Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz), 10. Januar 1972

Gesetz

über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

(Betäubungsmittelgesetz)

§ 1

(1) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. a) Rohopium,

Opium für medizinische Zwecke,

Kokablätter,

Rohkokain;

b) Morphin,

Diazetylmorphin (Heroin) und

andere Ester des Morphins;

Dihydrokodeinon (Dicodid),

Dihydromorphinon (Dilaudid),

Dihydrooxykodeinon (Eukodal),

Dihydromorphin (Paramorfan),

Acetyldihydrokodeinon (Acetyldemethylodihydrothebain, Acedicon) und

ihre Ester;

Morphin-Aminoxyd (Morphin-N-oxyd, Genomorphin),

die Abkömmlinge des Morphin-Aminoxyds und

andere Morphinabkömmlinge mit fünfwertigem Stickstoff;

Thebain;

Benzylmorphin (Peronin) und

andere Äther des Morphins,

soweit sie nicht unter Nummer 2 aufgeführt sind;

Kokain,

Ekgonin und

andere Ester des Ekgonins;

c) die Salze der unter Buchstabe b aufgeführten Stoffe;

d) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, ausgenommen die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen sowie die Blätter, die kein Harz enthalten;

2. Kodein,

Äthylmorphin (Dionin) und

ihre Salze.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Stoffe den Stoffen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichzustellen, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkungen hervorrufen können oder wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stoffe, aus denen sich die in Absatz 1 genannten oder die diesen durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 gleichgestellten Stoffe herstellen lassen, den Stoffen nach Absatz 1 gleichzustellen.

(4) Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Zubereitungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Stoffe enthalten;

Zubereitungen, die Morphin oder Kokain oder deren Salze enthalten, jedoch nur, sofern der Gehalt der Zubereitung, berechnet auf Morphin, mehr als 0,2 vom Hundert, berechnet auf Kokain, mehr als 0,1 vom Hundert beträgt,

2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,

3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabisharz und seine Zubereitungen,

4. Zubereitungen der Stoffe, die nach Absatz 2 den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stoffen gleichgestellt werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zubereitungen mit einem geringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten Gehalt an Morphin oder Kokain sowie Zubereitungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2 genannten Stoffe oder deren Salze enthalten, diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften zu unterstellen, soweit sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkungen wie die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stoffe und Zubereitungen hervorrufen können oder wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stoffe oder Zubereitungen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen freizustellen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben.

(7) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die in Absatz 1 genannten oder nach Absatz 2 oder 3 gleichgestellten Stoffe,

2. die in Absatz 4 genannten oder nach Absatz 5 diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften unterstellten Zubereitungen.

§ 2

(1) Die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Vernichtung der Betäubungsmittel sowie der Verkehr mit ihnen unterliegen der Aufsicht des Bundesgesundheitsamtes, soweit nicht in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird; der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zuständige Stelle ist berechtigt, die Örtlichkeiten, in denen die Betäubungsmittel gewonnen, hergestellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilgehalten oder abgegeben werden, sowie Beförderungsmittel zu besichtigen. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen und die Ergebnisse der Besichtigung in einer Niederschrift festzuhalten. Auf Verlangen ist über Ort, Zeit und Menge der Ein- und Ausfuhr, über Lieferer und Empfänger sowie über alle die Gewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung der Betäubungsmittel, den Verkehr mit ihnen und den Bestand betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen. Auch ist auf Verlangen Einsicht in die geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren. Die Verpflichtung, Auskunft über Verarbeitung und Bestand zu erteilen, erstreckt sich auch auf solche aus den Betäubungsmitteln hergestellten Erzeugnisse, die diesem Gesetz nicht unterstehen. Die beauftragten Personen sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Bei der Beaufsichtigung der Einfuhr und Ausfuhr können die Zollabfertigungspapiere sowie die statistischen Anmeldescheine benutzt werden.

(5) Das Bundesgesundheitsamt ist berechtigt, die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung der Betäubungsmittel sowie die Bestände an ihnen von Fall zu Fall zu beschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen, wenn dies zur Durchführung der internationalen Abkommen über Betäubungsmittel notwendig ist. Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zuständige Stelle kann ferner Auflagen zur Sicherung der Betäubungsmittelvorräte gegen die Entnahme durch unbefugte Personen sowie über die Vernichtung von Betäubungsmitteln erteilen.

(6) Die den Landesregierungen zustehenden gesundheitspolizeilichen Befugnisse bleiben unberührt.

§ 3

(1) Die Einfuhr und Ausfuhr der Betäubungsmittel, ihr Anbau, ihre Gewinnung, ihre gewerbsmäßige Herstellung und Verarbeitung, der Handel mit ihnen, ihr Erwerb, ihre Abgabe und Veräußerung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr mit ihnen ist nur Personen gestattet, denen hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist. Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet das Bundesgesundheitsamt im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung. In der Erlaubnis sind die Örtlichkeiten, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(2) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Bedürfnis für ihre Erteilung nicht besteht oder wenn Bedenken des Gesundheitsschutzes oder persönliche Gründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die erteilte Erlaubnis kann aus den gleichen Gründen widerrufen werden.

(4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen die Apotheken für den Erwerb der Betäubungsmittel, für ihre Verarbeitung sowie für ihre Abgabe auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, die ärztlichen Hausapotheken für die Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel, die tierärztlichen Hausapotheken für den Erwerb, die Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel; die Apotheken und Hausapotheken bedürfen keiner Erlaubnis für die Rückgabe an den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb im Sinne des Absatzes 1. Einer Erlaubnis bedarf es nicht für den Erwerb und die Abgabe der für die Ausrüstung der Kauffahrteischiffe vorgeschriebenen Betäubungsmittel. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer die Betäubungsmittel aus den Apotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder aus ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken erwirbt.

§ 4

(1) Der Erwerb sowie die Veräußerung und Abgabe der Betäubungsmittel ist nur auf Grund eines auf den Namen des Erwerbers lautenden, für jeden einzelnen Fall des Erwerbes sowie der Veräußerung und Abgabe ausgestellten Bezugscheines zulässig. Der Bezugschein ist beim Bundesgesundheitsamt zu beantragen. Ein Bezugschein ist nicht erforderlich für die Abgabe auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung in den Apotheken sowie für die Abgabe in den ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken. Ein Bezugschein ist ferner nicht erforderlich für den Erwerb der Betäubungsmittel aus den Apotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder aus den ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken.

(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren über die Erteilung der Bezugscheine sowie über deren Gestaltung, Anfertigung und Ausgabe zu regeln. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise auf das Bundesgesundheitsamt übertragen werden.

(3) Das Bundesgesundheitsamt hat die Erteilung eines Bezugscheines zu versagen, wenn der Verdacht begründet ist, daß die Betäubungsmittel entgegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet werden sollen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Verkehr mit Betäubungsmitteln auf andere Weise als durch Bezugscheine zu regeln, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben.

§ 5

(1) Wer eine Erlaubnis gemäß § 3 erhalten hat, ist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in dem der Eingang und Ausgang sowie die Verarbeitung für jedes der Betäubungsmittel einzeln und nach Tag und Menge gesondert zu vermerken ist. Aus den Eintragungen über Eingang und Ausgang müssen auch Namen und Wohnort der Lieferer und Empfänger ersichtlich sein. Wer die Erlaubnis zur Herstellung von Morphin und Kokain oder zur Verarbeitung von Rohopium, Rohmorphin einschließlich Mohnstrohkonzentrat oder Kokablättern besitzt, ist außerdem verpflichtet, den Gehalt an Betäubungsmitteln in das Lagerbuch einzutragen. Das Bundesgesundheitsamt kann bestimmen, wie der Gehalt festzustellen ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß

1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, insbesondere über die Gewinnung, die Herstellung und über den Verbleib der Betäubungsmittel vorgenommen werden,

2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, die Gewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbleib zu geben sind und

3. die Vorschriften über die Führung des Lagerbuches ganz oder teilweise auch auf Apotheken, ärztliche und tierärztliche Hausapotheken sowie auf Krankenanstalten und Tierkliniken Anwendung finden.

Ferner wird die Bundesregierung ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zuzulassen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben.

§ 6

(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln bedarf der Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes. Ihr Vollzug ist dem Bundesgesundheitsamt mitzuteilen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kontrolle der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.

§ 7

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Betäubungsmitteln zu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.

§ 8

(1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verschreiben von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte und ihre Abgabe durch Apotheken, ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1. einzelne Betäubungsmittel von einer Verschreibung ausgeschlossen,

2. Höchstmengen für den Einzel- und Tagesbedarf vorgeschrieben,

3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte Darreichungsformen und Anwendungsgebiete beschränkt,

4. Form und Inhalt der Verschreibung festgelegt,

5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine Verschreibung geregelt und

6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben werden.

§ 9

Es ist unzulässig, Rückstände des Rauchopiums, Cannabis-Harz und seine Zubereitungen einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu gewinnen, herzustellen, zu verarbeiten, Handel mit ihnen zu treiben, sie zu erwerben, abzugeben, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen. Das Bundesgesundheitsamt kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken zulassen.

§ 10

(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Umlagen sowie die Erstattung von Auslagen anzuordnen, insbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Erlaubnisse, Genehmigungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren dürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen:


für Erlaubnisse

2500,-- Deutsche Mark

für Prüfungen und Untersuchungen

3000,-- Deutsche Mark

für Umlagen auf die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln je kg

500,-- Deutsche Mark

in allen anderen Fällen

100,-- Deutsche Mark.


Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

§ 11

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis einführt, ausführt, gewinnt, herstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,

2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zollgebiet ohne zollamtliche Überwachung durchführt,

3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erforderlichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder veräußert,

4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer nach § 3 erforderlichen Erlaubnis oder ohne einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein erlangt zu haben,

5. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen

a) einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein oder

b) die Verschreibung eines Betäubungsmittels

zu erlangen,

6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind,

a) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt, herstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder

b) besitzt,

ohne daß das Bundesgesundheitsamt eine Ausnahme zugelassen hat,

7. Betäubungsmittel einem anderen verabreicht oder zum Genuß überläßt, ohne daß dies im Rahmen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder zu einem vom Bundesgesundheitsamt genehmigten wissenschaftlichen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck geschieht,

8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt oder eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt, ohne daß für den Erwerb oder die Abgabe eine Erlaubnis vom Bundesgesundheitsamt erteilt oder ohne daß die Gelegenheit zum Genuß zu einem wissenschaftlichen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck vom Bundesgesundheitsamt genehmigt ist,

9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt

a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder abgibt, wenn die Anwendung nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich begründet ist, oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, ausgenommen die Vorschriften über die Form oder den Inhalt der Verschreibung, zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist,

10. in Apotheken

a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgibt oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, ausgenommen die Vorschriften über die in den Verschreibungen anzubringenden Vermerke der Apotheke, zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 8 ist der Versuch strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buchstabe a bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,

2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe a oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Handlungen einen anderen in die Gefahr des Todes bringt,

3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgibt oder ihnen verabreicht,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,

5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besitzt oder abgibt,

6. Betäubungsmittel

a) in nicht geringen Mengen einführt, um sie in den Verkehr zu bringen,

b) bei der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt oder erwirbt.

(6) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 12

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzuwenden, wenn die Handlung sich auf Gegenstände bezieht, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Betäubungsmittel in einer Örtlichkeit, auf die sich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht bezieht, gewinnt, herstellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilhält, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer Örtlichkeit nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt oder eine Einsichtnahme in die geschäftlichen Aufzeichnungen oder Bücher nicht gewährt,

3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches unterläßt oder unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt,

4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgesprochenen Beschränkung, Bedingung oder Auflage nach § 2 Abs. 5 zuwiderhandelt,

5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2, 9 oder 10 anzuwenden ist und soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist,

6. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten beziehen, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird.

Hier nach: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz), 10. Januar 1972, BGBL. 1972, Teil I, S. 1-6.