Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" und über besondere Maßnahmen der Truppe [Kriegsgerichtsbarkeitserlaß], 13. Mai 1941
Einleitung
Im Morgengrauen des 22. Juni 1941 begann mit dem Angriff des deutschen Ostheeres auf die Sowjetunion der "ungeheuerlichste Eroberungs-, Versklavungs- und Vernichtungskrieg, den die moderne Geschichte kennt" (Nolte). Der deutsch-sowjetische Krieg endete erst mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8./9. Mai 1945 und ist in seiner historischen Bedeutung kaum zu überschätzen. In der Weltgeschichte ist kein zweiter Konflikt bekannt, der blutiger ausfiel, so erbarmungslos geführt wurde und sich als derart folgenreich erwies wie der Krieg an der Ostfront, der annähernd dreißig Millionen Opfer forderte, wesentliche Abschnitte des Völkermords an den europäischen Juden einschloß, weite Teile des Schauplatzes zerstörte und schließlich nicht nur den Ausgang des Zweiten Weltkriegs entschied, sondern auch die bipolare Nachkriegsordnung bestimmte. Daß der deutsch-sowjetische Krieg solch beispiellose Dimensionen annahm, ergab sich im Laufe des Konflikts auch aus der wechselseitigen Radikalisierung zweier totalitärer Systeme, welche beide die Auseinandersetzung als existenziellen "Weltanschauungskampf" ansahen, der die Rücksichtnahme auf rechtliche und moralische Bindungen zu erübrigen schien. Der Ursprung der Eskalation lag jedoch eindeutig in einer bewußten Entscheidung der deutschen Führung, die sich schon vor Beginn der Feindseligkeiten darauf festgelegt hatte, den Krieg gegen die Sowjetunion als entgrenzten "rassenideologischen Vernichtungskrieg" (Hillgruber) unter Mißachtung aller völkerrechtlicher Regeln zu führen.
Dieser fatale Entschluß ging letztlich auf den deutschen Diktator selbst zurück, der seine Generäle im Frühjahr 1941 in einer Reihe von Besprechungen darauf einstellte, daß der kommende Feldzug als "Vernichtungskampf" zu führen sei und die "Anwendung brutalster Gewalt" notwendig mache. Nachdem das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und das Oberkommando des Heeres (OKH) bereits instruiert waren, schwor Hitler am 30. März 1941 in der Berliner Reichskanzlei auch die designierten Oberbefehlshaber des Ostheeres darauf ein, den "weltanschaulichen Kampf mit durchfechten" zu lassen, wie sich der Generalstabschef des Heeres, Generaloberst Franz Halder, notierte. Im "Kampf um unser Dasein", so Hitler, müsse das Heer "vom Standpunkt des soldatischen Kameradentums abrücken" – selbst der militärische Gegner sei "vorher kein Kamerad und nachher kein Kamerad". Zu Hitlers Forderungen zählte daneben auch die Radikalisierung der Kriegsgerichtsbarkeit in den besetzten Gebieten: Die Militärjustiz sei in den bisherigen Feldzügen gegenüber allen "Verbrecher[n]" in den eroberten Territorien "zu human" gewesen und "behütete sie, statt sie zu töten". Die rigorose Niederschlagung jeder Regung von Widerstand sei jedoch "keine Frage der Kriegsgerichte", sondern müsse von den Frontverbänden selbst in die Hand genommen werden. Zusammen mit der Forderung, auch die Politoffiziere der Roten Armee, die so genannten Kommissare, im Falle der Gefangennahme "sofort durch die Truppe beseitigen" zu lassen, waren hier bereits alle Forderungen formuliert, die nur wenig später in jene "Führererlasse" einmündeten, die als "verbrecherische Befehle" (Uhlig) in die Geschichte eingehen sollten.
Gegen Hitlers Zumutungen regte sich weder bei den Zentralbehörden der Wehrmacht noch bei den in der Reichskanzlei versammelten Truppenführern des Ostheeres Widerspruch. Zu weit reichte das Vertrauen in den "Führer" nach den Triumphen der zurückliegenden Feldzüge und zu tief saß die Abscheu gegen den bolschewistischen Erzfeind und die slawische Zivilbevölkerung auch bei den Generälen der Wehrmacht. Einige Wochen später stellten die Generalstäbler und Wehrmachtjuristen in OKW und OKH schließlich die Endfassungen der "verbrecherischen Befehle" fertig: den "Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet 'Barbarossa' und über besondere Maßnahmen der Truppe" vom 13. Mai 1941 sowie die "Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare" vom 6. Juni 1941. Zusammen mit einer Reihe zusätzlicher Merkblätter, Richtlinien und Regelungen bildeten diese "Führererlasse" einen Komplex von völkerrechtswidrigen und hetzerischen Befehlen, der dazu dienen sollte, den bevorstehenden Krieg in jenen ideologisierten "Vernichtungskampf" zu transformieren, ohne den Hitler seinen "Kreuzzug gegen den Bolschewismus" nicht zu führen können glaubte.
Als Rahmenbefehl des gesamten Maßnahmenbündels repräsentierte der so genannte Kriegsgerichtsbarkeitserlaß den wohl folgenschwersten dieser "Führerbefehle", da er durch seine radikalen Bestimmungen die Grundlagen für alles Weitere schuf. Er setzte an die Stelle der nunmehr ausgehebelten traditionellen Militärjustiz über die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten die sofortige "Selbsthilfe der Truppe", wie einer der verantwortlichen Generäle im OKH den Kerngedanken des Befehls auf einer Besprechung im Juni 1941 umschrieb. Die grundlegende Bestimmung besagte, daß "Straftaten feindlicher Zivilpersonen" der "Zuständigkeit der Kriegsgerichte und der Standgerichte bis auf weiteres entzogen" seien. Gefangengenommene "tatverdächtige Elemente" sollten dem nächsten Offizier vorgeführt werden, der umgehend darüber zu entscheiden hatte, "ob sie zu erschießen" seien. Die Festnahme und Verwahrung "verdächtige[r] Täter [!]" wurde "ausdrücklich verboten". Für den Fall, daß nach Angriffen auf die Truppe keine Täter greifbar waren, gestand der Gerichtsbarkeitserlaß außerdem allen Truppenführern vom Bataillonskommandeur aufwärts das Recht zu, "kollektive Gewaltmaßnahmen" zu veranlassen. Für die praktische Durchführung dieser Repressalien empfahl das OKH, in der betreffenden Ortschaft sofort "30 Mann erschießen" zu lassen. Im zweiten Abschnitt des Gerichtsbarkeitserlasses wurde der Strafverfolgungszwang bei "Straftaten von Angehörigen der Wehrmacht" gegen die sowjetische Zivilbevölkerung aufgehoben. Sofern es sich nicht um Taten handelte, die auf "geschlechtlicher Hemmungslosigkeit" oder "einer verbrecherischen Veranlagung" beruhten, konnte es der zuständige Gerichtsherr, also in der Regel der Divisionskommandeur, an Stelle des fälligen Kriegsgerichtsverfahrens bei einer disziplinaren Ahndung belassen.
Bevor der Erlaß an das Ostheer weitergegeben wurde, fügte der Oberbefehlshaber des Heeres, Walther von Brauchitsch, am 24. Mai 1941 Befehlszusätze hinzu, die vor allem der verbreiteten Sorge Rechnung trugen, daß der Befehl "willkürliche[n] Ausschreitungen einzelner Heeresangehöriger" Vorschub leisten und letztlich zu einer "Verwilderung der Truppe" führen könnte. An den radikalen Bestimmungen des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses änderten diese Hinweise jedoch nichts. Auf den Besprechungen, die Verantwortliche von OKW und OKH im Mai und Juni 1941 abhielten, um die ergangenen "Führererlasse" mit Vertretern des Ostheeres durchzugehen, wurden sogar noch zusätzliche Verschärfungen nachgetragen.
Die wohl folgenreichste Neuerung des Gerichtsbarkeitserlasses bestand in der Einführung verfahrensloser Exekutionen. Nach der bisherigen, völkerrechtskonformen Regelung war für die Aburteilung von Irregulären ein Verfahren vor einem Kriegsgericht vorgeschrieben, von denen es in einer gewöhnlichen Wehrmachtsdivision nur etwa ein Dutzend gab, die Standgerichte der Regimentskommandeure inbegriffen. Nach dem Inkrafttreten des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses waren dagegen fortan sämtliche Offiziere zu Herren über Leben und Tod erhoben, deren Zahl sich in einer aufgefüllten Division auf über fünfhundert Mann belief. Damit konnte von nun an jeder einfache Leutnant an Ort und Stelle Todesurteile aussprechen und vollstrecken lassen – Willkür und Gewalt waren Tür und Tor geöffnet. Gleiches galt für die Direktive, daß zur Anordnung von Exekutionen schlicht Verdachtsmomente ausreichen sollten, wie das OKH auf den Besprechungen mit den Vertretern des Ostheeres Anfang Juni 1941 erklärte: "In Zweifelsfällen über Täterschaft wird häufig der Verdacht genügen müssen".
Der Kriegsgerichtsbarkeitserlaß baute zwar in Teilen auf dem zeitgenössischen Völkerrecht auf, denn das sofortige Kriegsgerichtsverfahren und die Todesstrafe für gefaßte Irreguläre galten im internationalen Rechtsdiskurs der Zeit als unstrittig. Die Verallgemeinerung der exekutiven Gewalt, die anvisierten Repressalien auf Verdacht sowie die Schaffung eines rechtsfreien Raums durch die Aufhebung des Strafverfolgungszwangs machten den Kriegsgerichtsbarkeitserlaß jedoch zu einem zutiefst radikalen Befehl, der allen Rechtsgrundsätzen Hohn sprach. Die Erwägungen, die hinter dem Kriegsgerichtsbarkeitserlaß standen, waren sowohl ideologischer als auch funktionaler Natur. Zum einen ging der Erlaß auf der Grundlage eines ideologisch verzerrten Rußland-Bildes von der Prämisse aus, daß die Truppen in der Sowjetunion auf eine "verhetzte" und "bolschewisierte" Zivilbevölkerung treffen würden, die "besondere Maßnahmen" zwingend erforderlich mache. Zugleich erblickte man in der Radikalisierung der Besatzungspolitik aber auch eine militärische Notwendigkeit. Die in der Präambel des Erlasses dargelegte Begründung, die auf die Weiträumigkeit des Operationsgebietes und die Überforderung der wenigen Kriegsgerichte verwies, gab die Überlegungen der deutschen Führung weitgehend authentisch wieder. Um den störungsfreien Ablauf der Operationen zu gewährleisten, erschien es essentiell, das Hinterland rasch unter Kontrolle zu bringen. Wie das OKH erklärte, bestand das Ziel darin, schnellstmöglich und mit aller Gewalt den Zustand "vorn Kampf, hinten Ruhe" herzustellen: Abschreckung durch Terror war die Devise, zumal die enorme Ausdehnung des Kriegsschauplatzes radikale Lösungen nahe zu legen schien, die bei minimalem Aufwand maximalen Nutzen versprachen. Der Kriegsgerichtsbarkeitserlaß war damit wie die übrigen "verbrecherischen Befehle" Teil von Hitlers wahnwitzigen kolonialen Plänen zur Eroberung von "Lebensraum" und der damit verbundenen rassenideologischen Vernichtungspolitik. Zur gleichen Zeit waren die "Führererlasse" als Katalysatoren der Blitzkriegsstrategie konzipiert, die dem militärischen Ziel verpflichtet waren, den sowjetischen "Koloß" schneller zu Fall zu bringen.
Die planmäßige Dezimierung der gegnerischen Zivilbevölkerung durch "Metzeleien" und einen "Blutrausch" der Truppe, wie das OKH auf den einschlägigen Besprechungen klarstellte, war dagegen ausdrücklich nicht das Ziel des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses. Die Befürchtung, daß dennoch eben dies die Folge des Befehls sein würde, kursierte jedoch unter den Truppenführern und provozierte die einzigen Äußerungen von Widerspruch gegen den Erlaß, die sich im Ostheer regten. Kaum eine Bestimmung rief dabei so viel Skepsis hervor wie die Aufhebung des Strafverfolgungszwanges bei Gewalttaten von Wehrmachtssoldaten gegen Zivilisten. Doch auch die Ermächtigung der Truppen zur eigenständigen Durchführung von Exekutionen, ob gegen Zivilpersonen oder Kommissare, stieß auf Bedenken. Die Kritik erschöpfte sich weitgehend in der Sorge vor dem Verfall der militärischen Disziplin und einer "Verwilderung" der Soldaten und schloß die grundsätzliche Übereinstimmung mit den Prinzipien der "verbrecherischen Befehle" nicht aus. Hinter den stereotypen Mahnungen zur "Wahrung der Manneszucht" stand die Furcht vor der Beeinträchtigung der militärischen Leistungsfähigkeit der Verbände, die aus Sicht der erfolgsorientierten Truppenführer oberste Priorität haben mußte. Etwaiges humanitäres Mitgefühl mit der ohnehin als "minderwertig" angesehenen Zivilbevölkerung erschien demgegenüber eindeutig nachrangig. Die meisten Kommandeure trugen den Bedenken Rechnung, indem sie die Bekanntgabe der "verbrecherischen Befehle" mit eindringlichen Appellen zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin verbanden, die Bestimmungen der Erlasse ansonsten aber nicht weiter antasteten.
Einige wenige Kommandeure entschlossen sich hingegen zu eigenmächtigen Interventionen, indem sie Modifikationen an dem Erlaß vornahmen, die zumeist in der Einschränkung der Befugnisse zur Anordnung von Exekutionen bestanden und mehr Kontrolle versprachen. Diese Minderheit von Kommandeuren setzte zwar den Kriegsgerichtsbarkeitserlaß nicht außer Kraft, demonstrierte jedoch durch ihr eigenverantwortliches Handeln, daß an der Ostfront beträchtliche Spielräume bestanden, die dazu genutzt werden konnten, zumindest eine graduelle Abschwächung der radikalen "Führererlasse" herbeizuführen. Die meisten Befehlshaber machten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, was zu den eindringlichsten Zeugnissen dafür zählt, wie weit die Generalität des Ostheeres mit den Prinzipien des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses übereinstimmte. Neben der Verabsolutierung des Gehorsams speiste sich die Zustimmung zu den "Führererlassen" vor allem aus dem weithin geteilten Konsens über die Notwendigkeit des Feldzugs gegen die Sowjetunion und das Ziel der "Ausrottung des Bolschewismus". Die Befürwortung des kompromisslosen Befriedungskonzepts, das im Kriegsgerichtsbarkeitserlaß angelegt war, resultierte außerdem aus der Identifikation mit der Blitzkriegsstrategie, für deren Erfolg die Radikalisierung der Besatzungsherrschaft unverzichtbar erschien. Gefördert wurde die Akzeptanz der "verbrecherischen Befehle" dadurch, daß sie in Teilen in der Kontinuität früherer Praktiken und Traditionen stand. Über die strikte Ablehnung irregulärer Formen der Kriegführung und die kompromißlose Bekämpfung aller "Freischärler" bestand im deutschen Militär seit langem festes Einvernehmen; entsprechend waren verfahrenslose Exekutionen und kollektive Repressalien noch aus dem Ersten Weltkrieg in Erinnerung. Die Erfahrungen vieler späterer Generäle während der Baltikumkämpfe am Ende des Ersten Weltkriegs hatten außerdem die Vorstellung genährt, daß in der Sowjetunion ein "Kriegsbrauch mit östlichen Mitteln" angewandt werden müsse.
Folglich wurde der Kriegsgerichtsbarkeitserlaß in nahezu allen Verbänden des Ostheeres befehlsgemäß umgesetzt. Stichproben aus den Akten der deutschen Truppen zeigen, daß fast alle Einheiten früher oder später von ihrem Recht Gebrauch machten, verfahrenslose Exekutionen gegen Zivilisten, Verdächtige oder Partisanen zu vollstrecken. Die bestehenden, weit reichenden Handlungsspielräume führten zwar dazu, daß der Umgang mit dem Erlaß im Ostheer zum Teil deutlich divergierte. Neben den rassistischen Ressentiments und den ideologischen Feindbildern war es jedoch vor allem die Verabsolutierung der so oft apostrophierten "Sicherheit der Truppe", welche die weit reichende Akzeptanz des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer begründete. Den Anti-Partisanen-Aktionen und Repressalien der deutschen Besatzer in der Sowjetunion fielen nach neueren Schätzungen insgesamt mindestens eine halbe Million Menschen zum Opfer. Der Besatzungsterror der Wehrmacht an der Ostfront hatte jedoch letztlich nur den Erfolg, den Widerstand der sowjetischen Bevölkerung und der Roten Armee gegen die deutschen Invasoren zu potenzieren. So erwies sich die Radikalisierung von Kriegführung und Besatzungsherrschaft als schwere Hypothek, die schließlich auf die Wehrmacht und das Deutsche Reich zurückschlug.
Felix Römer
(Übersetzung)