Glossar:§ 218

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Paragraph im deutschen Strafgesetzbuch, zur Regelung strafrechtlicher Folgen eines Schwangerschaftsabbruches. Dieser ist grundsätzlich rechtswidrig, wird jedoch nicht bestraft, wenn er (1) in den ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung und nach Besuch einer Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgt, wenn er (2) aufgrund einer medizinischen Indikation stattfindet oder wenn (3) das Kind als Folge einer Vergewaltigung in den ersten zwölf Wochen abgetrieben wird.

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