Erlass des Führers und Reichkanzlers zur Festigung deutschen Volkstums

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Erlass des Führers und Reichkanzlers zur Festigung deutschen VolkstumsУказ Гитлера о консолидации немецкого народа
7. Oktober 1939
октябрь 7, 1939
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Am 6. Oktober 1939 verkündete Hitler in einer programmatischen Reichstagsrede, zukünftig eine "Ordnung des gesamten Lebensraumes nach Nationalitäten" in Ost- und Südosteuropa gestalten zu wollen. Am nächsten Tag beauftragte er Heinrich Himmler, den "Reichsführer" der SS und Chef der deutschen Polizei, mit der Exekution dieser Neuordnung. Der Erlaß zur "Festigung deutschen Volkstums" ermöglichte Himmler und der SS, ein Programm der Bevölkerungsverschiebung enormen Ausmaßes im nationalsozialistisch okkupierten Europa in Gang zu setzen. Dieses basierte von Anfang an auf den komplementären Absichten der Integration der "Erwünschten" in die "Volksgemeinschaft" und der Ausgrenzung der "Unerwünschten" aufgrund von politischen, sozioökonomischen, religiösen, ethnischen und "rassenbiologischen" Kriterien.


Einleitung[ ]

Im ersten Absatz des Erlasses zur "Festigung deutschen Volkstums" vom 7. Oktober 1939 wurden die kommenden Aufgaben, die Hitler Himmler übertrug, folgendermaßen ausgeführt: "Dem Reichsführer-SS obliegt nach meinen Richtlinien: 1. die Zurückführung der für die endgültige Heimkehr in das Reich in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen im Ausland, 2. die Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten, 3. die Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete durch Umsiedlung, im besonderen durch Seßhaftmachung der aus dem Ausland heimkehrenden Reichs- und Volksdeutschen. [...] Zur Erfüllung der ihm in Absatz 1 Nr. 2 gestellten Aufgaben kann der Reichsführer-SS den in Frage stehenden Bevölkerungsteilen bestimmte Wohngebiete zuweisen."

Bei der Durchführung dieses Auftrages wurde Himmler die Vollmacht erteilt, sich aller Behörden des Reichs, der Länder und der Gemeinden sowie der Parteiorgane zu bedienen. Zur Beschaffung von Land für Ansiedlungszwecke der umgesiedelten "Volksdeutschen" erhielt er zudem die Ermächtigung, das "Gesetz über die Landbeschaffung" von 1935 anwenden zu dürfen. Mit diesem Gesetz war ursprünglich der Wehrmacht die Möglichkeit gegeben worden, weiträumig Land für Truppenübungsplätze und Umsiedlungsmaßnahmen zu akquirieren beziehungsweise zu enteignen. Die Finanzmittel für die Durchführung der Maßnahmen stellte das Reichsministerium für Finanzen zur Verfügung. Die neue Institution war eine staatliche Sonderbehörde, Hitler direkt unterstellt.

Organisation

Himmler verlieh sich im Anschluß an den Erlaß eigenmächtig den Titel "Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums" (RKF). Die Koordination und Planung der "Volkstumspolitik" überließ er einem Führungsstab, der aus der "Dienststelle Vierjahresplan im Persönlichen Stab Reichsführer SS" gebildet wurde. SS-Brigadeführer Ulrich Greifelt, der Leiter dieser Stelle, war bereits seit Juni 1939 im Namen Himmlers für die Planung und Leitung der Umsiedlung der Südtiroler zuständig. Die Dienststelle des RKF, ab 1941 ein Hauptamt der SS (Stabshauptamt des RKF), wurde bis Kriegsende von Greifelt geleitet. Anfänglich nur aus einer Handvoll Mitarbeiter bestehend, umfaßte das Personal dieser Dienststelle später einige hundert Personen, während im gesamten RKF-Apparat mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigt waren.

Zur Umsetzung des Erlasses, die drei Maßnahmen der Umsiedlung, "Aussiedlung" und Ansiedlung, setzte Himmler vor allem zentral vier seiner SS-Hauptämter und regional die Höherern SS- und Polizeiführer ein. Diese SS-Struktur konstituierte den RKF-Apparat. Die Aufgabe der Umsiedlung der "Volksdeutschen" und ihre Betreuung in Lagern übertrug er der Volksdeutschen Mittelstelle (VoMi), eine von der SS unterwanderte Parteistelle, die seit 1937 die finanzielle Unterstützung der deutschen Minderheiten im Ausland und ihre politische Gleichschaltung kontrollierte. Alle Belange, die mit der Deportation und Vertreibung der "volksfremden" Bevölkerung aus den annektierten Gebieten zu tun hatten, fielen in das Aufgabengebiet des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) unter Leitung des SS-Gruppenführers Reinhard Heydrich. Dieser schuf auch die Einrichtungen der Einwanderzentralstelle (EWZ) und der regionalen Umwanderzentralstellen (UWZ), die zusammen mit dem Rasse- und Siedlungshauptamt der SS (RuSHA) an den Selektionsmaßnahmen der "Volksdeutschen" sowie der Vertriebenen federführend beteiligt waren. Das Stabshauptamt des RKF (StHA-RKF) war für die Planung und Koordination der Ansiedlung zuständig. In der dortigen Hauptabteilung "Planung" arbeiteten Agrarsoziologen, Diplomlandwirte, Kartographen, Landschaftsarchitekten, Juristen und Raumplaner unter der Leitung des SS-Oberführers Prof. Dr. Konrad Meyer an den neuen Ordnungskonzepten für die annektierten und besetzten Gebiete. Unter Leitung des StHA-RKF standen auch die Deutsche Umsiedlungstreuhand GmbH (DUT) und die DeutscheAnsiedlungsgesellschaft (DAG), die für die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Siedlungspolitik zuständig waren.

Vorgeschichte

Himmler und die SS hatten bereits seit 1938 versucht, einen stärkeren Einfluß auf die deutschen Minderheiten im europäischen Ausland und die Siedlungspolitik in den neu an das Deutsche Reich angeschlossenen Gebieten (Österreich, Sudetenland, Tschechien) zu bekommen. Im Sommer 1939 war Himmler schließlich persönlich mit der Planung und Leitung der Umsiedlung der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols beauftragt worden. Der spätere Erlaß zur "Festigung deutschen Volkstums" war anfänglich ausschließlich für diese Aufgabe entworfen worden, jedoch im Zuge des Angriffskrieges gegen Polen erheblich ausgeweitet worden. Denn Ende September 1939 war die Umsiedlung der "Volksdeutschen" aus dem neuen "Interessensgebiet" der Sowjetunion im Geheimen Zusatzabkommen des Hitler-Stalin-Paktes beschlossen, Polen aufgeteilt und seine westlichen Gebiete zur Annexion an Deutschland freigegeben worden. Himmler hatte ein großes Interesse daran, daß diese weitreichenden Veränderungen der Gesamtlage in eine neuerliche Erlaßfassung eingingen. Denn sein Ziel war zweifelsohne die Vormachtstellung der SS auf dem Gebiet der "Siedlung im Osten".

Daß die endgültige Ausarbeitung des Erlasses zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Formalie war und Himmler bereits mit der umfassenden Siedlungspolitik im westlichen Polen beauftragt worden war, zeigen einige Ereignisse in der letzten Septemberwoche 1939. Am 20. September trafen sich Hitler und Himmler. Am Abend desselben Tages teilte Hitler dem Oberbefehlshaber des Heeres die weitere Zielsetzung in den zu annektierenden Gebieten des zerschlagenen polnischen Staates mit: Deutsche sollten mit der Konsequenz umfassender Vertreibungen von Polen angesiedelt werden. Dafür sollten unter anderem alle Polen, die in der Zwischenkriegszeit in die ehemaligen abgetretenen deutschen Gebiete zugewandert waren, ausgewiesen sowie die jüdische Bevölkerung ghettoisiert werden. Einen Tag später, am 21. September, gab auch Heydrich den Einsatzgruppenleitern bei einer Besprechung in Berlin bekannt, daß der Reichsführer SS künftig als "Siedlungskommissar für den Osten" fungieren werde. Das westliche Polen sollte deutsches Gebiet werden, während in Zentralpolen ein "fremdsprachiger Gau" entstehen sollte. Dorthin sollte nicht nur die jüdische Bevölkerung Polens, sondern auch Deutschlands und Österreichs sowie langfristig ebenfalls die westpolnische Bevölkerung vertrieben werden. Neben diesen Vertreibungen sinnierte Himmler bereits über Ansiedlungsprojekte im westlichen Polen. Dem italienischen Polizeichef ließ er am 25. September mitteilen, daß er trotz des Polenfeldzuges die Umsiedlung der Südtiroler nicht vergessen habe und daß nun, mit dem "Landzuwachs in Polen", ein schwieriges Problem gelöst sei – ein neuer Siedlungsraum für die Südtiroler Bauern sei gefunden. Weitere drei Tage später wurde das Reichsfinanzministerium angewiesen, Himmler umgehend die Summe von 10 Millionen Reichsmark zur Verfügung zu stellen, damit dieser den Auftrag Hitlers, "die Umsiedlung der aus dem Ausland in das Reich zurückkehrenden Reichs- und Volksdeutschen (zunächst der Südtiroler) sowie die Ansetzung von landwirtschaftlichen Siedlern in den bisher polnischen Gebieten" durchführen könnte.

Daß sich mittlerweile eine Siedlungspolitik, die Politik gegenüber den deutschen Minderheiten sowie die Verfolgungs- und Vernichtungspolitik zu einer Einheit unter dem Dach der Germanisierungsabsicht verbunden hatten, zeigt besonders deutlich der ältere Entwurf des Erlasses zur "Festigung deutschen Volkstums" vom 29. September 1939. Dort hieß es explizit in der Präambel: "Das Polen von Versailles hat aufgehört zu existieren. Damit hat das Großdeutsche Reich die Möglichkeit, deutsche Menschen, die bisher in der Fremde leben mußten, in seinem Raum aufzunehmen und anzusiedeln und Volksfremde auszuscheiden." Im endgültigen Erlaß wurde diese Passage entschärft. Es war nicht mehr von der "Ausscheidung" der "Volksfremden" die Rede, sondern von "besseren Trennungslinien" zwischen den "Volksgruppen". Auf die gleiche verklausulierte Art, die einzig auf ein ethnisch bedingtes Interesse im Zuge der "Flurbereinigung" abhob, hatte auch Hitler das Programm der Neuordnung in seiner Reichstagsrede am 6. Oktober 1939 umschrieben. Als "Volks(gemeinschafts)fremde" galten den Nationalsozialisten jedoch jegliche politische Oppositionelle und national gesinnte Angehörige okkupierter Staaten, Juden, Sinti und Roma, "Erbkranke" und "Behinderte", "Asoziale" (Alkoholiker, Drogensüchtige, Obdachlose, Prostituierte, Homosexuelle) und "Kriminelle". Eine Reduzierung auf ethnische und "rassische" Kriterien war von daher bei der Umsetzung der Volkstumspolitik zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Planung und Praxis

Die "Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten", eine der zentralen Aufgabe des RKF, war untrennbar mit der Judenpolitik im annektierten Westpolen verschränkt. Der berüchtigte "Deportationsbefehl", den Himmler am 30. Oktober 1939 als RKF erteilte, verdeutlicht dies ebenso wie die erste Allgemeine Anordnung des RKF (ebenfalls von Oktober 1939). Diese besagte, daß bis Februar 1940 alle Juden aus den "eingegliederten Ostgebieten", zusätzlich alle so genannten "Kongreßpolen" aus Danzig-Westpreußen und aus den übrigen Gebieten "eine noch vorzuschlagende Anzahl besonders feindlicher polnischer Bevölkerung" in das neu geschaffene Generalgouvernement (Zentralpolen) abgeschoben werden sollten. Daneben galten die vorläufige Unterbringung der umgesiedelten "Volksdeutschen" aus dem Baltikum und Wolhynien, die ab Oktober 1939 in den Ostseehäfen eintrafen sowie die Beschlagnahme des Bodens des polnischen Staates und der ausgewiesenen Polen, die Durchführung einer Volkszählung in den "eingegliederten Ostgebiete", die Planung der ländlichen und städtischen Siedlung und schließlich die Erfassung der Wiedergutmachungsansprüche von Deutschen, die nach 1919 aus den Gebieten Posen und Westpreußen abgewandert waren, als vordringliche Aufgaben. Diese Programmatik konstituierte gleichsam die Institution des RKF.

Die Volkstumspolitik wurde besonders großflächig im sogenannten Wartheland, dem größten Gebiet der "eingegliederten Ostgebiete", umgesetzt. Dort wurden zwischen 1939 und 1944 die meisten "Volksdeutschen" angesiedelt und die größte Anzahl von Menschen vertrieben. Daneben war der RKF-Apparat besonders in den de facto annektierten slowenischen Gebieten tätig, ansatzweise auch in Lothringen, im Elsaß und in Luxemburg. Doch Himmlers Ambitionen reichten über die Neuordnung dieser annektierten Gebiete hinaus. Mit Beginn des Rußlandfeldzuges im Sommer 1941 versuchte die SS, auch in den eroberten sowjetischen Gebieten eine Vormachtstellung in der Siedlungs- und Bevölkerungspolitik zu erlangen. In Ansätzen wurden in der Folgezeit siedlungspolitische Ideen des RKF-Apparates in Litauen, Zentralpolen und der Ukraine umgesetzt. Der berüchtigte "Generalplan Ost", entwickelt im RSHA und im Planungsamt des StHA-RKF, sah die "Umsiedlung" und Vertreibung von bis zu dreißig Millionen Menschen in den folgenden Jahrzehnten vor. Wissenschaftlich federführend war bei dieser erweiterten Neuordnungsplanung Konrad Meyer, der Himmler seinen ersten Planungsentwurf im Mai 1942 vorlegte. Später folgte noch Meyers Generalsiedlungsplan, der eine neue Raumordnung nach Himmlers bevölkerungspolitischen Prämissen in der Gesamtheit der besetzten, eingegliederten und de facto annektierten Gebieten fundieren sollte (er blieb jedoch bereits im Planungsstadium unvollendet). Mit der Ausweitung der zu germanisierenden Räume, von der Revision der Pariser Vorortverträge hin zur "Lebensraumeroberung" in Osteuropa, intensivierte Himmlers SS auch die Selektion und Vertreibung der ansässigen Bevölkerung sowie die Vernichtung der europäischen Juden und anderer "Unerwünschter".

Insgesamt wurden im Rahmen der Germanisierungs- und Siedlungspolitik des RKF zwischen 1939 und 1945 nahezu 1 Million deutschsprachige Personen umgesiedelt, an die 3 Millionen Menschen (zwangs-)eingedeutscht sowie über 1 Millionen Menschen aus den annektierten Gebieten vertrieben, wo in der Folge an ihrer Stelle knapp 450.000 "Volksdeutsche" angesiedelt wurden. Die Vertriebenen wurden entrechtet, ihres Eigentums und Besitzes beraubt, sie endeten vielfach in Elend, Hunger und Zwangsarbeit oder – im Falle der jüdischen Bevölkerung – in Ghettos und Vernichtungslagern. Die Volkstumspolitik der SS baute auf der bevölkerungspolitischen Strategie der Inklusion und Exklusion auf, und Himmlers SS war bereit, sie in ihren extremsten Formen, durch Zwang und Gewalt bis hin zum Massenmord, zu exekutieren.

Während sich die RKF-, Partei- und staatlichen Stellen bei der "negativen" Selektion – der Exklusion der jüdischen Bevölkerung, der ausländischen "Staats- und Volksfeinde", der "Gemeinschaftsfremden" – zumeist einig waren, waren die Auswahlkriterien, wer nun tatsächlich in die nationalsozialistische "Volksgemeinschaft" integriert werden sollte, ein hart umkämpftes Feld. Selbst innerhalb des RKF-Apparates, d.h. unter den vier mit der Volkstumspolitik befaßten SS-Hauptämtern (StHA des RKF, RSHA, VoMi und RuSHA), war man sich nicht einig, welches Kriterium den Ausschlag geben sollte. Während die Siedlungsplaner die beruflichen Kompetenzen und das "Deutschsein" der zukünftigen bäuerlichen Siedler als ausschlaggebend betrachteten, interessierte den Sicherheitsapparat besonders die politische und völkisch-nationale Einstellung der "Volksdeutschen". Für die rassentheoretisch fokussierten Protagonisten und SS-Stellen wiederum standen besonders die "rassische" Konstitution, die "Erbgesundheit" und Leistungsfähigkeit der Familien im Vordergrund. Im Rahmen der nationalsozialistischen Volkstumspolitik wurden innerhalb der teils sehr unterschiedlichen Selektionsverfahren weit über eine Million Menschen befragt, begutachtet, untersucht und kategorisiert. Je nach Ergebnis dieses Prozesses wurden die Familien und Einzelpersonen in der Folge gefördert und unterstützt oder ausgegrenzt, in Arbeit gezwungen, in Lager gesperrt oder abgeschoben. Ab 1943 wurde die Gewinnung "guten Blutes" – vor allem junger Männer für den Kriegsdienst, Jugendlicher und Kinder – aus Augen der SS kriegswichtig. Für solch eine auf Quantität zielende Inklusion veränderte sich der Selektionsprozeß weg von "völkischen" und "rassischen" Kriterien.

Der Volkstumspolitik lagen insgesamt sozialpolitische, ökonomische, nationalistische und rassistische Ideen zugrunde, die in ihrer spezifischen Ausprägung und Gewichtung der nationalsozialistischen Weltanschauung von der Überlegenheit der deutschen "Volksgemeinschaft" entsprachen. Die Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung und des Raumes, oder anders ausgedrückt: die Planung der Gesellschaft und ihrer ökonomischen Basis, basierte im Nationalsozialismus auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Errungenschaften. Die Planung bildete sich dabei als Ort heraus, an dem das fixe Weltbild praktikabel gemacht werden sollte. Die Umsetzung der Volkstumspolitik vor Ort folgte jedoch nicht nur der Planung, sondern war stark durch die Ereignisse, Vagheiten und Sachzwänge bedingt, die sich im Verlauf des Krieges ergaben. Die politische Realisierung der Volkstumspolitik manifestierte sich dementsprechend in mehreren überlappenden Politikfeldern: der Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik.

Alexa Stiller




Reichsminister und Chef Berlin WS, den 9. Oktober 1939
der Reichskanzlei Voßstraße 6


Rk. 26272 B

An

die Obersten Reichsbehörden

In der Anlage übersende ich ergebenst Abschrift eines vom Führer am 7. Oktober vollzogenen Erlasses zur Festigung deutschen Volkstums mit der Bitte um Kenntnisnahme und, soweit erforderlich, Unterrichtung der nachgeordneten Behörden. Es ist nicht erwünscht, daß der Erlaß, der einstweilen nicht veröffentlicht werden soll, in seinem Wortlaut weiteren Kreisen bekannt wird.

[gez. Dr. Lammers]

Abschrift zu Rk. 26272 B

Erlaß
des Führers und Reichskanzlers zur Festigung
deutschen Volkstums.
Vom 7. Oktober 1939.

Die Folgen von Versailles in Europa sind beseitigt. Damit hat das Großdeutsche Reich die Möglichkeit, deutsche Menschen, die bisher in der Fremde leben mußten, in seinem Raum aufzunehmen und anzusiedeln und innerhalb seiner Interessengrenzen die Siedlung der Volksgruppen so zu gestalten, daß bessere Trennungslinien zwischen ihnen erreicht werden. Die Durchführung dieser Aufgabe übertrage ich dem Reichsführer-SS nach folgenden Bestimmungen:

I

Dem Reichsführer-SS obliegt nach meinen Richtlinien:

1. die Zurückführung der für die endgültige Heimkehr in das Reich in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen im Ausland,

2. die Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten,

3. die Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete durch Umsiedlung, im besonderen durch Seßhaftmachung der aus dem Ausland heimkehrenden Reichs- und Volksdeutschen.

Der Reichsführer-SS ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Obliegenheiten notwendigen allgemeinen Anordnungen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.

Zur Erfüllung der ihm in Absatz 1 Nr. 2 gestellten Aufgaben kann der Reichsführer-SS den in Frage stehenden Bevölkerungsteilen bestimmte Wohngebiete zuweisen.

II

In den besetzten ehemals polnischen Gebieten führt der Verwaltungschef Ober-Ost die dem Reichsführer-SS übertragenen Aufgaben nach dessen allgemeinen Anordnungen aus. Der Verwaltungschef Ober-Ost und die nachgeordneten Verwaltungschefs der Militärbezirke tragen für die Durchführung die Verantwortung. Ihre Maßnahmen sind den Bedürfnissen der militärischen Führung anzupassen.

Personen, die zur Durchführung dieser Aufgaben mit Sonderaufträgen versehen sind, unterstehen insoweit nicht der Wehrmachtsgerichtsbarkeit.

III

Die dem Reichsführer-SS übertragenen Aufgaben werden, soweit es sich um die Neubildung deutschen Bauerntums handelt, von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nach den allgemeinen Anordnungen des Reichsführers-SS durchgeführt.

Im übrigen bedient sich im Gebiete des Deutschen Reichs der Reichsführer-SS zur Durchführung seines Auftrages der vorhandenen Behörden und Einrichtungen des Reichs, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen öffentlichen Körperschaften und der bestehenden Siedlungsgesellschaften.

Falls über eine zu treffende Maßnahme zwischen dem Reichsführer-SS einerseits und der zuständigen obersten Reichsbehörde – im Operationsgebiet dem Oberbefehlshaber des Heeres – eine nach Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation erforderliche Einigung nicht erzielt werden sollte, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei einzuholen.

IV

Verhandlungen mit ausländischen Regierungsstellen und Behörden sowie mit den Volksdeutschen, solange sich diese noch im Auslande befinden, sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen zu führen.

V

Sofern für die Seßhaftmachung zurückkehrender Reichs- oder Volksdeutscher Grund und Boden im Gebiet des Reichs benötigt wird, so finden für die Beschaffung des benötigten Landes das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 467) und die zu ihm ergangenen Durchführungsverordnungen entsprechende Anwendung. Die Aufgaben der Reichsstelle für Landbeschaffung übernimmt die vom Reichsführer-SS bestimmte Stelle.

VI

Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel stellt der Reichsminister der Finanzen dem Reichsführer-SS zur Verfügung.

Berlin, den 7. Oktober 1939
Der Führer und Reichskanzler
gez. Adolf Hitler
Der Vorsitzende des Ministerrats
für die Reichsverteidigung
gez. Göring
Generalfeldmarschall
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez. Dr. Lammers
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
gez. Keitel

Hier nach: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Festigung des deutschen Volkstums, 7. Oktober 1939, BArch R 43 II/604, Bl. 27-28.






Quelle Hier nach: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Festigung des deutschen Volkstums, 7. Oktober 1939, BArch R 43 II/604, Bl. 27-28. Rechte: © Faksimile: Bundesarchiv (BArch), Berlin, 2010.

Quelle Hier nach: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Festigung des deutschen Volkstums, 7. Oktober 1939, BArch R 43 II/604, Bl. 27-28. Rechte: © Faksimile: Bundesarchiv (BArch), Berlin, 2010.




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