Erlass des Führers und Reichkanzlers zur Festigung deutschen Volkstums

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Erlass des Führers und Reichkanzlers zur Festigung deutschen VolkstumsУказ Гитлера о консолидации немецкого народа
7. Oktober 1939
октябрь 7, 1939
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Am 6. Oktober 1939 verkündete Hitler in einer programmatischen Reichstagsrede, zukünftig eine „Ordnung des gesamten Lebensraumes nach Nationalitäten“ in Ost- und Südosteuropa gestalten zu wollen. Am nächsten Tag beauftragte er Heinrich Himmler, den Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei, mit der Exekution dieser Neuordnung. Der Erlass zur „Festigung deutschen Volkstums“ ermöglichte es Himmler und der SS, ein Programm der Bevölkerungsverschiebung enormen Ausmaßes im nationalsozialistisch okkupierten Europa in Gang zu setzen. Dieses basierte von Anfang an auf den komplementären Absichten der Integration der „Erwünschten“ in die „Volksgemeinschaft“ und der Ausgrenzung der „Unerwünschten“ aufgrund von politischen, sozioökonomischen, religiösen, ethnischen und „rassischen“ Kriterien.


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von: Alexa Stiller, 2024


Der erste Absatz des Erlasses zur „Festigung deutschen Volkstums“ vom 7. Oktober 1939 führte die kommenden Aufgaben, die Hitler Himmler übertrug, folgendermaßen aus: „Dem Reichsführer-SS obliegt nach meinen Richtlinien: 1. die Zurückführung der für die endgültige Heimkehr in das Reich in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen im Ausland, 2. die Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten, 3. die Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete durch Umsiedlung, im besonderen durch Seßhaftmachung der aus dem Ausland heimkehrenden Reichs- und Volksdeutschen. [...] Zur Erfüllung der ihm in Absatz 1 Nr. 2 gestellten Aufgaben kann der Reichsführer-SS den in Frage stehenden Bevölkerungsteilen bestimmte Wohngebiete zuweisen.“

Die Dimensionen des „Führererlasses“ können als weitreichend eingeschätzt werden. Während die Umsiedlung von „Reichs- und Volksdeutschen“ noch recht klar umrissen war, faserte die Konkretheit beim vagen Auftrag der Realisierung „neuer deutscher Siedlungsgebiete“ aus. Deutlich wird, dass Hitler Himmler in der „Gestaltung“ der Siedlungspolitik sowie insbesondere im Bereich der komplementären Vertreibungspolitik freie Hand ließ. Die Kriterien der Exklusion, die der Erlass vorgab, waren vage. Als „unerwünscht“ galten „volksfremde“ Personen, die vermeintlich einen „schädigenden Einfluss“ besaßen oder eine Gefahr für das NS-Regime und die „Volksgemeinschaft“ darstellten. Die Exklusionspraktiken, die sich hinter den Termini „Ausschaltung“ und „Umsiedlung“ verbargen, waren ebenfalls nicht näher definiert. Was der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF) darunter verstand, konnte er beliebig und flexibel selbst bestimmen.

Die Eindeutschungspolitik gehörte anfänglich nicht zum Aufgabenbereich des RKF. Dieses politische Feld vereinnahmte Himmler jedoch ab September 1940 zusehends. Seine Führungsrolle (gemeinsam mit dem Reichsministerium des Innern) anerkannten die Reichsstatthalter und preußischen Oberpräsidenten in den „eingegliederten Ostgebieten“ (dem de jure annektierten Westpolen) ab Frühjahr 1941 weitgehend. Dem schlossen sich später auch die regionalen Machthabenden in den weiter östlich gelegenen Besatzungsgebieten an bzw. der RKF ließ diesen ab einem gewissen Zeitpunkt gar nicht mehr die Möglichkeit, eigenständig zu handeln, wenn es um „Eindeutschungen“ von potenziellen neuen „Volksgemeinschafts“-Angehörigen ging.

Zur Durchführung des Auftrages erhielt Himmler die Vollmacht, sich aller Behörden des Reichs, der Länder und der Gemeinden sowie der Parteiorgane zu bedienen. Zur Beschaffung von Land für die Ansiedlung der umgesiedelten „Volksdeutschen“ war ihm erlaubt innerhalb des Reichsgebietes das „Gesetz über die Landbeschaffung“ von 1935 anzuwenden. Mit diesem Gesetz war ursprünglich der Wehrmacht die Möglichkeit gegeben worden, weiträumig Land für Truppenübungsplätze und Umsiedlungsmaßnahmen zu akquirieren beziehungsweise zu enteignen. Die Finanzmittel für die Durchführung der Maßnahmen stellte das Reichsministerium für Finanzen zur Verfügung. Die neue Institution mit Personal- und Haushaltshoheit war eine staatliche Sonderbehörde, Hitler direkt unterstellt.

Der Auftrag der „Festigung deutschen Volkstums“ war im Erlass weder zeitlich noch räumlich eingeschränkt worden. Die Konsequenz daraus war, dass er theoretisch im gesamten deutschen Einflussgebiet Geltungskraft besaß, weshalb in den Gebieten, in denen er nicht umgesetzt werden sollte, ein entsprechender Erlass ergehen musste. Dies geschah in den Fällen vom Protektorat Böhmen und Mähren und in den westlichen de facto Annexionsgebieten (Elsass, Lothringen und Luxemburg), nicht jedoch in den südöstlichen de facto Annexionsgebieten (Slowenien). Nach dem Angriff auf die Sowjetunion erweiterte sich die Macht des RKF. Hitler bestätigte im September 1941 die Geltungskraft des „Festigung deutschen Volkstums“-Erlasses in den „besetzten Ostgebieten“ (Ostpolen, Baltikum und besetzte Gebiete der Sowjetunion) sowie im Protektorat Böhmen und Mähren im November 1941. Im Generalgouvernement bedurfte der RKF-Apparat eines separaten Erlasses von Hitler über die „Errichtung eines Staatssekretariats für das Sicherheitswesen“, mittels dessen er sich das Sicherheitswesen bzw. die Verfolgungspolitik und die gesamte völkische Politik dort von Mai 1942 an sichern konnte.

Diese Dimensionen zeigen, dass es Himmler und dem SS- und Polizeiapparat im Rahmen der Logik des NS-Regimes möglich war, verschiedene Formen von Massengewalt, wie Deportationen, Binnenvertreibungen, die Zuweisung besonderer Wohngebiete (wie die Ghettos) bis hin zum Massenmord in den Vernichtungslagern (Codewort „Umsiedlung“) mittels des Auftrages zur „Festigung deutschen Volkstums“ zu legitimieren.

Organisation[ ]

Himmler amtierte im Anschluss an den Erlass als „Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums“. Die Koordination und Planung der „Volkstumspolitik“ überließ er einem Führungsstab, der aus der Dienststelle Vierjahresplan im Persönlichen Stab Reichsführer SS gebildet wurde. SS-Brigadeführer Ulrich Greifelt, der Leiter dieser Stelle, war bereits seit Juni 1939 im Namen Himmlers für die Planung und Leitung der Umsiedlung der Südtiroler Bevölkerung zuständig. Die Dienststelle des RKF, ab 1941 ein Hauptamt der SS (dann bezeichnet als Stabshauptamt des RKF), wurde bis Kriegsende von Greifelt geleitet. Anfänglich nur aus einer Handvoll Mitarbeiter bestehend, umfasste das Personal dieser Dienststelle später einige hundert Personen, während im gesamten RKF-Apparat in der Hochphase 1942 über 20 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt waren. Zwar besaß der RKF keine hochrangige Minister- und Staatssekretärsstelle wie die anderen Obersten Reichsbehörden, dafür verfügte er über große Haushaltsmittel. 1941 umfasste sein Etat über 320 Millionen Reichsmark (das entsprach dem Etat des Reichsarbeitsministeriums, des Auswärtigen Amtes, des Landwirtschafts- und Ernährungsministeriums und des Propagandaministeriums zusammen).

Zur Umsetzung des Erlasses, der drei Maßnahmen der Umsiedlung, „Aussiedlung“ und Ansiedlung, setzte Himmler vor allem zentral vier seiner SS-Hauptämter und regional die Höheren SS- und Polizeiführer ein. Diese SS-Struktur konstituierte den RKF-Apparat: Die Aufgabe der Umsiedlung der „Volksdeutschen“ und ihre Betreuung in Lagern übertrug er der Volksdeutschen Mittelstelle (VoMi), einer von der SS unterwanderten Parteistelle, die seit 1937 die finanzielle Unterstützung der deutschen Minderheiten im Ausland und ihre politische Gleichschaltung kontrollierte. Alle Belange, die mit der Deportation und Vertreibung der „volksfremden“ bzw. „unerwünschten“ Bevölkerung aus den annektierten Gebieten zu tun hatten, fielen in das Aufgabengebiet des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) unter Leitung des SS-Gruppenführers Reinhard Heydrich. Dieser schuf auch die Einrichtungen der Einwanderzentralstelle (EWZ) und der regionalen Umwanderzentralstellen (UWZ), die zusammen mit dem Rasse- und Siedlungshauptamt der SS (RuSHA) an den Selektionsmaßnahmen der Vertriebenen sowie der „Volksdeutschen“ federführend beteiligt waren.

Das Stabshauptamt des RKF (StHA-RKF) war zuständig für die Planung und Koordination der aufeinander aufbauenden Maßnahmen, d.h. für den reibungslosen Ablauf der völkischen Politik, alle damit verbundenen finanziellen und ökonomischen Aspekte, die Siedlungs- und Raumplanung und die Ansiedlung der „Volksdeutschen“. In der dortigen Hauptabteilung „Planung“ arbeiteten Agrarsoziologen, Diplomlandwirte, Kartographen, Architekten, Juristen und Raumplaner unter der Leitung von SS-Oberführer Professor Konrad Meyer an den neuen Raumordnungskonzepten für die annektierten und besetzten Gebiete. Unter Leitung des StHA-RKF standen auch die Deutsche Umsiedlungstreuhand GmbH (DUT) und die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft (DAG), die für die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Siedlungspolitik zuständig waren. Der RKF finanzierte darüber hinaus die EWZ, die UWZ, weitere SS- und Polizeibehörden, die im Rahmen der völkischen Politik tätig wurden, vergab Kredite an die SS-Vereine „Ahnenerbe“ und „Lebensborn“ sowie an das SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt. Auch der Steirische Heimatbund, der für die Eindeutschungsmaßnahmen in der de facto annektierten Untersteiermark, d.h. der slowenischen Štajerska, zuständig war, wurde finanziell komplett vom RKF getragen.

Vorgeschichte[ ]

Himmler und die SS hatten bereits frühzeitig versucht, einen stärkeren Einfluss auf die deutschen Minderheiten im europäischen Ausland zu erlangen. Anfang 1937 übernahm Himmlers Vertrauter Werner Lorenz die Leitung der Volksdeutschen Mittelstelle. Mit Beginn der territorialen Expansion des Deutschen Reiches (Österreich, Sudetenland, Tschechien) versuchte die SS, Einfluss auf die Siedlungspolitik zu gewinnen. Mit Hilfe der Dresdner Bank sicherte sie sich die Vormachtstellung in der einzigen reichsweit tätigen Siedlungsgesellschaft, der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft, und übernahm diese in Gänze wenige Monate vor Beginn des Zweiten Weltkriegs. Zudem beauftragte Hitler Himmler im Sommer 1939 mit der Planung und Leitung der Umsiedlung der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols. Der spätere Erlass zur „Festigung deutschen Volkstums“ war anfänglich ausschließlich für diese Aufgabe entworfen worden, jedoch im Zuge des Angriffskrieges gegen Polen erheblich ausgeweitet worden. Denn Ende September 1939 war die Umsiedlung der „Volksdeutschen“ aus dem neuen „Interessensgebiet“ der Sowjetunion im Geheimen Zusatzabkommen des Hitler-Stalin-Paktes beschlossen, Polen aufgeteilt und seine westlichen Gebiete zur Annexion an Deutschland vorgesehen worden. Himmler hatte ein großes Interesse daran, dass diese weitreichenden Veränderungen der Gesamtlage in eine neuerliche Erlassfassung eingingen. Denn sein Ziel war die Vormachtstellung der SS auf dem Gebiet der „Siedlung im Osten“.

Dass die endgültige Ausarbeitung des Erlasses zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Formalie war und Himmler bereits mit der umfassenden Siedlungspolitik im westlichen Polen beauftragt worden war, zeigen einige Ereignisse in der letzten Septemberwoche 1939. Am 20. September trafen sich Hitler und Himmler. Am Abend desselben Tages teilte Hitler dem Oberbefehlshaber des Heeres die weitere Zielsetzung in den zu annektierenden Gebieten des zerschlagenen polnischen Staates mit: Deutsche sollten mit der Konsequenz umfassender Vertreibungen der jüdischen und polnischen Bevölkerung angesiedelt werden. Dafür sollten unter anderem alle Polinnen und Polen, die in der Zwischenkriegszeit in die ehemaligen abgetretenen deutschen Gebiete zugewandert waren, ausgewiesen sowie die jüdische Bevölkerung ghettoisiert werden. Einen Tag später, am 21. September, gab auch Heydrich den Einsatzgruppenleitern bei einer Besprechung in Berlin bekannt, dass der Reichsführer SS künftig als „Siedlungskommissar für den Osten“ fungieren werde.

Das westliche Polen sollte deutsches Gebiet werden, während in Zentralpolen ein „fremdsprachiger Gau“ entstehen sollte. Dorthin sollte nicht nur die jüdische Bevölkerung Polens, sondern auch Deutschlands und Österreichs sowie langfristig ebenfalls die westpolnische Bevölkerung vertrieben werden. Himmler ließ dem italienischen Polizeichef am 25. September mitteilen, dass nun, mit dem „Landzuwachs in Polen“, das schwierige Problem des neuen „Siedlungsraumes“ für die Südtiroler gelöst sei. Weitere drei Tage später wurde das Reichsfinanzministerium angewiesen, Himmler umgehend die Summe von 10 Millionen Reichsmark zur Verfügung zu stellen, damit dieser den Auftrag Hitlers, „die Umsiedlung der aus dem Ausland in das Reich zurückkehrenden Reichs- und Volksdeutschen (zunächst der Südtiroler) sowie die Ansetzung von landwirtschaftlichen Siedlerfamilien in den bisher polnischen Gebieten“ durchführen könne.

Dass Himmler im September 1939 die Felder der Verfolgungs- und Vertreibungspolitik, der Politik gegenüber den deutschen Minderheiten und der Siedlungspolitik zu einer Einheit unter dem Dach der Germanisierungs- und Neuordnungsziele verbunden hatte, zeigt besonders deutlich der ältere Entwurf des Erlasses zur „Festigung deutschen Volkstums“ vom 29. September 1939. Dort hieß es explizit in der Präambel: „Das Polen von Versailles hat aufgehört zu existieren. Damit hat das Großdeutsche Reich die Möglichkeit, deutsche Menschen, die bisher in der Fremde leben mussten, in seinem Raum aufzunehmen und anzusiedeln und Volksfremde auszuscheiden.“ Im endgültigen Erlass wurde diese Passage entschärft. Es war nicht mehr von der „Ausscheidung“ der „Volksfremden“ die Rede, sondern von „besseren Trennungslinien“ zwischen den „Volksgruppen“.

Auf die gleiche verklausulierte Art, die einzig auf ein völkisch bedingtes Interesse im Zuge der sogenannten „Flurbereinigung“ abhob, hatte auch Hitler das Programm der Neuordnung in seiner Reichstagsrede am 6. Oktober 1939 umschrieben: die Schaffung einer neuen „Reichsgrenze“, „die Ordnung des gesamten Lebensraumes nach Nationalitäten“ und die „Regelung des jüdischen Problems“. Als „Volksfremde“ bzw. „Unerwünschte“ innerhalb der erweiterten „Volksgemeinschaft“ galten den Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten nicht nur Jüdinnen und Juden, Polinnen und Polen, sondern jegliche politische Oppositionelle und national gesinnte Angehörige okkupierter Staaten, Sinti und Roma, vermeintlich „erbkranke“ und geistig oder körperlich beeinträchtigte Menschen, Homosexuelle, Prostituierte, vermeintliche „Asoziale“ und „Kriminelle“. Eine Reduzierung auf „ethnische“ oder „rassische“ Kriterien war von daher bei der Umsetzung der „Volkstumspolitik“ zu keinem Zeitpunkt gegeben. In diesem Sinne spreche ich von einer „völkischen Politik“ des RKF bzw. des NS-Regimes, denn die Politik ging über „ethnische“ Beweggründe hinaus, basierte fundamental auf antisemitischen und eugenischen Vorstellungen und integrierte weitere politische (nationalistische, antikommunistische, etc.) sowie soziopolitische Beweggründe, die sich gegen gesellschaftlich marginalisierte Gruppen richteten.

Planung und Praxis[ ]

Die „Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten“, eine der zentralen Aufgabe des RKF, war untrennbar mit der antijüdischen Politik im annektierten Westpolen verschränkt. Der berüchtigte „Deportationsbefehl“, den Himmler am 30. Oktober 1939 als RKF erteilte, verdeutlicht dies ebenso wie die erste Allgemeine Anordnung des RKF (ebenfalls von Oktober 1939). Diese besagte, dass bis Februar 1940 alle Jüdinnen und Juden aus den „eingegliederten Ostgebieten“, zusätzlich alle so genannten „Kongresspolen“ aus Danzig-Westpreußen (d.h. in der Zwischenkriegszeit dorthin zugewanderten Polinnen und Polen) und aus den übrigen Gebieten „eine noch vorzuschlagende Anzahl besonders feindlicher polnischer Bevölkerung“ in das neu geschaffene Generalgouvernement (Zentralpolen) abgeschoben werden sollten.

Daneben galten die vorläufige Unterbringung der umgesiedelten „Volksdeutschen“ aus dem Baltikum und Wolhynien, die ab Oktober 1939 in den Ostseehäfen eintrafen sowie die Beschlagnahme des Bodens des polnischen Staates und der ausgewiesenen polnischen Familien, die Durchführung einer Volkszählung in den „eingegliederten Ostgebieten“, die Planung der ländlichen und städtischen Siedlung und schließlich die Erfassung der sogenannten Wiedergutmachungsansprüche von Deutschen, die nach 1919 aus den Gebieten Posen und Westpreußen abgewandert waren, als vordringliche Aufgaben. Diese Programmatik konstituierte gleichsam die Institution des RKF.

Der RKF setzte die völkische Politik besonders großflächig im sogenannten Wartheland, dem größten Gebiet der „eingegliederten Ostgebiete“, um. Dort wurden zwischen 1939 und 1944 die größte Anzahl von Menschen vertrieben und die meisten „Volksdeutschen“ angesiedelt. Himmler hatte weitgehend freie Hand, was die Siedlung in diesem Gebiet anbelangte, da er sich dort (sowie im de facto annektierten Slowenien) das Verfügungsrecht über den gesamten landwirtschaftlichen Boden hatte sichern können. Während des Krieges musste der RKF-Apparat gleichwohl Rücksicht auf die landwirtschaftliche Produktion nehmen, die dem Reichsministerium für Landwirtschaft und Ernährung unterstand. In den de facto annektierten Gebieten Frankreichs (Elsass und Lothringen) und Luxemburgs war der RKF ebenfalls tätig, obwohl der Erlass zur „Festigung deutschen Volkstums“ dort keine Gültigkeit besaß. Doch Himmlers Ambitionen reichten über die Neuordnung der einverleibten Gebiete hinaus. Mit Beginn des Angriffs auf die Sowjetunion im Sommer 1941 erlangte der RKF auch in den eroberten sowjetischen Gebieten und im Generalgouvernement eine Vormachtstellung in der Siedlungs- und Bevölkerungspolitik. In Ansätzen praktizierte er in der Folgezeit siedlungs- und eindeutschungspolitische Ideen im Baltikum, in Zentralpolen, Belarus und der Ukraine.

Der berüchtigte „Generalplan Ost“, entwickelt im RSHA und im Planungsamt des StHA-RKF, sah die Umsiedlung und Vertreibung von mehreren Millionen Menschen in den folgenden Jahrzehnten vor. Wissenschaftlich federführend war bei der Siedlungs- und Raumplanung Konrad Meyer, der Himmler seinen ersten Planungsentwurf im Mai 1942 vorlegte. Später folgte noch Meyers Generalsiedlungsplan, der eine neue Raumordnung nach Himmlers bevölkerungspolitischen Prämissen in der Gesamtheit der besetzten, eingegliederten und de facto annektierten Gebiete fundieren sollte (er blieb jedoch bereits im Planungsstadium unvollendet). Die gravierenden Unterschiede zwischen diesen Plänen für den „deutschen Ostraum“ zeigen jedoch, dass weder der RKF-Apparat noch das NS-Regime eine abschließende Siedlungsplanung die die besetzten Gebiete östlich der „eingegliederten Ostgebiete“ während des Zweiten Weltkrieges entwickelten. Der Massenmord an der jüdischen Bevölkerung stand nicht direkt im Zusammenhang mit Konrad Meyers Planungen, gleichwohl schufen die deutschen Raumplaner Machbarkeitsvisionen, die sich dynamisierend auf die Besatzungs- und Vernichtungspolitik auswirkten. Die Massenermordung der jüdischen Bevölkerung war auf einer diskursiven Ebene eng mit dem Programm der „Festigung deutschen Volkstums“ verzahnt. Der Antisemitismus war Staatsräson in NS-Deutschland.

Insgesamt wurden im Rahmen der Germanisierungs- und Siedlungspolitik des RKF zwischen 1939 und 1945 nahezu eine Million Angehörige der deutschen Minderheiten umgesiedelt, über viereinhalb Millionen Menschen in den Annexionsgebieten eingedeutscht sowie knapp zwei Millionen Menschen allein in und aus den annektierten Gebieten vertrieben, wo in der Folge an ihrer Stelle etwa eine halbe Million „Volksdeutsche“ angesiedelt wurden. Die Vertriebenen wurden entrechtet, ihres Besitzes beraubt, sie endeten vielfach in Elend, Hunger und Zwangsarbeit oder – im Falle der jüdischen Bevölkerung – in Ghettos und Vernichtungslagern. Die völkische Politik des NS-Regimes baute auf der bevölkerungspolitischen Strategie der Inklusion und Exklusion auf, und der RKF-Apparat war bereit, sie durch Zwang und Gewalt bis hin zum Massenmord, zu exekutieren.

Während sich die RKF-, Partei- und staatlichen Stellen bei der Exklusion der jüdischen Bevölkerung, der „Staats- und Volksfeinde“, der „Gemeinschaftsfremden“ zumeist einig waren, waren die Auswahlkriterien, wer nun tatsächlich in die nationalsozialistische „Volksgemeinschaft“ integriert werden sollte, ein hart umkämpftes Feld. Selbst innerhalb des RKF-Apparates, d.h. unter den vier volkstumspolitischen SS-Hauptämtern (StHA des RKF, RSHA, VoMi und RuSHA), vertraten die Protagonisten unterschiedliche Auffassungen darüber, welches Kriterium den Ausschlag geben sollte. Während die Siedlungsplaner die beruflichen Kompetenzen und die Besitzverhältnisse in den Herkunftsgebieten der „volksdeutschen“ Umsiedlerfamilien bzw. der zukünftigen bäuerlichen Siedlerfamilien als ausschlaggebend betrachteten, interessierte den Sicherheitsapparat besonders die politische und völkisch-nationale Einstellung der „Volksdeutschen“. Für die rassenanthropologisch fokussierten Protagonisten des RuSHA wiederum standen besonders anatomische und morphologische Merkmale, eine vermeintliche „rassische“ Zugehörigkeit und die „Erbgesundheit“ der Familien im Vordergrund. Letztendlich fanden sich jedoch alle in zwei Kriterien wieder: die deutsche Abstammung und die Leistungsfähigkeit der Siedlerfamilien.

Der völkischen Politik lagen insgesamt sozialpolitische, ökonomische, nationalistische und rassistische Ideen zugrunde, die in ihrer spezifischen Ausprägung und Gewichtung der nationalsozialistischen Weltanschauung von der Überlegenheit der „nordischen Rasse“ oder der mythischen germanischen Herkunft des ethnisierten deutschen Volkes entsprachen. Die Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung und des Raumes – oder anders ausgedrückt: die Planung der Gesellschaft und ihrer ökonomischen Basis im okkupierten Europa – basierte im Nationalsozialismus auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Errungenschaften. Die Planung bildete sich dabei als Ort heraus, an dem das fixe Weltbild praktikabel gemacht werden sollte. Die Umsetzung der völkischen Politik vor Ort folgte weniger den raumplanerischen Vorgaben, sondern war stark pragmatisch ausgerichtet und wurde von den Akteuren als durch die Ereignisse und vermeintlichen Sachzwänge des Krieges bedingt wahrgenommen. Die politische Realisierung der Politik der „Festigung deutschen Volkstums“ manifestierte sich dementsprechend in mehreren sich überlappenden Politikfeldern: der Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik sowie in den Feldern Gesundheit und Recht.


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Erlass des Führers und Reichkanzlers zur Festigung deutschen Volkstums, 7. Oktober 1939[ ]

Reichsminister und Chef Berlin WS, den 9. Oktober 1939
der Reichskanzlei Voßstraße 6

Rk. 26272 B

An

die Obersten Reichsbehörden

In der Anlage übersende ich ergebenst Abschrift eines vom Führer am 7. Oktober vollzogenen Erlasses zur Festigung deutschen Volkstums mit der Bitte um Kenntnisnahme und, soweit erforderlich, Unterrichtung der nachgeordneten Behörden. Es ist nicht erwünscht, daß der Erlaß, der einstweilen nicht veröffentlicht werden soll, in seinem Wortlaut weiteren Kreisen bekannt wird.

[gez. Dr. Lammers]

Abschrift zu Rk. 26272 B

Erlaß
des Führers und Reichskanzlers zur Festigung
deutschen Volkstums.
Vom 7. Oktober 1939.

Die Folgen von Versailles in Europa sind beseitigt. Damit hat das Großdeutsche Reich die Möglichkeit, deutsche Menschen, die bisher in der Fremde leben mußten, in seinem Raum aufzunehmen und anzusiedeln und innerhalb seiner Interessengrenzen die Siedlung der Volksgruppen so zu gestalten, daß bessere Trennungslinien zwischen ihnen erreicht werden. Die Durchführung dieser Aufgabe übertrage ich dem Reichsführer-SS nach folgenden Bestimmungen:

I

Dem Reichsführer-SS obliegt nach meinen Richtlinien:

1. die Zurückführung der für die endgültige Heimkehr in das Reich in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen im Ausland,

2. die Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten,

3. die Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete durch Umsiedlung, im besonderen durch Seßhaftmachung der aus dem Ausland heimkehrenden Reichs- und Volksdeutschen.

Der Reichsführer-SS ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Obliegenheiten notwendigen allgemeinen Anordnungen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.

Zur Erfüllung der ihm in Absatz 1 Nr. 2 gestellten Aufgaben kann der Reichsführer-SS den in Frage stehenden Bevölkerungsteilen bestimmte Wohngebiete zuweisen.

II

In den besetzten ehemals polnischen Gebieten führt der Verwaltungschef Ober-Ost die dem Reichsführer-SS übertragenen Aufgaben nach dessen allgemeinen Anordnungen aus. Der Verwaltungschef Ober-Ost und die nachgeordneten Verwaltungschefs der Militärbezirke tragen für die Durchführung die Verantwortung. Ihre Maßnahmen sind den Bedürfnissen der militärischen Führung anzupassen.

Personen, die zur Durchführung dieser Aufgaben mit Sonderaufträgen versehen sind, unterstehen insoweit nicht der Wehrmachtsgerichtsbarkeit.

III

Die dem Reichsführer-SS übertragenen Aufgaben werden, soweit es sich um die Neubildung deutschen Bauerntums handelt, von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nach den allgemeinen Anordnungen des Reichsführers-SS durchgeführt.

Im übrigen bedient sich im Gebiete des Deutschen Reichs der Reichsführer-SS zur Durchführung seines Auftrages der vorhandenen Behörden und Einrichtungen des Reichs, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen öffentlichen Körperschaften und der bestehenden Siedlungsgesellschaften.

Falls über eine zu treffende Maßnahme zwischen dem Reichsführer-SS einerseits und der zuständigen obersten Reichsbehörde – im Operationsgebiet dem Oberbefehlshaber des Heeres – eine nach Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation erforderliche Einigung nicht erzielt werden sollte, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei einzuholen.

IV

Verhandlungen mit ausländischen Regierungsstellen und Behörden sowie mit den Volksdeutschen, solange sich diese noch im Auslande befinden, sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen zu führen.

V

Sofern für die Seßhaftmachung zurückkehrender Reichs- oder Volksdeutscher Grund und Boden im Gebiet des Reichs benötigt wird, so finden für die Beschaffung des benötigten Landes das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 467) und die zu ihm ergangenen Durchführungsverordnungen entsprechende Anwendung. Die Aufgaben der Reichsstelle für Landbeschaffung übernimmt die vom Reichsführer-SS bestimmte Stelle.

VI

Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel stellt der Reichsminister der Finanzen dem Reichsführer-SS zur Verfügung.

Berlin, den 7. Oktober 1939
Der Führer und Reichskanzler
gez. Adolf Hitler
Der Vorsitzende des Ministerrats
für die Reichsverteidigung
gez. Göring
Generalfeldmarschall
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez. Dr. Lammers
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
gez. Keitel

Hier nach: Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Festigung des deutschen Volkstums, 7. Oktober 1939, BArch R 43 II/604, Bl. 27-28, Online.


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BArch R 43 II/604, Bl. 27-28, Online. Gemeinfrei (amtliches Werk).

BArch R 43 II/604, Bl. 27-28, онлайн. Общественное достояние (официальный документ).

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