Volltext:Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlass des Reichskanzlers zu dessen Vollzug
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs. Vom 1. August 1934.[ ]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.
Berlin, den 1. August 1934.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers von Papen Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Der Reichswehrminister von Blomberg |
Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister Frhr. v. Eltz Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darré Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels Der Reichsminister der Luftfahrt Hermann Göring Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Bernhard Rust Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Rudolf Heß Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Hanns Kerrl |
Herr Reichsinnenminister!
Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender Anordnung:
1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft gelten.
2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.
Berlin, den 2. August 1934.
Hier nach: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 747, 751.