Глоссарий A
Art. 73, Abs. 1 GG
Der Artikel besagt: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung inne über die auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik sowie die Verteidigung seiner Zivilbevölkerung.
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Der Artikel besagt: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung inne über die auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik sowie die Verteidigung seiner Zivilbevölkerung.