Generalplan Ost, Juni 1942

Generalplan Ost

Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen

des Ostaufbaues.

vorgelegt von

SS-Oberführer

Professor Dr. Konrad Meyer

Berlin-Dahlem, Juni 1942

Inhaltsverzeichnis


Teil A

Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung
I. Ländliche Siedlung

Seite

1
II. Städtische Siedlung

"

13
III. Schaffung von Siedlungsmarken

"

17

Teil B

Überblick über die Kosten des Aufbaues der eingegliederten Ostgebiete und ihre Aufbringung.

Seite

25
I. Aufbaukosten.
1. Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten
2. Erläuterungen zur Tabelle

"

29
II. Finanzierung.
1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten

"

42
2. Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger.
3. Erläuterungen zur Tabelle.

"

52
III. Aufbauprogramm.
1. Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitlauf.
2. Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel.
3. Erläuterungen zu den Tabellen III.1,2.

"

61
Anhang: Menschenbesatz für die Eindeutschung in den eingegliederten Ostgebieten.

"

69

Teil C

Abgrenzung der Siedlungsräume in den besetzten Ostgebieten und Grundzüge des Aufbaues.
I. Karte: Siedlungsgebiete und Siedlungsstützpunkte im Ostraum.
II. Tabelle: Siedlerbedarf und Aufbaukosten in den Siedlungsgebieten und Stützpunkten im Ostraum (ohne Polizei und Wehrmacht)
III. Erläuterungen zu I. und II.

Seite

71

Teil A

Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung

I. Ländliche Siedlung.

Allg.Leitgedanken.

Die deutschen Waffen haben die in Jahrhunderten immer wieder umstrittenen Ostgebiete endgültig dem Reiche gewonnen.

Das Reich erblickt nunmehr seine vornehmste Aufgabe darin, diese Gebiete innerhalb kürzester Frist zu vollwertigen Reichsgauen auszubauen. Die erste Voraussetzung hierfür bildet die ländliche Siedlung und die Schaffung eines gesunden Bauerntums.

Für eine deutsche Siedlungsordnung haben folgende allgemeine Gesichtspunkte zu gelten:

a) Zur Durchführung dieser größten Siedlungsaufgabe ist eine von der Volkskraft bestimmte Abgrenzung der Siedlungsgebiete notwendig. Vorschlag hierzu enthält Teil C., S. 71.

b) Das Gelingen des Siedlungswerkes wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen entscheidend davon abhängen, daß in allen Siedlungsgebieten eine einheitliche Befehlsgewalt geschaffen wird.

In den bereits eingegliederten Ostgebieten ist die Lenkung und die Aufsicht über die Durchführung des Siedlungsaufbaus dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu übertragen.

Die weiteren Siedlungsgebiete sind als Marken des Reiches aus ihrem bisherigen staatsrechtlichen Territorialverband auszugliedern und für die Dauer des Aufbaus der Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS zu unterstellen. Vorschlag hierzu enthält A III. In den die Marken verbindenden Siedlungsstützpunkten (vergl. Teil C ) gilt das oben für die eingegliederten Ostgebiete Gesagte.

c) Die vorliegenden Grundsätze für die Durchführung des Siedlungswerkes gehen davon aus, daß dem Reich, vertreten durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, die ausschließliche Verfügungsgewalt über den gesamten zu Siedlungszwecken anfallenden Grund und Boden in den Ostgebieten zusteht.

d) Für die Siedler gelten die Grundsätze der Neubauernauslese unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die von der SS bei der rassischen und erbbiologischen Auslese gemacht sind.

e) Grund und Boden wird als Eigentum besonderen Rechts verliehen. Die Ansetzung der Siedler erfolgt durch Belehnung in der Form des Zeitlehens, das in ein Erblehen und schließlich in Eigentum besonderen Rechts übergeht.

f) Das Siedlungseigentum unterliegt den allgemeinen, im deutschen Bodenrecht begründeten Beschränkungen. Hierdurch werden Bodenspekulation, Überschuldung und unerwünschte Zersplitterung bäuerlichen Besitzes unterbunden.

_ _ _ _ _ _ _ _

Es kommt in den neu aufzubauenden Gebieten in erster Linie darauf an, das Recht des Siedlungseigentums hinsichtlich Vererbung, Belastungsfähigkeit und Veräusserbarkeit auf eine rasche Entwicklung der bäuerlichen Agrarverfassung zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums auszurichten. Die Schaffung eines Eigentums besonderen Rechts im Siedlungsgebiet erscheint daher im Interesse des Siedlungsfortgangs dringend geboten und entspricht geschichtlicher deutscher Siedlungsgepflogenheit.

Das im Altreich geltende Reichserbhofgesetz dient vornehmlich der Erhaltung bereits vorhandenen bäuerlichen Eigentums und scheidet daher als Rechtsordnung einer Landnahmeverfassung aus.

Im einzelnen muß die künftige Siedlungsordnung folgenden Forderungen gerecht werden:

1. Verfügungsgewalt über Grund und Boden.

Die Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums:

a) Das Reich kann seine Verfügungsgewalt über Grund und Boden vorbehalten, es kann Land bedingt oder bedingungsfrei weiter begeben.

Die Verfügungsgewalt bleibt vorbehalten bei allen Staatsdomänen und -forsten sowie allen für öffentliche Zwecke benötigten Ländereien.

b) Grund und Boden kann weiter begeben werden durch Eigentumsbestätigung an bisherige Eigentümer, sowie im Falle der Umsiedlung oder im Vollzuge der Neuansiedlung durch Belehnung.

c) Das Ziel der Belehnung durch das Reich ist die Schaffung von Neueigentum besonderen Rechts. Es wird durch den Einsatz der ganzen Arbeitskraft und durch die persönliche Leistung des Lehensnehmers und seiner Familie unter Mithilfe des Reiches erwoben.

2. Die Belehnung mit Grund und Boden.

a) Das Reich, vertreten durch den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, errichtet in eigener Durchführung oder durch Beauftragte Lehenshöfe und -stellen, die es mit dem notwendig erachteten Anfangsbesatz an Gebäuden, Geräten, Vieh und Vorräten ausstattet.

b) Die hierfür erforderlichen Mittel werden möglichst aus der dem Reich in den neuen Ostgebieten angefallenen Wertmasse bestritten. Die Möglichkeiten der Mittelaufbringung sind im Teil B niedergelegt.

c) Der Lehensnehmer (Bauern, Handwerker, Inhaber von Landarbeitereigenheimen) erwirbt sein Lehen mit Unterstützung des Reichs. Er hat dafür als Gegenleistung eine Siedlungsschuld abzutragen, deren Gesamthöhe auf Grund der Ertragsfähigkeit des Hofes und einer Vierkinderfamilie festgelegt und grundsätzlich innerhalb einer Generation ( 33 Jahre ) abgedeckt wird. Die auf dieser Siedlungsschuld erfolgenden jährlichen Tilgungsbeträge sind der Ertragsentwicklung der Höfe und der Kinderzahl nach hierfür noch auszuarbeitenden Sonderbestimmungen anzupassen.

3. Die Formen der Belehnung.

Die über den Weg der Belehnung erfolgende Ansiedlung sieht drei Stufen, das Zeitlehen, das Erblehen und das Eigentum besonderen Rechts vor.

Das Zeitlehen.

a) Wer sich um ein Lehen bewirbt, muß lehensfähig sein, d.h. bestimmte noch im einzelnen festzulegende persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Mit der Größe des Lehens erhöhen sich die Anforderungen. Ebenso gelten für bestimmte Grenzsicherungszonen (Wehrbauerngebiete) besondere Bedingungen.

b) Grundsätzlich kann jeder Lehensfähige, gleichgültig ob er eigenes Vermögen besitzt oder nicht, ein Lehen erwerben. Lehensfähige Bewerber, die eigenes Vermögen besitzen, haben je nach Größe und Güte des Lehens einen Anzahlungsbetrag zu entrichten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden im Lehensbrief festgelegt.

c) Das Lehensverhältnis des Zeitlehners dauert 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann es entweder in ein Erblehen umgewandelt oder einjährig zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahres wechselseitig gekündigt werden.

( Damit ist dem Reich die Möglichkeit offengelassen, Erblehen dort zu verweigern, wo sich Familien für die Ostaufgabe nicht geeignet erweisen.)

d) Die ersten drei Wirtschaftsjahre sind Freijahre. Die Zeit vom 4. bis 7. Jahre gilt als Anlaufzeit, in der mäßige Tilgungsbeträge zu entrichten sind.

e) Bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, persönlicher Unzuverlässigkeit, oder wiederholter Vernachlässigung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen kann das Zeitlehen auch kurzfristig gekündigt werden.

Erblehen.

a) Das Erblehen ist von keiner Seite kündbar.

b) Der Erblehner kann seines Lehens – zu Gunsten eines geeigneten Familienmitgliedes – nur verlustig gehen, wenn er die Lehensfähigkeit verliert oder sich eines groben Verstoßes gegen die Lehensvertragsverpflichtungen schuldig macht.

c) Die Höhe der Tilgungsbeträge wird nach Maßgabe der Ertragsentwicklung und der Kinderzahl in regelmäßigen, nicht zu eng bemessenen Zeitabschnitten bis zur endgültigen Tilgung neu festgesetzt.

d) Der Lehenshof wird auf die Dauer von 20 Jahren von allen Reichssteuern befreit.

Eigentum besonderen Rechts.

Nach 20 Jahren oder nach erfolgter Abdeckung von mindestens der Hälfte der gesamten Siedlungsschuld geht das Erblehen in das Lehenseigentum des Bauern über. Bei besonderen Verdiensten für Volk und Reich kann Lehenseigentum auch früher verliehen werden.

a) Belastungsfähigkeit.

1. Um den raschen Ausbau des Siedlungswerkes unter Beteiligung der gesamten Volkswirtschaft zu fördern, können sich die neu errichteten Lehenshöfe und Stellen – neben der Ausstattungshilfe des Reiches – zusätzlichen Kredites bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bedienen.

2. Die Belastungsgrenze lehensbäuerlichen Eigentums wird bestimmt nach der Ertragsfähigkeit.

3. Vollstreckungen in das Lehenseigentum sind nur mit Genehmigung des Lehensgerichts nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Sonderbestimmungen zulässig.

b) Veräusserbarkeit.

1. Vielfach finden tüchtige Siedler in der Aufbautätigkeit selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrung gerade dieser Siedler soll für das Vorwärtsschreiten des Siedlungswerks nicht verloren gehen. Daher soll ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, an anderer Stelle die Errichtung eines allenfalls grösseren Hofes in Angriff zu nehmen. Auch sollen späterhin solche Siedlungsbewerber, die aus irgendwelchen Gründen der harten Aufgabe eines Hofausbaues nicht voll gewachsen sind, in die Lage versetzt werden, Höfe zu erwerben, für welche der Grund zum Ausbau bereits gelegt ist.

Lehenseigentum ist daher unter bestimmten, dem Aufbau der Ostgebiete dienenden Voraussetzungen an Lehensfähige mit Genehmigung veräusserbar.

2. Sind lehensfähige direkte Erben vorhanden, so kommt eine Veräusserungsgenehmigung nur dann in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass die Veräusserung zum Zwecke der Beschaffung eines anderen, zu mindest gleichgroßen Hofes im Ostgebiet erfolgt.

3. Das Genehmigungsverfahren umschliesst zugleich die Regelung des zulässigen Veräusserungspreises. Dabei ist mit Rücksicht auf den Anteil der Gemeinschaft an der Werterhöhung der Höfe eine angemessene Wertzuwachsabgabe an das Reich in Rechnung zu stellen.

4. Lehenseigentum ist grundsätzlich unteilbar.

c) Vererbbarkeit.

1. Der Lehenshof kann nur an Lehensfähige vererbt werden.

2. Dem Lehensbauern ist es zuzuerkennen, daß das durch seinen Osteinsatz erworbene Eigentum im Erbgange in erster Linie seiner direkten Nachkommenschaft zufällt. Aus diesem Grunde ist Lehenseigentum nicht nur an einen lehensfähigen Sohn, sondern bei Fehlen von Söhnen auch an eine lehensfähige Tochter vererbbar. In Grenzsicherungszonen, in denen die Agrarverfassung unmittelbar Wehrfunktionen besitzt (Wehrbauerngebiete) können bei Fehlen von Söhnen Töchter nur dann erben, wenn durch Heirat mit einem wehrbauernfähigen Mann die Aufgabenerfüllung des Hofes in jeder Hinsicht sichergestellt ist.

3. Sind im Erbfalle keine lehensfähigen Erben vorhanden, so muss Lehenseigentum innerhalb Jahresfrist an Lehensfähige übertragen werden. Anderenfalls verfällt der Hof dem Reich, das den gerechten Erlös desselben nach Abzug der noch auf dem Hof ruhenden Verbindlichkeiten den Erben zuerkennt.

4. Wenn innerhalb der Aufbautätigkeit Rücklagen für die Geschwisterausstattung nur in unzureichendem Umfange gemacht werden konnten, ist im Rahmen der Belastungsgrenze für die weichenden Erben Kredit-Inanspruchnahme zulässig, sofern die Mittel im Aufbaugebiet zur Förderung der Siedlung dienen.

d) Einziehung des Lehens.

Lehenseigentum bedeutet eine Verpflichtung gegenüber Volk und Reich. Wer diese Verpflichtung verletzt, ist nicht mehr lehensfähig. Die Anerkennung der Lehensfähigkeit erfolgt durch das Lehensgericht.

Das Reich kann durch Entscheid des Lehensgerichtes das Lehenseigentum einziehen, wenn der Lehensnehmer nicht mehr lehensfähig ist.

Es kann anstelle der Einziehung treuhänderische Verwaltung angeordnet werden.

4. Lehensgerichte.

a) In den Siedlungsgebieten werden Lehensgerichte und Oberlehensgerichte eingerichtet.

b) Die Gerichte entscheiden unter dem Vorsitz des Trägers der Reichshoheit.

II. Städtische Siedlung.

Allg. Leitgedanken.

Die Heranziehung deutscher Menschen zur Eindeutschung und zum Aufbau der Städte des Ostens setzt voraus, dass werbende Lebensumstände und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Deshalb darf der Gesichtspunkt der Bindung der städtischen Siedler nicht in den Vordergrund gestellt werden, vielmehr muss die dem Wesen der Stadt entsprechende

Bewegungsfreiheit augenfällig sein.

Gleichwohl wird eine Eindeutschung der Städte ohne Seßhaftmachung des größten Teils der wirtschaftlich selbständigen Stadtbevölkerung und vieler Arbeiter und Angestellten nicht ermöglicht werden und gesichert sein. Auch in der Stadt muß deshalb die Verbindung mit dem Boden in stärkstem Maße angestrebt werden; die Heranziehung städtischen Volkes ist auch Siedlung.

Die Eindeutschung der Städte ist unmöglich, wenn nur mit einer durch Dienstbefehl, Arbeitseinsatz oder wirtschaftliche Spekulation unstetigen städtischen Bevölkerung zu rechnen ist. Gerade auch die Stadtbevölkerung soll im Osten ihre dauernde Heimat finden.

Aus dieser Spannung zwischen städtischer Beweglichkeit, Freizügigkeit und Aufstiegswilligkeit einerseits und dem Ziel der Ansiedlung andererseits ergeben sich folgende besondere Bestimmungen für die städtische Siedlung:

Besondere Forderungen.

1. Auch in den Städten muss das Bodenmonopol des Reiches verwirklicht sein, um jede Bodenspekulation auszuschalten und die Planungsfreiheit zu sichern. Das gilt vor allem für die Siedlungsmarken.

2. Fremdvölkische Personen dürfen in den Städten nicht Grundbesitzer sein.

3. Eine besonders günstige Möglichkeit der Bindung an den Osten bietet die Förderung des Eigenheims.

Als besonders zweckmässig erscheint die dem Reichsheimstättengesetz zu Grunde liegende Regelung, die gewisse Bindungen hinsichtlich der Veräusserung und Vererbung, sowie einen erhöhten Rechtsschutz (z.B. gegen unverschuldete Pfändung) in Notfällen vorsieht.

Die Heimstättenform ist auch geeignet, den Gedanken des Erbhandwerkers zu verwirklichen. (Hierüber sind Erörterungen gemeinsam mit dem Rasse- und Siedlungshauptamt im Gange.)

4. Auch in den Städten muß die Erlangung von Grundbesitz für gewerbliche Betriebe oder für die Errichtung von Eigenheimen grundsätzlich ohne Kapitalanzahlung möglich sein.

5. Von entscheidender Bedeutung ist der bevorzugte Einsatz der für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mittel in den Siedlungsgebieten des Ostens. Die großzügige, ausreichende und beispielhafte Lösung des Wohnungsproblems ist der wichtigste Beitrag zur Steigerung der Anziehungskraft der Oststädte.

6. Zusätzliche Beschränkungen des freien Grundstückeigentums, des Grundstückverkehrs und der Baufreiheit, die über die im geltenden Bau- und Bodenrecht festgelegten oder zu erwartenden Vorschriften hinausgehen, sind nicht erwünscht. Im Gegenteil wäre zur freieren Entfaltung eine Lockerung dieser Bestimmungen in den neuen Siedlungsstädten zu erwägen.

7. Soweit finanzielle Erleichterungen für den Osteinsatz gewährt werden (z.B. Steuervergünstigungen, Tilgungserleichterungen, Gehaltszuschläge), sollte dabei die Dauer der Ansässigkeit im Osten maßgebend sein.

8. Bei der Zulassung von Handwerks- und Kleinhandelsbetrieben ist eine zahlenmäßige Beschränkung anzustreben, um eine Überbesetzung dieser Berufe zu verhindern. Solchen Bindungen würden unzweifelhaft die Vorteile einer Sicherung der Lebenshaltung gegenüberstehen.

III. Schaffung von Siedlungsmarken.

Siedlung und Verwaltung.

Bei der Eingliederung der Ostgebiete ist bisher der Weg beschritten worden, dass nach einer verhältnismässig kurzen Zeit der Militärverwaltung die allgemeine Zivilverwaltung eingeführt wurde, sei es durch vollkommene Eingliederung in die normale Organisation (Reichsgaue) oder durch Einsetzung eines C[hefs] d[er] Z[ivilverwaltung] (Bialystok). In beiden Fällen ist alsbald der Apparat der inneren Verwaltung und der Sonderverwaltungen mit der gleichen Aufgabenstellung und Methode wie im übrigen Reich entwickelt worden.

In diesen Gebieten ist die volkspolitisch bestimmte Siedlung nur ein Teilgebiet der allgemeinen Verwaltung. Die Eindeutschungs- und Sicherungsziele stehen neben anderen Verwaltungszielen. Demgemäss wird die vom Reichskommissar für die Festigung [d]eutschen Volkstums in Anspruch genommene Siedlungs- und Planungshoheit in diesen Gebieten immer neben der allgemeinen Verwaltungshoheit der Reichsstatthalter (Oberpräsidenten, CdZ) stehen, sich praktisch mit dieser überschneiden und meist nur im Wege der Verhandlung, oft unter wesentlichen sachlichen Opfern gesichert werden müssen. Im Generalgouvernement und in den besetzten Ostgebieten ist diese Lage durch die staatsrechtliche Sonderstellung in verstärktem Maße gegeben.

Marken des Reiches.

An der vordersten Front des deutschen Volkstums gegenüber dem Russen- und Asiatentum sind aber bestimmte Gebiete vorgezeichnet, die eine besondere Reichsaufgabe haben. In diesen Gebieten ist zur lebenswichtigen Sicherung des Reiches nicht nur der Einsatz von Machtmitteln und Organisation, sondern gerade von deutschen Menschen als bodenständiger Bevölkerung notwendig. Hier soll in vollkommen fremder Umwelt deutsches Volkstum mit dem Boden verwurzelt und in seinem biologischen Bestand für die Dauer gesichert werden. Diese Gebiete sind zunächst der Gotengau und das Ingermanland. Ferner wird ein weiteres Gebiet, das Memel-Narewgebiet, in Vorschlag gebracht. (Teil C S. 71)

In diesen Gebieten ist die Siedlungs- und Eindeutschungsaufgabe neben dem Grenzsicherungsauftrag so überragend, dass die allgemeine Verwaltung ein Teilgebiet der Siedlung ist. Alle Verwaltungszwecke müssen hier ausschließlich von der Siedlung bestimmt werden. Es wird deshalb ein bereits im Generalplan Ost enthaltener Gedanke fortentwickelt und der Vorschlag gemacht, im Osten Siedlungsmarken zu bilden.

Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS in den Marken.

Die Siedlungsmark ist aus ihrem bisherigen staatsrechtlichen Territorialverbande auszugliedern und unmittelbar unter dem Führer der Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums für die Dauer des Aufbaues zu unterstellen. Der Reichsführer-SS übernimmt gegenüber dem Führer die Verantwortung für die Eindeutschung und den ihrem besonderen Reichssicherungszweck entsprechenden Aufbau. Nach Erfüllung des Auftrages werden die Siedlungsmarken in das Reichsgebiet eingegliedert und können nun – unter Beachtung gewisser Rücksichten – der allgemeinen Verwaltung unterstellt werden.

Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS umfasst in den Siedlungsmarken die Funktion der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und des Vollzugs. Da die Aufgaben des Reichsführers-SS im Reiche, im germanischen Volkstum und in der SS weit über den Auftrag der Verwaltung der Siedlungsmarken hinausgehen, wird er hierbei durch einen SS-Führer vertreten. Dieser ist im Rahmen des Reichskommissariats Chef einer zentralen Dienststelle mit folgenden Arbeitsbereichen:

1.) Siedlungspolitik und Planung

2.) Siedlerauslese und -einsatz

3.) Siedlungsdurchführung

4.) Verwaltung und Finanzierung.

Organisation der Siedlungsmarken.

a) In jeder Siedlungsmark ist ein Markhauptmann eingesetzt, der dem Reichsführer-SS für die Besiedlung der Mark verantwortlich ist.

b) Die Siedlungsmark ist gegliedert in Kreise und Ämter.

Dem Markhauptmann unterstehen

im Kreis: der Kreishauptmann

im Amt: der Amtmann.

c) Die Arbeitsbereiche der Dienststelle des Markhauptmanns sind die gleichen wie in der zentralen Dienststelle.

d) Im Kreis und in den Ämtern entfallen Siedlungspolitik und Siedlerauslese.

Die Arbeitsbereiche.

Im Einzelnen ist zu den Arbeitsbereichen der Markenverwaltung auszuführen:

Zu 1.) Der Siedlungspolitik und Planung obliegt bei der zentralen Dienststelle und bei den Markhauptleuten die Erarbeitung der allgemeinen siedlungspolitischen Grundsätze und die Aufstellung der Grundzüge des Siedlungsplanes. Die Kreishauptleute sorgen im Rahmen der ihnen gegebenen siedlungspolitischen Weisungen für die Aufstellung des Kreisplanes und die Abstimmung der von den Amtmännern vorgelegten Dorfpläne.

Zu 2.) Dem Aufgabenbereich Siedlerauslese und -einsatz obliegt in engster Zusammenarbeit mit den Heimatgauen die Menschenauswahl und Menschenlenkung.

Zu 3.) Der Siedlungsdurchführung obliegen die organisatorischen und technischen Aufgaben der Siedlung und die Bewirtschaftung des Grund und Bodens. Die technische Durchführung kann an natürliche und juristische Personen als Beauftragte vergeben werden.

Zu 4.) Der Verwaltung obliegt die Ordnung des volksgemeinschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in den Siedlungsmarken und ihren Bereichen, die Regelung des Lebens und Einsatzes der fremdvölkischen Kräfte, die allgemeine Sicherheit, Vermittlung des Austausches von Gütern zwischen den Marken und dem Reiche bzw. den besetzten Ostgebieten, die Erstellung und Unterhaltung der Gemeinschafts- und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht im Zuge der Siedlungsdurchführung (vgl. 3) erstellt werden und das gesamte Finanzwesen, einschliesslich der Ausstellung von Lehnsbriefen und der Kontrolle ihrer Einhaltung.

Es gilt der Grundsatz der weitgehenden Verlagerung der Verantwortung nach unten.

Auf der Reichs-, Mark- und Kreisstufe sind Rechtsetzung und Vollzug vereinigt. Der Amtmann hat ausschliesslich Vollzugsaufgaben.

Der Siedlungsgang.

a) Die Siedlung erfolgt nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. Vorlage vom 30. Aug. 1940). Es werden daher in der Regel die Siedlungswilligen eines Heimatkreises in Dorfgemeinschaften zusammengefasst. Jede solche Dorfgemeinschaft untersteht einem Siedlungsführer.

b) Der Siedlungsführer sorgt für den Zusammenhalt seiner Gemeinschaft, für die vorläufige Bewirtschaftung in dem ihm anvertrauten, im Aufbau befindlichen Dorfbereich und versieht alle notwendigen Verwaltungsaufgaben. Aus dem Kreise der Siedlungsführer werden die Amtmänner bestimmt. Ihnen sind die Siedlungsführer für die straffe Aufgabendurchführung verantwortlich.

c) Siedlungsführer, Amtmänner und Kreishauptleute sollen Lehensnehmer sein.

d) Bei gegebener Eignung kann an einen Siedlungsführer auch die Durchführung eines Siedlungsvorhabens als selbständiger Unternehmer übertragen werden.

Rechtsprechung.

Beim Markhauptmann, beim Kreishauptmann und beim Amtmann wird das Gericht gebildet, das aus dem Hoheitsträger als Vorsitzenden und einer bestimmten Zahl im Bereich ansässiger Männer als Besitzern besteht.

Die Gerichte entscheiden nach den Grundgesetzen der SS und dem für die Marken geltenden Recht.

Die Markhauptleute unterstehen der SS- und Polizeigerichtsbarkeit.

Die Mitwirkung des Reiches.

Der Aufbau der Gebiete erfordert die ideelle und materielle Mitwirkung der Altreichsgaue. Jeder Heimatgau sollte die Patenschaft für mindestens je einen Ostkreis übernehmen.

Teil B

Überblick über die Kosten des Aufbaues der eingegliederten Ostgebiete und ihre Aufbringung.

Reichsführer-SS hat den Auftrag erteilt, die voraussichtlich durch den Ostaufbau entstehenden Kosten festzustellen. Es ist zu prüfen, wie weit es möglich ist, die Ostsiedlung von der finanziellen und sonstigen materiellen Hilfe des Reiches unabhängig zu machen; denn die vorhandenen Lasten des Reiches und die in Zukunft zu erwartenden sonstigen Reichsaufgaben sind außerordentlich gross.

Beim nachfolgenden Überblick über die Aufbaukosten und die Möglichkeit der Finanzierung ist zu beachten:

a) Da die Finanzierungsprobleme des Ostaufbaues in einem einheitlichen Rahmen gesehen werden müssen, ist die Untersuchung auf den gesamten, Stadt und Land umfassenden Aufbau ausgedehnt worden. Die folgende Darstellung enthält naturgemäss zahlreiche Schätzungen; sie kann deshalb nur als vorläufiger Überschlag gewertet werden.

b) Im Einklang mit den von Reichsführer-SS über den zeitlichen Ablauf der Gesamtplanung gegebenen Richtlinien gehen die Darlegungen von den eingegliederten Ostgebieten aus. Die Ergebnisse können sinngemäss auf die gleichzeitig mit den eingegliederten Ostgebieten auszubauenden Siedlungsgebiete Krim und Ingermanland ausgedehnt werden (vgl. Teil C).

c) Es ergibt sich, dass es nicht möglich sein wird, den Aufbau ausschliesslich oder überwiegend aus der gegenwärtigen Wirtschaftskraft der Siedlungsgebiete selbst zu entwickeln. (Tabelle I.1.). Vielmehr erfordert der auf verhältnismässig kurze Zeit geplante Aufbau der eingegliederten Ostgebiete neben der Wirtschaftskraft des jeweiligen Aufbaugebietes die Mithilfe des gesamten Reiches.

d) Da es nicht möglich sein wird, die über die vorhandenen Werte hinaus für den Aufbau erforderlichen Mittel ausschliesslich aus dem Reichhaushalt zu beschaffen, wird es für notwendig erachtet, eine weitgehende Auflockerung der Gesamtfinanzierung des Ostaufbaues in Teilfinanzierungen anzustreben. Hierbei werden alle hierfür überhaupt infrage kommenden leistungsfähigen Träger des Reichsgebietes erfasst werden müssen.

e) Über die Finanzierungsmöglichkeiten, die zum Aufbau der gesamten Ostgebiete herangezogen werden können, ist in II.1 eine Gesamtübersicht gegeben.

f) Die Verteilung der in den eingegliederten Ostgebieten entstehenden Aufbaukosten auf einzelne Träger ist in Tabelle II.2 dargestellt. Die hier gezeigte weitgehende Aufgliederung setzt allerdings voraus, dass die Lenkung der Finanzierung für den gesamten Aufbau aller Siedlungsgebiete im Osten in der Hand des Reichskommissars liegt. Hierdurch wird vermieden, dass die Anforderungen von Arbeitskräften und Geldmitteln sich überschneiden oder zersplittern. Der RKF muss die Möglichkeit haben, die einzelnen Finanzierungsbereiche einander anzupassen und gegebenenfalls für Übertragbarkeit der Mittel zu sorgen.

g) Um darzulegen, wie sich die Aufbaumassnahmen und damit die erforderliche Aufbringung der Mittel zeitlich verteilen, ist in III. versucht, einen Zeitplan des Arbeits- und Geldmitteleinsatzes aufzustellen.

Die sich hieraus für die Aufbauträger ergebende zeitliche Belastung ist als wesentlichstes Ergebnis der Untersuchung in III.3 angeführt.

Es ergibt sich im Endergebnis, dass die jährliche Belastung der einzelnen Aufbauträger durchaus im Rahmen des Möglichen bleibt. Eine Voraussetzung muss allerdings dabei erfüllt sein, nämlich, dass die Wirtschaftskräfte von Volk und Staat eine entschiedene Wendung zum Osten nehmen.

I. Aufbaukosten

1. Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten

2. Erläuterungen zur Tabelle.

I.1. Gliederung der Aufbaukosten für die eingegliederten Ostgebiete.


Aufbaumassnahmen

Arbeitsaufwand

an den Baustellen

in Mill. Stunden

Kostenaufwand in Milliarden Mark

Insgesamt

Kostenaufwand in Milliarden Mark

Davon für reine Bauvorhaben

Lohn

Kostenaufwand in Milliarden Mark

Davon für reine Bauvorhaben

Material

Kostenaufwand in Milliarden Mark

Inventar

1Forstwirtschaft

254

0,55

0,33

0,22

--

1Landschaftsgestaltung

296

0,55

0,385

0,165

--

1Kulturbautechnik

1270

2,2

1,65

0,55

--

1Landschaftsbau zusammen

1820

3,3

2,365

0,935

--

2Straßenbau

230

1,2

0,30

0,9

--

2Reichsautobahnbau

150

1,0

0,20

0,8

--

2Eisenbahnbau

308

1,5

0,40

0,6

0,5

2Wasserstraßen, Vorfluter

1100

2,6

1,43

1,17

--

2Elektrizitätsversorgung

230

1,5

0,30

1,2

--

2Verkehr und Versorgung zusammen

2022

7,8

2,63

4,67

0,5

3Landwirtschafts-Aufbau

2192

8,6

2,85

3,15

2,6

3Ländliche Nahversorger

220

0,8

0,28

0,42

0,1

3Ländliche Fernversorger

50

0,4

0,06

0,09

0,25

3Ländliche kulturelle Einrichtungen

190

1,0

0,245

0,455

0,3

3Sonstiger ländlicher Wohnbedarf

315

0,9

0,41

0,49

--

3Dörfliche Nebenanlagen

346

1,8

0,45

0,90

0,45

3Ländlicher Aufbau zusammen

3313

13,5

4,295

5,505

3,7

4Industrie zusammen

320

5,2

0,416

0,684

4,16

5Städtischer Wohnbau

3288

9,0

4,275

4,725

--

5Städtische kulturelle Einrichtungen

430

2,0

0,56

0,84

0,6

5Städtische Nahversorger

223

0,8

0,29

0,31

0,2

5Städtische Nebenanlagen

692

3,6

0,90

1,80

0,9

5Städtischer Aufbau zusammen

4633

15,4

6,025

7,675

1,7

6Vorrichtungen für den Aufbau zusammen

295

0,5

0,385

0,115

--

Gesamtaufbau

12.403,8

45,7

16,116

19,524

10,06


I.2. Erläuterungen zur Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten.

Bei der Zusammenstellung der Aufbaukosten handelt es sich vorerst noch um eine grobe Schätzung aufgrund der vorliegenden z.T. noch unvollständigen Planungen. Mit deren Fortschreiten muss die Aufstellung verfeinert, ergänzt und unterbaut werden.

Als Ziel des Aufbaues ist zugrunde gelegt, die eingegliederten Ostgebiete zu vollentwickelten, den gesündesten Teilen des Altreiches ähnlichen Gebieten aufzubauen.

Es ist versucht, diejenigen Geldmittel zu erfassen, die nach dem Baukostenindex 1938/39 für den endgültigen Aufbau der eingegliederten Ostgebiete erforderlich sind. Dabei wird unterstellt, dass eine normale Vergabe der Aufträge an Unternehmer erfolgt; es können also z.B. durch kolonnenmässigen Einsatz von billigen Arbeitskräften Ersparnisse erzielt werden.

Die Aufbaumassnahmen sind nach dem Gesichtspunkt ihrer technischen Zusammengehörigkeit gegliedert. Dabei ist unterschieden zwischen

1. Landschaftsaufbau,

2. Schaffung des Verkehrs- und Versorgungsnetzes,

3. ländlicher Aufbau,

4. Industrieaufbau,

5. städtischer Aufbau.

Zu diesen Kosten müssen noch die allgemeinen Unkosten hinzugezählt werden, die für

- Zwischenzinsverluste,

- Umsiedlungen (hierzu gehört z.B. auch die Erstattung von Betriebsverlusten, die den Betrieben in der Zeit der Umsiedlung und während der Anlaufzeit entstehen),

- Werbung (z.B. Steuererleichterung),

- Überwachung und Lenkung des Aufbaues

entstehen und die sich z.Zt. schwer erfassen lassen. Sie werden daher bei den folgenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.

1. Im Landschaftsaufbau sind

Aufforstung

Landschaftsgestaltung und

kulturbautechnische Massnahmen

zusammengefasst. Durch sie wird die dem deutschen Menschen heimatgewohnte Umgebung geschaffen und die landwirtschaftliche Nutzung nach deutschem Vorbild überhaupt erst ermöglicht.

a) Forstwirtschaftlicher Aufbau.

Aufgrund der Feststellungen, die anschliessend an das Abkommen über die Aufforstung und die Regelung der Eigentumsverhältnisse an Waldflächen in den eingegliederten Ostgebieten vom 15.7.41 zwischen Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, und dem Reichsforstmeister getroffen sind, müssen ca. 11.000 qkm aufgeforstet bzw. nachgeforstet werden.

b) Landschaftsgestaltung.

Es handelt sich hier vor allem um die wasserwirtschaftlich und klimatologisch wichtige Pflanzung der Haupt- und Schutzpflanzungen sowie der Feldhecken, die Bepflanzung von Uferstreifen, Steilhängen, abflußlosen Senken usw. Diese Massnahmen erstrecken sich über die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche der eingegliederten Ostgebiete von ca. 55.000 qkm.

c) Kulturbautechnische Massnahmen.

Fast 40 % der künftigen landwirtschaftlichen Nutzfläche und ein grosser Teil der Aufforstungsgebiete leiden unter stauender Nässe. Es ist daher neben der in 2.d) – Wasserbau – enthaltenen Regelung der Hauptvorfluter die Anlage von Gräben, Drainagen usw. in grossem Umfang erforderlich.

2. In der Schaffung des Verkehrs- und Versorgungsnetzes sind zusammengefasst:

a) Strassenbau,

b) Reichsautobahnbau,

c) Eisenbahnbau,

d) Wasserbau. Regelung der Hauptvorfluter, Bau von Schiffahrtswegen,

e) Bau der Elektrizitätserzeuger und des Verteilernetzes.

a) Strassenbau.

Erfasst sind Reichsstrassen, Landstrassen I. O[rdnung]. und II. O[rdnung]. Als Ziel ist gesetzt, die Strassennetzdichte von Ostpreussen zu erreichen; wenn auch diese Dichte noch unter Reichsdurchschnitt liegt, wird das Netz dank des einheitlichen Siedlungsaufbaues in den eingegliederten Ostgebieten voraussichtlich den gleichen Zweck erfüllen wie das dichtere Altreichsnetz.

b) Reichsautobahnbau.

Entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Planung ist zunächst der Bau von zwei Nord-Süd- und zwei Ost-West-Strecken vorgesehen.

c) Eisenbahnbau einschließlich Kleinbahnbauten.

Neben dem Bau neuer Haupt- und Nebenbahnlinien sind vor allem Ergänzungsarbeiten an dem vorhandenen Streckennetz erforderlich. Um die vorwiegend landwirtschaftlichen Gebiete, die zunächst noch über einen hohen laufenden Transportbedarf verfügen, jedoch in der Bestellungs- und Erntezeit einen Spitzenbedarf an Massengütern haben, mit allem Notwendigen versorgen zu können, ist zunächst der Ausbau eines leistungsfähigen Kleinbahnnetzes vorgesehen. Es dient bereits in der Aufbauzeit für den Materialtransport und kann später nach Bedarf auf Normalspur umgestellt werden.

d) Wasserbau; Regelung der Hauptvorfluter, Bau von Schiffahrtswegen.

Es ist die Regelung der grossen Vorfluter vorgesehen, die erst die Voraussetzung für Inangriffnahme der kulturbautechnischen Massnahmen und damit für die ländliche Besiedlung überhaupt schafft. Als Schiffahrtswege sind vorgesehen die Schiffbarmachung der Weichsel und der Warthe, soweit sie in das Gebiet der eingegliederten Ostgebiete gehören, der Ausbau des Brahe-Netze-Kanals, des Goploseekanals, des Oder-Warthe-Kanals.

e) Bau der Elektrizitätserzeuger und des Verteilernetzes.

Erfasst sind: der Ausbau grosser und kleiner Elektrizitätserzeuger (Wärme-, Wasser- und Windkraftwerke) und des Verteilernetzes, Anschluss an die Reichssammelschiene, Ausbau der Gausammelschienen und der gebietlichen Verteilung (bis zum Hauptdorf) nebst Errichtung der Umspannstationen. Die vorgesehene Netzdichte, die sich der brandenburgisch-pommerschen angleicht, ist – wie das Straßennetz – leistungsfähiger wie in den Altreichsgebieten, da der Siedlungsaufbau im eingegliederten Osten einheitlich entwickelt wird.

3. Der ländliche Aufbau umfaßt:

a) den Aufbau und die Ausstattung der landwirtschaftlichen Betriebe,

b) den Aufbau der nichtlandwirtschaftlichen, für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Betriebe,

c) den Aufbau von Industriebetrieben auf dem Lande,

d) die Errichtung ländlicher kultureller Einrichtungen,

e) Deckung sonstigen ländlichen Wohnbedarfs,

f) Errichtung dörflicher Nebenanlagen.

a) Aufbau und Ausstattung landwirtschaftlicher Betriebe.

Die Besiedlung der früher kongresspolnischen Gebiete bedeutet einen fast vollständigen Neuaufbau, die Besiedlung und Bereinigung der bis 1918 zum deutschen Reich gehörigen Gebiete einen tiefgehenden Umbau, der zumindest die Hälfte des Bestehenden berührt. Das Ziel der Besiedlung ist durch die Allgemeine Anordnung Nr. 7/II vom 26.11.40 des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums gegeben.

In den Aufbaukosten sind auch die Kosten für Inventarausstattung der Betriebe enthalten im Hinblick darauf, dass ein Teil der Anzusiedelnden nicht über erforderliches Kapitel verfügt.

b) Aufbau der nichtlandwirtschaftlichen, für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Betriebe.

Standort und Grösse der für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Betriebe (Nahversorger) ergibt sich folgerichtig aus der Bevölkerungsdichte (Ziel: 80 Einwohner/qkm) und dem sozialen Bevölkerungsaufbau. Danach werden auf dem Lande ca. 40.000 Nahversorgerbetriebe errichtet bzw. ausgebaut werden müssen.

c) Aufbau ländlicher Industriebetriebe.

Es handelt sich hier vor allem um landwirtschaftliche Folgeindustrien (Zuckerfabriken, Konservenfabriken, Kartoffelflockenindustrien usw.) und um typisch ländliche Industrien (Sägewerke, Ziegeleien, Kiesförderung usw.). Ihr Vorhandensein ist zum Unterbau des ländlichen Wirtschaftslebens erwünscht.

d) Errichtung ländlicher kultureller Einrichtungen.

Hier ist die Errichtung der Gemeinschaftshäuser, Schulen, HJ-Unterkünfte, der N.S.V.-Stationen, Kindergärten und Anlagen für Leibesübungen erfasst.

e) Deckung sonstigen ländlichen Wohnbedarfs.

Neben den mit den landwirtschaftlichen Betrieben verbundenen Wohnungen ist die Errichtung einer Anzahl selbständiger Wohnbauten erforderlich für Lehrer, Ärzte, Beamte, Arbeitsdienstführer, Strassenwärter usw. sowie für die Arbeiter in den auf dem Lande befindlichen Industrien.

f) Errichtung dörflicher Nebenanlagen.

Unter dörflichen Nebenanlagen sind verstanden: Gemeindestraßen, Wirtschaftswege, dörfliches Stromverteilungsnetz, evtl. Windkraftanlagen bzw. Nutzung kleiner örtlicher Wasserkräfte, Wasserversorgung und -verteilung, Fernsprechnetz, Wirtschaftshof und dessen Ausstattung, verwaltungsmäßige Einrichtungen; die Kosten hierfür sind mit einem Fünftel der übrigen Baukosten angenommen.

4. Der Industrieaufbau.

Die hierfür entstehenden Kosten sind nur schwer zu schätzen. Unter der Annahme, dass im Endzustand die Gesamtbevölkerung 80 Menschen/qkm betragen soll, müssen noch ca. 650.000 industrielle Arbeitsplätze geschaffen werden. Je nach Art der Industrie kostet der Ausbau eines Arbeitsplatzes einschliesslich Bau und Einrichtung 6.000 bis 10.000 RM, im Durchschnitt also 8.000 RM.

5. Im städtischen Aufbau sind enthalten:

a) städtischer Wohnbau,

b) Aufbau der städtischen Nahversorgungsbetriebe,

c) Errichtung städtischer kultureller Einrichtungen,

d) Errichtung städtischer Nebenanlagen.

a) Städtischer Wohnbau.

Aufgrund des angestrebten Bevölkerungsaufbaues in den eingegliederten Ostgebieten wird die städtische Bevölkerung etwa 4,3 Millionen betragen. Diese Zahl verlangt in den ersten 20 Jahren das Vorhandensein von 1 Million Wohnungen, die teils durch Reparatur oder Umbau vorhandener Wohnungen, teils durch Abriß und durch Neubau geschaffen werden müssen. Die Wohnungen sind im Hinblick auf die bevölkerungspolitischen Notwendigkeiten durchschnittlich grösser als im Altreich angenommen.

b) Aufbau der städtischen Nahversorgungsbetriebe.

Die zur Versorgung der städtischen Bevölkerung erforderlichen Betriebe sowie diejenigen, die zugleich für die ländliche und die städtische Bedarfsdeckung sorgen, sind mit 45.000 angenommen. Ein Teil dieser Betriebe ist bereits vorhanden, ein Teil muss ausgebaut, ein grosser Teil muss erst neu geschaffen werden.

c) Errichtung der städtischen kulturellen Einrichtungen.

Neben den Anlagen, mit denen auch das Land ausgestattet wird, gehören hierher: Höhere Schulen, Fachschulen, Konzert- und Theaterstätten, Krankenhäuser. Im Hinblick darauf, dass ein Teil dieser Gemeinschaftsanlagen später aus der eigenen Kraft der Bürgerschaft heraus erstellt werden wird, sind bei der Errechnung der Baukosten hier zunächst nur die lebensnotwendigsten Einrichtungen berücksichtigt.

d) Errichtung städtischer Nebenanlagen.

Zu den bereits unter den dörflichen Nebenanlagen aufgeführten Einrichtungen kommen noch hinzu: Gasversorgung und -verteilung, Entwässerungseinrichtungen, städtische Nahverkehrsanlagen.

6. Vorrichtungen für den Aufbau.

Ähnlich einer grossen Baustelle bedarf auch der Ostaufbau einer Anzahl vorbereitender Massnahmen. Es handelt sich um

- Erfassung der Arbeitskräfte,

- kolonnenmässige Zusammenstellung und Schulung eines Teiles der Arbeitskräfte,

- Errichtung von Baustoffindustrien (Ziegeleien, Standardwerke), die nach Abschluss des Aufbaues in diesem Umfang nicht mehr benötigt werden und gegebenenfalls umgestellt werden müssen,

- Anlage eines eigenen Kleinbahnverkehrsnetzes zum Materialtransport, da die Reichsbahnanlagen den zusätzlichen Transport nicht übernehmen können und das Strassennetz eine Belastung im erforderlichen Umfang nicht verträgt,

- Einrichtung der Versorgungsstellen für die Arbeitskolonnen, Herstellung und laufende Ergänzung der transportablen Arbeitslager, Einrichtung der ersten Baustellen usw.

II.

Finanzierung.

1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten

2. Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger

3. Erläuterungen zur Tabelle.

II.1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten.

Der Aufbau der Ostgebiete wird finanzielle Anforderungen sehr grossen Ausmasses stellen. Die Grenzen des auftretenden Bedarfs werden durch das Tempo des Aufbaues und durch die räumliche Ausdehnung des Aufbaubereiches bestimmt. In jedem Falle wird erforderlich sein, dass die gesamte deutsche Finanzpolitik der nächsten und weiteren Zukunft in starkem Masse auf den Osten ausgerichtet und dabei auch grundsätzlich "vom Osten her" bestimmt wird; mindestens wird in ihrem Bereich eine entscheidende Schwergewichtsverlagerung nach dem Osten notwendig sein. Die Finanzprobleme des Ostens müssen dabei schlechthin als Reichsprobleme angesehen werden; sie sind auf keinen Fall – wie nur zu oft in der Vergangenheit – als "provinzielle Angelegenheiten" zu behandeln.

Bei zunächst theoretischer Betrachtung ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung. Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

a) der Deckung des einmaligen Investitionsbedarfs

b) der Finanzierung des im Zusammenhang damit und anschließend entstehenden laufenden Bedarfs.

Auf jeden Fall muss angestrebt werden, dass der laufende Bedarf aus der eigenen, wachsenden Kraft der Ostgebiete aufgebracht wird; das setzt die Schaffung eines entsprechenden Finanzsystems mit ausreichenden eigenen Einnahmemöglichkeiten der Ostgebiete voraus.

Bei der Deckung des Investitionsbedarfs muss unterschieden werden zwischen Aufwendungen, die einen reinen Zuschuss darstellen, also zu nicht ertragbringenden Anlagen führen, und solchen Aufwendungen, die ertragbringende Anlagen begründen. Reiner Zuschussbedarf muss nach Möglichkeit durch ordentliche Mittel, d.h. durch endgültige Einnahmen gedeckt werden, während für Aufwendungen, die zu ertragbringenden Anlagen führen, die Möglichkeit der Kreditfinanzierung gegeben ist. Für die Deckung des Investitionsbedarfes stehen allgemein folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Volle oder teilweise Finanzierung aus allgemeinen Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts.

2. Volle oder teilweise Finanzierung aus Mitteln des außerordentlichen Reichshaushalts, also aus Inanspruchnahme des Reichskredits.

3. Finanzierung aus Tributleistungen bzw. Reparationen der besiegten Gegner, falls im allgemeinen außenpolitischen Rahmen an derartige Möglichkeiten gedacht wird. (Praktisch wäre das gleichbedeutend mit dem Fall 1, da derartige Mittel über den ordentlichen Reichshaushalt fliessen würden.)

4. Finanzierung aus den Erträgnissen oder aus der Substanz eines Sondervermögens, das aus möglichst allen wirtschaftlichen Werten des Aufbaugebietes, soweit diese Werte in Reichseigentum genommen sind oder gebracht werden können, gebildet wird.

5. Heranziehung des privaten Kapitalmarktes, gegebenenfalls unter Zugrundelegung der Vermögenswerte des Sondervermögens.

6. Finanzierung besonders geeigneter Aufgaben – insbesondere auf kulturellem Gebiete – durch bestimmte Körperschaften und Einrichtungen des Altreiches.

7. Kreditschöpfung im Rahmen des Reiches oder der einzelnen nicht in das Reichsgebiet einbezogenen Aufbaubereiche, dort gegebenenfalls auf der Grundlage des Sondervermögens.

Für die Aufwendungen, die zu ertragbringenden Anlagen führen, kommen in erster Linie Mittel des Reichskredits (2), Mittel des privaten Kapitalmarktes (5) und solche aus der Kreditschöpfung (7) in Betracht.

Erläuterungen zu den Punkten 1 bis 7.

Zu 1. (Finanzierung aus Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts)

Der Vorzug dieser Methode besteht darin, dass endgültige Deckungsmittel zur Verfügung gestellt werden, keine Rückzahlungspflichten entstehen, die Aufbaugebiete unmittelbar nicht belastet werden. Es ist aber anzunehmen, dass aus dieser Quelle wegen der sonstigen Beanspruchung des ordentlichen Reichshaushalts Mittel nicht im notwendigen Umfange beschafft werden können.

Im Rahmen des ordentlichen Reichshaushalts kann auch daran gedacht werden, eine Zweckbindung bestimmter Mittel eintreten zu lassen, also etwa einen Teil des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftssteuer oder anderen grossen Steuern für den Ostaufbau zu binden.

Ferner ist eine allgemeine, das Altreich treffende Oststeuer (Ostaufbausteuer) im Zusammenhang mit der nach Kriegsende vermutlich nicht zu umgehenden Reform des Reichssteuersystems zu erwägen. Diese Oststeuer wäre so auszubauen, dass jeder deutsche Volksgenosse im Altreich sich auch leistungsmässig unmittelbar am Ostaufbau beteiligt fühlt. Denn das grosse geschichtliche Werk des Ostaufbaues muss in jeder Beziehung zu einer Angelegenheit des gesamten deutschen Volkes gemacht werden. Die Fragen der Oststeuerhilfe werden dadurch nicht berührt, weil diese nicht unmittelbar der Finanzierung, sondern der Ostwerbung dient.

Neben der allgemeinen Ostaufbausteuer ist auch an die Heranziehung bestimmter Steuerarten für den Ostaufbau zu denken. (Vergleiche das unter Seite 58 [Teil B, Kap. II, 10] zur Frage der Umwandlung der Hauszinssteuer Gesagte).

Zu 2. (Finanzierung aus Mitteln des außerordentlichen Reichshaushalts).

Die Anwendung dieser Methode hängt unter anderem von der weiteren Kreditentwicklung im Bereiche der Reichsfinanzen ab. Es ist zu vermuten, dass bei der starken Kreditinanspruchnahme durch die Kriegsfinanzierung der Spielraum in den kommenden Jahren hier eng sein wird.

Für die Abwicklung des durch Inanspruchnahme des Reichskredits entstehenden Schuldendienstes (Tilgung und Verzinsung) stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Einstellung der Mittel für den Schuldendienst in den ordentlichen Reichshaushalt (dieses Verfahren würde sich von der Methode 1 nur dadurch unterscheiden, dass die Aufbringung des Bedarfs an endgültigen Deckungsmitteln auf einen weiteren Zeitraum verteilt wird).

b) Ganze oder teilweise Leistung des Schuldendienstes aus den Erträgnissen, gegebenenfalls sogar aus dem Bestand eines zu bildenden Sondervermögens.

Zu 3. (Finanzierung aus Tributleistungen usw.)

Unter den hier bestehenden Möglichkeiten kommt vor allem der Einsatz von fremdvölkischen Arbeitskräften infrage (z.B. Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Polizeigefangene). Es besteht auch die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Arbeitspflicht als Ersatz für die in diesen Gebieten wegfallende militärische Dienstpflicht der Fremdvölkischen.

Zu 4. (Finanzierung aus einem Sondervermögen).

Im Sinne des Grundgedankens, den Aufbau möglichst weitgehend auf die Vermögenswerte und Volkskräfte der Siedlungsgebiete selbst abzustellen bzw. in anderer Weise auf eigene Füsse zu stellen und von Zuschüssen, Kontingenten und Bewilligungen dritter Stellen unabhängig zu machen, wird es für erforderlich gehalten, in Form eines Sondervermögens einen besonderen Vermögensbestand des Reichskommissars zu bilden.

In dieses Sondervermögen sollen fliessen:

a) Das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundvermögen.

b) Sonstiges Grundvermögen.

c) Verkaufserlöse für Grundvermögen.

d) Sonstiges Vermögen, insbesondere gewerbliche Betriebe.

e) Eigene Einnahmen aus Grundvermögen (Vermietung, Verpachtung, Gewinne).

f) Anzahlungen und Amortisationen von Siedlern.

g) Betriebe und Vermögensmassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, die der Siedlungsaufgabe gewidmet sind.

h) Der Gegenwert aus dem Einsatz fremdvölkischer und sonstiger verfügbarer Arbeitskräfte.

Da[s] so zu bildende Sondervermögen ist nicht gleichartig mit der Erscheinungsform des Sondervermögens, wie sie sich bis jetzt bei Reichsbahn, Reichspost und den Eigenbetrieben der deutschen Gemeinden ergeben hat. Allen diesen bisherigen Anwendungsfällen des Begriffes Sondervermögen ist gemeinsam, dass jeweils ein geschlossener Betrieb bzw. eine einheitliche Unternehmung vorliegt. Diese dienen einem bestimmten Unternehmenszweck, für den sich kaufmännische Bewirtschaftungsgrundsätze und das Ziel einer Unternehmungsrentabilität ergeben. Das Sondervermögen des Reichskommissars weicht hiervon entscheidend ab, da es sich um eine gegebenenfalls uneinheitliche Vermögensmasse handelt, die in ihren einzelnen Teilen nicht einem gleichen Betriebs- bzw. Unternehmenszweck dient. Entgegen der herkömmlichen Verwendung von Sondervermögen ist hier vielmehr seine Aufgabe, Finanzierungsgrundlage bzw. Finanzierungsquelle zu sein. Daraus ergibt sich, dass beim Sondervermögen des Reichskommissars die Vermögenserhaltung nicht unbedingt notwendig ist, da der Finanzierungsprozess eines Tages abgeschlossen sein muss, soweit es sich um Deckung des Investitionsbedarfs handelt. Es kann also gegebenenfalls auch der Bestand des Sondervermögens für Zwecke der Finanzierung angegriffen werden. Das Sondervermögen ist die Grundlage eines eigenen Finanzierungsträgers.

Zu 6. (Finanzierung durch bestimmte Körperschaften und Einrichtungen des Altreiches).

Hier ist der Gedanke der Patenschaften fruchtbar zu machen. So könnten z.B. wohlhabende Gemeinden des Altreiches zum Ausbau von Schulen, Volksbibliotheken usw. im Aufbaugebiet beitragen. Ferner könnte der Reichsstand des Deutschen Handwerks zum Aufbau der Handwerksbetriebe, die übrigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft für ihre betreffenden Wirtschaftsgruppen wirksame Mithilfe leisten.

Zu 7. (Finanzierung durch Geld- und Kreditschöpfung).

Angesichts der starken Inanspruchnahme dieser Finanzierungsmethode im Rahmen der Kriegsfinanzierung muss bei ihrer Heranziehung für den Ostaufbau ernsthaft die Frage gestellt werden, wo die Grenzen für eine solche Kreditschöpfung zu suchen sind. Die Kredit- bzw. Geldschöpfung kann als geeignetes Finanzierungsmittel in Anspruch genommen werden (vergleiche das Beispiel der Zentralnotenbank der Ukraine), wenn die erforderlichen volkswirtschaftlichen Reserven (in Form von Grund und Boden, Arbeitskräften, Rohstoffen usw.) vorhanden sind und durch den Krediteinsatz einer werteschaffenden Verwendung zugeführt werden. Dabei spielt neben der allgemeinen Vertrauenslage das Zeitmoment (Spanne zwischen Inanspruchnahme des Notenbankkredits und seiner endgültigen Abdeckung aus den Erträgen der geschaffenen Anlage) eine wesentliche Rolle.

II.2a. Verteilung der Aufbaukosten auf die einzelnen Träger in den eingegliederten Ostgebieten (in Milliarden RM)


Aufbaumassnahmen

Gesamt-

aufbau

-

kosten

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Ordentl.

Reichs-

haushalt

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Reichsbahn-

vermögen

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Gemeinde-

vermögen

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Vermögen

der Org. der

gew. Wirsch.

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Sonder-

vermögen

RKF

Verteilung der

Aufbaukosten

auf

Anleihen

aus privatem

Kapitalmarkt

Von den

Aufbaukosten

sind

amortisierb.

und

zinsbringend

Von den

Aufbaukosten

sind

amortisierbar

aber nicht

zinsbringend

Von den

Aufbaukosten

sind

weder amor-

tisierbar noch

zinsbringend

1Forstwirtschaft

0,55

0,21

--

--

--

0,34

--

0,55

--

--

1Landschaftsgestaltung

0,55

0,06

--

0,20

--

0,25

--

--

--

0,55

1Kulturbautechnik

2,2

0,50

--

0,90

--

0,80

--

--

--

2,20

1Landschaftsaufbau zusammen

3,3

0,77

--

1,14

--

1,39

--

0,55

--

2,75

2Straßenbau

1,2

1,00

--

0,10

--

0,10

--

--

--

1,20

2Reichsautobahnbau

1,0

1,00

--

--

--

--

--

--

--

1,00

2Eisenbahnbau

1,5

--

1,50

--

--

--

--

1,50

--

--

2Wasserstraßen, Vorfluter

2,6

1,60

--

0,20

--

0,80

--

1,00

--

1,60

2 Elektrizitätsversorgung

1,5

--

--

--

1,50

--

--

1,50

--

--

2 Verkehr und Versorgung zusammen

7,8

3,60

1,50

0,30

1,50

0,90

--

4,00

--

3,80

3 Landwirtschafts-Aufbau

8,6

4,10

--

--

--

1,80

2,70

--

2,70

5,90

3Ländliche Nahversorger

0,8

--

--

--

0,10

--

0,70

0,80

--

--

3Ländliche Fernversorger

0,4

--

--

--

0,50

--

--

0,40

--

--

3Ländliche kulturelle Einrichtungen

1,0

0,50

--

0,50

--

--

--

--

--

1,00

3Sonstiger ländlicher Wohnbedarf

0,9

0,20

--

--

--

--

0,70

0,70

--

0,20

3Dörfliche Nebenanlagen

1,8

1,00

--

0,20

--

--

0,60

0,80

--

1,00

3Ländlicher Aufbau zusammen

13,5

5,80

--

0,70

0,50

1,80

4,70

2,70

2,70

8,10

4Industrie zusammen

5,2

0,20

--

--

--

--

5,00

5,00

--

0,20

5Städtischer Wohnbau

9,0

2,00

--

--

--

--

7,00

7,00

--

0,20

5Städtische kulturelle Einrichtungen

2,0

1,00

--

0,50

--

--

0,50

0,50

--

1,50

5Städtische Nahversorger

0,8

--

--

--

0,10

--

0,70

0,80

--

--

5Städtische Nebenanlagen

3,6

2,00

--

0,40

--

--

1,20

1,80

--

1,80

5Städtischer Aufbau zusammen

15,4

5,00

--

0,90

0,10

--

9,40

10,10

--

5,30

6Vorrichtungen für den Aufbau zus.

0,5

0,30

--

--

--

0,20

--

--

--

0,50

Gesamtaufbau

45,7

15,67

1,50

3,04

2,10

4,29

19,10

22,35

5,00

18,35


II.2b. Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger


in Milliarden RM

in Prozent

Reichsbahn

1,50

3

Gewerbliche Wirtschaft

2,10

5

Gemeinde

3,04

7

Sondervermögen

4,29

9

Reichshaushalt

15,67

34

Privatkapital

19,10

42


II.3. Erläuterungen zur Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger.

Bei der Aufbringung der für die Aufbaumassnahmen erforderlichen Mittel ist der Grundgedanke vorherrschend, die Gesamtfinanzierung des Ostaufbaues in eine Reihe von Teilfinanzierungen aufzulockern. Zu den einzelnen Posten der Aufbaukosten ist hinsichtlich der Aufbringung folgendes zu bemerken:

1. Forstwirtschaftlicher Aufbau.

Hier können durch kolonnenweisen Einsatz von Kriegsgefangenen und sonstigen fremdvölkischen Arbeitskräften bei der Aufforstung wesentliche Mittel eingespart werden. Die nicht unbeträchtlichen Einnahmen aus den bereits ertragabwerfenden Forsten könnten zweckgebunden und für die Finanzierung des forstwirtschaftlichen Aufbaues verwendet werden.

2. Landschaftsgestaltung.

Bei der Landschaftsgestaltung ist neben der Heranziehung von Kriegsgefangenen und sonstigen fremdvölkischen Arbeitskräften die Inanspruchnahme von Hand- und Spanndiensten der Gemeindeangehörigen vorzusehen.

3. Kulturbautechnik.

Hier wird man mit einer langsameren, aber über längere Zeit sich erstreckenden Inanspruchnahme der Mittel rechnen können. Einsatz von Kriegsgefangenen usw. ist möglich. Auch hier ist an den Weg der Gemeinschaftshilfe zu denken, wie er sich unter anderem in einzelnen ostpreussischen Kreisen bewährt hat.

4. Strassenbau.

Auch hier ist gegebenenfalls grösserer kolonnenweiser Einsatz von Kriegsgefangenen oder niedrig zu entlohnenden fremdvölkischen Arbeitskräften möglich.

5. Reichsautobahnen.

Hierzu müsste eine Finanzierung aus allgemeinen Reichsmitteln im Zusammenhang mit dem Aufbau des gesamten Reichsautobahnnetzes stattfinden. Im übrigen gilt das zu 4. Gesagte.

6. Eisenbahnbauten.

Für die Eisenbahnbauten muss der Finanzierungsapparat der deutschen Reichsbahn in Anspruch genommen werden, die im Rahmen ihres Sondervermögens vorzugehen hat und von sich aus vermutlich den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen wird.

7. Wasserstrassen und Vorfluter.

Ein wesentlicher Teil der erforderlichen Leistungen kann hier durch kolonnenweisen Einsatz von Kriegsgefangenen usw. abgegolten werden.

8. Elektrizitätsversorgung.

Die gesamtdeutsche Elektrizitätswirtschaft muss zu einer Leistungsgemeinschaft zusammengeschlossen werden, die die Finanzierung der Energieversorgung der Ostaufbaugebiete zur Aufgabe erhält. Die Mittel müssen aus dem Kapitalmarkt, aus Selbstfinanzierungsquellen und gegebenenfalls aus einer entsprechenden Tarifpolitik der deutschen Elektrizitätswirtschaft gewonnen werden; bei letzterer wäre unter Umständen an eine regionale Differenzierung zu ungunsten der Gebiete zu denken, die bisher vorzugsweise mit Energieversorgungsanlagen ausgestattet waren. Der Landwirtschaft des Altreiches darf bei dieser Massnahme kein Schaden erwachsen.

9. Landwirtschaftlich-betrieblicher Aufbau.

Die hier zu investierenden Mittel führen teilweise zu ertragbringenden Anlagen. Grundsätzlich kann deshalb dabei die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes in beträchtlichem Umfang als zweckmässig bezeichnet werden. Gegebenenfalls wäre im einzelnen noch zu entscheiden, ob man den Weg der Pfandbriefemission durch einen besonderen Finanzierungsträger wählt oder ob der Reichskredit in seinen verschiedenen hier infrage kommenden Formen in Anspruch genommen werden soll.

Einer etwaigen Pfandbriefemission würden folgende Schwierigkeiten entgegenstehen:

a) Notwendigkeit der Zinsabwälzung auf den Reichsfiskus, da die aufgrund der Ertragsfähigkeit und Kinderzahl ermittelten Tilgungsbeiträge (Teil A, S. 8) Zinsen nicht enthalten und im allgemeinen die Siedler Mittel für eine Verzinsung nicht aufbringen können.

b) ist im Augenblick nicht zu erkennen, ob zur gegebenen Zeit der Kapitalmarkt für die Unterbringung der Pfandbriefe offen stehen wird. Keinesfalls darf das Tempo der Siedlung von der Möglichkeit abhängig sein, Pfandbriefe auf dem Kapitalmarkt unterzubringen. Der Einsatz des Reichskredits würde eine etwaige Pfandbriefemission wirksam unterstützen können und den Siedlungsfortgang unabhängig von der Lage des Pfandbriefmarktes machen. Allerdings ist seine Inanspruchnahme stark von der zukünftigen Inanspruchnahme des Reichskredits für anderweitige Zwecke abhängig.

Ein Teil der Kosten der ländlichen Siedlung wird, soweit er nicht unmittelbar zu ertragbringenden Anlagen führt, aus Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts aufgebracht werden müssen. Eine wesentliche Erleichterung des Finanzierungsprozesses wird sich ergeben, wenn auf längere Zeit billige fremdvölkische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Im übrigen bildet die Grundlage der Finanzierung das Sondervermögen.

10. Aufbau der ländlichen Nahversorger.

Hier wird in entscheidendem Umfang an Selbstfinanzierung zu denken sein. Soweit dies nicht möglich ist, aber auf die Ansetzung bestimmter Personen besonderer Wert gelegt wird, kann man an die Finanzierung durch Reichsorganisationen denken. So könnte z.B. der Reichsstand des Deutschen Handwerks die Patenschaft für den Aufbau des Handwerks in den Ostgebieten übernehmen und die erforderlichen zusätzlichen Mittel durch Umlage auf die geeigneten Handwerksbetriebe des Altreiches gewinnen.

11. Ländliche Fernversorger.

Es gilt hierfür das zu 10. Gesagte.

12. Aufbau der ländlichen kulturellen Einrichtungen.

Es wäre hier an eine Gemeinschaftshilfe der deutschen Gemeinden zu denken. Vor allem die stärker industrialisierten Gemeinden der Mitte und des Westens des Reiches verfügen über eine hohe Finanzkraft, wie sie zur Zeit insbesondere im Gewerbesteueraufkommen in Erscheinung tritt. Zu erwägen wäre, ob hier ein unmittelbares Patenschaftssystem zweckmässig sein würde, wie es im Weltkrieg nach der Befreiung Ostpreussens für den Wiederaufbau der zerstörten ostpreussischen Gemeinden durchgeführt worden ist. Die Beschränkung auf kulturelle Aufbaumassnahmen würde die Heranziehung der Gemeinden des Altreiches in einem tragbaren Rahmen halten.

13. Sonstiger ländlicher Wohnbedarf.

Siehe städtischer Wohnbau unter 15.

14. Dörfliche Nebenanlagen.

Es ist hierbei zu erwägen, dass Mittel des Finanzausgleichs, also allgemeine Mittel des ordentlichen Reichshaushalts bereitgestellt werden. Ebenso kann ein Lastenausgleich zwischen dem Osten und den übrigen Reichsteilen im Zusammenhang mit den Gemeindefinanzen erfolgen. Ein Teil des Aufwandes kann auf den ausserordentlichen Reichshaushalt genommen werden, soweit es sich um rentable Anlagen handelt (Wasserversorgung, Elektrizitätsverteilung).

15. Städtischer Wohnungsbau.

Hier müsste, wie bei dem unter 13. angeführten sonstigen ländlichen Wohnungsbau, eine Spezialfinanzierung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Gesamtbereiches des sozialen Wohnungsbaues auf der Grundlage des hierfür vorliegenden Führererlasses gefunden werden. Es wäre auch an eine Umbildung der bisherigen Hauszinssteuer zu denken, die ganz oder teilweise – entsprochen dem früheren Wohnungsbauanteil – zu einer Ostbausteuer umzuwandeln wäre. Diese würde den Charakter einer allgemeinen Wohnungssteuer bekommen können, mit Berücksichtigung der notwendigen sozialen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkte. (Also beispielsweise Steuerfreiheit für den Wohnungsmindestbedarf; erhöhte Steuer für Vermietung an Kinderlose oder Kinderarme).

16. Aufbau der Industrie.

Es ist dabei in der Hauptsache an Eigenfinanzierung zu denken, vor allem soweit Betriebe des Altreiches im Osten Tochterbetriebe errichten, die später verselbständigt werden sollen. Die Errichtung solcher Tochterbetriebe sollte bei den nicht standortgebundenen Unternehmungen mit allen Mitteln gefördert werden. So könnten z.B. solche Industriebetriebe, die sich zur Gründung von Tochterbetrieben im Osten nicht entschliessen, zu einer Leistungsgemeinschaft zusammengefasst werden, von der eine entsprechende Aufbringungsumlage zu tragen sein würde. Die Aufbringungsumlage kann ganz oder teilweise nach erfolgtem Ostaufbau zurückerstattet werden. Es wäre ferner zu prüfen, ob nicht im Zusammenhang mit der z.Zt. in grossem Umfang erfolgenden Kapitalbildung bei der Industrie ein besonderer Ostaufbaukreditfonds geschaffen werden könnte; die hierbei aufgebrachten Summen könnten in ein besonderes Reichsschuldbuch eingetragen und zu gegebener Zeit durch Anleihestücke flüssig gemacht werden.

17. Städtische Nebenanlagen.

Hier gilt im wesentlichen das zu 14. Gesagte. Der Gedanke der individuellen Patenschaft von Altreichsgemeinden gegenüber bestimmten Gemeinden der Ostaufbaugebiete liegt auch hier nahe.

III.

Aufbauprogramm.

1. Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf.

2. Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel.

3. Erläuterungen zu den Tabellen.

Anhang: Menschenbesatz für die Eindeutschung der eingegliederten Ostgebiete.

III.1. Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf (für die eingegliederten Ostgebiete)

[Grafik III 1]

III.2. Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel (für die eingegliederten Ostgebiete)

[Grafik III 2]

III.3. Erläuterungen zu den Tabellen III.1 und III.2.

A. Erläuterungen zur Tabelle III.1.: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf.

1. Da voraussichtlich nach dem Kriege beim Arbeitseinsatz im Vergleich zu dem Geld- und Materialeinsatz die engsten Grenzen gezogen sind, ist zunächst ein Plan des zeitlichen Arbeitseinsatzes aufgestellt worden.

2. Der Arbeitszeitplan befasst sich nur mit dem Arbeitsbedarf an den Baustellen, der vorwiegend fremdvölkische Kräfte in kolonnenmässigem Einsatz umfassen wird. Hinzu kommen noch diejenigen Arbeitskräfte, die im Aufbaugebiet in der Nähe der Baustellen, z.B. in Kiesgruben, Ziegeleien, Werkstätten usw. für den Aufbau tätig sind und zum vorwiegenden Teil ebenfalls aus Fremdvölkischen bestehen; ihre Zahl ist zunächst auf die Hälfte der an den Baustellen Beschäftigten geschätzt. Zur Lenkung, Beaufsichtigung, Versorgung und Betreuung dieser Arbeitskräfte sind im ganzen nochmals schätzungsweise ein Viertel der am Bau Beschäftigten erforderlich.

3. Bei der beschränkten Einsatzmöglichkeit von Arbeitskräften und Material ist eine Dringlichkeitsstufung der Aufbaumassnahmen notwendig. Unter Zugrundelegung des von Reichsführer-SS gestellten Zieles, die ländlichen Gebiete des eingegliederten Ostens in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Kriegsende einzudeutschen, ergibt sich folgende zeitliche Rangordnung der Aufbaumassnahmen:

a) Vorbereitende Arbeiten.

Hierfür ist eine Dauer von zwei Jahren angenommen; diese zwei Jahre sind in dem Zeitplan des Aufbaues nicht enthalten, da angenommen wird, dass der grösste Teil der vorbereitenden Massnahmen schon während des Krieges durchgeführt werden kann. Zu den vorbereitenden Massnahmen gehört allerdings auch die Anlage des für den Materialtransport benötigten Verkehrsnetzes, die Einrichtung von Ziegeleien, von Bauindustriewerkstätten, der Bau eines Kraftstromnetzes zu den Baustellen sowie die Zusammenstellung und Schulung der Arbeitskolonnen.

b) 1. Jahrfünft (1. bis 5. Jahr).

Es werden vor allem der Landschaftsaufbau und der Ausbau des allgemeinen Verkehrs- und Versorgungsnetzes in Angriff genommen, da sie die Voraussetzung für die übrigen Aufbaumassnahmen bilden; ihre Durchführung erstreckt sich ziemlich gleichmässig über die ersten 20 Jahre der Aufbauarbeit.

Das Schwergewicht des Aufbaues liegt auf dem Lande. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den ersten 5 Jahren noch nicht der endgültig erwünschte Leistungsstand der landwirtschaftlichen Betriebe zu erreichen ist, ist der Umfang der Massnahmen für die Errichtung der landwirtschaftlichen Betriebe, der Nahversorgungsbetriebe und der Nebenanlagen mit ca. 40 % des Gesamtaufbauvolumens in Ansatz gebracht.

Für die Stadt gilt Ähnliches wie für das Land. Da das Schwergewicht des Aufbaues in den ersten 5 Jahren aber auf dem Lande liegen muss, ist während dieser Zeit der städtische Wohnbau nur mit einem Viertel des Umfanges der Gesamtmassnahme vorgesehen. Der Ausbau der städtischen Betriebe, der kulturellen Einrichtungen und der Industrie erfolgt in diesem Jahrfünft im Rahmen ihrer Vordringlichkeit.

c) 2. Jahrfünft (6. bis 10. Jahr).

Das Ziel des landwirtschaftlichen Aufbaues am Ende des 10. Jahres beträgt 70 % des Endzustandes.

Das Schwergewicht des Aufbaues verlagert sich auf die Städte, deren Ausbau bis zu 60 % des Endzustandes erfolgt.

d) 3. Jahrfünft (11. bis 15. Jahr).

Innerhalb dieses Zeitraumes soll der ländliche und städtische Aufbau so gefördert werden, dass vom 16. Jahr ab die Initiative zu den anschliessenden Durchführungsmassnahmen bis zum endgültigen Zustand weitgehend bei den eigenen Kräften der eingegliederten Ostgebiete liegt. Dies schein[t] gewährleistet, wenn der ländliche Aufbau bis zu 90 %, der städtische Aufbau bis zu 80 % und der industrielle Aufbau bis zu 90 % des Endzustandes durchgeführt ist.

e) 4. und 5. Jahrfünft (16. bis 20. Jahr und 21. bis 25. Jahr).

Beide Jahrfünfte leiten allmählich zu dem Arbeitsvolumen über, das normalerweise notwendig ist, um den laufenden Reparaturbedarf und den durch den Bevölkerungszuwachs entstehenden Bedarf an Bauten und technischen Einrichtungen zu decken. Im 26. bis 30. Jahr wird die Masse der Ersatzbauten noch etwas grösser sein wie normal, während mit Anfang des 30. Jahres der Aufbau als abgeschlossen angesehen werden kann.

4. Aufgrund dieses Aufbauprogramms werden benötigt:


1. und 2. Jahrfünft300.000Arbeitskräftean den Baustellen
150.000

" "

in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
zusammen450.000

" "

3. Jahrfünft200.000

" "

an den Baustellen
100.000

" "

in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
zusammen300.000

" "

4. Jahrfünft100.000

" "

an den Baustellen
50.000

" "

in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
zusammen150.000

" "

5. Jahrfünft60.000

" "

an den Baustellen
30.000

" "

in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
zusammen90.000

" "

.

B. Erläuterung zur Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel.

1. In der Tabelle III.2. ist der sich aus dem Arbeitseinsatz ergebende zeitliche Investitionsbedarf grafisch [sic!] dargestellt. Es entfallen auf die einzelnen Aufbaugruppen:


in den Vorrichtungsjahren insgesamt 2,282Milliarden
im 1. Jahrfünft auf:
Landschaftsaufbau0,957
Verkehr und Versorgung2,950
ländlicher Aufbau5,090
Industrie1,560
städtischer Aufbau3,700
14,257

" "

(Jahresdurchschnitt = 2,85 Milliarden)
im 2. Jahrfünft auf:
Landschaftsaufbau0,957
Verkehr und Versorgung1,915
ländlicher Aufbau 3,920
Industrie1,560
städtischer Aufbau5,330
13,672

" "

(Jahresdurchschnitt = 2,73 Milliarden)
im 3. Jahrfünft auf:
Landschaftsaufbau0,682
Verkehr und Versorgung1,285
ländlicher Aufbau2,618
Industrie 1,040
städtischer Aufbau3,180
8,805

" "

(Jahresdurchschnitt = 1,76 Milliarden)
im 4. Jahrfünft auf:
Landschaftsaufbau0,275
Verkehr und Versorgung0,680
ländlicher Aufbau1,480
Industrie0,520
städtischer Aufbau1,460
4,415

" "

(Jahresdurchschnitt = 0,9 Milliarden)
im 5. Jahrfünft auf:
Landschaftsaufbau0,169
Verkehr und Versorgung0,530
ländlicher Aufbau 0,180
Industrie--
städtischer Aufbau1,290
2,169

" "

(Jahresdurchschnitt = 0,4 Milliarden) ______________
45,700Milliarden

2. Aus den Tabellen II.2 und III.2 ergibt sich, in welchem Zeitraum und bis zu welcher Höhe die einzelnen Aufbauträger bei dem Aufbau der eingegliederten Ostgebiete herangezogen werden müssen. Die Belastung beträgt innerhalb der einzelnen Aufbauschritte (in Milliarden RM):


Aufbauträger

2 Jahre

Vor-

richtung

Aufbauzeit

nach Jahrfünften

1.

Aufbauzeit

nach Jahrfünften

2.

Aufbauzeit

nach Jahrfünften

3.

Aufbauzeit

nach Jahrfünften

4.

Aufbauzeit

nach Jahrfünften

5.

Gesamtauf-

bringung

je Träger

Reichshaushalt0,9275,8004,7952,3380,9500,66015,470
Reichsbahnvermögen0,0750,4500,3750,3000,1500,1501,500
Gemeindevermögen--0,3400,8201,0350,5700,2573,040
Verm. d. Organisationen der gewerbl. Wirtschaft 0,1150,9200,4650,3500,250--2,100
Sondervermögen der RKF0,3951,9621,2070,6440,0600,0224,290
Privater Kapitalmarkt0,7704,7855,8204,1202,5351,07019,100
Aufbringung innerhalb der Aufbauabschnitte 2,28214,25713,4828,8054,5152,15945,500.

Zeitplan für die Heranziehung der einzelnen Träger zum Aufbau

[Grafik III 3]

Hieraus ist ersichtlich, dass das Reich als Hauptträger im Hauptaufbauzeitraum 1,16 Milliarden RM im Jahr aufbringen muß; das Sondervermögen erfährt im gleichen Zeitraum eine Höchstbeanspruchung von 0,392 Milliarden RM im Jahr, was einem Arbeitseinsatz von 150.800 Mann entspricht.

Anhang

Menschenbesatz für die Eindeutschung der eingegliederten Ostgebiete.

Die Eindeutschung wird als vollzogen angenommen, wenn einmal der Grund und Boden in deutsche Hand übergeführt worden ist, zum anderen, wenn die beruflichen Selbständigen, die Beamten, Angestellten, die gehobenen Arbeiter und die dazugehörigen Familien deutsch sind. Aufgrund der in den Raumordnungsskizzen niedergelegten Zielplanungen wird die ländliche Bevölkerung rund 2,9 Millionen Menschen, die städtische Bevölkerung etwa 4,3 Millionen Menschen betragen. Für die Eindeutschung wird auf dem Lande eine Bevölkerungszahl von rund 1,8 Millionen, in der Stadt von etwa 2,2 Millionen deutscher Menschen für erforderlich gehalten.

Dem Aufbauprogramm ist zugrunde gelegt, dass die Eindeutschung des Landes innerhalb der ersten 5 Jahre nach Inangriffnahme des Aufbaues, die Eindeutschung der Städte innerhalb 10 Jahren vollzogen ist. Die Zahl der aus dem Altreich benötigten deutschen Menschen ist abhängig von dem Umfang, in dem das vorhandene Volkstum eingedeutscht (Durchführung der Volksliste) und auf den deutschen Leistungsstand gebracht werden kann. Aus diesem Grunde kann z.Zt. der noch erforderliche Zusatzbedarf an deutschen Menschen aus dem Altreich nicht festgestellt werden. Er kann mit etwa 1,5 Millionen angenommen werden.

Teil C

Abgrenzung der Siedlungsräume in den besetzten Ostgebieten und Grundzüge des Aufbaues.

Die Durchdringung der grossen Räume des Ostens mit deutschem Leben stellt das Reich vor die zwingende Notwendigkeit, neue Besiedlungsformen zu finden, die die Raumgröße und die jeweilig verfügbaren deutschen Menschen miteinander in Einklang bringen.

Im Generalplan Ost vom 15. Juli 1941 war die Abgrenzung neuer Siedlungsgebiete unter Zugrundelegung einer Entwicklung von 30 Jahren vorgesehen worden. Auf Grund von Weisungen des Reichsführers-SS ist zunächst von einer Besiedlung folgender Gebiete auszugehen:

1.) Ingermanland (Petersburger Gebiet);

2.) Gotengau (Krim und Chersongebiet, früher Taurien);

es wird ferner vorgeschlagen:

3.) Memel-Narewgebiet (Bezirk Bialystok und Westlitauen).

Dieses Gebiet gehört mit den eingegliederten Ostgebieten zum Vorfeld und ist ein geopolitischer Schnittpunkt der beiden großen Siedlungsrichtungen. Die Eindeutschung Westlitauens ist durch die Rückführung der Volksdeutschen bereits im Gange.

Es erscheint notwendig, diese drei Gebiete als Siedlungsmarken unter besonderes Recht zu stellen (A III), da sie an der vordersten Front des deutschen Volkstums eine besondere Reichsaufgabe haben.

Um diese Marken mit dem Reich in enger Verbindung zu halten und die Verkehrsverbindung zu sichern, werden längs der Haupteisenbahn- und Autobahnlinien 36 Siedlungsstützpunkte (davon 14 im Generalgouvernement) in Vorschlag gebracht. Diese Siedlungsstützpunkte knüpfen an heute vorhandene günstige Zentralpunkte an und decken sich mit SS- und Polizeistützpunkten höherer Ordnung. Der Abstand der Stützpunkte von einander beträgt rund 100 km. Die Gesamtfläche jedes Stützpunktes ist mit rund 2 000 qkm bemessen und entspricht also der Grösse von 1 bis 2 Landkreisen des Altreichs. Die Führung der Stützpunkte nach Ingermanland ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung des baltischen Raumes für die germanischen Menschen in zwei Linien vorgesehen.

Siedlerbedarf und Aufbaukosten in den Siedlungsgebieten und Stützpunkten im Ostraum

(Ohne Polizei und Wehrmacht)


Marken u. Stützpunkte

1.-5. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

1.-5. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Land

1.-5. Jahr

Aufbau-

kosten

in Mill.

Mark

6.-10. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

6.-10. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Land

6.-10. Jahr

Aufbau-

kosten

in Mill.

Mark

11.-15. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

11.-15. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Land

11.-15. Jahr

Aufbau-

kosten

in Mill.Mark

16.-20. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

16.-20. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Land

16.-20. Jahr

Aufbau-

kosten

in Mill.Mark

21.-25. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

21.-25. Jahr

Menschenbedarf

in 1000

Land

21.-25. Jahr

Aufbau-kosten

in Mill.Mark

Gesamtbedarf

Menschenbedarf

in 1000

Stadt

Gesamtbedarf

Menschenbedarf

in 1000

Land

Gesamtbedarf

Menschenbedarf

in 1000

Stadt u.Land

Gesamtbedarf

Gesamt-

Aufbau-

kosten

in Mill.Mark

Ingermanland

80,0

150,7

1442,2

80,0

--

500,0

40,0

--

250,0

--

--

--

--

--

--

200,0

150,7

350,7

2192,2

Westlitauen (Memel-Narew Geb.)

26,0

109,7

848,1

26,0

--

162,5

13,0

--

81,2

--

--

--

--

--

--

65,0

109,7

174,7

1091,8

Bialystok (Memel-Narew Geb.)

50,0

412,6

2891,5

50,0

--

312,5

25,0

--

156,2

--

--

--

--

--

--

125,0

412,6

537,6

3360,2

Chersongebiet (Gotengau)

40,8

261,9

1891,9

40,8

--

255,5

20,4

--

127,5

--

--

--

--

--

--

102,0

261,9

363,9

2274,4

Krim (Gotengau)

89,2

338,2

2671,5

89,2

--

557,5

44,6

--

278,7

--

--

--

--

--

--

223,0

338,2

561,2

3507,7

Die Marken zusammen

286,0

1273,2

9745,3

286,0

--

1787,5

143,0

--

893,7

--

--

--

--

--

--

715,0

1273,2

1988,2

12426,6

Wilna

21,0

--

131,2

10,5

3,9

91,4

10,5

1,9

77,7

10,5

1,9

77,7

--

1,9

12,2

50,5

9,8

62,3

389,3

Dünaburg

4,5

--

28,1

2,2

3,9

38,5

2,2

1,9

26,3

2,2

1,9

26,3

--

1,9

12,2

11,2

9,8

21,0

331,5

Rositten

--

--

--

1,3

3,9

32,6

1,3

1,9

20,4

1,3

1,9

20,4

--

1,9

12,2

3,9

9,8

13,7

85,5

Abrene

--

--

--

0,1

3,9

25,2

0,1

1,9

13,1

0,1

1,9

13,1

--

1,9

12,2

0,4

9,8

10,2

63,5

Pleskau

6,0

--

37,4

3,0

3,9

43,2

3,0

1,9

31,0

3,0

1,9

31,0

--

1,9

12,2

15,0

9,8

24,8

154,6

Luga

2,6

--

16,4

1,3

3,9

32,6

1,3

1,9

20,4

1,3

1,9

20,4

--

1,9

12,2

6,6

9,8

16,3

102,1

Äußere Ostlandstützpunkte

34,1

--

213,1

18,4

23,5

262,3

18,4

11,7

188,9

18,4

11,7

188,9

--

11,7

73,3

89,6

58,7

148,3

926,9

Narva

2,3

--

14,7

1,1

3,9

31,5

1,1

1,9

19,4

1,1

1,9

19,5

--

1,9

12,2

5,9

9,7

15,5

97,2

Schaulen

2,5

--

15,6

1,2

3,9

31,9

1,2

1,9

19,9

1,2

1,9

19,9

--

1,9

12,2

6,2

9,7

15,9

99,5

Riga

38,5

--

240,6

19,2

3,9

144,5

19,2

1,9

132,4

19,2

1,9

132,4

--

1,9

12,2

96,3

9,7

105,9

662,0

Walk

--

--

--

1,1

3,9

31,1

1,1

1,9

18,9

1,1

1,9

18,9

--

1,9

12,2

3,3

9,7

13,7

81,0

Dorpat

6,0

--

36,8

3,0

3,9

42,6

3,0

1,9

30,5

3,0

1,9

30,5

--

1,9

12,2

14,7

9,7

24,4

152,7

Weißenstein

--

--

--

0,3

3,9

26,3

0,3

1,9

14,2

0,3

1,9

14,2

--

1,9

12,2

1,0

9,7

10,7

66,6

Reval

14,0

--

87,5

7,0

3,9

67,8

7,0

1,9

55,8

7,0

1,9

55,8

--

1,9

12,2

35,0

9,7

44,7

279,1

Wesenberg

--

--

--

1,0

3,9

30,4

1,0

1,9

18,3

1,0

1,9

18,3

--

1,9

12,2

3,0

9,7

12,7

79,2

Innere Ostlandstützpunkte

63,2

--

395,2

34,0

31,0

406,1

34,0

15,5

309,0

34,0

15,5

309,0

--

15,5

96,8

165,4

77,4

242,8

1518,3

Krakau

24,2

--

151,2

12,1

4,6

104,2

12,1

2,3

90,0

12,1

2,3

90,0

--

2,3

14,3

60,5

11,4

71,9

450,0

Tarnow

4,5

--

28,2

2,2

4,6

42,6

2,2

2,3

28,4

2,2

2,3

28,4

--

2,3

14,3

11,2

11,4

22,7

141,7

Jaslo

--

--

--

1,0

4,6

34,8

1,0

2,3

20,6

1,0

2,3

20,6

--

2,3

14,3

3,0

11,4

14,4

90,3

Zamosch

2,5

--

15,6

1,2

4,6

36,4

1,2

2,3

22,2

1,2

2,3

22,2

--

2,3

14,3

6,3

11,4

17,7

110,6

Przemysl

5,1

--

31,9

2,5

4,6

44,6

2,5

2,3

30,2

2,5

2,3

30,2

--

2,3

14,3

12,7

11,4

24,2

151,3

Lemberg

31,7

--

198,2

15,8

4,6

127,7

15,8

2,3

113,4

15,8

2,3

113,4

--

2,3

14,3

79,2

11,4

90,7

567,0

Tschenstochau

13,3

--

83,1

6,6

4,6

70,2

6,6

2,3

55,8

6,6

2,3

55,8

--

2,3

14,3

33,3

11,4

44,7

279,8

Kielce

5,8

--

36,4

2,9

4,6

45,7

2,9

2,3

32,5

2,9

2,3

32,5

--

2,3

14,3

14,5

11,4

26,0

162,5

Sandomir

--

--

--

0,8

4,6

34,0

0,8

2,3

19,7

0,8

2,3

19,7

--

2,3

14,3

2,6

11,4

14,0

87,0

Radom

7,7

--

48,7

3,8

4,6

53,0

3,8

2,3

38,6

3,8

2,3

38,6

--

2,3

14,3

19,5

11,4

30,9

193,2

Lublin

11,6

--

70,6

5,8

4,6

64,8

5,8

2,3

50,5

5,8

2,3

50,5

--

2,3

14,3

29,0

11,4

40,4

251,3

Siedlce

4,0

--

25,0

2,0

4,6

41,2

2,0

2,3

26,2

2,0

2,3

26,2

--

2,3

14,3

10,0

11,4

21,5

134,0

Warschau

123,2

--

770,0

61,6

4,6

413,5

61,6

2,3

400,0

61,6

2,3

400,0

--

2,3

14,3

308,0

11,4

319,4

1996,0

Tomaschow

3,8

--

23,8

1,9

4,6

40,5

1,9

2,3

26,2

1,9

2,3

26,2

--

2,3

14,3

9,5

11,4

20,9

131,0

Stützpunkte im Gen. Gouv.

237,5

--

1482,7

120,6

64,1

1153,2

120,6

32,0

954,3

120,6

32,0

954,3

--

32,0

200,4

599,4

160,3

759,7

4745,7

Rowno

2,5

--

15,6

1,2

5,5

42,1

1,2

2,7

25,0

1,2

2,7

25,0

--

2,7

17,2

6,2

13,7

20,0

125,0

Schepetowka

--

--

--

1,6

5,5

44,5

1,6

2,7

27,4

1,6

2,7

27,4

--

2,7

17,2

4,9

13,7

30,2

116,4

Berditschew

6,6

--

41,2

3,3

5,5

55,0

3,3

2,7

37,9

3,3

2,7

37,9

--

2,7

17,2

16,5

13,7

30,2

189,0

Bjelaja-Zerkow

4,6

--

28,8

2,3

5,5

48,7

2,3

2,7

31,6

2,3

2,7

31,6

--

2,7

17,2

11,5

13,7

25,2

157,9

Bobrinskaja

--

--

--

1,7

5,5

45,0

1,7

2,7

27,8

1,7

2,7

27,8

--

2,7

17,2

5,1

13,7

18,8

117,7

Bjatichatka

--

--

--

0,8

5,5

39,4

0,8

2,7

22,2

0,8

2,7

22,2

--

2,7

17,2

2,4

13,7

16,1

100,4

Kriwoj-Rog

10,1

--

63,1

5,0

5,5

65,9

5,0

2,7

48,7

5,0

2,7

49,7

--

2,7

17,2

25,2

13,7

39,0

243,6

Nikolajew

10,1

--

62,5

5,0

5,5

65,5

5,0

2,7

48,4

5,0

2,7

48,4

--

2,7

17,2

25,0

13,7

38,7

242,1

Stützpunkte in der Ukraine

33,8

--

211,2

21,0

44,0

406,1

21,0

22,0

269,0

21,0

22,0

269,0

--

22,0

137,6

96,9

109,9

206,8

1292,1

Stützpunkte zusammen

368,6

--

2302,2

194,1

162,5

2227,7

194,1

81,3

1721,2

194,1

81,3

1721,2

--

81,3

508,1

951,2

406,3

1357,5

8483,0

Marken u. Stützpunkte zus.

654,7

1273,2

12047,5

480,2

162,5

4015,2

337,2

81,3

2614,9

194,2

81,3

1721,2

--

81,3

508,1

1666,2

1679,6

3345,8

20909,6


1. Die Eindeutschung.

Die Marken und Stützpunkte sollen in einem Zeitraum von 25 bis 30 Jahren eingedeutscht werden. Im einzelnen sind dabei folgende Sätze zu Grunde gelegt, die in den ersten großen Siedlungsabschnitten für die Eindeutschung als erforderlich gehalten werden:

Hundertsätze der Eindeutschung in den:

Marken


Jahrfünft:1.2.3.4.5.
Land50--------
Kleinstädte202010----
Groß- und Mittelstädte202010----

Stützpunkten


Jahrfünft:1.2.3.4.5.
Land--10555
Kleinstädte--101010--
Groß- und Mittelstädte10555--

Im Ingermanland wurde die künftige Stadtbevölkerung mit 200.000 (1939: 3.200.000) angenommen, im Gotengau die Stadtbevölkerung auf 650.000 verringert (1939: 790.000).

a) auf dem Lande:

Als Berechungsgrundlage wurden für den Gotengau (Krim und Chersongebiet) und für die 8 Ukrainestützpunkte gute Böden angenommen. Dagegen ist bei den 14 Ostlandstützpunkten, dem Ingermanland, dem Memel-Narew-Gebiet (Westlitauen und Bialystok) und dem Generalgouvernement von mittleren Böden ausgegangen.

Der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Gesamtfläche ist in den 8 Ukrainestützpunkten und im Gotengau mit 75 % anzusetzen, mit 60 % in den 14 Stützpunkten des Generalgouvernements und im Memel-Narew-Gebiet, mit 50 % in den 14 Ostlandstützpunkten und mit 30 % im Ingermanland.

Der Waldanteil an der Gesamtfläche beträgt rund 50 % im Ingermanland, 30 % in den Stützpunkten des Ostlandes, des Generalgouvernements und im Bialystoker Gebiet, rund 20 % in Westlitauen, 15 % in den Ukrainestützpunkten und rund 10 % im Gotengau.

Zur Errechnung der landwirtschaftlichen Bevölkerung wurde die Nutzfläche in bäuerliche und in Grossbetriebsfläche aufgeteilt. Um eine gesunde bäuerliche Lebenshaltung zu gewährleisten, ist je nach der Bodengüte und Wirtschaftslage die Hufe mit 40 bis 100 ha, der Großbetrieb mit 250 ha und mehr zu Grunde gelegt. Für die Großbetriebe wurden auf gutem Boden 15 bis 20 %, auf mittlerem Boden 20 bis 25 % der Nutzfläche ausgewiesen.

Die forstwirtschaftliche Bevölkerung wurde mit 6 Menschen je 100 ha Wald errechnet, die nicht land- und forstwirtschaftliche Bevölkerung im Dorf mit drei je 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Hauptdorf mit 10 % der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung angenommen. Die Berufslosen sind mit 8 bis 10 % der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung angesetzt.

b) in den Städten:

Die Prozentsätze der Eindeutschung in den Städten beziehen sich auf die führende Schicht im städtischen Leben, die Verwaltung und die wichtigen Stellen der Wirtschaft werden von deutschen Menschen besetzt. Die verbleibende fremdvölkische Bevölkerung verteilt sich auf die tieferen sozialen Schichten.

2. Siedlerbilanz.

a) Siedlerbedarf:

Bei der Annahme eines Siedlungszeitraumes von 25 bis 30 Jahren werden in den Marken und Stützpunkten an deutschen Menschen benötigt:


StadtLandzusammen
1 666 2251 679 5783 345 805

Siehe anliegende Karte C I und Tabelle C II.

b) Bedarfsdeckung:

Die Deckung des Bedarfs an deutschen Menschen für die Siedlung in den Marken und Stützpunkten ist sichergestellt, wie sich unter Zugrundelegung der aus dem Generalplan Ost entnommenen Angaben ergibt. Es stehen an deutschen bezw. germanischen Menschen im Zeitraum von 25 Jahren für die Ostsiedlung zur Verfügung:


1) Siedler aus dem Altreich +)3 990 000
2) Lagerumsiedler: 20 000 x 5 Köpfe100 000
3) Streudeutschtum aus Transnistrien und Südosten sowie Bevölkerungsüberschuß aus Banat, Batschka und Siebenbürgen500 000
4) Volksdeutschtum aus Übersee160 000
5) Germanische Siedler aus Nord- und Westeuropa150 000
4 900 000

__________

+) Die Zahl der Altreichssiedler setzt sich zusammen aus:


Landbevölkerung:
a) 110 000 heiratsfähige und siedlungswillige Paare nach Kriegsende220 000
b) 220 000 bäuerliche Familien, die bei Bereinigung der überbevölkerten Agrargebiete im Altreich in Frage kommen: 220 000 x 3,5 Köpfe770 000
c) 20 000 alljährl. Siedlernachwuchs: 20 000 x 2 Köpfe x 25 Jahre1 000 000
Stadtbevölkerung:
vorläufig mit 20 ‰ jährl. Abgabe geschätzt.2 000 000
3 990 000

Hierzu käme noch eine derzeit nicht zu überblickende Anzahl von Russlanddeutschen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von dem nichtgermanischen Volkstum durch systematische Auslese und Leistungszucht gewonnen werden können von den:


Baltenvölker
(Esten: über 50%
Letten: bis zu 50%
Litauer: bis zu 15%)650 – 750 000
Goralen80 000
zusammen etwa:750 000

Die Gesamtzahl der verfügbaren Siedler beträgt damit 5,65 Millionen.

In der vorstehenden Siedlerbilanz sind folgende Reserven nicht enthalten:

1) Menschenverschiebungen von Stadt zu Stadt im Zuge von industriellen und verwaltungsmässigen Standortverlegungen,

2) Freimachung von Kräften im öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich durch Vereinfachung der Verwaltung und Rationalisierung des Apparates,

3) Verstärkung des ländlichen Siedlernachwuchses in Auswirkung des Landdienstes.

Die oben stehende Gesamtzahl der verfügbaren Siedlerkräfte deckt den Bedarf der Marken und Stützpunkte sowie auch der eingegliederten Ostgebiete.


Bedarf der Marken und Stützpunkte3,345 Mill.
Bedarf der eingegliederten Ostgebiete1,5

"

4,845Mill.

3. Verhältnis zu den Umvölkern.

Da auf die Mitarbeit der in den Gebieten jetzt bodenständigen Bevölkerung nicht verzichtet werden kann, muss die zu schaffende Völkerordnung im Ostraum auf eine Befriedung der dortigen Einwohner abzielen. Diese Befriedung wird dadurch erreicht, dass die nötige Bereitstellung von Siedlungsland für die Ansetzung deutscher Menschen nicht wie bisher durch Evakuierungen, sondern durch Umsetzung der bisherigen Bewohner auf anderes Kolchose- und Sowchoseland mit gleichzeitiger Verleihung von Bodenbesitzrecht erfolgt. Diese Umsetzung muss gebunden sein an eine sinnvolle Auslese nach dem Leistungsprinzip und mit einem sozialen Aufstieg der positiven Kräfte des fremden Volkstums Hand in Hand gehen.

4. Aufbaukosten.

Die Aufbaukosten in den eingegliederten Ostgebieten sind auf 500 000 RM je qkm bei einer Bevölkerungsdichte von 80 Menschen errechnet worden (vgl. Teil B I 1). Das bedeutet einen Gesamtaufbauaufwand von 6 256 RM je angesetzten deutschen Siedler.

Daraus ergibt sich für die Marken und Stützpunkte ein Gesamtkostenbetrag bis zur Erreichung des beabsichtigten Eindeutschungsgrades in einer Zeitspanne von 25 Jahren von 20.909,6 Mill. RM. (Die zeitliche Kostengliederung und die Aufgliederung nach Marken und Stützpunkten sind aus der Tabelle C 2 ersichtlich.)

Ausblick.

Das vorgelegte Siedlungsprogramm, das die Eindeutschung und den Siedlungsaufbau der eingegliederten Ostgebiete, der Marken und Stützpunkte vorsieht, ist die Aufgabe der Nachkriegsgeneration. Von der Beständigkeit des Siedlungswillens und der Nachhaltigkeit der Siedlungskraft des Germanentums hängt die endgültige Ausfüllung der hier vorläufig begrenzten Siedlungsräume ab. Vor allem wird die Dauer unserer kolonisatorischen Kraft darüber entscheiden, ob es der nächsten Generation gelingt, erstmalig die nördliche und südliche Richtung der historischen Germanenzüge zu einem in der Mitte geschlossenen Raum zu verbinden und damit endgültig der europäischen Kultur zu sichern.

Zusammenfassung der Ergebnisse.

A. Die Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung erstrecken sich auf die Klarstellung der Verantwortungsbefugnis, des wahrzunehmenden Bodenrechts und der Aufbaugrundsätze in den eingegliederten und noch einzugliedernden Ostgebieten.

Die verantwortliche Befehlsgewalt soll in Händen des Reichsführers-SS als dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums liegen; dementsprechend auch die Verfügungsgewalt über den Grund und Boden und die Lenkung und politische Betreuung des Siedlungsaufbaues. Unter seiner Leitung werden Lehensgehöfte und -stellen mit Unterstützung des Reiches in Gestalt von Zeitlehen errichtet, die in unkündbare Erblehen und später in Lehenseigentum besonderen Rechts überzuführen sind.

Innerhalb des städtischen Aufbaues wird die Verknüpfung von städtischer Bewegungsfreiheit und anzustrebender Sesshaftigkeit in den neuen Heimatgebieten durch Schaffung von Eigenheimen, Durchführung eines sozialen Wohnungsbaues und nach der Dauer der Ansässigkeit gestaffelte finanzielle Vergünstigungen angestrebt.

Die straff gegliederte Verwaltungsorganisation in den während der Zeit des Aufbaues verselbständigten Marken ist auf die Bedürfnisse der Siedlung abgestellt.

B. Die Kosten des Aufbaues in den eingegliederten Ostgebieten sind schätzungsweise mit 45,7 Mrd. RM veranschlagt. Ihre Finanzierung ist auf möglichst viele Aufbauträger verteilt (Reichshaushalt, Reichsbahnvermögen, Gemeindevermögen, Vermögen der Organisationen der gewerblichen [W]irtschaft, privater Kapitalmarkt, neuzubildende Sondervermögen des RKF[)].

Es wurde ein Aufbauprogramm in 5 Fünfjahresplänen entworfen. Darin umfasst das erste Jahrfünft vorwiegend den ländlichen, das zweite vorwiegend den städtischen Aufbau. Innerhalb der beiden ersten Jahrfünfte werden an den Baustellen etwa 300 000, insgesamt rund 450 000 Arbeitskräfte erforderlich sein.

Für die zeitliche Aufbringung der Geldmittel wird neben dem privaten Kapitelmarkt der Reichshaushalt während des Hauptaufbauzeitraums mit jährlich 1,16 Mrd. und das Sondervermögen des RKF mit einer jährlichen Höchstbeanspruchung von 0,392 Mrd. herangezogen.

C. Bei der Abgrenzung der Siedlungsräume in den besetzten Ostgebieten wird auf

1) das Ingermanland,

2) den Gotengau,

3) das Memel-Narew-Gebiet und

4) 36 Siedlungsstützpunkte

hingewiesen, für deren Eindeutschung auf dem Lande und in den Städten ein Zeitplan die Fristen absteckt. Dabei ergibt sich ein Siedlerbesatz von knapp 3,5 Mill. deutschen Menschen, dem eine Gesamtziffer von rund 5,5 Mill. Siedlern gegenübergestellt werden kann, mit welcher auch die Ansiedlung in den eingegliederten Ostgebieten (Bedarf rund 1,5 Mill. Menschen) sicherzustellen ist.

Hier nach: Konrad Meyer, Generalplan Ost. Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaues, Juni 1942, Original, BArch Berlin, R 49/157a.