Das Grundgesetz (Verfassung) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 31. Januar 1924

Grundgesetz (Verfassung) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Das GlossarZentrale Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verkündet feierlich die Unerschütterlichkeit der Grundlagen der Sowjetmacht und beschließt in Ausführung des Beschlusses des I. GlossarSowjetkongresses der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, aufgrund des GlossarGründungsvertrages der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der auf I. Sowjetkongreß der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Moskau am 30. Dezember 1922 angenommen wurde, sowie unter Berücksichtigung der Änderungen und Verbesserungen, die von den Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken vorgeschlagen wurden:

Die GlossarDeklaration über die Gründung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Gründungsvertrag der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bilden das Grundgesetz (Verfassung) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

I.Teil.

Deklaration über die Gründung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Seit der Bildung der Sowjetrepubliken zerfielen die Staaten der Welt in zwei feindliche Lager: in das Lager des Kapitalismus und in das Lager des Sozialismus.

Dort, im Lager des Kapitalismus, herrschen nationale Feindseligkeiten und Ungleichheit, koloniales Sklaventum, Chauvinismus, nationaler Haß und Pogrome, imperialistische Grausamkeit und Kriege – hier, im Lager des Sozialismus, gegenseitiges Vertrauen und Friede, nationale Freiheit und Gleichheit, friedliches Zusammenleben und brüderliches Zusammenarbeiten der Völker.

Die Versuche der kapitalistischen Welt, die Nationalitätenfrage durch Verhinderung der freien Entwicklung der Völker, durch das System der Ausbeutung des einen Menschen durch den anderen auf viele Jahrzehnte zu regeln, haben sich nicht als fruchtbar erwiesen. Im Gegenteil: der Knoten der nationalen Widersprüche verknüpft sich immer mehr und bedroht die Existenz des Kapitalismus selbst. Die Bourgeoisie erwies sich als unfähig, das Zusammenarbeiten der Völker herbeizuführen.

Nur im Lager der Sowjetrepubliken, nur unter den Bedingungen der proletarischen Diktatur, um die sich die Mehrheit der Bevölkerung schart, war es möglich, den nationalen Haß im Keime zu ersticken, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zu schaffen und den Grundstein zu einem friedlichen Zusammenwirken der Völker zu legen.

Nur dank dieser Verhältnisse gelang es den Sowjetrepubliken, den Angriff der Imperialisten der ganzen Welt, sowohl der inneren wie der äußeren, abzuwehren; nur dank dieser Verhältnisse gelang es ihnen, dem Bürgerkrieg ein erfolgreiches Ende zu setzen, ihre Existenz zu sichern und zum friedlichen Wirtschaftsaufbau zu schreiten.

Aber die Jahre des Krieges gingen nicht spurlos vorüber. Die verwüsteten Felder, die stilliegenden Fabriken, die zerstörten Produktionskräfte und die erschöpften Wirtschaftsquellen – die Erbschaft des Krieges – machten die gesonderten Anstrengungen der einzelnen Republiken im wirtschaftlichen Aufbau unzureichend. Der Wiederaufbau der Volkswirtschaft ist bei einer abgesonderten Existenz der einzelnen Republiken unmöglich.

Andererseits macht die Unsicherheit der internationalen Lage und die Gefahr neuer Angriffe die Schaffung einer Einheitsfront der Sowjetrepubliken gegenüber der kapitalistischen Umgebung unvermeidlich.

Schließlich drängt der seiner Klassennatur nach internationale Aufbau der Sowjetmacht die werktätigen Massen der Sowjetrepubliken auf den Weg der Vereinigung in eine sozialistische Familie.

Alle diese Umstände fordern imperativ die Vereinigung der Sowjetrepubliken in einem Bundesstaat, der die äußere Sicherheit und das innere wirtschaftliche Gedeihen und die Freiheit der nationalen Entwicklung der Völker garantieren kann.

Der Wille der Völker der Sowjetrepubliken, die auf ihren unlängst abgehaltenen Kongressen einmütig den Beschluß über die Bildung einer Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken faßten, ist die feste Bürgschaft dafür, daß dieser Bund eine freiwillige Vereinigung gleichberechtigter Völker ist, daß jeder Republik das freie Recht des Austrittes aus dem Bundesstaate vorbehalten bleibt, daß der Zutritt zum Bund allen sozialistischen Sowjetrepubliken, sowohl den bereits existierenden wie den künftig entstehenden, offen bleibt, daß der neue Bundesstaat eine würdige Krönung der noch im Oktober 1917 gelegten Grundsteine des Zusammenlebens und brüderlichen Zusammenarbeitens der Völker sein wird, daß er eine wahre Stütze gegen den Weltkapitalismus bilden und einen neuen entscheidenden Schritt auf dem Wege der Vereinigung der Werktätigen aller Länder in eine sozialistische Sowjetrepublik darstellen wird.

II. Teil.

Gründungsvertrag der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Die Rußländische [Rossijskaja] Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (RSFSR), die Ukrainische [Ukrainskaja] Sozialistische Sowjetrepublik (USSR), die Weißrussische [Belorusskaja] Sozialistische Sowjetrepublik (BSSR) und die GlossarTranskaukasische [Zakavkazskaja] Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (ZSFSR: die Sozialistische Sowjetrepublik Aserbaidschan [Azerbajdžan], die Sozialistische Sowjetrepublik Georgien [Gruzija] und die Sozialistische Sowjetrepublik Armenien [Armenija]), schließen sich in einem Bundesstaat – der "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" – zusammen.

1. Kapitel.

Über die Obliegenheiten der obersten Machtorgane der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

l. Den obersten Organen der UdSSR obliegt:

a) die Vertretung der Union in internationalen Beziehungen, die Führung aller diplomatischen Beziehungen, der Abschluß politischer und anderer Verträge mit anderen Staaten;

b) die Änderung der Unionsgrenzen und auch die Regelung der Fragen über Grenzveränderungen zwischen den einzelnen Unionsrepubliken;

c) Abschluß von Verträgen über die Aufnahme neuer Republiken in die Union;

d) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;

e) Abschluß innerer und äußerer Anleihen für die UdSSR und die Begutachtung der inneren und äußeren Anleihen der einzelnen Unionsrepubliken;

f) Ratifizierung internationaler Verträge;

g) die Führung des Außenhandels und die Bestimmung des Systems des Innenhandels;

h) Bestimmung der Grundlagen und des allgemeinen Planes der gesamten Volkswirtschaft der Union, die Verfügung über Industriezweige und einzelne Industrieunternehmungen, die für die ganze Union von Bedeutung sind, der Abschluß von Konzessionsverträgen, sowohl im Namen der Union wie auch im Namen der einzelnen Unionsrepubliken;

i) die Führung des Transport-, Post- und Telegraphenwesens;

j) die Organisierung und die Führung der bewaffneten Kräfte der Union;

k) die Bestätigung des Gesamtstaatsbudgets, das auch die Budgetansätze der Unionsrepubliken enthält, die Feststellung der Bundessteuer und anderer Einkünfte und auch die Abzüge und Zuschläge, die den Budgets der Unionsrepubliken überwiesen werden; die Gestattung von Ersatzsteuern und Gebühren für die Budgets der Unionsrepubliken;

l) die Festsetzung des einheitlichen Geld- und Kreditsystems;

m) die Bestimmung der allgemeinen Prinzipien der Bodenbestellung und der Bodenbenutzung, ferner der Benutzung der Bodenschätze, Wälder und Gewässer auf dem ganzen Gebiete der Union;

n) die Unionsgesetzgebung bezüglich der Übersiedlungen zwischen den einzelnen Unionsrepubliken und Bestimmung des Übersiedlungsfonds;

o) die Bestimmung der Grundlagen des Gerichtswesens und der Prozeßordnung, ferner der bürgerlichen und Strafgesetzgebung der Union;

p) die Bestimmung der wichtigsten Arbeitsgesetze;

q) die Bestimmung der allgemeinen Grundlagen der Volksbildung;

r) die Bestimmung der allgemeinen Maßnahmen auf dem Gebiete des Schutzes der Volksgesundheit;

s) die Feststellung des Maß- und Gewichtssystems;

t) die Organisierung der Unionsstatistik;

u) die grundsätzliche Gesetzgebung auf dem Gebiete der Unionsstaatsbürgerschaft und bezüglich der Rechte der Ausländer;

v) das Recht der allgemeinen, sich auf das ganze Unionsgebiet erstreckenden Amnestie;

w) die Änderung jener Verfügungen der Sowjetkongresse, Zentralen Exekutivkomitees und Räte der Volkskommissare der Unionsrepubliken, die diese Verfassung verletzen;

x) Entscheidung der Streitfragen, die zwischen den einzelnen Unionsrepubliken entstehen können.

2. Die Bestätigung und Änderung der Grundlagen dieser Verfassung obliegt ausschließlich dem Sowjetkongreß der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

2. Kapitel.

Über die Souveränen Rechte der Unionsrepubliken und über die Unionsstaatsbürgerschaft.

3. Die Souveränität der Unionsrepubliken ist nur innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Grenzen beschränkt und nur bezüglich jener Kompetenzen, für die die Union zuständig ist. Innerhalb dieser Grenzen gebraucht jede Republik ihre Staatsmacht selbständig; die UdSSR schützt die Souveränitätsrechte der einzelnen Republiken.

4. Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht des freien Austrittes aus dem Bunde vorbehalten.

5. Die Unionsrepubliken ändern ihre Verfassungen aufgrund dieser Verfassung.

6. Das Gebiet der Unionsrepubliken kann nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden, ebenso ist zur Änderung, Einschränkung oder Aufhebung des Punktes 4 die Zustimmung aller Mitgliederrepubliken der UdSSR notwendig.

7. Für die Bürger der Unionsrepubliken wird eine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft festgesetzt.

3. Kapitel.

Über den Sowjetkongreß der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

8. Das oberste Machtorgan der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Sowjetkongreß und in der Zwischenzeit zwischen den Kongressen das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR, das aus dem GlossarUnionssowjet und dem GlossarNationalitätensowjet zusammengesetzt ist.

9. Der Sowjetkongreß der UdSSR wird zusammengesetzt aus den Vertretern der städtischen GlossarSowjets und der Sowjets der städtischen Siedlungen (im Verhältnis von einem Delegierten auf je 25 000 Wähler) und aus den Vertretern der Gouvernements-Sowjetkongresse (im Verhältnis von einem Delegierten auf je 125 000 Einwohner).

10. Die Delegierten des Allunions-Sowjetkongresses werden auf den Gouvernements-Sowjetkongressen gewählt. In jenen Republiken, die nicht in Gouvernements eingeteilt sind, werden die Delegierten unmittelbar auf dem Sowjetkongreß der betreffenden Republik gewählt.

11. Ordentliche Sowjetkongresse der UdSSR werden durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR einmal jährlich einberufen; außerordentliche Kongresse werden durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR aufgrund eigenen Beschlusses, oder auf Forderung des Unionssowjets, des Nationalitätensowjets, oder aber auf Forderung zweier Unionsrepubliken einberufen.

12. Unter außerordentlichen Verhältnissen, die die rechtzeitige Einberufung des Allunions-Sowjetkongresses verhindern, ist dem Zentralen Exekutivkomitee der Union das Recht der Aufschiebung der Einberufung des Kongresses eingeräumt.

4. Kapitel.

Über das Zentrale Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

13. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR besteht aus dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet.

14. Der Sowjetkongreß der UdSSR wählt den Unionssowjet aus den Vertretern der Unionsrepubliken im Verhältnis zur Bevölkerungszahl einer jeden Republik, im ganzen 371 Mitglieder.

15. Der Nationalitätensowjet wird gebildet aus den Vertretern der Unions- und autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken, und zwar fünf Vertreter jeder Unions- und autonomen Republik und je ein Vertreter der autonomen Gebiete der RSFSR. Der Bestand des Nationalitätensowjet wird im ganzen durch den Sowjetkongreß der UdSSR bestätigt.

Anmerkung: Die autonomen Republiken Adžarija und Abchazija und die autonomen Gebiete Jugo-Osetija, Berg-Karabach und Nachicevanskaja entsenden in den Nationalitätensowjet je einen Vertreter.

16. Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet revidieren alle Dekrete, Gesetzbücher und Verordnungen, die ihnen das GlossarPräsidium des Zentralen Exekutivkomitees und des GlossarRates der Volkssommissare der UdSSR, die einzelnen GlossarVolkskommissariate der Union, die Zentralen Exekutivkomitees der verbündeten Republiken vorlegen und auch jene, die auf Initiative des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets entstehen.

17. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR gibt Gesetzbücher, Dekrete, Verordnungen und Verfügungen heraus, faßt die gesetzgeberische und Verwaltungsarbeit der UdSSR zusammen und bestimmt den Wirkungskreis des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR.

18. Alle Dekrete und Verordnungen, die die allgemeinen Regeln des politischen und wirtschaftlichen Lebens der UdSSR bestimmen, und auch jene, die die gegenwärtige Praxis der Staatsorgane der UdSSR grundsätzlich ändern, müssen unbedingt dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR zur Revision und Bestätigung vorgelegt werden.

19. Alle Dekrete, Verordnungen und Verfügungen des Zentralen Exekutivkomitees der Union müssen auf dem ganzen Gebiete der UdSSR unverzüglich durchgeführt werden.

20. Dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR steht das Recht der Aufhebung und der Außerkraftsetzung der Dekrete, Verordnungen und Verfügungen des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees der Union, sowie der Sowjetkongresse und Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und anderer innerhalb des Gebietes der UdSSR tätigen Machtorgane zu.

21. Ordentliche Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR werden durch das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees dreimal jährlich einberufen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verfügung des GlossarPräsidiums des Unionssowjet oder des GlossarPräsidiums des Nationalitätensowjets und auch auf Forderung des Zentralen Exekutivkomitees einer der Unionsrepubliken einberufen.

22. Gesetzentwürfe, für deren Revision das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR zuständig ist, erhalten Gesetzeskraft nur, wenn sie sowohl durch den Unionssowjet wie auch durch den Nationalitätensowjet angenommen und durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR veröffentlicht werden.

23. Wenn zwischen dem Unionssowjet und dem Nationalitätensowjet Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird die Frage einer durch sie gewählten Vereinbarungskommission zur Entscheidung unterbreitet.

24. Wenn in der Vereinbarungskommission keine Vereinbarung erzielt wird, so wird die Frage einer gemeinsamen Sitzung des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets vorgelegt, und wenn sich keine Mehrheit entweder des Unionssowjets oder Nationalitätensowjets ergibt, so kann die Frage auf Forderung eines dieser beiden Organe dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Sowjetkongreß der UdSSR zur Entscheidung unterbreitet werden.

25. Der Unionssowjet und der Nationalitätensowjet wählen zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Leitung der Arbeiten ihre Vorstände (Präsidien) in der Stärke von je 7 Mitgliedern.

26. In der Zeit zwischen den Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist das höchste Machtorgan: das 21 Mitglieder umfassende Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR, das durch das Zentrale Exekutivkomitee gewählt wird, und zwar so, daß in das Präsidium alle Mitglieder des Präsidiums des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets aufgenommen werden.

27. Das Zentrale Exekutivkomitee wählt aus den Vertretern der 4 Unionsrepubliken 4 Vorsitzende, und zwar 2 aus den Mitgliedern des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR.

28. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR ist dem Sowjetkongreß der UdSSR verantwortlich.

5. Kapitel.

Über das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR.

29. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist in der Zeit zwischen den Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR das höchste legislative ausführende und verfügende Organ der UdSSR.

30. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR sorgt für die Durchführung der Verfassung der UdSSR und für die Durchführung aller Verordnungen der Sowjetkongresse und des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR seitens aller Behörden.

31. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR hat das Recht, die Verordnungen des Rates der Volkskommissare und der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR und auch die der Zentralen Exekutivkomitees und Volkskommissariate der Unionsrepubliken außer Kraft zu setzen und aufzuheben.

32. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der Union hat das Recht, die Verordnungen der Sowjetkongresse der Unionsrepubliken außer Kraft zu setzen, ist aber verpflichtet, diese Verfügungen dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR zur nachträglichen Begutachtung und Bestätigung vorzulegen.

33. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der Union gibt Dekrete, Verordnungen und Verfügungen heraus, begutachtet und bestätigt die durch den Rat der Volkskommissare, durch die einzelnen Behörden der UdSSR, die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken, ihre Präsidien und anderen Behörden eingebrachten Entwürfe von Dekreten und Verordnungen.

34. Die Dekrete und Verfügungen des Zentralen Exekutivkomitees, dessen Präsidiums und des Rates der Volkskommissare der UdSSR werden in allen in den Unionsrepubliken landläufigen Sprachen (russisch, ukrainisch, weißrussisch, georgisch, armenisch, türkisch-tatarisch) veröffentlicht.

35. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR entscheidet die Fragen über die gegenseitigen Beziehungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR bzw. der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR einerseits, und der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken bzw. ihrer Präsidien andererseits.

36. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR verantwortlich.

6. Kapitel.

Über den Rat der Volkskommissare der UdSSR.

37. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ist das ausführende und verfügende Organ des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR und wird durch dieses mit folgendem Bestand gebildet:

Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der UdSSR;

Stellvertreter des Vorsitzenden;

GlossarVolkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten;

GlossarVolkskommissar für Militär- und Marinefragen;

GlossarVolkskommissar für Außenhandel;

GlossarVolkskommissar für Verkehrswesen;

GlossarVolkskommissar für Post- und Telegraphen;

GlossarVolkskommissar für Arbeiter- und Bauerninspektion;

Vorsitzender des GlossarObersten Volkswirtschaftsrates;

GlossarVolkskommissar für Arbeit;

GlossarVolkskommissar für Versorgung;

GlossarVolkskommissar für Finanzen.

38. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR gibt innerhalb der ihm durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR eingeräumten Rechte und aufgrund der Verordnung über den Rat der Volkskommissare der UdSSR Dekrete und Verordnungen heraus, die auf dem ganzen Gebiete der UdSSR durchgeführt werden müssen.

39. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR prüft die Dekrete und Verfügungen, die durch die einzelnen Volkskommissariate der UdSSR sowie auch durch die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und die Präsidien dieser Exekutivkomitees eingebracht werden.

40. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ist für seine ganze Tätigkeit dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR und dessen Präsidium verantwortlich.

41. Die Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR können durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR und dessen Präsidium aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden.

42. Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und ihre Präsidien können gegen die Dekrete und Verordnungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR bei dem Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR Berufung einlegen, ohne jedoch die Durchführung der betreffenden Dekrete und Verordnungen aufschieben zu dürfen.

7. Kapitel.

Über den Obersten Gerichtshof der UdSSR.

43. Zur Befestigung der revolutionären Gesetzesordnung auf dem Gebiete der UdSSR wird beim Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR ein GlossarOberster Gerichtshof gegründet, zu dessen Zuständigkeit gehören:

a) die Erteilung wegweisender Aufklärungen in den Fragen der Unionsgesetzgebung;

b) Prüfung der Verordnungen, Beschlüsse und Urteile der Obersten Gerichtshöfe der einzelnen Unionsrepubliken und Berufung gegen diese beim Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR auf Veranlassung des führenden Anwaltes des Obersten Gerichtshofes der UdSSR, wenn diese Verordnungen der Unionsgesetzgebung widersprechen oder wenn sie die Interessen anderer Republiken verletzen;

c) Fassung von Beschlüssen auf Veranlassung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR über die Gesetzmäßigkeit dieser oder jener Verordnungen der Unionsrepubliken aus dem Gesichtspunkte der Verfassung;

d) Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsrepubliken;

e) Prüfung der Prozesse gegen die obersten Funktionäre der Union bei Amtsvergehen.

44. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR ist tätig als:

a) Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes der UdSSR;

b) Privatprozeß- und Strafprozeßkollegium des Obersten Gerichtshofes der UdSSR;

c) militärisches und Kriegstransportkollegium.

45. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR besteht in seiner Plenarsitzung aus 11 Mitgliedern, darunter l Vorsitzender und sein Stellvertreter, 4 Vorsitzende der Plenarsitzung der Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken und l Vorsitzender der GlossarVereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, ferner die übrigen 5 Mitglieder werden durch das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ernannt.

46. Der führende Anwalt (Prokuror) des Obersten Gerichtshofes der UdSSR und sein Stellvertreter werden vom Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ernannt. Dem führenden Anwalt des Obersten Gerichtshofes der UdSSR obliegt die Erteilung von Gutachten in allen Fragen, für deren Entscheidung der Oberste Gerichtshof der UdSSR zuständig ist, die Führung der Anklage bei den Sitzungen des Gerichtshofes, und, wenn seiner Meinung nach der Beschluß der Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes unrichtig ist, Berufung gegen diesen beim Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR.

47. Die Unterbreitung der in Punkt 43 genannten Fragen zur Prüfung durch die Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes der UdSSR hat ausschließlich auf Veranlassung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR, seines Präsidiums, des führenden Anwaltes des Obersten Gerichtshofes, der führenden Anwälte der Unionsrepubliken und der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR vor sich zu gehen.

48. Die Plenarsitzungen des Obersten Gerichtshofes bilden Gerichtskollegien zur Prüfung von:

a) Straf- und Privatprozessen von außerordentlicher Wichtigkeit, die ihrem Inhalte nach zwei oder mehr Unionsrepubliken interessieren und

b) Prozessen gegen Mitglieder des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR.

Die Übernahme dieser Prozesse in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes der UdSSR kann nur aufgrund einer jedesmaligen besonderen Verfügung des Allunions-Exekutivkomitees oder dessen Präsidiums erfolgen.

8. Kapitel. Über die Volkskommissariate der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

49. Zur unmittelbaren Leitung der im Wirkungskreise des Rates der Volkskommissare der UdSSR liegenden einzelnen Zweige der staatlichen Verwaltung werden 10 Volkskommissariate gemäß Punkt 37 dieser Verfassung gebildet, die aufgrund der vom Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR bestätigten Verordnungen ihre Funktionen ausüben.

50. Die Volkskommissariate der UdSSR sind:

a) entweder alleinige Allunions-Volkskommissariate für die gesamte Union oder

b) Glossarvereinigte Volkskommissariate der UdSSR.

51. Alleinige Allunions-Volkskommissariate sind die Volkskommissariate:

Glossarfür Auswärtige Angelegenheiten,

Glossarfür Militär- und Marinefragen,

Glossarfür Außenhandel,

Glossarfür Verkehrswesen,

Glossarfür Post- und Telegraphen.

52. Vereinigte Volkskommissariate der UdSSR sind:

der Oberste Volkswirtschaftsrat und die Volkskommissariate:

Glossarfür Versorgung,

Glossarfür Arbeit,

Glossarfür Finanzen und

Glossarfür Arbeiter- und Bauerninspektion.

53. Die alleinigen Allunuions-Volkskommissariate der UdSSR haben bei den Unionsrepubliken Bevollmächtigte, die ihnen unmittelbar unterstellt sind.

54. Die Organe der Vereinigten Volkskommissariate der UdSSR auf den Gebieten der einzelnen Unionsrepubliken sind die gleichnamigen Volkskommissariate dieser Republiken.

55. An der Spitze der Volkskommissariate der UdSSR stehen die Mitglieder des Rates der Volkskommissariate – die Volkskommissare der UdSSR.

56. Neben jedem Volkskommissar wird unter seinem Vorsitz ein Kollegium gebildet, dessen Mitglieder vom Rat der Volkskommissare der UdSSR ernannt werden.

57. Der Volkskommissar hat das Recht, in allen dem betreffenden Volkskommissariat obliegenden Angelegenheiten selbständige Beschlüsse zu fassen, muß darüber aber das Kollegium in Kenntnis setzen. Falls das Kollegium oder seine einzelnen Mitglieder mit dem einen oder anderen Beschluß des Volkskommissars nicht einverstanden sind, können sie gegen diese Verfügungen – ohne jedoch die Durchführung aufzuschieben –beim Rat der Volkskommissare der UdSSR Berufung einlegen.

58. Die Verfügungen der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR können durch das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees und durch den Rat der Volkskommissare der UdSSR aufgehoben werden.

59. Die Verfügungen der Volkskommissariate der UdSSR können durch die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken oder durch deren Präsidien außer Kraft gesetzt werden, wenn die betreffende Verfügung mit der Unionsverfassung, mit der Unionsgesetzgebung oder mit der Gesetzgebung der betreffenden Unionsrepublik in offenem Widerspruch steht. Über die Außerkraftsetzung der Verordnungen müssen die Zentralen Exekutivkomitees bzw. die Präsidien der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken den Rat der Volkskommissare und den entsprechenden Volkskommissar der UdSSR unverzüglich in Kenntnis setzen.

60. Die Volkskommissare der UdSSR sind dem Rat der Volkskommissare und dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR bzw. dem Präsidium des letzteren verantwortlich.

9. Kapitel. Über die Vereinigte Staatliche Politische Verwaltung (OGPU).

61. Zum Zwecke der Zusammenfassung der revolutionären Anstrengungen der Unionsrepubliken im Kampfe gegen die politische und wirtschaftliche Gegenrevolution, gegen Spionage und Banditentum wird bei dem Rat der Volkskommissare der UdSSR eine Vereinigte Staatliche Politische Verwaltung (OGPU) gebildet, deren Vorsitzender Mitglied des Rates der Volkskommissare der UdSSR mit beratender Stimme ist.

62. Die Vereinigte Staatliche Politische Verwaltung der UdSSR leitet die Tätigkeit der lokalen Organe der Staatlichen Politischen Verwaltungen durch ihre Bevollmächtigten bei den Räten der Volkskommissare der einzelnen Unionsrepubliken. Diese Organe arbeiten aufgrund der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes.

63. Die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Handlungen der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR wird durch den führenden Anwalt der UdSSR aufgrund einer besonderen Verordnung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ausgeübt.

10. Kapitel.

Über die Unionsrepubliken.

64. Innerhalb der Grenzen des Gebietes jeder Unionsrepublik ist deren oberstes Machtorgan der Sowjetkongreß der Republik und in der Zeit zwischen den einzelnen Kongressen ihr Zentrales Exekutivkomitee.

65. Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den obersten Machtorganen der Unionsrepubliken und den obersten Machtorganen der UdSSR werden durch diese Verfassung geregelt.

66. Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken wählen aus ihren Mitgliedern ihre Präsidien, die in der Zwischenzeit der einzelnen Sitzungen der Zentralen Exekutivkomitees die obersten Machtorgane sind.

Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken bilden ihre Vollzugsorgane, die Räte der Volkskommissare, mit folgendem Bestand:

Vorsitzender des Rates der Volkskommissare,

Stellvertreter des Vorsitzenden,

Vorsitzender des Obersten Volkswirtschaftsrates,

Volkskommissar für Ackerbau,

Volkskommissar für Finanzen,

Volkskommissar für Versorgung,

Volkskommissar für Arbeit,

Volkskommissar für Innere Angelegenheiten,

Volkskommissar für Justiz,

Volkskommissar für Arbeiter- und Bauerninspektion,

Volkskommissar für Volksaufklärung,

Volkskommissar für Gesundheitswesen,

Volkskommissar für soziale Fürsorge,

ferner mit beratender oder beschließender Stimme, je nach dem Beschluß der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken, die Bevollmächtigten der Volkskommissare der UdSSR

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Militär- und Marinefragen,

für Außenhandel,

für Verkehrswesen,

für Post- und Telegraphen.

68. Der Oberste Volkswirtschaftsrat und die Volkskommissariate für Versorgung, für Finanzen, Arbeit, Arbeiter- und Bauerninspektion der Unionsrepubliken führen innerhalb ihrer Tätigkeit – sich den Zentralen Exekutivkomitees und Räten der Volkskommissare der Unionsrepubliken unterordnend – die Direktiven der entsprechenden Volkskommissariate der UdSSR durch.

69. Das Recht der Amnestie sowie auch das Recht der Begnadigung und Rehabilitierung jener Bürger, die durch die Gerichts- und Verwaltungsorgane der Unionsrepubliken verurteilt wurden, wird den Zentralen Exekutivkomitees dieser Republiken vorbehalten.

11. Kapitel.

Über Wappen, die Flagge und die Hauptstadt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

70. Das Staatswappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus Sichel und Hammer auf einem Erdball, mit Ähren umrahmt, mit der Überschrift in den sechs in Punkt 34 erwähnten Sprachen: "Proletarier aller Länder, vereinigt Euch!" Im oberen Teile des Wappens befindet sich der Fünfeckige Stern.

71. Die Staatsflagge der UdSSR besteht aus Scharlach- oder purpurroter Grobleinwand mit der Abbildung des Staatswappens.

72. Die Hauptstadt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist die Stadt Moskau.

31. Januar 1924

Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1985, S. 161-176.