Gesetz über den Lastenausgleich [Lastenausgleichsgesetz], 14. August 1952

Gesetz über den Lastenausgleich

(Lastenausgleichsgesetz - LAG)

Vom 14. August 1952

[…]

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

ERSTER TEIL

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

ERSTER ABSCHNITT

Grundsätze

§ 1

Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2

Durchführung des Lastenausgleichs

(1) Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

(2) Der Lastenausgleich vollzieht sich in Geld; er kann auch dadurch bewirkt werden, daß einem Geschädigten ermöglicht wird, andere wirtschaftliche Werte von einem Abgabepflichtigen zu übernehmen.

§ 3

Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

§ 4

Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 -,

4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6. Leistungen aus dem Härtefonds - § 301 -,

7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302 und 303 -,

8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

§ 5

Ausgleichsfonds

(1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sondervermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt. In den Ausgleichsfonds fließen auch

1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den Ausgleichsabgaben,

2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Geldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Verfahren verhängt werden,

3. Erträge des Ausgleichsfonds,

4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge,

5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfond durch Gesetz oder auf andere Weise besonders zugewiesen werden.

(2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Ausgleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten werden; bei Geldinstituten aus Anlaß der Gewährung von Ausgleichsleistungen entstehende Verwaltungskosten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last fallen, können auf den Ausgleichsfonds übernommen werden.

(3) Die Haftung des Bundes für Ausgleichsleistungen beschränkt sich auf den Ausgleichsfonds.

(4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nachzuweisen.

§ 6

Beitrag der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds

(1) Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten an den Ausgleichfonds vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab bis zum 31. Dezember 1957 Zuschüsse in Höhe des Aufkommens an Vermögensteuer, abzüglich eines Betrags von 4 vom Hundert zur Abgeltung ihrer Verwaltungskosten. Sofern das Gesetz nach Artikel 107 des Grundgesetzes nicht bis zum 31. Dezember 1957 für den späteren Zeitraum eine Regelung getroffen hat, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1957 durch besonderes Gesetz zu treffen, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Übersteigt das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von 1785 Millionen Deutsche Mark, so mindern sich die Zuschüsse nach Absatz 1 um den 1785 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag des Aufkommens. Der Betrag, um den sich die Zuschüsse mindern, wird im Verhältnis der von den einzelnen Ländern für das betreffende Rechnungsjahr an den Ausgleichfonds zu leistenden Zuschüsse aufgeteilt.

(3) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin leisten ferner vom Zeitpunkt des Inrafttretens dieses Gesetzes ab an den Ausgleichfonds jährliche Zuschüsse von 410 Millionen Deutsche Mark, für das Rechnungsjahr 1952 entsprechende Teilbeträge. Diese Zuschüsse mindern sich in dem Verhältnis, in dem sich der mit 890 Millionen Deutsche Mark veranschlagte Jahresaufwand des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe verringert. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses; die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

(4) Über eine etwaige Rückzahlung der Zuschüsse, die bis zum 31. Dezember 1957 ausgeschlossen ist, bestimmt ein Gesetz, welches bis zu diesem Zeitpunkt zu erlassen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 7

Aufnahme von Krediten und Übernahme von Sicherheitsleistungen für den Ausgleichfonds

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in Rentenleistungen bestehen, für den Ausgleichsfond und mit verpflichtender Wirkung für diesen im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark zu beschaffen oder in entsprechender Höhe Sicherheitsleistungen zu übernehmen.

ZWEITER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 8

Bezeichnung von Vorschriften

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224)

als Soforthilfegesetz,

2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214)

als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)

als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)

als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,

5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232)

als Hypothekensicherungsgesetz,

6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (WiGBl. S. 88)

als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 233)

als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231)

als Flüchtlingssiedlungsgesetz,

9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl. 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze

als Umstellungsgesetz,

10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22)

als Bewertungsgesetz,

11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811)

als D-Markbilanzgesetz,

12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811)

als D-Markbilanzergänzungsgesetz,

13. das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)

als Erstes Wohnungsbaugesetz,

14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze

als Reichshaushaltsordnung,

15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439)

als Rechnungslegungsordnung,

16. das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung

als Feststellungsgesetz,

(2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10

Deutsche Mark

Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Bank deutscher Länder.

§ 11

Vertriebener

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.

(2) Als Vertriebener gilt auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen auf Grund politische Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat,

2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),

3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, Danzig, Estland, Lettland und Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien und Albanien verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),

4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte,

5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.

(3) Als Vertriebener gilt ferner, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, mit einem Vertriebenen zur Zeit der Vertreibung verheiratet war und nur aus diesem Grunde seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben hat.

§ 12

Vertreibungsschäden

(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist

1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen:

a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

b) an Hausrat,

d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen,

3. als Verlust von Wohnraum,

4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 a und 2 b

das Wirtschaftsgut in dem Gebiet desjenigen Staates belegen war, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 c und 2 d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten;

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten;

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatte.

(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 1) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.

(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 1) vor der Vertreibung entstanden war.

(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.

(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.

(7) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) entstanden ist.

§ 13

Kriegssachschäden

(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist

1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen:

a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

b) an Hausrat,

3. als Verlust von Wohnraum,

4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen,

2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,

3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.

(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.

§ 14

Ostschäden

(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Art in den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten gehabt haben.

(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.

§ 15

Sparerschäden

(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.

(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Bausparguthaben,

2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind,

3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs, des Preußischen Staates, der Reichsbahn und der Reichspost, einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente,

4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,

5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,

6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.

(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.

ZWEITER TEIL

Ausgleichsabgaben

ERSTER ABSCHNITT

Vermögensabgabe

ERSTER TITEL

Abgabepflicht

§ 16

Unbeschränkte Abgabepflicht

(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind

1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;

2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben:

a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);

b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen;

f) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme ihrer nach Buchstabe g selbständig abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art;

g) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Abgabepflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfallen.

§ 17

Beschränkte Abgabepflicht

(1) Beschränkt abgabepflichtig sind

1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben.

(2) Die beschränkte Abgabepflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfällt.

§ 18

Befreiungen

(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit

1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind jedoch Berufsvertretungen und Berufsverbände;

2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im Rahmen ihrer Betriebspflicht für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird; das gleiche gilt für das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das der Personenbeförderung auf Omnibussen dient, gilt Nr. 9;

3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem Vermögen, soweit es für seine Betriebs- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird. Das gleiche gilt für das in Berlin (West) treuhänderisch verwaltete Vermögen des Unternehmens Reichsautobahnen;

4. die Monopolverwaltungen des Bundes und die Staatlichen Lotterieunternehmen. Das gleiche gilt für die Monopolverwaltungen in Berlin (West), soweit ihr Vermögen ihren Aufgaben unmittelbar gewidmet ist;

5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt und die Landeszentralbanken;

6. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange das Vermögen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck dient;

7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Wasserversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Abgabe von trinkbarem Wasser und von Wasser für Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Wasserabgabe entspricht;

8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Energieversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer gesamten Energieabgabe entspricht;

9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben des öffentlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet ist

a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),

b) dem Betrieb und der Verwaltung von Straßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319),

c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des unter b genannten Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und Oberleitungsomnibussen;

10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das dem Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffentlicher Häfen gewidmet ist und in räumlichem Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht. Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit es unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb jedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne dieses Vermögen technisch nicht durchführbar ist;

11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und mit anderem Vermögen, soweit es für die Betriebs- oder Verwaltungszwecke des Unternehmens unmittelbar benutzt wird;

12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden;

13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandgesetzes vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) und der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933);

14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Umfang der Befreiung bestimmt sich in jedem Fall nach den Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGB1. S. 181). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Wohnungsunternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als gemeinnützig anerkannt sind, sowie für Unternehmen, die nach § 28 des genannten Gesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind;

15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für die Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach den für die Vermögensteuer hierüber geltenden Vorschriften;

16. die Träger der Sozialversicherung, ferner Verbände und Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit ihr Vermögen nach Vorschriften anzulegen ist. Dasselbe gilt, soweit Verbände und Einrichtungen Vermögen nach ihrer Satzung ausschließlich in gleicher Weise anzulegen haben;

17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt übergegangen oder auf Grund dieses Gesetzes von ihr übernommen worden ist.

(2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird, sondern das

1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9, 11 und 14 begünstigten Abgabepflichtigen für deren begünstigte Zwecke oder

2. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 16 und 17 begünstigten Abgabepflichtigen unmittelbar zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben

benutzt wird.

(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts anderes ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 1948.

(4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzuwenden.

§ 19

Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen

(1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung Anspruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand haben, sind von der Vermögensabgabe befreit.

(2) Würden die in Absatz 1 genannten Unternehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabeschuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstellungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur insoweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichtigung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzuteilen wären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermögensübersichten für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bankgeschäft.

§ 20

Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden.

ZWEITER TITEL

Bemessung der Abgabe

§ 21

Bemessungsgrundlage

(1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:

1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet;

2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet.

Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben gilt § 210.

(2) Der Wert des Vermögens, das bei unbeschränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Abgabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.

(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestimmt werden.

§ 22

Zusammenrechnung

(1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurechnen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind.

(2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem Vermögen von Kindern zusammenzurechnen.

(3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewertungsgesetzes nicht dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist vielmehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes) zuzurechnen.

§ 23

Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes

(1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Vermögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeitraum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufzustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.

§ 24

Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften

Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens gilt abweichend von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Folgende:

1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,

a) deutsche Zahlungsmittel,

b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war, sofern die Versicherungen auf Reichsmark gelautet haben,

c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres Reichsmarknennbetrags nicht übersteigt,

d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderungen und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1 zuzurechnen sind.

Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26.

2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben, sind mit dem halben Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genußscheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amtlichen Verkehr an der Börse zugelassen waren oder im Freiverkehr gehandelt worden sind; sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind beim sonstigen Vermögen und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile an Familiengesellschaften, die in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der Familie befunden haben. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt.

3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer Ansatz zu lassen.

4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungsgesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören würde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vorgenommenen Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von dem Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen. Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags der Rente abzuziehen

5. Von dem als sonstiges Vermögen der Vermögensteuer unterliegenden Kapitalwert von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert der Nutzung oder Leistung von 2400 Deutsche Mark entspricht.

6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch, wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Vertrag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist.

7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Vermögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt.

§ 25

Behandlung von Gegenständen deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

(1) Die Vorschriften des § 73 a des Bewertungsgesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind unter den dort angeführten Voraussetzungen auch auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünstigung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

(2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Gegenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes gewährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen rückwirkend aufzuheben:

1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem 1. April 1979 wegfallen;

2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verbracht wird;

3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 veräußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) oder an privatrechtliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen;

§ 26

Behandlung von Vermögen, das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen zeitweise entzogen war

(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mindestens während zweier Jahre auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen.

(2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Vermögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere auch über die Anwendung des § 29 in den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden.

§ 27

Rückerstattungsfälle

(1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbehaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entscheidung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rückerstattungsanspruch nicht bestände.

(2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze in dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabepflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung rechtskräftig ist, berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, soweit er die Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen zu ändern; wird die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflichtige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten Fristen sind Ausschlußfristen.

§ 28

Demontagefälle

Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung wegen Reparationsentnahmen (insbesondere Demontagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni 1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe im Wege der Änderung der DM-Eröffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht.

§ 29

Freibetrag, Besteuerungsgrenze

(1) Beträgt bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögensabgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Freibetrag beträgt 5000 Deutsche Mark, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Übersteigt dieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche Mark des Mehrvermögens um je 100 Deutsche Mark.

(2) Die Vermögensabgabe wird bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen nur erhoben, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen den Betrag von 3000 Deutsche Mark übersteigt (Besteuerungsgrenze).

§ 30

Abgabepflichtiges Vermögen

Als abgabepflichtiges Vermögen gilt:

1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen

der Vermögensbetrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe unterliegenden abgerundeten Vermögen verbleibt;

2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen

das volle der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungsgrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt.

§ 31

Höhe der Abgabeschuld

Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30). Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Abgabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.

§ 32

Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe

Auf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des § 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen.

§ 33

Verbleibende Abgabeschuld

(1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,

1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist:

die um die angerechnete Soforthilfeabgabe geminderte Abgabeschuld (§ 32);

2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechen ist:

die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.

(2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle 10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu 5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 5 Deutsche Mark nach oben abzurunden.

§ 34

Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen

(1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, zum 31. März 1979 zu entrichten.

(2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwendung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des § 36 berechnet.

§ 35

Abstufung der Vierteljahrssätze

Unter Zugrundelegung eines am 1. April 1949 beginnenden dreißigjährigen Tilgungszeitraums (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)

1. 1,5 vom Hundert

a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme derjenigen Betriebsgrundstücke, für die nach Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt,

b) bei den Grundstücken, für die nicht nach Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt,

c) beim sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsggesetzes.

2. 1,25 vom Hundert

bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81), soweit sie gehören

a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

b) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38),

c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht bereits unter Buchstabe b fallen;

3. 1 vom Hundert

a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,

b) bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz, wenn die in Nr. 2 Buchstabe a, b oder c vorgeschriebene Voraussetzung vorliegt.

Der Vierteljahrssatz wird durch Gesetz von 1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, sobald eine Änderung der gesetzlichen Mietzinsregelung eine solche Erhöhung tragbar erscheinen läßt.

§ 36

Anwendung der Vierteljahrssätze

(1) Die sich aus § 35 ergebenden Vierteljahrssätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen von der Nacherhebung der Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1).

(2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf die ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit entfallenden Vierteljahrsbeträge in der verbleibenden siebenundzwanzigjährigen Laufzeit (1. April 1952 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Die Vierteljahrssätze werden deshalb für die verbleibende siebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht:

1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf 1,7 vom Hundert,

2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf 1,4 vom Hundert,

3. der Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert auf 1,1 vom Hundert.

(3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das gewogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Berechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.

§ 37

Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen

Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel aus ihnen wie folgt zu berechnen:

1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben sind. Hierfür gilt folgendes:

a) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, zu dem die Gegenstände gehören.

b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit sie den Wert eines Vermögensteils übersteigen, sowie Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist.

c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buchstabe b entsprechend.

Die sich hiernach für die einzelnen Vermögensteile ergebenden Werte sind für die Durchschnittsberechnung nach Nr. 2 auf volle Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 500 Deutsche Mark nach oben abzurunden.

2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in Betracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach Nr. 1 ermittelten Vermögensteils mit dem für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz vervielfacht und die Summe der so berechneten Beträge durch die Summe der Werte der Vermögensteile geteilt wird.

3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nr. 2 berechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu erhöhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als 5 ist.

§ 38

Zusammenveranlagung von Ehegatten

Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveranlagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni 1948 maßgebend.

DRITTER TITEL

Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden

§ 39

Allgemeines

(1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe werden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt

1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41 und 42

a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

b) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, soweit sie nicht schon unter a fallen.

Kriegssachschäden werden nur berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte;

2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12, 43 und 44

a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter a fallen:

aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind;

bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Verluste an Reichsmarkspareinlagen werden nicht berücksichtigt, wenn für sie eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird;

cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften;

3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46

a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter a fallen:

aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind;

bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen;

cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

(2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils berücksichtigenden Schäden werden zusammengefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammengerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind.

(3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben, so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung der Abgabe des Erblassers stellen.

§ 40

Ermäßigungsberechtigter

(1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmittelbar Geschädigte. War dieser eine natürliche Person und ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind ermäßigungsberechtigt seine Erben oder weitere Erben, sofern die Erben oder die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind,

1. der Ehegatte,

2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder,

3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder,

4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern,

5. voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades.

Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß.

(2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssachschäden, die an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ostschäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind, die Übernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.

§ 41

Schadensberechnung bei Kriegssachschäden

(1) Kriegssachschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der Schadensbetrag um den Betrag, um den die Hypothekengewinnabgabe des Abgabepflichtigen nach § 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfeverfahren oder durch Parteivereinbarung herabgesetzt worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner um den Betrag der Herabsetzung, höchstens jedoch um den Betrag, der sich im Falle einer Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 zu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 100 ergeben würde.

§ 42

Verfahren bei der Schadensberechnung von Kriegssachschäden

(1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der Schadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von Bedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt.

(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist unzulässig.

§ 43

Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden natürlicher Personen

(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind bei natürlichen Personen mit dem nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellten Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Feststellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes) getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grundvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren.

(3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 2 b unter bb sind mit dem Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären.

§ 44

(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte.

(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen.

(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.

§ 45

Schadensberechnung bei Ostschäden natürlicher Personen

Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 entsprechend.

§ 46

Schadensberechnung bei Ostschäden juristischer Personen

(1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im Sinne des § 44 Abs. 1 gilt und am 31. Dezember 1944 ihre Geschäftsleitung im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte.

(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen.

(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.

§ 47

Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden

(1) Das Ausmaß der Berücksichtigung der Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden bestimmt sich

1. nach dem Verhältnis der Schäden zum Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses Vermögens (Schadenspunktzahl),

2. nach der Höhe des Vermögens des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948.

(2) Dafür gelten die folgenden Vorschriften:

1. Bei Schadenspunktzahlen unter 30 wird keine Ermäßigung gewährt.

2. Bei Vermögen bis zu 75 000 Deutsche Mark beginnt die Ermäßigung bei einer Schadenspunktzahl von 30 mit 3 vom Hundert der Abgabe und steigt bei höheren Schadenspunktzahlen derart, daß die Abgabe bei einer Schadenspunktzahl von 400 und mehr wegfällt.

3. Bei Vermögen über 75 000 Deutsche Mark, jedoch unter 150 000 Deutsche Mark, vermindern sich die Ermäßigungen nach Nr. 2 bei steigendem Vermögen derart, daß sich bei Vermögen von 150 000 Deutsche Mark auch bei einer Schadenspunktzahl von 400 und mehr die Abgabe nicht mehr ermäßigt.

4. Nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 ist eine Tabelle für die Ermäßigungen durch Rechtsverordnung festzustellen.

5. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn sie 0,5 oder weniger betragen, nicht zu berücksichtigen; betragen sie mehr als 0,5, so sind sie auf einen vollen Punkt aufzurunden.

(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 und als Vermögen im Sinne des Absatzes 2 gilt das Vermögen, das sich für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei beschränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen im Sinne des § 21 Abs. 1 auszugeben. Diesem Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen

1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit sind;

2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesellschaften die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer Ansatz bleibenden Beteiligungen.

Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.

VIERTER TITEL

Entrichtung der Abgabe

§ 48

Anrechnung der Soforthilfeabgabe

(1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Anzurechnen sind

1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe;

2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht anzurechnen ist die nach einem Abgabesatz von 15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie auf betriebsfremde (branchefremde) Wirtschaftsgüter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermögen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) entfällt.

Inwieweit auch nicht geleistete Beträge anzurechnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypothekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Tilgungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind, werden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet.

(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern als Zahlungen des anderen.

(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfeabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist der insgesamt anzurechnende Betrag dem Haushaltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach den Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens aller Beteiligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat, so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet worden ist.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zuschläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezuschläge und Strafzuschläge nach § 18 des Soforthilfegesetzes) sowie Stundungszinsen.

(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzuerheben sind, bleiben die Vorschriften des Soforthilfegesetzes maßgebend. Dies gilt

1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonderabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die Abgabeschuld anzurechnen sind;

2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).

Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Übersteigt die geleistete, anzurechnende Soforthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31), so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.

§ 49

Fälligkeit der Vierteljahrsbeträge

Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 3l. März 1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November eines jeden Jahres, erstmalig am 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Vermögen haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht vor dem 10. August veräußert werden, den am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbetrag zu entrichten.

§ 50

Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs

(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorsschriften der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen.

(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet.

(3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 51

Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung

(1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögensabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.

(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als ausreichende Sicherheit geleistet wird oder die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienstlichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben, und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden.

§ 52

Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorschriften des § 63 bleiben unberührt.

(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird.

(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung einer Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs.

§ 53

Familienermäßigung

(1) Beträgt bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen das Gesamtvermögen weniger als 35 000 Deutsche Mark, so wird dem Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Familienermäßigung gewährt. Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr (Absatz 2 Nr. 2) zugrunde zu legen ist oder im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein würde.

(2) Für die Familienermäßigung gelten folgende Vorschriften:

1. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Ermäßigung begehrt wird, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

2. Die Ermäßigung wird für Kalenderjahre, erstmalig für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1952, gewährt.

3. Für die Gewährung der Ermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Ermäßigung beantragt wird.

4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letzten Satzes der Nr. 5 b nur zu gewähren bei Zahlungen auf eine Abgabeschuld, die in der Person des Antragstellers am 21. Juni 1948 entstanden ist.

5. Die Ermäßigung wird gewährt

a) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Ermäßigung wird nicht gewährt für eine Ehefrau, die selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagen ist;

b) für jedes Kind, für das der Abgabepflichtige bei der Veranlagung zur Vermögensteuer einen Freibetrag erhält oder im Falle einer Veranlagung erhalten würde.

Die Ermäßigung wird nicht gewährt für Kinder, die selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind.

Solange Ehegatten zur Vermögensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie bei der Gewährung der Kinderermäßigung wie ein Abgabepflichtiger zu behandeln. Geht die Abgabeschuld eines verstorbenen Ehegatten ganz oder zum Teil auf den überlebenden Ehegatten über, so steht diesem die Kinderermäßigung zu, soweit sie sich bei seiner eigenen Abgabeschuld nicht auswirken kann.

6. Die Ermäßigung beträgt vierteljährlich 5 Deutsche Mark für die Ehefrau und für jedes Kind, wenn das Vermögen (Absatz 1)

(3) Die Familienermäßigung ist nicht zu berücksichtigen

1. im Falle der Ablösung (§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50, 51, 63 und 200) der Vermögensabgabe;

2. bei Ermittlung des Zeitwerts der Vermögensabgabe (§ 77).

§ 54

Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit

(1) Der Vierteljahrsbetrag ist unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 insoweit zu stunden, daß dem Abgabepflichtigen von seinen Einkünften der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesminister der Finanzen.

(2) Eine Stundung im Sinne des Absatzes 1 ist zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:

1. Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Stundung begehrt wird, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

2. Der Abgabepflichtige muß am Fälligkeitstag über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein. Wird der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 38) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten, so genügt es‚ wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt ist.

3. Das Gesamtvermögen darf nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark betragen. Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Vermögensteuer für das laufende Kalenderjahr zugrunde zu legen ist oder im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein würde.

4. Das Gesamtvermögen (Nr. 3) muß überwiegend aus Grundvermögen, verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum mindesten 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestundeten Vierteljahrsbeträge werden mit dem Tode des Abgabepflichtige, bei zusammen veranlagten Ehegatten mit dem Tode des zuletzt sterbenden Ehegatten, fällig. Das Finanzamt kann jedoch in Fällen, in denen dem Abgabepflichtigen die Nachzahlung der gestundeten Beträge vor dem sich aus Satz 1 ergebenden Fälligkeitszeitpunkt infolge erheblicher Besserung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage offensichtlich zumutbar ist, die Stundung widerrufen und die Nachzahlung in angemessenen Teilzahlungen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erben des Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(4) Die Stundung ist insoweit nicht zu gewähren, als der Abgabepflichtige sich die Mittel zur Entrichtung der Abgabe auf zumutbare Weise (z. B. durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern) beschaffen kann oder wenn er die Voraussetzungen für die Stundung durch eigene Maßnahmen (z. B. durch Verschenken von Vermögen) herbeigeführt hat.

§ 55

Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen

(1) Der Vierteljahrsbetrag ist Abgabepflichtigen zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeitslosenfürsorge erhalten.

(2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ablauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

§ 56

Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen, das von der Soforthilfeabgabe befreit war

(1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen herangezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Soforthilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war, wird von der Nacherhebung der darauf entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nachstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:

1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes),

2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfegesetzes),

3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),

4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945 gehört hat,

5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den Angehörigen der Vereinten Nationen gleichgestellt worden sind.

Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen entfallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen.

(2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hinsichtlich der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau auch insoweit abgesehen, als die Vierteljahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen der Gebietskörperschaften entfallen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden.

§ 57

Vergünstigung für Privatkrankenanstalten

(1) Die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von Krankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt hat. Dies gilt solange, als die Krankenanstalt diese Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen erfüllt.

(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nachzuentrichten.

(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmt werden.

§ 58

Form der Entrichtung der Vermögensabgabe bei Wohnungsbau für Geschädigte

(1) Die fälligen Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken werden auf Antrag in Darlehensschulden an den Ausgleichsfonds umgewandelt, wenn sich der Abgabeschuldner verpflichtet, die Beträge alsbald als Eigenleistungen für die Schaffung von Wohnungen zu verwenden, die in vollem Umfange Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 1 oder 298 zugute kommen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. Hierbei ist vorzusehen, daß die Darlehen mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit 1 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen sind. Außerdem ist vorzusehen, daß die Darlehen auch dadurch getilgt werden können, daß in entsprechender Höhe Eigentumsrechte an den errichteten Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder des § 298 übertragen werden.

§ 59

Form der Entrichtung der Vermögensabgabe durch Übertragung von bestehenden Wohnungen auf Geschädigte

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung kann die Vermögensabgabe dadurch getilgt werden, daß der abgabepflichtige Eigentümer von Wohnungen in entsprechender Höhe Eigentumsrechte an Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte nach § 58 überträgt.

§ 60

Schuldübernahme

(1) Wenn im Falle der Veräußerung von Vermögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld ganz oder teilweise übernommen hat oder übernimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden und der Ablösungswert der übernommenen Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der Antrag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Mit Erteilung der Genehmigung wird der Erwerber für die in der Genehmigung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner.

(2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu beteiligen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden.

§ 61

Haftung des Beschenkten

(1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). Einem unentgeltlichen Erwerb steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag).

(2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(3) Übernimmt der Erwerber einen Teil der Abgabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60, so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden.

§ 62

Entflechtungsfälle

Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Übertragungsanordnung, übergegangen ist oder übergeht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Übergang der Abgabeschuld erlassen werden.

§ 63

Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs

(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach § 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren sich aus § 77 ergebendem Zeitwert.

(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Vermögensabgabe

1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und

2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrsbeträgen (Nennbeträgen).

§ 64

Bedingung und Befristung

(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Vermögensabgabe nicht anzuwenden.

(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens ein unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden, so geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschaftsgut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge, um den diese bei Abzug der aufschiebend bedingten Last vom Vermögen niedriger wären, auf denjenigen über, der durch den Eintritt der Bedingung begünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer aufschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufstellen.

(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer auflösenden Bedingung besessen hat, auf den Begünstigten über, so haftet der Begünstigte neben dem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrsbeträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das übergegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht beim Übergang eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

(5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere über den Umfang des Übergangs der Abgabeschuld, bestimmt werden.

§ 65

Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten

(1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf die Vermögensabgabe nicht anzuwenden.

(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapitalwert einer Leibrente oder einer anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach dem Erlöschen des Rechts fällig werden.

§ 66

Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe

(1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind, falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zusammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrsbeträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

(2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden:

1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab;

2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;

3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögen der Ehegatten.

Die sich aus Nr. 1 und 2 ergebenden Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nr. 3 wesentlich verschlechtert werden.

(3) Aufgeteilt werden,

1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden;

2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekantgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch für die Fälle, in denen die Anwendung des in Absatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstab zu Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen.

§ 67

Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen

(1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners sind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

(2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.

(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden:

1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab;

2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;

3. das Verhältnis der Erbteile.

(4) Aufgeteilt werden,

1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden;

2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden.

(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Abgabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem überlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1 bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzuwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für den verstorbenen Ehegatten ergeben.

(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden.

§ 68

Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen

Durch Rechtsverordnung kann über die Vorschriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere geregelt werden.

§ 69

Beschränkung der Haftung des Erben

(1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuldners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt (Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zulässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu berücksichtigen.

(2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes.

(3) Die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.

(4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegenüber dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig.

§ 70

Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

(1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz entstehende Verpflichtung des Erben, die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen, nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berechtigt sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeitwerts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermittlung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Betracht zu lassen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Vermächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegenüber übernimmt und sich auf dessen Verlangen an der Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle einer Auflage.

(4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auferlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn betreffenden Kürzungsbetrags mindern, der dem Verhältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Vermächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Fälle, in denen das Vermächtnis in einem Nießbrauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit § 73.

§ 71

Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch eine Auflage Begünstigten

(1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen erworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Erben für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme).

(2) Der Vermächtnisnehmer oder der durch die Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entlassung aus der Haftung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(3) Hat der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabeschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben übernommen oder auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60 entsprechend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich der Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 72

Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Vierteljahrsbetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird.

§ 73

Vermögensabgabe als außerordentliche Last

(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten hinsichtlich des eingebrachten Guts, zwischen Vorerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung (§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52, § 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last.

(2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni 1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigentümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zueinander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Vermögensabgabe zu entrichten haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der Beteiligten.

FÜNFTER TITEL

Sonstige und Überleitungsvorschriften

§ 74

Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spätestens bis zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der sie die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst berechnen.

§ 75

Vorauszahlungen

(1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten. Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr als 20 vom Hundert niedriger sein wird als der nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so sind die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit festsetzen.

(2) Macht der Bundesminister der Finanzen von der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von der Einreichung der Selbstberechnung an als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vorauszahlungen festsetzen.

§ 76

Abrechnung über die Vorauszahlungen

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Vierteljahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Abgabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Dia Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Vierteljahrsberäge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert wird.

§ 77

Zeitwert der Vermögensabgabe

(1) In den Fällen, in denen der Wert der Schuld an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzusetzen

1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte zwischen diesem und dem 1. April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge

a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis 31. März 1979 auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge;

b) der auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüglich der darauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt entrichteten Beträge, mit ihrem Nennbetrag;

2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge:

a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der auf die Vermögensabgabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge;

b) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückständigen Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (§ 48) und an Vierteljahrsbeträgen der Vermögensabgabe.

(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden.

§ 78

Durchführungsvorschriften

Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Vermögensabgabe Bestimmungen getroffen werden: 1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19;

2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften;

3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden nach den §§ 39 bis 47;

4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung.

SECHSTER TITEL

Sondervorschriften für Berlin (West)

§ 79

Allgemeine Vorschriften

(1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt

1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflichtige in Berlin (West),

2. in § 24 Nr. 1 b und in Nr. 4 bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) in Berlin (West),

3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80)

der 1. April 1949.

(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt

in § 28 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80)

der 31. März 1949.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird.

(4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181) die Anlagen zur Einkommensteuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1950 I 5. 397).

(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Durchführungsbestimmungen Nr. 9, 11 und 13 vom 30. April 1951 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) aufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

§ 80

Abweichende Bemessungsgrundlage für Vermögen in Berlin (West)

(1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vorschriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den § 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels etwas anderes ergibt.

(2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt

1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Ausnahme von

a) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

b) Grundvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes

a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin (West),

b) das Grundvermögen in Berlin (West),

c) das Betriebsvermögen in Berlin (West);

3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das Inlandsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit es sich handelt

a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West) belegen sind,

b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West) geführtes Buch oder Register eingetragen sind,

c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Art, die einem in Berlin (West) belegenen gewerblichen Betrieb überlassen sind,

d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Art, wenn das der Sicherung dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) belegen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin (West) belegen, wenn es in einem Schiffsregister in Berlin eingetragen ist, es sei denn, daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat,

e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftsleitung des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, in Berlin (West) befindet.

(3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen in Berlin (West) übersteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen.

(4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen, sind vom Vermögen in Berlin (West) abzuziehen.

(5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie abzuziehen

1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranlagt werden,

von dem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) veranlagt werden,

von dem Vermögen in Berlin (West).

Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet abzuziehen.

§ 81

Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)

(1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der sich aus der Aufteilung des Betriebsvermögens nach Absatz 2 ergibt.

(2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrundstücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstigen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West) liegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und zwar

1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes

nach dem Stande des Betriebsvermögens am 21. Juni 1948;

2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West),

a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,

nach dem Stande des Betriebsvermögens am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz,

b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,

nach dem Stande des Betriebsvermögens am 1. April 1949;

3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaftlich aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlagert worden sind,

nach dem Stande des Betriebsvermögens am Stichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröffnungsbilanz.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu legenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen Betrieb euch eine Feststellung darüber zu treffen, wie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt.

§ 82

Änderungen des Vermögens in Berlin (West) in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949

(1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf Antrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden von dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen.

(2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischenzeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös, höchsten jedoch der Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin (West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden.

§ 83

Uraltkonten

Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für Ansprüche aus der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Uraltkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungsbilanz bis zur Abgabe der (wenn euch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht.

§ 84

Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)

(1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen.

(2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5 entsprechend.

(3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist.

(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhältnis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen.

(5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabeschuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt.

§ 85

Schadensberechnung bei Kriegssachschaden in Berlin (West)

In den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin (West) belegenem Grundbesitz die Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 144 zu bestimmen.

§ 86

Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)

Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47 Abs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berücksichtigen. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt werden.

§ 87

Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)

(1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort der Geschäftsleitung (Sitz) befindet.

(2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der wertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden Vermögens befunden hat.

§ 88

Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West)

(1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in Berlin (West) entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen.

(2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Berlin (West) sind für die Zeit vorn 1. April 1952 bis 31. März 1957 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.

§ 89

Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West)

(1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin von 29. Dezember 1950 – Verordnungsbl. für Berlin 1951 I S. 26 –; § 18 des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 – Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 261 –) gelten in voller Höhe als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).

(2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke in Berlin (West) zu entrichtende Übergangsabgabe (Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).

(3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Übergangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)

bei einem Grundbesitz mit einem


Belastungsgrad von

in Höhe von

0%

100%

mehr als 0% bis 5%

90%

mehr als 5% bis 10%

70%

mehr als 10% bis 20%

50%

mehr als 20% bis 30%

30%

mehr als 30% bis 50%

20%

mehr als 50% bis 70%

10%

mehr als 70% bis 80%

5%

mehr als 80% bis 90%

3%

mehr als 90%

0%


Der verbleibende Teil an Übergangsabgabe gilt als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe.

(4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, die Übergangsabgabe auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Übergangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).

(5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75 Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten.

(6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vorauszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu entrichten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab neu festzusetzen.

(7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabsetzung oder anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu entrichten sind, gesondert angewendet werden.

§ 90

Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.

ZWEITER ABSCHNITT

Hypothekengewinnabgabe

ERSTER TITEL

Allgemeine Vorschriften

§ 91

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben auf Schuldnergewinne

1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten, die am 2. Juni 1948 durch Grundpfandrechte an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück des Schuldners gesichert waren.

2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten

soweit bei Nr. 1 die Verbindlichkeit und bei Nr. 2 das Grundpfandrecht nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch Grundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für Grundpfandrechte, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird derjenige als Eigentümer angesehen, dem das Grundstück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War dem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung der Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt der andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

(3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich

1. Grundstücke im Eigentum einer Person bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben,

2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners bestellt worden ist.

(4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Ausführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlichen Anordnungen für die Fälle getroffen in denen

1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt;

2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um eine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhältnis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer des Grundstücks zu erfüllen war;

3. das Grundstück dem Schuldner zusammen mit einer oder mehreren weiteren Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte;

4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grundstücke erstreckte, von denen einzelne dem Schuldner nicht gehörten;

5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen war;

6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen waren.

§ 92

Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten

(1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Verbindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an den Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn sie für andere Zwecke eingegangen sind, wie Verbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesichert waren.

(2) Durch Rechtsverordnung können die zur Ausführung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnungen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt werden, daß unter besonderen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche Verbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behandelt werden.

§ 93

Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen

Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend den Grundsätzen dieses Abschnitts heranzuziehen.

§ 94

Grundstücke, Grundpfandrechte

(1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigentümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit sie räumlich zusammenhängen oder durch einheitliche Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vorhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt war.

(2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an solchen Grundstücken gleichgeachtet.

(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts sind

1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;

2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) sichern;

3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück, die nach § 10 der (Ersten) Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480) oder nach § 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen bestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen sind;

4. Renten der Deutschen Landesrentenbank;

5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572) und Artikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496).

§ 95

Kriegsschäden

Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind neben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) alle übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als unmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte oder durch Handlungen von Besatzungsangehörigen verursacht worden sind und sich auf den Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Entschädigung gewährt worden ist, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung in Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deutscher Mark gezahlt worden ist.

§ 96

Reichsmarkverbindlichkeiten

Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor

1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmarkverbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen war, daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten;

2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit unabhängig voneinander geregelt waren;

3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuldkapital der Reichsmarkverbindlichkeit an einem Zeitpunkt zu entrichten war;

4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen war.

§ 97

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen Schuldnergewinne aus der Umstellung von

1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt;

2. Verbindlichkeiten eines Unternehmen

3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Gebühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträgen und Bußen betreffen;

4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte, wenn der Kredit an die dritten Personen tatsächlich weitergewährt und ebenfalls durch Grundpfandrechte gesichert worden ist und die Forderungen aus dem weitergewährten Kredit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden sind;

5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkrediten;

6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I 5. 331) genannten Art, soweit dafür die in § 93 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek bestand;

7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines Kriegsschadens an dem haftenden Grundstück eingegangen sind, soweit der Gegenwert vor dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegsschadens verwandt worden ist;

8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben;

9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung dinglich gesichert worden sind.

(2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Absatz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbindlichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten angeordnet werden.

§ 98

Ermittlung der Schuldnergewinne

Der Schuldnergewinn aus jeder Verbindlichkeit wird gesondert ermittelt. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem Maßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das einzelne haftende Grundstück entfallenden Teil gesondert ermittelt wird.

ZWEITER TITEL

Höhe und Entrichtung der Abgabe

§ 99

Abgabeschuld

(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und 101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt.

(2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldentwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rahmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes, zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der zwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen zu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu dem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als Jahresleistung werden mindestens 1 1/2 vom Hundert des Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld beträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen, die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen wird.

§ 100

Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948

(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem 21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadensfalles eingegangen ist.

(2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist.

(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der Betrag der Minderung aus der Anwendung von 135 vom Hundert der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit.

(4) Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung erforderlich sind, wenn das belastete Grundstück größer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Gesamtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich der flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungszeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheitswerte vergrößert oder verkleinert hat.

(5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Schadensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall belastet, so tritt die Minderung schon dann ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hundert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden solche Rechte nicht gerechnet,

1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte oder

2. die auf einer erst nach dem Schadensfall eingegangenen Verbindlichkeit beruhten oder

3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt.

(6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von dem Kriegsschaden betroffenen Grundstück verzichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt werden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf welche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag verrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist.

§ 101

Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit

(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschriebenen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu entrichtenden Tilgungsbeträge. Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Verbindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um einen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem Dritten aufgenommenen Kredit handelt.

§ 102

Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden.

§ 103

Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 20. Juni 1948

(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem 20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach § 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1.

(2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall festgestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegsschaden vor dem letztgenannten Feststellungszeitpunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als Schaden der Betrag, um den der Einheitswert auf Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert ergibt.

(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwendung das Anderthalbfachen der Schadensquote auf den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist.

(4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte.

§ 104

Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau

(1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. März 1956 als Dauerbau wiederaufgebaut (wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag um soviel herabgesetzt, als nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach § l06 zu erbringenden Leistungen aus den Erträgnissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital- und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht werden können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist auch zulässig, wenn das wiederaufgebaute (wiederhergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweckbestimmung von dem früheren Gebäude abweicht. Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Erträge das Grundstücks infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf Herabsetzung der Abgabeschuld.

(2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet worden, der die Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen; das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden voraussetzte, an deren Stelle keine Hypothekengewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinnabgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabsetzung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist.

(3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die an demselben Grundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Abgabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden herabzusetzen.

(4) Durch Rechtsverordnung kann

1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wiederaufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit nicht Absatz 2 entgegensteht;

2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Fälle bestimmt werden;

3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt werden; dabei sollen die Vorschriften der Verordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Beschränkung dieser Verordnung auf neugeschaffenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer Vorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach den Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt werden muß;

4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in näher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich geförderten und des steuerbegünstigten Wohnungsbaus ohne Durchführung der nach Nr. 3 geregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null herabzusetzen sind.

(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948.

(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem die Abgabeschuld gemindert ist.

(7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herabsetzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsverbindlich zugesichert werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte.

§ 105

Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld bis zum 31. März 1952

(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Umstellungsschuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Abgabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen für einen am 31. März 1952 oder später endenden Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fälligkeitshypotheken sind die Zinsen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis zum 31. März 1952 zu entrichten.

(2) Tilgungbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz in der Form einer Aussetzung der Leistungen gestundet worden sind, gelten als erlassen.

§ 106

Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ab 1. April 1952

(1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabeschuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabeschuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge abgerechnet worden sind:

1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu erbringen sind;

2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt in dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Leistungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105 Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum 30. Juni 1952 freiwillig geleistet worden sind;

3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als erlassen gelten;

4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2 bis 7 richtet.

(2) In den Fällen

1. der Tilgungshypothek,

2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld geleistet worden sind,

3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war,

sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Bestimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungsleistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren Leistungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmarkverbindlichkeit nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis; Entsprechendes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach § 103 und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.

(3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später fällig werdenden Leistungen in demselben Verhältnis.

(5) In den Fällen

1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fällt,

2. der Fälligkeitshypothek

ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März 1979 getilgt sein würde. Das gilt auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nr. 1 als Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nr. 2 als Zeitpunkt der Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vorgesehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungsbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müssen.

(7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistungen von einer Kündigung abhängig gemacht war, werden so behandelt, als ob in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Leistungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 ausgesprochene Kündigung wirksam werden würde.

§ 107

Abweichende Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld

Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen geblieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld entsprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmarkverbindlichkeit geregelt wird, die der bestehengebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag. Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt zu stellen.

§ 108

Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit

(1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am 20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubiger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld dem Finanzamt zu.

(2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusammenhang stehende Nebenverpflichtungen sowie Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind, gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld; insbesondere richten sich auch die Folgen eines Zahlungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden.

§ 109

Aufteilung der Abgabeschuld

(1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als öffentliche Last ruhen, veräußert wird.

(2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht, werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn

1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder

2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder

3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung darlegt.

(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an dem in Absatz 1 oder an den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird.

(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 110

Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung

Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabeschuld weggefallen.

DRITTER TITEL

Formen der Abgabe

§ 111

Abgabeschulden als öffentliche Last

(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück. Das gilt nicht in den Fällen der §§ 118 und 119.

(2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne Abgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen der einzelnen Abgabeschuld die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld im Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) die in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwenden; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3.

(3) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch persönlich.

(4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen ein Grundstück aus der Haftung für eine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haftung auch für die öffentliche Last.

(5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken können auf Antrag aus der Haftung entlassen werden, wenn

1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend gesichert sind, daß die öffentliche Last auf den anderen Grundstücken oder dem übrigen Teil des Grundstücks bestehen bleibt, oder

2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflichtung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt es für erforderlich erachtet, eine andere ausreichende Sicherheit bestellt hat,

§ 112

Zwangsversteigerung

(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffentlichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rangklasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes im Range nach.

(2) Wiederkehrende Leistungen, die zur allmählichen Tilgung der Abgabeschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen das Vorrecht der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes auch insoweit, als die Beträge mehr als zwei Jahre rückständig sind.

(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die öffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

(4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Beträge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 113

Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung

(1) In der Zwangsvorsteigerung gehen der öffentlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit einer der Umstellungsgrundschulden, denen die öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des Vermögenssteuergesetzes für das Kalenderjahr der Beschlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den ordentlichen Gerichten entschieden.

(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem Grundstück zu befriedigen

1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, und

2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabeleistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen.

(3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der Versteigerung wiederum kein solches Gebot abgegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt, und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden war. Durch die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als wären Umstellungsgrundschulden entstanden.

§ 114

Zwangsverwaltung

(1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf die zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Leistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung zu entrichten sind.

§ 115

Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten vom 9. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach § 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch ein solches Recht gesicherten Forderung.

§ 116

Vorrecht für Aufbaukredite

(1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der

1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder

2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher Reparaturen an Gebäuden

auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrecht bewirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der in § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt wird.

(2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Vorrecht zu bewilligen, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. März 1956 errichtet werden und mehr als 75 vom Hundert der neu gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte Wohnungen (§ 16 Abs. 1 und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) oder auf steuerbegünstigte Wohnungen (§ 23 Abs. 1 und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) entfallen. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfandrecht bewilligt worden ist.

§ 117

Grundbuchvermerk über das Vorrecht

(1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht kann das in §§ 113 bis 116 bezeichnete Vorrecht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Eintragung des Vermerks gelten die Vorschriften der Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grundbuch entsprechend; die Eintragung des Vermerks bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Eintragung des Vermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen, so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Verwaltungswege Anordnungen über die Eintragung des Vermerks zu treffen.

§ 118

Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist.

(2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111 bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist, solche Abgabeschulden ausgenommen, bei denen

1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist oder

2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) handelt oder

3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld entstanden war; für die Fälle, in denen Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmen.

(3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige, der am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabeschuldner.

§ 119

Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit

(1) Die § 111 bis 117 gelten nicht für Abgabeschulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 bestimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld als Verpflichtung aus der nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrundschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen Leistungen erbracht sind.

(2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt erloschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist, mit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsverwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld mit der Aufhebung.

§ 120

Erlöschen der Umstellungsgrundschulden, Fortbestehen von Eigentümergrundschulden

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind; der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.

(2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Umstellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung.

(3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer übergegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer übergegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang vor der Umstellungsgrundschuld eingeräumt worden ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Eintragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist, Bezug genommen werden, soweit sie mit den Bedingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen. Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch eingetragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungsgrundschuld zu vermerken.

(4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragenden Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer übergegangen Umstellungsgrundschuld sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll nur eingetragen werden, wenn die Umstellungsgrundschuld eingetragen ist.

(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden zusammenhängenden Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen sind.

§ 121

Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner

(1) War der Grundstückseigentümer nicht der persönliche Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Umstellungsgrundschuld nach dem Hypothekensicherungsgesetz oder nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen Last (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119) entrichtet worden sind, von dem persönlichen Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948 geltenden Vereinbarungen von dem persönlichen Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung abweichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni 1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungsgrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen worden sind, bleibt unberührt.

(2) Eine entsprechende Regelung kann in der in § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall getroffen werden, daß das Grundstück, das für die Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dein Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist.

§ 122

Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und Dritten

(1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Zinsen der Hypothekenforderung oder der Grundschuld oder die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen.

(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und, wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbindlichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt nicht, wenn das Grundpfandrecht für die Reichsmarkverbindlichkeit durch deren Umstellung die Abgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grundstück ruhte oder wenn etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Grundstücks; jedoch ist der Ehemann gegenüber der Ehefrau verpflichtet, während dieser Zeit auch wiederkehrende Leistungen zu tragen, die zur allmählichen Tilgung einer Abgabeschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben und für andere ähnliche Fälle.

§ 123

Haftung bei Grundstücksbelastungen und Grundstücksverkäufen

(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Bestellung oder Übertragung eines Rechts an dem belasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden sind.

(2) Wird das belastete Grundstück nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden auch wenn der Käufer die Belastung kennt.

(3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen über die Haftung bleibt unberührt.

[…]

DRITTER ABSCHNITT

Kreditgewinnabgabe

ERSTER TITEL

Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes

§ 161

Abgabepflicht

(1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder gewerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den 21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.

(2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht

1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); dies gilt bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die nach der 48. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft auf den 21. Juni 1948 aufstellen, nur für das Bankgeschäft;

2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38);

4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter Nr. 3 fallen.

§ 162

BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Gewinnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegenüber den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Betriebsverlusten (§ 166).

§ 163

Schuldnergewinne

(1) Schuldnergewinn ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt. Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleichgestellt.

(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet.

(3) Außer Betracht zu lassen sind

1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechtsfähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechtsfähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen);

2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern, sowie entsprechende Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft;

3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind;

4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, soweit die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht bereits unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat;

5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Herabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung im Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine Herabsetzung durch Parteivereinbarung gleich gestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar nicht überschreitet. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen.

Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Herabsetzungen umgestellter Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.

Durch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auch Schuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind, die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmarkverbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher Mark festgesetzt werden, der weniger als ein Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht.

(4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlichkeit das in Berlin (West) geltende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1948 I S. 374).

§ 164

Gläubigerverluste

(1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzinsliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz zu der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt.

(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerverlustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet.

(3) Außer Betracht zu lassen sind

1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15 gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen);

2. Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Forderungen einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern sowie entsprechende Gläubigerverluste aus Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft;

3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen, wenn die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind;

4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen eines Gesellschafters gegenüber einer Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes entstanden sind und nicht bereits unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vorn Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat;

5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das Deutsche Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung.

§ 165

Schuldnergewinne und Gläubigerverluste in besonderen Fällen

Durch Rechtsverordnung können die erforderlichen Vorschriften erlassen werden über die Berechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste für die Fälle, in denen

1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, jedoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt,

2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948 aufgestellt hat.

§ 166

Abzug von Betriebsverlusten

(1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrecht festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar 1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 endenden Wirtschaftsjahrs.

(2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich erworben, so sind nur die für die Zeit seit dem Erwerb des Betriebs festgestellten Verluste und Gewinne zu berücksichtigen.

§ 167

Berücksichtigung von Vermögensverlusten

(1) War der Wert des Betriebs an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag geringer als am 1. Januar 1940, so mindert sich der Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Personen gilt die Inhaberidentität auch dann als gewahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar 1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität anzuerkennen ist und unter welchen Voraussetzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaberidentität zu verneinen ist.

(3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangsquote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am 1. Januar 1940.

(4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert mit folgenden Änderungen:

1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerechnet

a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen;

b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögensteilen, die sich im Ausland befunden haben, z. B. die Werte von ausländischen Betriebstätten und von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, soweit sie nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten oder auf Grund von Verwaltungsanweisungen außer Ansatz geblieben sind;

c) der Gewinnsaldo (§ 162);

d) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 oder nach dem für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen sind.

2. Die Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

a) die Schulden, die mit den unter Nr. 1 a und 1 b genannten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben und wegen des Nichtansatzes dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Einheitswerts ebenfalls außer Ansatz geblieben sind;

b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nach dem 31. Dezember 1939 oder nach dem für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die steuerlichen Gewinne diese Zeitraums übersteigen.

(5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Abgabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4 Nr. 1 a, 1 b und 2 a gilt entsprechend.

§ 168

Zusammenfassung mehrerer Betriebe, die derselben natürlichen Person gehören

(1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person mehrere nach § 161 der Kreditgewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder

1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;

oder

2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln;

oder

3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.

(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person ein oder mehrere der Abgabe unterliegende Betriebe und war diese Person zugleich an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschatten oder Kapitalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 von der natürlichen Person, in den Fällen des Absatzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind.

§ 169

Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften

(1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder waren dieselben natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder

1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;

oder

2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln;

oder

3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.

(2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind.

§ 170

Personeneinheit bei Ehegatten

Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinnabgabe als eine Person.

§ 171

Aufteilung des Gewinnsaldos bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe

Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb angesehen, so ist der sich für den einheitlichen Betrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzelnen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Verlangen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2 Antragsberechtigten ist eine andere Aufteilung vorzunehmen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.

§ 172

Abgabeschuld, Freibetrag

Abgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Gewinnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Freibetrag) übersteigt.

§ 173

Entstehung der Abgabeschuld

Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden.

§ 174

Abgabeschuldner

Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Bewertungsgesetzes die Körperschaft, die Personenvereinigung oder die Vermögensmasse.

§ 175

Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld

Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.

§ 176

Entrichtung der Abgabe

(1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten.

(2) Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin (West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben, als sie bei Anwendung des Zerlegungmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten zuzurechnen sind.

§ 177

Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs

(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen.

(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet.

§ 178

Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung

(1) Wenn eine natürliche Person, die Kreditgewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist dieser anzuwenden.

(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.

§ 179

Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Auflösung des Betriebs

(1) Im Fall der Auflösung eines Betriebs wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war.

(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.

(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Gesellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs.

§ 180

Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs

(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die nach § 65 der Konkursordnung als fällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag.

(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Kreditgewinnabgabe

1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und

2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabeschuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948.

§ 181

Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe

(1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Betrieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanzamt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung abzugeben

1. über die Höhe der Schuldnergewinne und der Gläubigerverluste, wenn die Summe der Schuldnergewinne mehr als 1 000 Deutsche Mark beträgt. Die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Mehrbetrag der Schuldnergewinne gegenüber den Gläubigerverlusten und den Betriebsverlusten 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt;

2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Betriebsverluste und Betriebsgewinne;

3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden Vermögensverluste.

(2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat der Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die für den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den Vorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen.

§ 182

Vorauszahlungen

Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186) sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und 176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben.

§ 183

Anrechnung bereits geleisteter Zinsen und Tilgungsbeträge

Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Umstellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten entfallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Beträge angerechnet.

§ 184

Abrechnung über die Vorauszahlungen

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten (Nachzahlung) Die Verpflichtung rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.

§ 185

Übergang der Abgabeschuld

(1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 abweichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.

(2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, unentgeltlich auf einen anderen übergegangen, so ist auch die Abgabeschuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger übergegangen. Einem unentgeltlichen Übergang steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z.B. Altenteilsvertrag).

(3) Über den Übergang der Abgabeschuld ist ein besonderer Abgabebescheid zu erteilen.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Übertragungsanordnung übergegangen ist oder übergeht.

§ 186

Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt

Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach § 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabebescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebsfinanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung).

§ 187

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe

(1) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den einheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich auf die einzelnen Betriebe verteilt.

(2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten Betriebe als herrschender Betrieb anzusehen ist, das für den herrschenden Betrieb zuständige Betriebsfinanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebsfinanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Erklärung (§ 181) den höchsten Schuldnergewinn ausweist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein anderes Finanzamt für zuständig erklären.

§ 188

Durchführungsvorschriften

Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden

1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht

a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,

b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegenden Unternehmen zweifelhaft ist,

c) in den Fällen, in denen sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und des D-Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen im Zusammenhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes Zweifel über die Abgabepflicht ergeben;

2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166);

3. über die Durchführung der Veranlagung und die Erteilung des Abgabebescheids.

[…]

DRITTER TEIL

Ausgleichsleistungen

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 228

Schadenstatbestände

(1) Ausgleichsleistungen werden gewährt auf Grund von

1. Vertreibungsschäden (§ 12),

2. Kriegssachschäden (§ 13),

3. Ostschäden (§ 14),

4. Sparerschäden (§ 15).

(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe des § 301 gewährt werden.

§ 229

Geschädigte

(1) Ausgleichsleistungen werden an Geschädigte gewährt; nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes werden Ausgleichszahlungen auch an Erben von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, seine Erben oder weitere Erben, sofern die Erben und die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind

1. der Ehegatte,

2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstiges Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder,

3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder,

4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern,

5. voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades.

Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.

(2) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.

§ 230

Stichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäden

(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.

(2) Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, kann einen Vertreibungsschaden nur geltend machen, wenn er

1. als Kind (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eines zur Geltendmachung eines Vertreibungsschadens berechtigten Geschädigten nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder

2. spätestens 6 Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder

3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder

4. im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.

(4) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3finden auf die Geltendmachung von Ostschäden entsprechende Anwendung.

§ 231

Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt

1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,

2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.

§ 232

Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt

1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),

2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),

3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),

4. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304).

(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden.

§ 233

Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt

1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),

2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),

3. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301),

4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können an Erben von Geschädigten nur gewährt werden, soweit die Erben zum Personenkreis des § 229 Abs. 1 gehören.

§ 234

Antrag

Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.

[...]

§ 375

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz zur Übernahme dieses Gesetzes (§ 374) im Land Berlin vorkündet wird.

(3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften, die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung anordnen, bleiben unberührt.

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Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 14. August 1952.

Der Bundespräsident

Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

Blücher

Der Bundesminister der Finanzen

Schäffer

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Hier nach: BGBl. 1952, Teil I, S. 445-533.