Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ["Ermächtigungsgesetz"], 24. März 1933

Zusammenfassung

Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, mit dem der deutsche Reichstag der Regierung Adolf Hitlers eine pauschale Befugnis zur Gesetzgebung übertrug, bildete neben der "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933 das grundlegende verfassungsrechtliche Instrument des NS-Staates. "Das Ermächtigungsgesetz", das zunächst auf vier Jahre begrenzt war und dann mehrfach verlängert wurde, griff formal auf die bereits in der Weimarer Republik entwickelte Praxis weitgefaßter Ermächtigungen zurück. Im Unterschied hierzu besaß es freilich einen konsequent antiparlamentarischen Charakter und diente so zur Zerstörung des Weimarer Verfassungsgefüges. Das Ermächtigungsgesetz von 1933 gilt daher als Symbol für die Selbstausschaltung des deutschen Parlamentarismus gegenüber dem Machtanspruch der Nationalsozialisten.