Verordnung über das Schlichtungswesen [Schlichtungsverordnung], 30. Oktober 1923

Einleitung

Zu Beginn der Weimarer Republik konkurrierten verschiedene Auffassungen darüber, wie eine Schlichtung bei Tarifauseinandersetzungen aussehen sollte. Sollte sie von den Tarifparteien autonom in Eigenregie oder von staatlicher Seite übernommen werden? Konnte man den Tarifvertragsparteien zutrauen, ihre Konflikte allein zu regeln? Oder sollte man dem Staat bei aller Freiheit, die man den Tarifparteien zubilligen wollte, doch besser subsidiäre Eingriffsmöglichkeiten vorbehalten? Was wäre, wenn es zu keiner Einigung käme? Sollte man einer tariflichen oder behördlichen Schlichtung den Vorzug geben? Oder sollte man beides verschränken? In den Anfängen der Weimarer Republik waren diese Fragen noch weitgehend ungeklärt.

Bei der Gründung der Zentralarbeitsgemeinschaft im November 1918 war zwar die Einführung eines mehrstufigen Systems tariflicher Schlichtung beschlossen worden, das vorsah, Tarifkonflikte von paritätisch besetzten Schiedsinstanzen schlichten zu lassen. Berufungsinstanz sollte der Zentralausschuß bzw. der Zentralvorstand der Zentralarbeitsgemeinschaft sein, dessen Zusammensetzung ebenfalls auf dem Paritätsprinzip beruhte. Seine Entscheidungen sollten dann bindend sein, wobei er seine Schiedssprüche aber nur mit Zustimmung beider Parteien durchsetzen konnte. Daneben blieben die im Vaterländischen Hilfsdienstgesetz geschaffenen behördlichen Schlichtungsorgane aber weiter erhalten, so daß in der Weimarer Republik die tarifliche und die staatliche Schlichtung nebeneinander bestanden. Die Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 1918 schien das zunächst zu ändern, weil sie die tarifliche Seite der Schlichtung stärkte, indem sie die behördliche Schlichtung auf eine freiwillige Einigung verpflichtete, den Schlichtungsausschüssen die Hinzuziehung unparteiischer Vorsitzender freistellte und festlegte, daß ein Schiedsspruch nur mit einer Mehrheit der Stimmen gefällt werden konnte und unwirksam blieb, wenn eine Partei ihn ablehnte. Auf dieser Grundlage hätte eine frühe Form von Tarifautonomie entstehen können. Aber schon kurz darauf wurde wieder ein staatliches Element in die Tarifpolitik eingeführt. Das Demobilmachungsamt, das auf Anregung der Zentralarbeitsgemeinschaft mit quasi-diktatorischen Vollmachten zur Überführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft geschaffen wurde, sah es auch als Teil seiner Aufgaben an, regelnd und ordnend in den Arbeitsmarkt einzugreifen, um die Wirtschaft von Störungen, als die Konflikte wahrgenommen wurden, frei zu halten. Die "Verordnungen über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter und Angestellter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung" vom 3. September 1919 und 12. Februar 1920 ermöglichten es den Demobilmachungskommissaren in diesem Sinne, schlichtend in Tarifauseinandersetzungen einzugreifen. Es war ihnen sogar möglich, einen Schiedsspruch gegen den Willen der Tarifparteien für verbindlich zu erklären. Bei besonders wichtigen Konflikten sollte der Reichsarbeitsminister diese Aufgabe übernehmen. So war das Instrument der staatlichen Schlichtung mit Berufung auf die Ausnahmesituation der Demobilmachung schon vor der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung im Grunde genommen wieder eingeführt worden.

Daß die staatliche Schlichtung für so unverzichtbar gehalten wurde, war eng mit dem Konflikt- und Staatsverständnis der damaligen Akteure verknüpft. So glaubten in der Weimarer Republik noch nicht einmal die Vertreter der Interessenverbände selbst, daß ihre Tarifauseinandersetzungen nützlich und notwendig sein könnten, um in einem Prozeß pluralistischer Auseinandersetzung zu einer Lösung zu kommen. Wie die meisten ihrer Zeitgenossen hielten sie diesen permanenten Konfliktherd für gefährlich, weil sie von ihm eine desintegrierende Wirkung auf die Gesamtgesellschaft fürchteten. Konflikte galten ihnen als "politisch", was in der Weimarer Republik synonym zu egoistisch, unsachlich, irrational und gemeinwohlgefährdend konnotiert war. Politische Gegner in der Weimarer Republik – und da bildeten die Tarifparteien keine Ausnahme – waren vice versa davon überzeugt, daß es für die Gesellschaft eine Überlebensfrage sei, ob es gelänge die andere Seite vom eigenen Standpunkt, der als von den "Sachzwängen diktiert" und "rational" fundiert apostrophiert wurde, zu überzeugen. Andere Auffassungen wurden als "sachlich falsch" und damit gemeinwohlgefährdend angesehen. In vielen Fällen wurde die andere Position sogar pathologisiert. Kompromisse waren unter diesen Vorzeichen als "faul" diskreditiert. Konflikte wurden dadurch grundsätzlich radikalisiert. Hüter des Gemeinwohls war aus dieser Perspektive, getreu dem hegelianischen Staatsverständnis, nur der Staat, der, über den Einzelinteressen stehend, das Gemeinwohl sichern sollte. Dabei wurde der Staat in der Regel mit der Exekutive und nicht etwa mit dem Parlament gleichgesetzt. Berücksichtigt man dieses Konflikt- und Staatsverständnis, lag es nahe, den Staat als Schlichter in die Tarifauseinandersetzungen einzuschalten. Die behördlichen Schlichtungsstellen wurden stark beansprucht, was noch dadurch verstärkt wurde, daß die Institutionalisierung der Arbeitsgerichte auf sich warten ließ und die Schlichtungsinstanzen auch für die Rechtsprechung in Arbeitsstreitigkeiten verantwortlich waren. In der Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober 1923 wurde eine institutionelle Trennung in Einzelstreitigkeiten, die sich aus individuellen Arbeitsverhältnissen ergeben hatten, und Gesamtstreitigkeiten, die ein kollektives Arbeitsverhältnis betrafen, vorgenommen. Erstere wurden den zu schaffenden Arbeitsgerichten überwiesen, während letztere ausdrücklich den Schlichtungsinstanzen zugewiesen wurden (Artikel II). Diese Trennung wurde und wird als wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer selbständigen Arbeitsgerichtsbarkeit interpretiert.

Insgesamt war eine Neuregelung des Schlichtungswesens losgelöst vom Komplex der Demobilmachung schon länger debattiert worden, aber man hatte sich nicht einigen können, welcher Varianten der Schlichtung der Vorzug zu geben sei. Unter dem Eindruck der Hyperinflation 1923/24 sah sich die Regierung genötigt und durch das Ermächtigungsgesetz vom 13. Oktober 1923 befähigt, eine Entscheidung herbeizuführen. Sie verabschiedete die Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober 1923 ohne Zustimmung des Parlaments zunächst als Provisorium, das nur "bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung" in Kraft bleiben sollte, aber schnell wurde klar, daß die Verordnung mehr als nur provisorisch sein würde und wahrscheinlich auch sein sollte. In der Schlichtungsverordnung wurde explizit die Stellung des Staates als "neutraler", "unpolitischer" Schlichter gestärkt, indem dem Reichsarbeitsministerium und den Länderbehörden die Aufgabe übertragen wurde, den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse und die Schlichter zu ernennen (Artikel I, §1-9). Das war insofern von entscheidender Bedeutung, weil die "2. Ausführungsverordnung zur Schlichtungsverordnung vom 29. Dezember 1923" dem Vorsitzenden oder dem Schlichter die Möglichkeit einräumte, notfalls allein einen Schiedsspruch zu fällen, um zu verhindern, daß keine Einigung zustande käme und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährdet werde. Dieser sogenannte Einmann-Schiedsspruch oder Stichentscheid wurde gängige Praxis. Durch ihn wurde ein weiteres autoritär-staatskorporatives Element in das Schlichtungsverfahren eingeführt, war es doch den Behörden dadurch möglich, die Schlichtung völlig dem Einfluß der Tarifparteien zu entziehen. Die Beisitzer, die nach dem Paritätsprinzip von Arbeitgebern und Arbeitnehmern benannt wurden, blieben weitgehend einflußlos. Auch die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeitserklärung wurden erweitert. Nach Artikel I, §6 der Schlichtungsverordnung war es möglich, einen Schiedsspruch für verbindlich zu erklären, "wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entspricht und ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich ist", womit der Staat ausdrücklich die Definition dessen, was aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen dem Interesse der Allgemeinheit nütze, für sich reklamierte. Er übernahm damit Verantwortung im Bereich der Tarifkonflikte, was in der Währungskrise zunächst eine gewisse stabilisierende Wirkung zu haben schien. Aber schon bald wurde deutlich, daß der Staat durch seine Verantwortungsübernahme in die Verteilungskonflikte zwischen den Tarifparteien hineingezogen und darin aufgerieben wurde, so daß die Verordnung schließlich dazu beitrug, das Vertrauen in den Weimarer Staat zu erodieren. Teilweise wurde die Unzufriedenheit der Basis mit manchen Tarifverträgen regelrecht auf die Schiedssprüche abgeleitet, indem man sich der Zustimmung zu einem eigentlich unstrittigen Tarifvertrag widersetzte, um so die Verantwortung gegenüber der Basis auf den Schlichter abwälzen zu können. Das Resultat war nicht die Lösung des Konfliktes, sondern seine Verschärfung. Der Staat wurde als Partei in die Auseinandersetzungen hineingezogen und dadurch, daß er mit dem Nimbus des Gemeinwohlwahrers für umstrittene tarifpolitische Entscheidungen verantwortlich zeichnete, wurde auch seine Legitimation hinterfragt. Die Tarifparteien warfen sich wechselseitig vor, den Staat im eigenen Interesse untergraben zu haben und leiteten daraus die Berechtigung ab, den Staat, den man nicht mehr dem Gemeinwohl, sondern gesellschaftszerstörenden Egoismen verpflichtet wähnte, zu bekämpfen. Dadurch radikalisierten sich nicht nur die tarifpolitischen Auseinandersetzungen, sondern es wurde ein Kampf eröffnet, in dem die Legitimation des parlamentarischen Staates von Weimar zunehmend in Frage gestellt und seine Autorität insgesamt untergraben wurde.

Andrea Rehling