Arbeitsämtern bestellt der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes. Die Vorschlagsliste darf ohne Zustimmung des Vorsitzenden des Landesarbeitsamtes für jede offene Stelle nicht weniger als zwei Bewerber enthalten. Der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes kann verlangen, daß weitere Vorschläge eingereicht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die mangelnde Eignung eines Vorgeschlagenen ergibt. Lehnt der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts weitere Vorschläge ab, so geht das Recht und die Pflicht, solche Vorschläge zu machen, auf den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes über.

(2) Alle übrigen Arbeitskräfte des Arbeitsamtes bestellt der Vorsitzende des Arbeitsamtes. Diesen kann der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes auch ermächtigen, die Fachkräfte oder einen Teil derselben im Verfahren des Abs. 1 zu bestellen.

(3) Auf die Bestellung der Arbeitskräfte bei den Landesarbeitsämtern finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Vorsitzenden des Landesarbeitsamtes der Vorstand der Reichsanstalt, an die des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, an die des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Verwaltungsrat der Reichsanstalt und an die des Vorsitzenden des Arbeitsamtes der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes.

§ 37

Für Inhaber eines Versorgungsscheines besteht kein Vorrecht bei der Stellenbesetzung.

§ 38

In den Arbeitsämtern und den Landesarbeitsämtern sollen Beamte, Angestellte und Arbeiter verwendet werden, die im Bezirke des Landesarbeitsamtes beheimatet sind, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.

§ 39

(1) Der Verwaltungsrat erläßt eine Dienstordnung, in der die Dienstbezüge der Beamten sowie vorbehaltlich eines etwa abgeschlossenen Tarifvertrages die Gehaltsbezüge und die Grundsätze für Anstellung, Dienstentlassung, Ruhestandsversorgung und Hinterbliebenenfürsorge der Angestellten zu regeln sind. Hierbei sind die Dienstbezüge der Beamten unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Reichsbeamten festzusetzen. Günstiger als die Dienstbezüge vergleichbarer Reichsbeamten dürfen die Dienstbezüge der Beamten der Reichsanstalt nur dann festgesetzt werden, wenn das zur Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Betriebes notwendig ist.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

§ 40

Die Bezüge der Beamten, Angestellten und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen trägt die Reichsanstalt.

VI. Satzung, Geschäftsordnung

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Reichsanstalt und regelt ihre Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen.

§ 42

Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter regeln die Geschäftsordnung ihres Amtes durch eine Geschäftsordnung.

VII. Haushalt

§ 43

(1) Den Haushalt des Arbeitsamts setzt dessen Verwaltungsausschuß fest. Es bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts.

(2) Den Haushalt des Landesarbeitsamts setzt dessen Verwaltungsausschuß fest. Es bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Reichsanstalt. Der Haushalt des Landesarbeitsamts umfaßt auch die Haushalte der Arbeitsämter seines Bezirks.

(3) Den Gesamthaushalt der Reichsanstalt setzt der Verwaltungsrat fest. Er bedarf der Genehmigung durch die Reichsregierung.

(4) Für unvorhergesehene Ereignisse können die Verwaltungsausschüsse Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der Zustimmung derjenigen Stelle, die den Haushalt genehmigt hat. Kann die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 44

Geschäftsjahr der Reichsanstalt ist das Haushaltsjahr des Reichs.

§ 45

Die Rechnungs- und Kassenbücher der Reichsanstalt sind jährlich abzuschließen. Auf Grund der Bücher ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluß anzufertigen.

§ 46

(1) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluß der Reichsanstalt ab. Dies schließt das Recht zur Prüfung der Einnahmen, Ausgaben und Belege ein.

(2) Das Recht zur Prüfung der Einnahmen, Ausgaben und Belege hat auch der Rechnungshof des Deutschen Reichs.

VIII. Aufsicht

§ 47

Die Aufsicht über die Reichsanstalt führt der Reichsarbeitsminister. Er ist insbesondere jederzeit befugt, bei den Dienststellen der Reichsanstalt durch eigene Beauftragte die Einnahmen und Ausgaben nachzuprüfen. Er und seine Beauftragten haben das Recht, an den Verhandlungen der Organe, der Fachausschüsse und Ausschüsse für Angestellte sowie der Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen; sie müssen auf ihr Verlangen dort jederzeit gehört werden.

§ 48

Über die Ergebnisse seiner Aufsichtstätigkeit hat der Reichsarbeitsminister dem Reichstage jährlich einen Bericht vorzulegen.

B. Einrichtungen außerhalb der Reichsanstalt

I. Nichtgewerbsmäßige Einrichtungen

(1) Die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung nichtgewerbsmäßiger Einrichtungen, die außerhalb der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung stehen, insbesondere nichtgewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, unterstehen der Aufsicht der Reichsanstalt. Die Reichsanstalt kann die Aufsicht durch die Hauptstelle und die Landesarbeitsämter, nicht aber durch die Arbeitsämter ausüben.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt Vorschriften über die Geschäftsführung solcher Einrichtungen und die Ausübung der Aufsicht durch die Reichsanstalt erlassen.

(3) Nichtgewerbsmäßige Einrichtungen, deren Träger eine politische Partei oder parteipolitische Organisation ist, sind unzulässig.

§ 50

(1) Eine nichtgewerbsmäßige Einrichtung zur Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung, die außerhalb der Reichsanstalt steht, kann in diese überführt werden, wenn die Einrichtung die Überführung beim Arbeitsamt oder, wenn ihre Tätigkeit über den Bezirk eines Landesarbeitsamts hinausreicht, bei der Hauptstelle der Reichsanstalt beantragt.

(2) Entspricht eine solche Einrichtung den Anforderungen dieses Gesetzes trotz wiederholter, angemessen befristeter Aufforderung nachweislich nicht oder ist ihre Tätigkeit für ihren Geltungsbereich dauernd ohne nennenswerte Bedeutung, so kann der Vorstand der Reichsanstalt die Überführung anordnen, auch ohne daß die Einrichtung selbst dies beantragt. Die Anordnung setzt in diesem Falle voraus, daß der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, das die Aufsicht über die Einrichtung führt, die Überführung beantragt. Wird die Aufsicht von der Hauptstelle geführt, so entscheidet der Vorstand, wenn der Antrag auf Überführung aus seiner Mitte gestellt wird.

(3) Statt der Überführung kann der Vorstand die Schließung der Einrichtung anordnen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder dem zustimmen.

(4) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist Beschwerde an den Verwaltungsrat der Reichsanstalt zulässig. Lehnt dieser die Überführung oder Schließung ab, so ist sein Entschluß endgültig. Ordnet er eine dieser beiden Maßnahmen an, so ist weitere Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 51

(1) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann zulassen, daß nichtgewerbsmäßige Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung außerhalb der Reichsanstalt errichtet oder in ihrer Selbständigkeit wiederhergestellt werden, wenn nach der Eigenart des Berufs oder den Ansprüchen der Beteiligten an die Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung diese – zumindest für einen nennenswerten Teil der Beteiligten – auf absehbare Zeit besser durch solche Einrichtungen als durch die Reichsanstalt ausgeübt wird. An die Stelle des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamts tritt der Vorstand der Reichsanstalt, wenn die Tätigkeit der Einrichtung über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinausreichen soll.

(2) Gegen den Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes ist Beschwerde an den Vorstand der Reichsanstalt zulässig. Läßt dieser die Neuerrichtung oder Wiederherstellung zu, so ist der Beschluß endgültig, lehnt er sie ab, so ist weitere Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

(3) Gegen den Beschluß des Vorstandes, der nach Abs. 1 Satz 2 ergeht, ist Beschwerde an den Verwaltungsrat der Reichsanstalt zulässig. Läßt dieser die Neuerrichtung oder Wiederherstellung zu, so ist der Beschluß endgültig, lehnt er sie ab, so ist weitere Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 52

Soweit sich die Berufsberatung auf Erteilung von Auskunft und Rat in Angelegenheiten eines bestimmten Faches beschränkt (Fachberatung), unterliegt sie nicht den Vorschriften der §§ 49 bis 51, wenn sie von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Berufsvereinen ausgeübt wird, die für das Fach bestehen.

§ 53

(1) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute kann der Reichsarbeitsminister nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt nichtgewerbsmäßige Einrichtungen vorschreiben, die außerhalb der Reichsanstalt stehen (seemännische Heuerstellen).

(2) Soweit seemännische Heuerstellen bestehen, kann die Reichsanstalt die Aufsicht über sie nur durch die Hauptstelle ausüben.

II. Gewerbsmäßige Einrichtungen

§ 54

(1) Gewerbsmäßiger Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gesetzmäßig

1. die Vermittlung eines Vertrages über eine Stelle betreibt oder

2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt.

(2) Als gewerbsmäßige Stellenvermittlung gilt auch die gewerbsmäßige Herausgabe von Stellenlisten einschließlich ihnen gleichzuachtender Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften. Dagegen werden Zeitungen, Zeitschriften, Fachblätter oder ähnliche periodisch erscheinende Druckschriften von den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht betroffen.

(3) Als gewerbsmäßige Stellenvermittlung gilt ferner die Zuweisung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der Zuweisende gewerbsmäßig dritten Personen für vorübergehende Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die Ausrüstung mit den erforderlichen Werkzeugen und die sozialen Versicherungslasten des Arbeitgebers für die vermittelten Personen zu übernehmen.

§ 55

(1) Gewerbsmäßige Stellenvermittlung ist vom 1. Januar 1931 ab verboten. Mit diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers. Denjenigen Stellenvermittlern, die zu dieser Zeit das Gewerbe mindestens seit dem 2. Juni 1910 auf Grund behördlicher Erlaubnis ausüben, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, deren Höhe durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Eine neue Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers darf nicht erteilt, eine bestehende Erlaubnis nicht verlängert oder übertragen werden.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann mit Wirkung bis zum 31.Dezember 1930 nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 Satz 4 zulassen. Er kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt auch vor dem 31. Dezember 1930 für einzelne Berufe die gewerbsmäßige Stellenvermittlung untersagen.

(3) Der Gewerbebetrieb der Stellenvermittler untersteht der Aufsicht der Reichsanstalt.

§ 56

Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann allgemeine Bestimmungen über die Pflicht der gewerbsmäßigen Stellenvermittler zur Anmeldung ihres Betriebs bei der Reichsanstalt und zur Berichtserstattung erlassen.

§ 57

Gewerbsmäßige Berufsberatung ist von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an verboten.

Zweiter Abschnitt

Arbeitsvermittlung und Berufsberatung

§ 58

(1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß freie Stellen durch möglichst geeignete Arbeitskräfte besetzt werden. Dabei sind einerseits die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, andererseits die berufliche und körperliche Eignung sowie die persönlichen und Familienverhältnisse und die Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen, soweit die Lage des Arbeitsmarktes es gestattet.

(2) Die Berufsberatung hat einerseits die körperliche und geistige Eignung, die Neigung und die wirtschaftlichen und Familienverhältnisse der Ratsuchenden, andererseits die Lage des Arbeitsmarktes und die Berufsaussichten angemessen zu berücksichtigen. Sie hat die Interessen eines besonderen Berufes allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterzuordnen.

§ 59

(1) Arbeitsvermittlung und Berufsberatung sind unparteiisch, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, auszuüben. Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ist untersagt.

(2) Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ist zulässig,

1. soweit es sich um Betriebe im Sinne des § 67 des Betriebsrätegesetzes handelt,

2. wenn die Arbeitsvermittlung von einem Arbeitsnachweise ausgeübt wird, der von einer wirtschaftlichen Vereinigung von Arbeitnehmern errichtet ist und satzungsgemäß nur an deren Mitglieder Arbeit vermittelt.

(3) Den Arbeitsnachweisen ist es untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kennzeichnen oder sonst an einer Maßregelung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. Die Bestimmungen des § 63 werden hierdurch nicht berührt.

§ 60

(1) Die Reichsanstalt übt die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung unentgeltlich aus.

(2) Nichtgewerbsmäßige Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung, die außerhalb der Reichsanstalt stehen, dürfen Gebühren zur Deckung der Unkosten erheben. Der Reichsarbeitsminister erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt hierüber nähere Bestimmungen.

§ 61

Arbeitsvermittlung und Berufsberatung für Frauen sind in der Regel durch Frauen auszuüben. Es sind dafür nach Möglichkeit besondere Abteilungen für Frauen unter weiblicher Leitung zu errichten.

§ 62

(1) Soweit ein Tarifvertrag besteht, darf die Vermittlung beteiligter Arbeitnehmer an beteiligte Arbeitgeber, sofern dem Arbeitsvermittler die Beteiligung bekannt ist, nur zu tariflich zulässigen Bedingungen erfolgen.

(2) Soweit der Abschluß eines Arbeitsvertrages gegen die im Beruf ortsüblichen Mindestlohnsätze verstoßen würde, hat der Arbeitsvermittler eine Vermittlung abzulehnen. Im übrigen hat sich der Vermittler einer Einwirkung auf die Lohnhöhe zu enthalten; Auskunftserteilung über die ortsüblichen Lohnsätze gilt nicht als Einwirkung.

§ 63

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die wirtschaftlichen Vereinigung der Arbeitnehmer sind berechtigt, bei Ausbruch und Beendigung eines Ausstandes sowie bei Vornahme und Beendigung einer Aussperrung den Arbeitsämtern schriftliche Anzeige zu machen. Der Vorstand der Reichsanstalt erläßt nähere Bestimmungen über die hierbei einzuhaltenden Fristen und Formen sowie darüber, in welchen Fällen die Anzeige statt von den einzelnen Arbeitgebern von einer öffentlichen Berufsvertretung oder wirtschaftlichen Vereinigung zu erstatten ist.

(2) Ist die schriftliche Anzeige erstattet, so hat der Arbeitsvermittler den Arbeitsuchenden von der Tatsache des Ausstandes oder der Aussperrung Kenntnis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzunehmen, wenn sie trotzdem verlangt wird.

(3) Ebenso dürfen ausständige oder ausgesperrte Arbeitnehmer nur vermittelt werden, wenn die Tatsache des Ausstandes oder der Aussperrung dem Arbeitgeber vorher bekanntgegeben war.

§ 64

Der Arbeitsvermittler ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, Auskunft über Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeitsuchenden von Bedeutung sein können, sowie über besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden, die für seine Eignung für die Stelle wichtig sein können, zu geben, wenn ihm diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amtlich bekannt geworden sind und wenn es besondere Umstände – namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft – rechtfertigen.

§ 65

(1) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt anordnen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze bei dem zuständigen Arbeitsamt anzumelden haben. Die Anmeldepflicht darf sich nur auf Arbeitsplätze für Arbeitnehmer erstrecken, die der Kranken- oder Angestelltenversicherung unterliegen, sie darf sich nicht erstrecken auf Arbeitsplätze in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft und in solchen Betrieben, die weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Die Anmeldepflicht kann auf bestimmte Bezirke und Berufe beschränkt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsplätze, die durch Ausstand oder Aussperrung freigeworden sind.

§ 66

Auf Antrag des Verwaltungsrats der Reichsanstalt kann der Reichsarbeitsminister anordnen, daß die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern aus dem Bezirk eines Landesarbeitsamts in den Bezirk eines anderen Landesarbeitsamts von der Zustimmung des Vorsitzenden desjenigen Landesarbeitsamts abhängig ist, aus dem die Anwerbung oder Vermittlung erfolgt.

§ 67

(1) Die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem Ausland wird, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen verboten ist, von dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister des Innern gemeinschaftlich und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt geregelt. Durch diese Regelung kann insbesondere die gewerbsmäßige Stellenvermittlung verboten und die nichtgewerbsmäßige Stellenvermittlung von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht werden.

(2) Die Anwerbung, Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer regelt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt mit Zustimmung des Reichsrats. Ihm liegt auch die Überwachung ob. Er kann die Reichsanstalt ganz oder teilweise mit der Überwachung beauftragen.

§ 68

Zur Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes gehört auch die Lehrstellenvermittlung.

Dritter Abschnitt

Arbeitslosenversicherung

A. Umfang der Versicherung

§ 69

Für den Fall der Arbeitslosigkeit ist versichert:

1. wer auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist,

2. wer auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert ist und der Pflicht zur Krankenversicherung nur deswegen nicht unterliegt, weil er die Verdienstgrenze der Krankenversicherung überschritten hat,

3. wer der Schiffsbesatzung eines deutschen Seefahrzeuges angehört,

sofern er nicht nach den §§ 70 bis 76, 208 und 209 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist.

(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn der Beschäftigte selbst Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann und als Arbeitnehmer üblicherweise nur weniger als die Hälfte des Jahres tätig ist.

(2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung dieser Art auch dann, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling eines solchen Eigentümers oder Pächters sie ausübt und der Angehörige mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer oder Pächter selbst als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder nicht.

(3) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, das für den Beschäftigungsort zuständig ist, bestimmt, bei welcher Mindestfläche an Grundbesitz die Befreiung eintritt.

§ 71

(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Arbeitnehmer

1. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder

2. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens sechsmonatiger Frist gekündigt werden darf.

(2) Regelt sich das Arbeitsverhältnis nach einem Tarifvertrage, der Vorschriften über die Dauer des Arbeitsvertrags im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 enthält, so genügt an Stelle des schriftlichen Arbeitsvertrags die schriftliche, gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung, daß sich das Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften des Tarifvertrags regelt.

(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt:

1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sechs Monate vor dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, sofern nicht vorher die Dauer des Arbeitsvertrages um mindestens ein weiteres Jahr verlängert wird,

2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 mit dem Tage, der auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt.

§ 72

Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer zu den im § 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen gehört und in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist (ländliches Gesinde).

§ 73

(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung auf Anteil am Fang in der Binnen- und Küstenfischerei und der großen, mit Loggern betriebenen Heringsfischerei (Partenfischerei).

(2) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, das für den Beschäftigungsort zuständig ist, bestimmt, bei welchem Mindestfanganteil die Befreiung eintritt.

§ 74

(1) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens zweijähriger Dauer. Wird das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der Lehrling aber bei einem anderen Lehrherrn auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags mindestens für den Rest der zweijährigen Dauer weiterbeschäftigt, so ist auch diese Beschäftigung versicherungsfrei. Dem schriftlichen Lehrvertrage steht die schriftliche Anzeige an die Handwerkskammer nach § 126b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich.

(2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens einjähriger Dauer.

(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt sechs Monate vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet.

§ 75

Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Seeschiffahrt, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst den nach § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes festgesetzten Betrag (Grenze der Angestelltenversicherungspflicht) übersteigt. Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen- und Kinderzuschläge), nicht angerechnet.

§ 76

Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Seeschiffahrt, bei der nach den §§ 159, 1227, 1232, 1236, 1239 der Reichsversicherungsordnung die Versicherung für den Fall der Invalidität und des Alters nicht erfolgt oder nicht erfolgen würde, wenn der Beschäftigte zu den nach § 1226 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung für den Fall der Invalidität und des Alters versicherten Berufsgruppe gehörte.

§ 77

(1) Soweit auf Grund der §§ 70, 72, 73, 75 und 76 Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen in Anspruch genommen wird, die der Krankenversicherungspflicht oder der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, ist sie von einer gemeinsamen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Stelle (Krankenkasse oder Reichsknappschaft) abhängig, an die nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ohne die Versicherungsfreiheit die Beiträge für die Reichsanstalt zu entrichten wären. Verweigert ein Vertragsteil seine Unterschrift grundlos, so hat die Krankenkasse (Reichsknappschaft) auf Antrag des anderen Teiles dessen Unterschrift für ausreichend zu erklären.

(2) In diesen Fällen der §§ 71 und 74 genügt die Anzeige durch den Arbeitgeber; ihr ist der schriftliche Arbeits- oder Lehrvertrag oder in den Fällen des § 71 Abs. 2 die dort vorgesehene schriftliche Erklärung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beizufügen.

(3) Die Anzeige muß angeben, für welches Beschäftigungsverhältnis, für welche Dauer und aus welchem Grunde die Versicherungsfreiheit in Anspruch genommen wird. Die Krankenkasse (Reichsknappschaft) ist berechtigt, die Vorlegung der schriftlichen Arbeitsverträge (Lehrverträge) zu verlangen, soweit solche vorhanden sind.

(4) Die Versicherungsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der die Anzeige eingeht. Wird die Anzeige mit der Anmeldung zur Krankenversicherung verbunden, so beginnt die Versicherungsfreiheit mit dem Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Anmeldung innerhalb der Frist des § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erstattet wird.

(5) Die Versicherungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Krankenkasse (Reichsknappschaft) feststellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse (Reichsknappschaft) kann das Versicherungsamt (Beschlußausschuß), gegen dessen Entscheidung das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) angerufen werden. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.

(6) Die Versicherungsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind.

§ 78

Die Krankenkasse (Reichsknappschaft) hat alle Anzeigen, die sie nicht beanstandet, unverzüglich dem Vorsitzenden des Landesarbeitsamts vorzulegen. Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts kann die Vorprüfung der Anzeigen den Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen. Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts oder in seinem Auftrage der Vorsitzende des Arbeitsamts kann die Entscheidung des Versicherungsamts (Beschlußausschuß) darüber herbeiführen, ob die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit gegeben sind. Vor der Entscheidung soll das Versicherungsamt der Krankenkasse (Reichsknappschaft) sowie dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Äußerung geben. Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts ist Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. Entscheidet die zuständige Stelle, daß der Vorstand der Krankenkasse (Reichsknappschaft) die Versicherungsfreiheit zu Unrecht anerkannt hat, so kann der Vorstand der Krankenkasse (Reichsknappschaft) nicht für die Beiträge haftbar gemacht werden, die nachträglich zu erheben sind.

§ 79

(1) Wer als unständig Beschäftigter Mitglied der allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Landeskrankenkasse ist, die Beschäftigung aber nur als Nebenerwerb und in der Regel weniger als insgesamt 26 Wochen im Jahre ausübt, wird auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die Krankenkasse, deren Mitglied der unständig Beschäftigte ist. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) endgültig.

§ 80

(1) Auf Antrag des Arbeitgebers wird eine Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wenn der Arbeitgeber seit mindestens einem Jahre vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes eine finanziell gesicherte Einrichtung zur Versorgung seiner Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit unterhält und dem Arbeitnehmer hieraus bei Arbeitslosigkeit Rechtsansprüche auf Leistungen zustehen, die über die Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetze hinausgehen. Die Krisenunterstützung (§ 101) ist keine Leistung der Arbeitslosenversicherung im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Ob die Voraussetzungen bei einer Einrichtung der im Abs. 1 genannten Art gegeben sind, stellt der Präsident der Reichsanstalt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers fest.

(3) Bei der Feststellung nach Abs. 2 ist gleichzeitig ein Betrag festzusetzen, den der Arbeitgeber als Beitrag zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung an die Reichsanstalt zu zahlen hat.

§ 81

Das Versicherungsverhältnis Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit.

§ 82

Das Versicherungsverhältnis Versicherungspflichtiger erlischt mit dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

§ 83

Abweichend von den §§ 81 und 82 beginnt bei unständig Beschäftigten, die der Krankenversicherungspflicht unterliegen und nicht auf ihren Antrag von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit sind (§ 79), das Versicherungsverhältnis mit der Eintragung und endet mit der Löschung in dem Mitgliederverzeichnis der zuständigen Krankenkasse.

§ 84

(1) Soweit der Versicherungspflichtige auch für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist, gelten über die An-, Um- und Abmeldung die Vorschriften der Krankenversicherung entsprechend. Mit der Ummeldung zur Krankenversicherung gilt die Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung als erfolgt, soweit die Beschäftigung beiden Versicherungen unterliegt. Eine Anmeldung in der Krankenversicherung gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Mit der Abmeldung von der Krankenversicherung gilt die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung als erfolgt.

(2) Bei der Abmeldung von der Krankenversicherung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Arbeitslosenversicherung unterlag oder nicht.

(3) Wird eine Beschäftigung, die der Krankenversicherung, nicht aber der Arbeitslosenversicherung unterlag, auch in dieser versicherungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung.

§ 85

(1) Versicherungspflichtige, die angestelltenversicherungspflichtig, aber weder krankenversicherungspflichtig sind noch der Schiffsbesatzung eines deutschen Seefahrzeugs angehören, sind von ihrem Arbeitgeber unverzüglich derjenigen Stelle (Krankenkasse oder Reichsknappschaft) zu melden, an die nach § 145 Abs. 1 die Beiträge für die Reichsanstalt zu entrichten sind.

(2) Für die An-, Um- und Abmeldung gelten die Vorschriften der Krankenversicherung entsprechend.

§ 86

(1) Angestellte, die wegen Überschreitung an der angestelltenversicherungspflichtigen Gehaltsgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden, sind berechtigt, sich weiter zu versichern.

(2) Wer von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen will, muß es der zuständigen Krankenkasse binnen 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung anzeigen.

(3) Das Nähere über die freiwillige Weiterversicherung, insbesondere über Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses, bestimt der Verwaltungsrat der Reichsanstalt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

B. Versicherungsleistungen

I. Arbeitslosenunterstützung

§ 87

Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, wer

1. arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist,

2. die Anwartschaftszeit erfüllt hat,

3. den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung noch nicht erschöpft hat.

§ 88

(1) Arbeitsfähig im Sinne des § 87 ist, wer imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben, was geistig und körperlich gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

(2) Werden Empfänger von Arbeitslosenunterstützung durch Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des Abs. 1, so steht für die ersten drei Tage der Krankheit ihre Arbeitsunfähigkeit dem Fortbezuge der Arbeitslosenunterstützung nicht entgegen, soweit sie nicht auf Grund des § 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung schon während dieser Zeit Krankengeld beziehen. Für die weitere Versorgung im Falle der Krankheit gelten die Vorschriften der §§ 117 bis 128 (Eintreten der Krankenversicherung).

(3) Sind für einen Arbeitnehmer während 26 Wochen Beiträge nach den Vorschriften des fünften Abschnittes entrichtet worden, so darf er unbeschadet des § 89 nur dann als arbeitsunfähig angesehen werden, wenn sich sein körperlicher oder geistiger Zustand nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, während der die Beiträge entrichtet wurden, so verändert hat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

§ 89

Wer Krankengeld, Wochengeld oder eine Ersatzleistung empfängt, die an die Stelle dieser Bezüge tritt, erhält daneben keine Arbeitslosenunterstützung.

§ 90

(1) Wer sich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen oder anzutreten, auch wenn sie außerhalb seines Wohnorts zu verrichten ist, erhält für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen keine Arbeitslosenunterstützung.

(2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn

1. für die Arbeit nicht der tarifliche oder, soweit ein solcher nicht besteht, der im Beruf ortsübliche Lohn gezahlt wird oder

2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seiner Vorbildung oder früheren Tätigkeit oder seinem körperlichen Zustand oder mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen nicht zugemutet werden kann oder

3. die Arbeit durch Ausstand oder Aussperrung frei geworden ist, für die Dauer des Ausstandes oder Aussperrung, oder

4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist oder

5. die Versorgung der Angehörigen (§ 103 Abs. 2) nicht hinreichend gesichert ist.

Nach Ablauf von neun Wochen seit Beginn der Unterstützung oder während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose die Annahme und den Antritt einer Arbeit nicht mehr aus dem Grund verweigern, weil sie ihm nach seiner Vorbildung oder seiner früheren Tätigkeit nicht zugemutet werden könne, es sei denn, daß ihm die Ausübung erhebliche Nachteile für sein späteres Fortkommen bringen würde. Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt ist berechtigt, für einzelne Berufe oder Berufsgruppen die Frist zu verlängern

§ 91

(1) Für Arbeitslose unter 21 Jahren, bei denen die Voraussetzungen einer Berufsumschulung oder -fortbildung nicht gegeben sind, und für Arbeitslose, die auf Grund des § 101 Krisenunterstützung erhalten, ist die Unterstützung von einer Arbeitsleistung abhängig, soweit dazu Gelegenheit besteht.

(2) Den Arbeitslosen dürfen nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die

1. sonst überhaupt nicht oder nicht zu dieser Zeit oder nicht in diesem Umfange ausgeführt werden würden,

2. gemeinnützig sind, insbesondere hilfsbedürftigen Personenkreisen zugute kommen,

3. ihnen nach ihrem Lebensalter, ihrem Gesundheitszustand und ihren häuslichen Verhältnissen zugemutet werden können,

4. ihre Vermittlung in Arbeit nicht verzögern,

5. ihnen keine Nachteile für ihr späteres Fortkommen bringen.

(3) Regelmäßige Arbeiten, die fortlaufend die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers beanspruchen, dürfen nicht im Wege der Pflichtarbeit ausgeführt werden.

(4) Für Mehraufwendungen, die den Arbeitslosen bei ordnungsmäßiger Ausführung der zugewiesenen Arbeiten entstehen, ist ihnen durch den Träger der Arbeit angemessene Entschädigung zu gewähren.

(5) Der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts, das nach § 168 für die Unterstützung zuständig ist, trifft über die Durchführung nähere Bestimmungen; er wählt insbesondere die Arbeiten, aus und setzt die Höchstarbeitsdauer fest. Die Höchstarbeitsdauer, die von den Arbeitslosen in einem bestimmten Zeitraum gefordert werden darf, muß in angemessenem Verhältnis zu der auf den gleichen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Arbeitslosenunterstützung stehen. Beschlüsse zur Durchführung dieser Bestimmungen sind nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses zustimmen.

§ 92

(1) Wer sich ohne berechtigten Grund weigert, sich einer Berufsumschulung oder -fortbildung zu unterziehen, die geeignet ist, ihm die Aufnahme von Arbeiten zu erleichtern, ohne daß ihm dadurch Kosten erwachsen, erhält für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen keine Arbeitslosenunterstützung.

(2) § 90 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 93

(1) Wer seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten (§ 90 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5) Grund aufgegeben oder durch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, verloren hat, erhält für die ersten vier Wochen der Arbeitslosigkeit, die danach eintritt, keine Arbeitslosenunterstützung. Diese Frist läuft auch während der Zeit, in der der Arbeitslose auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde.

(2) Die für die Entscheidung über die Unterstützung zuständige Stelle kann die Frist des Abs. 1 bis auf zwei Wochen abkürzen, wenn die Lage des Falles eine mildere Berurteilung rechtfertigt.

§ 94

(1) Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch einen inländischen Ausstand oder eine inländische Aussperrung verursacht ist, erhalten während des Ausstandes oder der Aussperrung keine Arbeitslosenunterstützung.

(2) In Fällen, in denen die Arbeitslosigkeit durch Ausstand oder Aussperrung mittelbar verursacht ist, namentlich bei Ausstand oder Aussperrung außerhalb des Betriebs, des Berufskreises oder des Arbeits- oder Wohnorts des Arbeitslosen, sind die Arbeitslosen zu unterstützen, wenn die Verweigerung der Arbeitslosenunterstützung eine unbillige Härte wäre.

(3) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt erläßt Richtlinien darüber, in welchen Fällen eine unbillige Härte anzunehmen ist. Dabei ist vorzusorgen, daß durch die Arbeitslosenunterstützung nicht in die Wirtschaftskämpfe eingegriffen wird. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Reichsarbeitsministers.

(4) Ob und von welchem Zeitpunkt an eine unbillige Härte im Sinne des Abs. 2 vorliegt, entscheidet der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts. Erstreckt sich der Ausstand oder die Aussperrung über den Bezirk des Landesarbeitsamts hinaus, so tritt an die Stelle des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamts der Vorstand der Reichsanstalt. Auch sonst kann der Vorstand die Entscheidung jederzeit an sich ziehen.

(5) Für die Entscheidungen auf Grund des Abs. 4 wird der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts durch zwei Beisitzer verstärkt, von denen der eine durch die Arbeitgeberbeisitzer, der andere durch die Arbeitnehmerbeisitzer für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Sie dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein. Das Entsprechende gilt für die Entscheidungen, die der Vorstand auf Grund des Abs. 4 und des § 190 trifft. Die Entscheidungen des Vorstandes sind endgültig.

§ 95

(1) Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten während sechsundzwanzig Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Die zwölf Monate müssen dem Tage unmittelbar vorausgehen, an dem sich der Arbeitslose als solcher bei dem zuständigen Arbeitsamt erstmals meldet (Arbeitslosmeldung).

(2) In die Frist von zwölf Monaten wird diejenige Zeit nicht eingerechnet, während der der Arbeitslose

1. durch eine versicherungsfreie Arbeitnehmertätigkeit oder durch selbständige Arbeit den erforderlichen Lebensunterhalt erworben hat oder

2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit ausreicht, oder

3. sich in einem geregelten Ausbildungsgange zur Berufsumschulung oder -fortbildung befunden hat oder

4. nach § 113 Abs. 1 keine Arbeitslosenunterstützung erhalten durfte, weil er noch Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse bezog, oder

5. durch Krankheit, Schwangerschaft oder Wochenbett zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortzusetzen, oder

6. auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde oder

7. Arbeitslosenunterstützung erhielt, ohne seinen Anspruch auf die Unterstützung zu erschöpfen (§ 99).

(3) Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch, daß der Arbeitslose in den drei Jahren vor dem Tag der Arbeitslosmeldung während sechsundzwanzig Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat.

(4) Erwirbt der Arbeitslose durch erneute Beschäftigung eine neue Anwartschaft, so erlöschen frühere Anwartschaften.

§ 96

Für den Erwerb der Anwartschaft steht eine Beschäftigung, die nur auf Grund des § 71 versicherungsfrei ist, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Arbeitnehmers und ohne sein Verschulden vorzeitig gelöst wird.

§ 97

Für den Erwerb der Anwartschaft steht die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung (§ 86) einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

§ 98

Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann anordnen, daß für die Erfüllung der Anwartschaft die Zeit, während der ein unständig Beschäftigter als solcher Mitglied der allgemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse war oder ist, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ganz oder teilweise gleichsteht. Die Anordnung kann auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt werden. Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann diese Befugnis dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts übertragen.

§ 99

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ist erschöpft, wenn die Unterstützung für insgesamt sechsundzwanzig Wochen gewährt ist. Sie darf dann erst wieder gewährt werden, wenn die Anwartschaftszeit von neuem erfüllt ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die neue versicherungspflichtige Beschäftigung vor oder nach Erschöpfung des früheren Unterstützungsanspruchs ausgeübt worden ist; § 95 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann die Höchstdauer der Arbeitslosenunterstützung bei besonders ungünstigem Arbeitsmarkt über sechsundzwanzig Wochen hinaus bis auf neununddreißig Wochen ausdehnen. Die Anordnung kann auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt werden. Die Befugnis zur Ausdehnung der Unterstützungshöchstdauer kann den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter für ihre Bezirke übertragen werden.

(3) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann die Höchstdauer der Arbeitslosenunterstützung für Angehörige von Berufen oder Gewerben, in denen eine regelmäßige wiederkehrende Arbeitslosigkeit berufsüblich ist, abweichend festsetzen.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

§ 100

Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung erschöpft ist (§ 99), wird durch die zeitweilige Nichtgewährung der Arbeitslosenunterstützung in den Fällen der §§ 90, 92, 93 und 114 nicht hinausgeschoben.

§ 101

(1) In Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage hat der Reichsarbeitsminister nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung als Krisenunterstützung abweichend von den Vorschriften der §§ 95 bis 99 zu zulassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt werden. Die Höhe der Unterstützung und die Dauer ihrer Gewährung können beschränkt werden.

(2) Die Krisenunterstützung erhalten Arbeitslose, die arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos, und bedürftig sind und entweder

1. die Anwartschaftszeit nach § 95 nicht erfüllt haben, aber in der dort bezeichneten Frist wenigstens dreizehn Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben oder

2. den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach § 99 erschöpft haben.

(3) Ausländer erhalten die Krisenunterstützung nur, wenn ihr Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich eine gleichwertige Fürsorge gewährt. Ob das der Fall ist, stellt der Reichsarbeitsminister fest. Dieser bestimmt auch, ob und inwieweit Staatlosen die Krisenunterstützung zu gewähren ist.

§ 102

Für die Gewährung der Krisenunterstützung steht der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung die Erschöpfung des Anspruchs auf die Leistungen gleich, die den Arbeitslosen im Falle des § 80 zustehen.

§ 103

(1) Arbeitslosenunterstützung besteht aus der Hauptunterstützung und den Familienzuschlägen für Angehörige.

(2) Familienzuschläge sind nur für solche Angehörigen des Arbeitslosen zu zahlen, die einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihn haben oder ihm Falle seiner Leistungsfähigkeit haben würden, sowie für Stief- und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Angehörige). Der Familienzuschlag darf nur gewährt werden, wenn der Arbeitslose den Angehörigen bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit ganz oder überwiegend unterhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden ist oder im Falle der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen entstanden wäre. Sie gilt ferner nicht, wenn es sich um ein eheliches, für ehelich erklärtes, an Kindesstatt angenommenes oder uneheliches Kind des Arbeitslosen handelt. Bei Stiefkindern gilt die Einschränkung nur, wenn das Stiefkind keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten hat.

(3) Der Familienzuschlag wird nicht gewährt, sofern der Angehörige für seine eigene Person Hauptunterstützung bezieht.

§ 104

Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung bestimmt sich nach dem Arbeitsentgelt.

§ 105

(1) Für die Bemessung der Arbeitslosenunterstützung bestehen folgende Lohnklassen:

Klasse I bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt bis 10 Reichsmark,

Klasse II bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 10 bis 14 Reichsmark,

Klasse III bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 14 bis 18 Reichsmark,

Klasse IV bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 18 bis 24 Reichsmark,

Klasse V bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 24 bis 30 Reichsmark,

Klasse VI bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 30 bis 36 Reichsmark,

Klasse VII bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 36 bis 42 Reichsmark,

Klasse VIII bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 42 bis 48 Reichsmark,

Klasse IX bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 48 bis 54 Reichsmark,

Klasse X bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 54 bis 60 Reichsmark,

Klasse XI bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von mehr als 60 Reichsmark.

(2) Für die Zugehörigkeit des Arbeitslosen zu der einzelnen Lohnklasse ist das Arbeitsentgelt maßgebend, daß er im Durchschnitt der letzten drei Monate seiner Arbeitnehmertätigkeit vor der Arbeitslosmeldung bezogen hat. Soweit er in dieser Zeit infolge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht hat und deswegen Lohnkürzen unterworfen war, ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne Kürzungen der Arbeitszeit bezogen hätte.

(3) Für einzelne Gruppen von unständig Beschäftigten kann der Verwaltungsrat der Reichsanstalt Sonderbestimmungen über die Berechnung des Arbeitsentgelt treffen.

§ 106

In jeder Lohnklasse wird der Bemessung der Unterstützung ein Einheitslohn zugrunde gelegt. Der Einheitslohn beträgt

in Klasse I ............ 8 Reichsmark

in Klasse II ......... 12 Reichsmark

in Klasse III ........ 16 Reichsmark

in Klasse IV ......... 21 Reichsmark

in Klasse V .......... 27 Reichsmark

in Klasse VI ......... 33 Reichsmark

in Klasse VII ........ 39 Reichsmark

in Klasse VIII ....... 45 Reichsmark

in Klasse IX ......... 51 Reichsmark

in Klasse X .......... 57 Reichsmark

in Klasse XI ......... 63 Reichsmark

§ 107

1) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt

in der Klasse I ................. 75 v. H.

in der Klasse II ................ 65 v. H.

in der Klasse III ............... 55 v. H.

in der Klasse VI ................ 47 v. H.

in der Klassen V und VI ..... 40 v. H.

in der Klasse VII ............ 37,5 v. H.

in der Klassen VIII bis XI ... 35 v. H.

des Einheitslohns.

2) Als Familienzuschlag werden für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen 5 v. H. des Einheitslohns gewährt. Einschließlich der Familienzuschläge darf die Arbeitslosenversicherung jedoch

in den Klassen I und II ........ 80 v. H.

in der Klasse III ................. 75 v. H.

in der Klasse IV .................. 72 v. H.

in den Klassen V und VI ....... 65 v. H.

in der Klasse VII ............... 62,5 v. H.

in den Klassen VIII bis XI ..... 60 v. H.

des Einheitslohns in keinem Falle übersteigen.

§ 108

Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichsrates weitere Lohnklassen einführen und entsprechend höhere Einheitslöhne festsetzen.

§ 109

(1) Die Arbeitslosenunterstützung wird bar für die sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Unterstützungstag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Unterstützungsbetrages.

(2) In besonderen Fällen kann die Arbeitslosenunterstützung ganz oder teilweise in Sachleistungen gewährt werden.

§ 110

(1) Die Arbeitslosenunterstützung wird nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tage der Arbeitslosmeldung gewährt.

(2) Die Unterstützung wird mit dem Tage der Arbeitslosmeldung gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit im unmittelbaren Anschluß an

1. Beschäftigung von weniger als sechs Wochen oder

2. Kurzarbeit von mindestens zweiwöchiger Dauer, infolge deren das Arbeitsentgelt um mindestens ein Drittel gekürzt war, oder

3. Arbeitsunfähigkeit von mindestens einwöchiger Dauer oder

4. eine mindestens einwöchige Verwahrung auf behördliche Anordnung in einer Anstalt

eintritt.

(3) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann

1. die Frist des Abs. 1 bis auf drei Tage verkürzen,

2. die für den Fall der berufsunfähigen Arbeitslosigkeit verlängern.

§ 111

(1) Die Arbeitslosenunterstützung ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Sie unterliegt nicht der Einkommensteuer.

§ 112

Was der Arbeitslose durch Gelegenheitsarbeit verdient, wird auf die Arbeitslosenunterstützung nicht angerechnet, soweit das Verdienst in einer Kalenderwoche 20 v. H. desjenigen Betrages nicht übersteigt, den der Arbeitslose bei voller Arbeitslosigkeit an Unterstützung einschließlich der Familienzuschläge für die Kalenderwoche beziehen würde. Der Mehrverdienst wird zu 50 v. H. angerechnet.

§ 113

(1) Keine Arbeitslosenunterstützung erhält der Arbeitslose

1. für die Zeit, für die er noch Arbeitsentgelt bezieht,

2. für die Zeit, in der er aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, um in seinen eigenen Betriebe oder in einem fremden ohne Entschädigung tätig zu sein,

3. wenn er anläßlich des Ausscheidens aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhalten hat, solange aus der Abfindung oder Entschädigung für jeden dem Ausscheiden aus der Beschäftigung folgenden Tag der Arbeitslosigkeit ein Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts aufgewendet werden kann, das der Arbeitslose für die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden beziehen würde, wenn er aus seiner Arbeitsstelle nicht ausgeschieden wäre,

4. solange auf Grund des § 59 der Seemannsordnung oder des § 553 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs, vom 12. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. S. 167) die Kosten seiner Verpflegung vom Reeder getragen werden.

(2) Werden einem Arbeitslosen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsentgelt, Abfindung, Entschädigung) geschuldet und wird ihm entgegen Abs. 1 bereits Unterstützung gewährt, so hat der Arbeitgeber die Unterstützungsbeträge, die zu Unrecht gewährt sind, der Reichsanstalt zu erstatten; er hat sie an das Arbeitsamt abzuführen, das sie ausgezahlt hat. Er kann sie dafür dem Arbeitnehmer gegenüber aufrechnen. Streitigkeiten über die Erstattung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts.

(3) Der Beginn der Wartezeit (§ 110) wird um die Zeit hinausgeschoben, für die dem Arbeitslosen nach Abs. 1 keine Arbeitslosenunterstützung zusteht.

(4) Ersatz für besondere Leistungen und Aufwendungen gilt nicht als Abfindung oder Entschädigung im Sinne dieser Vorschriften, desgleichen Entschädigungen aus § 87 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes und § 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1914 (Reichsgesetzbl. S. 209).

§ 114

Die Arbeitslosenunterstützung darf für die Tage nicht gewährt werden, für die der Arbeitslose die vorgeschriebenen Meldung (§ 173) ohne genügende Entschädigung unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zulässig.

§ 115

Sind für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung unbeanstandet Beiträge zur Reichsanstalt entrichtet worden, so kann der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Arbeitslose während der Zeit, für die die Beiträge entrichtet sind, nicht in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe.

§ 116

Der Anspruch auf Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für den sie bewilligt worden ist, drei Monate verstrichen sind.

II. Krankenversicherung Arbeitsloser

§ 117

Der Arbeitslose ist während des Bezugs der Hauptunterstützung für den Fall der Krankheit versichert. Für die Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.

§ 118

(1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug der Hauptunterstützung. Nach ihm richten sich insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft. Soweit Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige des Versicherten davon abhängen, daß dieser den Angehörigen von seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, steht die Arbeitslosenunterstützung dem Arbeitsverdienste gleich.

(2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Krankenversicherung aus, weil er keine Hauptunterstützung mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre.

§ 119

(1) Für die Bemessung des Grundlohns tritt an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgelts ein Siebentel des wöchentlichen Einheitslohns (§§ 106, 108).

(2) Der Vorstand der Reichsanstalt kann mit der Zustimmung des Reichsarbeitsministers anordnen oder zulassen, daß für die Einheitslöhne, die nach Abs. 1 der Berechnung der Grundlöhne zugrunde zu legen sind, Pauschbeträge einzusetzen sind; er kann dabei diese Pauschbeträge selber festsetzen oder ihre Festsetzung den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter für ihren Bezirk übertragen und diesen dann auch die Weiterübertragung auf die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter gestatten.

§ 120

Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt, den der Arbeitslose nach den §§ 107, 108 als Arbeitslosenunterstützung erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre.

§ 121

(1) Die Arbeitslosen sind Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk ihr Wohnort oder Aufenthaltsort liegt, der für die Zuständigkeit zur Gewährung der Unterstützung nach § 168 maßgebend ist. Besteht für diesen Ort keine allgemeine Ortskrankenkasse, so sind sie Mitglieder der Landkrankenkasse.

(2) Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Grund des Reichsknappschaftsgesetzes gegen Krankheit versichert waren, sind Mitglieder der für den Sitz des Arbeitsamts zuständigen Bezirksknappschaft.

§ 122

(1) Der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts kann beschließen, daß an die Stelle der nach § 121 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse eine andere Krankenkasse (§ 225 der Reichsversicherungsordnung) tritt, die in seinem Bezirk ihren Sitz hat und deren Leistungen denen der eigentlich zuständigen Kasse mindestens gleichwertig sind.

(2) Der Beschluß muß bestimmen, von welchem Zeitpunkt an er wirksam werden soll. Der Zeitpunkt darf nicht vor dem zweiten Montag nach der Beschlußfassung liegen.

(3) Der Beschluß ist beiden beteiligten Kassen unverzüglich mitzuteilen.

§ 123

(1) Arbeitslose, die zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz berechtigt sind, können dort Mitglieder bleiben. Ebenso können Mitglieder von Ersatzkassen bei diesen Mitglied bleiben.

(2) Arbeitslose, die von dem Recht nach Abs. 1 Gebrauch machen wollen, können dies nur binnen einer Woche nach dem Antrag auf Arbeitslosenunterstützung und nur so lange tun, als sie noch keine Leistungen aus der nach § 121 oder § 122 der zuständigen Krankenkasse beansprucht haben.

§ 124

(1) Auf Antrag der Krankenkasse, die nach § 121 Abs. 1 oder § 122 zuständig ist, hat der Vorsitzende des Arbeitsamts Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Mitglieder einer anderen Krankenkasse waren, bei dieser zu versichern, wenn ihr mindestens 50 Arbeitslose zu überweisen sind.

(2) Er hat dabei zu bestimmen, von welchem Zeitpunkte an die Überweisung wirksam werden soll. Die Krankenkasse, die den Antrag gestellt hat, kann nicht verlangen, daß dieser Zeitpunkt vor dem zweiten Montag nach Eingang ihres Antrages liegt.

(3) Die Überweisung ist den beteiligten Kassen unverzüglich mitzuteilen.

(4) In besonderen Notfällen kann das Oberversicherungsamt die Krankenkasse ermächtigen, die Überweisung schon dann zu verlangen, wenn der anderen Krankenkasse weniger als 50, aber nicht weniger als 25 Mitglieder zu überweisen sind.

§ 125

(1) Die Beiträge werden aus Mitteln der Reichsanstalt bestritten.

(2) Versichern sich Arbeitslose nach § 123 in einer höheren als der in § 119 bezeichneten Mitgliederkasse oder Lohnstufe, so werden ihnen aus Mitteln der Reichsanstalt die geleisteten Beiträge nur insoweit ersetzt, als die Reichsanstalt infolgedessen an Beiträgen, die sie nach § 119 zu leisten hätte, erspart.

§ 126

(1) Meldungen, die nach der Reichsversicherungsordnung vom Arbeitgeber zu erstatten wären, liegen dem zuständigen Arbeitsamte ob.

(2) Die Frist für Meldungen beträgt zwei Wochen.

§ 127

Soweit einem Arbeitslosen nach den vorstehenden Bestimmungen Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung zustehen, hat er die Rechte auf Kassenleistungen nach § 214 der Reichsversicherungsordnung nicht.

§ 128

(1) Für Arbeitslose, die als unständig Beschäftigte Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse sind, gelten die §§ 117 bis 126 dieses Gesetzes nicht.

(2) Erhalten diese Personen Arbeitslosenunterstützung in voller Höhe, so hat das zuständige Arbeitsamt an die Krankenkasse den Beitrag zur Krankenversicherung aus Mitteln der Reichsanstalt zu entrichten; für die Bemessung des Grundlohns tritt an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgelts ein Siebentel des wöchentlichen Einheitslohnes. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitslosenunterstützung auf Grund des § 112 um weniger als die Hälfte gekürzt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 fällt die Beitragspflicht, die nach der Reichsversicherungsordnung für die unständige Beschäftigung gilt, fort.

III. Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung Arbeitsloser

§ 129

(1) Aus Mitteln der Reichsanstalt sind für die Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbeitslosen während des Bezuges der Hauptunterstützung die Beiträge (Anerkennungsgebühren) zu entrichten, die zur Erhaltung der Anwartschaften (§ 1280 der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 76 des Reichsknappschaftsgesetzes) notwendig sind. In Fällen besonderer Härte, insbesondere wenn zur Erfüllung der Wartezeit nur noch eine geringe Zahl von Beiträgen erforderlich ist, ist das Arbeitsamt verpflichtet, auf Antrag die erforderlichen Beiträge zu leisten. In diesem Fall stehen die Zeiten der Arbeitslosigkeit den Zeiten eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gleich.

(2) Das Nähere bestimmt der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann insbesondere die Durchführung ganz oder teilweise den Trägern der Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen Pensionsversicherung übertragen werden, ohne daß diese Verwaltungskosten dafür berechnen dürfen.

IV. Kurzarbeiterunterstützung

§ 130

(1) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers anordnen oder zulassen, daß Arbeitnehmer, die in einer nach § 69 versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, aber in einer Kalenderwoche infolge Arbeitsmangels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind, Kurzarbeiterunterstützung aus Mitteln der Reichsanstalt erhalten.

(2) Die Kurzarbeiterunterstützung darf nicht höher sein als die Arbeitslosenunterstützung, die der Kurzarbeiter erhielte, wenn er arbeitslos wäre. Kurzarbeiterunterstützung und Arbeitsentgelt zusammen dürfen fünf Sechstel des vollen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Vierter Abschnitt

Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit

§ 131

Arbeitslosigkeit wird in erster Linie durch Vermittlung von Arbeit verhütet und beendigt.

§ 132

(1) Weisen Empfänger von Arbeitslosenunterstützung nach, daß sie außerhalb ihres bisherigen Aufenthaltsorts Arbeit im Inland angenommen haben, so kann der Vorsitzende des zuständigen Arbeitsamts (§ 168) die Kosten der Reise nach dem Arbeitsort aus Mitteln der Reichsanstalt ganz oder teilweise bestreiten, soweit es nicht üblich ist oder angemessen erscheint, daß der Arbeitgeber die Kosten übernimmt und Arbeit in größerer Nähe nicht vorhanden ist.

(2) Für Familienmitglieder des Arbeitslosen, die zu keiner häuslichen Gemeinschaft gehören, kann der Vorsitzende des Arbeitsamts die Reisekosten aus Mitteln der Reichsanstalt ganz oder zum Teil bestreiten, wenn diese Familienmitglieder zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft in den Arbeitsort mitreisen oder folgen und ihre Unterkunft dort gesichert ist.

(3) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt bestimmt, ob und inwieweit die Annahme einer Arbeit in benachbarten Staaten die Kosten der Reise aus Mitteln der Reichsanstalt bestritten werden dürfen. Anordnungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

§ 133

Solange im Falle des § 132 die Übersiedelung zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht möglich ist, kann der Vorsitzende des Arbeitsamts die Familienzuschläge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise fortgewähren.

§ 134

Wird eine Gruppe von Empfängern der Arbeitslosenunterstützung an einen anderen Arbeitsort entsandt, so kann der Vorsitzende des Arbeitsamts einen fachkundigen Führer beigeben. Die dadurch entstehenden Kosten sind aus Mitteln der Reichsanstalt zu tragen.

§ 135

Sind Empfänger von Arbeitslosenunterstützung an der Aufnahme einer Arbeit von längerer Dauer verhindert, weil ihnen die erforderliche Arbeitsausrüstung nicht zur Verfügung steht, so kann der Vorsitzende des Arbeitsamts das Fehlende aus Mitteln der Reichsanstalt vorstecken, soweit die Ausrüstung üblicherweise von dem Arbeitnehmer beigebracht wird. Der Vorsitzende des Arbeitsamts kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

§ 136

(1) Haben Empfänger von Arbeitslosenunterstützung eine Arbeitsstelle angenommen, in der sie vollen Verdienst erst erreichen können, wenn sie erforderliche Fertigkeit erlangt haben, so kann ihnen der Vorsitzende des Arbeitsamts aus Mitteln der Reichsanstalt bis zur Dauer von acht Wochen einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt gewähren.

(2) Arbeitsentgelt und Zuschuß dürfen zusammen die Höhe des vollen Verdienstes, der Zuschuß allein darf das Anderthalbfache der zuletzt gezahlten Arbeitslosenunterstützung nicht übersteigen.

§ 137

Der Vorsitzende des Arbeitsamts kann Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung insoweit aus Mitteln der Reichsanstalt einrichten oder unterstützen oder das übliche Schuldgeld für die Teilnahme zahlen, als sie geeignet sind, Empfänger von Arbeitslosenunterstützung der Arbeitslosigkeit zu entziehen.

§ 138

Für die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 132 bis 137 kann der Verwaltungsrat der Reichsanstalt bindende Richtlinien aufstellen. Er kann das Recht zur Aufstellung der Richtlinien den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter für ihren Bezirk übertragen.

§ 139

(1) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann zur Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Arbeitslosigkeit zu verringern, insbesondere zur Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, Mittel der Reichsanstalt in Form von Darlehen oder Zuschüssen insoweit zur Verfügung stellen, als die Mittel der Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (wertschaffende Arbeitslosenfürsorge). Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann seine Befugnisse aus Satz 1 auf die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter übertragen. Es dürfen nur solche Maßnahmen gefördert werden, die für die Volkswirtschaft von produktivem Werte sind, und insbesondere solche, die geeignet sind, die Menge einheimischer Nahrungsmittel, Rohstoffe oder Betriebsstoffe zu vermehren. Darlehen und Zuschüsse an private, auf Erwerb gerichtete Unternehmungen dürfen nicht gewährt werden. Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt erläßt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers bindende Richtlinien.

(2) Für Maßnahmen der im Abs. 1 genannten Art, die für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt besonders wertvoll sind, kann der Reichsarbeitsminister zur Verstärkung der Förderung nach Abs. 1 Darlehen und Zinszuschüsse aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des Reichs bewilligen. Er kann die Reichsanstalt mit der Bewilligung beauftragen oder sie den obersten Landesbehörden übertragen und den obersten Landesbehörden die Weiterübertragung gestatten. In besonderen Ausnahmefällen können Darlehen und Zinszuschüsse aus Haushaltsmitteln des Reichs auch für Maßnahmen bewilligt werden, zu deren Förderung Mittel der Reichsanstalt nicht herangezogen werden.

(3) Die Bewilligung von Darlehen und Zinszuschüssen aus Reichsmitteln nach Abs. 2 setzt in der Regel voraus, daß auch das Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Darlehen oder Zinszuschüsse in gleicher Höhe bewährt. Die Länder können mit Zustimmung des Vorstandes der Reichsanstalt die Bewilligung der Landesmittel den Vorsitzenden der Landesarbeitsämter übertragen.

(4) Werden nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 öffentliche Notstandsarbeiten gefördert, so kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts eine obere Grenze für die Entlohnung der Notstandsarbeiter festsetzen. Er kann auch festsetzen, welcher Tarifvertrag für die Entlohnung der Notstandsarbeiter Anwendung finden soll. Auch in diesen Fällen gilt die Entlohnung der Notstandsarbeiter als tariflicher oder ortsüblicher Lohn im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1. Im übrigen werden die Arbeitslosen bei Notstandsarbeitern unter den Bedingungen des freien Arbeitsvertrages beschäftigt.

§ 140

(1) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt bestimmt, ob und inwieweit Empfängern von Arbeitslosenunterstützung für die Anwendung der §§ 132 bis 139 solche Arbeitslose gleichgestellt werden können, denen nur deshalb keine Arbeitslosenunterstützung gewährt wird, weil die in den §§ 93 oder 110 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen oder die im § 95 vorgeschriebene Anwartschaftszeit noch nicht erfüllt ist, sowie solche, denen sie nur deshalb nicht gewährt wird, weil ihr Anspruch nach § 99 erschöpft ist.

(2) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann zulassen, daß weitere Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit, die geeignet sind, die Ausgaben für die Arbeitslosenunterstützung einzuschränken, von den Arbeitsämtern oder Landesarbeitsämtern gefördert werden.

§ 141

Für Empfänger von Krisenunterstützung gelten die §§ 132 bis 139 und 140 Abs. 2, soweit der Reichsarbeitsminister oder eine Stelle, die er beauftragt hat, die Zustimmung dazu erteilt hat.

Fünfter Abschnitt

Aufbringung der Mittel

§ 142

Die Mittel, welche die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, werden unbeschadet der Vorschrift des § 167 durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgebracht.

§ 143

(1) Zur Zahlung der Beiträge sind die Versicherten und ihre Arbeitgeber verpflichtet.

(2) Versicherungspflichtige und ihre Arbeitgeber entrichten die Beiträge je zur Hälfte. Versicherungsberechtigte tragen die Beiträge allein.

§ 144

(1) Beitragspflichtig werden auch die Arbeitgeber solcher land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer, deren Beschäftigung nur auf Grund des § 71 versicherungsfrei war, wenn das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers beendet wird, bevor die Versicherungsfreiheit erloschen ist. Sie zahlen dann das Doppelte dessen, was als Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil des Beitrags für sechs Monate zu zahlen gewesen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, jedoch nicht mehr als das Doppelte dessen, was als Beitrag zu zahlen gewesen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig gewesen wäre.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers aufgelöst, nachdem die Versicherungsfreiheit erloschen war, so zahlt der Arbeitgeber für die Zeit, die an sechs Monaten fehlt, das Doppelte dessen, was als Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil des Beitrags zu zahlen gewesen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre.

§ 145

(1) Die Beiträge für Versicherungspflichtige sind zu entrichten:

1. soweit die Versicherten für den Fall der Krankheit versichert sind, als Zuschläge zu den Krankenkassenbeiträgen und mit diesen,

2. soweit die Versicherten nicht für den Fall der Krankheit versichert, aber angestelltenversicherungspflichtig sind, an die Krankenkasse, bei der sie für den Fall der Krankheit pflichtversichert wären, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst nicht die Grenze der Krankenversicherungspflicht (§ 165 der Reichversicherungsordnung) überstiege, für knappschaftlich versicherte Angestellte jedoch an die Reichsknappschaft,

3. soweit die Versicherten der Schiffsbesatzung eines deutschen Seefahrzeugs angehören, ohne für den Fall der Krankheit pflichtversichert zu sein, mit den Beiträgen zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an die Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherungskasse der Seeberufsgenossenschaft (Seekasse). Soweit solche Versicherte der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht unterliegen, sind ihr Beiträge nach Möglichkeit gemeinsam mit den Beiträgen der dort Versicherten abzuführen; der Vorstand der Seekasse kann hierüber Näheres bestimmen.

(2) Versicherungsberechtigte haben die Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten, bei der sie gemeldet sind.

(3) Auf die Zahlung finden die §§ 28, 29, außerdem auf die Zahlung an die Krankenkassen und die Reichsknappschaft die §§ 394 bis 405, auf die Zahlung an die Seekasse der § 1486 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Anwendung. Die Befugnis, rückständige Beiträge zur Reichsanstalt beizutreiben, steht den Ersatzkassen in gleichem Umfang wie den Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung (§ 225) zu.

§ 146

In den Fällen des § 144 sind die Beiträge an diejenige Stelle zu entrichten, die zum Empfange berechtigt wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestände und versicherungspflichtig wäre.

§ 147

(1) Die Krankenkassen führen die Beiträge unverzüglich an das Landesarbeitsamt ab, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Für Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen, die außerhalb des Landesarbeitsamtsbezirks, in dem sie ihren Sitz haben, Zweigstellen haben, kann der Vorstand der Reichsanstalt Abweichendes bestimmen.

(2) Die Reichsknappschaft führt die Beiträge unverzüglich an das Landesarbeitsamt ab, in dessen Bezirk die Bezirksknappschaft, die die Beiträge eingenommen hat, ihren Sitz hat.

(3) Die Seekasse führt die Beiträge unverzüglich an die Hauptstelle der Reichsanstalt ab.

(4) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts kann anordnen oder zulassen, daß die Krankenkassen in seinem Bezirke die Beiträge an das Arbeitsamt abführen, in dessen Bezirk die Krankenkasse oder eine nach Abs. 1 Satz 2 zur selbständigen Abführung verpflichtete Zweigstelle ihren Sitz hat. Die Anordnung oder Zulassung kann auf einzelne Arbeitsämter beschränkt werden.

§ 148

Die Reichsanstalt ist berechtigt, die Einziehung und Abführung der Beiträge durch die Krankenkassen, die Reichsknappschaft und die Seekasse nachzuprüfen.

§ 149

Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil, wird aber einheitlich erhoben.

§ 150

(1) Den Landesanteil setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts für seinen Bezirk nach dessen Bedarf fest. Die im § 145 Abs. 1 Nr. 3 genannten versicherungspflichtigen Seeleute gehören zum Bezirke des Landesarbeitsamts, wenn der Heimathafen ihres Fahrzeugs im Bezirke des Landesarbeitsamts liegt.

(2) Die Beiträge sind festzusetzen:

1. für die Versicherten, die für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, in Bruchteilen des Grundlohns (Lohnstufen, Mitgliederkassen, wirklicher Arbeitsverdienst), der nach der Reichsversicherungsordnung für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebend ist;

2. für die Versicherten, die wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes nicht krankenversicherungspflichtig, aber angestelltenversicherungspflichtig sind, und für die freiwillig Versicherten in Bruchteilen des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser den Betrag von 3600 Reichsmark im Jahre nicht übersteigt;

3. für die Angehörigen der Schiffsbesatzung eines deutschen Seefahrzeuges, die nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, in Bruchteilen des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der Berufsklasse, der der Versicherte angehört. Die Aufstellung der Berufsklassen und die Feststellung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes liegt dem Vorstand der Seekasse ob.

(3) Die Bruchteile sind für alle im Abs. 2 genannten Gruppen gleich hoch.

(4) Der Landesanteil darf zusammen mit dem Reichsanteil den Reichshöchstsatz (§ 153) nicht übersteigen.

§ 151

(1) Der Vorsitzende des Arbeitsamts fordert die Mittel, die zur Deckung des Versicherungsaufwandes seines Bezirkes erforderlich sind, monatlich bei dem Landesarbeitsamt an. Der Verwaltungsausschuß des Landearbeitsamts prüft die Rechtmäßigkeit der Aufwendungen und weist die erforderlichen Beträge an.

§ 152

(1) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts hat den Arbeitsämtern seines Bezirks auf ihr Verlangen Vorschüsse für den voraussichtlichen Bedarf eines Monats zu gewähren.

(2) Beitragssummen, die nach § 147 Abs. 4 unmittelbar an das Arbeitsamt abgeführt sind, gelten als Vorschüsse. Das Arbeitsamt darf sie nur insoweit zurückbehalten, als sie zusammen mit sonstigen Vorschüssen den voraussichtlichen Bedarf eines Monats nicht übersteigen. Mehrbeträge hat des unverzüglich an das Landesarbeitsamt abzuführen. Das gleiche gilt von den Erstattungen, die nach §§ 113 Abs. 2, 179, 180 Abs. 2 an das Arbeitsamt zurückfließen.

§ 153

(1) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt setzt jeweils einen Hundertsatz des Arbeitsentgelts, nach dem gemäß § 150 Abs. 2 die Beiträge bemessen werden, als Reichshöchstsatz und einen Hundertsatz als Reichsanteil fest.

(2) Reichshöchstsatz und Reichsanteil sind so zu bemessen, daß mit dem Reichsanteile die Fehlbeträge in den überlasteten Landesarbeitsamtsbezirken gedeckt werden können und ein Notstock in der gesetzlich (§ 159) vorgesehenen Höhe gesammelt und erhalten werden kann.

(3) Der Reichshöchstsatz darf jedoch 3 vom Hundert des für die Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 154

Die Landesarbeitsämter führen den Reichsanteil monatlich an die Hauptstelle der Reichsanstalt ab.

§ 155

Ergibt sich am Schlusse eines Kalendermonats bei einem Landearbeitsamt ein Überschuß des Beitragsaufkommens über den Bedarf, so ist die Hälfte des Überschusses an die Hauptstelle der Reichsanstalt abzuführen. Die andere Hälfte verbleibt dem Landesarbeitsamt zur Deckung künftigen Bedarfs. Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts prüft unverzüglich, inwieweit im Hinblick darauf der Landesanteil des Beitrags herabzusetzen ist.

§ 156

Haben sich bei einem Landesarbeitsamt drei Monate hindurch Überschüsse ergeben oder hat der Landesanteil drei Monate hindurch den nach § 150 Abs. 4 zulässigen Höchstsatz nicht erreicht, so kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts den Arbeitsämtern seines Bezirks einen Teil des Landesanteils als Bezirksanteil derart überweisen, daß der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts berechtigt ist, den Bezirksanteil herabzusetzen, soweit dies ohne Schaden für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben möglich ist. Macht er von dieser Berechtigung Gebrauch, so darf das Landesarbeitsamt für die Geltungsdauer dieses Beschlusses sowie bis zum Ablauf des auf seine Aufhebung folgenden Kalendermonats Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht anweisen. Entsteht dadurch ein Ausfall, so ist er von den Versicherten des Arbeitsamts und ihren Arbeitgebern durch erhöhte Beiträge zu decken.

§ 157

(1) Deckt in einem Kalendermonat das Beitragsaufkommen eines Landesarbeitsamts den Bedarf nicht, obwohl während dieses und des vorhergehenden Monats im ganzen Bezirk der Reichshöchstsatz erhoben worden ist, und sind keine Überschüsse aus dem Aufkommen früherer Monate vorhanden, so erstattet auf Antrag des Vorsitzenden des Landesarbeitsamts der Vorstand der Reichsanstalt den Fehlbetrag.

(2) Fehlbeträge eines Landesarbeitsamts, die vom Vorstande nicht erstattet werden, weil im Bezirk des Landesarbeitsamts nicht oder nicht lange genug oder nicht überall der Reichshöchstsatz erhoben worden ist, sind dadurch zu decken, daß der Landesanteil des Beitrags erhöht wird.

§ 158

Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt bestimmt, inwieweit die Beiträge, die von der Seekasse nach § 147 Abs. 3 an die Hauptstelle der Reichsanstalt abgeführt werden, für den Ausgleich nach § 157 zu verwenden oder auf bestimmte Landesarbeitsämter aufzuteilen sind.

§ 159

(1) Mittel der Hauptstelle der Reichsanstalt, die nicht nach § 157 zur Deckung von Fehlbeträgen verwandt werden, bilden den Notstock der Versicherung.

(2) Der Notstock soll mindestens in der Höhe des Betrags gehalten werden, der zur Unterstützung von 600.000 Arbeitslosen für drei Monate erforderlich ist.

(3) Solange der Notstock nicht die im Abs. 2 vorgesehene Höhe hat, darf der Reichshöchstsatz nur mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen niedriger als 3 vom Hundert des für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Arbeitsentgelts festgesetzt werden.

§ 160

Ist der Notstock erschöpft oder besteht Gefahr, daß er sich erschöpft, so hat der Verwaltungsrat der Reichsanstalt den Beitrag einheitlich für das Reichsgebiet festzusetzen.

§ 161

Ist der Beitrag nach § 160 einheitlich für das Reichsgebiet festgesetzt, so gelten an Stelle der §§ 149, 150 Abs. 1 und 4, §§ 153 bis 156, §§ 157 und 159 Abs. 3 folgende Vorschriften:

1. Die Trennung in Landesanteil und Reichsanteil sowie eine etwaige Unterteilung des Landesanteils fällt fort.

2. Der Beitrag beträgt 3 vom Hundert des für die Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts.

3. Ergibt sich am Schlusse eines Kalendermonats bei einem Landesarbeitsamt ein Überschuß des Beitragsaufkommens über den Bedarf, so hat es ihn insoweit an die Hauptstelle abzuführen, als er zusammen mit den voraussichtlichen Einnahmen des folgenden Monats dessen voraussichtliche Ausgaben übersteigt.

4. Deckt in einem Kalendermonate das Beitragsaufkommen eines Landesarbeitsamts den Bedarf nicht und sind keine hinreichenden Überschüsse aus dem Aufkommen früherer Monate vorhanden, so erstattet auf Antrag des Vorsitzenden des Landesarbeitsamts der Vorstand der Reichsanstalt den Fehlbetrag.

§ 162

Die Festsetzung des einheitlichen Beitrags für das Reichsgebiet ist aufzuheben, sobald der Notstock der Versicherung die Höhe erreicht hat, die in § 159 Abs. 2 vorgeschrieben ist.

§ 163

Kann der Bedarf der Reichsanstalt aus den Beiträgen und aus dem Notstock nicht völlig gedeckt werden, obwohl der Beitrag rechtzeitig einheitlich für das Reichsgebiet festgesetzt ist, so gewährt der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen Darlehen.

§ 164

(1) Das Nähere über die Abführung, Verwaltung und Abrechnung der Beiträge durch die Krankenkassen, die Reichsknappschaft und die Seekasse bestimmt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung des Verwaltungsrats und der Spitzenverbände der Krankenkassen.

(2) Über die Anlage von Geldern der Reichsanstalt erläßt der Verwaltungsrat Bestimmungen. Diese bedürfen der Zustimmung der Reichsregierung.

§ 165

Die Krankenkassen, die Seekasse und die Reichsknappschaft erhalten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die Einziehung und Abführung der Beiträge und durch die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen. Das Nähere bestimmt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verwaltungsrats der Reichsanstalt.

§ 166

Fallen die Aufgaben, die zur Errichtung der Seekasse geführt haben, weg oder werden sie einer anderen Stelle übertragen, so bestimmt der Reichsarbeitsminister, ob die Seekasse für die Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz obliegen, bestehen bleibt oder welcher anderen Stelle sie zu übertragen sind. Vor der Entscheidung sind der Vorstand der Seekasse und der Seemännische Verwaltungsrat zu hören.

§ 167

(1) Von dem notwendigem Aufwand, der durch die Krisenunterstützung (§ 101) entsteht, trägt vier Fünftel das Reich. Den Rest des Aufwandes tragen die Gemeinden, in denen nach § 168 die örtliche Zuständigkeit zur Krisenunterstützung begründet ist.

(2) In gleicher Weise wie nach Abs. 1 ist der Aufwand für die Krankenversicherung (§§ 117 bis 128), die Erhaltung der Anwartschaft in der Invaliden-, Angestellten und knappschaftlichen Pensionsversicherung (§ 129) und mit Ausnahme der Arbeitsvermittlung, für Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit (§ 132 bis 139 und 140 Abs. 2) zu tragen, soweit es sich um Empfänger von Krisenunterstützung handelt.

Sechster Abschnitt

Verfahren

A. Unterstützungsverfahren

§ 168

(1) Den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung hat der Arbeitslose persönlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk er bei der Arbeitslosmeldung seinen Wohnort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich infolge seiner Berufstätigkeit an seinem Wohnort in der Regel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich bei der Arbeitslosmeldung aufhält, im zweiten Falle jedoch nur so lange, als er sich an seinem Wohnort nicht aufhält.

(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet dadurch allein noch keinen Wohnort.

(3) Der Vorsitzende des Arbeitsamts kann auf Antrag des Arbeitslosen ein anderes Arbeitsamt für zuständig erklären. Lehnt er das ab, so entscheidet der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts. Handelt es sich um ein Arbeitsamt im Bezirk eines anderen Landesarbeitsamts, so bedarf es der Zustimmung auch des Vorsitzenden oder Verwaltungsausschusses dieses Landesarbeitsamts. Die Anträge können in den Ausschüssen nur mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden.

(4) Bei Streit darüber, welches Arbeitsamt nach Abs. 1 bis 3 zuständig ist, entscheidet endgültig, wenn die Arbeitsämter dem Bezirke des gleichen Landesarbeitsamts angehören, dessen Vorsitzender, andernfalls der Präsident der Reichsanstalt.

§ 169

(1) Männlichen unterstützungsberechtigten Arbeitslosen, die eine Lehrzeit beendigt haben, kann auf ihren Antrag vom Vorsitzenden des Arbeitsamts ein Wanderschein ausgestellt werden, wenn das Wandern zur Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und beruflichen Weiterbildung zweckmäßig erscheint.

(2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeitslosen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt werden, er ist auf höchstens zehn Wochen zu befristen.

(3) Der Wanderschein begründet die Zuständigkeit zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung in den Orten der Wanderschaft.

(4) Das Nähere bestimmt der Verwaltungsrat der Reichsanstalt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, daß die Arbeitslosenunterstützung während der Wanderschaft ganz oder teilweise in Sachleistung gewährt wird.

§ 170

(1) Der Arbeitslose, der den Antrag auf Unterstützung stellt, hat dabei glaubhaft zu machen, daß und wie lange er in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse gestanden hat. Er hat ferner die Höhe seines Arbeitsentgelts in den letzten drei Monaten und den Grund, aus dem sein letztes Arbeitsverhältnis gelöst worden ist, sowie diejenigen in seinem Familienverhältnissen liegenden Tatsachen darzulegen, deren Kenntnis für die Festsetzung der Unterstützung nach den §§ 103, 107, 108 erforderlich ist.

(2) Wer als Arbeitgeber einen Versicherten beschäftigt hat, hat ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der Art, Beginn, Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe des Arbeitsverdienstes und einer anläßlich des Ausscheidens aus der Beschäftigung etwa gewährten Abfindung oder Entschädigung hervorgeht.

§ 171

Das Arbeitsamt kann Ermittlungen jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen, insbesondere den Arbeitslosen zur Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit ärztlich untersuchen lassen. Alle Behörden und Privatpersonen haben dem Arbeitsamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

§ 172

(1) Über den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsamts.

(2) Der Vorsitzende kann die Entgegennahme und Vorprüfung der Anträge den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Arbeitsamtsbezirkes übertragen, soweit die Gemeindevorstände zustimmen. Die Zustimmung des Gemeindevorstandes wird durch die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde ersetzt.

§ 173

(1) Wer Arbeitslosenunterstützung empfängt, hat sich regelmäßig bei dem Arbeitsamt zu melden, um Arbeit zu erlangen.

(2) Die Meldung arbeitsloser Facharbeiter darf nach Ablauf von neun Wochen seit Beginn der Unterstützung oder während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit nicht auf die Fachabteilung, der sie ihrem Berufe nach angehören, beschränkt bleiben.

(3) Das Nähere bestimmt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts. Er bestimmt insbesondere, wie oft sich der Arbeitslose zu melden hat und für welche Zeitabschnitte die Meldungen gelten. Er soll mindestens drei Meldungen in der Woche vorschreiben und Ausnahmen nur zulassen, soweit der Zweck der Meldung nicht darunter leidet.

(4) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts bestimmt, inwieweit nichtgewerbsmäßige Arbeitsnachweise, die außerhalb der Reichsanstalt stehen, auf ihren Antrag zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung und der Kontrolle der Arbeitslosen zuzulassen sind. An Stelle des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes kann der Vorstand der Reichsanstalt die Bestimmung treffen, wenn die Tätigkeit des nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises über den Bezirk des Landesarbeitsamts hinausreicht.

(5) Der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts kann die Befugnisse, die ihm nach Abs. 3 oder 4 zustehen, ganz oder teilweise auf den Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts übertragen.

§ 174

Bei der Arbeitsvermittlung und der Kontrolle unterstützter Seeleute haben auf Verlangen der Arbeitsämter die seemännischen Heuerstellen mitzuwirken.

§ 175

(1) Die Arbeitslosenunterstützung wird wöchentlich nachträglich ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung liegt dem Arbeitsamt ob, das für die Unterstützung zuständig ist. Der Vorsitzende kann die Auszahlung den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Arbeitsamtsbezirkes für ihre Arbeitslosen übertragen, soweit die Gemeindevorstände zustimmen. Die Zustimmung des Gemeindevorstandes wird durch die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde ersetzt.

(3) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen ist oder wenn ein Arbeitsloser seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts anordnen, daß ein angemessener Teil der Arbeitslosenunterstützung an den Angehörigen oder diejenige Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.

§ 176

Wer Arbeitslosenunterstützung empfängt, ist ohne Aufforderung verpflichtet, es unverzüglich beim Arbeitsamt anzuzeigen.

1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält,

2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für den ein Familienzuschlag gewährt wird, eine entlohnte Arbeit annimmt,

3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Rente aus der Unfallversicherung wegen einer 662/3 vom Hundert übersteigenden Einbuße seiner Erwerbsfähigkeit, Invalidenrente nach der Reichsversicherungsordnung, Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungsgesetz oder Invalidenpension nach dem Reichsknappschaftsgesetze zugebilligt wird,

4. wenn einer seiner Angehörigen, für den ein Familienzuschlag gewährt wird, stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird.

§ 177

(1) Die Arbeitslosenunterstützung ist von Amts wegen zu entziehen, sobald die Voraussetzungen zum Bezuge nicht mehr vorliegen.

(2) Ist die Unterstützung entzogen worden, so darf sie von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist und die zur Entscheidung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Voraussetzungen zum Bezuge wieder vorliegen.

§ 178

(1) gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ist Einspruch beim Spruchausschusse des Arbeitsamts zulässig. Zum Einspruch berechtigt ist jeder, der an der Abänderung der Entscheidung ein berechtigtes Interesse hat.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub.

(3) Der Arbeitslose, dem durch eine Entscheidung des Vorsitzenden der Anspruch auf eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist über das Recht zur Erhebung des Einspruchs sowie die Form und Frist, die dabei innezuhalten ist, in der Entscheidung zu belehren.

§ 179

Bei der Entscheidung über den Einspruch setzt der Spruchausschuß, soweit erforderlich, gleichzeitig fest, ob und inwieweit zu Unrecht geleistete Beträge zurückzuerstatten sind.

§ 180

(1) Gegen die Entscheidung des Spruchausschusses ist Berufung des Arbeitslosen oder des Vorsitzenden oder jedes Beisitzers im Spruchausschuß an die Spruchkammer des Landesarbeitsamts zulässig.

(2) Die §§ 171, 178 Abs. 2, 179 finden entsprechende Anwendung.

§ 181

(1) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Krisenunterstützung ist die Berufung an die Spruchkammer nur zulässig, wenn der Spruchausschuß seine Entscheidung nicht einstimmig getroffen hat.

(2) Bei der Bekanntgabe der Entscheidung hat der Vorsitzende des Spruchausschusses dem Arbeitslosen mitzuteilen, ob die Entscheidung einstimmig getroffen worden ist. Ist dieses nicht der Fall, so hat er ihn gleichzeitig über das Recht zur Einlegung der Berufung sowie die Form und Frist, die dabei innezuhalten ist, zu belehren, wenn ihm durch die Entscheidung der Anspruch auf eine Leistung ganz oder teilweise angelehnt oder entzogen wird.

§ 182

(1) Muß im Falle des § 180 oder § 181 einer gesetzlichen Vorschrift eine Auslegung von grundsätzlicher Bedeutung gegeben werden, über die das Reichsversicherungsamt noch keine grundsätzliche Entscheidung seines Spruchsenats veröffentlich hat, so kann die Spruchkammer des Landesarbeitsamts die Sache unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung an den Spruchsenat des Reichsversicherungsamts abgeben. Sie hat sie abzugeben, wenn das Reichsversicherungsamt über die Auslegung zwar eine grundsätzliche Entscheidung veröffentlicht hat, die Spruchkammer des Landesarbeitsamts aber von ihr abweichen will.

(2) Stimmt der Spruchsenat der Gesetzesauslegung, die die Spruchkammer ihrem Beschlusse zugrunde gelegt hat, zu, so hat er den Beschluß zu bestätigen.

(3) Stimmt er nicht zu, so hat er seine rechtliche Beurteilung darzulegen und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Spruchkammer des Landesarbeitsamts zurückzuverweisen. Diese entscheidet alsdann endgültig in der Sache; sie hat dabei die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 183

Von der Mitwirkung bei der Entscheidung über einen Unterstützungsantrag ist ausgeschlossen,

1. wer selbst die Unterstützung beantragt hat,

2. wer dem Antragsteller ersatzpflichtig ist,

3. wer mit dem Antragsteller verheiratet ist oder gewesen ist,

4. wer mit dem Antragsteller in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten oder dritten Grade verschwägert ist,

5. wer in der Sache als Bevollmächtiger oder Beistand des Antragstellers zugezogen oder als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist,

6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,

7. wer als Mitglied des Spruchausschusses oder einer Spruchkammer bei einer früheren Entscheidung über den Antrag mitgewirkt hat.

§ 184

(1) Für die Entscheidung über die im § 93 Abs. 1 Satz 1 und im § 96 aufgestellten Voraussetzungen der Arbeitslosenunterstützung sind die Stellen, die über den Anspruch auf Unterstützung zu entscheiden haben, an die Auffassung einer Arbeitsgerichtsbehörde oder eines gemäß § 91 des Arbeitsgerichtsgesetzes vereinbarten Schiedsgerichts gebunden, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Streites zwischen dem die Arbeitslosenunterstützung beantragenden Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung, die der Vorsitzende des Arbeitsamts gemäß § 172 Abs. 1 zu treffen hat, nicht aufgehalten. Der Einspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 178 ist jedoch erst zulässig, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichtsbehörde oder des Schiedsgerichts vorlegt, oder der Rechtsstreit ohne rechtskräftige Entscheidung erledigt ist; die Entspruchsfrist wird, abweichend von § 178 Abs. 2 Satz 1, durch die Zustellung der Entscheidung der Arbeitsgerichtsbehörde oder des Schiedsgerichts oder dardurch in Lauf gesetzt, daß der Arbeitnehmer dem Spruchausschuß des Arbeitsamts dartut, daß der Rechtsstreit ohne rechtskräftige Entscheidung erledigt ist.

(2) Endgültige Entscheidungen der Spruchausschüsse der Arbeitsämter, der Spruchkammern der Landesarbeitsämter und des Spruchsenats des Reichsversicherungsamts über Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeiterunterstützung sind für alle Behörden, insbesondere auch Gerichte, bindend.

§ 185

Unterstützungsbeträge, deren Rückerstattung von den Spruchausschüssen, Spruchkammern oder dem Spruchsenat angeordnet ist, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 186

Für die Kurzarbeiterunterstützung kann der Verwaltungsrat der Reichsanstalt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Vorschriften über das Verfahren erlassen, die von den §§ 168, 170 und 173 bis 176 abweichen. Dabei kann insbesondere angeordnet werden, daß der Antrag auf Kurzarbeiterunterstützung vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung zu stellen ist, daß das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes zuständig ist und daß der Arbeitgeber die Kurzarbeiterunterstützung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen hat.

B. Verfahren in sonstigen Angelegenheiten.

§ 187

Gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende des Arbeitsamts außerhalb des Unterstützungsverfahrens trifft, ist binnen zweier Wochen Einspruch an den Verwaltungsausschuß zulässig. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub.

§ 188

Gegen Entscheidungen, die der Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamts in erster Instanz trifft, ist binnen zweier Wochen Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts zulässig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 189

Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Landesarbeitsamts ist binnen zweier Wochen Einspruch an den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts zulässig. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub.

§ 190

Gegen Entscheidungen, die der Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes in erster Instanz trifft, ist binnen zweier Wochen Beschwerde an den Vorstand der Reichsanstalt zulässig. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub.

§ 191

Gegen Entscheidungen, die der Präsident der Reichsanstalt trifft, ist binnen zweier Wochen Einspruch an den Vorstand der Reichsanstalt zulässig. Der Einspruch bewirkt keinen Aufschub.

§ 192

Gegen Entscheidungen, die der Vorstand der Reichsanstalt in erster Instanz trifft, ist binnen zweier Wochen Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 193

(1) Ändert in den Fällen der §§ 187 oder 189 der Verwaltungsausschuß eine Entscheidung des Vorsitzenden ab, so kann binnen zweier Wochen der Vorsitzende des Arbeitsamtes den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes den Vorstand der Reichsanstalt anrufen. Der Anruf bewirkt Aufschub.

(2) Ändert im Falle des § 191 der Vorstand der Reichsanstalt eine Entscheidung des Präsidenten ab, so kann der Präsident binnen zweier Wochen den Verwaltungsrat anrufen. Der Anruf bewirkt Aufschub.

§ 194

Verstößt eine Entscheidung eines Verwaltungsausschusses gegen ein Gesetz oder eine Anordnung, die auf Grund eines Gesetzes ergangen ist, so hat sie der Vorsitzende durch Beschwerde zu beanstanden. Die gleiche Pflicht hat der Präsident der Reichsanstalt, wenn eine Entscheidung des Vorstandes gegen ein Gesetz oder eine Anordnung verstößt, die auf Grund eines Gesetzes ergangen ist. Über die Beschwerde entscheidet, wenn die beanstandete Entscheidung von dem Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes getroffen war, der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, wenn sie von dem Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes getroffen war, der Vorstand, und wenn sie von dem Vorstande getroffen war, der Verwaltungsrat der Reichsanstalt. Die Beschwerde bewirkt Aufschub.

C. Gemeinsame Vorschriften.

§ 195

(1) Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Fachausschüsse und Ausschüsse für Angestellte sind nicht öffentlich.

(2) Vor den Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung wird mündlich und öffentlich verhandelt. Die Öffentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles und der Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden.

§ 196

Für die Aufrechterhaltung de Ordnung in den Sitzungen der Spruchbehörden gelten die §§ 175 bis 180 und 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 197

Die Organe und ihre Ausschüsse, die Fachausschüsse und die Ausschüsse für Angestellte sowie die Spruchbehörden fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 198

(1) Bei den Beschlüssen der Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Fachausschüsse und Ausschüsse für Angestellte dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 2 bis 4, Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften nur in gleicher Zahl mitwirken. Um die gleiche Stimmenzahl herbeizuführen, bestimmt erforderlichenfalls das Los, wer ausscheidet.

(2) Abs. 1 gilt insoweit nicht, als danach mehr als ein Drittel der gesamten Beisitzer einer der drei Gruppen ausscheiden müßte.

(3) Sind von einer Gruppe überhaupt keine Beisitzer anwesend, so können Beschlüsse nicht gefaßt werden. In diesem Falle kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn von einer Gruppe wieder keine Beisitzer erscheinen. Die neue Sitzung muß in der durch die Sitzung vorgeschriebenen oder üblichen Weise anberaumt werden. Die Ladung der Beisitzer muß den Hinweis erthalten, daß über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn nur von einer Gruppe Beisitzer erscheinen.

§ 199

Die Vorschriften der §§ 124 bis 127, 131 bis 134, 137 und 138 der Reichsversicherungsordnung über Fristen, Gebühren und Stempel finden auf die Arbeitslosenversicherung entsprechende Abwendung.

§ 200

(1) Soweit die Organe der Reichsanstalt auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung tätig sind, wirken die Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen nicht mit.

(2) Welche Aufgaben zum Gebiete der Arbeitslosensversicherung gehören, bestimmt im Zweifel der Reichsarbeitsminister nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt.

§ 201

In den Fällen der §§ 34, 35, 39, 41, 42, 43, 46, 91, 94, 108, 140, 150, 153, 156 und 160 ist die Übertragung von Rechten und Pflichten auf den geschäftsführenden Ausschuß eines Verwaltungsausschusses oder einen Ausschuß des Verwaltungsrats nicht zulässig.

Siebenter Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 202

Wer als Gemeinde, Gemeindeverband, Gemeindevorstand und Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat, bestimmt die oberste Landesbehörde.

§ 203

Leistungen, die nach diesem Gesetz gewährt werden, sind keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Sie begründen nicht die Verpflichtungen, denen die Empfänger von Fürsorgeleistungen auf Grund der Verordnung über Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 106) unterworfen sind oder unterworfen werden können.

§ 204

(1) Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie gerichteten Ansuchen der Reichsanstalt zu entsprechen. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Versicherungsträger sowie die Fürsorgeverbände zu leisten.

(2) Die Hauptstelle der Reichsanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den an die gerichteten Ansuchen anderer Behörden und Versicherungsträger um Rechtshilfe zu entsprechen.

§ 205

(1) Der Vorstand der Reichsanstalt und mit seiner Zustimmung der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts kann Gemeinden und Gemeindeverbände mit Geschäften der Arbeitsämter beauftragen. Widerspricht die Gemeinde oder der Gemeindeverband der Übertragung, so kann die Zustimmung von der Gemeindeaufsichtsbehörde erteilt werden. Aufgaben, die nach diesem Gesetz dem Verwaltungsausschusse des Arbeitsamtes obliegen oder zur ausschließlichen Zuständigkeit des Vorsitzenden gehören, können nicht übertragen werden.

(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände nach Abs. 1 mit Geschäften eines Arbeitsamtes beauftragt sind, sind für sie die Weisungen des Vorsitzenden des Arbeitsamtes maßgebend.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Verlangen des Vorsitzenden des Arbeitsamtes Räume zur Verfügung zu stellen, soweit der Vorsitzende des Arbeitsamtes solche zur Durchführung dieses Gesetzes als erforderlich bezeichnet.

(4) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 oder die Bereitstellung von Räumen nach Abs. 3 Ausgaben entstehen oder Einnahmen entgehen, hat die Reichsanstalt sie dafür zu entschädigen.

§ 206

(1) Der Reichsarbeitsminister kann die Hauptstelle der Reichsanstalt beauftragen, ihn bei der Aufsicht über die Durchführung der reichsgesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung Schwerbeschädigter und Schwererwerbsbeschränkter zu unterstützen.

(2) Auf Antrag eines Landes kann er Arbeitsämter und Landesarbeitsämter mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die nach dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) den Fürsorgestellen und Hauptfürsorgestellen obliegen. In diesem Falle muß den Beteiligten eine Mitwirkung gesichert sein, die den Vorschriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter entspricht.

§ 207

(1) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die im Ausland auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetze gleichzusetzen ist.

(2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit die Leistungen der ausländischen Versicherung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen annähernd gleichwertig sind und der ausländische Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden verbürgt.

§ 208

(1) Der Reichsarbeitsminister kann über den Erwerb der Anwartschaft durch Beschäftigungen, die im Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs ausgeübt werden, Bestimmungen erlassen, die von denen des § 95 abweichen.

(2) Er kann Beschäftigungen, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs ausgeübt werden, von der Versicherungspflicht befreien.

§ 209

(1) Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, daß ausländische landwirtschaftliche Wanderarbeiter versicherungsfrei sind.

(2) Die Arbeitgeber zahlen dann soviel, wie sie sonst als Arbeitgeberanteil des Beitrages zahlen müßten, an die Stelle, die sonst zum Empfange des Beitrages zuständig wäre.

§ 210

Soweit nach § 208 oder 209 Beschäftigungen von der Versicherungspflicht befreit sind, finden auf die Versicherungsfreiheit die §§ 77 und 78 dieses Gesetzes Anwendung.

§ 211

Die Reichsregierung kann anordnen, daß gegen Angehörige eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht angewendet wird.

§ 212

Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 213

Bevor auf Grund der §§ 207 bis 209 oder 212 Anordnungen ergehen, ist der Verwaltungsrat der Reichsanstalt zu hören.

§ 214

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des Verwaltungsrats und eines Reichstagsausschusses von 28 Mitgliedern anordnen, daß die Beiträge zur Reichsanstalt abweichend von § 145 erhoben werden. In diesem Falle können das Melde- und Anzeigeverfahren sowie die Beitreibung anderweitig geregelt und ein besonderes Verfahren zur Nachprüfung der Beitragsentrichtung vorgesehen werden; es kann ferner angeordnet werden, daß die Beiträge ohne Rücksicht auf den Grundlohn nach Bruchteilen des wirklichen Arbeitsverdienstes festgesetzt werden.

§ 215

(1) Die Reichsanstalt kann einmalige und laufende Erhebungen über die Lage des Arbeitsmarktes, über die Entwicklung der Arbeitslosenversicherung und der Krisenunterstützung, über Arbeitsbedingungen, Ausstände und Aussperrungen sowie über die Mitgliederbewegung der Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vornehmen und hierzu alle erforderlichen Auskünfte von Behörden und Privatpersonen verlangen.

(2) Die Reichsanstalt hat eine Erhebung der im Abs. 1 genannten Art vorzunehmen, wenn der Reichsarbeitsminister sie damit beauftragt.

(3) Die Reichsanstalt hat regelmäßig Berichte über die Lage des Arbeitsmarktes, den Umfang der Arbeitslosigkeit, die Bewegung und den Stand der Arbeitslosenversicherung und den Erfolg der Arbeitsvermittlung und Arbeitsbeschaffung zu veröffentlichen.

§ 216

Das Vermögen der Reichsanstalt ist von Reichs-, Landes- und Kommunalsteuern und -abgaben im gleichen Umfange frei wie das Vermögen anderer reichsgesetzlicher Versicherungsträger.

§ 217

(1) Wer einem anderen eine versicherungspflichtige Beschäftigung hauptsächlich deswegen gibt, damit der Beschäftigte dadurch den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erwirbt, hat der Reichsanstalt alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr an Versicherungsleistungen infolgedessen erwachsen. Das gilt insbesondere, wenn mit einer Beschäftigung bezweckt wird, Empfänger der öffentlichen Fürsorge in die Arbeitslosenunterstützung zu überführen.

(2) Der Verwaltungsrat der Reichsanstalt erläßt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Richtlinien darüber, welche Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß Fälle des Abs. 1 vorliegen.

§ 218

Kann ein nach diesem Gesetze Versicherter nach anderen gesetzlichen Vorschriften Erlaß eines Schadens beanspruchen, der ihm durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erwachsen ist, so geht der Anspruch insoweit auf die Reichsanstalt über, als diese dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren hat.

§ 219

Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten die Verbote und Beschränkungen, die nach der Zivilprozeßordnung und anderen Reichsgesetzen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren.

Achter Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 220

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage treten außer Kraft:

1. das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 657) mit den Änderungen vom 30. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1065),

2. die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 127) mit den Änderungen vom 11. August 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 681), vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsbl. S. 289), vom 17. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 89), vom 10. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 493) und vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 91),

3. das Gesetz über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose vom 19. November 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 489),

4. die Verordnung über die Fürsorge für erwerbslose Seeleute vom 30. Oktober 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 722) mit den Änderungen vom 27. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 31) und vom 21. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 65),

5. Artikel III des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244) mit den Änderungen vom 8. März 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 151),

6. die Vorschriften, die auf Grund des Arbeitsnachweisgesetzes, der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge, des Gesetzes über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose, der Verordnung über die Fürsorge für erwerbslose Seeleute und des Artikels III des Gesetzes über die Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer zu ihrer Durchführung erlassen worden sind. Der Reichsarbeitsminister oder eine Stelle, die er beauftragt, kann anordnen, daß die Durchführungsvorschriften ganz oder teilweise auch über den 1. Oktober 1927 hinaus in Kraft bleiben.

(3) Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung können bereits vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an erlassen werden, sie wirken jedoch nicht, bevor das Gesetz in Kraft getreten ist.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann einzelne Bestimmungen aus dem ersten und achten Abschnitt dieses Gesetzes schon vor dem 1. Oktober 1927 in Kraft setzen.

§ 221

(1) Die bestehenden Arbeitsnachweisämter werden der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingegliedert; das Reichsamt für Arbeitsvermittlung wird die Hauptstelle der Reichsanstalt, die Landesämter für Arbeitsvermittlung werden die Landesarbeitsämter, die öffentlichen Arbeitsnachweise werden die Arbeitsämter

(2) Den Zeitpunkt, zu dem das Reichsamt für Arbeitsvermittlung der Reichsanstalt eingegliedert wird, bestimmt der Reichsarbeitsminister. Den Zeitpunkt, zu dem die übrigen Arbeitsnachweisämter der Reichsanstalt eingegliedert werden, bestimmt der Präsident der Reichsanstalt. Die öffentlichen Arbeitsnachweise, die im Bezirke des gleichen Landesamts für Arbeitsvermittlung bestehen, dürfen nur gleichzeitig eingegliedert werden.

§ 222

(1) Die Arbeitsnachweisämter führen, auch solange sie noch nicht in die Reichsanstalt eingegliedert sind, die Aufgaben durch, die den Gliedern der Reichsanstalt nach diesem Gesetz obliegen. Für die Landesämter für Arbeitsvermittlung sind die Weisungen des Vorstandes der Reichsanstalt, für die öffentlichen Arbeitsnachweise die Weisungen des Vorstandes und des Landesamts für Arbeitsvermittlung maßgebend.

(2) Für die Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise und Landesämter für Arbeitsvermittlung gelten bis zur Eingliederung, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die §§ 36 bis 38 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 127), jedoch treten dabei an die Stelle der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erwerbslosenfürsorge die Mittel der Arbeitslosenversicherung. Die Kosten des Reichsamts für Arbeitsvermittlung trägt bis zu dessen Eingliederung das Reich.

§ 223

(1) Die Beisitzer, die den Verwaltungsausschüssen und dem Verwaltungsrat bei der Eingliederung in die Reichsanstalt angehören, bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zunächst im Amt. Werden die Bezirke mehrerer Arbeitsnachweisämter vereinigt, so gehören alle Beisitzer ihrer Verwaltungsausschüsse dem neuen Verwaltungsausschuß an.

(2) Die Behörden, denen es obliegt, die Vertreter öffentlicher Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter und im Verwaltungsrat der Reichsanstalt zu bestellen, haben unverzüglich nach der Eingliederung solche Vertreter in der Zahl zu bestellen, die der Zahl der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzer gleichkommt. Für den Verwaltungsrat der Reichsanstalt bestimmt der Reichsarbeitsminister, für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestimmt der Präsident der Reichsanstalt, für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bestimmt der Vorsitzende des Landesarbeitsamtes, von welchem Zeitpunkte an die neubestellten Vertreter der öffentlichen Körperschaften in ihr Amt eintreten; mit dem gleichen Zeitpunkt scheiden die bisherigen Vertreter aus.

(3) Sobald als möglich sind die Organe der Reichsanstalt neu zu bilden. Sie bleiben dann bis zum 31. Dezember 1932 im Amte.

§ 224

(1) Zur Vorbereitung der Eingliederung kann schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein vorläufiger Vorstand der Reichsanstalt gebildet werden. Die §§ 12 bis 15 finden Anwendung; dabei tritt jedoch an die Stelle des Verwaltungsrats der Reichsanstalt der Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung.

(2) Der vorläufige Vorstand hat die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(3) Das Amt des vorläufigen Vorstandes erlischt, wenn der endgültige Vorstand gebildet ist.

§ 225

(1) Die Reichsanstalt übernimmt diejenigen Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend in einem Arbeitsnachweisamte als Beamte tätig sind, als Beamte in die Reichsanstalt, sofern sie es bis zum Tage der Eingliederung beantragen.

(2) Die Reichsanstalt kann die Übernahme ablehnen,

1. wenn der Beamte erst nach dem 31. Dezember 1926 in ein Arbeitsnachweisamt versetzt worden ist oder

2. wenn er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr überschritten hat und nicht bereits seit dem 1. Oktober 1922 ständig und ausschließlich in einem Arbeitsnachweisamte tätig war.

(3) Statt des Antrags auf Übernahme kann der Beamte den Antrag auf Einberufung zur widerruflichen kommissarischen Beschäftigung stellen. Unabhängig davon ist die Reichsanstalt bei Beamten, die nicht seit dem 1. Oktober 1922 ständig und ausschließlich in einem Arbeitsnachweisamte tätig gewesen sind, berechtigt, von der Übernahme zunächst abzusehen und statt dessen den Beamten zur widerruflichen kommissarischen Beschäftigung einzuberufen, wenn sie ihm bis zum Tage der Eingliederung mitteilt, daß sie von diesem Rechte Gebrauch machen will.

(4) Wird ein Beamter nach Abs. 3 zur kommissarischen Beschäftigung übernommen, so hat seine bisherige Behörde ihn für diese Zeit ohne Dienstbezüge zu beurlauben. Während der kommissarischen Beschäftigung, jedoch längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Eingliederung des Arbeitsnachweisamts, kann die Reichsanstalt den Beamten seiner bisherigen Behörde wieder zur Verfügung stellen, wenn sie das sowohl ihm als auch der bisherigen Behörde mindestens drei Monate vorher angezeigt hat. Der Beamte ist während der kommissarischen Beschäftigung berechtigt, zu seiner bisherigen Behörde zurückzutreten, wenn er das sowohl dieser als auch der Reichsanstalt mindestens drei Monate vorher angezeigt hat. Hat die kommissarische Beschäftigung bis zum Ablauf eines Jahres nach der Eingliederung gedauert, ohne daß der Beamte vorher zu seiner bisherigen Behörde zurückgetreten oder ihr wieder zur Verfügung gestellt ist, so hat die Reichsanstalt die Übernahme auszusprechen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Angestellte, denen gegenüber das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränkt ist. Dabei tritt an die Stelle des Rechts auf Einberufung zur widerruflichen kommissarischen Beschäftigung ein entsprechendes Recht auf Einberufung zur Beschäftigung auf Probe.

(6) Übernimmt die Reichsanstalt Beamte auf Kündigung oder Angestellte, denen nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann, nicht, so stellt dies für die Verwaltung, bei der der Beamte oder Angestellte tätig ist, keinen wichtigen Grund zur Lösung des Vertragsverhältnisses dar. Gleiches gilt für den Fall, daß Angestellte oder Beamte nach abgelaufener probeweiser oder kommissarischer Beschäftigung von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder daß sie von der Reichsanstalt der bisherigen Behörde wieder zur Verfügung gestellt werden.

§ 226

(1) Ist ein Beamter nach § 225 von der Reichsanstalt übernommen oder zur kommissarischen Beschäftigung einberufen, so stehen ihm Dienstbezüge sowie Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung innerhalb der Grenzen zu, die für vergleichbare Reichsbeamte gelten. Sind diese geringer als seine bisherigen Dienstbezüge oder Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, so behält der Beamte für seine Person seine bisherigen Dienstbezüge und seine bisherigen Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung; jedoch bleibt eine Einberufung außer Betracht, wenn sie wegen einer Amtstätigkeit vorgenommen worden ist, die außerhalb der Beschäftigung im Arbeitsnachweisamte lag. Veränderungen der Dienstbezüge sowie der Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, die erst nach dem 31. März 1927 angeordnet sind, binden die Reichsanstalt nur, soweit sie auf allgemeinen Anordnungen beruhen, deren Geltungsbereich über die Beamten des Arbeitsnachweisamtes hinausgeht.

(2) Vom Tage der Übernahme an hat der Beamte die Rechte und Pflichten eines Reichsbeamten.

§ 227

(1) Werden nach § 225 Beamte in die Reichsanstalt übernommen, so erhalten sie die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten, auch wenn sie Stellen bekleiden, für deren Inhaber nach § 35 dies Rechte und Pflichten nicht vorgesehen sind.

(2) In gleicher Weise können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch andere Beamte, wenn sie wegen ihrer besonderen Sachkunde in die Reichsanstalt übernommen werden und dort Stellen der in Abs. 1 genannten Art bekleiden, die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten erhalten. Die Vorschriften über die Bestellung bleiben in diesen Fällen unberührt.

§ 228

Bei Angestellten und Arbeitern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend in einem Arbeitsnachweisamte tätig sind und nicht unter § 225 Abs. 5 fallen, tritt die Reichsanstalt mit dem Tage, an dem das Arbeitsnachweisamt ihr angegliedert wird, an Stelle des bisherigen Arbeitgebers in dessen Rechte und Pflichten ein, sofern der Arbeitnehmer die Übernahme bis zu diesem Tage beantragt. Veränderungen im Arbeitsverhältnis, die nach dem 31. März 1927 vereinbart oder auf Grund der Dienstordnung nach § 13 Abs. 3 des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I, S. 657) nach dem 31. März 1927 angeordnet sind, binden die Reichsanstalt nur, soweit sie auf allgemeinen Vereinbarungen oder Anordnungen beruhen, deren Geltungsbereich über die Angestellten oder Arbeiter des Arbeitsnachweisamtes hinausgeht.

§ 229

Bei der Beschäftigung der übernommenen Beamten und Angestellten hat die Reichsanstalt deren bisherige Stellung zu berücksichtigen, soweit es das dienstliche Interesse der Reichsanstalt erlaubt.

§ 230

(1) Ist das Land, der Gemeindeverband oder die Gemeinde für einen Beamten, Angestellten oder Arbeiter, den die Reichsanstalt nach § 225 oder § 228 übernimmt, einer Pensionskasse (Versorgungsverband, Fürsorgekasse) angeschlossen, so tritt die Reichsanstalt sowohl der Einrichtung als auch den Beamten, Angestellten oder Arbeiter gegenüber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein; im übrigen wird die Rechtsstellung des Beamten, Angestellten oder Arbeiters durch die Übernahme in die Reichsanstalt nicht berührt. Wird die Reichsanstalt hiernach als Nachfolgerin mehrerer Länder, Gemeindeverbände oder Gemeinden Pflichtmitglied bei ein und derselben Pensionskasse, so ist sie ihr gegenüber als einheitliche Arbeitgeberin zu behandeln.

(2) Die Reichsanstalt kann auf die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse verzichten. Der Verzicht ist nur für den Beginn eines Rechnungsjahres der Pensionskasse zulässig; er muß der Pensionskasse gegenüber mindestens drei Monate vorher erklärt werden.

(3) Verzichtet die Reichsanstalt nach Abs. 2 auf die Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse, so hat sie den Beamten, Angestellten oder Arbeitern, die hiervon betroffen werden, und ihren Hinterbliebenen aus eigenen Mitteln das zu gewähren, was sie sonst als Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung aus der Pensionskasse erhalten hätten.

(4) Für den Fall des Ausscheidens von Beamten, Angestellten oder Arbeitern aus den Diensten der Reichsanstalt, ohne daß ihnen Ruhegelder oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden, hat die Reichsanstalt die bei der Pensionskasse erworbenen Anwartschaften sicherzustellen. Die bei der Reichsanstalt zurückgelegte Dienstzeit ist dabei mit in Anrechnung zu bringen.

§ 231

(1) Grundstücke der Länder, Gemeindeverbände und der Gemeinden, die am Tage der Eingliederung eines Arbeitsnachweisamtes in die Reichsanstalt ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung des Arbeitsnachweisamtes dienen, gehen mit diesem Tage in das Eigentum der Reichsanstalt über, wenn diese nicht vorher durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Eigentümer darauf verzichtet. Mit dem Eigentum an dem Grundstück geht das Eigentum an dem Zubehör über.

(2) Das gleiche gilt von den Grundstücken und ihrem Zubehör, die zwar nicht am Tage der Eingliederung des Arbeitsnachweisamtes, aber in der Zeit zwischen dem 1. April 1927 und dem Tage der Eingliederung ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung des Arbeitsnachweisamtes gedient haben, wenn ein Grundstück der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht vorhanden ist oder die Reichsanstalt auf den Erwerb des am Abs. 1 bezeichneten Grundstücks verzichtet.

(3) Wird der Reichsanstalt an Stelle eines Grundstücks, das sie nach Abs. 1 oder 2 erwerben würde, von dem Lande, dem Gemeindeverbande oder der Gemeinde vor der Eingliederung ein gleichgeeignetes Grundstück zur Verfügung gestellt, so hat die Reichsanstalt auf den Erwerb nach Abs. 1 oder 2 zu verzichten. Durch den Verzicht erwirbt sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem als Ersatz zur Verfügung gestellten Grundstück.

§ 232

(1) Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sind für die Überlassung der Grundstücke zu entschädigen. Die Entschädigung ist gleich dem gemeinen Wert, den das Grundstück am Tage der Eingliederung hat; hiervon sind jedoch Aufwendungen, die aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zum Erwerbe des Grundstücks oder zum Bau oder Umbau des darauf errichteten Gebäudes gemacht worden sind, abzusetzen.

(2) Die Entschädigung wird in 15 gleichen Teilbeträgen (Jahresraten) gezahlt. Der erste Teilbetrag wird sechs Monate nach dem Tage der Eingliederung, jeder folgende Teilbetrag ein Jahr später als der vorangegangene Teilbetrag fällig. Wird nach dem Zeitpunkte der Fälligkeit gezahlt, so sind von dem Zeitpunkte der Fälligkeit ab Zinsen in der Höhe des jeweiligen Reichsbankdiskonts zu entrichten. Im übrigen wird die Entschädigung nicht verzinst.

(3) Darlehen des Reichs und der Länder, die bis zum Tage der Eingliederung zum Bau oder Umbau von Arbeitsnachweisgebäuden hingegeben sind, hat die Reichsanstalt vom Tage der Eingliederung zu verzinsen und zu tilgen.

§ 233

(1) Bei Grundstücken der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die am Tage der Eingliederung eines Arbeitsnachweisamtes in die Reichsanstalt nicht ausschließlich oder überwiegend, sondern nur zu einem geringeren Teile der Unterbringung des Arbeitsnachweisamtes dienen, sind die Gebäudeteile, die diesem Zweck dienen, der Reichsanstalt auf ihr Verlangen bis zur Dauer von 10 Jahren seit dem Tage der Eingliederung gegen angemessene Vergütung mietweise zu überlassen. Befinden sich die Räume in ermieteten Gebäuden, so sind sie der Reichsanstalt unterzuvermieten; einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nicht.

(2) Verzichtet die Reichsanstalt auf ein Grundstück, an dem sie nach § 231 ohne den Verzicht das Eigentum erwerben würde, so kann sie verlangen, daß ihr die Räume, die der Unterbringung des Arbeitsnachweisamtes gedient haben, bis zur Dauer von 10 Jahren seit dem Tage der Eingliederung gegen angemessene Vergütung mietweise überlassen werden.

(3) Die mietweise Überlassung kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Tage der Eingliederung verlangt werden.

§ 234

Bewegliche Sachen der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, insbesondere Fachschriften, Büroeinrichtungen, Ausstattung der Warteräume, Akten, Vordrucke, die am Tage der Eingliederung im Dienstbetriebe von Arbeitsnachweisämtern verwendet werden, gehen, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind, mit dem Tage, an dem das Arbeitsnachweisamt der Reichsanstalt eingegliedert wird, in deren Eigentum über. Bei der Entschädigung, die hierfür zu gewähren ist, sind Aufwendungen abzusetzen, die aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zur Anschaffung, Instandhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sachen gemacht worden sind; im übrigen kann die Entschädigung in Pauschbeträgen gewährt werden.

§ 235

(1) Hat ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde nach dem 31. März 1927 ein Grundstück veräußert, das nach § 231 ohne die Veräußerung in das Eigentum der Reichsanstalt überginge, so hat der Veräußerer der Reichsanstalt dafür geeignete Ersatzräume gegen angemessene Vergütung mietweise zu überlassen. Das gleiche gilt, soweit das Land, der Gemeindeverband oder die Gemeinde Räume, die bisher der Unterbringung des Arbeitsnachweisamtes gedient haben, an einen Dritten vermietet hat.

(2) Für bewegliche Sachen, die nach dem 1. April 1927 außerhalb des gewöhnlichen Abgangs entfernt oder veräußert worden sind, hat die Errichtungskörperschaft des Arbeitsnachweisamtes der Reichsanstalt Ersatz zu leisten.

§ 236

Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden haben der Reichsanstalt auf ihr Verlangen ein Verzeichnis der Grundstücke zu übergeben, die am 1. April 1927 ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung von Arbeitsnachweisämtern gedient haben, sowie der beweglichen Sachen, die an diesem Tage im Dienstbetriebe von Arbeitsnachweisämtern verwendet worden sind.

§ 237

Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 231 bis 236 ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestellt der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Arbeitsnachweisamt seinen Sitz hat.

§ 238

Bis zur Bereitstellung der Mittel durch den Reichshaushalt wird die Reichsregierung ermächtigt, für die Bildung des Spruchsenats (§ 31) einen Senatspräsidenten und ein Mitglied des Reichsversicherungsamts einzustellen und die erforderlichen Mittel zu verausgaben.

§ 239

Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer, die nur deshalb nicht arbeitslosenversicherungspflichtig war, weil sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lag, steht für den Erwerb der Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung nach § 95 und Krisenunterstützung nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

§ 240

(1) Arbeitslosen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Erwerbslosenunterstützung auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge oder Krisenunterstützung auf Grund des Gesetzes über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose beziehen, wird zunächst Arbeitslosenunterstützung fortgewährt, ohne daß es des im § 168 vorgeschriebenen Antrags bedarf.

(2) Der Arbeitsnachweis prüft unverzüglich, ob die Arbeitslosenunterstützung nach dem gegenwärtigen Gesetze fortgewährt werden kann. Jedoch dürfen die Arbeitslosen, die bisher die Erwerbslosenunterstützung bezogen haben, in bezug auf die Anwartschaft nicht schlechter gestellt werden als bisher.

(3) Arbeitslose, denen die Unterstützung nach Abs. 2 fortgewährt wird, erhalten sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe und Dauer, wie sie sie erhalten würden, wenn die Vorschriften über Erwerbslosenfürsorge und Krisenfürsorge in Kraft geblieben wären. Von diesem Tage an bemessen sich Höhe und Dauer der Unterstützung nach den Vorschriften des dritten Abschnitts.

(4) Arbeitslose, denen die Unterstützung auf Grund der Erwerbslosenfürsorgeverordnung versagt worden ist, können die Unterstützung nach diesem Gesetz erneut beantragen. Das Arbeitsamt prüft unverzüglich, ob dem Antrag Folge gegeben werden kann.

(5) Auf Antrag des Arbeitslosen ist ihm abweichend von Abs. 3 von einem Zeitpunkte an, den der Vorstand der Reichsanstalt bestimmt, spätestens aber vom 1. Dezember 1927 an, die Unterstützung nach den Vorschriften des dritten Abschnitts zu gewähren, soweit seine Arbeitslosenunterstützung nach diesen Vorschriften höher sein würde als seine bisherige Unterstützung und er diese nicht auf Grund des § 101 empfängt.

(6) Scheiden Personen der in Abs. 1 genannten Art aus der Unterstützung aus, weil sie eine Arbeit aufgenommen haben, und werden sie nach einer Arbeitnehmertätigkeit von mindestens vier Wochen wieder erwerbslos, so bemißt sich die Unterstützung nach den Vorschriften des dritten Abschnitts.

§ 241

Anträge, die auf Erwerbslosenunterstützung oder Krisenunterstützung nach den bisherigen Vorschriften gerichtet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Anträge auf Arbeitslosenunterstützung.

§ 242

Erwerbslosenunterstützung, die auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge gewährt worden ist, steht der Arbeitslosenunterstützung im Sinne des § 99 dieses Gesetzes gleich.

§ 243

(1) Der Reichsarbeitsminister kann Vorschriften darüber erlassen, in welcher Weise Maßnahmen der produktiven Erwerbslosenfürsorge zum Abschluß zu bringen sind, die nach den bisherigen Vorschriften gefördert worden sind. Sind danach Maßnahmen über den Zeitpunkt hinaus fortzuführen, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, so behalten Bewilligungen von Förderungsbeträgen über diesen Zeitpunkt hinaus Gültigkeit; dabei tritt an die Stelle der Grundförderung aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge die Förderung aus Mitteln der Reichsanstalt.

(2) Vor Erlaß der Vorschriften hat der Reichsarbeitsminister den Verwaltungsrat der Reichsanstalt zu hören.

§ 244

(1) Beitragsmittel, die auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge erhoben, aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verausgabt sind, sind der Reichsanstalt zuzuführen.

(2) Sind für die unterstützende Erwerbslosenfürsorge Darlehen aufgenommen worden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht zurückgezahlt sind, so bestimmt der Reichsarbeitsminister, bis zu welchem Zeitpunkt diese Darlehen zu tilgen sind. Er hat hierbei gleichzeitig anzuordnen, daß die Beitragspflichtigen des betreffenden Gebiets für die Verzinsung und Tilgung der Darlehen einen Zuschlag zum Beitrag zu entrichten haben. Zuschlag und Beitrag dürfen jedoch auch in diesem Falle den im § 153 Abs. 3 vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreiten.

§ 245

Bis der Notstock der Versicherung erstmals die Höhe erreicht hat, die in § 159 Abs. 2 vorgesehen ist, beträgt der Beitrag zur Reichsanstalt für das Reichsgebiet einheitlich 3 v.H. des für die Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts; § 161 findet Anwendung.

§ 246

§ 23 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) wird, wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 treten an die Stelle des Wortes "Reichsarbeitsverwaltung" die Worte "Hauptstelle der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung".

2. Als Abs. 4 wird angefügt:

"Der Reichsarbeitsminister kann anordnen, daß der Schwerbeschädigtenausschuß bei einer anderen Behörde als der Hauptstelle der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu errichten ist."

Neunter Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 247

Der Vorsitzende des Arbeitsamts kann gegen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer des Verwaltungsausschusses, die sich ihren durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen.

§ 248

Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts kann gegen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer des Verwaltungsausschusses, die sich ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen.

§ 249

(1) Der Präsident der Reichsanstalt kann gegen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer des Verwaltungsrats oder des Vorstands, die sich ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen.

(2) Richtet sich die Ordnungsstrafe gegen einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer des Verwaltungsrats, so ist abweichend von § 191 Einspruch nicht an den Vorstand, sondern an den Verwaltungsrat zulässig.

§ 250

Ein Beisitzer, gegen den auf Grund der §§ 247 bis 249 eine Ordnungsstrafe verhängt ist, ist im Einspruchsverfahren von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen.

§ 251

Ordnungsstrafen, die auf Grund der §§ 247 bis 249 verhängt sind, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 252

Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die vorsätzlich Arbeitnehmer in der Ausübung des Beisitzeramts in den Organen, Fachausschüssen oder Spruchbehörden der Reichsanstalt beschränken oder sie wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligen, werden mit Geldstrafe bestraft.

§ 253

Wer eine nichtgewerbsmäßige Einrichtung zur Arbeitsvermittlung wiederrechtlich unterhält, leitet oder zur Arbeitsvermittlung ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 254

Wer vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich gewerbsmäßig Stellenvermittlung oder Berufsberatung ausübt oder als Angestellter in einem solchen Betriebe Stellenvermittlung oder Berufsberatung ausübt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§ 255

Gewerbsmäßige Stellenvermittler, die den vom Verwaltungsrat der Reichsanstalt erlassenen Vorschriften über die Pflicht zur Abmeldung ihres Betriebes bei der Reichsanstalt oder zur Berichterstattung zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder Haft bestraft.

§ 256

(1) Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig der nach § 63 Abs. 1 begründeten Pflicht zur Anzeige bei Ausbruch oder Beendigung eines Ausstandes oder bei Vornahme oder Beendigung einer Aussperrung nicht nachkommen oder darüber unrichtige Angaben machen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Arbeitsamts ein, dem gegenüber die Verpflichtung besteht.

§ 257

(1) Ist auf Grund des § 65 angeordnet, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze anzumelden haben, so werden Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig der danach begründeten Pflicht zur Anmeldung der offenen Arbeitsplätze nicht nachkommen oder darüber unrichtige Angaben machen, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Arbeitsamts ein, dem gegenüber die Verpflichtung besteht.

§ 258

Wer Anordnungen zuwiederhandelt, die auf Grund des § 67 über die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem Auslande oder die Anwerbung, Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erlassen sind, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 259

(1) Gegen einen Unterstützungsempfänger, der gegen die von der Reichsanstalt zur ordnungsmäßigen Durchführung der Arbeitsvermittlung oder der Arbeitslosenversicherung erlassenen Vorschriften verstößt oder die ihm nach § 176 obliegende Anzeige unterläßt, kann der Spruchausschuß des Arbeitsamts Ordnungsstrafen bis zum fünfundzwanzigfachen Beitrage der täglichen Unterstützung für jeden Übertretungsfall verhängen. Der Betrag kann durch Abzüge von der Arbeitslosenunterstützung zurückbehalten werden. Soweit dies nicht geschieht, wird er wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

(2) Auf Beschwerde entscheidet die Spruchkammer des Landesarbeitsamts endgültig.

§ 260

(1) Gegen Privatpersonen, die eine Auskunft, zu der sie nach § 171 verpflichtet sind, verweigern, kann der Spruchausschuß des Arbeitsamts oder die Spruchkammer des Landesarbeitsamts oder der Spruchsenat des Reichsversicherungsamts eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Reichsmark verhängen. Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

(2) Auf Beschwerde entscheidet, wenn die Strafe vom Spruchausschuß verhängt ist, die Spruchkammer des Landesarbeitsamts endgültig. Ist sie in erster Instanz von der Spruchkammer verhängt, so entscheidet auf Beschwerde endgültig der Spruchsenat des Reichsversicherungsamts. Gegen die Entscheidungen des Spruchsenats ist ein Reichtmittel nicht gegeben.

§ 261

Wer den Anzeige- oder Meldepflichten nach § 84 oder § 85 dieses Gesetzes nicht nachkommt, kann vom Versicherungsamte (Beschlußausschuß) mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft werden. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig.

§ 262

Reeder, die dem § 145 zuwider keine oder zu geringe Beiträge für die bei ihnen beschäftigten Seeleute entrichten, können von dem Vorstand der Seekasse mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft werden. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig.

§ 263

(1) In den Fällen des § 261 kann die Krankenkasse den Bestraften neben der Ordnungsstrafe die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge für die Reichsanstalt auferlegen. Das gleiche Recht hat der Vorstand der Seekasse im Falle des § 262.

(2) Soweit Arbeitgebern nach § 531 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung auferlegt wird, kann dies auch hinsichtlich rückständiger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geschehen.

§ 264

(1) Für die Abführung der Beträge, die nach den §§ 261 bis 263 zu zahlen sind, gilt § 145.

(2) Soweit ihre Zahlung von einer Krankenkasse oder dem Vorstand der Seekasse auferlegt ist, werden sie wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 265

In den Fällen der §§ 247 bis 264 fließen die Beträge den Mitteln der Reichsanstalt zu. Das Nähere bestimmt der Reichsarbeitsminister.

§ 266

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die auf Grund der §§ 247 bis 249 und 259 bis 263 ergangen sind, bewirken Aufschub. Die entgegenstehenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des sechsten Abschnitts dieses Abschnitts gelten insoweit nicht.

§ 267

Für die Verjährung der aus den §§ 247 bis 249 und §§ 259 bis 263 entstehenden Strafansprüche gelten die §§ 147, 148 der Reichsversicherungsordnung.

§ 268

Mitglieder der Organe der Reichsanstalt, die vorsätzlich zum Nachteil der Reichsanstalt handeln, werden mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Verlust der der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängsnisstrafe auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 269

(1) Arbeitgeber, die vorsätzlich den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, oder vorsätzlich den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Abzüge machen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt wird.

(2) Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber, die den Vorschriften der §§ 400 und 402 der Reichsversicherungsordnung, soweit diese nach § 145 Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes auf die Arbeitslosenversicherung Anwendung finden, zuwiderhandeln.

§ 270

(1) Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Beitragsteile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten.

(2) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(3) Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 271

(1) Wer eine Auskunft, zu der er nach § 215 verpflichtet ist, verweigert oder vorsätzlich oder fahrlässig falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Hauptstelle der Reichsanstalt oder, falls die Auskunftspflicht gegenüber einem Arbeitsamte oder Landesarbeitsamte besteht, auf Antrag dieses Amtes ein.

§ 272

(1) Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs übertragen.

(2) Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber straftbar, wenn

1. die Zuwiderhandlung mit seinem Willen geschehen ist,

2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden.

(3) Das Ein- bis Fünffache der rückständigen Beiträge (§ 263) kann auch dem Stellvertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben ihm haftet für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist.

§ 273

Die vorstehenden Strafvorschriften gelten,

1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder eine andere juristische Person Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes,

2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, für die Geschäftsführer,

3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind,

4. für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person.

§ 274

Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Handlungen, die im Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begangen werden. Die Durchführung des Gesetzes gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts liegt den Dienstaufsichtsbehörden ob.

§ 275

Soweit nach anderen Strafgesetzen Strafen verwirkt sind, wird die Geltung dieser Strafgesetze durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Berlin, den 16. Juli 1927

Der Reichspräsident

[gez.] von Hindenburg

[Dienstsiegel]

Der Reichsarbeitsminister

[gez.] Dr. Brauns

[Dienstsiegel]

Der Wortlaut dieses Stückes ist verglichen mit der durch Schreiben des Präsidenten des Reichstags vom 12. Juli 1927 I.2700 mitgeteilten Fassung des Gesetzes.

[gez.] Dr. Lehfeldt

Ministerialrat

[Dienstsiegel]

Hier nach: Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 16. Juli 1927, BArch R 5201/83, Bl. 190-233.