Volltext:Beschluss der Regierung der DDR über eine Nationalhymne
Beschluss der Regierung der DDR über eine Nationalhymne, 10. November 1949[ ]
Deutsche Demokratische Republik
Der Chef der Regierungskanzlei und Staatssekretär der Regierung
Berlin W 8, den 14.11.1949
Leipziger Strasse 5-7
Tel. 42 00 18
App. 3690
An das
Präsidium der Provisorischen
Volkskammer,
Berlin W 8
Ernst-Thälmann-Platz
Sehr geehrter Herr Präsident!
Nachstehend teile ich Ihnen einen am 10. November 1949 gefaßten Beschluß der Regierung der Deutschen Demokratischen Regierung [sic!] mit:
Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wurde nach kurzer Erörterung Einmütigkeit darüber festgestellt, daß das bei der Feier der Regierung anläßlich des 32. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktober-Revolution aufgeführte Werk von Becher und Eisler die Nationalhymne der Deutschen Demokratischen Republik ist. Hierauf beschloß die Regierung:
a) Die Nationalhymne ist bei allen offiziellen Anlässen zu spielen.
b) Das Ministerium für Volksbildung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Nationalhymne in allen Schulen gelernt wird. Alle öffentlichen Orchester und der Rundfunk haben für die rasche Verbreitung der Nationalhymne zu sorgen.
c) Der Deutsche Zentralverlag GmbH. wird beauftragt, eine authentische Ausgabe der Noten und des Textes der Nationalhymne schnellstens herauszubringen und Schallplatten der Nationalhymne zum billigsten Preis für Schulen und Massenorganisationen herstellen zu lassen.
d) Die Regierung nimmt zur Kenntnis, daß der Verfasser und der Komponist der Nationalhymne, Johannes R. Becher und Hanns Eisler, ihre Urheberrechte der Regierung zur Verfügung stellen. Sie beauftragt den Ministerpräsidenten, dem Dichter und dem Komponisten den Dank der Regierung auszusprechen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[gez.] Geyer
Staatssekretär
Hier nach: Schreiben des Chefs der Regierungskanzlei und Staatsekretär der Regierung der DDR, Fritz Geyer, an das Präsidium der Provisorischen Volkskammer der DDR, 14. November 1949, BArch DA 1/ 20719, Bl. 1.
[Русская версия отсутствует]