Einführung: Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Kinderschutzgesetz): Unterschied zwischen den Versionen

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„Ich glaube, daß mit dieser Vorlage den [...] Ausbeutern, den sogenannten Schweißaustreibern, der Weg verlegt wird, auf welchem die Kinder durch Umgehung der Gesetze ausgebeutet werden. Nur wenn denselben der Rückzug in den Familienbetrieb, in die Heimindustrie abgeschnitten ist, werden die Arbeiterschutzgesetze, welche wir erlassen haben, in volle Wirksamkeit treten lassen.“<ref name="ftn1">Freiherr Cornelius Wilhelm von Heyl zu Herrnsheim (Worms), Fabrikant, Nationalliberale Partei, in der Reichstagsdebatte bei den Beratungen des "Entwurfs eines Gesetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben", 23. April 1902. Siehe: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. X. Legislaturperiode. II. Session. 1900/1903, Berlin 1903, S. 5018, [http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k10_bsb00002795_00001.html Online]</ref>  
„Ich glaube, daß mit dieser Vorlage den [...] Ausbeutern, den sogenannten Schweißaustreibern, der Weg verlegt wird, auf welchem die Kinder durch Umgehung der Gesetze ausgebeutet werden. Nur wenn denselben der Rückzug in den Familienbetrieb, in die Heimindustrie abgeschnitten ist, werden die Arbeiterschutzgesetze, welche wir erlassen haben, in volle Wirksamkeit treten lassen.“<ref name="ftn1">Freiherr Cornelius Wilhelm von Heyl zu Herrnsheim (Worms), Fabrikant, Nationalliberale Partei, in der Reichstagsdebatte bei den Beratungen des "Entwurfs eines Gesetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben", 23. April 1902. Siehe: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. X. Legislaturperiode. II. Session. 1900/1903, Berlin 1903, S. 5018, [http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k10_bsb00002795_00001.html Online]</ref>  


Auf diese optimistische Weise beurteilte Cornelius Wilhelm von Heyl, Fabrikant und Abgeordneter der Nationalliberalen Partei, den Entwurf für das ''Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben'', das am 1. Januar 1904 in Kraft trat. Das Kinderschutzgesetz ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeiterschutzmaßnahmen um die Jahrhundertwende und kann als eine der letzten Folgen des „neuen Kurses“ nach der Entlassung des Reichskanzlers Otto von Bismarck betrachtet werden. Erst nach der Ära Bismarck war es möglich geworden, Gesetze zum Arbeiterschutz zu verabschieden. Während Bismarck stets befürchtete, durch präventive Maßnahmen wie Arbeitszeitbegrenzungen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu gefährden, setzte Kaiser Wilhelm II. zu Beginn seiner Herrschaft auf soziale Reformen. In einem Wechselspiel von Reform und Blockade wurde der Arbeiterschutz seit Mitte der 1890er Jahre ausgebaut. Vor diesem Hintergrund ist auch das Kinderschutzgesetzes von 1903 zu sehen.
Auf diese optimistische Weise beurteilte Cornelius Wilhelm von Heyl, Fabrikant und Abgeordneter der Nationalliberalen Partei, den Entwurf für das ''Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben'', das am 1. Januar 1904 in Kraft trat. Das Kinderschutzgesetz ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeiterschutzmaßnahmen um die Jahrhundertwende und kann als eine der letzten Folgen des „neuen Kurses“ nach der Entlassung des Reichskanzlers {{#set:Glossar=Bismarck, Otto von}} [[Glossar:Bismarck, Otto von|Otto von Bismarck]] betrachtet werden. Erst nach der Ära Bismarck war es möglich geworden, Gesetze zum Arbeiterschutz zu verabschieden. Während Bismarck stets befürchtete, durch präventive Maßnahmen wie Arbeitszeitbegrenzungen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu gefährden, setzte Kaiser Wilhelm II. zu Beginn seiner Herrschaft auf soziale Reformen. In einem Wechselspiel von Reform und Blockade wurde der Arbeiterschutz seit Mitte der 1890er Jahre ausgebaut. Vor diesem Hintergrund ist auch das Kinderschutzgesetzes von 1903 zu sehen.


Wesentlich für die Durchsetzung des Kinderschutzes war das sich im Laufe des 19. Jahrhunderts verbreitende Ideal einer arbeitsfreien Kindheit. Vor allem Pädagogen trugen dazu bei, das Prinzip „Schule statt Arbeit“ langfristig als politische Zielvorstellung zu etablieren. Militärpolitische Erwägungen, wonach Kinderarbeit zur Erhaltung der Wehrtüchtigkeit unterbunden werden sollte, spielten nachweislich keine entscheidende Rolle, obwohl sich diese „Kanonenfutterlegende“ im kollektiven Gedächtnis hartnäckig hält.
Wesentlich für die Durchsetzung des Kinderschutzes war das sich im Laufe des 19. Jahrhunderts verbreitende Ideal einer arbeitsfreien Kindheit. Vor allem Pädagogen trugen dazu bei, das Prinzip „Schule statt Arbeit“ langfristig als politische Zielvorstellung zu etablieren. Militärpolitische Erwägungen, wonach Kinderarbeit zur Erhaltung der Wehrtüchtigkeit unterbunden werden sollte, spielten nachweislich keine entscheidende Rolle, obwohl sich diese „Kanonenfutterlegende“ im kollektiven Gedächtnis hartnäckig hält.

Aktuelle Version vom 21. November 2024, 14:26 Uhr


von: Ines Heisig, 2010


„Ich glaube, daß mit dieser Vorlage den [...] Ausbeutern, den sogenannten Schweißaustreibern, der Weg verlegt wird, auf welchem die Kinder durch Umgehung der Gesetze ausgebeutet werden. Nur wenn denselben der Rückzug in den Familienbetrieb, in die Heimindustrie abgeschnitten ist, werden die Arbeiterschutzgesetze, welche wir erlassen haben, in volle Wirksamkeit treten lassen.“[1]

Auf diese optimistische Weise beurteilte Cornelius Wilhelm von Heyl, Fabrikant und Abgeordneter der Nationalliberalen Partei, den Entwurf für das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, das am 1. Januar 1904 in Kraft trat. Das Kinderschutzgesetz ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeiterschutzmaßnahmen um die Jahrhundertwende und kann als eine der letzten Folgen des „neuen Kurses“ nach der Entlassung des Reichskanzlers Otto von Bismarck betrachtet werden. Erst nach der Ära Bismarck war es möglich geworden, Gesetze zum Arbeiterschutz zu verabschieden. Während Bismarck stets befürchtete, durch präventive Maßnahmen wie Arbeitszeitbegrenzungen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu gefährden, setzte Kaiser Wilhelm II. zu Beginn seiner Herrschaft auf soziale Reformen. In einem Wechselspiel von Reform und Blockade wurde der Arbeiterschutz seit Mitte der 1890er Jahre ausgebaut. Vor diesem Hintergrund ist auch das Kinderschutzgesetzes von 1903 zu sehen.

Wesentlich für die Durchsetzung des Kinderschutzes war das sich im Laufe des 19. Jahrhunderts verbreitende Ideal einer arbeitsfreien Kindheit. Vor allem Pädagogen trugen dazu bei, das Prinzip „Schule statt Arbeit“ langfristig als politische Zielvorstellung zu etablieren. Militärpolitische Erwägungen, wonach Kinderarbeit zur Erhaltung der Wehrtüchtigkeit unterbunden werden sollte, spielten nachweislich keine entscheidende Rolle, obwohl sich diese „Kanonenfutterlegende“ im kollektiven Gedächtnis hartnäckig hält.

Das Kinderschutzgesetz basierte auf dem „Arbeiterschutzgesetz“ (Novelle zur Reichsgewerbeordnung) vom 1. Juli 1891, das die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken generell untersagte. Diese Altersgrenze hing mit der Volksschulpflicht zusammen, die zwar regional unterschiedlich gehandhabt wurde, aber in den meisten Bundesstaaten mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres endete. Das Verbot der Kinderfabrikarbeit schien zunächst sehr wirksam, doch stellte sich bald heraus, dass in dem Maße, wie die Zahl der in der Industrie beschäftigten Kinder zurückging, die Zahl der Kinder im Gewerbe zunahm. Einen wesentlichen Bestandteil dieser gewerblichen Arbeit machte die Heimindustrie aus, eine Massenindustrie, die von wirtschaftlich unselbständigen Produzenten in der eigenen Wohnung oder Werkstätte für einen Unternehmer verrichtet wurde (Hausweberei, Tütenkleben, Holzschnitzerei, Tabakwarenherstellung).

Eine Erhebung aus dem Jahre 1898 über die Zahl der unter Vierzehnjährigen, die in kleineren Werkstätten, in der Hausindustrie und als Botengänger arbeiteten, ergab für das Deutsche Reich 532 283, das entsprach 6,4 % aller volksschulpflichtigen Kinder. Allerdings bildet dieses Ergebnis nur einen Teil der gewerbetätigen Kinder ab, da die Erhebung von den Bundesstaaten nicht einheitlich und vollständig durchgeführt wurde. Hervorzuheben ist das hohe Ausmaß der Kinderarbeit in den Zentren der Heimarbeit. In der Spielwarenindustrieregion Sachsen-Coburg-Gotha arbeiteten 86 % aller Schulkinder im Gewerbe. Der sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Emanuel Wurm ging für das gesamte Deutsche Reich von einer Million Kinder im Gewerbe aus. Nicht erfasst wurden Kinder, die in der Landwirtschaft arbeiteten.

Die in der Enquête von 1898 erhobenen Zahlen und die darin enthaltenen Angaben über die zum Teil gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen der schulpflichtigen Kinder reichten trotz ihrer Unvollständigkeit aus, um eine neue Gesetzesvorlage zu motivieren. Es war augenfällig, dass die Gewerbeordnung von 1891 nicht ausreichte, um dem Missstand der Kinderarbeit wirksam entgegenzutreten. Kritisiert wurden vor allem die mangelhafte Konzentrationsfähigkeit der arbeitenden Kinder in der Schule, die Beeinträchtigung der körperlichen Entwicklung durch wenig oder einseitige Bewegung und der Umgang mit gesundheitsschädlichen Materialien und gefährlichen Maschinen. Einige Tätigkeiten im Gewerbe, wie das Kegelaufstellen in Wirtshäusern und die Mitwirkung bei Schaustellungen galten zudem als moralisch gefährdend. Vertreter des Innenministeriums, des Ministeriums für Handel und Gewerbe und des Kultusministeriums berieten über einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Ein zentraler Streitpunkt war die Rolle der elterlichen Autorität. Der Eingriff in die familiäre Sphäre, der für die Durchsetzung eines Verbots der Heimarbeit und der Kinderarbeit in Familien notwendig war, erschien als gewagt: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten“, hieß es im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896.[2]

Das Ideal einer arbeitsfreien Kindheit hatte sich noch nicht durchgesetzt. Der Staatssekretär des Reichsamts des Innern Graf von Posadowsky schrieb noch 1902 in einem Brief an Kaiser Wilhelm II, „daß eine mäßige Beschäftigung von Kindern in sofern eine Berechtigung hat, als sie geeignet ist, die Kinder an körperliche und geistige Thätigkeit zu gewöhnen, den Sinn für Fleiß und Sparsamkeit zu beleben und sie vor Müßiggang und Abwegen zu bewahren.“[3] Die Idee der erzieherischen Wirkung der Arbeit wurde auch in der bürgerlichen Gesellschaft und in der Arbeiterschaft vertreten. Die Gesetzgebung war letztlich ein Kompromiss. Es ging nicht darum, die Kinderarbeit gänzlich abzuschaffen, sondern sie einzudämmen.

Das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben regelte die Lohnbeschäftigung von Jungen und Mädchen unter 13 Jahren und Kindern über 13 Jahren, die noch Schulpflichtig waren, in Industrie, Handel und Verkehr, Handwerksbetrieben, Heimarbeit, Gastgewerbe, bei öffentlichen Vorstellungen sowie als Botengänger und Austräger von Waren. Um starke Eingriffe in die Familie zu vermeiden, unterschied das Gesetz zwischen „eigenen“ und „fremden“ Kindern. Zu den „eigenen Kindern“ zählten die Kinder des Ehepartners, Nichten und Neffen sowie Kinder, die einer Familie zur „Fürsorgeerziehung“ anvertraut waren. Die „eigenen“ Kinder wurden durch das Gesetz weniger geschützt als „fremde“, so dass Eltern einen größeren Spielraum hatten, die Arbeitskraft ihrer Kinder im eigenen Betrieb zu nutzen. Generell verboten war jedoch die Arbeit in „ungeeigneten Beschäftigungen“ wie Tagebau, Schornsteinfegen, Steinklopfen und an Arbeitsstellen, an denen Triebwerke zur Verwendung kamen, die durch „elementare Kraft“ (Dampf, Wind, Wasser, Gas etc.) angetrieben wurden. Für alle schulpflichtigen Kinder galt außerdem ein Nachtarbeitsverbot und eine Mittagspausenregelung. Mindestens zwölf Jahre alt musste ein Kind sein, um auch in der Werkstatt oder Wohnung der Eltern Arbeiten für Dritte zu verrichten, zum Beispiel Heimarbeit.

Alle anderen Paragraphen unterschieden zwischen „eigenen“ und „fremden“ Kindern. Während fremde Kinder erst ab dem zwölften Lebensjahr in zugelassenen Betrieben arbeiten durften, war es Erziehungsberechtigten gestattet, ihre Kinder bereits im Alter von zehn Jahren arbeiten zu lassen. Fremde Kinder durften maximal drei Stunden, eigene Kinder während der Schulzeit vier bis sieben Stunden täglich arbeiten. Während der Schulferien gab es keinerlei Schutz für eigene Kinder. Sie konnten täglich zehn Stunden arbeiten. Fremde Kinder durften in der Ferienzeit nur vier Stunden täglich arbeiten. Auch die Botentätigkeit eigener Kinder war nicht eingeschränkt, während fremde Kinder an Sonn- und Feiertagen vormittags nur zwei Stunden als Boten arbeiten durften und hier ein Mindestalter von zwölf Jahren festgelegt war. Den Landesregierungen oblag die Durchführung des Kinderschutzgesetzes. Die Ortspolizeibehörden und die zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten hatten die gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren und Sanktionen durchzusetzen. Möglich waren Geldstrafen bis zu zweitausend Mark und Haftstrafen bis zu sechs Monaten. In der Praxis blieb es meist bei geringen Geldstrafen.

Im Reichstag kritisierten die Abgeordneten der SPD und der Nationalliberalen vor allem die Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Kindern. Zum einen erschwere diese Differenzierung einen umfassenden Kinderschutz, zum anderen verkompliziere sie das Gesetz. Letztlich entsprach sie aber der Mehrheitsmeinung und spiegelt das Familienbild im Kaiserreich wider. Besonders kontrovers wurde im Reichstag darüber diskutiert, dass das Gesetz nicht die Kinderarbeit in der Landwirtschaft einschränkte. Vor allem Vertreter der konservativen Parteien verharmlosten die Landarbeit von Kindern als romantisches Element der deutschen Kultur.

Aufgrund der schwierigen Quellenlage und einer unwägbaren Dunkelziffer ist es nicht möglich, die Wirkung des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben zu beurteilen. Es lässt sich lediglich festhalten, dass die Bestimmungen schwieriger durchzusetzen waren als die Gewerbeordnung von 1891. Die Mitarbeit von Kindern in den gewerblichen Betrieben und vor allem in der Familie war in der Tradition verankert und konnte daher nur allmählich zurückgedrängt werden. Auch in der Weimarer Republik war das Bild des arbeitenden Kindes noch allgegenwärtig.

Im internationalen Vergleich schnitt das Gesetz nicht schlecht ab. Zwar wurden in anderen europäischen Ländern junge Menschen teilweise bis zum Alter von 18 Jahren in den Arbeiterschutz einbezogen, während der Jugendschutz in Deutschland bereits mit der Altersgrenze von 16 Jahren endete, doch bot das deutsche Gesetz differenziertere und weitreichende Regelungen zum Schutz schulpflichtiger Kinder. Somit lieferte es entscheidende Impulse, die die Vorstellungen vom Kinderschutz im 20. Jahrhundert maßgeblich prägten.

  1. Freiherr Cornelius Wilhelm von Heyl zu Herrnsheim (Worms), Fabrikant, Nationalliberale Partei, in der Reichstagsdebatte bei den Beratungen des "Entwurfs eines Gesetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben", 23. April 1902. Siehe: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. X. Legislaturperiode. II. Session. 1900/1903, Berlin 1903, S. 5018, Online
  2. § 1617, RGBl. 1896, S. 472.
  3. Schreiben des Staatssekretärs des Reichsamts des Innern, Graf von Posadowsky, an Kaiser Wilhelm II. vom 2. Januar 1902, zit. n. Siegfried Quandt (Hrsg.), Kinderarbeit und Kinderschutz in Deutschland 1783-1976. Quellen und Anmerkungen (=Geschichte, Politik. Materialien und Forschung, Bd. 1). Paderborn 1978, S. 89.

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