Über die Gruppe des Genossen Bucharin. Beschluß des Plenums des Zentralkomitees der VKP(b), 17. November 1929

ÜBER DIE GRUPPE DES GENOSSEN BUCHARIN

Anlage Nr. 1

Zum P. 7 Pr. Nr. 7

des Plenums des CK der VKP(b).

(Genehmigt vom Plenum des CK der VKP(b) vom 17. November 1929)

Nach Anhörung der GlossarErklärung der Genossen Bucharin, Rykov und Tomskij vom 12. November 1929 stellt das GlossarCK der VKP(b) folgende Fakten klar:

1. Die Autoren der Erklärung – mit dem Vorwurf, das April-Plenum des CK und der GlossarCKK habe sie in eine "ungleiche Lage" gebracht – verlangen von der Partei das Recht, sich dem GlossarPolitbüro entgegenzustellen, sich als gleichberechtigte Seite "frei" mit der Partei abzusprechen, d. h. sie verlangen die Legalisierung einer Fraktionsgruppierung Glossarrechter Abweichler, als deren Führer sie erscheinen.

2. Die Genossen GlossarBucharin, GlossarRykov, GlossarTomskij, nach dem schmählichen Fiasko aller ihrer Prophezeiungen gezwungen, die unbestreitbaren Erfolge der Partei anzuerkennen, wie sie heuchlerisch auch in ihrer Erklärung über die "Ausräumung der Meinungsverschiedenheiten" zur Sprache gebracht werden, weigern sich zur gleichen Zeit, auch die Fehlerhaftigkeit ihrer Ansichten einzugestehen, wie sie in ihren GlossarPlattformen vom 30. Januar und Glossar9. Februar 1929 dargelegt und vom April-Plenum des CK und der CKK als "unvereinbar mit der Generallinie der Partei" verurteilt worden sind.

3. Mit demagogischen Beschuldigungen gegenüber der Partei, weil der Plan bei der Bezahlung der Landwirtschaft nur unvollständig erfüllt wurde, und mit der Behauptung, die "außerordentlichen Maßnahmen" würden das GlossarMittelbauerntum auf die Seite der GlossarKulaken bringen, bereiten die Führer der rechten Abweichler (die Genossen Bucharin, Rykov und Tomskij) selbst eine neue Attacke auf die Partei und ihr Zentralkomitee vor.

4. Die Erklärung der Genossen Bucharin, Rykov und Tomskij widerspricht im Kern der Verordnung des 10. Plenums des GlossarEKKI, das die Ansichten Bucharins als opportunistisch verurteilt und ihn aus dem GlossarPräsidium des EKKI ausgeschlossen hat.

Ausgehend von diesen Fakten ist das Plenum des CK gezwungen, das neue Dokument der Genossen Bucharin, Rykov und Tomskij vom 12. November 1929 als Fraktionsdokument anzusehen, als fraktionelles Manöver politischer Bankrotteure, analog dem "Rückzugs"-Manöver der GlossarTrozkisten, die oftmals ihre scheinbaren Friedenserklärungen als Mittel zur Vorbereitung neuer Attacken auf die Partei benutzten.

Das Plenum des CK weist deshalb die Erklärung der Genossen Bucharin, Rykov und Tomskij als parteischädigendes Dokument zurück, geht von der Verordnung des 10. Plenums des EKKI aus und verordnet seinerseits:

1. den Genossen Bucharin, als Initiator und Führer der rechten Abweichler, aus dem Politbüro auszuschließen;

2. die Genossen Rykov und Tomskij und auch GlossarUgarov, der sich nicht von den rechten Abweichlern und der Verwandtschaft mit ihnen distanziert, im voraus zu warnen, daß – wenn sie den geringsten Versuch unternehmen, den Kampf gegen Richtung und Entscheidungen des EKKI und des CK der VKP(b) fortzusetzen – die Partei nicht zögern wird, die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen auch gegen sie anzuwenden.

[...]

Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1985, S. 242f.