Die Verfassung des Deutschen Reichs, 11. August 1919

Einführung

Im November 1918 stürzten in Deutschland revolutionäre Arbeiter und Soldaten die Monarchien in Reich und Ländern. Nach kurzen Machtkämpfen setzten sich Mehrheitssozialdemokraten und die mit ihnen in einem taktischen Bündnis stehende Reichswehr durch. Die aus allgemeinen, freien und gleichen Wahlen, an denen zum ersten Mal Frauen teilgenommen hatten, hervorgegangene Nationalversammlung erarbeitete und verabschiedete die Weimarer Verfassung. Sie trat am 14. August 1919 in Kraft und löste die alte, monarchische Reichsverfassung aus dem Jahre 1871 ab.

Die Verfassung bestand aus zwei Hauptteilen. Der erste ("Aufbau und Aufgaben des Reichs") regelte die staatliche Organisation, also die republikanische, demokratische und föderalistische Ordnung Deutschlands. Dabei verloren die Länder gegenüber der früheren Reichsverfassung zahlreiche Kompetenzen (Art. 5 ff.) und wurden zudem finanziell weitgehend vom Reich abhängig (Art. 8).

An der Spitze des Staates stand der Reichspräsident (Art. 41 ff.). Seine Stellung war ambivalent. Im Verfassungstext ging sie kaum über die Rechte und Aufgaben anderer Staatspräsidenten in demokratischen Republiken hinaus. Faktisch reichte sie jedoch wesentlich weiter. Dies lag einerseits an den Notstandskompetenzen des Präsidenten (Art. 48): Nahezu die Hälfte der Dauer der Republik (insbesondere in den Jahren von 1919 bis 1923 und 1930 bis 1933) herrschte in irgend einer Form ein "Notstand". Es lag andererseits an einer institutionellen und politischen Schwäche der anderen Staatsorgane auf Reichsebene, insbesondere des Reichstags und der ihm verantwortlichen (Art. 53) Reichsregierung.

Der Reichstag (Art. 20 ff.) war seit 1920 nur noch unter Überwindung erheblicher politischer Gegensätze in der Lage, stabile und handlungsfähige Mehrheitsregierungen zu bilden. Vielfach regierten Minderheitskabinette mit nur kurzer Amtszeit. Die durch das strikte Verhältniswahlrecht (Art. 17, 22) begünstige Zersplitterung der Parlamente namentlich in der mittleren Phase der Republik und die – jedenfalls auf der Reichsebene – schwach ausgeprägte Zusammenarbeit der Fraktionen erschwerte auch die Gesetzgebung und damit die wirksame Umsetzung der von der Verfassung vorgesehenen politischen und sozialen Reformen. Sie blieben dort oft in Ansätzen stecken. Wichtige Neuerungen ergingen deshalb als Verordnungen des Reichspräsidenten.

Dass die Reichsregierung weit weniger eigenständig war, als es der Verfassungstext ermöglicht hätte, lag an einer Reihe von Faktoren: Dazu zählten die unzulängliche parlamentarische Unterstützung (Art. 52 ff.), Kompetenzkonflikte mit dem Staatsoberhaupt und bürokratische Widerstände in den Ministerien und Behörden, die noch weitgehend mit Beamten aus der Zeit der Monarchie besetzt waren. Relativ wenig Wirksamkeit erlangte auch der Reichsrat, also die Länderkammer auf Reichsebene (Art. 60 ff); noch weniger war dies beim Reichswirtschaftsrat (Art. 165) der Fall, der nur vorläufig errichtet war und allenfalls ein Schattendasein führte.

Insgesamt enthielt die Verfassung zwar einen konkreten Bauplan der staatlichen Organe und Funktionen, doch war sie keineswegs deren getreues Abbild: Die Wirklichkeit entwickelte sich partiell anders als ihre rechtlichen Grundlagen.

Der zweite Hauptteil der Verfassung (Art. 109 ff.: "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen") zeichnete die Grundelemente einer Sozialordnung nach, die auf den Werten von Gleichheit (Art. 109), Freiheit und Solidarität aufbauen und ansatzweise ökonomische, soziale und politische Gerechtigkeit verwirklichen sollte. Die einzelnen Abschnitte, die von der Einzelperson ausgingen und über das "Gemeinschaftsleben" hin zur religiös-weltanschaulichen, bildungs- und kulturpolitischen sowie der wirtschaftlichen Ordnung fortschritten, normierten ein spannungsvolles Gebilde aus individuellen und kollektiven Freiheitsverbürgungen, politischen Zielbestimmungen und Handlungsaufträgen an staatliche und gesellschaftliche Instanzen.

Ihr Inhalt war nicht allein darauf beschränkt, durch Verfassungsinterpretation und Rechtsprechung realisiert zu werden; vielmehr war er auch auf politische Ausgestaltung durch Gesetzgebung, Organe politischer und wirtschaftlicher Selbstverwaltung sowie Tarifvertragsparteien angelegt. Diese zeigten sich jenen anspruchsvollen Aufgaben allerdings höchstens ansatzweise gewachsen: Die Parlamente waren wenig handlungsfähig, die Sozialpartner – und hier namentlich die Arbeitgeber – einseitig auf Fragen ihrer Parität und symbolische Fragen wie etwa die Arbeitszeitdiskussion konzentriert. Zudem oblag ihnen die schwierige Aufgabe, an der Bewältigung der Lasten durch Krieg und Wirtschaftskrisen mitzuwirken. Es gab zu wenig Ressourcen zur Umverteilung und zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten. Kaum unterstützt wurde die Entwicklung der Sozialordnung durch die Rechtsprechung (Art. 102 ff.), welche allenfalls ansatzweise zu einer republikanischen und demokratischen Erneuerung gelangte, und den Staatsgerichtshof (Art. 19), der nur geringe verfassungsgerichtliche Aktivitäten entfalten konnte.

So klafften Verfassungstext und politische Realität immer stärker auseinander. Dies fiel zunächst weniger ins Gewicht, da Reichspräsident GlossarFriedrich Ebert und eine Mehrheit der verfassungstragenden Weimarer Koalition (GlossarSPD, GlossarZentrum, GlossarDDP) den Geist der Verfassung umzusetzen trachteten. Sie stießen jedoch auf eine Reihe gravierender innenpolitischer Hindernisse: Dazu zählten die Kriegsfolgen, bewaffnete Unruhen (nicht nur in den Grenzgebieten) und fehlende wirtschaftspolitische Handlungsspielräume. Im Jahre 1920 verlor die Weimarer Koalition ihre Mehrheit im Reich – für immer. Dadurch wurde die politische Basis der Republik schwächer, der Reichspräsident immer mehr zum Symbol, zur Stütze und zum Garanten der neuen Ordnung. Nach dem Tod Eberts und der Wahl GlossarPaul von Hindenburgs (1925) fiel diese Stütze der Verfassung allmählich weg.

Immer stärker verlagerten sich Politik und Staatsgewalt fort von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Organen hin zum Militär, zu bürokratischen Eliten und informellen Zirkeln, die über keine eigene demokratische Legitimation verfügten. Zu dieser Entwicklung vermochten Reichstag, Regierungen und republiktragende Parteien kein ausreichendes Gegengewicht zu bilden. Ab dem Jahre 1930 lief die Weimarer Verfassung faktisch leer. Sie wurde seit GlossarAdolf Hitlers Amtsantritt 1933 allenfalls noch in einzelnen Details beachtet. Zu einer förmlichen Aufhebung der Verfassung ist es nie gekommen. Sie hatte ihren Staat verloren und endete so mit diesem.

Der hier vorliegende Verfassungstext wurde achtmal in Details verändert, doch blieb die rechtliche und politische Substanz der Verfassung dadurch unangetastet. Nach 1945 setzte eine intensive Diskussion um die Frage nach den Ursachen für das rasche Ende der Republik und ihrer Verfassung ein. Sie kreiste auch um das Problem, ob Mängel im Verfassungswerk für das Scheitern der demokratischen Republik ursächlich gewesen waren. Während dies früher vielfach bejaht worden ist, hat die historische und juristische Forschung seit den 1980er Jahren zu einer neuen Bewertung der Weimarer Verfassung geführt. Sie war ein rhetorisch starkes, politisches kompromisshaftes und juristisch weitgehend gelungenes Dokument. Als solches war sie gewiss nicht völlig frei von Mängeln, doch ist sie auch durch ihre zeitgenössische Auslegung in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterminiert worden.

Wie das Staatsrecht befand sich auch die Staatsrechtswissenschaft in der Krise. Die Positivisten, welche das geschriebene Verfassungsrecht zum maßgeblichen Bezugspunkt ihrer Arbeit nahmen, verloren allmählich ihre dominierende Position. Hingegen gewannen nicht-positivistische Richtungen an Boden, welche sich stärker an Kategorien wie "dem Staat" oder "dem Politischen" orientierten und sich so von der Weimarer Verfassung implizit oder explizit distanzierten. Auch die Rechtsprechung musste sich neu orientieren. So wurden einzelne Vorschriften – wie etwa der Grundsatz des Verhältniswahlrechts – lange Zeit hindurch überspitzt ausgelegt; das minderte die Fähigkeit der Republik zum Schutz ihrer politischen Ordnung. Andere Bestimmungen – etwa die Notstandsrechte des Reichspräsidenten – wurden durch Interpretation stark ausgeweitet und erlangten eine ambivalente Funktion: Während unter Reichspräsident Ebert mit Hilfe dieser Auslegung die Republik geschützt werden konnte, wurde sie unter Reichspräsident Hindenburg mit Hilfe derselben Auslegung geschwächt und letztlich zerstört. Dies lag freilich am wenigsten an der Verfassung selbst.

Christoph Gusy