Volltext: Dekret über die Auflösung der Ehe
Dekret über die Auflösung der Ehe[ ]
1. Die Ehe wird auf das Gesuch der beiden Ehegatten oder, gegebenenfalls, von einem von ihnen, aufgelöst.
2. Das genannte Gesuch wird, entsprechend den Regeln über die lokale Gerichtsbarkeit, bei dem lokalen Gericht eingegeben.
BEMERKUNG: Das Gesuch um Auflösung der Ehe mit beiderseitiger Zustimmung kann auch unmittelbar bei der Abteilung für die Eintragung der Ehen, in der die Eintragung der betreffenden Ehe aufbewahrt wird, eingegeben werden, diese Abteilung verzeichnet in das Buch den Eintrag über die Auflösung der Ehe und gibt darüber eine Bescheinigung aus.
3. Am für die Verhandlung des Gesuchs auf Auflösung der Ehe bestimmten Tag lädt der lokale Richter beide Ehegatten oder ihre Rechtsbeistände vor.
4. Wenn der Wohnort eines Ehepartners, der der Vorladung unterliegt, unbekannt ist, wird die Eingabe des Gesuchs auf Auflösung der Ehe am letzten dem Kläger bekannten Wohnort des abwesenden Ehegatten oder an dem Wohnort des Klägers jedoch mit Angabe des Gerichts des letzten ihm bekannten Wohnorts des Beklagten, erlaubt.
5. Wenn der Wohnort des Ehegatten, der der Vorladung unterliegt, unbekannt ist, dann wird der Tag der Sitzung über den Fall nicht früher als nach Ablauf von zwei Monaten vom Tag des Drucks der Veröffentlichung über die Vorladung in der lokalen Regierungszeitung an bestimmt und die Vorladung wird an den vom Kläger genannten letzten bekannten Wohnort des Beklagten geschickt.
6. Der Richter, wenn er sich davon vergewissert hat, dass das Gesuch auf Auflösung der Ehe wirklich von beiden Ehegatten oder einem von ihnen ausgeht, erlässt individuell den Beschluss über die Auflösung der Ehe, worüber er den Ehegatten auch eine Bescheinigung ausstellt. Gleichzeitig damit übermittelt der Richter eine Kopie seines Beschlusses an diese Abteilung für die Eintragung der Ehen, wo die aufgelöste Ehe geschlossen wurde oder wo das diese Ehe betreffende Buch für die Eintragung von Ehen aufbewahrt wird.
7. Bei der Auflösung der Ehe mit gemeinsamer Zustimmung sind die Ehegatten verpflichtet, in der eingereichten Erklärung anzugeben, welche Familiennamen die geschiedenen Ehegatten und ihre Kinder von nun an tragen werden. Bei der Auflösung der Ehe auf das Gesuch eines der Ehegatten hin und bei dem Fehlen einer Einigkeit zwischen den Ehegatten in dieser Angelegenheit, bewahren die geschiedenen Ehegatten ihre vorehelichen Familiennamen, den Familiennamen der Kinder bestimmt der Richter, und im Falle des Streits der Prozessparteien, der lokale Richter.
8. Im Falle der Einigkeit der Ehegatten bestimmt der Richter gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung der Ehe bei welchem der Eltern die minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, bleiben sollen und wer von den Ehegatten und in welchem Ausmaß die Ausgaben für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder tragen soll, ebenso darüber, ob und in welchem Ausmaß der Ehemann das Auskommen und den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau gewährleisten muss.
9. Wenn eine Einigkeit nicht erzielt wird, dann wird die Beteiligung des Ehemanns an der Versorgung der geschiedenen Ehefrau mit Auskommen und Unterhalt, wenn sie keine oder unzureichende eigene Mittel besitzt oder zur Arbeit unfähig ist, und ebenso die Frage danach, bei wem die Kinder bleiben sollen, im allgemeinen Klageverfahren beim lokalen Gericht entschieden, unabhängig vom Streitwert. Der Richter, der sofort individuell den Beschluss über die Auflösung der Ehe fasst, bestimmt provisorisch, bis zur Entscheidung des Streits, über das Schicksal der Kinder, und entscheidet gleichermaßen die Frage über den zeitweiligen Unterhalt sowohl der Kinder als auch der Ehefrau, wenn sie dies benötigt.
10. Fälle der Erklärung von Ehen für ungesetzlich oder unwirksam unterliegen von nun an der Zuständigkeit des lokalen Gerichts.
11. Der Wirkungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf alle Bürger der Russländischen Republik unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu diesem oder jenem Glaubenskult.
12. Alle anderen in geistlichen Konsistorien der Verwaltung der orthodoxen und anderer Bekenntnisse, von der Leitenden Synode und allen Einrichtungen anderer christlicher und andersgläubiger Glaubensbekenntnisse und von Amtspersonen für die Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten jeglicher Glaubensbekenntnisse behandelten Fälle der Auflösung von Ehen, in denen keine Entscheidung gefällt wurde oder die gefällte Entscheidung nicht rechtlich in Kraft getreten ist, werden durch dieses Gesetz als aufgehoben betrachtet und unterliegen, zusammen mit allen Archiven, die sich in der Verwaltung der obengenannten Einrichtungen und der Personen, die in Ehescheidungsangelegenheiten tätig sind, befinden, der sofortigen Übergabe zur Aufbewahrung an die lokalen Bezirksgerichte. Den Streitparteien wird das Recht eingeräumt, nicht die Einstellung des vorherigen Verfahrens abzuwarten, sondern einen neuen Antrag über die Auflösung der Ehe nach dem vorliegenden Gesetz zu stellen, dabei ist bezüglich Abwesender eine erneute Publikation /§4 und 5/ nicht verpflichtend, wenn eine solche schon auf die frühere Art erfolgt ist.
Der Vorsitzende des Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, Ja. Sverdlov.
Der Vorsitzende des Rats der Volkskommissare, V. Uljanov (Lenin)
RGASPI, f. 2, op. 1, d. 4988, Original. Übersetzung aus dem Rus.: Georg Wurzer.