Glossar M
Mitbestimmung
Möglichkeit der Arbeitnehmern auf Entscheidungen in ihrem Unternehmen Einfluß zu nehmen, z. B. durch Mitbestimmung am Arbeitsplatz (Aufklärungsanspruch), betriebliche Mitbestimmung (Betriebsrat) und Unternehmensmitbestimmung (unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat, bei Kapitalgesellschaft, die über 500 Mitarbeitern besitzen).
Mitbestimmungsgesetz
Rechtliche Verankerung der Unternehmensmitbestimmung in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbHs und Genossenschaften mit über 2000 Mitarbeitern durch paritätische Besetzung des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aussichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz)
Ausgefertigt 1951. Regelt die Beteiligung der Arbeitnehmerschaft an den Unternehmensentscheidung in Montanunternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern durch die paritätische Besetzung des Aufsichtsrates mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei Pattsituation liegt die Entscheidung beim gemeinsam gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden.