Oberkommando der Wehrmacht, Anordnungen für die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener in allen Kriegsgefangenenlagern, 8. September 1941

Einleitung

Die Befehle, die die Wehrmacht- und die Heeresführung zur Kriegführung gegen die Sowjetunion erließen, hatten für das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen entscheidende Bedeutung. Eine Schlüsselrolle kommt dabei einem Befehl zu, mit dem Generalleutnant Hermann Reinecke, dem als Chef des Allgemeinen Wehrmachtamtes im Oberkommando der Wehrmacht (OKW) das Kriegsgefangenenwesen unterstand, am 8. September 1941 mehrere vorangegangene Befehle zusammenfaßte und zugleich verschärfte.

Reinecke war einer der fanatischsten Nationalsozialisten im OKW. Zu seinen Aufgabengebieten gehörte seit 1937 auch die "weltanschauliche Schulung" in der Wehrmacht. Die von ihm organisierten "nationalpolitischen Lehrgänge" zielten auf die Schaffung des "politischen Soldaten", eines "politische[n] Glaubensträger[s]", der "praktischen Nationalsozialismus treiben" müsse und sich "in nichts von den Führern der NSDAP" unterscheiden dürfe. Im Dezember 1943 wurde Reinecke zum Chef des Nationalsozialistischen Führungsstabes im OKW ernannt, der die neugeschaffene Institution der Nationalsozialistischen Führungsoffiziere (NSFO) organisierte.

Für die Abfassung des Befehls vom 8. September 1941 war es nicht ohne Bedeutung, daß Reinecke, für den "die Behandlung der [sowjetischen] Kgf. und alle damit verknüpften Fragen [...] nur ein Teil des im Osten von deutschen Soldaten zu lösenden Problems" war, gerade von einer ausgedehnten Inspektionsreise durch die Lager der besetzten Gebiete zurückgekommen war. In die Neufassung des Befehls sind also auch die Schlüsse eingegangen, die er aus seinen Eindrücken und den Besprechungen mit Vertretern des Kriegsgefangenenwesens gezogen hatte.

Der einführende Teil des Befehls gab allgemeine Richtlinien für die Behandlung der Gefangenen. Gegenüber einem ersten Befehl zur Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen vom 16. Juni 1941 waren nun sowohl die ideologische Begründung wie auch die Anweisungen zur Behandlung der Gefangenen erheblich verschärft worden. Hatte es dort noch – völlig irreführend – geheißen, das Genfer Kriegsgefangenenabkommen von 1929 bleibe die Grundlage für die Behandlung, obwohl die UdSSR dieses Abkommen nicht anerkannt habe, so wurde diese Fiktion nun völlig aufgegeben. Der "bolschewistische Soldat [habe] jeden Anspruch auf Behandlung als ehrenhafter Soldat und nach dem Genfer Abkommen verloren", da er als ein "politisch im Sinne des Völker zerstörenden Bolschewismus geschulter Gegner" den Kampf "mit jedem ihm zu Gebote stehenden Mittel: Sabotage, Zersetzungspropaganda, Brandstiftung, Mord" führe. Daher sei "rücksichtsloses und energisches Durchgreifen bei den geringsten Anzeichen von Widersetzlichkeit" der Kriegsgefangenen zu befehlen. Die Bestimmungen über den Waffengebrauch der Wehrmacht könnten nur beschränkt gelten; bei den sowjetischen Kriegsgefangenen sei es "schon aus disziplinären Gründen nötig, den Waffengebrauch sehr scharf zu handhaben". Wer zur Durchsetzung eines gegebenen Befehls die Waffe "nicht oder nicht energisch genug" gebrauche, mache sich strafbar: "Waffengebrauch gegenüber sowjet. Kr.Gef. gilt in der Regel als rechtmäßig." In den Lagern sei "zur Durchführung der Ordnung und Erhaltung der Disziplin" aus geeigneten Gefangenen eine Lagerpolizei zu bilden, die mit Stöcken, Peitschen oder ähnlichem ausgerüstet werden dürfe. In der Schlußbemerkung machte Reinecke "die Kommandeure der Kriegsgef. [...] persönlich dafür verantwortlich [...], dass die vorstehenden Anordnungen von den unterstellten Einheiten mit aller Schärfe eingehalten werden."

Dem Befehl wurde ein offenes Merkblatt für die Wachmannschaften beigegeben, in dem "äußerste Wachsamkeit, größte Vorsicht und schärfstes Mißtrauen" gefordert wurden. Dabei wurde besonders betont, daß der sowjetische Soldat, möge "er auch äußerlich noch so harmlos erscheinen, [...] jede Gelegenheit benutzen [werde], um seinen Haß gegen alles Deutsche zu betätigen."

Der zweite Abschnitt galt der Aufteilung der Gefangenen nach ihrer Volkszugehörigkeit, da sie entsprechend der NS-Rassenskala unterschiedlich behandelt werden sollten. Die Juden wurden dabei überhaupt nicht erwähnt, ein deutlicher Hinweis darauf, daß mit ihnen völlig anders verfahren werden sollte.

Reinecke sah sich, wie er in mehreren Besprechungen betonte, verantwortlich dafür, daß von den sowjetischen Kriegsgefangenen keinerlei Gefahren für die deutsche Bevölkerung und die Sicherheit des Reichs ausgehen konnten. Er stimmte mit Heinrich Himmler, mit dem er schon am 19. März 1941 über die Behandlung sowjetischer Gefangener gesprochen hatte, darin überein, daß jede Gefährdung präventiv ausgeschlossen werden müsse. Dieses Motiv unterlag schon den allgemeinen Behandlungsgrundsätzen, mehr noch aber den Anweisungen zur "Aussonderung politisch unerwünschter Kr.Gef." Das OKW hatte bereits Anfang Juli 1941 ein entsprechendes Abkommen mit dem Reichssicherheitshauptamt geschlossen. In einem Befehl Reineckes vom 17. Juli 1941 – der nur teilweise in Reinhard Heydrichs Einsatzbefehl Nr. 8 vom gleichen Datum erhalten ist – hieß es, die Wehrmacht müsse sich umgehend von allen "politisch unerwünschten Elementen" befreien. Dazu gehörten nach Heydrichs Befehl u.a. kommunistische Funktionäre aller Art und "alle Juden"; sie sollten von Einsatzkommandos des SD "ausgesondert" und erschossen werden.

Der letzte Abschnitt regelte den Arbeitseinsatz der sowjetischen Gefangenen. Auch hier sollte die "unbedingte Sicherheit deutschen Lebens und deutschen Gutes" absolute Priorität haben. Sie sollten deshalb in erster Linie im Wehrmachtbereich arbeiten, auf jeden Fall in "unbedingter Trennung von der Zivilbevölkerung" – eine "bolschewistische Verseuchung" deutscher Arbeiter sollte, wie Reinecke bei einer Besprechung sagte, um jeden Preis verhindert werden.

Das OKW gab den Befehl außer an die zuständigen militärischen Stellen auch an die Parteikanzlei weiter. Damit wurde der NSDAP das Mittel in die Hand gegeben, die Durchführung des Befehls über die Gau- und Kreisleiter zu kontrollieren und gegebenenfalls über die Parteikanzlei Verschärfungen durchzusetzen – eine Station einer Entwicklung, bei der vor allem durch Reineckes Einfluß der Parteikanzlei ständig wachsende Kontrollkompetenzen und Einflußmöglichkeiten im Kriegsgefangenenwesen eingeräumt wurden.

Der Chef des Amtes Ausland/Abwehr, Admiral Wilhelm Canaris, legte mit einer von seinem Rechtsexperten Helmuth James Graf von Moltke ausgearbeiteten Denkschrift nachdrücklichen Protest gegen die geforderte Behandlung der sowjetischen Gefangenen und gegen die Selektionen ein. Moltke machte schwerwiegende militärische und völkerrechtliche Gründe geltend und hoffte, so eine grundsätzliche Änderung der Behandlung der sowjetischen Gefangenen erreichen zu können. Der Chef des OKW, Feldmarschall Wilhelm Keitel, tat jedoch alle Einwände brüsk ab: "Die Bedenken entsprechen den soldatischen Auffassungen vom ritterlichen Krieg! Hier handelt es sich um die Vernichtung einer Weltanschauung! Deswegen billige ich die Maßnahmen u.[nd] decke sie."

Moltke und seine Mitarbeiter in der Völkerrechtsabteilung des Amtes Ausland/Abwehr hatten die Auswirkungen des Befehls richtig vorhergesehen: Der Grundsatz, daß Waffengebrauch gegenüber sowjetischen Kriegsgefangenen in der Regel als rechtmäßig gelte, enthebe die Wachmannschaften "jeder Pflicht zur Überlegung", und die Schlußbemerkung lege es den Lagerkommandanten nahe, "eher noch schärfer durchzugreifen, als die Anordnungen vorsehen, um sicher zu sein, nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden." Schon Anfang November 1941, wenige Wochen nach Erlaß des Befehls, sah sich z.B. der Kommandeur der Kriegsgefangenen im Wehrkreis VIII (Breslau) gezwungen, Einschränkungen zu befehlen, da Wachmannschaften in zunehmender Zahl Gefangene wegen unbedeutender Anlässe erschossen hatten.

Diese Folgen spielten offenkundig auch eine Rolle, als die Reinecke unterstellte Abt. Kriegsgefangene am 24. März 1942 die Richtlinien für die Behandlung der Gefangenen neu faßte. Der Satz, daß Waffengebrauch gegenüber sowjetischen Kriegsgefangenen in der Regel als rechtmäßig gelte, wurde gestrichen. Wenn Gefangene erschossen wurden, mußten nun die Lagerkommandanten "zur Aufrechterhaltung der Disziplin und um ungerechtfertigtes Schießen zu verhüten" dem zuständigen Kommandeur der Kriegsgefangenen "in jedem Falle eine kurze Darstellung des Sachverhaltes" vorlegen. Nach wie vor machte sich aber strafbar, "wer zur Durchsetzung eines Befehls nicht oder nicht energisch genug die Waffe gebraucht". An der Behandlung änderte sich nichts, weiterhin wurden sowjetische Gefangene in wesentlich höherer Zahl als andere Kriegsgefangene erschossen.

Die neuen Einschränkungen waren nicht einer Gesinnungsänderung der NS-Führung zuzuschreiben, sondern dem gravierenden Arbeitskräftemangel in der deutschen Kriegswirtschaft, der die Führung dazu zwang, alle irgendwie verfügbaren Arbeitskräftereserven auszuschöpfen. Dies bedeutete auch, daß die sowjetischen Gefangenen nun nicht mehr primär im Wehrmachtbereich, sondern in allen Wirtschaftsbereichen eingesetzt und ausgebeutet wurden. Die NS-Führung sah dies inzwischen als möglich an, da durch die Selektionen das Ziel erreicht schien, das ein Vertreter des Auswärtigen Amtes so formuliert hatte: "Eine Ausschaltung [der] sowjet-aktiven Elemente [...] könnte dazu beitragen, die Gefangenen innerlich vom Sowjetismus loszulösen und ein brauchbares, materiell bedürfnisloses, geistig lenksames Arbeitsinstrument aus ihnen zu machen." Auch die Aussonderungen selbst wurden eingeschränkt. Die Kommandos wurden am 13. Februar 1942 vom Reichssicherheitshauptamt angewiesen, in Zukunft "nur wirklich schwer belastete und endgültig untragbare Elemente [auszusondern], die beim Einsatz in kriegswichtigen Betrieben eine ernste Gefahr bedeuten würden". Alle Juden wurden aber weiterhin ausnahmslos ermordet. Für die verbliebenen Gefangenen lag der Schwerpunkt nun auf einer scharfen Überwachung durch Arbeitgeber, Wehrmacht und Gestapo. Das geringste Anzeichen von Widerstand bedeutete für sie Exekution oder Transport in ein KZ.

Die Bedeutung des Befehls vom 8. September 1941 lag nicht nur darin, daß das Oberkommando der Wehrmacht den deutschen Soldaten klarmachte, daß die sowjetischen Kriegsgefangenen prinzipiell rechtlos waren, daß ihrem Leben kein wesentlicher Wert zugebilligt wurde, und daß man gegen jeden Gefangenen, den man als arbeitsunwillig und ungehorsam ansah, mit beliebiger Brutalität vorgehen konnte.

Es war ohne Zweifel noch folgenschwerer, daß mit diesem Befehl die im Juli initiierte Politik des Massenmordes bekräftigt und in der Folge ausgeweitet wurde. Mit dem Abkommen zwischen dem OKW und Heydrich vom 17. Juli 1941 wurde in einem Teilbereich die Ermordung aller Juden ins Werk gesetzt. Die Holocaustforschung ist sich heute einig, daß zumindest für diesen Zeitpunkt von einem Befehl Hitlers zur Ermordung aller Juden keine Rede sein kann. Bei dem Abkommen zwischen dem OKW und Heydrich ist eine Einflußnahme Hitlers nicht erkennbar. Im Verfügungsbereich des OKW begann die Erschießung aller Juden unter den sowjetischen Kriegsgefangenen mehrere Wochen bevor die Einsatzgruppen im Osten dazu übergingen, unterschiedslos alle Juden umzubringen. Für das Operationsgebiet des Heeres hatte der Generalquartiermeister des Heeres, General Eduard Wagner, am 24. Juli 1941 befohlen, "politisch untragbare und verdächtige Elemente, Kommissare und Hetzer" in den Lagern zu erschießen, dabei aber einen Einsatz des SD untersagt. Jüdische Gefangene sollten zur Zwangsarbeit eingesetzt werden. Wagners Verbot wurde aber von vielen Lagerkommandanten und ihren Vorgesetzten ignoriert. Die Zusammenhänge legen nahe, daß Reinecke nach seiner Inspektionsreise und mit seinem Befehl vom 8. September 1941 dazu beitrug, daß das OKH am 7. Oktober 1941 auch in den Frontbereichen die Lager für die Einsatzkommandos öffnete. Damit war endgültig klar, daß sich die Wehrmacht dem Völkermord nicht widersetzen würde.

Christian Streit