Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951

Einführung

Schon bald nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Gewerkschaften wieder aufgebaut. Als Lehre aus der Geschichte und als notwendige Ergänzung der politischen Demokratie forderten sie die Demokratisierung der Wirtschaft, d.h. die völlige Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital. Im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sollten nicht nur auf überbetrieblicher Ebene paritätisch besetzte Wirtschaftskammern eingerichtet werden. Neben den betrieblichen Interessenvertretungen der Beschäftigten, den Betriebsräten, sollten die Arbeitnehmer darüber hinaus auch direkt in den zentralen Entscheidungsorganen der großen Unternehmen, den GlossarAufsichtsräten und GlossarVorständen, vertreten sein, um über Produktionsprogramme und Investitionen mitzubestimmen. Damit sollte ein neuer, dritter Weg jenseits des amerikanischen oder sowjetischen Modells beschritten werden.

Im Zuge der Entflechtung der mächtigen Montankonzerne an Rhein und Ruhr, die von der britischen Militärregierung angeordnet wurde, konnten die gewerkschaftlichen Forderungen ab Frühjahr 1947 in den einzelnen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie umgesetzt werden. Der "Herr-im-Hause"-Standpunkt, also die autoritäre, uneingeschränkte innerbetriebliche Herrschaft der "Zechen- und Schlotbarone", die in der Vergangenheit jede eigenständige Interessenvertretung der Beschäftigten rigoros bekämpft hatten, war damit beendet. Die Stahlindustriellen, unter den gegebenen Umständen an einer Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften interessiert, sperrten sich kaum dagegen. Nach Ansicht der Gewerkschaften war damit ein erster Schritt in Richtung auf eine umfassende Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft getan; weitere mussten folgen.

Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 konstituiert hatte, drängten die Gewerkschaften verstärkt darauf, Arbeitnehmervertreter paritätisch in allen Entscheidungsorganen der Wirtschaft zu beteiligen. Auf dem Gründungskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes (GlossarDGB) unterstrich der Vorsitzende, GlossarHans Böckler, im Oktober 1949 noch einmal den Anspruch auf absolute Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit. In seiner Regierungserklärung hatte GlossarKonrad Adenauer im September auch angekündigt, die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "zeitgemäß" neu zu ordnen, überließ es aber den Sozialpartnern, sich zunächst vorparlamentarisch über Grundlinien der Mitbestimmung zu einigen.

Die Verhandlungen zwischen den Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, die im Januar 1950 aufgenommen wurden, verliefen ergebnislos. Die Vertreter der Arbeitgeber lehnten eine paritätische Mitbestimmung kategorisch ab, da sie den Gewerkschaft zu viel Macht übertrage, jede unternehmerische Initiative ersticke und letztlich in ein "Kollektivsystem" münde. Mehr als ein Drittel der Sitze in den Aufsichtsräten wollten sie den Arbeitnehmern nicht zugestehen. Mit ihrer kompromisslosen Haltung verfolgten die Arbeitgeber nach eigenem Bekunden das Ziel, "einen geistigen Damm für [die] Sicherstellung der westlichen Kulturwelt gegen den Osten zu errichten". Anfang Juli 1950 wurden die Verhandlungen abgebrochen. Nun war die Bundesregierung wieder am Zug.

Mit ihrem Gesetzentwurf, den sie Ende Oktober vorlegte, gab die Bundesregierung zu erkennen, dass sie nicht gewillt war, auf die gewerkschaftlichen Forderungen einzugehen. In den Aufsichtsräten sah sie lediglich eine Drittelparität für die Arbeitnehmervertreter vor, die zudem ausschließlich Betriebsangehörigen vorbehalten sein sollte. Die Gewerkschaften, darauf bedacht, dass nicht nur enge Unternehmensinteressen, sondern stets auch allgemeine gesellschaftliche Interessen berücksichtigt wurden, sollten keine Vertreter stellen können. Damit nicht genug, erklärte Bundeswirtschaftsminister GlossarLudwig Erhard im November, dass die paritätische Mitbestimmung gegen geltendes deutsches Recht verstoße und deshalb in Zukunft nicht angewandt werden könne. Auch der schon seit 1947 praktizierten Mitbestimmung in der Eisen- und Stahlindustrie war damit der Kampf angesagt.

Auf dem Verhandlungsweg schien den Gewerkschaften keine Verständigung mehr möglich zu sein. Zur Verteidigung der paritätischen Mitbestimmung rief die GlossarIndustriegewerkschaft Metall daraufhin ihre Mitglieder in den Hüttenwerken zu einer Urabstimmung auf; fast 96 Prozent erklärten sich dabei zu einem Arbeitskampf bereit. Ähnlich hoch war die Zustimmung unter den gewerkschaftlich organisierten Bergarbeitern, die sich zur Durchsetzung der Forderung nach Mitbestimmung kurz darauf ebenfalls für Arbeitskampfmaßnahmen aussprachen.

Das Unternehmerlager war gespalten. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (GlossarBDI) blieb bei seiner unnachgiebigen Haltung und war in dieser zentralen Frage der künftigen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu keinem Zugeständnis bereit. Er scheute den Arbeitskampf nicht und glaubte, die Gewerkschaften nachhaltig schwächen und ihren Einfluss zurückdrängen zu können. Die Vertreter der Schwerindustrie wollten es dagegen nicht auf einen Streik ankommen lassen. Sie waren am stärksten von dem Arbeitskampf bedroht, da ihre Belegschaften gewerkschaftlich besonders hoch organisiert waren. Darüber hinaus waren sie an einer schnellen Abwicklung der von den Westalliierten verfügten Neuordnung der Ruhrindustrie wie auch des Schumanplans interessiert, also der Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion. Das würde sie in die Lage versetzen, wirtschaftlich wieder selbständig handeln zu können, ohne weiterhin alliierter Kontrolle zu unterliegen.

In dieser schwierigen und angespannten Situation wurde Bundeskanzler Adenauer als politischer Vermittler eingeschaltet. In einem Spitzengespräch mit dem DGB-Vorsitzenden kam man am 11. Januar 1951 überein, sich ganz auf eine Regelung für die Montanindustrie zu konzentrieren; die Frage eines allgemeinen, für die Wirtschaft insgesamt geltenden Mitbestimmungsgesetzes wurde zunächst ausgeklammert. Bis Ende Januar konnten sich die Gewerkschaften schließlich mit Vertretern der Montanindustrie auf gemeinsame Richtlinien über die Mitbestimmung einigen. Das Bundeskabinett billigte das Verhandlungsergebnis und arbeitete einen entsprechenden Gesetzentwurf aus. Das Gesetz wurde am 10. April abschließend im Parlament beraten, am 18. April gegen nur 50 Stimmen beschlossen und am 21. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

In allen Kapitalgesellschaften der Montanindustrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten setzte sich der Aufsichtsrat danach aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen. Der Einfluss der Gewerkschaften war dadurch gewährleistet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter keine Beschäftigte des Unternehmens waren und nach Rücksprache mit den Betriebsräten direkt von den Gewerkschaften benannt wurden. Zudem konnten die Gewerkschaften gegen die von den Betriebsräten vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Unternehmen Einspruch einlegen. Der "neutrale" Mann, der bei Patt-Situationen den Ausschlag geben konnte, musste von der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmervertreter vorgeschlagen werden und konnte von der Hauptversammlung, also den Anteilseignern, nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Als gleichberechtigtes Mitglied musste schließlich im Vorstand ein GlossarArbeitsdirektor vertreten sein, der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden konnte.

Der Versuch der Gewerkschaften, im folgenden Jahr eine ähnlich weitgehende Mitbestimmungsregelung auch für die übrige Wirtschaft zu erreichen, scheiterte. Das am 19. Juli 1952 verabschiedete Betriebsverfassungsgesetz räumte den Arbeitnehmervertretern lediglich ein Drittel der Aufsichtsratssitze ein und gestand den Gewerkschaften nur geringen Einfluss auf die Politik der großen Unternehmen zu. Die beabsichtigte Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft konnte somit nicht erreicht werden. Im Gegenteil, die Gewerkschaften hatten in den folgenden Jahren alle Mühe, selbst die Montanmitbestimmung im Kern zu erhalten. Der wirtschaftliche Konzentrationsprozess und der schrumpfende Montananteil der Konzerne machten immer wieder ergänzende gesetzliche und vertragliche Regelungen notwendig, angefangen beim Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 bis zum fünften Montanmitbestimmungssicherungsgesetz, das am 1. Januar 1989 in Kraft trat.

Wegen ihres Ausnahmecharakters beobachtete man die Praxis der paritätischen Mitbestimmung in der Montanindustrie immer besonders aufmerksam. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien wurden ihre Funktionsweise und ihre Auswirkungen eingehend untersucht. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ließ sich nicht feststellen. Der Anspruch der Montanmitbestimmung, die Interessen von Arbeit und Kapital gleichberechtigt in die Unternehmensentscheidungen einzubeziehen, wurde durch den Strukturwandel in der Montanindustrie allerdings einer besonderen Belastung ausgesetzt. Sowohl die GlossarKohlenkrise, die ab 1958 einsetzte, als auch die GlossarKrise der Stahlindustrie, die 1975 begann, kosteten im Laufe der Jahre insgesamt mehrere hunderttausend Arbeitsplätze – eine Herausforderung, die so "sozialverträglich" wie möglich bewältigt werden musste.

Nicht zuletzt mit dem Hinweis darauf, dass sich die Montanmitbestimmung in der Praxis bewährt habe, forderten die Gewerkschaften ab den 1960er Jahren wieder verstärkt die Ausweitung des Montanmitbestimmungsmodells auf die gesamte Wirtschaft. Aus Sorge um die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung leisteten die Arbeitgeberverbände, die sie in ihrer Existenz bedroht sahen, von Anfang an entschiedenen Widerstand. Trotz aller Anstrengungen gelang es den Gewerkschaften aber weder während der GlossarGroßen Koalition (1966-1969) noch während der anschließenden Dokumentsozialliberalen Koalition, eine ausreichende parlamentarische Mehrheit für ihre Forderung zu gewinnen. Im März 1976 wurde zwar ein Mitbestimmungsgesetz bei nur 20 Gegenstimmen verabschiedet, aber es blieb doch weit hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurück.

Karl Lauschke