Gesetz der UdSSR über die Einrichtung des Amtes des Präsidenten der UdSSR sowie Änderungen und Ergänzungen der Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR, 14. März 1990

GESETZ DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKENÜber die Einrichtung des Amtes des Präsidenten der UdSSR sowie Änderungen und Ergänzungen der Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR

Im Bestreben, die weitere Entwicklung der tiefgreifenden politischen und wirtschaftlichen Reformen im Land zu sichern, die Verfassungsordnung, die Rechte, die Freiheiten und die Sicherheit der Bürger zu stärken, die Zusammenarbeit der obersten Organe der Staatsmacht und der Führung der UdSSR zu verbessern, beschließt der GlossarVolksdeputiertenkongreß der UdSSR:

I. Das Amt des GlossarPräsidenten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist einzurichten.

Es ist festzulegen, daß die Einrichtung des Präsidentenamtes der UdSSR weder den Rechtsstatus der Unions- und Autonomen Republiken ändert noch die Kompetenzen der Unions- und Autonomen Republiken einschränkt, die in den Verfassungen der Unions- und Autonomen Republiken und in der GlossarVerfassung der UdSSR verankert sind.

II. Folgende Änderungen und Nachträge der Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR sind vorzunehmen:

1. In der Präambel sind die Worte zu streichen: " Die führende Rolle der GlossarKommunistischen Partei, der Avantgarde des gesamten Volkes, ist gewachsen."

2. Artikel 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 51 erhalten folgenden Wortlaut:

"Artikel 6. Die Kommunistische Partei der Sowjetunion, andere politische Parteien sowie Gewerkschafts-, Jugend-, andere gesellschaftliche Organisationen und Massenbewegungen nehmen in Gestalt ihrer Vertreter, die zu den GlossarSowjets der Volksdeputierten gewählt sind, sowie in weiteren Formen an der Ausarbeitung der Politik des sowjetischen Staates, an der Verwaltung der Geschäfte des Staates und der Gesellschaft teil.

Artikel 7. Alle politische Parteien, gesellschaftliche Organisationen und Massenbewegungen handeln bei der Erfüllung der Funktionen, die durch ihre Programme und Statuten vorgesehen sind, im Rahmen der Verfassung und der sowjetischen Gesetze.

Gründung und Tätigkeit von Parteien, Organisationen und Bewegungen, die das Ziel verfolgen, die sowjetische Verfassungsordnung und die Integrität des sozialistischen Staates auf gewaltsame Weise zu verändern, seine Sicherheit zu schädigen, soziale, nationale und religiöse Zwietracht zu schüren, sind nicht zugelassen."

Artikel 10. Grundlage des Wirtschaftssystems der UdSSR ist das Eigentum der Sowjetbürger, das kollektive Eigentum und das Eigentum des Staates.

Der Staat schafft die Bedingungen, die für die Entwicklung verschiedener Eigentumsformen notwendig sind, und schützt sie auf gleiche Weise.

Der Boden, die Bodenschätze, die Gewässer sowie die Flora und die Tierwelt in ihrem natürlichen Bestand befinden sich im alleinigen Eigentum der Völker, die auf diesem Territorium leben, werden von den Sowjets der Volksdeputierten verwaltet und Bürgern, Betrieben, Institutionen und Organisationen zu Nutzungszwecken zur Verfügung gestellt.

Artikel 11. Das Vermögen des Bürgers der UdSSR ist sein persönlicher Besitz und wird zur Deckung seiner materiellen und geistigen Bedürfnisse, zur selbstständigen Wirtschaftstätigkeit sowie zu jeder anderen Art von Tätigkeit genutzt, die vom Gesetz nicht verboten ist.

Im persönlichen Eigentum des Bürgers kann sich jedes Vermögen befinden, das Konsum- und Produktionszwecken dient, aus seinen Arbeitseinkünften oder auf eine andere Art und Weise, die das Gesetz zuläßt, erworben wurde, außer solchem Vermögen, dessen Erwerb als Eigentum der Bürger nicht zugelassen ist.

Die Bürger haben das Recht, Gründstücke, die sie für den Unterhalt eines Bauernhofes, für die private Nebenwirtschaft sowie für andere Zwecke, die gesetzlich vorgesehen sind, nutzen, zu vererben, auf Lebenszeit zu besitzen und zu gebrauchen.

Das Recht, das Vermögen des Bürgers zu vererben, wird durch das Gesetz anerkannt und geschützt.

Artikel 12. Das Kollektiveigentum ist das Eigentum der Pachtbetriebe, der Kollektivbetriebe, der Genossenschaften, der Aktiengesellschaft, der Wirtschaftsorganisationen und anderer Vereinigungen. Das Kollektiveigentum wird durch Umwandlung des Staatseigentums auf gesetzlich festgelegte Art und Weise sowie durch die freiwillige Vereinigung des Eigentums der Bürger und Organisationen gebildet.

Artikel 13. Das Staatseigentum setzt sich aus dem Eigentum der Union, der Unionsrepubliken, der Autonomen Republiken, der Autonomen Gebiete, der Autonomen Kreise, der Kreise, der Gebiete und anderer administrativ-territorialen Einheiten (Kommunen) zusammen."

"Artikel 51. Bürger der UdSSR sind berechtigt, sich in politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen zu vereinen sowie an Massenbewegungen teilzunehmen, die zur Entwicklung der politische Aktivität und Eigeninitiative, zur Befriedigung ihrer vielfältigen Interessen beitragen.

Den gesellschaftlichen Organisationen werden die Bedingungen für eine erfolgreiche Lösung der Aufgaben, die in ihren Statuten festgelegt sind, garantiert."

3. Die Verfassung der UdSSR ist durch ein neues Kapitel 15.1. zu ergänzen, das folgenden Wortlaut hat:

"Kapitel 15.1. Der Präsident der UdSSR.

Artikel 127. Das Oberhaupt der Sowjetischen Staates – der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken – ist der Präsident der UdSSR.

Artikel 127.1. Zum Präsidenten der UdSSR kann ein Bürger der UdSSR gewählt werden, der nicht jünger als fünfunddreißig Jahre und nicht älter als fünfundsechzig Jahre alt ist. Eine Person kann höchstens zwei Fristen Präsident der UdSSR sein.

Der Präsident der UdSSR wird von den Bürgern der UdSSR auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts, in geheimer Abstimmung für fünf Jahre gewählt. Die Anzahl der Kanditaten für das Amt des Präsidenten der UdSSR ist nicht beschränkt. Die Wahlen des Präsidenten der UdSSR gelten als gültig, wenn daran mindestens fünfzig Prozent der Wähler teilgenommen haben. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr als die Hälfte der Wählerstimmen, die an der Abstimmung teilgenommen haben (in der ganzen Union der SSR sowie in der Mehrheit der Unionsrepubliken), erhielt.

Die Ordnung der Wahlen zum Präsidenten der UdSSR wird durch ein Gesetz der UdSSR festgelegt.

Der Präsident der UdSSR darf kein Volksdeputierter sein.

Eine Person, die das Amt des Präsidenten der UdSSR inne hat, bezieht sein Gehalt nur aus dieser Tätigkeit.

Artikel 127.2. Bei seinem Amtsantritt legt der Präsident der UdSSR in der GlossarSitzung des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR einen Eid ab.

Artikel 127.3. Der Präsident der UdSSR:

1) tritt als Garant für den Einhalt der Rechte und Freiheiten der Sowjetbürger, der Verfassung und der Gesetze der UdSSR auf;

2) ergreift Maßnahmen, die zum Schutz der Souveränität der Union der SSR und der Unionsrepubliken, der Sicherheit und der territorialen Integrität des Landes, zur Umsetzung der Prinzipien des national-staatlichen Aufbaus der UdSSR erforderlich sind;

3) vertritt die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Land und in den internationalen Beziehungen;

4) sorgt für die Zusammenarbeit der obersten Organe der Staatsmacht und der Führung der UdSSR;

5) erstattet dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR jedes Jahr Bericht über die Situation im Land; setzt den GlossarObersten Sowjet der UdSSR über die wichtigsten Fragen der Innen- und Außenpolitik der UdSSR in Kenntnis;

6) schlägt dem Obersten Sowjet der UdSSR Kandidaten für die Ämter des GlossarVorsitzenden des Ministerrates der UdSSR, des GlossarVorsitzenden des Komitees für Volkskontrolle der UdSSR, des GlossarVorsitzenden des Obersten Gerichtshofes der UdSSR, des GlossarGeneralstaatsanwaltes der UdSSR, des GlossarHauptstaatsschlichters der UdSSR vor, und schlägt diese Amtspersonen anschließend dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR zur Bestätigung vor; er bringt beim Obersten Sowjet der UdSSR und beim Volksdeputiertenkongreß der UdSSR die Anträge auf Amtsenthebung der genannten Amtspersonen, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes der UdSSR, ein;

7) bringt beim Obersten Sowjet der UdSSR die Frage über den Rücktritt oder die Annahme des Rücktritts des GlossarMinisterrates der UdSSR ein; in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR trifft er die Entscheidung über die Absetzung und Ernennung der Mitglieder der Regierung der UdSSR und legt sie anschließend dem Obersten Sowjet der UdSSR zur Bestätigung vor;

8) unterzeichnet die Gesetze der UdSSR; der Präsident der UdSSR hat das Recht, während zwei Wochen das Gesetz und seine Einsprüche dazu dem Obersten Sowjet der UdSSR zurückzugeben, damit er noch einmal eine Diskussion und Abstimmung darüber stattfindet. Wenn der Oberste Sowjet der UdSSR mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Deputierten in jeder Kammer den Beschluß bestätigt, den er früher verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident der UdSSR das Gesetz;

9) hat das Recht, die Beschlüsse und Verordnungen des Ministerrates der UdSSR zu suspendieren;

10) koordiniert die Tätigkeit der Staatsorgane, die der Sicherheit des Landes dient; er fungiert als GlossarOberbefehlshaber der Streitkräfte der UdSSR; er ernennt das GlossarOberkommando der Streitkräfte der UdSSR und löst es ab; er verleiht die höchsten militärischen Dienstgrade, ernennt die Richter der Militärtribunale;

11) führt Verhandlungen und unterzeichnet die internationalen Verträge der UdSSR; er nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten entgegen; er ernennt die diplomatischen Vertreter der UdSSR im Ausland und bei internationalen Organisationen und beruft sie ab; er verleiht die höchsten diplomatischen Ränge und andere besondere Titel;

12) nimmt Auszeichnungen mit Orden und Medaillen der UdSSR vor; er verleiht Ehrentitel der UdSSR;

13) verleiht die Staatsangehörigkeit der UdSSR, entscheidet über Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR, über Aberkennung der Staatsangehörigkeit der UdSSR und über Asylgewährung; er erläßt Akte über die Amnestie;

14) verkündet die allgemeine oder die teilweise Mobilmachung; er erklärt im Falle eines bewaffneten Überfalls auf die UdSSR den Kriegszustand und bringt diese Frage unverzüglich beim Obersten Sowjet der UdSSR zur Erörterung ein; er verhängt im Interesse der Verteidigung der UdSSR und der Sicherheit ihrer Bürger das Kriegsrecht über einzelne Gegenden. Das Verfahren der Verhängung des Kriegsrechts und das Regime seiner Ausübung sind durch das Gesetz festgelegt.

15) verkündet im Interesse der Sicherheit der Bürger der UdSSR die Verhängung des Kriegsrechts über einzelne Gegenden. Sofern die Notwendigkeit besteht, verhängt er es auf Antrag oder mit Einverständnis des GlossarPräsidiums des Obersten Sowjets oder eines obersten Staatsmachtorgans der jeweiligen Unionsrepublik. Wenn dieses Einverständnis fehlt, verhängt der Präsident der UdSSR den Ausnahmezustand und legt unverzüglich seinen Beschluß dem Obersten Sowjet der UdSSR zur Bestätigung vor. Der Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR in dieser Frage muß mit der Stimmmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller seiner Mitglieder verabschiedet werden.

In den Fällen, die im ersten Teil dieses Punktes aufgeführt sind, kann eine provisorische Präsidialregierung eingeführt werden, wobei die Souveränität und die territoriale Integrität der Unionsrepublik zu wahren sind.

Der Ausnahmezustand sowie die Präsidialregierung werden durch das Gesetz eingerichtet.

16) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem GlossarUnionssowjet und dem GlossarNationalitätensowjet des Obersten Sowjets der UdSSR, die mittels des Verfahrens, das in GlossarArtikel 117 der Verfassung der UdSSR festgelegt ist, nicht behoben werden konnten, befaßt sich der Präsident der UdSSR mit der Streitfrage, um eine akzeptable Lösung zu finden. Wenn es nicht gelingt, zu einem Einvernehmen zu kommen, so daß die reguläre Tätigkeit der obersten Organe der Staatsmacht und der Führung der UdSSR gefährdet sind, kann der Präsident der UdSSR dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR einen Vorschlag zur Wahl des Obersten Sowjets der UdSSR in neuer Zusammensetzung unterbreiten.

Artikel 127.4. Der Präsident der UdSSR steht an der Spitze des GlossarFöderationsrates, der sich aus höchsten staatlichen Amtsträgern der Unionsrepubliken zusammensetzt. Die höchsten staatlichen Amtsträger der Autonomen Republiken, der Autonomen Gebiete und der Autonomen Kreise haben das Recht, an den GlossarSitzungen des Föderationsrates teilzunehmen.

Der Föderationsrat erörtert Fragen der Einhaltung des GlossarUnionsvertrages, arbeitet Maßnahmen zur Umsetzung der Nationalitätenpolitik des sowjetischen Staates aus, gibt dem Nationalitätensowjet des Obersten Sowjets der UdSSR Empfehlungen zur Lösung von Streitfällen und Schlichtung von Konflikten in den zwischennationalen Beziehungen, koordiniert die Tätigkeit der Unionsrepubliken und stellt ihre Teilnahme an der Lösung von Fragen unionsweiter Bedeutung, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten der UdSSR fallen, sicher.

Fragen, die die Interessen von Völkern betreffen, die keine nationalstaatlichen Einrichtungen besitzen, werden im Föderationsrat unter der Teilnahme von Vertretern dieser Völker erörtert.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR und die Vorsitzenden der Kammern haben das Recht, an den Sitzungen des Föderationsrates teilzunehmen.

Artikel 127.5. Beim Präsidenten der UdSSR wird der GlossarPräsidialrat der UdSSR eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, Maßnahmen auszuarbeiten, die dazu dienen, die Innen- und Außenpolitik der UdSSR in ihren Hauptrichtungen umzusetzen, sowie die Sicherheit des Landes zu garantieren.

Mitglieder des Präsidialrates der UdSSR werden vom Präsidenten der UdSSR ernannt. Der Vorsitzende des Ministerrates der UdSSR ist aufgrund seines Amtes Mitglied des Präsidialrates der UdSSR.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates der UdSSR teilzunehmen.

Artikel 127.6. Der Präsident der UdSSR führt gemeinsame Sitzungen des Föderationsrates und des Präsidialrates der UdSSR durch, um die wichtigsten Fragen der Innen- und Außenpolitik des Landes zu diskutieren.

Artikel 127.7. Der Präsident der UdSSR erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der UdSSR und der Gesetze der UdSSR Beschlüsse, die auf dem ganzen Territorium des Landes verbindliche Kraft besitzen.

Artikel 127.8. Der Präsident der UdSSR besitzt Immunität und kann nur vom Volksdeputiertenkongreß der UdSSR abgesetzt werden, wenn er gegen die Verfassung der UdSSR und die Gesetze der UdSSR verstößt. Ein Beschluß wird vom entsprechenden Volksdeputiertenkongreß der UdSSR auf eigene Initiative oder auf die des Obersten Sowjets der UdSSR, unter Berücksichtigung des Gutachtens des GlossarKomitees für Verfassungsaufsicht der UdSSR, mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmen der Deputierten verabschiedet.

Artikel 127.9. Der Präsident der UdSSR kann die Erfüllung seiner Pflichten, die in Punkt 11 und Punkt 12 des Artikels 127.3 festgelegt sind, dem Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR und dem Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR, seiner Pflichten, die im Punkt 13. des Artikels 127.3 festgelegt sind, dem Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR übertragen.

Artikel 127.10. Wenn der Präsident der UdSSR aus dem einen oder anderen Grund seine Amtspflichten nicht mehr erfüllen kann, gehen seine Vollmachten bis zur Wahl des neuen Präsidenten der UdSSR auf den Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR und – sollte dies nicht möglich sein – auf den Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR über. Die Wahlen des neuen Präsidenten der UdSSR haben innerhalb von drei Monaten zu erfolgen."

4. Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Verfassung der UdSSR durch das Kapitel 15.1. "Der Präsident der UdSSR" sind Änderungen und Ergänzungen in folgende Artikeln der Verfassung der UdSSR einzubringen:

1) Der erste Teil des Artikels 77 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Die Unionsrepublik wirkt auf dem Volksdeputiertenkongreß, im Obersten Sowjet der UdSSR, im Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, im Förderationsrat, in der Regierung der UdSSR und in anderen Organen der Union der SSR an der Entscheidung von Fragen mit, die in die Zuständigkeit der Union der UdSSR fallen."

2) Im Artikel 108:

Punkt 6 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"6) die Wahl des Obersten Sowjets der UdSSR und des Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR;"

Punkt 7 und Punkt 8 sind zu streichen;

Punkt 11 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"11) die Wahl des Komitees für Verfassungsaufsicht der UdSSR auf Vorschlag des Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR;"

Punkte 9, 10, 11, 12, 13 gelten jeweils als Punkte 7, 8, 9, 10, 11;

Im vierten Teil sind folgende Worte zu streichen "Beschlüsse des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR über die Abberufung des Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR oder seines Ersten Stellvertreters werden mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Volksdeputierten der UdSSR getroffen."

3) Der vierte und fünfte Teil des Artikels 110 sollte folgenden Wortlaut erhalten:

"Die ordentlichen Sitzungen des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR finden mindestens einmal pro Jahr statt. Die Außerordentlichen Sitzungen werden auf Initiative des Obersten Sowjets der UdSSR, auf Vorschlag einer seiner Kammern, des Präsidenten der UdSSR, von mindest einem Fünftel der Volksdeputierten der UdSSR oder auf Initiative einer Unionsrepublik in Gestalt ihres höchsten Staatsmachtorgans einberufen.

Die erste Sitzung des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR nach den Wahlen wird vom GlossarVorsitzenden der Zentralen Wahlkommission für die Wahlen der Volksdeputierten der UdSSR, die späteren vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR geleitet."

4) Der erste und siebte Teil des Artikels 111 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"Der Oberste Sowjet der UdSSR ist ein permanent arbeitendes legislatives Organ und Kontrollorgan der Staatsmacht der UdSSR;"

"Gemeinsame Sitzungen der Kammern werden vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR oder abwechselnd von den GlossarVorsitzenden des Unionssowjets und des GlossarNationalitätensowjets geleitet."

5) Der erste und zweite Teil des Artikels 112 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"Der Oberste Sowjet der UdSSR wird jährlich vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR zu ordentlichen Sessionssitzungen im Frühjahr und im Herbst einberufen, von denen jede in der Regel drei bis vier Monate dauert.

Die außerordentlichen Sessionssitzungen werden vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR auf seine Initiative oder auf Vorschlag des Präsidenten der UdSSR, der Unionsrepublik in Gestalt ihres höchsten Staatsmachtorgans oder mindestens eines Drittels der Mitglieder einer der Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR einberufen."

6) Im Artikel 113:

Punkt 2 soll als Punkt 2 und Punkt 3 folgenden Wortlaut erhalten:

"2) er ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der UdSSR den Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR;

3) er bestätigt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR die Mitglieder des Ministerrates der UdSSR und die Änderungen, die in seine Zusammensetzung eingebracht werden, entscheidet über Gründung und Abschaffung von Ministerien der UdSSR und Staatskomitees der UdSSR auf Vorschlag des Ministerrates der UdSSR;"

Punkt 3 ist zu streichen;

Die Punkte 7, 13, 14 und 18 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"7) er nimmt im Rahmen der Zuständigkeit der Union der UdSSR die gesetzliche Ausgestaltung der Ordnung für die Realisierung der in der Verfassung festgelegten Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger, der Besitzverhältnisse, der Organisation der Leitung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Bauwesens, des Budget- und Finanzsystems, des Arbeitslohnsystems und der Preisbildung, der Besteuerung, des Umweltschutzes und der Nutzung der Naturressourcen sowie anderer Verhältnisse vor."

"13) er legt die grundlegenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung und der Aufrechterhaltung der Staatssicherheit fest, verhängt den Kriegs- und Ausnahmezustand über das ganze Land, verkündet den Kriegszustand im Falle notwendiger Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen zu gemeinsamer Verteidigung gegen eine Aggression den Kriegszustand;"

"14) er trifft die Entscheidung über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte der UdSSR, falls die Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit notwendig ist;"

"18) er hat das Recht, Beschlüsse und Verordnungen des Ministerrates der UdSSR aufzuheben."

7) Artikel 114 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 114. Das Recht der Gesetzesinitiative auf dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR und im Obersten Sowjet der UdSSR haben die Volksdeputierten der UdSSR, der Unionssowjet, der Nationalitätensowjet, der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR, die ständigen Kommissionen der Kammern und der Komitees des Obersten Sowjets der UdSSR, der Präsident der UdSSR, der Ministerrat der UdSSR, das Komitee für Verfassungsaufsicht der UdSSR, die Unions- und autonomen Republiken in Gestalt ihrer höchsten Staatsmachtorgane, die Autonomen Gebiete, die Autonomen Kreise, das GlossarKomitee für Volkskontrolle der UdSSR, der GlossarOberste Gerichtshof der UdSSR, der Generalstaatsanwalt der UdSSR, der Hauptstaatsschlichter der UdSSR.

Das Recht der Gesetzesinitiative haben auch die gesellschaftlichen Organisationen in Gestalt ihrer Unionsorgane und die GlossarAkademie der Wissenschaften der UdSSR."

8) Artikel 117 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 117. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet wird die Frage einer von den Kammern auf paritätischer Grundlage gebildeten Schlichtungskommission zur Entscheidung überwiesen, wonach die Frage ein zweites Mal vom Unionssowjet und vom Nationalitätensowjet auf einer gemeinsamen Sitzung behandelt wird."

9) Artikel 118 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 118. Für die Organisation der Arbeit des Obersten Sowjets der UdSSR wird das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR geschaffen; an seiner Spitze steht der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR. Das Präsidium des Obersten Sowjets setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden des Unionssowjets und dem Vorsitzenden des Nationalitätensowjets, ihren Stellvertretern, den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen der Kammern und der Komitees des Obersten Sowjets der UdSSR, aus anderen Volksdeputierten der UdSSR – jeweils einem von jeder Unionsrepublik sowie aus zwei Vertretern der Autonomen Republiken und einem von den Autonomen Gebieten und Autonomen Kreisen.

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR bereitet die Sitzungen des Kongresses und die GlossarSessionssitzungen des Obersten Sowjets der UdSSR vor, koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen der Kammern und der Komitees des Obersten Sowjets der UdSSR, organisiert die Volksdebatten über die Gesetzesentwürfe der UdSSR und andere wichtigsten Fragen des Staatslebens.

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR sorgt für die Veröffentlichung der Gesetzestexte der UdSSR und anderer Akte, die vom Volksdeputiertenkongreß, dem Obersten Sowjet der UdSSR, seinen Kammern und dem Präsidenten der UdSSR verabschiedet wurden, in den Sprachen der Unionsrepubliken."

10) Artikel 119 ist zu streichen.

Artikel 120 gilt als Artikel 119 und soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 119. Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR wird vom Volksdeputiertenkongreß der UdSSR aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung für fünf Jahre und nicht mehr als für zwei Fristen nacheinander gewählt. Er kann jederzeit in geheimer Abstimmung vom Volksdeputiertenkongreß der UdSSR abberufen werden.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR ist dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR und dem Obersten Sowjet der UdSSR rechenschaftspflichtig.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der UdSSR veröffentlicht Beschlüsse über die Einberufung der Sessionssitzungen des Obersten Sowjets der UdSSR; in anderen Fragen erläßt er Verordnungen."

11) Artikel 121 ist zu streichen.

Artikel 122 und 123 gelten jeweils als Artikel 120 und 121.

12) Artikel 124 gilt als Artikel 122 und soll in Form von zwei Artikeln folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 122. Der Volksdeputierte der UdSSR hat das Recht, während der Sitzungen des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR und der Sessionssitzungen des Obersten Sowjets der UdSSR eine Anfrage an den Ministerrat der UdSSR, die Leiter anderer Organe, die vom Volksdeputiertenkongreß der UdSSR und dem Obersten Sowjet der UdSSR gebildet oder gewählt werden, einzubringen, während der Sitzungen des Volksdeputiertenkongresses auch an den Präsidenten der UdSSR. Das Organ oder die Amtsperson, an den die Anfrage gerichtet war, ist verpflichtet, sie während der gleichen Sitzung des Kongresses oder während der gleichen Sessionssitzung des Obersten Sowjets der UdSSR spätestens drei Tage später mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Artikel 123. Die Volksdeputierten der UdSSR haben das Recht, von ihren Pflichten in der Dienststelle oder im Betrieb für die Frist befreit zu werden, die erforderlich ist, um ihre Tätigkeit als Volksdeputierte auf dem Volksdeputiertenkongreß, im Obersten Sowjet der UdSSR, seinen Kammern, Kommissionen und Komitees sowie unter der Bevölkerung zu erfüllen.

Der Volksdeputierte der UdSSR kann ohne das Einverständnis der Obersten Sowjets der UdSSR weder strafrechtlich belangt noch verhaftet noch administrativen Strafen auf Anordnung des Gerichts ausgesetzt werden, in der Zeit zwischen den Sessionssitzungen des Obersten Sowjets – ohne das Einverständnis des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR."

13) Artikel 125, 126 und 127 gelten jeweils als 124, 125 und 126.

14) Im Artikel 125 sind die Punkte 2, 3, 4 und 5 folgenden Wortlaut erhalten:

"2) er legt auf Antrag mindestens eines Fünftels der Volksdeputierten der UdSSR, des Präsidenten der UdSSR, der obersten Staatsmachtorgange der Unionsrepubliken dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR Gutachten vor zur Übereinstimmung der Gesetze der UdSSR und anderer Akte, die vom Kongreß verabschiedet wurden, mit der Verfassung der UdSSR;

er erstellt im Auftrag des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR, auf Antrag des Obersten Sowjets der UdSSR Gutachten zur Übereinstimmung der Beschlüsse des Präsidenten der UdSSR mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR;

3) er legt im Auftrag des Volksdeputierten Kongresses der UdSSR, auf Antrag des Obersten Sowjets der UdSSR, des Präsidenten der UdSSR, des Vorsitzenden der Obersten Sowjets der UdSSR, der obersten Staatsmachtorgane der Unionsrepubliken dem Volksdeputiertenkongreß der UdSSR oder dem Obersten Sowjet der UdSSR Gutachten zur Übereinstimmung der Verfassungen der Unionsrepubliken mit der Verfassung der UdSSR, der Gesetze der Unionsrepubliken zusätzlich mit den Gesetzen der UdSSR vor;

4) er legt im Auftrag des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR, auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Obersten Sowjets der UdSSR, des Präsidenten der UdSSR, der obersten Staatsmachtorgane der Unionsrepubliken, dem Obersten Sowjet der UdSSR oder dem Präsidenten der UdSSR Gutachten zur Übereinstimmung der Beschlüsse des Obersten Sowjets und seiner Kammern, der Entwürfe, die diesen Organen zur Erörterung vorgelegt wurden, mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR, die vom Volksdeputiertenkongreß verabschiedet wurden, vor; der Beschlüsse und Verordnungen des Ministerrates der UdSSR zusätzlich mit den Gesetzen der UdSSR, die vom Obersten Sowjet verabschiedet wurden; der internationalen vertraglichen und anderen Verpflichtungen der UdSSR und der Unionsrepubliken mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR;

5) im Auftrag des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR, auf Antrag des Obersten Sowjets der UdSSR, seiner Kammern, des Präsidenten der UdSSR, des Vorsitzenden des Obersten Sowjets der UdSSR, der ständigen Kommissionen der Kammern und der Komitees des Obersten Sowjets der UdSSR, des Ministerrates der UdSSR, der obersten Staatsmachtorgane der Unionsrepubliken, des Komitees für Volkskontrolle der UdSSR, des Obersten Gerichts der UdSSR, des Generalstaatsanwaltes der UdSSR, des Hauptstaatsschlichters der UdSSR, der Unionsorgane der gesellschaftlichen Organisationen und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Gutachten zur Übereinstimmung der normsetzenden Rechtsakte anderer Staatsorgane und gesellschaftlicher Organisationen, über die gemäß der Verfassung der UdSSR keine staatsanwaltschaftliche Aufsicht besteht, mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR."

15) Der erste und der zweite Teil des Artikels 125 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"Der Volksdeputiertenkongreß der UdSSR und der Oberste Sowjet der UdSSR üben die Kontrolle über alle Staatsorganen aus, die ihnen rechenschaftspflichtig sind.

Der Oberste Sowjet der UdSSR und der Präsident der UdSSR leiten die Tätigkeit des Komitees für Volkskontrolle der UdSSR."

16) Der dritte und der vierte Teil des Artikels 130 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"Der Ministerrat der UdSSR legt vor dem Obersten Sowjet der UdSSR über seine Arbeit mindestens einmal pro Jahr Rechenschaft ab und setzt den Präsidenten der UdSSR über seine Tätigkeit regelmäßig in Kenntnis.

Der Oberste Sowjet kann aus eigener Initiative oder auf Vorschlag des Präsidenten der UdSSR der Regierung der UdSSR sein Mißtrauen erklären, was deren Rücktritt nach sich zieht. Der Beschluß in dieser Frage wird mit der Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Obersten Sowjets der UdSSR verabschiedet."

17) Im Artikel 131 soll der erste Teil folgenden Wortlaut erhalten:

"Der Ministerrat der UdSSR hat das Recht, alle zur Kompetenz der UdSSR gehörenden Fragen der staatlichen Verwaltung zu entscheiden, sofern diese nach der Verfassung der UdSSR nicht zur Kompetenz des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR, des Obersten Sowjets der UdSSR und des Präsidenten der UdSSR gehören."

Der dritte und der vierte Punkt des zweiten Teils sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"3. er verwirklicht Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte und der Freiheiten der Bürger, der Interessen des Staates, zum Schutz des Eigentums und der öffentlichen Ordnung;

4. er trifft Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteidigung des Landes und der Staatssicherheit;"

Punkt 5 ist zu streichen;

Punkt 6 und Punkt 7 sind jeweils als Punkt 5 und Punkt 6 zu betrachten und sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"5) er übt im Verkehr mit ausländischen Staaten, im Außenhandel, in der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Zusammenarbeit der UdSSR mit dem Ausland die allgemeine Leitung aus; er trifft Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der internationalen Verträge der UdSSR; er bestätigt und kündigt internationale Regierungsabkommen;

6. er bildet, falls erforderlich, Komitees, Hauptverwaltungen und andere Ämter beim Ministerrat der UdSSR.

18) Artikel 133 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 133. Der Ministerrat der UdSSR erläßt auf der Grundlage und in Durchführung von Gesetzen der UdSSR und anderer Beschlüsse des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR, des Obersten Sowjets der UdSSR, der Beschlüsse des Präsidenten der UdSSR Verordnungen und Verfügungen und kontrolliert deren Durchführung. Die Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR sind auf dem gesamten Territorium der UdSSR verbindlich."

19) Der vierte Teil des Artikels 135 soll folgenden Wortlaut erhalten:

" Die Ministerien und die staatlichen Komitees der UdSSR tragen die Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der ihnen zugeordneten Verwaltungsbereiche; im Rahmen ihrer Kompetenz erlassen sie Akte auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze der UdSSR, anderer Beschlüsse des Volksdeputiertenkongresses der UdSSR und des Obersten Sowjets der UdSSR, der Beschlüsse des Präsidenten der UdSSR, der Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR; sie organisieren und überprüfen deren Erfüllung."

20) Der erste und der fünfte Teil des Artikels 152 sollen folgenden Wortlaut erhalten:

"Alle Gerichte der UdSSR werden auf der Grundlage der Wählbarkeit der Richter und der Volksbeisitzer gebildet, mit Ausnahme der Richter der Militärtribunale";

"Die Richter der Militärtribunale werden vom Präsidenten der UdSSR ernannt, die Volksbeisitzer werden durch Versammlungen der Militärangehörigen in offener Abstimmung gewählt."

21) Artikel 171 soll folgenden Wortlaut erhalten:

"Artikel 171. Die Staatshymne der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird durch den Obersten Sowjet der UdSSR bestätigt."

III. 1. Es ist festzulegen, daß der erste Präsident der UdSSR vom Volksdeputiertenkongreß der UdSSR für fünf Jahre gewählt wird.

Während diesen Wahlen können die Kandidaten für das Amt des Präsidenten der UdSSR von gesellschaftlichen Organisationen in Gestalt ihrer Unionsorgane, vom Obersten Sowjet der UdSSR (von jeder seiner Kammern), von Gruppen der Volksdeputierten der UdSSR, die mindestens aus 100 Personen bestehen, sowie von Unionsrepubliken in Gestalt ihrer obersten Staatsmachtsorgane aufgestellt werden. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen von allen Volksdeputierten der UdSSR erhalten hat. Wenn kein Kanditat bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, wird die Wahl wiederholt, wobei über jene zwei Kandidaten abgestimmt wird, die die meisten Stimmen erhalten haben.

2. Die Person, die zum Präsidenten der UdSSR gewählt wurde, übernimmt die Amtsgeschäfte nach der Ablegung des Präsidenteneides.

Es ist der folgende Text als Eid des Präsidenten der UdSSR abzulegen:

"Ich schwöre feierlich, den Völkern unseres Landes treu zu dienen, die Verfassung der UdSSR streng einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu garantieren und die hohen Pflichten des Präsidenten der UdSSR, die mir auferlegt wurden, gewissenhaft zu erfüllen."

IV. Der Gesetz tritt in Kraft mit dem Moment seiner Verabschiedung.

Vorsitzender des Obersten Sowjets der UdSSR GlossarM. Gorbačev

Moskau, Kreml, 14. März 1990

Nr. 1360-1

(Übersetzung aus dem Russ. von L. Antipow)