Volltext:Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlass des Reichskanzlers zu dessen Vollzug

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Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs. Vom 1. August 1934.[ ]

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.

Berlin, den 1. August 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
 
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
 
Der Reichsminister des Innern
Frick
 
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
 
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
 
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
 
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichspostminister
und Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
 
Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré
 
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
 
Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring
 
Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust
 
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß
 
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Hanns Kerrl


Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt
des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747).
Vom 2. August 1934.

Herr Reichsinnenminister!

Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender Anordnung:

1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft gelten.

2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.

Berlin, den 2. August 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Hier nach: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 747, 751.