Glossar V
Verbot eines Angriffskrieges
Verbot von Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (z.B. Vorbereitung eines Angriffskrieges nach Art.26.1 GG).

Verbot von Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (z.B. Vorbereitung eines Angriffskrieges nach Art.26.1 GG).