Vertrag über gegenseitigen Beistand zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Republik, 16. Mai 1935

VERTRAG ÜBER DEN GEGENSEITIGEN BEISTAND zwischen DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN und DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK

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Das GlossarZENTRALE EXEKUTIVKOMITEE DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN und

der PRÄSIDENT DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK,

beseelt vom Wunsch, den Frieden in Europa zu festigen und seine Segnungen ihren Ländern zu sichern, und möglichst umfassend und präzise jene Bestimmungen des Statuts des GlossarVölkerbundes in Anwendung zu bringen, die auf die Unterstützung der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität und der politischen Unabhängigkeit der Staaten ausgerichtet sind,

entschlossen, ihre Anstrengungen der Vorbereitung und dem Abschluß eines europaweiten Abkommens, das dieses Ziel verfolgt, zu widmen und bis dahin, soweit es von ihnen abhängt, für eine effektive Umsetzung der Bestimmungen des Statuts des Völkerbundes zu sorgen,

haben beschlossen, mit dieser Zielsetzung einen Vertrag abzuschließen. Als ihre Bevollmächtigten haben sie ernannt:

Das ZENTRALE EXEKUTIVKOMITEE DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN:

Herrn GlossarSergej Sergeevič ALEKSANDROVSKIJ, den Außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Der PRÄSIDENT DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK:

Herrn GlossarEdvard BENEŠ, Außenminister.

Diese haben sich – nachdem sie die Beglaubigungsschreiben ausgetauscht und der Form und Ordnung entsprechend anerkannt hatten – auf folgende Bestimmungen verständigt:

Artikel l

Im Fall, daß die UdSSR oder die Tschechoslowakische Republik zum Objekt einer Drohung oder der Gefahr eines Angriffs von seiten irgend eines europäischen Staates werden, verpflichtet sich die Tschechoslowakische Republik bzw. die UdSSR, unverzüglich Konsultationsgespräche aufzunehmen, um Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 10 des Statuts des Völkerbundes zu treffen.

Artikel 2

Im Fall, daß unter den Bedingungen, wie sie in Artikel 15 § 7 des Statutes des Völkerbundes vorgesehen sind, die UdSSR oder die Tschechoslowakische Republik – trotz aufrichtig friedlichen Absichten beider Länder – zum Objekt eines nichtprovozierten Angriffs von seiten irgendeines europäischen Staates werden, werden sich die Tschechoslowakische Republik und die UdSSR gegenseitig unverzüglich Beistand und Unterstützung leisten.

Artikel 3

Eingedenk dessen, daß nach Artikel 16 des Statutes des Völkerbundes jedes Mitglied des Völkerbundes, das wider den Verpflichtungen, wie sie in Artikel 12, 13 oder 15 des Statutes festgelegt sind, zu kriegerischen Mitteln greift, selbst als jemand betrachtet wird, der den Anschlag des Krieges gegenüber allen anderen Mitgliedern des Völkerbundes verübte, verpflichten sich die UdSSR und die Tschechoslowakische Republik für den Fall, daß einer von ihnen unter diesen Bedingungen und ungeachtet der aufrichtig friedlichen Absichten beider Länder zum Objekt eines unprovozierten Angriffs von seiten irgend eines europäischen Staates wird, gegenseitig unverzüglich Beistand und Unterstützung zu leisten, wobei sie gemäß Artikel 16 des Statutes vorgehen werden.

Die gleiche Verpflichtung wurde für den Fall eingegangen, daß die UdSSR oder die Tschechoslowakische Republik zum Objekt eines Angriffs von seiten irgend eines europäischen Staates unter den Bedingungen wird, die in den Paragraphen 1 und 3 des Artikels 17 des Völkerbundstatutes vorgesehen sind.

Artikel 4

Unbeschadet der obigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wurde festgelegt, daß, wenn eine der Hohen Vertragschließenden Parteien zum Objekt eines Angriffs von seiten eines oder mehrerer dritter Staaten unter Bedingungen wird, die keinen Anlaß für Beistand und Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Vertrags bieten, die andere Hohe Vertragschließende Partei sich verpflichtet, während des Konflikts weder direkt noch indirekt dem Angreifer oder den Angreifern Beistand und Unterstützung zu leisten, wobei jede Seite erklärt, daß sie durch kein Beistandsabkommen gebunden ist, das im Gegensatz zur vorliegenden Verpflichtung stehen würde.

Artikel 5

Da die Verpflichtungen, die oben festgelegt wurden, den Pflichten der Hohen Vertragsschließenden Parteien als Mitgliedern des Völkerbundes entsprechen, ist nichts im vorliegenden Vertrag enthalten, was als Einschränkung für die Aufgabe des Letztgenannten zu verstehen wäre, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den allgemeinen Frieden wirksam zu schützen, oder als eine Einschränkung der Pflichten, die sich für die Hohen Vertragsschließenden Parteien aus dem Statut des Völkerbundes ergeben.

Artikel 6

Der vorliegende Vertrag, dessen russische und tschechische Fassungen die gleiche Verbindlichkeit besitzen, ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind, sobald es möglich sein wird, in Moskau auszutauschen. Er ist im Sekretariat des Völkerbundes zu registrieren.

Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Im Falle, daß er von keiner der Hohen Vertragsschließenden Parteien mit einer Frist von mindestens einem Jahr vor Ablauf gekündigt wird, bleibt er ohne zeitliche Beschränkung weiterhin in Kraft, wobei jeder Hohen Vertragsschließenden Partei die Möglichkeit zusteht, durch einen entsprechenden Antrag mit einjähriger Frist seine Wirkung zu beenden.

Die Bevollmächtigten beglaubigten mit ihren Unterschriften den vorliegenden Vertrag und versahen ihn mit ihren Siegeln.

Ausgefertigt in Prag, in zwei Exemplaren, 16. Mai 1935.

S. Aleksandrovskij [...]

Doktor Edvard Beneš

Übersetzung aus dem Russ. von L. Antipow

UNTERZEICHUNGSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des sowjetisch-tschechoslowakischen Vertrages über gegenseitigen Beistand dieses Datums unterschrieben die Bevollmächtigten folgendes Protokoll, das in die auszutauschenden Ratifikationsurkunden zum Vertrag aufgenommen wird.

I.

Es gilt als verabredet, daß Artikel 3 die Verpflichtung jeder Vertragschließenden Partei zur Folge hat, der anderen unverzüglich Beistand zu gewähren, indem sie sich unverzüglich nach den Empfehlungen des GlossarVölkerbundsrates richtet, sobald diese auf Grund Artikel 16 des Völkerbundstatuts erlassen worden sind. Es gilt gleichfalls als verabredet, daß die beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vorstellig werden, um zu erreichen, daß der Völkerbundsrat seine Empfehlungen mit der ganzen Schnelligkeit, wie sie die Umstände erfordern, erläßt, und daß, wenn der Völkerbundsrat ungeachtet dessen aus irgendeinem Grund keinerlei Empfehlungen erläßt oder kein einstimmiger Beschluß zustande kommt, die Beistandspflicht deshalb nichtsdestoweniger zur Anwendung kommt. Es gilt als verabredet, daß die in dem vorliegenden Vertrag vorgesehenen Beistandsverpflichtungen sich nur auf den Fall beziehen, daß ein Angriff gegen das eigene Gebiet der einen oder der anderen der Vertragschließenden Parteien erfolgt.

II.

Beide Regierungen halten fest, daß die Verpflichtungen, die in den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind, der im Bestreben abgeschlossen wurde, die Schaffung eines regionalen Sicherheitssystems in Osteuropa zu fördern, dessen Grundstein mit dem französisch-sowjetischen Vertrag vom 2. Mai 1935 gelegt wurde, durch die gleichen Vorbehalte eingeschränkt werden, wie sie im Punkt 4 des Unterzeichnungsprotokolls des besagten Vertrages festgehalten sind. Gleichzeitig anerkennen beide Regierungen, daß sie die Verpflichtungen zur gegenseitigen Hilfe unter den Bedingungen, wie sie im vorliegenden Vertrag vorgesehen werden, nur in dem Maße wahrnehmen werden, wie Frankreich der Seite, die zum Opfer eines Angriffs geworden ist, Beistand leistet.

III.

Da beide Regierungen den Abschluß eines Regionalabkommens für wünschenswert erachten, dessen Ziel die Organisierung der Sicherheit der Vertragschließenden Staaten ist und das möglicherweise Verpflichtungen des gegenseitigen Beistandes einschließt oder solche nach sich zieht, räumen sich beide Regierungen die Befugnis ein, mit ihrer gegenseitigen Zustimmung gegebenenfalls an solchen Abkommen in einer unmittelbaren oder mittelbaren Form, je nach dem, wie sie geeignet erscheint, teilzunehmen, wobei die Verpflichtungen dieser verschiedenen Abkommen an die Stelle der aus dem vorliegenden Vertrag folgenden Verpflichtungen treten.

Ausgefertigt in Prag, in zwei Exemplaren, 16. Mai 1935

GlossarS. Aleksandrovskij [...]

Doktor GlossarEdvard Beneš

Übersetzung aus dem Russ. von L. Antipow