Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951

Zusammenfassung

Nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden und der Bundesregierung trat am 21. Mai 1951 das Montanmitbestimmungsgesetz in Kraft. In die Aufsichtsräte der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie wurden danach jeweils zur Hälfte Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer entsandt. Zudem gehörte den Vorständen ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied an, der nicht gegen den Willen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden konnte. Damit hatten die Gewerkschaften ihre Forderung nach einer Demokratisierung der Wirtschaft im Rahmen einer gesellschaftlichen Neuordnung zumindest in diesem Schlüsselsektor verwirklichen können. Alle Versuche, dieses Modell einer paritätischen Unternehmensverfassung – eine Besonderheit der deutschen Wirtschaftsordnung – auch auf die übrigen Wirtschaftszweige auszuweiten, scheiterten jedoch.