Глоссарий A
Artikel 5 des Grundgesetzes
Erklärt Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft zu Grundrechten des Menschen und stellt sie unter besonderen Schutz.
Erklärt Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft zu Grundrechten des Menschen und stellt sie unter besonderen Schutz.