Friedensvertrag von Versailles
Der am 28. Juni 1919, dem fünften Jahrestag des Attentats auf den österreichisch-ungarischen Thronfolger Franz Ferdinand und seine Frau abgeschlossene und am 10. Januar 1920 in Kraft getretene Vertrag von Versailles war der Friedensvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den alliierten und assoziierten Mächten am Ende des Ersten Weltkriegs. Er beendete offiziell den seit August 1914 zwischen diesen Mächten bestehenden Kriegszustand und löste damit den Waffenstillstand ab, der am 11. November 1918 zur Einstellung der Kampfhandlungen geführt hatte. Der Vertrag war das Kernstück der Pariser Vorortsverträge und enthielt als erstes die Satzung des neu geschaffenen Völkerbundes, danach Bestimmungen zu den Grenzen des Deutschen Reiches, solche zum Verhältnis mit den europäischen Staaten, solche zu deutschen Rechten und Interessen außerhalb Europas, Regelungen betreffend der Struktur deutscher Streitkräfte, Vorgaben hinsichtlich Kriegsgefangener und von Soldatenfriedhöfen, Strafbestimmungen, Ausführungen zur Wiedergutmachung und Bestimmungen zu Finanz- und Wirtschaftsfragen, zur Nutzung der deutschen Infrastruktur sowie zu arbeitsrechtlichen Fragen. Der Vertrag verfolgte damit einerseits das Ziel, das Deutsche Reich, das als Hauptverantwortlicher für die Herbeiführung des Krieges galt, dafür zu strafen, und andererseits Regelungen zu treffen, die der Friedenserhaltung dienten.
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Der Friedensvertrag von Versailles von 1919 zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und dem Deutschen Reich gilt bis heute als eines der bedeutsamsten, folgenreichsten und umstrittensten Vertragswerke der Weltgeschichte. Die galt für die Zeitgenossen ebenso wie für die unterdessen kaum mehr überschaubare Forschungsliteratur. Lange dominierten in diesem Zusammenhang nationale Perspektiven. In Deutschland lag der Fokus primär auf den Folgen des Vertrages für die eigene politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Dabei wurde und wird bis heute noch von einem Diktatfrieden gesprochen, auch wenn die jüngste deutsche Forschung[1] stärker differenziert und davon spricht, dass alle Mächte den Frieden damals überfordert hätten und dass es wichtig sei, das Friedensabkommen mit dem Deutschen Reich stärker in die länger andauernde Tendenz zur Verrechtlichung der internationalen Politik einzuordnen. In Frankreich war die Kritik am Vertragswerk immer schon weniger heftig. Die Betonung lag hier vielmehr darauf, dass es damit erstmals gelungen sei, eine institutionalisierte Form einer internationalen Friedensordnung umzusetzen,[2] während im angelsächsischen Raum die Ideen und das Scheitern des amerikanischen Präsidenten Wilson sowie die ambivalente Haltung der britischen Behörden im Vordergrund standen. Transnationale Perspektiven kamen ab den 1990er Jahren auf,[3] während globale Betrachtungen[4] oder solche, die den Vertrag stärker mit seinen Ursachen als mit seinen Folgen verknüpfen, erst in jüngerer Zeit erschienen sind.[5].
Der Versailler Vertrag bildete das Kernstück der sogenannten Pariser Vorortsverträge (St. Germain-en-Laye mit Österreich, Trianon mit Ungarn, Neuilly-sur-Seine mit Bulgarien und Sèvres mit dem Osmanischen Reich bzw. der Türkei), welche in den Jahren 1919 bis 1920 das offizielle Ende des Ersten Weltkrieges besiegelten. Als Ort für die Unterzeichnung wählte die symbolbewusste französische Regierung das von Sonnenkönig Louis XIV erbaute Schloss von Versailles, einerseits um Macht und Glanz Frankreichs zu demonstrieren, andererseits um das Deutsche Reich dazu zu zwingen, seine Niederlage genau an dem Ort anerkennen zu müssen, an welchem es 1871 nach dem Sieg über das Frankreich Napoleons III einst sein Entstehen ausgerufen hatte. Es war daher kein Zufall, dass die französische Regierung den Auftakt der Friedenskonferenz just auf den Tag der deutschen Proklamation 48 Jahre zuvor gelegt hatte, nämlich den 18. Januar 1919. Auch die Unterzeichnung des Vertrages am 28. Juni war kein Zufall, denn an diesem Tag jährte sich zum fünften Mal die Ermordung des österreichisch-ungarischen Thronfolgers Franz-Ferdinand, welche die Regierungen in Berlin und Wien in den Augen der Siegermächte als Vorwand genommen hatten, um einen lange geplanten Krieg gegen die Entente auszulösen.
Artikel 231 des Vertrages hielt denn auch explizit fest, dass Deutschland und seine Verbündeten durch ihren Angriff – in der französischen und englischen Fassung war explizit von einer Aggression die Rede – den alliierten und assoziierten Regierungen diesen Krieg aufgezwungen hätten. Diese Bestimmung wurde von der deutschen Delegation von Anfang an bestritten, auch wenn sie diese durch die Unterzeichnung des Vertrages formalrechtlich anerkennen musste. In seinen Memoiren kritisierte der britische Premierminister von 1919, David Lloyd George, später diese Entscheidung und betonte, dass keiner der führenden Politiker 1914 den Krieg gewollt habe, sie seien vielmehr in den Krieg hinein getaumelt oder gestolpert, eine These, die Christopher Clark 2012 in veränderter Form wieder aufgegriffen hat.
Für das Verständnis des Inhalts des Versailler Vertrages ist es wichtig, ihn nicht nur in seinem kurzfristigen Umfeld des Kriegsendes und der Friedensschlüsse in den Jahren 1918 bis 1920 zu verstehen, sondern auch den längerfristigen Kontext miteinzubeziehen. Dazu gehören einerseits die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907. Dort war erfolglos versucht worden, eine Abrüstung zu erreichen und verbindliche Vorgaben für eine Mediation im Konfliktfall zu definieren. Gerade in den USA hatten sich vor 1914 namhafte Politiker und Intellektuelle in der sogenannten Arbitration-Bewegung dafür eingesetzt, dass Kriege durch Mediation verhindert werden sollten. Dass dies dann nach dem Attentat auf den österreichisch-ungarischen Thronfolger im Juli und August 1914 nicht gelang, bildete für viele im Umfeld des amerikanischen Präsidenten Wilson, aber auch beim britischen Politiker und Diplomaten Robert Cecil sowie dem südafrikanischen Verteidigungsminister Jan Christiaan Smuts den Grund dafür, sich im Rahmen der Friedensverhandlungen in Paris 1919 für eine möglichst dauerhafte Friedenssicherung auszusprechen. Die Verkündung der 14 Punkte Wilsons bildete im Ersten Weltkrieg nur den augenfälligsten Ausdruck dieser Strömungen.
Andererseits hatten schon vor dem Ersten Weltkrieg die Anti-Peace Riots in Tokyo nach dem Russisch-Japanischen Krieg von 1904/05 oder in Bulgarien nach dem ersten Balkankrieg 1913 gezeigt, dass erhebliche Teile der Bevölkerung nicht mehr bereit waren, weniger als einen umfassenden Sieg zu akzeptieren. Diese Tendenz hatte sich während des Ersten Weltkrieges erheblich verstärkt, wie die Annexionsabsichten auf deutscher Seite und die Beschlüsse der interalliierten Wirtschaftskonferenz von 1916 in Paris deutlich zeigen. Letztere hatte nämlich nicht nur beschlossen, den Wirtschaftskrieg gegen die Glossar:Mittelmächte zu verschärfen, sondern auch Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Zugang des Deutschen Reiches zum Weltmarkt auch nach Kriegsende nachhaltig zu behindern.
Vor diesem Hintergrund begannen im Herbst 1918 die Waffenstillstandsverhandlungen, nachdem die deutsche Militärführung die Aussichtslosigkeit eines Siegfriedens erkannt hatte. Für die neue deutsche Regierung bildeten dabei die 14 Punkte Wilsons die Grundlage der Verhandlungen, deren Ziel in ihren Augen ein Verständigungsfriede sein sollte. Für die Entente und besonders für Frankreich ging es hingegen primär darum, in diesen Verhandlungen eine Festschreibung des so hart erfochtenen Sieges zu erreichen. Gerade deshalb wurde die Beteiligung einer deutschen Delegation an den konkreten Friedensverhandlungen vom Januar bis Mai 1919 explizit abgelehnt. Seine Haltung machte der französische Premierminister Georges Clemenceau bei der Übergabe des Vertragswerkes am 7. Mai 1919 besonders deutlich, als er explizit von der Stunde der Abrechnung sprach und keine mündlichen Verhandlungen zuließ. Auf die von deutscher Seite innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen für schriftliche Bemerkungen vorgebrachten Einwände gingen die Siegermächte kaum ein, sondern verlangten ultimativ die Anerkennung der Vertragsbedingungen. Angesichts der Androhung militärischer Maßnahmen und unter dem Eindruck der anhaltenden Wirtschaftsblockade fügte sich die deutsche Regierung und ließ den Vertrag am 28. Juni 1919 durch ihre bevollmächtigten Vertreter Hermann Müller und Johannes Bell unterzeichnen. Auch hier war die Symbolik bedeutsam, standen der einen Vertragsmacht doch 32 von allen Kontinenten auf der anderen Seite gegenüber. Wenig hätte deutlicher machen können, dass das Deutsche Reich sich hier mit der gesamten Welt konfrontiert sah.
Der schließlich unterzeichnete Vertrag gliedert sich in 15 Teile, enthält 440 Artikel und zehn Anhänge mit Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu Reparations-, Schulden-, Besitz- sowie vertragsrechtlichen Fragen. Vorangestellt sind als Konzession der für harte Friedensbedingungen eintretenden Staaten an den amerikanischen Präsidenten Wilson eine Präambel, die das Ziel einer internationalen Zusammenarbeit und der Verzicht auf Krieg festschreibt, sowie in den Artikeln 1 bis 26 die Völkerbundssatzung. Eine von den Delegationen Japans und Chinas gemeinsam geforderte Rassengleichheitsklausel fehlte darin allerdings. Im zweiten Teil folgt die Festlegung der neuen Grenzen des Deutschen Reiches. Die damit verbundenen Gebietsabtretungen von Elsass-Lothringen an Frankreich, von Eupen, Malmédy und Moresnet an Belgien, von Teilen Preußens und Schlesiens an Polen sowie von Nordschleswig an Dänemark, die damit einhergehenden Volksabstimmungen und Verpflichtungen sowie Bestimmungen zur Demilitarisierung des Rheinlandes und der permanenten beziehungsweise zeitweisen Unterstellung von Danzig sowie des Saarlandes unter die Hoheit des Völkerbundes wurden dort und dritten Teil (Artikel 27 bis 117) spezifiziert.
In den folgenden Artikeln 118 bis 158 (Teil 4) musste das Deutsche Reich einerseits auf alle seine vor 1914 erworbenen Kolonialgebiete, andererseits aber auch auf weitere in China, Siam, Liberia, Marokko und Ägypten bestehende Vorrechte verzichten. Außerdem musste das Land die 1901 nach dem Boxeraufstand geraubten astronomischen Geräte an China zurückgeben (Art. 131), während Japan alle Rechte übertragen erhielt, welche das Deutsche Reich auf der chinesischen Shandong-Halbinsel erworben hatte. Artikel 159 bis 213 betrafen als fünfter Teil den Aufbau der deutschen Land-, See- und Luftstreitkräfte. Diese wurden auf ein Heer von hunderttausend Mann mit sieben Infanterie- sowie drei Kavalleriedivisionen beschränkt, deren alleiniger Zweck in der Verteidigung der eigenen Grenzen und der Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern liegen sollte. Die allgemeine Wehrpflicht wurde abgeschafft und der Aufbau sowie die maximal zulässige Bewaffnung der deutschen Streitkräfte genau festgelegt. Ähnliche Regelungen gab auch mit Blick auf die Marine, die dazu verpflichtet wurde, einen Großteil ihrer im Dienst stehenden Kriegsschiffe an die Siegermächte auszuliefern. Über Luftstreitkräfte durfte das Deutsche Reich mit Ausnahme einiger Flugzeuge zur Seeaufklärung nicht verfügen. Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen wurde in den Artikeln 203 bis 210 eine interalliierte Militärkommission geschaffen.
Der sechste Teil enthielt in den Artikeln 214 bis 226 Bestimmungen zum Austausch von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sowie zur Fürsorge für Kriegsgräber. Danach folgen die Strafartikel, in welchen die Auslieferung von Kaiser Wilhelm für ein Verfahren vor einem internationalen Tribunal (Art. 227) sowie von allen Personen, die von den Siegermächten für Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verantwortlich gemacht wurden, verlangt wurde. Letztere sollten vor entsprechenden Militärgerichten zur Rechenschaft gezogen werden können (Art. 228 & 229). Die Behörden des Deutschen Reiches wurden zudem verpflichtet, in diesem Zusammenhang stehende Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 230). Damit wollten die Siegermächte zeigen, dass sie auf der Seite des Rechts standen und Recht wie Gerechtigkeit wiederherstellen wollten, während das Deutsche Reich ein Verächter des Völkerrechts[6] gewesen war.
Der achte Teil (Artikel 231 bis 247 mit allein sieben Anhängen) beschäftigte sich mit der Reparationsfrage. An dessen Anfang stand der Artikel, der im Deutschen Reich wie in der späteren Forschung am umstrittensten war, nämlich die von deutscher Seite formell als richtig anerkannte Erklärung der Siegermächte, wonach Deutschland und seine Verbündeten allein für den Krieg verantwortlich seien. Auch wenn sich die Siegermächte bewusst waren, dass es dem Deutschen Reich nicht möglich sein werde, eine volle Wiedergutmachung zu leisten, so hielt der Vertrag doch eine entsprechende Pflicht zumindest mit Blick auf die Schäden, die der Zivilbevölkerung entstanden waren, fest (Art. 232). Die Details der vom Deutschen Reich zu erbringenden Reparationsleistungen sollte eine interalliierte Reparationskommission festlegen. Im neunten und zehnten Teil (Artikel 248 bis 312) waren finanzielle und wirtschaftliche Fragen geregelt. Unter anderem verpflichtete sich das Deutsche Reich darin, weiterhin für Schulden zu haften, die sich aus Ausgaben für abgetretene Gebiete ergeben hatten, den Siegermächten im Außenhandel mindestens die gleichen Bedingungen zu gewähren wie anderen Staaten und auf unfaire Maßnahmen gegen Waren aus den Siegerstaaten zu verzichten. Ebenso wurde der deutsche Handel mit Gold der Kontrolle durch die Reparationskommission unterstellt.
Die Teile 11 und 12 (Artikel 313 bis 386) waren Fragen der Nutzung der Infrastruktur (Luftfahrt, Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) gewidmet, deren freie Benutzung für den Handel die Regierung des Deutschen Reiches zusichern musste. Artikel 387 bis 427 (Teil 13) beschäftigen sich mit der Schaffung einer Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Soziale Gerechtigkeit wurde darin als zentrale Voraussetzung für die Schaffung eines wirklichen Friedens bezeichnet. Mit Blick auf die Durchsetzung des Vertrages wurden schließlich in Artikel 428 bis 433 die Besetzung des Rheinlandes für die kommenden 15 Jahre sowie trotz Aufhebung des Vertrages von Brest-Litovsk die vorläufige Belassung deutscher Truppen in ehemals russischen Gebieten festgehalten. Letztere sollten enden, sobald die Siegermächte und die Regierungen der in diesen Gebieten neu entstehenden Staaten die Ordnung wiederhergestellt hatten.
Text: CC BY-SA 4.0
- ↑ Jörn Leonhard, Der überforderte Frieden: Versailles und die Welt 1918–1923. C.H.Beck, München 2018; Marcus M. Payk, Frieden durch Recht? Der Aufstieg des modernen Völkerrechts und der Friedensschluss nach dem ersten Weltkrieg. De Gruyter, Berlin 2018.
- ↑ Jean-Jacques Becker, Le traité de Versailles. PUF, Paris 2002.
- ↑ Manfred F. Boemeke/Gerald D. Feldman u. a. (Hrsg.), The Treaty of Versailles: A Reassessment After 75 Years. German Historical Institute, Washington, D.C. u.a. 1998; Gerd Krumeich/Silke Fehlemann (Hrsg.), Versailles 1919: Ziele, Wirkung, Wahrnehmung. Klartext, Essen 2001.
- ↑ Thomas W. Burkman, Japan and the League of Nations: Empire and World Order, 1914–1938. Univ. of Hawaiʼi Press, Honolulu 2008; Erez Manela, The Wilsonian Moment: Self-Determination and the International Origins of Anticolonial Nationalism. Oxford Univ. Press, Oxford 2007; Guoqi Xu, China and the Great War: China’s Pursuit of a New National Identity and Internationalization. Cambridge Univ. Press, New York 2005.
- ↑ Leonhard, op. cit.; Payk, op. cit.; Lawrence Sondhaus, World War I: The Global Revolution. Cambridge Univ. Press, Cambridge 2011.
- ↑ Payk, op. cit..
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(Nr. 6958) Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919[ ]
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird.
Dem am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrage zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten und dem dazugehörenden Protokolle sowie der am gleichen Tage unterzeichneten Vereinbarung über die militärische Besetzung der Rheinlande wird zugestimmt.
Der Friedensvertrag, das Protokoll und die Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 1919
Hier nach: RGBl. 1910, S. 107-151.
Siehe den vollständigen Vertragstext auf documentArchiv.de.
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RGBl. 1910, S. 107-151, Online. Gemeinfrei (amtliches Werk).
RGBl. 1910, S. 107-151, онлайн. Общественное достояние (официальный документ).
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