Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht der Deutschen Demokratischen Republik
Mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962 wurde in der DDR nur wenige Monate nach dem Mauerbau die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Dieses Gesetz stellte eine bedeutende Zäsur in der Entwicklung der DDR-Landesverteidigung dar. Es beendete das in den ostdeutschen Streitkräften bis dahin noch offiziell geltende, aber in der Praxis nicht mehr durchsetzbare Prinzip eines ausschließlich freiwilligen Militärdienstes. Das Wehrpflichtgesetz konfrontierte nunmehr alle wehrfähigen Bürger der DDR erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg direkt und unausweichlich mit dem Wehrdienst. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bildete nicht nur eine wichtige Voraussetzung für die weitere Entwicklung der Nationalen Volksarmee (NVA) als Bündnispartner im Warschauer Pakt, sondern forcierte auch den Prozess der gesellschaftlichen Militarisierung in der DDR.
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Im Osten Deutschlands hatte die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) ab 1948 mit Hilfe der sowjetischen Besatzungsmacht erste streng geheim gehaltene Schritte zur Aufrüstung in ihrem Herrschaftsbereich eingeleitet. Im Oktober 1949, dem Gründungsmonat der DDR, gehörten militärisch orientierte Polizeikräfte bereits zum Machtapparat des sich etablierenden SED-Regimes. Bis Mitte der fünfziger Jahre wurden vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und mit tatkräftiger Unterstützung der Sowjetunion diese kasernierten Polizeiverbände qualitativ und quantitativ zu militärischen Formationen ausgebaut.
Als Grundlage für den getarnten Aufbau und die personelle Auffüllung des ostdeutschen Militärs diente seit Ende der vierziger Jahre das so genannte Freiwilligenprinzip. Es ermöglichte männlichen DDR-Bürgern, sich ab dem 18. Lebensjahr freiwillig zum Dienst in den bewaffneten Kräften zu melden. Dabei ging es der SED vor allem darum, einen politisch verlässlichen Kaderstamm für eine künftige reguläre Armee aufzustellen und zu formen.
Obwohl sich in der ersten Hälfte der fünfziger Jahre viele Jugendliche durchaus freiwillig zum Dienst in der Kasernierten Volkspolizei meldeten, zeigte sich rasch, dass die Mehrheit der jungen Männer in der DDR – wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges – einem Militärdienst generell ablehnend gegenüberstand. Von Anfang an überließ man daher die Freiwilligkeit nicht dem sogenannten Selbstlauf, sondern versuchte, umfangreiche Rekrutierungsmaßnahmen durchzusetzen. In allen Bezirken und Kreisen entstanden Dienststellen zur Werbung von Freiwilligen. Die Partei- und Staatsorgane übten erheblichen Druck auf die Jugendlichen im wehrfähigen Alter aus, um deren Bereitschaft zum „freiwilligen“ Eintritt in die kasernierten Polizeieinheiten zu erreichen. Die Methoden dieser Werbung und die Formen der Rekrutierung hatten bereits Mitte der fünfziger Jahre das Ausmaß einer versteckten Dienstpflicht angenommen.
Im September 1955 erfolgte – offenbar auch als Reaktion auf den Beitritt der Bundesrepublik zur NATO – ein erster entscheidender Schritt auf dem Weg zur Wehrpflicht. In Ergänzung der Artikel 5 und 112 der ostdeutschen Verfassung von 1949, die bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtlichen Voraussetzungen für die Organisation und den Einsatz von Streitkräften enthielt, beschloss die Volkskammer der DDR per Gesetz u.a., dass der Dienst „zum Schutze des Vaterlandes“ und der „Errungenschaften der Werktätigen“ fortan eine „ehrenvolle nationale Pflicht“ der Bürger der DDR sei. Noch ging von diesem Passus aber nur eine eher moralische Verpflichtung aus.
Wenige Monate später, im Januar 1956, wurden mit der Gründung der NVA offiziell reguläre Streitkräfte in der DDR geschaffen. Ihre Basis bildeten die bisher getarnten militärischen Formationen der Kasernierten Volkspolizei. Die SED-Führung verzichtete jedoch auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Die Armee sollte vorerst weiterhin mit „Freiwilligen“ aufgefüllt werden. Ihre Gesamtpersonalstärke wurde sogar im Juni 1956 von 120 000 auf 90 000 Mann gesenkt.
Für diese Entscheidungen waren vor allem politische und propagandistische Gründe mit Blick auf die Entwicklung im anderen Teil Deutschlands ausschlaggebend. Es ging der DDR einerseits darum, sich vor dem Hintergrund der bevorstehenden Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik im Juli 1956 einmal mehr als der „bessere“ deutsche Staat zu präsentieren, der seinen Bürgern „im Interesse von Frieden und Abrüstung“ keine Militärdienstpflicht aufzuerlegen brauchte. Andererseits glaubte man im Zeichen selbst verordneter „nationaler Verantwortung“, mit der demonstrativen Nichteinführung der Wehrpflicht die Verabschiedung des bundesdeutschen Wehrpflichtgesetzes verhindern oder wenigstens verzögern zu können.
Letztlich ausschlaggebend für die Beibehaltung des Freiwilligensystems in der DDR war jedoch die damals noch offene Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten. Mit der Einführung der Wehrpflicht hätte sich zweifellos die Fluchtbewegung von Jugendlichen im wehrfähigen Alter in Richtung Westen erheblich verstärkt. 1955 waren bereits die Flüchtlingszahlen in dieser Personengruppe im Vergleich zum Vorjahr von rund 15 000 auf über 41 000 angestiegen.
Die NVA der DDR blieb also im Verlauf der folgenden Jahre offiziell – und damit als Ausnahme im Bündnis des Warschauer Paktes – eine Freiwilligenarmee. Die damit verbundenen Probleme für die weitere militärische Entwicklung der DDR-Volksarmee zeigten sich schon bald. Die wachsende Abneigung der Jugendlichen, sich zu einem angeblich freiwilligen Wehrdienst pressen zu lassen, die Flucht wehrdienstfähiger Jugendlicher und Soldaten aus der DDR in den Westen sowie nachlassende Werbeerfolge gefährdeten zunehmend die personelle Auffüllung und damit auch die Einsatzbereitschaft der NVA insgesamt. Hinzu kamen demographische Entwicklungen, die das Prinzip der Freiwilligkeit zunehmend in Frage stellten. Aufgrund geburtenschwacher Jahrgänge zeichnete sich ein rapider Rückgang der Anzahl männlicher Jugendlicher im wehrfähigen Alter ab. Für die Einstellungsjahre 1961 bis 1965 hätten zwei von drei Jugendlichen eines Jahrgangs für den freiwilligen Dienst in den bewaffneten Kräften geworben werden müssen, was angesichts der bereits in den Vorjahren aufgetretenen Rekrutierungsschwierigkeiten illusorisch war.
Den Ausweg aus diesem Dilemma konnte nur noch die Wehrpflicht eröffnen. Diese wiederum war praktisch aber erst dann durchzusetzen, wenn es gelang, die Massenfluchtbewegung der Menschen aus dem Osten in Richtung Westen endgültig zu stoppen. Im August 1961 schloss die DDR ihre Grenzen zu West-Berlin und zur Bundesrepublik und mauerte damit ihre Bürger quasi ein. So wie der Mauerbau dem SED-Regime insgesamt den Fortbestand seiner Herrschaft sicherte, bildete er nun auch die entscheidende Voraussetzung für den Übergang vom Freiwilligen- zum Wehrpflichtsystem in der DDR. Bereits wenige Wochen nach dem Mauerbau, am 20. September 1961, wurde im neuen Verteidigungsgesetz die gesetzliche Möglichkeit zur Einführung der Wehrpflicht verankert. Aber erst nachdem sich die SED-Führung im Dezember 1961 die obligatorische Zustimmung aus Moskau eingeholt hatte, verabschiedete die Volkskammer der DDR am 24. Januar 1962 einstimmig das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz).
Der Verteidigungsminister der DDR, Armeegeneral Heinz Hoffmann, begründete das Gesetz vor der obersten Volksvertretung der DDR mit dem selbstverständlichen Recht jedes souveränen Staates, seinen Bürgern die Pflicht zum Waffendienst aufzuerlegen. Diese Pflicht sei jedoch in einem sozialistischen Staat besonders groß, so Hoffmann, denn der Soldat diene seinem eigenen Staat, seinem Volk und der „gerechten Sache des Sozialismus und des Friedens“. Da sich die internationale Lage seit 1956 durch die forcierte Aufrüstung der westdeutschen Bundeswehr und anderer NATO-Staaten gravierend geändert habe, sei es nunmehr Pflicht aller Bürger, die sozialistischen Errungenschaften der DDR zu schützen. Dies entspreche auch ihrem Willen und Anspruch. Nicht zuletzt hätten die Erfahrungen der Sowjetarmee und der anderen Armeen des Warschauer Paktes gezeigt, dass die allgemeine Wehrpflicht das zweckmäßigste System der Auffüllung einer sozialistischen Armee sei.
Das Wehrpflichtgesetz regelte die allgemeine Wehrpflicht in der DDR und legte die Rechte und Pflichten der Angehörigen der NVA fest. Das schloss auch das aktive und passive Wahlrecht der Soldaten ein. Zeitgleich ergingen zahlreiche Ausführungsbestimmungen zum Wehrpflichtgesetz, die damit die Wehrordnung der DDR normativ komplettierten. Dazu gehörte der Fahneneid nach sowjetischem Muster, der die Soldaten dazu verpflichtete, jederzeit bereit zu sein, „den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen“ und ihr „Leben zur Erringung des Sieges“ einzusetzen.
Das Wehrpflichtgesetz erklärte die Wehrpflicht und den freiwilligen Wehrdienst zu den grundlegenden Prinzipen der Personalrekrutierung. Die allgemeine Wehrpflicht umfasste die Verpflichtung, sich zur Erfassung zu melden, zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen, den Wehrdienst als aktiven Dienst und Reservistenwehrdienst in der NVA abzuleisten und Veränderungen zur Person mitzuteilen. Eine Freistellung oder Zurückstellung vom Wehrdienst war aus besonderen Gründen möglich. Die allgemeine Wehrpflicht erstreckte sich auf die männlichen Bürger der DDR vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endete sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Verteidigungsfall unterlagen alle männlichen Bürger zwischen 18 und 60 Jahren der Wehrpflicht. Eine Sonderregelung sah für diesen Fall zudem vor, „diensttaugliche“ Frauen zwischen dem 18. und 50. Lebensjahr zu medizinischen, technischen oder anderen Sonderdiensten in der NVA zu verpflichten. Die Dauer des Grundwehrdienstes wurde in Anlehnung an die Regelungen der Wehrpflicht in der Bundesrepublik auf 18 Monate festgelegt. Große Bedeutung maß die DDR dem Reservistenwehrdienst bei. Die Reservisten konnten zur Ausbildung, zu Übungen und zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit kurzfristig einberufen werden.
Die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes von 1962 schufen erstmals die Voraussetzungen für eine systematische militärische Ausbildung aller wehrfähigen männlichen Bürger und gewährleisteten – in Verbindung mit der weiter bestehenden Möglichkeit des freiwilligen Dienstes – eine kontinuierliche personelle Auffüllung der Streitkräfte. Neben der Beseitigung des Rekrutierungsproblems erhoffte sich die SED darüber hinaus eine Verbesserung der Bildung und Qualifikation in der Truppe. Das Wehrpflichtgesetz ermöglichte nunmehr auch eine gezielte politische und ideologische Erziehung junger DDR-Bürger zu „sozialistischen Soldatenpersönlichkeiten“. Der Wehrdienst sollte in diesem Sinne als „Schule der politisch-militärischen Ausbildung und Erziehung“ disziplinierend und indoktrinierend wirken. Die Einführung der Wehrpflicht war nicht zuletzt eine wichtige Voraussetzung, den Integrationsprozess der DDR-Streitkräfte in Warschauer Pakt weiter voranzutreiben.
Am 4. April 1962 rückten die ersten Wehrpflichtigen in die Kasernen ein. Die überwiegende Mehrheit der gemusterten Jugendlichen kam gezwungenermaßen ihrer gesetzlichen Pflicht zum Dienst in der NVA nach. Dennoch löste das Wehrpflichtgesetz auch Ängste, Unmut und Ablehnung unter Teilen der ostdeutschen Jugend aus. Anders als in der Bundesrepublik gab es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Gegner der Wehrpflicht und des Wehrdienstes wurden von der SED mit Feinden des Friedens und des Sozialismus gleichgesetzt und gesellschaftlich geächtet. Die Strafbestimmungen des Wehrpflichtgesetzes sahen für Wehrdienstverweigerer Gefängnisstrafen vor.
Vor dem Hintergrund steigender Verweigerungszahlen und auf Druck der Kirchen schuf die DDR-Führung daher 1964 die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes vor allem für religiös gebundene Bürger. Diese im Warschauer Pakt einmalige Regelung sah vor, dass Wehrpflichtige ihren Dienst in so genannten Baueinheiten ohne Waffe ableisten konnten. Totalverweigerer erhielten nach wie vor Haftstrafen.
Für Generationen junger Männer in der DDR wurde der 18-monatige Wehrdienst zu einem festen Bestandteil ihrer Biographie – zu einer Lebensetappe, die man freilich ohne Begeisterung anging und möglichst unbeschadet hinter sich bringen wollte.
Über zwei Jahrzehnte hinweg regelten das Wehrpflichtgesetz von 1962 und seine zahlreichen Durchführungsbestimmungen und Änderungsverordnungen die Wehrpflicht und den Wehrdienst in der DDR. Im März 1982 wurde ein neues Wehrdienstgesetz verabschiedet, das das Wehrpflichtgesetz von 1962 außer Kraft setzte. Zwar blieben grundlegende Regelungen des alten Wehrpflichtgesetzes wie die Dauer des Grundwehrdienstes oder der Fahneneid unverändert. Insgesamt zeigte sich jedoch eine noch stärkere politisch-ideologische Einbindung der Wehrpflicht in den sozialistischen Staat. Neu war unter anderem, dass die Vorbereitung auf den Wehrdienst zum Bestandteil der Erziehung und Ausbildung an Schulen, Berufsbildungseinrichtungen und Hochschulen erklärt wurde. Das Gesetz sah außerdem die Verlängerung der Wehrpflicht für Reservistenübungen und die Einbeziehung von Frauen bei Mobilmachung und im Verteidigungsfall vor. Das Wehrdienstgesetz von 1982 bildete damit eine wichtige Grundlage für die weitere Militarisierung der DDR-Gesellschaft in den 1980-er Jahren.
Erst die friedliche Revolution 1989/90 schuf die Voraussetzungen für eine grundlegende Neuregelung der Wehrpflicht und des Wehrdienstes in der DDR. Im April 1990 verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz, das erstmals Wehrpflicht und Zivildienst als gleichberechtigte Dienstpflichten einführte. Die Dauer dieser Dienstpflicht betrug nunmehr einheitlich 12 Monate. Die NVA erhielt darüber hinaus einen neuen Fahneneid, mit dem man sich solcher Begriffe wie „Feind“ oder „Sozialismus“ entledigte. Nur wenige Monate später, am 2. Oktober 1990, endete die Geschichte der DDR und ihrer Armee.
Anfangs als notwendiges Mittel zur personellen Verstärkung und Qualifizierung der Streitkräfte sowie zur Bereitstellung umfangreicher Reserven gedacht, wurde die Wehrpflicht in der DDR zunehmend institutionalisiert. Unter den Bedingungen der „realsozialistischen“ Gesellschaft konnte es daher nicht ihre Aufgabe sein, demokratische Strukturen in der Armee zu schaffen und zu fördern. Vielmehr nutzte die SED die Möglichkeiten der Wehrpflicht und des Wehrdienstes, um ihre Politik der Indoktrination und Militarisierung durchzusetzen.
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Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Januar 1962[ ]
Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung das folgende Gesetz:
(1) Zur Erfüllung der ehrenvollen nationalen Pflicht, das Vaterland und die Errungenschaften der Werktätigen zu schützen, wird entsprechend dem Willen und der Entschlossenheit der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Verteidigung der sozialistischen Heimat die allgemeine Wehrpflicht eingeführt.
(2) Das Recht, den Dienst in der Nationalen Volksarmee freiwillig abzuleisten, bleibt unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung vorsehen.
Die allgemeine Wehrpflicht umfaßt die Verpflichtung,
a) sich zur Erfassung zu melden,
b) zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen
c) den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten,
d) Veränderungen zur Person mitzuteilen.
(1) Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endet sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) Im Verteidigungszustand unterliegen der Wehrpflicht alle männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.
(3) Staatenlose, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, können auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik in die Wehrpflicht einbezogen werden.
(1) Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben den Aufforderungen, die ihre Wehrpflicht betreffen, durch Meldung in den diplomatischen oder konsularischen oder sonstigen von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bevollmächtigten Vertretungen (nachfolgend Auslandsvertretungen genannt) Folge zu leisten. Sie haben die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Die hierzu notwendigen Anordnungen erläßt der Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
(1) Wehrpflichtige, die erfaßt sind, haben unverzüglich über die Änderung ihres Wohnsitzes oder die Absicht, ihren Aufenthaltsort für länger als zwei Monate zu wechseln bzw. ins Ausland zu reisen, dem zuständigen Wehrkreiskommando persönlich Mitteilung zu machen.
Änderungen des Namens, des Familienstandes, der Arbeitsstelle, des Berufes, der Ausbildung oder ärztlich festgestellte schwere körperliche oder andere schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind unverzüglich dem Wehrkreiskommando schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Ausland lebende, erfaßte Wehrpflichtige haben solche Veränderungen den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
(3) Das Wehrkreiskommando kann das persönliche Erscheinen des Wehrpflichtigen anordnen, wenn es zur Berichtigung der Wehrkartei erforderlich ist.
Die Organe der Justiz und der Staatsanwaltschaft haben die Verurteilung eines Wehrpflichtigen in einer Strafsache, die Strafvollstreckung und die Straftilgung dem Wehrkreiskommando mitzuteilen.
(1) Die einberufenen Wehrpflichtigen leisten den Fahneneid.
(2) Durch die Einberufung zum Wehrdienst werden die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundrechte nur im Rahmen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über den Wehrdienst eingeschränkt.
(3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben ständig die Kampfkraft der Nationalen Volksarmee zu stärken, Befehle und Dienstvorschriften strikt einzuhalten und militärische Geheimnisse auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu wahren und die Gebote der sozialistischen Moral und Ethik zu beachten.
(4) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben Anspruch auf medizinische, materielle und kulturelle Betreuung nach den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen.
(5) Die einberufenen Wehrpflichtigen erhalten Wehrsold; längerdienende und ständige Kader erhalten Dienstbezüge.
Die materielle Versorgung und soziale Betreuung der Unterhaltsberechtigten wird gewährleistet.
Nach dem ehrenhaften Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst sind den entlassenen Wehrpflichtigen bevorzugt Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zuzuweisen.
Näheres wird durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt.
(1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee in der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Der Zeitpunkt der Erfassung wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt.
(2) Nach Übersendung der Erfassungsergebnisse an die Wehrkreiskommandos werden die Wehrpflichtigen in die Wehrkartei aufgenommen.
(1) Wehrpflichtige unterliegen vor ihrer erstmaligen Einberufung zum Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Musterung. Durch die Musterung wird festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee zur Verfügung stehen.
(2) Zuständig für die Musterung sind die bei den Wehrkreiskommandos der Nationalen Volksarmee zu bildenden Musterungskommissionen.
(3) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die Musterungsordnung und bestimmt den Jahrgang und den Zeitpunkt für die Musterung.
(1) Die Wehrpflichtigen haben nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee vor der Musterungskommission zu erscheinen.
(2) Wehrpflichtige, die der Aufforderung zur Musterung nicht Folge leisten können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich zu melden. Die Aufforderung zur Musterung gilt, bis den Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.
(1) Aufgabe der Musterungskommission ist die Feststellung der Diensttauglichkeit und der Eignung der Wehrpflichtigen für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee. Die Musterungskommission hat bei der Feststellung der Eignung die Bedürfnisse der Nationalen Volksarmee, die beruflichen und anderen Qualifikationen und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch die Wünsche der Wehrpflichtigen zu berücksichtigen.
(2) Die Musterungskommission entscheidet über das Vorliegen von Ausschlußgründen und über Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist berechtigt, die hierzu notwendigen Erkundigungen einzuholen.
(1) In den Wehrdienst wird nicht einbezogen, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche, körperlichen Gebrechen oder aus anderen gesundheitlichen Gründen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee dauernd untauglich ist. Der untaugliche Wehrpflichtige unterliegt nur den Pflichten nach den §§ 17 Satz 2 und 18 dieses Gesetzes.
(2) Wer vorübergehend untauglich ist, wird vom Wehrdienst zurückgestellt.
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
a) wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
b) wer das Recht, im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig zu sein, verloren hat.
(2) Vom Wehrdienst ist bis zur Straftilgung ausgeschlossen, wer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
(3) Vom Wehrdienst ist für die entsprechende Zeit ausgeschlossen,
a) wer sich in Strafhaft befindet;
b) gegen wen Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet sind, sofern damit eine Unterbringung verbunden ist.
Wer sich in Untersuchungshaft befindet, ist an der Ableistung des Wehrdienstes behindert.
(4) Werden aktiv dienende Angehörige der Nationalen Volksarmee wegen Begehung strafbarer Handlungen verurteilt, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 eintreten, so werden sie nicht vom weiteren Wehrdienst ausgeschlossen. Ihr Wehrdienst verlängert sich um die Dauer der Strafverbüßung.
(1) Auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und Organisationen (Antragsteller) können Wehrpflichtige wegen ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit vom Wehrdienst freigestellt oder zurückgestellt werden.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem der Antragsteller unterstellt ist.
(2) Auf Antrag des Wehrpflichtigen kann eine Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen, wenn die Einberufung zu dem vorgesehenen Termin auf Grund seiner Familienverhältnisse eine erhebliche Härte darstellen würde.
Der Antrag ist beim Rat des Kreises zur Stellungnahme und Weiterleitung an die Musterungskommission einzureichen.
(1) Wehrpflichtige, die Hochschulen besuchen, können für die Dauer des Studiums vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden. Auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik kann diese Regelung auch für die Hörer anderer Lehranstalten oder Wehrpflichtige, die in Berufsausbildung stehen, ausgedehnt werden.
(2) Die Zurückstellung ist von der Hochschule oder der sonstigen Ausbildungsstätte zu beantragen.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem die Hochschule oder sonstige Ausbildungsstätte unterstellt ist.
(1) Bei Freistellung oder Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach den §§ 14 und 15 kann in verstärktem Maße eine Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst erfolgen, soweit nicht auch von diesem Befreiung erteilt wurde.
(2) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt wurden, können von diesem freigestellt werden, wenn sie mit besonderem Erfolg am Reservistenwehrdienst teilgenommen haben.
Staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen, Hochschulen und andere Ausbildungsstätten haben den Wegfall der Gründe für die von ihnen beantragte Freistellung oder Zurückstellung dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der sonstigen Zurückstellungsgründe, der Ausschlußgründe oder anderer Hinderungsgründe ist der Wehrpflichtige zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.
(1) Die von der Musterungskommission getroffenen Feststellungen entbinden den Wehrpflichtigen nicht davon, nach Aufforderung zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder erneut zur Musterung zu erscheinen.
(2) Bei der Diensttauglichkeitsuntersuchung sind die dafür eingesetzten Ärzte oder Kommissionen für Entscheidungen über die Diensttauglichkeit (§ 12) zuständig.
(1) Gegen die im Ergebnis der Musterung oder der Diensttauglichkeitsuntersuchung getroffene Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche an das Wehrkreiskommando zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist diese zur endgültigen Entscheidung an das Wehrbezirkskommando zu leiten.
(2) Die Entscheidungen der Musterungskommission über die Eignung der Wehrpflichtigen für bestimmte Teile und Waffengattungen der Nationalen Volksarmee unterliegen nicht der Beschwerde.
(1) Die Wehrpflichtigen haben auf Grund des Einberufungsbefehls zur Ableistung des Wehrdienstes zu erscheinen. Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung durch die Wehrkreiskommandos. Mit dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Termin wird der einberufene Wehrpflichtige Angehöriger der Nationalen Volksarmee.
(2) Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Einberufungsbefehl gilt, bis dem Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.
(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
(2) Die Dauer des freiwilligen Dienstes in der Nationalen Volksarmee wird durch den Erlaß über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) bestimmt.
(3) Bereits geleisteter Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf den Grundwehrdienst angerechnet, wenn er ohne Unterbrechung mindestens drei Monate dauerte.
(1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 26. Lebensjahr vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden.
(2) Eine Einberufung zum Grundwehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum vollendeten 35. Lebensjahr kann nur erfolgen, wenn sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen hat oder zeitweise von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war.
(1) Der Grundwehrdienst (§ 21 Absatz 1) endet mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dienstzeit und hat die Versetzung in die Reserve zur Folge.
(2) Eine vorzeitige Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt nur, wenn nach den §§ 12 bis 14 die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(3) Auf Antrag des Angehörigen der Nationalen Volksarmee kann die Übernahme in die längerdienenden oder ständigen Kader der Nationalen Volksarmee erfolgen.
Die längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee leisten ihren Dienst als aktiven Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen über den Dienst in der Nationalen Volksarmee.
Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, welcher Dienst in den anderen bewaffneten Organen als Ersatz für den aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst anerkannt wird.
(1) Die Reserve der Nationalen Volksarmee bilden die gedienten und ungedienten Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. und Offiziere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die der Reserve angehörenden Wehrpflichtigen werden Reservisten genannt.
(2) Die Reservisten gehören
a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und als Offiziere ab Dienstgrad Major bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve I;
b) vom 36. bis zum vollendeten 50. und als Offiziere bis Dienstgrad Hauptmann bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve II.
(1) Der Reservistenwehrdienst wird zur Erhöhung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Nationalen Volksarmee durchgeführt. Die Reservisten können zur Ausbildung oder zu Übungen im Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen werden.
(2) Für den Reservistenwehrdienst haben sich die Wehrpflichtigen, soweit nicht eine Musterung in Betracht kommt, auf Diensttauglichkeit untersuchen zu lassen.
(3) Für die Freistellung und Zurückstellung gemäß § 14 sind die Musterungskommissionen bei den Wehrkreiskommandos zuständig.
Wehrpflichtige, die noch keinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee geleistet haben, können zum Zwecke der Vermittlung militärischer Grundkenntnisse für die Dauer bis zu drei Monaten oder zur Ausbildung als Offizier für die Dauer bis zu sechs Monaten einberufen werden.
(1) Die Übungen dienen der Qualifizierung der Reservisten.
(2) Die Dauer der Übungen beträgt für Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere
der Reserve I höchstens drei Monate im Jahr,
der Reserve II höchstens zwei Monate im Jahr.
(3) Die Gesamtdauer der Heranziehung zu Übungen darf bei Soldaten und Unteroffizieren einundzwanzig und bei Offizieren, vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
Außer zur Ausbildung (§ 28) und zu Übungen (§ 29) können Reservisten auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen werden.
(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes haben sich alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereitzuhalten. Sie können jederzeit einberufen werden.
Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, können Frauen, die diensttauglich sind, vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zum medizinischen, veterinärmedizinischen, zahnmedizinischen, technischen oder zu einem anderen Sonderdienst in der Nationalen Volksarmee verpflichtet werden.
(2) Soweit Musterung notwendig ist, unterliegt sie einer besonderen Regelung durch den Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Die gemäß den §§ 14 und 15 getroffenen Entscheidungen werden mit der Verkündung des Verteidigungszustandes aufgehoben. Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, können zum Wehrdienst herangezogen werden.
Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die Richtlinien für die weitere Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst.
(4) Bereits erfaßte Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes im Ausland aufhalten, haben sich unverzüglich in den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
(5) Die Entlassungen aus der Nationalen Volksarmee können im Verteidigungszustand oder bei gespannter internationaler Lage durch Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt werden.
(1) Mit öffentlichem Tadel oder Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich
a) den Aufforderungen des Wehrkreiskommandos zur Erfassung (§ 8) oder Musterung (§§ 10 und 18) oder Diensttauglichkeitsuntersuchung (§§ 18 und 27) nicht oder nicht pünktlich Folge leistet;
b) als im Ausland lebender Wehrpflichtiger den Aufforderungen der Auslandsvertretung, die seine Wehrpflicht betreffen, nicht oder nicht pünktlich nachkommt (§ 4);
c) über Veränderungen zur Person dem zuständigen Wehrkreiskommando oder der Auslandsvertretung nicht unverzüglich Mitteilung macht oder der Meldepflicht vor Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik nicht nachkommt oder der Anordnung zum Erscheinen im Wehrkreiskommando zwecks Berichtigung der Wehrkartei nicht Folge leistet (§ 5);
d) der Mitteilungspflicht über den Wegfall der Freistellungs-, Zurückstellungs-, Ausschluß- und sonstiger Hinderungsgründe nicht unverzüglich nachkommt (§ 17);
e) bei Verkündung des Verteidigungszustandes nicht unverzüglich der Meldepflicht in der zuständigen Auslandsvertretung nachkommt (§ 31 Abs. 4).
(2) In leichten Fällen oder wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, ist auf eine Ordnungsstrafe bis 500 DM zu erkennen.
(3) Wer dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet oder sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes für dauernd entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
(4) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises. Die Zuständigkeit kann auf die Organe der Nationalen Volksarmee übertragen werden.
Für das Ordnungsstrafverfahren finden die Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) Anwendung.
Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung (§§ 8, 10, 18, 20 und 27) sowie bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando (§ 5) kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.
(1) Grundsätzliche Bestimmungen über die allgemeine Wehrpflicht erläßt der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Durchführungsbestimmungen und militärische Dienstvorschriften werden vom Minister für Nationale Verteidigung erlassen.
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer am vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertundzweiundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Hier nach: BArch DA 1/21010
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Hier nach: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962, Teil 1, Nr. 1 vom 25. Januar 1962.
Источник: Законодательный вестник Германской Демократической Республики 1962, часть 1, № 1 от 25 января 1962 года.
Heiner Bröckermann, Landesverteidigung und Militarisierung: Militär- und Sicherheitspolitik der DDR in der Ära Honecker 1971–1989 (=Militärgeschichte der DDR 20). Ch. Links, Berlin 2011.
Torsten Diedrich/Rüdiger Wenzke, Die getarnte Armee. Geschichte der Kasernierten Volkspolizei der DDR 1952–1956. 2. Aufl., Ch. Links, Berlin 2003.
Bernd Eisenfeld/Peter Schicketanz, Bausoldaten in der DDR: die „Zusammenführung feindlich-negativer Kräfte“ in der NVA (=Forschungen zur DDR-Gesellschaft). Ch. Links, Berlin 2011.
Heinz Hoffmann, Waffendienst - Ehrendienst für Frieden und Sozialismus. Rede zur Begründung des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht auf der 21. Tagung der Volkskammer der DDR am 24. Januar 1962. Berlin (O) 1962.
Ministerium für Nationale Verteidigung (Hrsg.), Nationale Verteidigung. Eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen mit Anmerkungen und Sachregister, Teil I u. II. Berlin (O) 1965.
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