Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ["Nürnberger Gesetze"], 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935

Einführung

Seit über 50 Jahren versperrt ein Bericht die wissenschaftliche Frage nach der Genese der "Nürnberger Gesetze". Es handelt sich um die 1950 verfassten, 1961 veröffentlichten Erinnerungen des Juristen GlossarBernhard Lösener (1890-1952) über seine Zeit als "Rassereferent im Reichsinnenministerium". Dieser Autor bezeugt mit seiner hochdramatischen Erzählung, daß die Gesetze auf dem Parteitag einem plötzlichen Befehl des Führers entsprangen, folglich ohne jegliche Vorgeschichte oder Vorläufer seien. Löseners Mitteilung wurde in den letzten zwei Jahrzehnten zunehmend angezweifelt. Sie läßt sich jedoch erst aus den Angeln heben, wenn jene Gesetzes- und Verordnungsentwürfe systematisch analysiert werden, die so zahlreich vor, während und unmittelbar nach dem Parteitag entstanden.

Zum Abschluß des Parteitages war allein die Ausgabe eines antisemitischen "Reichsflaggengesetzes" geplant, vorbereitet von jener Abteilung I (Staatsangehörigkeitsfragen) des Reichsinnenministeriums, der besagter Lösener angehörte. Da allen Juden das Zeigen der Reichsflagge verboten werden sollte, mußte zuvor ein reichseinheitlicher Judenbegriff festgelegt werden. Die bisher erlassenen berufständischen Gesetze und Verordnungen arbeiteten nach dem Vorbild des Glossar"Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 mit dem sog. Vierteljuden-Begriff. Danach konnten alle Staatsdiener entlassen werden, denen ein einziger Großelternteil nachgewiesen wurde, der jüdischen Glaubens gewesen war. Aber war dieser tief greifende und somit breit streuende Judenbegriff praktikabel bei Gesetzen, die auf die gesamte deutsche Gesellschaft zielten? Anhand der auf dem Parteitag diskutierten Gesetzestexte entzündete sich der innnerhalb der GlossarNSDAP schon lange schwelende Konflikt zur "Judenfrage": Wer hat als Jude zu gelten?

"Das Rassengesetz ist in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag entstanden" [also vom 14. zum 15. September 1935], berichtet am 26. September 1935 der Rassenexperte Dr. GlossarVellguth aus der sächsischen Gauleitung, "und zwar wünschte dies der Führer, da die Gegensätze GlossarStreicherGlossarSchacht doch bedenklich wurden." Daß die Gegensätze ein Dogma betrafen, verrät der nächste Satz: "Die sog. Imprägnationstheorie, die besonders von GlossarDinter – Streicher vertreten wird, ist völlig unbegründet. Ein arisches Mädchen wird also durch Verkehr mit einem Juden nicht zeitlebens geschändet." (Bericht in: Sonderarchiv Moskau, 500, 1, 343)

An dieser Stelle ist es notwendig, die offenbar so bedeutsame "Imprägnationstheorie" und ihr Gegentheorem – hier mit dem Namen des Wirtschaftsministers Hjalmar Schacht verbunden – zu skizzieren. Denn in der ideologischen Kluft der beiden Theoreme liegt jene Vorgeschichte der "Nürnberger Gesetze" verborgen, die Lösener nach 1945 so beredt vergessen machen wollte.

Mitten im Ersten Weltkrieg hatte die "Imprägnationstheorie" ihre literarische Form erhalten. 1917 erschien der Bestseller-Roman "Die Sünde wider das Blut", verfaßt von dem oben genannten Artur Dinter, der 1920 die NSDAP mitbegründete. Der Roman vermittelt anhand der tragischen Ehegeschichte seines "arischen" Helden ein modellhaftes Szenario: Jede deutsche Frau werde durch Kontakt mit einem jüdischen Mann für immer "jüdisch verseucht", so daß selbst die Kinder, die sie später von einem nicht-jüdischen Manne empfängt, eigentlich Juden seien. Aufgrund der Übermacht von "jüdischem Blut" und "jüdischem Geist" werde die deutsche Jungfrau bzw. Mutter quasi steril im Hinblick auf eine "deutschblütige" Deszendenz. Diesen magischen, "Telegonie" (Fernzeugung) genannten "jüdischen Einfluß" – gegen den Dinter als Abwehrzauber den deutsch-völkischen Glauben an einen "arischen Christus" beschwor – bezeichnete dann Julius Streicher, Gauleiter von Franken und Herausgeber des antisemitischen Hetzblattes "Der Stürmer", als "Imprägnation", womit er an die ältere Metaphorik vom Juden als "Bazillus" und "Parasit" anschloß.

Das Theorem von der unauflöslichen Infektion des (weiblich gedachten) "deutschen Volkskörpers" durch "den Juden" – im folgenden als 'kontagionistischer Antisemitismus' bezeichnet – war jedoch völlig unvereinbar mit dem neuen Paradigma der zeitgenössischen Erbbiologie. Diese basierte auf der Keimplasmatheorie von GlossarAugust Weismann sowie den wiederentdeckten Mendelschen Erbgesetzen und vertrat daher die moderne Kenntnis vom menschlichen Zeugungsvorgang, d.h. der gleichwertigen Vermischung einer männlichen und einer weiblichen Keimzelle. Ausgerüstet mit diesem – heute selbstverständlichen, aber damals avantgardistischen – Wissen forderten die Eugeniker und Rassenhygieniker die "Aufartung des deutschen Volkes" durch Ausschluß "defekter" Gene von der Fortpflanzung.

Diese sozialbiologische Bewegung integrierte dann den "nordischen Gedanken", den GlossarHans F. Günther in seinen auflagenstarken Büchern zur "Rassenkunde des deutschen Volkes" seit den 20er Jahren popularisierte: Durch die Zumischung anderer "europäischer Rassen" ("westisch", "ostisch", "dinarisch" etc.) sei die Heil bringende, aus mythisch-göttlichen Zeiten kommende "nordische Rasse" in ihrer Existenz bedroht und damit die europäische "Hochkultur" überhaupt. Im Gegensatze zu Streicher, Dinter u.a. propagierten die Nordizisten ein "Neuheidentum", d.h. die "gottgläubige" Abkehr von der christlichen Religiosität. Da die Juden oder gar eine "jüdische Rasse" im nordizistischen Szenario der Ubiquität von "Rassenmischlingen" keine zentrale Rolle besaßen, bildete die nordisch-rassenhygienische Bewegung zunächst einen kühl gehaltenen, vergleichsweise begrenzten Antisemitismus aus, der als 'rationalisierend' bezeichnet werden kann.

Zwischen den beiden antisemitischen Theoremen war auf dem Parteitag der offene Konflikt ausgebrochen. Indem GlossarAdolf Hitler sich entschied, als öffentlicher Gesetzgeber aufzutreten, bekundete er seinen Willen, dem ideologische Chaos ein Ende zu setzten. Jetzt traten die Juristen und Ministerialbeamten auf den Plan, von denen einige – so auch Lösener – in größter Eile von Berlin nach Nürnberg beordert wurden. Hitler gab den Bürokraten den Befehl, die drei Pfeiler des "Blutschutzes" in Paragraphen zu fassen: das Eheverbot und den "Rassenschande"-Komplex, zu welchem auch das Beschäftigungsverbot "deutschblütiger", noch gebärfähiger Dienstmädchen in jüdischen Haushalten zählte. Somit hatte das "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" eine ambivalente Funktion: einerseits das kontagionistische Phantasma des antisemitischen Kernes der Partei auf Staat und Gesellschaft auszudehnen und es andererseits mittels der Kodifizierung einzudämmen. Das "Reichsbürgergesetz" dagegen zeigte die Intention, eine auf Verhalten ("Treue") basierende staatsbürgerliche Elite zu schaffen, die einen viel breiteren Personenkreis auszuschließen suchte als den jüdischen.

In den zwei Monaten nach dem Parteitag kämpften die Beamten des Innenministeriums und die Vertreter der Parteileitung, geführt von dem kontagionistischen Reichsärzteführer GlossarGerhard Wagner, um die Gestalt des Judenbegriffs. Die – nur fragmentarisch überlieferten – Entwürfe der ersten Ausführungsverordnungen zum "Blutschutzgesetz" und zum "Reichsbürgergesetz" spiegeln die Schwierigkeit wider, die divergierenden antisemitischen Konzepte zu vereinen. So wollten die Kontagionisten auch den "deutschblütigen" Ehepartner eines Juden als "jüdisch" klassifizieren, wodurch die "halbjüdischen" Kinder automatisch zu Juden geworden wären und keine "Mischlingsfrage" mehr bestanden hätte. Rückgängig gemacht worden wäre der "Rassenwechsel" des "arischen" Partners im Fall einer kinderlosen Scheidung.

Die Juristen aus dem Innenministerium – allen voran Lösener – hielten dagegen, daß ein schwankender Judenbegriff dem Bedürfnis der Verwaltung nach unverrückbarer personaler Identität widerspreche und daß das Verschwinden der "Halbjuden" unter den Juden erbbiologisch gesehen sogar "gefährlich" sei, denn durch das "Verschenken" der 50% "wertvoller germanische Erbmasse in den Halbjuden" an die Juden würden diese um widerständische "Führernaturen" bereichert. Dies Argument wird in dem, mit der "GlossarWannsee-Konferenz" vom 20. Januar 1942 erneut ausgebrochenen Tauziehen um die Ausweitung des Judenbegriffs eine zentrale Rolle spielen. Es als 'zeitgemäße' Tarnung der angeblich widerständischen Absichten der Bürokraten zu lesen, heißt die Kraft des Irrationalen in der "Lösung der Judenfrage" zu unterschätzen.

Hitlers Verhalten im Herbst 1935 war extrem schwankend. Gefühlsmäßig dem antisemitischen Kontagionismus verhaftet, konnte er sich als Politiker nicht der Verwaltungsrationalität entziehen. Schließlich gelang es Staatssekretär GlossarWilhelm Stuckart aus dem Innenministerium, der als altes Parteimitglied bei Hitler Gehör fand, das Tauziehen um den Judenbegriff durch jenen labilen Kompromiß zu beenden, den die beiden ersten Ausführungsverordnungen zu den "Nürnberger Gesetzen" vom 14. November 1935 darstellten.

Hatten die mit "Rasse" befaßten Akademiker bereits seit mehreren Jahrzehnten die menschliche Existenz von "Rassenmischlingen" beschworen, so entstanden sie nun aus dem Buchstaben des Gesetzes. Die 'theoretische' Schlüsselfigur in dem Klassifikationssystem des neuen Rassenrechts war der sog. "Mischlinge 2. Grades" ("Vierteljude"), der die 'Schnittstelle' zwischen dem "jüdischen" und dem "deutschen Blut" bildete. Während Parteiorganisationen und GlossarHeinrich Himmlers GlossarSS in ihren Reihen weiterhin einen tief greifenden, tendenziell unendlichen Judenbegriff anwendeten, beabsichtigte die Regelung vom 14. November 1935, das "jüdischen Blut" mit dem (künftigen) "Achteljuden" aus dem staatlich-öffentlichen Bewußtsein zu löschen.

Das logische Fundament der bürokratischen Blutsarithmetik war das Verbot für den "Mischling 2. Grades", die Ehe mit einem "Juden" oder mit 'seinesgleichen' einzugehen. Denn im Gegensatz zu der (daher nicht verbotenen) Ehe zwischen zwei "Mischlingen 1. Grades", die klassifikatorisch 'sichtbare' "Halbjuden" erzeugte, würde die Ehe zweier "Mischlinge 2. Grades" künftig klassifikatorisch "Deutschblütige" erzeugen, deren "jüdisches Blutserbe" dann sozusagen im deutschen-demographischen Sippen-Gedächtnis verloren gehen würde. Denn die neue Systematik rechnete – in Abkehr vom sog. "Bruchteiljuden" des Gesetzes vom 7. April 1933 – nur noch mit "vollen" jüdischen Großelternteilen, was zu dem skizzierten Effekt führte. Noch stärker wäre dieser automatische, in Richtung Glossar'Arisierung' gehende Effekt bei der Ehe zwischen einem "Mischling 2. Grades" und einem als "volljüdisch" zählenden "Dreivierteljuden": Die Kinder würden klassifikatorisch ebenfalls "Mischlinge 2. Grades".

Diese grotesk anmutende Blutsarithmetik blieb auch über den 14. November 1935 hinaus politisch wirksam, wie das Protokoll der sog. "Wannsee-Konferenz" vom 20. Januar 1942 zur "Endlösung der Judenfrage" illustriert: Hier wurde u. a. gefordert, "Mischlinge 2. Grades" aus "Bastardehen" (d. h. zwischen "Mischlingen 2. Grades", geschlossen vor dem 15. September 1935) dem Judenbegriff zu unterstellen, um sie "deportationsfähig" zu machen.

Die "Nürnberger Gesetze" und ihre beiden Ausführungsverordnungen schufen einen antisemitischen Apartheid-Staat im rationalen, aber doch virtuellen Verwaltungsraum. Ein privates Interesse an der eigenen Genealogie ("Ahnenforschung") wurde zu einer öffentlichen, staatstragenden Aktivität, die dem Verhalten der Denunziation durchaus nahe kam. Je mehr staatliche Verwaltungsenergie sich auf jene Bürger richtete, die seit dem 14. November 1935 unter den Mischlingsbegriff fielen, desto geringer wurde das öffentlich-gesellschaftliche Interesse am Schicksal der klassifikatorischen Verwandten, den "Juden", deren Verfolgung zunehmend die Institutionen des polizeilichen Sonderrechts (GlossarGeheime Staatspolizei, GlossarSicherheitspolizei) unternahmen. Am 17. August 1938 nötigte eine Verordnung des Innenministers die meisten "Juden", den zusätzlichen Zwangsnamen "Sara" oder "Israel" auf amtliche Schriftstücken – also auch Pässen – zu führen. Am 1. September 1941, kurz vor Beginn der Deportationen, erschien im Reichsgesetzblatt eine Polizeiverordnung, die den "gelben Stern" einführte, jene Kennzeichnungspflicht, die nun alle Personen ab dem 6. Lebensjahr, auf die der Judenbegriff vom 14. November 1935 zutraf, im "öffentlichen Raum" körperlich stigmatisierte.

Während das "Blutschutzgesetz" nach dem 14. November 1935 inhaltlich keine Veränderung erfuhr und vor allem in den "Rassenschande"-Strafprozessen eine abgrundtiefe, aus dem kontagionistischen Dogma abgeleitete Perversion entfaltete, verschärften die insgesamt 13 Ausführungsverordnungen zum "Reichsbürgergesetz" schrittweise die ausgrenzende Entrechtung. Die 10. Verordnung vom 4. Juli 1939 schuf mit der "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" den Zwangsverband der "Volljuden", der wenig später dem neuen Glossar"Reichssicherheitshauptamt" unter GlossarReinhard Heydrich indirekt unterstellt wurde. Diese Institution eignete sich zunehmend das Instrumentarium der mit den "Nürnberger Gesetzen" installierten staatlichen Klassifikationsmacht an und organisierte die Deportationen über den gesetzlichen Judenbegriff. Die 11. Verordnung zum "Reichsbürgergesetz" vom 25. November 1941 entzog den "Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben" die deutsche Staatsangehörigkeit sowie ihre Vermögen, wodurch u.a. die Deportation in die "besetzten Ostgebiete" gelenkt wurden. Die 13. Verordnung vom 1. Juli 1943 unterstellte die reichsdeutschen Juden offiziell dem Polizeirecht, womit u.a. dem Faktum Rechnung getragen wurde, daß das größte Vernichtungslager Auschwitz im Inland, in den "eingegliederten Ostgebieten" lag.

Cornelia Essner