Glossar V
Verteidigungsfall
In den Art. 115a bis 115l des Grundgesetzes geregelter Zustand der Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland durch einen äußeren Feind mit Waffengewalt. Mit dem Verteidigungsfall sind Veränderungen der institutionellen Ordnung, der Gesetzgebungskompetenzen sowie bestimmter Rechtsansprüche verbunden. Die Regelungen wurden im Rahmen der Notstandsgesetze 1968 in das Grundgesetz eingefügt.