Die Verfassung (Grundgesetz) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 7. Oktober 1977

VERFASSUNG (GRUNDGESETZ) DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

Angenommen in der außerordentlichen siebten Session des Obersten Sowjets der UdSSR der neunten Einberufung am 7. Oktober 1977

Die Große Sozialistische Oktoberrevolution, vollzogen von den Arbeitern und Bauern Rußlands unter der Führung der Kommunistischen Partei mit GlossarV. I. Lenin an der Spitze, stürzte die Macht der Kapitalisten und Gutsbesitzer, sprengte die Fesseln der Unterdrückung, errichtete die Diktatur des Proletariats und schuf den Sowjetstaat – einen Staat neuen Typs, das Hauptinstrument zur Verteidigung der revolutionären Errungenschaften und zum Aufbau des Sozialismus und des Kommunismus. Es begann die welthistorische Wende der Menschheit vom Kapitalismus zum Sozialismus.

Nach dem Sieg im Bürgerkrieg und der Abwehr der imperialistischen Intervention führte die Sowjetmacht äußerst tiefgreifende sozialökonomische Umgestaltungen durch und beseitigte ein für allemal die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, die Klassenantagonismen und den nationalen Hader. Die Vereinigung der Sowjetrepubliken in der Union der SSR steigerte die Kräfte und Möglichkeiten der Völker des Landes beim Aufbau des Sozialismus um ein Vielfaches. Das gesellschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln und die wahre Demokratie für die werktätigen Massen wurden eingeführt. Zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit wurde eine sozialistische Gesellschaft geschaffen.

Zu einer leuchtenden Bekundung der Stärke des Sozialismus wurde die unvergängliche Heldentat des Sowjetvolkes und seiner Streitkräfte, die im Großen Vaterländischen Krieg einen historischen Sieg errangen. Dieser Sieg festigte die Autorität und die internationalen Positionen der UdSSR und eröffnete neue günstige Möglichkeiten für ein Anwachsen der Kräfte des Sozialismus, der nationalen Befreiung, der Demokratie und des Friedens in der ganzen Welt.

Bei der Fortsetzung ihrer schöpferischen Tätigkeit sicherten die Werktätigen der Sowjetunion die schnelle und allseitige Entwicklung des Landes und die Vervollkommnung der sozialistischen Ordnung. Es festigten sich das Bündnis der Arbeiterklasse , der Kolchosbauernschaft und der Volksintelligencija sowie die Freundschaft zwischen den Nationen und Völkerschaften der UdSSR. Es bildete sich die gesellschaftspolitische und ideelle Einheit der Sowjetgesellschaft heraus, als deren führende Kraft die Arbeiterklasse auftritt. Nach Erfüllung der Aufgaben der Diktatur des Proletariats ist der Sowjetstaat ein Staat des gesamten Volkes geworden. Die führende Rolle der Kommunistischen Partei, der Avantgarde des gesamten Volkes ist gewachsen.

In der UdSSR wurde die entwickelte sozialistische Gesellschaft aufgebaut. In dieser Etappe, in der sich der Sozialismus auf seiner eigenen Grundlage entwickelt, zeigen sich die schöpferischen Kräfte der neuen Ordnung und die Vorzüge der sozialistischen Lebensweise immer vollständiger und nutzen die Werktätigen immer umfassender die Früchte der großen revolutionären Errungenschaften.

Das ist eine Gesellschaft, in der mächtige Produktivkräfte und eine fortschrittliche Wissenschaft und Kultur geschaffen wurden, in der der Wohlstand des Volkes ständig wächst und sich immer günstigere Bedingungen für die allseitige Entwicklung der Persönlichkeit herausbilden.

Das ist eine Gesellschaft reifer sozialistischer gesellschaftlicher Verhältnisse, in der auf der Grundlage der Annäherung aller Klassen und sozialen Schichten und der juristischen und tatsächlichen Gleichheit aller Nationen und Völkerschaften sowie ihrer brüderlichen Zusammenarbeit eine neue historische Gemeinschaft von Menschen – das Sowjetvolk – entstanden ist.

Das ist eine Gesellschaft von hoher Organisiertheit, Ideenstärke und Bewußtheit der Werktätigen – Patrioten und Internationalisten.

Das ist eine Gesellschaft, deren Lebensgesetz die Sorge aller um das Wohl jedes einzelnen und die Sorge jedes einzelnen um das Wohl aller ist.

Das ist eine Gesellschaft wahrer Demokratie, deren politisches System die effektive Verwaltung aller gesellschaftlichen Angelegenheiten, die immer aktivere Teilnahme der Werktätigen am staatlichen Leben sowie die Verknüpfung der realen Rechte und Freiheiten der Bürger mit ihren Verpflichtungen und ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ist.

Die entwickelte sozialistische Gesellschaft ist eine gesetzmäßige Etappe auf dem Wege zum Kommunismus.

Das höchste Ziel des Sowjetstaates ist der Aufbau der klassenlosen kommunistischen Gesellschaft, in der die gesellschaftliche kommunistische Selbstverwaltung ihre Entwicklung erfahren wird. Die Hauptaufgaben des sozialistischen Staates des gesamten Volkes sind: die Schaffung der materiell-technischen Basis des Kommunismus, die Vervollkommnung der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse und ihre Umgestaltung zu kommunistischen Verhältnissen, die Erziehung des Menschen der kommunistischen Gesellschaft, die Hebung des materiellen und kulturellen Lebensstandards der Werktätigen, die Gewährleistung der Sicherheit des Landes, die Förderung der Festigung des Friedens und der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit.

Das Sowjetvolk, geleitet von den Ideen des wissenschaftlichen Kommunismus und getreu seinen revolutionären Traditionen,

gestützt auf die großen sozialökonomischen und politischen Errungenschaften des Sozialismus, bestrebt, die sozialistische Demokratie weiterzuentwickeln,

ausgehend von der internationalen Stellung der UdSSR als einem Bestandteil des Weltsystems des Sozialismus und im Bewußtsein seiner internationalistischen Verantwortung und

unter Wahrung der Kontinuität der Ideen und Prinzipien der ersten Glossarsowjetischen Verfassung von 1918, der GlossarVerfassung der UdSSR von 1924 und der GlossarVerfassung der UdSSR von 1936,

legt die Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung und der Politik der UdSSR fest, bestimmt die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger, die Prinzipien der Organisation und die Ziele des sozialistischen Staates des gesamten Volkes und verkündet sie in dieser Verfassung.

I. DIE GRUNDLAGEN DER GESELLSCHAFTSORDNUNG UND DER POLITIK DER UDSSR

Kapitel I

Das politische System

Art. l Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist ein sozialistischer Staat des gesamten Volkes, der den Willen und die Interessen der Arbeiter, der Bauern und der Intelligencija, der Werktätigen aller Nationen und Völkerschaften des Landes zum Ausdruck bringt.

Art. 2 Die ganze Macht in der UdSSR gehört dem Volk.

Das Volk übt die Staatsgewalt durch die GlossarSowjets der Volksdeputierten aus, die die politische Grundlage der UdSSR bilden.

Alle anderen Staatsorgane unterstehen der Kontrolle der Sowjets der Volksdeputierten und sind ihnen rechenschaftspflichtig.

Art. 3 Die Organisation und die Tätigkeit des Sowjetstaates gestalten sich in Übereinstimmung mit dem Prinzip des Glossardemokratischen Zentralismus: der Wählbarkeit aller Organe der Staatsmacht von unten nach oben, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Volk und der Verbindlichkeit der Beschlüsse der übergeordneten für die untergeordneten Organe. Der demokratische Zentralismus verbindet die einheitliche Leitung mit der Initiative und schöpferischen Aktivität im örtlichen Bereich, mit der Verantwortung jedes Staatsorgans und jeder Amtsperson für die übertragene Aufgabe.

Art. 4 Der Sowjetstaat und alle seine Organe handeln auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit, sie gewährleisten den Schutz der Rechtsordnung, der Interessen der Gesellschaft und der Rechte und Freiheiten der Bürger.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen sowie die Amtspersonen sind verpflichtet, die Verfassung der UdSSR und die sowjetischen Gesetze zu beachten.

Art. 5 Die wichtigsten Fragen des staatlichen Lebens werden zur Volksaussprache unterbreitet sowie zur Volksabstimmung gestellt.

Art. 6 Die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft, der Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen ist die GlossarKommunistische Partei der Sowjetunion. Die KPSS ist für das Volk da und dient dem Volk.

Mit der marxistisch-leninistischen Lehre ausgerüstet, legt die Kommunistische Partei die allgemeine Perspektive der Entwicklung der Gesellschaft, die Linie der Innen- und Außenpolitik der UdSSR fest, leitet die große schöpferische Tätigkeit des Sowjetvolkes und verleiht seinem Kampf für den Sieg des Kommunismus planmäßigen, wissenschaftlich begründeten Charakter.

Alle Parteiorganisationen handeln im Rahmen der Verfassung der UdSSR.

Art. 7 Die Gewerkschaften, der GlossarAllunions-Leninsche Kommunistische Jugendverband, die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen beteiligen sich in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen.

Art. 8 Die Arbeitskollektive beteiligen sich an der Erörterung und Entscheidung über staatliche und gesellschaftliche Angelegenheiten, an der Planung der Produktion und der sozialen Entwicklung, an der Ausbildung und Verteilung der Kader und an der Erörterung und Entscheidung über Fragen der Verwaltung der Betriebe und Einrichtungen, der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und der Nutzung der Mittel, die für die Entwicklung der Produktion sowie für soziale und kulturelle Maßnahmen und für den materiellen Anreiz bestimmt sind.

Die Arbeitskollektive entwickeln den Glossarsozialistischen Wettbewerb, fördern die Verbreitung fortschrittlicher Arbeitsmethoden, die Stärkung der Arbeitsdisziplin, erziehen ihre Mitglieder im Geiste der kommunistischen Moral und sorgen für die Hebung ihres politischen Bewußtseins, ihrer Kultur und ihrer beruflichen Qualifikation.

Art. 9 Die Hauptrichtung der Entwicklung des politischen Systems der Sowjetgesellschaft ist die weitere Entfaltung der sozialistischen Demokratie: die immer umfassendere Beteiligung der Bürger an der Verwaltung der Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft, die Vervollkommnung des Staatsapparates, die Steigerung der Aktivität der gesellschaftlichen Organisationen, die Verstärkung der GlossarVolkskontrolle, die Festigung der Rechtsgrundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, die Erweiterung der Öffentlichkeit und die ständige Berücksichtigung der öffentlichen Meinung.

Kapitel 2

Das Wirtschaftssystem

Art. 10 Grundlage des Wirtschaftssystems der UdSSR ist das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln in Form von Eigentum des Staates (des gesamten Volkes) und des kollektivwirtschaftlich-genossenschaftlichen Eigentums.

Sozialistisches Eigentum ist auch das Vermögen der gewerkschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, das diese für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben benötigen.

Der Staat schützt das sozialistische Eigentum und schafft die Bedingungen für seine Mehrung.

Niemand ist berechtigt, das sozialistische Eigentum zum persönlichen Gewinn und zu anderen eigennützigen Zwecken zu verwenden.

Art. 11 Das Staatseigentum ist das Gemeingut des gesamten Sowjetvolkes, die Hauptform des sozialistischen Eigentums.

Im ausschließlichen Eigentum des Staates befinden sich: der Boden, die Bodenschätze, die Gewässer und die Wälder. Dem Staat gehören die Hauptproduktionsmittel in Industrie, Bauwesen und Landwirtschaft, die Verkehrs- und Nachrichtenmittel sowie die Banken, das Vermögen der vom Staat eingerichteten Handels-, Kommunal- und anderen Betriebe, der Wohnungsgrundfonds in den Städten sowie anderes Vermögen, das für die Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig ist.

Art. 12 Eigentum der GlossarKolchose und anderer genossenschaftlicher Organisationen sowie ihrer Vereinigungen sind die Produktionsmittel und anderes Vermögen, das diese für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigen.

Der Boden, den die Kolchose innehaben, wird ihnen zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung zugeteilt.

Der Staat fördert die Entwicklung des kollektivwirtschaftlich-genossenschaftlichen Eigentums und dessen Annäherung an das Staatseigentum.

Die Kolchose sind ebenso wie die anderen Bodennutzer verpflichtet, den Boden effektiv zu nutzen, mit ihm sorgfältig umzugehen und seine Fruchtbarkeit zu steigern.

Art. 13 Die Grundlage des persönlichen Eigentums der Bürger der UdSSR bilden die Arbeitseinkommen. Im persönlichen Eigentum können sich Gebrauchsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Komforts sowie der häuslichen Nebenwirtschaft, das Wohnhaus und die Ersparnisse aus dem Arbeitseinkommen befinden. Das persönliche Eigentum der Bürger und das Recht seiner Vererbung werden vom Staat geschützt.

In der Nutzung durch die Bürger können sich Grundstücke befinden, die auf dem gesetzlich festgelegten Wege für die Unterhaltung einer Nebenwirtschaft (einschließlich der Vieh- und Geflügelhaltung), für den Gartenbau und den Gemüseanbau sowie für den Eigenheimbau zur Verfügung gestellt werden. Die Bürger sind verpflichtet, die ihnen überlassenen Grundstücke rationell zu nutzen. Der Staat und die Kolchose erweisen den Bürgern Unterstützung bei der Unterhaltung der Nebenwirtschaft.

Das Vermögen, das sich im persönlichen Eigentum oder in der Nutzung der Bürger befindet, darf nicht zur Erzielung von Einkünften ohne Arbeit dienen und nicht zum Schaden der Interessen der Gesellschaft verwendet werden.

Art. 14 Die Quelle des Wachstums des gesellschaftlichen Reichtums, des Wohlstandes des Volkes und jedes einzelnen Sowjetmenschen ist die von Ausbeutung freie Arbeit der Sowjetmenschen.

Entsprechend dem Prinzip des Sozialismus "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" kontrolliert der Staat das Maß der Arbeit und des Verbrauchs. Er bestimmt die Höhe der Steuern für die steuerpflichtigen Einkünfte. Die gesellschaftlich nützliche Arbeit und ihre Ergebnisse bestimmen die Stellung des Menschen in der Gesellschaft. Der Staat trägt, indem er materielle und moralische Stimuli miteinander verbindet sowie das Neuerertum und die schöpferische Einstellung zur Arbeit fördert, dazu bei, daß die Arbeit in das erste Lebensbedürfnis eines jeden Sowjetmenschen umgewandelt wird.

Art. 15 Das höchste Ziel der gesellschaftlichen Produktion im Sozialismus ist die maximale Befriedigung der wachsenden materiellen und geistigen Bedürfnisse der Menschen.

Gestützt auf die schöpferische Aktivität der Werktätigen, den sozialistischen Wettbewerb und die Errungenschaften des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie durch die Vervollkommnung der Formen und Methoden der Wirtschaftsführung gewährleistet der Staat die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Erhöhung der Effektivität der Produktion und der Qualität der Arbeit und die dynamische, planmäßige und proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft.

Art. 16 Die Wirtschaft der UdSSR bildet einen einheitlichen volkswirtschaftlichen Komplex, der alle Bereiche der gesellschaftlichen Produktion, der Verteilung und des Austausches auf dem Territorium des Landes umfaßt.

Die Leitung der Wirtschaft erfolgt auf der Grundlage der staatlichen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung des Zweig- und Territorialprinzips, wobei die zentrale Leitung mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Initiative der Betriebe, Vereinigungen und anderen Organisationen verbunden wird. Dabei werden die wirtschaftliche Rechnungsführung, der Gewinn, die Selbstkosten und andere ökonomische Hebel und Stimuli aktiv genutzt.

Art. 17 In der UdSSR sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz die individuelle Arbeit im Bereich des Handwerks, der Landwirtschaft und der Dienstleistungen für die Bevölkerung sowie andere, ausschließlich auf persönlicher Arbeit der Bürger und der Mitglieder ihrer Familien beruhende Tätigkeiten zugelassen. Der Staat regelt die individuelle Arbeit, indem er deren Nutzung im Interesse der Gesellschaft gewährleistet.

Art. 18 Im Interesse der heutigen und kommenden Generationen werden in der UdSSR die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur wissenschaftlich begründeten rationellen Nutzung des Bodens und der Bodenschätze, der Wasserreserven, der Pflanzen- und Tierwelt, zur Reinhaltung der Luft und des Wassers, zur Gewährleistung der Reproduktion der Naturreichtümer und der Verbesserung der Umwelt des Menschen getroffen.

Kapitel 3

Soziale Entwicklung und Kultur

Art. 19 Die soziale Grundlage der UdSSR bildet das unzerstörbare Bündnis der Arbeiter, der Bauern und der Intelligencija.

Der Staat trägt zur Verstärkung der sozialen Homogenität der Gesellschaft bei – zur Beseitigung der Klassenunterschiede und der wesentlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land zwischen geistiger und körperlicher Arbeit sowie zur allseitigen Entwicklung und Annäherung aller Nationen und Völkerschaften der UdSSR.

Art. 20 Entsprechend dem kommunistischen Ideal "Die freie Entwicklung eines jeden ist die Bedingung für die freie Entwicklung aller" setzt sich der Staat zum Ziel, die realen Möglichkeiten dafür zu erweitern, daß die Bürger ihre schöpferischen Kräfte, Fähigkeiten und Begabungen anwenden und ihre Persönlichkeit allseitig entwickeln.

Art. 21 Der Staat sorgt für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, für die wissenschaftliche Organisation der Arbeit und für die Reduzierung und später auch vollständige Beseitigung der schweren körperlichen Arbeit auf der Grundlage der komplexen Mechanisierung und Automatisierung der Produktionsprozesse in allen Zweigen der Volkswirtschaft.

Art. 22 In der UdSSR wird das Programm für die Umwandlung der landwirtschaftlichen Arbeit in eine Variante der Industriearbeit, für die Erweiterung des Netzes der Einrichtungen der Volksbildung, der Kultur, des Gesundheitswesens, des Handels und der Gemeinschaftsverpflegung, der Dienstleistungen und der Kommunalwirtschaft auf dem Lande und für die Umgestaltung der Landgemeinden und Dörfer in gut ausgestattete Siedlungen konsequent verwirklicht.

Art. 23 Auf der Grundlage der Steigerung der Arbeitsproduktivität nimmt der Staat konsequent Kurs auf die Erhöhung des Lohnniveaus und des Realeinkommens der Werktätigen.

Zur vollständigeren Befriedigung der Bedürfnisse der Sowjetmenschen werden gesellschaftliche Konsumptionsfonds angelegt. Der Staat sichert das Wachstum und die gerechte Verteilung dieser Fonds unter umfassender Beteiligung der gesellschaftlichen Organisationen und Arbeitskollektive.

Art. 24 In der UdSSR wirken und entwickeln sich staatliche Systeme des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge, des Handels und der Gemeinschaftsverpflegung, der Dienstleistungen und der Kommunalwirtschaft.

Der Staat fördert die Tätigkeit der genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen auf allen Gebieten der Dienstleistungen für die Bevölkerung. Er fördert die Entwicklung der Körperkultur der Massen und des Sports.

Art. 25 In der UdSSR besteht und wird vervollkommnet ein einheitliches System der Volksbildung, das die allgemeine und die Berufsausbildung der Bürger gewährleistet, der kommunistischen Erziehung und der geistigen und körperlichen Entwicklung der Jugend dient und sie auf die Arbeit und die gesellschaftliche Tätigkeit vorbereitet.

Art. 26 Entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft gewährleistet der Staat die planmäßige Entwicklung der Wissenschaft und die Ausbildung der wissenschaftlichen Kader und organisiert die Einführung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in die Volkswirtschaft und die anderen Lebensbereiche.

Art. 27 Der Staat sorgt für den Schutz, die Mehrung und die umfassende Anwendung der geistigen Werte zur sittlichen und ästhetischen Erziehung der Sowjetmenschen und zur Hebung ihres kulturellen Niveaus.

In der UdSSR wird die Entwicklung der professionell ausgeübten Kunst und des Volkskunstschaffens mit allen Mitteln gefördert.

Kapitel 4

Die Außenpolitik

Art. 28 Die UdSSR verfolgt konsequent die Leninsche Friedenspolitik und tritt für die Festigung der Sicherheit der Völker und die umfassende internationale Zusammenarbeit ein.

Die Außenpolitik der UdSSR ist gerichtet auf die Sicherung günstiger internationaler Bedingungen für den Aufbau des Kommunismus in der UdSSR, auf den Schutz der staatlichen Interessen der Sowjetunion, auf die Stärkung der Positionen des Weltsozialismus, auf die Unterstützung des Kampfes der Völker um nationale Befreiung und sozialen Fortschritt, auf die Verhinderung von Angriffskriegen, auf die Herbeiführung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung und auf die konsequente Verwirklichung des Prinzips der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung. In der UdSSR ist Kriegspropaganda verboten.

Art. 29 Die Beziehungen der UdSSR zu anderen Staaten beruhen auf der Grundlage der Achtung der Prinzipien der souveränen Gleichheit, des gegenseitigen Verzichts auf die Gewaltanwendung oder die Gewaltandrohung, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der territorialen Integrität der Staaten, der friedlichen Regelung von Streitigkeiten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Gleichberechtigung und des Rechts der Völker, über ihr eigenes Schicksal zu entscheiden, der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und der gewissenhaften Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und aus den von der UdSSR geschlossenen internationalen Verträgen ergeben.

Art. 30 Die UdSSR als Bestandteil des Weltsystems des Sozialismus und der sozialistischen Gemeinschaft entwickelt und festigt die Freundschaft und Zusammenarbeit sowie die kameradschaftliche gegenseitige Hilfe mit den Ländern des Sozialismus auf der Grundlage des Prinzips des sozialistischen Internationalismus und beteiligt sich aktiv an der ökonomischen Integration und an der sozialistischen internationalen Arbeitsteilung.

Kapitel 5

Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes

Art. 31 Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes gehört zu den wichtigsten Funktionen des Staates und ist Sache des ganzen Volkes.

Zur Verteidigung der sozialistischen Errungenschaften, der friedlichen Arbeit des Sowjetvolkes und der Souveränität und territorialen Integrität des Staates sind die Streitkräfte der UdSSR geschaffen und die allgemeine Wehrpflicht festgelegt worden.

Die Streitkräfte der UdSSR haben gegenüber dem Volk die Pflicht, das sozialistische Vaterland zuverlässig zu verteidigen und in ständiger Kampfbereitschaft zu sein, die die unverzügliche Abwehr eines jeden Aggressors garantiert.

Art. 32 Der Staat gewährleistet die Sicherheit und die Verteidigungsfähigkeit des Landes und rüstet die Streitkräfte der UdSSR mit allem Notwendigen aus.

Die Pflichten der staatlichen Organe, der gesellschaftlichen Organisationen, der Amtspersonen und der Bürger zur Gewährleistung der Sicherheit des Landes und zur Stärkung seiner Verteidigungsfähigkeit werden durch die Gesetzgebung der UdSSR festgelegt.

II. STAAT UND PERSÖNLICHKEIT

Kapitel 6

Die Staatsangehörigkeit der UdSSR. Die Gleichberechtigung der Bürger

Art. 33 In der UdSSR ist eine einheitliche Bundesstaatsangehörigkeit festgelegt worden. Jeder Bürger einer Unionsrepublik ist Bürger der UdSSR. Die Grundlagen und die Regeln für den Erwerb und Verlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit werden durch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der UdSSR bestimmt.

Bürger der UdSSR im Ausland genießen den Schutz und die Fürsorge des Sowjetstaates.

Art. 34 Die Bürger der UdSSR sind unabhängig von der Herkunft, der sozialen Stellung und der Vermögenslage, der rassischen und nationalen Zugehörigkeit, dem Geschlecht, der Bildung, der Sprache, dem Verhältnis zur Religion, der Art und dem Charakter der Tätigkeit, dem Wohnort und anderen Umständen vor dem Gesetz gleich. Die Gleichberechtigung der Bürger der UdSSR ist auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Lebens gewährleistet.

Art. 35 Die Frau und der Mann haben in der UdSSR die gleichen Rechte.

Die Verwirklichung dieser Rechte wird dadurch gesichert, daß den Frauen die gleichen Möglichkeiten wie den Männern gewährt werden bei der Bildung und der Berufsausbildung, bei der Arbeit, Entlohnung und Berufsförderung, in der gesellschaftlich-politischen und kulturellen Tätigkeit sowie durch spezielle Maßnahmen zum Schutz der Arbeit und der Gesundheit der Frauen; durch die Schaffung von Bedingungen, die es den Frauen ermöglichen, Arbeit und Mutterschaft miteinander zu verbinden; durch rechtlichen Schutz, materielle und moralische Unterstützung von Mutter und Kind einschließlich der Gewährung von bezahltem Urlaub und anderen Vergünstigungen für schwangere Frauen und Mütter und der allmählichen Verkürzung der Arbeitszeit für Frauen mit minderjährigen Kindern.

Art. 36 Bürger der UdSSR unterschiedlicher Rassen und Nationalitäten haben gleiche Rechte.

Die Verwirklichung dieser Rechte wird durch die Politik der allseitigen Entwicklung und Annäherung aller Nationen und Völkerschaften der UdSSR, durch die Erziehung der Bürger im Geiste des sowjetischen Patriotismus und des sozialistischen Internationalismus sowie durch die Möglichkeit gesichert, die Muttersprache und die Sprachen anderer Völker der UdSSR zu benutzen.

Jede wie auch immer geartete direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte, jede Festlegung direkter oder indirekter Vorteile von Bürgern aus rassischen und nationalen Gründen wie auch jegliche Propagierung rassischer oder nationaler Überheblichkeit, Feindschaft oder Mißachtung werden nach dem Gesetz bestraft.

Art. 37 Ausländischen Bürgern und Staatenlosen werden in der UdSSR die vom Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten garantiert, einschließlich des Rechts, sich an ein Gericht oder an andere Staatsorgane um Schutz der ihnen zustehenden persönlichen Vermögens-, Familien- und anderen Rechte zu wenden.

Ausländische Bürger und Staatenlose, die sich auf dem Territorium der UdSSR befinden, sind verpflichtet, die Verfassung der UdSSR zu achten und die sowjetischen Gesetze einzuhalten.

Art. 38 Die UdSSR gewährt Ausländern, die wegen Verteidigung der Interessen der Werktätigen und des Friedens, wegen Teilnahme an der revolutionären und der nationalen Befreiungsbewegung, wegen fortschrittlicher gesellschaftlich-politischer, wissenschaftlicher oder anderer schöpferischer Tätigkeit verfolgt werden, das Asylrecht.

Kapitel 7

Die Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundpflichten der Bürger der UdSSR

Art. 39 Die Bürger der UdSSR haben alle sozialökonomischen, politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten, die von der Verfassung der UdSSR und den sowjetischen Gesetzen verkündet und garantiert werden. Die sozialistische Ordnung sichert die Erweiterung der Rechte und Freiheiten und die ständige Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger nach Maßgabe der Erfüllung der Programme für die sozialökonomische und kulturelle Entwicklung.

Die Ausübung der Rechte und Freiheiten durch die Bürger darf den Interessen der Gesellschaft und des Staates sowie den Rechten anderer Bürger keinen Schaden zufügen.

Art. 40 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Arbeit – das heißt das Recht auf Erhalt einer garantierten Beschäftigung mit Entlohnung nach Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit, und zwar nicht unter dem vom Staat festgelegten Mindestmaß – einschließlich des Rechtes auf die Wahl des Berufs, der Art der Beschäftigung und einer Arbeit entsprechend ihrer Veranlagung, ihren Fähigkeiten, ihrer Berufsausbildung und ihrem Bildungsstand sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse.

Dieses Recht wird durch das sozialistische Wirtschaftssystem gesichert, durch das stetige Wachstum der Produktivkräfte, durch die unentgeltliche Berufsausbildung, durch die Erhöhung der beruflichen Qualifikation und durch den Erwerb weiterer Fachkenntnisse sowie durch den Ausbau von Systemen der Berufslenkung und der Arbeitsvermittlung.

Art. 41 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Erholung.

Dieses Recht wird gesichert durch die Festlegung einer Arbeitswoche für Arbeiter und Angestellte, die 41 Stunden nicht übersteigt, und durch den verkürzten Arbeitstag für einige Berufe und Produktionsarten, durch die verkürzte Arbeitszeit in der Nacht; durch Festsetzung eines bezahlten Jahresurlaubs und wöchentlicher Ruhetage sowie durch den Ausbau des Netzes der Kultur-, Bildungs- und Kureinrichtungen, durch die Entwicklung des Massensports, der Körperkultur und des Tourismus; durch die Schaffung günstiger Erholungsmöglichkeiten am Wohnort und anderer Bedingungen für eine rationelle Nutzung der Freizeit.

Die Arbeits- und die Erholungszeit der Kolchosbauern werden durch die Kolchose geregelt.

Art. 42 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Schutz der Gesundheit. Dieses Recht wird gesichert durch unentgeltliche qualifizierte medizinische Betreuung, die von staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens geleistet wird; durch die Erweiterung des Netzes von Einrichtungen zur Heilung und Förderung der Gesundheit der Bürger; durch die Entwicklung und Vervollkommnung der Sicherheitstechnik und Betriebshygiene; durch die Einleitung umfassender vorbeugender Maßnahmen; durch Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt; durch besondere Sorge für die Gesundheit der heranwachsenden Generation, einschließlich des Verbots der Kinderarbeit, die nicht mit dem Unterricht und der Arbeitserziehung in Zusammenhang steht; durch die Entfaltung wissenschaftlicher Forschungen zur Verhütung von Krankheiten und zur Senkung des Krankenstandes sowie zur Sicherung eines langen aktiven Lebens der Bürger.

Art. 43 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf materielle Sicherung im Alter, im Krankheitsfalle, im Falle des vollen oder teilweisen Verlustes der Arbeitsfähigkeit sowie im Falle des Verlustes des Ernährers. Dieses Recht wird garantiert durch die Sozialversicherung der Arbeiter, Angestellten und Kolchosbauern, durch Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; durch die Zahlung von Renten wegen Alters, Invalidität oder Verlustes des Ernährers, durch die Eingliederung der Bürger in den Arbeitsprozeß, die teilweise die Arbeitsfähigkeit verloren haben, durch die Sorge für alte Bürger und für Invaliden sowie durch andere Formen der Sozialfürsorge.

Art. 44 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Wohnraum. Dieses Recht wird gesichert durch die Entwicklung und den Schutz des staatlichen und gesellschaftlichen Wohnungsfonds, durch die Förderung des genossenschaftlichen und individuellen Wohnungsbaus, durch gerechte, unter gesellschaftlicher Kontrolle erfolgende Verteilung der Wohnfläche, die nach Maßgabe der Verwirklichung des Programms zum Bau von komfortablen Wohnungen bereitgestellt wird, sowie durch niedrige Kosten für Wohnung und kommunale Dienstleistungen. Die Bürger der UdSSR müssen mit der ihnen zur Verfügung gestellten Wohnung sorgsam umgehen.

Art. 45 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Bildung.

Dieses Recht wird gesichert durch die Unentgeltlichkeit aller Arten von Bildungsgängen, durch die Verwirklichung der allgemeinen obligatorischen Mittelschulbildung der Jugend, durch die umfassende Entwicklung der beruflich-technischen, der mittleren Fach- und der Hochschulbildung auf der Grundlage der Verbindung des Unterrichts mit dem Leben und der Produktion; durch die Entwicklung des Fern- und des Abendstudiums; durch die Gewährung staatlicher Stipendien und Vergünstigungen für Schüler und Studenten; durch die unentgeltliche Ausgabe von Schulbüchern; durch die Möglichkeit des Schulunterrichts in der Muttersprache; durch die Schaffung von Voraussetzungen für das Selbststudium.

Art. 46 Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf Nutzung der Errungenschaften der Kultur.

Dieses Recht wird gesichert durch die allgemeine Zugänglichkeit der Werte der Landes- und der Weltkultur, die sich in den staatlichen und gesellschaftlichen Fonds befinden; durch die Entwicklung und gleichmäßige Verteilung der Kultur-und Bildungseinrichtungen auf dem Territorium des Landes; durch die Entwicklung des Fernsehens und Rundfunks, des Verlagswesens und der periodischen Presse sowie eines Netzes von Bibliotheken mit gebührenfreier Benutzung und durch die Erweiterung des Kulturaustausches mit ausländischen Staaten.

Art. 47 Entsprechend den Zielen des kommunistischen Aufbaus wird den Bürgern der UdSSR die Freiheit des wissenschaftlichen, technischen und künstlerischen Schaffens garantiert. Sie wird gesichert durch die breite Entfaltung der wissenschaftlichen Forschungen, der Erfinder- und Rationalisatorentätigkeit sowie durch die Entwicklung der Literatur und der Kunst. Der Staat schafft die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen, unterstützt die freiwilligen Gesellschaften und Künstlerverbände und organisiert die Einführung der Erfindungen und Rationalisierungsvorschläge in die Volkswirtschaft und anderen Lebensbereiche.

Die Rechte der Autoren, Erfinder und Rationalisatoren sind durch den Staat geschützt.

Art. 48 Die Bürger der UdSSR haben das Recht, an der Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Erörterung und Annahme von Gesetzen und Beschlüssen von gesamtstaatlicher und örtlicher Bedeutung teilzunehmen.

Dieses Recht wird gewährleistet durch die Möglichkeit, die Sowjets der Volksdeputierten und andere gewählte Staatsorgane zu wählen und in diese gewählt zu werden, an den Volksaussprachen und -abstimmungen, an der Volkskontrolle, an der Arbeit der Staatsorgane, der gesellschaftlichen Organisationen sowie der Organe der gesellschaftlichen Eigeninitiative und an den Versammlungen der Arbeitskollektive und in den Wohngebieten teilzunehmen.

Art. 49 Jeder Bürger der UdSSR hat das Recht, den Staatsorganen und den gesellschaftlichen Organisationen Vorschläge für die Verbesserung ihrer Tätigkeit zu unterbreiten und Mängel in deren Arbeit zu kritisieren.

Die Amtspersonen sind verpflichtet, die Vorschläge und Eingaben der Bürger innerhalb der festgelegten Fristen zu prüfen, zu beantworten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Verfolgung wegen Kritik ist verboten. Personen, die jemanden wegen Kritik verfolgen, werden zur Verantwortung gezogen.

Art. 50 In Übereinstimmung mit den Interessen des Volkes und zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern der UdSSR die Redefreiheit, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Kundgebungsfreiheit, die Freiheit zur Durchführung von Straßenumzügen und die Demonstrationsfreiheit garantiert.

Die Ausübung dieser politischen Freiheiten wird dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen öffentliche Gebäude, Straßen und Plätze zur Verfügung gestellt und Informationen umfassend verbreitet werden sowie die Benutzung der Presse, des Fernsehens und des Rundfunks ermöglicht wird.

Art. 51 In Übereinstimmung mit den Zielen des kommunistischen Aufbaus haben die Bürger der UdSSR das Recht, sich in gesellschaftlichen Organisationen zu vereinigen, die zur Entwicklung der politischen Aktivität und Initiative sowie zur Befriedigung ihrer vielfältigen Interessen beitragen.

Den gesellschaftlichen Organisationen werden die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben garantiert.

Art. 52 Den Bürgern der UdSSR wird Gewissensfreiheit garantiert, das heißt das Recht, sich zu einer beliebigen oder keiner Religion zu bekennen, religiöse Kulthandlungen auszuüben oder atheistische Propaganda zu betreiben. Das Schüren von Feindschaft und Haß im Zusammenhang mit religiösen Bekenntnissen ist verboten.

In der UdSSR sind die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt.

Art. 53 Die Familie steht unter dem Schutz des Staates.

Die Ehe beruht auf der freiwilligen Zustimmung der Frau und des Mannes; die Ehegatten sind in den Familienbeziehungen völlig gleichberechtigt. Der Staat sorgt für die Familie durch die Schaffung und Entwicklung eines umfassenden Netzes von Kindereinrichtungen, die Organisierung und Vervollkommnung der Dienstleistungen und der Gemeinschaftsverpflegung, durch Geburtenbeihilfen, die Gewährung von Beihilfen und Vergünstigungen an kinderreiche Familien sowie durch andere Arten von Beihilfen und Unterstützungen für die Familie.

Art. 54 Den Bürgern der UdSSR wird die Unverletzlichkeit der Person gewährleistet. Niemand kann anders als auf Gerichtsbeschluß oder mit Genehmigung des Staatsanwalts verhaftet werden.

Art. 55 Den Bürgern der UdSSR wird die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Niemand hat das Recht, ohne gesetzliche Grundlage in eine Wohnung gegen den Willen ihrer Bewohner einzudringen.

Art. 56 Das persönliche Leben der Bürger sowie das Brief-, das Telefon- und das Telegrammgeheimnis werden durch das Gesetz geschützt.

Art. 57 Die Achtung der Persönlichkeit, der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger ist die Pflicht aller Staatsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Amtspersonen.

Die Bürger der UdSSR haben das Recht auf gerichtlichen Schutz vor Anschlägen auf Ehre und Würde, auf Leben und Gesundheit, auf persönliche Freiheit und Vermögen.

Art. 58 Die Bürger der UdSSR haben das Recht, gegen Handlungen von Amtspersonen sowie staatlichen und gesellschaftlichen Organen Beschwerde zu führen. Die Beschwerden müssen gemäß der vom Gesetz festgelegten Regelung und Frist behandelt werden.

Gegen Handlungen von Amtspersonen, die gegen das Gesetz verstoßen, ihre Befugnisse überschreiten und die Rechte der Bürger schmälern, kann gemäß der gesetzlich festgelegten Regelung vor Gericht Einspruch erhoben werden.

Die Bürger der UdSSR haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch ungesetzliche Handlungen staatlicher und gesellschaftlicher Organisationen sowie von Amtspersonen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten zugefügt wurde.

Art. 59 Die Ausübung der Rechte und Freiheiten durch den Bürger ist nicht zu trennen von der Erfüllung seiner Pflichten.

Der Bürger der UdSSR ist verpflichtet, die Verfassung der UdSSR und die sowjetischen Gesetze einzuhalten, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu achten und sich des hohen Ranges eines Bürgers der UdSSR würdig zu erweisen.

Art. 60 Pflicht und Ehrensache jedes arbeitsfähigen Bürgers der UdSSR ist die gewissenhafte Arbeit auf dem von ihm gewählten Gebiet der gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit sowie die Einhaltung der Arbeitsdisziplin. Die Weigerung, gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten, ist mit den Prinzipien der sozialistischen Gesellschaft unvereinbar.

Art. 61 Der Bürger der UdSSR ist verpflichtet, das sozialistische Eigentum zu hüten und zu festigen. Die Pflicht des Bürgers der UdSSR ist es. Diebstahl und Vergeudung von staatlichem und gesellschaftlichem Eigentum zu bekämpfen und sorgsam mit dem Volksvermögen umzugehen.

Personen, die sich an sozialistischem Eigentum vergreifen, werden nach dem Gesetz bestraft.

Art. 62 Der Bürger der UdSSR ist verpflichtet, die Interessen des Sowjetstaates zu schützen und zur Stärkung seiner Macht und seiner Autorität beizutragen.

Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes ist die heilige Pflicht jedes Bürgers der UdSSR.

Vaterlandsverrat ist das schwerste Verbrechen am Volk.

Art. 63 Der Militärdienst in den Reihen der Streitkräfte der UdSSR ist Ehrenpflicht der Sowjetbürger.

Art. 64 Pflicht eines jeden Bürgers der UdSSR ist es, die nationale Würde anderer Bürger zu achten und die Freundschaft zwischen den Nationen und Völkerschaften des multinationalen Sowjetstaates zu festigen.

Art. 65 Der Bürger der UdSSR ist verpflichtet, die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen anderer Personen zu achten, unversöhnlich gegenüber gesellschaftsfeindlichen Handlungen zu sein und zum Schutz der öffentlichen Ordnung in jeder Weise beizutragen.

Art. 66 Die Bürger der UdSSR sind verpflichtet, für die Erziehung der Kinder Sorge zu tragen, sie auf eine gesellschaftlich nützliche Arbeit vorzubereiten und sie zu würdigen Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft zu erziehen. Die Kinder müssen für ihre Eltern sorgen und sie unterstützen.

Art. 67 Die Bürger der UdSSR sind verpflichtet, die Natur und ihre Reichtümer zu schützen.

Art. 68 Die Sorge für die Erhaltung von historischen Denkmälern und anderen kulturellen Werten ist Pflicht und Schuldigkeit der Bürger der UdSSR.

Art. 69 Die internationalistische Pflicht des Bürgers der UdSSR ist es, zur Entwicklung der Freundschaft und Zusammenarbeit mit den Völkern anderer Länder sowie zur Aufrechterhaltung und Festigung des Weltfriedens beizutragen.

III. DER NATIONAL-STAATLICHE AUFBAU DER UDSSR

Kapitel 8

Die UdSSR – Ein Bundesstaat

Art. 70 Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist ein einheitlicher multinationaler Bundesstaat, der auf der Grundlage des Prinzips des sozialistischen Föderalismus als Ergebnis der freien Selbstbestimmung der Nationen und der freiwilligen Vereinigung gleichberechtigter sozialistischer Sowjetrepubliken gebildet wurde.

Die UdSSR verkörpert die staatliche Einheit des Sowjetvolkes, sie schließt alle Nationen und Völkerschaften zum gemeinsamen Aufbau des Kommunismus zusammen.

Art. 71 In der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind vereint:

Die Rußländische [Rossijskaja] Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische [Ukrajnskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische [Belorusskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Usbekische [Uzbekskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Kasachische [Kazachskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Georgische [Gruzinskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Aserbaidschanische [Azerbajdžanskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Litauische [Litovskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Moldauische [Moldavskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Lettische [Latvijskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Kirgisische [Kirgizskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Tadschikische [Tadžikskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Armenische [Armjanskaja] Sozialistische Sowjetrepublik, die Turkmenische [Turkmenskaja] Sozialistische Sowjetrepublik und die Estnische [Ėstonskaja] Sozialistische Sowjetrepublik.

Art. 72 Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt.

Art. 73 Zur Kompetenz der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Gestalt ihrer höchsten Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung gehören:

1. Die Aufnahme neuer Republiken in die UdSSR; die Bestätigung der Bildung neuer Autonomer Republiken und Autonomer Gebiete in den Unionsrepubliken;

2. die Festlegung der Staatsgrenze der UdSSR und die Bestätigung von Grenzänderungen zwischen den Unionsrepubliken;

3. die Festlegung allgemeiner Grundlagen der Organisation und der Tätigkeit der republikanischen und örtlichen Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung;

4. die Sicherung der Einheit der gesetzgeberischen Regelung auf dem gesamten Territorium der UdSSR und die Festlegung der Grundlagen der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken;

5. die Durchführung einer einheitlichen sozialen und ökonomischen Politik, die Leitung der Wirtschaft des Landes; die Bestimmung der Hauptrichtungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der allgemeinen Maßnahmen zur rationellen Nutzung und zum Schutz der natürlichen Ressourcen; die Ausarbeitung und Bestätigung der staatlichen Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung der UdSSR und die Bestätigung der Berichte über deren Erfüllung;

6. die Ausarbeitung und Bestätigung des einheitlichen Staatshaushaltes der UdSSR, die Bestätigung des Berichts über seine Erfüllung; die Leitung des einheitlichen Währungs- und Kreditsystems; die Festlegung der Steuern und Einnahmen, die dem Staatshaushalt der UdSSR zugeführt werden; die Bestimmung der Preis-und Lohnpolitik;

7. die Leitung der unionsunterstellten Volkswirtschaftszweige, Vereinigungen und Betriebe; die allgemeine Leitung der unions- und republiksunterstellten Zweige;

8. die Fragen von Frieden und Krieg, die Verteidigung der Souveränität, der Schutz der Staatsgrenzen und des Territoriums der UdSSR, die Organisation der Verteidigung und die Leitung der Streitkräfte der UdSSR;

9. die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit;

10. die Vertretung der UdSSR in den internationalen Beziehungen; die Beziehungen der UdSSR mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen; die Festlegung einer allgemeinen Ordnung für die Beziehungen der Unionsrepubliken mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen und die Koordinierung dieser Beziehungen; der Außenhandel und andere Formen der außenwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage des Staatsmonopols;

11. die Kontrolle über die Einhaltung der Verfassung der UdSSR und die Sicherung der Übereinstimmung der Verfassungen der Unionsrepubliken mit der Verfassung der UdSSR;

12. die Entscheidung anderer Fragen von Bedeutung für die gesamte Union.

Art. 74 Die Gesetze der UdSSR sind auf dem Gebiet aller Unionsrepubliken gleichermaßen verbindlich. Bei Nichtübereinstimmung des Gesetzes einer Unionsrepublik mit einem Unionsgesetz gilt das Gesetz der UdSSR.

Art. 75 Das Territorium der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildet eine Einheit und schließt die Territorien der Unionsrepubliken ein.

Die Souveränität der UdSSR erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium.

Kapitel 9

Die Sowjetische Sozialistische Unionsrepublik

Art. 76 Die Unionsrepublik ist ein souveräner sozialistischer Sowjetstaat, der sich mit den anderen Sowjetrepubliken zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vereinigt hat.

Außerhalb des im Artikel 73 der Verfassung der UdSSR festgelegten Rahmens übt die Unionsrepublik die Staatsgewalt auf ihrem Territorium selbständig aus.

Die Unionsrepublik hat ihre eigene Verfassung, die der Verfassung der UdSSR entspricht und die Besonderheiten der Republik berücksichtigt.

Art. 77 Die Unionsrepublik wirkt im GlossarObersten Sowjet der UdSSR, im GlossarPräsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, in der Regierung der UdSSR und in anderen Organen der UdSSR an der Entscheidung von Fragen mit, die zur Kompetenz der UdSSR gehören.

Die Unionsrepublik sichert eine komplexe ökonomische und soziale Entwicklung auf ihrem Territorium, trägt zur Verwirklichung der Befugnisse der UdSSR auf diesem Territorium bei und verwirklicht die Beschlüsse der höchsten Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung der UdSSR. In den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Fragen koordiniert und kontrolliert die Unionsrepublik die Tätigkeit der unionsunterstellten Betriebe, Institutionen und Organisationen.

Art. 78 Das Territorium einer Unionsrepublik kann ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden. Die Grenzen zwischen den Unionsrepubliken können nach beiderseitigem Übereinkommen der entsprechenden Republiken, das der Bestätigung durch die Union der SSR bedarf, verändert werden.

Art. 79 Die Unionsrepublik bestimmt ihre Gliederung in Gaue, Gebiete, Kreise und Bezirke und entscheidet andere Fragen der administrativ-territorialen Ordnung.

Art. 80 Die Unionsrepublik hat das Recht, Beziehungen zu ausländischen Staaten aufzunehmen, mit ihnen Verträge zu schließen und diplomatische sowie konsularische Vertreter auszutauschen und an der Tätigkeit internationaler Organisationen teilzunehmen.

Art. 81 Die souveränen Rechte der Unionsrepubliken werden durch die Union der SSR geschützt.

Kapitel 10

Die Autonome Sozialistische Sowjetrepublik

Art. 82 Die Autonome Republik ist Bestandteil einer Unionsrepublik.

Die Autonome Republik entscheidet außerhalb der Rechte der Union der SSR und der Unionsrepubliken selbständig über die zu ihrer Kompetenz gehörenden Fragen.

Die Autonome Republik hat ihre eigene Verfassung, die der Verfassung der UdSSR und der Verfassung der Unionsrepublik entspricht und die Besonderheiten der Autonomen Republik berücksichtigt.

Art. 83 Die Autonome Republik wirkt an der Entscheidung von Fragen, die zur Kompetenz der UdSSR und der Unionsrepublik gehören, durch die höchsten Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung der UdSSR bzw. der Unionsrepublik mit.

Die Autonome Republik sichert eine komplexe ökonomische und soziale Entwicklung auf ihrem Territorium, trägt zur Verwirklichung der Befugnisse der Union der SSR und der Unionsrepublik auf diesem Territorium bei und verwirklicht die Beschlüsse der höchsten Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung der UdSSR und der Unionsrepublik.

In den zu ihrer Kompetenz gehörenden Fragen koordiniert und kontrolliert die Autonome Republik die Tätigkeit der Betriebe, Institutionen und Organisationen, die der Union und der Unionsrepublik unterstehen.

Art. 84 Das Territorium der Autonomen Republik kann ohne ihre Zustimmung nicht verändert werden.

Art. 85 In der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bestehen folgende Autonome Sozialistische Sowjetrepubliken: Baškirskaja, Burjatskaja, Dagestanskaja, Kabardino-Balkarskaja, Kalmykskaja, Karel'skaja, Komi, Marijskaja, Mordovskaja, Severo-Osetinskaja, Tatarskaja, Tuvinskaja, Udmurtskaja, Čečeno-Ingušskaja, Čuvašskaja, Jakutskaja.

In der Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik besteht die Kara-Kalpakskaja Autonome Sozialistische Republik.

In der Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik bestehen die Abchazskaja und die Adžarskaja Autonome Sozialistische Republik.

In der Aserbaidshanischen Sozialistischen Sowjetrepublik besteht die Nachičevanskaja Autonome Sozialistische Sowjetrepublik.

Kapitel 11

Das Autonome Gebiet und der Autonome Kreis

Art. 86 Das Autonome Gebiet ist Bestandteil einer Unionsrepublik oder eines Gaues. Das Gesetz über das Autonome Gebiet wird vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik auf Vorschlag des Sowjets der Volksdeputierten des Autonomen Gebietes beschlossen.

Art. 87 In der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bestehen folgende Autonome Gebiete: Adygejskaja, Gorno-Altajskaja, das Jüdische, Karačaevo-Čerkesskaja, Chakasskaja.

In der Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik besteht das Južno-Osetinskaja Autonome Gebiet.

In der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik besteht das Nagorno-Karabachskaja Autonome Gebiet.

In der Tadschikischen Sozialistischen Sowjetrepublik besteht das Gorno-Badachšanskaja Autonome Gebiet.

Art. 88 Der Autonome Kreis ist Bestandteil eines Gaues oder eines Gebiets. Das Gesetz über die Autonomen Kreise wird vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik beschlossen.

IV. DIE SOWJETS DER VOLKSDEPUTIERTEN UND DAS VERFAHREN IHRER WAHL

Kapitel 12

Das System und die Prinzipien der Tätigkeit der Sowjets der Volksdeputierten

Art. 89 Die Sowjets der Volksdeputierten – der Oberste Sowjet der UdSSR, die Obersten Sowjets der Unionsrepubliken, die Obersten Sowjets der Autonomen Republiken, die Gau- und Gebietssowjets der Volksdeputierten, die Sowjets der Volksdeputierten der Autonomen Gebiete und der Autonomen Kreise, die Bezirks-(Rayon-), Stadt- und Stadtbezirks-, Siedlungs- und Dorfsowjets der Volksdeputierten – bilden das einheitliche System der Organe der Staatsgewalt.

Art. 90 Die Amtsperiode des Obersten Sowjets der UdSSR, der Obersten Sowjets der Unionsrepubliken und der Obersten Sowjets der Autonomen Republiken beträgt fünf Jahre.

Die Amtsperiode der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten beträgt zweieinhalb Jahre.

Die Wahlen zu den Sowjets der Volksdeputierten werden auf spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Sowjets angesetzt.

Art. 91 Die wichtigsten Fragen, die zur Kompetenz der entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten gehören, werden auf deren Tagungen behandelt und entschieden.

Die Sowjets der Volksdeputierten wählen Ständige Kommissionen und bilden vollziehende und verfügende sowie andere ihnen rechenschaftspflichtige Organe.

Art. 92 Die Sowjets der Volksdeputierten bilden Organe für Volkskontrolle, die die staatliche Kontrolle mit der gesellschaftlichen Kontrolle durch die Werktätigen in den Betrieben, Kolchosen, Einrichtungen und Organisationen verbinden.

Die Organe für Volkskontrolle kontrollieren die Erfüllung der staatlichen Pläne und Aufgaben, rühren den Kampf gegen Verletzungen der Staatsdisziplin, Lokalegoismus und Amtsschimmel, Mißwirtschaft, Vergeudung, Schlendrian und Bürokratismus und tragen zur Vervollkommnung der Arbeit des Staatsapparates bei.

Art. 93 Die Sowjets der Volksdeputierten leiten unmittelbar und durch von ihnen zu bildende Organe alle Zweige des staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbaus, sie fassen Beschlüsse, sichern deren Durchführung und kontrollieren die Verwirklichung der Beschlüsse.

Art. 94 Die Tätigkeit der Sowjets der Volksdeputierten beruht auf der kollektiven, freien und sachlichen Beratung und Entscheidung der Fragen, auf Öffentlichkeit regelmäßiger Rechenschaftslegung der vollziehenden und verfügenden Organe und der anderen von den Sowjets zu bildenden Organe vor den Sowjets und der Bevölkerung sowie auf der umfassenden Heranziehung der Bürger zur Teilnahme an ihrer Arbeit.

Die Sowjets der Volksdeputierten und die von ihnen zu bildenden Organe informieren die Bevölkerung systematisch über ihre Arbeit und über die gefaßten Beschlüsse.

Kapitel 13

Das Wahlsystem

Art. 95 Die Wahl der Deputierten zu allen Sowjets der Volksdeputierten erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.

Art. 96 Die Wahlen der Deputierten sind allgemein: Alle Bürger der UdSSR, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden, mit Ausnahme von Personen, die auf dem gesetzlich festgelegten Wege für geisteskrank befunden worden sind.

Zum Deputierten des Obersten Sowjets der UdSSR kann ein Bürger der UdSSR gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 97 Die Wahlen der Deputierten sind gleich: Jeder Wähler hat eine Stimme; alle Wähler nehmen an den Wahlen auf gleicher Grundlage teil.

Art. 98 Die Wahlen der Deputierten sind unmittelbar: Die Deputierten aller Sowjets der Volksdeputierten werden unmittelbar von den Bürgern gewählt.

Art. 99 Die Abstimmung bei den Wahlen der Deputierten ist geheim: Eine Kontrolle der Willensbekundung der Wähler ist nicht zugelassen.

Art. 100 Das Recht, Kandidaten für die Wahl zu Deputierten aufzustellen, haben die Organisationen der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, der Gewerkschaften, des Allunions-Leninschen Kommunistischen Jugendverbandes, die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, die Arbeitskollektive sowie die Versammlungen von Militärangehörigen in den Truppenteilen.

Den Bürgern der UdSSR und den gesellschaftlichen Organisationen wird die freie und allseitige Erörterung der politischen, fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Kandidaten für die Wahlen zu Deputierten sowie das Recht garantiert, in Versammlungen, in der Presse, in Fernsehen und Rundfunk Agitation zu betreiben.

Die bei der Durchführung der Wahlen zu den Sowjets der Volksdeputierten entstehenden Kosten werden vom Staat getragen.

Art. 101 Die Wahl der Deputierten zu den Sowjets der Volksdeputierten erfolgt nach Wahlkreisen.

Der Bürger der UdSSR kann in der Regel nicht in mehr als zwei Sowjets der Volksdeputierten gewählt werden.

Die Wahlen zu den Sowjets werden von Wahlkommissionen gewährleistet, die aus Vertretern aus den gesellschaftlichen Organisationen, Arbeitskollektiven und Versammlungen von Militärangehörigen in den Truppenteilen gebildet werden. Die Wahlordnung für die Wahlen zu den Sowjets der Volkdsdeputierten wird durch Gesetze der Union der SSR, der Unions- und der Autonomen Republiken festgelegt.

Art. 102 Die Wähler erteilen ihren Deputierten Wähleraufträge.

Die entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten prüfen die Wähleraufträge, berücksichtigen diese bei der Ausarbeitung der Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung sowie bei der Aufstellung des Haushalts, sorgen für die Erfüllung der Aufträge und informieren die Bürger über deren Realisierung.

Kapitel 14

Der Volksdeputierte

Art. 103 Die Deputierten sind bevollmächtigte Vertreter des Volkes in den Sowjets der Volksdeputierten.

Bei ihrer Mitarbeit in den Sowjets entscheiden die Deputierten Fragen des staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbaus; sie organisieren die Durchführung der Beschlüsse der Sowjets und kontrollieren die Arbeit der Staatsorgane, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen.

Der Deputierte läßt sich in seiner Tätigkeit von den gesamtstaatlichen Interessen leiten, berücksichtigt die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wahlkreises und setzt sich für die Verwirklichung der Wähleraufträge ein.

Art. 104 Der Deputierte übt sein Amt aus, ohne seine Produktions- oder dienstliche Tätigkeit zu unterbrechen.

Für die Tagungen des Sowjets sowie für die Ausübung des Deputiertenamtes in anderen vom Gesetz vorgesehenden Fällen wird der Deputierte von der Erfüllung der Produktions- oder Dienstpflichten befreit, wobei sein Durchschnittsverdienst am ständigen Arbeitsplatz beibehalten wird.

Art. 105 Der Deputierte hat das Recht, Anfragen an die entsprechenden Staatsorgane und Amtspersonen zu stellen, die verpflichtet sind, die Anfrage auf einer Tagung des Sowjets zu beantworten.

Der Deputierte ist berechtigt, sich an alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Betriebe, Institutionen und Organisationen in Fragen zu wenden, die sich aus seiner Deputiertentätigkeit ergeben, und an der Behandlung der von ihm gestellten Fragen teilzunehmen. Die Leiter der entsprechenden staatlichen und gesellschaftlichen Organe, der Betriebe, Institutionen und Organisationen sind verpflichtet, den Deputierten unverzüglich zu empfangen und seine Vorschläge in der festgelegten Frist zu prüfen.

Art. 106 Dem Deputierten werden die Bedingungen für die ungehinderte und effektive Ausübung seiner Rechte und Pflichten gewährleistet.

Die Immunität der Deputierten sowie die anderen Garantien für die Deputiertentätigkeit werden im Gesetz über den Status des Deputierten und in anderen Gesetzgebungsakten der Union der SSR, der Unions- und der Autonomen Republiken festgelegt.

Art. 107 Der Deputierte ist verpflichtet, vor den Wählern sowie vor den Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen, die ihn als Kandidat aufgestellt haben, über seine Arbeit und die Arbeit des Sowjets Rechenschaft abzulegen.

Ein Deputierter, der das Vertrauen der Wähler nicht gerechtfertigt hat, kann jederzeit auf Beschluß der Mehrheit der Wähler auf dem gesetzlich festgelegten Wege abberufen werden.

V. DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATSGEWALT UND DER STAATSVERWALTUNG DER UdSSR

Kapitel 15

Der Oberste Sowjet der UdSSR

Art. 108 Höchstes Organ der Staatsgewalt der UdSSR ist der Oberste Sowjet der UdSSR.

Der Oberste Sowjet der UdSSR ist berechtigt über alle Fragen zu entscheiden, die nach dieser Verfassung zur Kompetenz der UdSSR gehören.

Ausschließlich dem Obersten Sowjet der UdSSR obliegt es, die Verfassung der UdSSR zu verabschieden, Änderungen an ihr vorzunehmen, neue Republiken in die UdSSR aufzunehmen, die Bildung neuer Autonomer Republiken und Autonomer Gebiete zu bestätigen; ihm obliegt es ferner, die staatlichen Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung der UdSSR, den Staatshaushalt der Union der SSR und die Rechenschaftsberichte über deren Erfüllung zu bestätigen und ihm rechenschaftspflichtige Organe der Union der SSR zu bilden.

Gesetze der UdSSR werden durch den Obersten Sowjet der UdSSR oder durch Volksabstimmung angenommen, die auf Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR durchgeführt wird.

Art. 109 Der Oberste Sowjet der UdSSR besteht aus Zwei Kammern: dem GlossarUnionssowjet und dem GlossarNationalitätensowjet. Die Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR sind gleichberechtigt.

Art. 110 Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet haben die gleiche Anzahl von Deputierten.

Der Unionssowjet wird nach Wahlkreisen mit gleicher Einwohnerzahl gewählt. Der Nationalitätensowjet wird nach dem folgenden Schlüssel gewählt: 32 Deputierte von jeder Unionsrepublik, 11 Deputierte von jeder Autonomen Republik, 5 Deputierte von jedem Autonomen Gebiet und ein Deputierter von jedem Autonomen Kreis.

Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet entscheiden auf Vorschlag der von ihnen gewählten Mandatskommissionen über die Anerkennung der Vollmachten der Deputierten und im Falle eines Verstoßes gegen die Wahlgesetzgebung über die Ungültigkeit der Wahl einzelner Deputierter.

Art. 111 Jede Kammer des Obersten Sowjets der UdSSR wählt den Vorsitzenden der Kammer und seine vier Stellvertreter.

Die Vorsitzenden des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets leiten die Sitzungen der entsprechenden Kammern und regeln deren Geschäfte.

Die gemeinsamen Sitzungen der Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR werden abwechselnd vom Vorsitzenden des Unionssowjets und vom Vorsitzenden des Nationalitätensowjets geleitet.

Art. 112 Die Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR werden zweimal im Jahr einberufen.

Außerordentliche Tagungen werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR auf eigene Initiative sowie auf Vorschlag einer Unionsrepublik oder mindestens eines Drittels der Deputierten einer der Kammern einberufen.

Die Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR besteht aus getrennten und gemeinsamen Sitzungen der Kammern sowie aus Sitzungen der GlossarStändigen Kommissionen der Kammern oder der GlossarKomitees des Obersten Sowjets der UdSSR, die in der Zeit zwischen den Sitzungen der Kammern abgehalten werden. Die Tagung wird in getrennten oder gemeinsamen Sitzungen der Kammern eröffnet und geschlossen.

Art. 113 Das Recht der Gesetzesinitiative im Obersten Sowjet der UdSSR haben der Unionssowjet, der Nationalitätensowjet, das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, der Ministerrat der UdSSR, die Unionsrepubliken in Gestalt ihrer höchsten Organe der staatlichen Macht, die GlossarKommissionen des Obersten Sowjets der UdSSR und die Ständigen Kommissionen seiner Kammern, die Deputierten des Obersten Sowjets der UdSSR, das GlossarOberste Gerichtshof der UdSSR und der GlossarGeneralstaatsanwalt der UdSSR.

Das Recht der Gesetzesinitiative haben auch die gesellschaftlichen Organisationen in Gestalt ihrer Unionsorgane.

Art. 114 Die dem Obersten Sowjet der UdSSR unterbreiteten Gesetzentwürfe und anderen Fragen werden von den Kammern auf deren getrennten oder gemeinsamen Sitzungen erörtert. Falls notwendig, kann ein Gesetzentwurf oder eine entsprechende Frage zur vorherigen Klärung oder zusätzlichen Erörterung an eine oder mehrere Kommissionen überwiesen werden.

Ein Gesetz der UdSSR gilt als angenommen, wenn in jeder Kammer des Obersten Sowjets der UdSSR die Mehrheit der Gesamtzahl der Deputierten der Kammer für dieses Gesetz gestimmt hat. Die Beschlüsse und anderen Akte des Obersten Sowjets der UdSSR werden durch die Mehrheit der Gesamtzahl der Deputierten des Obersten Sowjets der UdSSR verabschiedet.

Gesetzentwürfe und andere besonders wichtige Fragen im Leben des Staates können auf Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR oder des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR, der auf deren Initiative oder auf Vorschlag einer Unionsrepublik angenommen wurde, zur Volksaussprache unterbreitet werden.

Art. 115 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet wird die Frage einer von den Kammern auf paritätischer Grundlage gebildeten Schlichtungskommission zur Entscheidung überwiesen, wonach die Frage ein zweites Mal vom Unionssowjet und vom Nationalitätensowjet auf einer gemeinsamen Sitzung behandelt wird. Wenn es auch in diesem Fall zu keiner Einigung kommt, wird die Frage an die nächste Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR überwiesen oder von diesem zur Volksabstimmung gestellt.

Art. 116 Die Gesetze der UdSSR, die Beschlüsse und anderen Akte des Obersten Sowjets der UdSSR werden mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Sekretärs des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR in den Sprachen der Unionsrepubliken veröffentlicht.

Art. 117 Der Deputierte des Obersten Sowjets der UdSSR hat das Recht, sich mit Anfragen an den Ministerrat der UdSSR, an die Minister und die Leiter anderer Organe, die vom Obersten Sowjet der UdSSR gebildet werden, zu wenden. Der Ministerrat der UdSSR oder die Amtsperson, an die eine Anfrage gerichtet wurde, ist verpflichtet, innerhalb von höchstens drei Tagen auf der laufenden Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR eine mündliche oder schriftliche Antwort zu geben.

Art. 118 Kein Deputierter des Obersten Sowjets der UdSSR kann ohne Zustimmung des Obersten Sowjets der UdSSR und in der Zeit zwischen dessen Tagungen ohne Zustimmung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, festgenommen oder mit gerichtlich verhängten administrativen Maßnahmen belangt werden.

Art. 119 Der Oberste Sowjet der UdSSR wählt in gemeinsamer Sitzung der Kammern das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR – das ständig wirkende Organ des Obersten Sowjets der UdSSR, das ihm für seine gesamte Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist und in dem von der Verfassung festgelegten Rahmen in der Zeit zwischen dessen Tagungen die Funktionen des höchsten Organs der Staatsgewalt der UdSSR ausübt.

Art. 120 Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR wird aus den Reihen der Deputierten gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets, dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden und 15 Stellvertretern des Vorsitzenden – je einer von jeder Unionsrepublik –, dem Sekretär des Präsidiums und 21 Mitgliedern des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR.

Art. 121 Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR

1. setzt die Wahlen zum Obersten Sowjet der UdSSR an;

2. beruft die Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR ein;

3. koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen der Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR;

4. kontrolliert die Einhaltung der Verfassung der UdSSR und sichert die Übereinstimmung der Verfassungen und der Gesetze der Unionsrepubliken mit der Verfassung und den Gesetzen der UdSSR;

5. legt die Gesetze der UdSSR aus;

6. ratifiziert und kündigt internationale Verträge der UdSSR;

7. hebt Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR und der Ministerräte der Unionsrepubliken auf, wenn sie dem Gesetz nicht entsprechen;

8. legt die militärischen Dienstgrade, die diplomatischen Ränge und andere besondere Titel fest; verleiht die höchsten militärischen Dienstgrade, diplomatischen Ränge und andere besondere Titel;

9. stiftet Orden und Medaillen der UdSSR; legt Ehrentitel der UdSSR fest; nimmt Auszeichnungen mit Orden und Medaillen der UdSSR vor; verleiht Ehrentitel der UdSSR;

10. verleiht die Staatsangehörigkeit der UdSSR, entscheidet über Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR, über Aberkennung der Staatsangehörigkeit der UdSSR und über Asylgewährung;

11. erläßt Akte der Union über die Amnestie und übt das Begnadigungsrecht aus;

12. ernennt die diplomatischen Vertreter der UdSSR im Ausland und bei internationalen Organisationen und beruft sie ab;

13. nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten entgegen;

14. bildet den Verteidigungsrat der UdSSR und bestätigt dessen Zusammensetzung, ernennt das Oberkommando der Streitkräfte der UdSSR und löst es ab;

15. verhängt im Interesse der Verteidigung der UdSSR das Kriegsrecht über einzelne Gegenden oder über das ganze Land;

16. verkündet die allgemeine oder die teilweise Mobilmachung;

17. erklärt in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR im Falle eines bewaffneten Überfalls auf die UdSSR oder im Falle der Notwendigkeit der Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen zu gemeinsamer Verteidigung gegen eine Aggression den Kriegszustand;

18. nimmt andere Befugnisse wahr, die durch die Verfassung und die Gesetze der UdSSR festgelegt sind.

Art. 122 In der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets und unter nachträglicher Vorlage zur Bestätigung durch den Obersten Sowjet auf dessen nächster Tagung obliegt es dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR:

1. Änderungen an den geltenden Gesetzgebungsakten der UdSSR vorzunehmen, sofern sich das als notwendig erweist;

2. Grenzänderungen zwischen den Unionsrepubliken zu bestätigen;

3. auf Vorschlag des Ministerrates der UdSSR Ministerien der UdSSR und staatliche Komitees der UdSSR zu bilden und aufzulösen;

4. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR Abberufungen und Ernennungen der einzelnen Personen, die dem Ministerrat der UdSSR angehören, vorzunehmen.

Art. 123 Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR erläßt Dekrete und nimmt Beschlüsse an.

Art. 124 Nach Ablauf der Vollmachten des Obersten Sowjets der UdSSR behält das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR seine Vollmachten bis zur Bildung eines neuen Präsidiums durch den neugewählten Obersten Sowjet der UdSSR. Der neugewählte Oberste Sowjet der UdSSR wird vom Präsidium des bisherigen Obersten Sowjets der UdSSR innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl einberufen.

Art. 125 Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet wählen aus den Reihen der Deputierten Ständige Kommissionen für die vorherige Erörterung und Vorbereitung der zur Kompetenz des Obersten Sowjets der UdSSR gehörenden Fragen, zur Unterstützung der Durchrührung der Gesetze der UdSSR und anderer Beschlüsse des Obersten Sowjets der UdSSR und seines Präsidiums sowie zur Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Organe und Organisationen. Die Kammern des Obersten Sowjets der UdSSR können auch gemeinsame Kommissionen auf paritätischer Grundlage bilden.

Der Oberste Sowjet der UdSSR bildet, sofern er das für notwendig erachtet, Untersuchungs-, Revisions- und andere Kommissionen zu jeder beliebigen Frage. Alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Organisationen und Amtspersonen sind verpflichtet, die Forderungen der Kommissionen des Obersten Sowjets der UdSSR und der Kommissionen seiner Kammern zu erfüllen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen.

Die Empfehlungen der Kommissionen sind durch staatliche und gesellschaftliche Organe, Institutionen und Organisationen unbedingt zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung oder die eingeleiteten Maßnahmen müssen die Kommissionen in der festgelegten Frist unterrichtet werden.

Art. 126 Der Oberste Sowjet der UdSSR kontrolliert die Tätigkeit aller ihm rechenschaftspflichtigen staatlichen Organe.

Der Oberste Sowjet der UdSSR bildet das Komitee für Volkskontrolle der UdSSR, das dem System der Organe für Volkskontrolle vorsteht.

Organisation und Arbeitsweise der Organe der Volkskontrolle werden durch das Gesetz über die Volkskontrolle in der UdSSR festgelegt.

Art. 127 Die Organisation der Tätigkeit des Obersten Sowjets der UdSSR und seiner Organe wird durch die Geschäftsordnung des Obersten Sowjets der UdSSR und andere Gesetze der UdSSR, die auf der Grundlage der Verfassung der UdSSR erlassen werden, festgelegt.

Kapitel 16

Der Ministerrat der UdSSR

Art. 128 Der Ministerrat der UdSSR – die Regierung der UdSSR – ist das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der UdSSR.

Art. 129 Der Ministerrat der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR auf einer gemeinsamen Sitzung des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets gebildet und besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR, den Ersten Stellvertretern und den Stellvertretern des Vorsitzenden, den Ministern der UdSSR und den Vorsitzenden der staatlichen Komitees der UdSSR.

Dem Ministerrat der UdSSR gehören die Vorsitzenden der Ministerräte der Unionsrepubliken von Amts wegen an.

Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR kann der Oberste Sowjet der UdSSR auch die Leitung anderer Organe und Organisationen der UdSSR in die Regierung der UdSSR aufnehmen.

Der Ministerrat der UdSSR legt seine Vollmachten vor dem neugewählten Obersten Sowjet der UdSSR auf dessen erster Tagung nieder.

Art. 130 Der Ministerrat der UdSSR ist dem Obersten Sowjet der UdSSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der UdSSR dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR gegenüber verantwortlich und ihm rechenschaftspflichtig.

Der Ministerrat der UdSSR legt vor dem Obersten Sowjet der UdSSR über seine Arbeit regelmäßig Rechenschaft ab.

Art. 131 Der Ministerrat der UdSSR hat das Recht, alle zur Kompetenz der UdSSR gehörenden Fragen der staatlichen Verwaltung zu entscheiden, sofern diese nicht nach der Verfassung zur Kompetenz des Obersten Sowjets der UdSSR und des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR gehören.

Im Rahmen seiner Vollmachten hat der Ministerrat der UdSSR

1. die Leitung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Aufbaus zu gewährleisten; Maßnahmen zur Sicherung der Hebung des Wohlstands und der Kultur des Volkes, zur Entwicklung von Wissenschaft und Technik, zur rationellen Nutzung und zum Schutz der Naturresourcen, zur Festigung des Währungs- und Kreditsystems, zur Durchführung einer einheitlichen Preis-, Lohn- und Sozialfürsorgepolitik, zur Organisation der staatlichen Versicherung und des einheitlichen Systems der Rechnungsführung und Statistik auszuarbeiten und zu verwirklichen; die Verwaltung der Industrie-, Bau- und Landwirtschaftsbetriebe und -vereinigungen, der Betriebe des Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesens und der Banken sowie anderer Organisationen und Einrichtungen, die der Union unterstehen, zu organisieren;

2. die laufenden und die perspektivischen Staatspläne für die ökonomische und soziale Entwicklung der UdSSR und den Staatshaushalt der UdSSR auszuarbeiten und im Obersten Sowjet der UdSSR einzubringen; Maßnahmen zur Verwirklichung der staatlichen Pläne und des Staatshaushalts zu treffen, dem Obersten Sowjet der UdSSR Rechenschaft über die Erfüllung der Pläne und des Haushalts abzulegen;

3. Maßnahmen zur Verteidigung der Interessen des Staates, zum Schütze des sozialistischen Eigentums und der öffentlichen Ordnung sowie zur Gewährleistung und Verteidigung der Rechte und Freiheiten der Bürger zu verwirklichen;

4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Staatssicherheit zu treffen;

5. die allgemeine Leitung des Aufbaus der Streitkräfte der UdSSR auszuüben und die Jahreskontingente der zum aktiven Militärdienst einzuberufenden Bürger festzulegen;

6. im Verkehr mit ausländischen Staaten, im Außenhandel, in der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Zusammenarbeit der UdSSR mit dem Ausland die allgemeine Leitung auszuüben; Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der internationalen Verträge der UdSSR zu treffen; internationale Regierungsabkommen zu bestätigen und zu kündigen;

7. falls erforderlich, Komitees, Hauptverwaltungen und andere Ämter beim Ministerrat der UdSSR für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und Verteidigungsangelegenheiten zu bilden.

Art. 132 Zur Entscheidung von Fragen, die mit der Sicherung der Leitung der Volkswirtschaft zusammenhängen, sowie anderer Fragen der staatlichen Verwaltung wirkt als ständiges Organ des Ministerrates der UdSSR das Präsidium des Ministerrates der UdSSR, dem der Vorsitzende des Ministerrates der UdSSR sowie die Ersten Stellvertreter und die Stellvertreter des Vorsitzenden angehören.

Art. 133 Der Ministerrat der UdSSR erläßt auf der Grundlage und in Durchführung von Gesetzen der UdSSR und anderer Beschlüsse des Obersten Sowjets der UdSSR und dessen Präsidiums Verordnungen und Verfügungen und kontrolliert deren Durchführung. Die Verordungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR sind auf dem gesamten Territorium der UdSSR verbindlich.

Art. 134 Der Ministerrat der UdSSR hat das Recht, in Fragen, die zur Kompetenz der UdSSR gehören, die Durchrührung von Verordnungen und Verfügungen der Ministerräte der Unionsrepubliken auszusetzen und Akte der Ministerien der UdSSR, der staatlichen Komitees der UdSSR sowie anderer ihm unterstellter Organe aufzuheben.

Art. 135 Der Ministerrat der UdSSR vereinigt und lenkt die Arbeit der allunionistischen und unionsrepublikanischen Ministerien, der staatlichen Komitees der UdSSR und der anderen ihm unterstellten Organe.

Die allunionistischen Ministerien und staatlichen Komitees der UdSSR leiten die ihnen zugeordneten Verwaltungszweige oder verwirklichen die zwischenzweigliche Verwaltung auf dem gesamten Territorium der UdSSR unmittelbar oder durch die von ihnen gebildeten Organe.

Die unionsrepublikanischen Ministerien und die staatlichen Komitees der UdSSR leiten die ihnen zugeordneten Verwaltungszweige oder verwirklichen die zwischenzweigliche Verwaltung in der Regel durch die entsprechenden Ministerien, staatlichen Komitees und anderen Organe der Unionsrepubliken und leiten einzelne der Union unterstehende Betriebe und Vereinigungen unmittelbar. Das Verfahren für die Übergabe von Betrieben und Vereinigungen, die von einer Republik oder örtlich geleitet werden, in die Leitung durch die UdSSR wird vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR festgelegt.

Die Ministerien und die staatlichen Komitees der UdSSR tragen die Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der ihnen zugeordneten Verwaltungsbereiche; im Rahmen ihrer Kompetenz erlassen sie Akte auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze der UdSSR, anderer Beschlüsse des Obersten Sowjets der UdSSR und seines Präsidiums, der Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR; sie organisieren und überprüfen deren Erfüllung.

Art. 136 Die Kompetenz des Ministerrates der UdSSR und seines Präsidiums, die Regeln für ihre Tätigkeit und die Beziehungen des Ministerrates zu den anderen staatlichen Organen sowie das Verzeichnis der allunionistischen und unionsrepublikanischen Ministerien und staatlichen Komitees der UdSSR werden auf der Grundlage der Verfassung durch das Gesetz über den Ministerrat der UdSSR festgelegt.

VI. DIE GRUNDLAGEN DES AUFBAUS DER ORGANE DER STAATSGEWALT UND DER STAATSVERWALTUNG IN DEN UNIONSREPUBLIKEN

Kapitel 17

Die höchsten Organe der Staatsgewalt und Staatsverwaltung der Unionsrepublik

Art. 137 Höchstes Organ der Staatsgewalt der Unionsrepublik ist der Oberste Sowjet der Unionsrepublik.

Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik ist berechtigt, alle Fragen zu entscheiden, die nach der Verfassung der UdSSR und der Verfassung der Unionsrepublik zur Kompetenz der Unionsrepublik gehören.

Die Annahme der Verfassung der Unionsrepublik und die Vornahme von Verfassungsänderungen, die Bestätigung der staatlichen Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung, des Staatshaushalts der Unionsrepublik und der Berichte über deren Erfüllung und die Bildung der ihm rechenschaftpflichtigen Organe erfolgen ausschließlich durch den Obersten Sowjet der Unionsrepublik.

Gesetze der Unionsrepublik werden vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik oder durch Volksabstimmung, die auf Beschluß des Obersten Sowjet der Unionsrepublik stattfindet, angenommen.

Art. 138 Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik wählt das Präsidium des Obersten Sowjets – das ständig wirkende Organ des Obersten Sowjets der Unionsrepublik, das ihm in seiner gesamten Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist. Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik werden durch die Verfassung der Unionsrepublik festgelegt.

Art. 139 Der Oberste Sowjet der Unionsrepublik bildet den Ministerrat der Unionsrepublik – die Regierung der Unionsrepublik – als höchstes vollziehendes und verfügendes Organ der Staatsgewalt der Unionsrepublik.

Der Ministerrat der Unionsrepublik ist dem Obersten Sowjet der Unionsrepublik gegenüber verantwortlich und ihm rechenschaftspflichtig, in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets dagegen dem Präsidium des Obersten Sowjets der Unionsrepublik gegenüber, dem er rechenschaftspflichtig ist.

Art. 140 Der Ministerrat der Unionsrepublik erläßt Verordnungen und Verfügungen auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetzgebungsakte der UdSSR und der Unionsrepublik, der Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR, er organisiert und prüft deren Durchführung.

Art. 141 Der Ministerrat der Unionsrepublik hat das Recht, die Durchführung von Verordnungen und Verfügungen der Ministerräte der Autonomen Republiken auszusetzen und Beschlüsse und Verfügungen der GlossarExekutivkomitees der Gau-, Gebiets- und Stadtsowjets der Volksdeputierten (der Städte, die der Republik unterstehen), der Sowjets der Volksdeputierten der Autonomen Gebiete und – in den Unionsrepubliken ohne Gebietsgliederung – der Exekutivkomitees der Bezirks- (Rayon-) und der entsprechenden Stadtsowjets der Volksdeputierten aufzuheben.

Art. 142 Der Ministerrat der Unionsrepublik vereinigt und lenkt die Arbeit der unionsrepublikanischen und republikanischen Ministerien, der staatlichen Komitees der Unionsrepublik sowie anderer ihm unterstellter Organe.

Die unionsrepublikanischen Ministerien und staatlichen Komitees der Unionsrepublik leiten die ihnen zugeordneten Verwaltungszweige oder verwirklichen die zwischenzweigliche Verwaltung, wobei sie sowohl dem Ministerrat der Unionsrepublik als auch dem entsprechenden unionsrepublikanischen Ministerium der UdSSR oder einem staatlichen Komitee der UdSSR unterstehen.

Die republikanischen Ministerien und staatlichen Komitees leiten die ihnen zugeordneten Verwaltungszweige oder verwirklichen die ressortübergreifende Verwaltung, wobei sie dem Ministerrat der Unionsrepublik unterstehen.

Kapitel 18

Die höchsten Organe der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung der Autonomen Republik

Art. 143 Höchstes Organ der Staatsgewalt der Autonomen Republik ist der Oberste Sowjet der Autonomen Republik.

Die Annahme der Verfassung der Autonomen Republik und die Vornahme von Änderungen, die Bestätigung der staatlichen Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung sowie des Staatshaushaltes der Autonomen Republik und die Bildung der ihm rechenschaftspflichtigen Organe erfolgen ausschließlich durch den Obersten Sowjet der Autonomen Republik.

Gesetze der Autonomen Republik werden vom Obersten Sowjet der Autonomen Republik angenommen.

Art. 144 Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik wählt das Präsidium des Obersten Sowjets der Autonomen Republik und bildet den Ministerrat der Autonomen Republik – die Regierung der Autonomen Republik.

Kapitel 19

Die örtlichen Organe der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung

Art. 145 Die Organe der Staatsgewalt in den Gauen, Gebieten, Autonomen Gebieten, Autonomen Kreisen, Bezirken (Rayons), Städten, Stadtbezirken, Siedlungen und ländlichen Ortschaften sind die entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten.

Art. 146 Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten entscheiden alle Fragen von örtlicher Bedeutung, wobei sie von den gesamtstaatlichen Interessen und den Interessen der Bürger ihres Territoriums ausgehen, sie verwirklichen die Beschlüsse der übergeordneten staatlichen Organe, leiten die Tätigkeit der untergeordneten Sowjets der Volkdeputierten, wirken an der Beratung von Fragen mit, die von Republiks- und Unionsbedeutung sind, und unterbreiten dazu ihre Vorschläge.

Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten leiten auf ihrem Territorium den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau; sie bestätigen die Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung sowie den örtlichen Haushalt; sie verwirklichen die Leitung der ihnen unterstehenden staatlichen Organe, Betriebe, Institutionen und Organisationen; sie sichern die Einhaltung der Gesetze, den Schutz der staatlichen und öffentlichen Ordnung sowie der Bürgerrechte; sie tragen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit des Landes bei.

Art. 147 Im Rahmen ihrer Kompetenzen gewährleisten die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten die komplexe ökonomische und soziale Entwicklung auf ihrem Territorium und kontrollieren die Einhaltung der Gesetzgebung durch die Betriebe, Institutionen und Organisationen auf ihrem Territorium, die übergeordneten Organen unterstehen; sie koordinieren und kontrollieren deren Tätigkeit hinsichtlich der Bodennutzung, des Naturschutzes, des Bauwesens, der Nutzung der Arbeitskraftreserven, der Konsumgüterproduktion, der sozialen und kulturellen Betreuung, der Dienstleistungen und anderer Dienste für die Bevölkerung.

Art. 148 Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten treffen Entscheidungen im Rahmen der Kompetenzen, die ihnen durch die Gesetzgebung der UdSSR, der Unions- und Autonomen Republik übertragen wurden. Die Beschlüsse der örtlichen Sowjets sind für alle Betriebe, Institutionen und Organisationen sowie für alle Amtspersonen und Bürger auf dem Territorium des Sowjets verbindlich.

Art. 149 Die vollziehenden und verfügenden Organe der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten sind die von ihnen aus den Reihen der Deputierten gewählten Exekutivkomitees.

Die Exektuvkomitees legen mindestens einmal im Jahr vor den Sowjets, die sie gewählt haben, sowie in Versammlungen von Arbeitskollektiven und in Wohngebieten Rechenschaft ab.

Art. 150 Die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten sind sowohl dem Sowjet, der sie gewählt hat, als auch dem übergeordneten vollziehenden und verfügenden Organ unmittelbar rechenschaftspflichtig.

VII. RECHTSSPRECHUNG, SCHIEDSGERICHTSBARKEIT UND STAATANWALTSCHAFTLICHE AUFSICHT

Kapitel 20

Gericht und Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 151 Die Rechtsprechung in der UdSSR wird nur vom Gericht ausgeübt. In der UdSSR wirken der Oberste Gerichtshof der UdSSR, die Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken, die Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Republiken, die GlossarGau-, GlossarGebiets- und GlossarStadtgerichte, die Gerichte der Autonomen Gebiete, die Gerichte der Autonomen Kreise, die GlossarBezirks-(Stadt-) Volksgerichte sowie GlossarMilitärtribunale in den Streitkräften.

Art. 152 Alle Gerichte der UdSSR werden auf der Grundlage der Wählbarkeit der Richter und der GlossarVolksbeisitzer gebildet.

Die Volksrichter der Bezirks-(Stadt-)Volksgerichte werden von den Bürgern des Bezirks (der Stadt) auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung für fünf Jahre gewählt. Die Volksbeisitzer der Bezirks-(Stadt-) Volksgerichte werden auf Versammlungen von Bürgern an ihrem Arbeitsplatz oder Wohnsitz in offener Abstimmung für die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt.

Die übergeordneten Gerichte werden von den entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten für fünf Jahre gewählt.

Die Richter der Militärtribunale werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR für fünf Jahre und die Volksbeisitzer von Versammlungen der Militärangehörigen für zweieinhalb Jahre gewählt.

Die Richter und die Volksbeisitzer sind den Wählern oder den Organen, die sie gewählt haben, verantwortlich, legen vor ihnen Rechenschaft ab und können von diesen auf dem gesetzlich festgelegten Wege abberufen werden.

Art. 153 Der Oberste Gerichtshof der UdSSR ist das höchste Gerichtsorgan der UdSSR und übt die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit der Gerichte der UdSSR sowie der Gerichte der Unionsrepubliken in dem durch Gesetz festgelegten Rahmen aus.

Der Oberste Gerichtshof der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR gewählt, und ihm gehören der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die Volksbeisitzer an. Dem Obersten Gerichtshof der UdSSR gehören die Vorsitzenden der Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken von Amts wegen an.

Organisation und Regeln für die Tätigkeit des Obersten Gerichthofs der UdSSR werden vom Gesetz über den Obersten Gerichtshof der UdSSR festgelegt.

Art. 154 Die Verhandlung der Zivil- und Straffälle erfolgt in allen Gerichten vor einem Kollegium und im Gericht erster Instanz unter Beteiligung von Volksbeisitzern. Die Volksbeisitzer haben bei der Ausübung der Rechtsprechung alle Rechte eines Richters.

Art. 155 Die Richter und Volksbeisitzer sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 156 Die Rechtsprechung in der UdSSR erfolgt auf der Grundlage der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und dem Gericht.

Art. 157 Die Verhandlung ist vor allen Gerichten der UdSSR öffentlich. Eine Verhandlung unter Ausschuß der Öffentlichkeit ist nur in den im Gesetz festgelegten Fällen bei Einhaltung aller Regeln über das Gerichtsverfahren zulässig.

Art. 158 Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.

Art. 159 Das Gerichtsverfahren wird in der Sprache der Unionsrepublik oder der Autonomen Republik, des Autonomen Gebietes, des Autonomen Kreises oder in der Sprache der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Gegend durchgeführt. Verfahrensbeteiligten, die der Sprache, in der das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, nicht mächtig sind, werden die volle Einsicht in die Prozeßmaterialien und die Beteiligung an den gerichtlichen Handlungen mit Hilfe eines Dolmetschers sowie das Recht gewährleistet, sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen.

Art. 160 Nur auf Grund eines Gerichtsurteils und nach dem Gesetz kann jemand der Begehung eines Verbrechens für schuldig befunden sowie einer Kriminalstrafe unterworfen werden.

Art. 161 Zur Erweisung juristischen Beistandes für Bürger und Organisationen bestehen Rechtsanwaltskollegien. In den von der Gesetzgebung vorgesehenen Fällen wird den Bürgern der juristische Beistand unentgeltlich gewährt.

Die Organisation und die Verfahrensregeln der Rechtsanwaltschaft werden durch die Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken geregelt.

Art. 162 In zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren ist die Mitwirkung von Vertretern der gesellschaftlichen Organisation und der Arbeitskollektive zulässig.

Art. 163 Die Entscheidung von Wirtschaftsstreitfällen zwischen Betrieben, Institutionen und Organisationen erfolgt durch Organe der GlossarStaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitrage) im Rahmen ihrer Kompetenz.

Die Organisation und die Verfahrensregeln der Organe der Staatlichen Schiedsgerichtsbarkeit werden durch das GlossarGesetz über die Staatliche Schiedsgerichtsbarkeit der UdSSR geregelt.

Kapitel 21

Die Staatsanwaltschaft

Art. 164 Die oberste Aufsicht über die genaue und einheitliche Durchführung der Gesetze durch alle Ministerien, staatlichen Komitees und Ämter, Betriebe, Institutionen und Organisationen, durch die vollziehenden und verfügenden Organe der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten, die Kolchose, genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, durch die Amtspersonen sowie die Bürger obliegt dem Generalstaatsanwalt der UdSSR und den ihm unterstehenden Staatsanwälten.

Art. 165 Der Generalstaatsanwalt der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR ernannt und ist ihm gegenüber verantwortlich und ihm rechenschaftspflichtig, in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets dagegen dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR gegenüber, dem er rechenschaftspflichtig ist.

Art. 166 Die Staatsanwälte der Unionsrepubliken, Autonomen Republiken, Gaue, Gebiete und Autonomen Gebiete werden vom Generalstaatsanwalt der UdSSR ernannt. Die Staatsanwälte der Autonomen Kreise, Bezirke und Städte werden von den Staatsanwälten der Unionsrepubliken ernannt und vom Generalstaatsanwalt der UdSSR bestätigt.

Art. 167 Die Amtsperiode des Generalstaatsanwaltes der UdSSR und aller nachgeordneten Staatsanwälte beträgt fünf Jahre.

Art. 168 Die Organe der Staatsanwaltschaft üben ihre Funktionen unabhängig von jeglichen örtlichen Organen aus und unterstehen nur dem Generalstaatsanwalt der UdSSR.

Die Organisation und die Verfahrensregeln der Organe der Staatsanwaltschaft werden durch das GlossarGesetz über die Staatsanwaltschaft der UdSSR festgelegt.

VIII. WAPPEN, FLAGGE, HYMNE UND HAUPTSTADT DER UDSSR

Art. 169 Das Staatswappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus einer Darstellung von Hammer und Sichel auf einem sonnenüberstrahlten. von Ähren umrahmten Erdball mit der Aufschrift "Proletarier aller Länder, vereinigt euch!" in den Sprachen der Unionsrepubliken. Im oberen Teil des Wappens befindet sich ein fünfzackiger Stern.

Art. 170 Die Staatsflagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus einem roten, rechteckigen Fahnentuch, in dessen oberer Ecke, an der Fahnenstange, Hammer und Sichel in Gold abgebildet sind, mit einem roten, goldumrandeten fünfzackigen Stern darüber. Das Verhältnis der Breite zur Länge der Flagge ist 1:2.

Art. 171 Die Staatshymne der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR bestätigt.

Art. 172 Die Hauptstadt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist die Stadt Moskau.

IX. DIE GELTUNG DER VERFASSUNG DER UDSSR UND DIE REGELN FÜR IHRE ÄNDERUNG

Art. 173 Die Verfassung der UdSSR besitzt höchste Rechtskraft. Alle Gesetze und anderen Akte der Staatsorgane werden auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der Verfassung der UdSSR erlassen.

Art. 174 Eine Änderung der Verfassung der UdSSR erfolgt durch Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR, der mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl der Deputierten jeder seiner Kammern angenommen wird.

GlossarL. Brežnev

GlossarM. Georgadze

7. Oktober 1977

Rev. Übersetzung hier nach: Brunner, O., Meisner, B. (Hg.), Verfassungen der kommunistischen Staaten, Paderborn 1980, S. 385-415.