Gesetz zur Bildung terroristischer Vereinigungen (Anti-Terror-Gesetz)
Das sogenannte „Anti-Terror-Gesetz“ aus dem Jahr 1976 war das Resultat einer langen Suche nach Möglichkeiten, dem Rechtsstaat in der Bundesrepublik juristische Möglichkeiten an die Hand zu geben, um Mitglieder terroristischer Vereinigungen wie der Roten Armee Fraktion effektiv und zielgerichtet ihrer Strafe zuführen zu können. Mit dieser Rechtsneuschöpfung entwickelte der Gesetzgeber gegenüber dem bereits zuvor angewandten § 129 StGB keinen eigenen Straftatbestand, sondern reglementierte mit Hilfe zahlreicher Anknüpfungsnormen den Umgang mit nach § 129 a StGB Verdächtigen und Verurteilten in Strafprozess und Strafvollzug. Der neue Paragraph schuf in klar abgegrenzter Form eine gesonderte Rechtsregelung für das in den 1970er Jahren hochbrisante Gewaltphänomen Terrorismus, so dass öffentlich, vor Gericht und in der Haft eine deutliche Scheidelinie zwischen „normaler“ gesellschaftlicher Kriminalität und eben diesem Phänomen, gewissermaßen als Sonderkriminalität, gezogen werden konnte.
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In den 1970er Jahren avancierte in der Bundesrepublik die Rote Armee Fraktion (RAF) zum Inbegriff des Terrorismus. Diese Gruppe um Andreas Baader, Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin war aber nur eine von vielen Vereinigungen, die in jenem Zeitraum die Gesellschaft der Bundesrepublik mit Gewaltanschlägen und Entführungen in Angst und Schrecken versetzte. In den USA sorgten die militante Black Panther Bewegung und die aus den Studentenunruhen erwachsenen Weathermen mit Gewaltaktionen und Bombenanschlägen für Unruhen. In Großbritannien eskalierte der Befreiungskampf der Irisch Republikanischen Armee (IRA) und in Italien machten die Brigate Rosse von sich reden, indem sie eine Neuauflage des antifaschistischen Abwehrkampfes zu ihrer Doktrin machten und mit Gewalt gegen die parlamentarisch-demokratisch legitimierte Politikerkaste zu Felde zogen.
Mit diesen nationalen Gewaltphänomenen gingen grenzübergreifende Anschlagswellen einher, die frühzeitig als internationaler Terrorismus gebrandmarkt wurden und durch Flugzeugentführungen sowie Anschläge auf jüdische Einrichtungen die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit auf sich zogen. Die palästinensischen Terrororganisationen, allen voran der „Schwarze September“, trugen ihren antizionistischen Kampf gegen Israel in die westlichen Gesellschaften und schufen auf diese Weise ideelle Anknüpfungspunkte insbesondere mit der RAF im Kampf gegen die sogenannten imperialistischen Bestrebungen der USA und ihrer Verbündeten, zu denen die Bundesrepublik und Israel zählten.
Die erste Hochphase der terroristischen Herausforderung aus bundesrepublikanischer Sicht fiel in das Jahr 1972. Nachdem die RAF im Mai des Jahres mit Bombenanschlägen mehrere US-Soldaten getötet hatte, nahmen Mitglieder des Schwarzen September im August während der Olympischen Spiele in München elf israelische Sportler als Geiseln und töteten sie bei einem unvorbereiteten Befreiungsversuch der bayerischen Landespolizei auf dem Militärflughafen Fürstenfeldbruck.
Auf diese Ereignisse reagierte die politisch-mediale Öffentlichkeit und forderte vehement Maßnahmen zur Bekämpfung eben dieser Gewalt. Erste gesetzliche Regelungen waren bereits zu Beginn der 1970er Jahre in Gang gesetzt worden, nachdem etwa die Flugpiraterie durch internationale Konventionen geächtet worden war. Nachhaltig wirksame gesetzliche Regelungen aber, die jene Gewalt wirkungsvoll bekämpfen, die Verbrechen ihrer politischen Implikationen entkleiden konnten und gleichzeitig so wenig wie möglich in die offene Gesellschaft eingriffen, um die individuellen Freiheiten zu wahren, waren schwer zu finden. Hierüber wurde jahrelang zwischen sozialliberaler Regierungskoalition und christlich-demokratischer/christlich-sozialer Opposition auf der Bundesebene – die Länderebene war dabei Kraft ihrer Zuständigkeiten stets mitinvolviert – gestritten. Dabei ging es einerseits um geeignete Strafmaßnahmen, die sich nicht allein auf die Höhe des Strafmaßes und der daraus resultierenden Abschreckung reduzieren sollten. Andererseits ging es darum zu beweisen, dass der Rechtsstaat seiner Schutzaufgabe in der Gesellschaft und für sie gerecht werden konnte. Hierum entbrannte heftigster Streit in den politischen Lagern.
1974 wurden mit den §§ 88 a und 130 a StGB Regelungen in den Strafrechtskatalog eingestellt, mit denen die Aufforderung zu Gewalt und Gewaltverherrlichung unterbunden werden sollte. Diese Regelungen erwiesen sich in der Gerichtspraxis aber als Pferdefuß, da sie zur reinen Auslegungsfrage wurden und dem Richter unter Umständen weitgehende präventive Eingriffe ermöglichten, die in dieser Form gar nicht gewünscht waren und ohne weiteres auf jegliche Art von Gewaltdarstellung ausgeweitet werden konnte.
Dreh- und Angelpunkt für die Verurteilung von RAF-Mitgliedern war bereits bis Mitte der 1970er Jahre der § 129 StGB. Er stellte die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafe. Dieser Paragraph war historisch vorbelastet. Bis zur Strafrechtsreform 1969 stellte er Verbindungen unter Strafe, die sich zum Ziel gesetzt hatten, Straftaten gegen die hoheitliche, d.h. staatliche Ordnung zu verüben. Er gehörte damit zu den Staatsschutzparagraphen und war folgerichtig in Abteilung 7 des speziellen Teils, „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ im Strafgesetzbuch untergebracht. Die Strafrechtsreform hatte das gesamte politische Strafrecht weitestgehend entschärft. Der Gesetzestext bezog sich seither nur noch auf die von einer solchen Vereinigung beabsichtigten strafbaren Handlungen gegen jedermann. Wichtig war dieser Paragraph deshalb, weil durch die Kollektivtaten ein individueller Schuldnachweis vor Gericht nur schwer zu erbringen war, da sich die Beteiligten gegenseitig deckten.
Der Vereinigungsbegriff war darüber hinaus juristisch weitgehend geklärt. Jedoch entschlossen sich die staatlichen Akteure angesichts der öffentlichen Prominenz des Themas und unter dem Druck akuter neuer Anschläge zu einer Differenzierung zwischen krimineller Vereinigung und der neuartigen terroristischen Vereinigung. Ausgangspunkt dafür waren neben den bereits genannten Faktoren vor allem zwei Dinge.
Erstens zeigte sich, dass trotz der Verhaftungen der RAF-Mitglieder im Jahr 1972 kein Ende der Gewalt und ihrer immensen öffentlichen Wirkung in Sicht war. 1974 wurde der Berliner Kammergerichtspräsident Günther von Drenkmann ermordet und im Februar/März 1975 entführte eine andere Vereinigung mit dem Namen „Bewegung 2. Juni“ den Berliner CDU-Vorsitzenden Peter Lorenz, um inhaftierte Kampfgenossen freizupressen. Durch die Entführung wurden die staatlichen Akteure unmittelbar erpresst und ließen sich zu der Freilassung inhaftierter Mitglieder zwingen, um das Leben von Lorenz zu schützen. Damit wurde die Sonderstellung dieser Verbrechergruppierungen durch die Schwere der Taten und die enge personelle Bindung deutlich, zumal sie sich öffentlich dazu bekannten, die Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik umstürzen zu wollen.
Zweitens bestand mittlerweile das Problem, dass sich die Anwälte der vor Gericht stehenden Mitglieder der Vereinigungen sehr stark mit den Zielen ihrer Mandanten identifizierten und jegliche Möglichkeit nutzten, die Prozesse zu verschleppen und öffentlich nutzbar zu machen. Durch diese „Fortsetzung des Kampfes im Gerichtssaal“ mutierten die Prozesse zu Mammut- unternehmen, die einen gigantischen Zeitaufwand beanspruchten und durch Hungerstreiks sowie Pöbeleien im Fortgang behindert wurden. Auch hier sahen mediale Öffentlichkeit und staatliche Akteure Handlungsbedarf, untergruben diese Prozessverläufe doch nach mehrheitlicher Wahrnehmung die Autorität des Rechtstaates. Hier wollte man Handlungsfähigkeit unter Beweis stellen. Andererseits liefen die Gesetzesinitiativen für die Strafprozessordnung speziell in Bezug auf die Verteidigerrechte Gefahr, die umfassenden allgemeinen Liberalisierungen, die erst Ende der 1960er Jahre bewirkt worden waren, wieder zurückzudrängen. Daneben konnte aber ebenso nachgewiesen werden, dass über die Anwälte viel Material aus und in die Gefängniszellen gelangen konnte. Hier sollte ein Mittelweg gefunden werden, der dem Rechtsstaat eine gesetzliche Handhabe gegen diese spezifische Herausforderung an die Hand geben konnte.
Der damalige Bundesinnenminister Prof. Dr. Werner Maihofer (FDP), Rechtsphilosoph und Strafrechtler, fand 1975 als erster einen geeigneten Rahmen (in Meyers Konversationslexikon), um terroristische Vereinigungen zu definieren. Damit die von Maihofer definierten Vereinigungen strafrechtlich adäquat behandelt werden konnten, sorgte der Bundesinnenminister selbst für die entscheidende Initiative. Am 11. März 1975, kurz nach der Entführung von Peter Lorenz, führte Maihofer ein Telefongespräch mit seinem Kollegen im Justizministerium, Dr. Hans-Jochen Vogel (SPD). Maihofer schlussfolgerte, dass der § 129 StGB dem besonderen Unrechtsgehalt der terroristischen Zusammenschlüsse nicht gerecht würde. Daher sollte man mittelfristig überlegen, ob nicht ein qualifizierter Absatz 2 für sogenannte terroristische Vereinigungen zu schaffen sei. Dieser wiederum würde es erleichtern, strafprozessuale Sonderbestimmungen zu schaffen und ganz auf die Terroristen auszurichten. Ziel war es, die Funktionsfähigkeit des Staates auch für die Bereiche der Justiz und des Strafvollzugs zu gewährleisten, die man durch die Hungerstreiks und die Rolle der Verteidiger sowie die Prozessverläufe beeinträchtigt sah.
Hierin lag die zentrale Stoßrichtung des § 129 a StGB. Er schuf kein neues Strafmaß und keine rechtlich verstärkte Eingriffsmöglichkeit im Vergleich zum § 129 StGB. Einen anderen Schwerpunkt setzte einige Wochen später der bayerische Staatsminister Hillermeyer (CSU), demzufolge die Strafdrohung nach § 129 StGB nicht ausreichte, wenn die Vereinigung auf Mord, Totschlag und Geiselnahme gerichtet sei. Er kündigte einen eigenen Gesetzentwurf der CSU im Bundesrat an, woraufhin am 2. Mai ein Entwurf der Länder Bayern und Baden-Württemberg für einen neuen § 129 a StGB („Bildung schwerkrimineller Vereinigungen“) eingebracht wurde. Die Strafdrohung aus § 129 StGB blieb aber für den neuen Gesetzesartikel erhalten. Auch der § 129 a StGB beließ es bei einer fünfjährigen Strafdrohung, wobei der spezifische Zuschnitt des Straftatbestandes sich auf die bis dato von den genannten Vereinigungen verübten Gewaltakte bezog.
Die Anknüpfungsnormen aus der Strafprozessordnung, dem Strafvollzug und dem Gerichtsverfassungsgesetz erhielten durch diesen Paragraphen ihren genauen Zuschnitt, wodurch Verdächtige und Verurteilte nach § 129 a StGB im laufenden Verfahren besonderen Rechtsmaßnahmen unterzogen werden konnten. Dies betraf die Verteidigerzahl, die Fortsetzung der Gerichtsverfahren bei selbstverschuldetem Fernbleiben bis hin zu möglichen Überwachungsmaßnahmen und gesonderter Unterbringung während der Haft. Insbesondere erhielten der Generalbundesanwalt sowie das BKA und damit der Bund die unmittelbare Zuständigkeit bei der Strafverfolgung nach § 129 a StGB. Das Gesetz aus der sozialliberalen Ära hatte somit auch in der Rechtspraxis zunächst keine konkrete materiellrechtliche Bedeutung, d.h. es schuf keinen wirklich neuen Straftatbestand, sondern fungierte als Anknüpfungspunkt für die Sonderregelungen, führte demnach ein Sonderverfahrensrecht für Terroristen ein.
Um dem neuen Gesetz diese klare Eingrenzung im Rahmen der weiterhin zu gewährleistenden Grundrechte zu geben, hatten das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium in Koproduktion zunächst einmal alle Gesetze aus westlichen Staaten herangezogen, die auf ähnliche Sachverhalte wie die terroristische Vereinigung zugeschnitten waren. Damit übernahmen sie das Prinzip der Rechtsvergleichung zur Herstellung dieser rechtlichen Norm. Eine solche Orientierungshilfe sorgte für die westlich-transnationale Anschlussfähigkeit des neuen § 129 a StGB und garantierte in seiner Herstellung bereits die Anbindung an die grenzübergreifenden, westlichen Grund- und Menschenrechte, gegen die sämtliche Handlungen der Vereinigungen gerichtet waren.
Der § 129 a StGB bot somit eine Orientierungshilfe für Juristen, Politiker und die Gesellschaft insgesamt, um sich selbst der eigenen Grundwerte zu versichern und zu wissen, gegen wessen Angriffe die Bürgerrechte in erster Linie zu schützen waren. Mit der kodifizierten Terrorismusdefinition wurden die Feinde der offenen Gesellschaft benannt, die sich nicht durch ihre Ideen, sondern durch ihr konspirativ-kriminelles Verhalten außerhalb der Gesellschaft stellten. Der neue Paragraph 129 a StGB markierte die äußersten Grenzen der rechtsstaatlichen Toleranz innerhalb der Gesellschaft, zu der auch „normale kriminelle Vereinigungen“ gehörten. Die aufgeführten Tatbestände zeugten daneben vom spezialpräventiven Charakter des Gesetzes, da es nicht nur die Gründung und Mitgliedschaft sowie Unterstützung unter Strafe stellte, was faktisch immer an bereits begangene Taten gekoppelt war, sondern mehr noch die Werbung für eine solche kriminelle Vereinigung pönalisierte.
Hier entzündete sich auch der öffentliche Disput um sogenannte Sympathisanten, die mitunter ihre „klammheimliche Freude“ über einen Mord zum Ausdruck brachten. Hier lag aber auch die Achillesferse des Gesetzes, da es Möglichkeiten bot, sehr weit in das Vorfeld einer eigentlichen Tat einzugreifen und dies mit der gleichen Strafe zu ahnden, auch wenn eine solche „Werbung“ erfolglos bleiben konnte. Zum zentralen Problem des Gesetzes sollte aber etwas anderes werden. Hatten in den 1970er Jahren einige Kritiker geunkt, mit den neuen Gesetzesregelungen sei man auf dem Weg in ein Orwellsches 1984 – hierauf hatte ihnen Werner Maihofer noch entgegengehalten, dass die Regelungen ausschließlich für das Feld des Terrorismus zu gelten hätten und für die übrige Kriminalität somit maßlos überzogen seien – erwies sich in den 1980er Jahren, inwiefern dieser Unkenruf auch realistische Dimensionen erhalten konnte.
Im Jahr 1986 reagierte die Regierung Kohl auf weitere Anschläge wie den auf Alfred Herrhausen mit einer Verschärfung des § 129 a StGB, die es letztlich ermöglichte, den Vorwurf einer terroristischen Vereinigung auch gegen Kernkraftgegner und somit gegen unliebsame Demonstranten zu wenden, die öffentliche Einrichtungen sabotierten oder blockierten. Neben der Strafmaßverschärfung von 5 auf 10 Jahre und der Regelung, dass Rädelsführer nicht unter drei Jahren bestraft werden durften (somit fiel die Bewährungsstrafe weg), wurden weitere gemeingefährliche Delikte in den Katalog einer terroristischen Vereinigung aufgenommen. Dazu gehörten der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gemäß § 315 Abs. 1 StGB und die Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 Abs. 1 oder 3 StGB. Man mag darüber spekulieren, inwiefern die Angst vor einem Reaktorunfall wie in jenem Jahr in Tschernobyl mit zu einer solchen Ausweitung des § 129 a StGB beigetragen hat.
In den späten 1970er Jahren verwies die Kritik noch auf die Erwartungen, die durch die Liberalisierungen zu Beginn des Jahrzehnts geweckt worden waren. Die Gesellschaft hatte demnach noch gänzlich frei von staatlichen Eingriffen zu sein, womit die Attacken auf die Präventionspolitik begannen, die sich durch die neuen technischen Möglichkeiten im Polizei- und Justizsektor entwickelt hatte. Diese sollten vermeiden, dass sich die historischen Probleme deutscher Staatlichkeit wiederholten, weckten aber gleichzeitig neue Aversionen gegen die vermeintliche Kontinuität eines Polizei- und Obrigkeitsstaates. In den 1980er Jahren blieb die Kritik weitgehend aus, was auf eine gewandelte Stimmung in der Gesellschaft und ein mehrheitliches Bedürfnis nach Sicherheit schließen lässt, das sich in der Gegenwart noch verschärft haben dürfte.
Der § 129 a StGB zeigte aber noch eine andere wichtige Dimension gewandelten politisch-gesellschaftlichen Handelns in den 1970er Jahren. Der Inhalt des Gesetzes hatte keine politisch-nationalstaatlichen Implikationen mehr. Er war aufgrund seiner Grundrechtsgebundenheit euroatlantisch anschlussfähig. Dies erleichterte einerseits Auslieferungsvorhaben, andererseits und viel wichtiger noch zeigte er den transnationalen Charakter auf, den die Reaktionen auf den Terrorismus mit sich brachten und der für grenzübergreifenden Rechtskonsens sorgte.
§ 129 a StGB bildete das bundesdeutsche Kernelement der Terrorismusbekämpfung, die im europäischen und westlichen Horizont zu einem neuartigen und zentralen politischen Feld erwachsen war. Die sozialliberale Regierung, und hier stachen die liberalen Innen- und Außenminister hervor, investierte aber noch größere Energie in die generelle Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnern auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit und betteten sich damit in eine Entwicklung ein, die bereits frühzeitig angedacht worden war und seither verstärkt in die Praxis umgesetzt werden sollte: Der Rechtsstaat als zentrale Bastion des Westens spezialisierte und professionalisierte sich und dehnte seine Handlungsfähigkeit aus.
Auf diesem Verständnis basierte schließlich auch die Europäische Terrorismuskonvention von 1977. Sie verschmolz ebenso wie der neue § 129 a StGB westeuropäische Rechtsfundamente zu einem einigenden und transnational wirkmächtigen Institut, das bis 1981 in 17 der 21 EG-Staaten nationales Recht wurde. Das Gesetz hatte durch seine ausschließliche Wertgebundenheit territoriale und hoheitsrechtliche Kategorien, die den Hoch- bzw. Landesverrat kennzeichneten, ignoriert. Dieser Befund muss dabei nicht zuletzt in den historischen Kontext des Ost-West-Gegensatzes eingeordnet werden, der die prononcierte Hervorhebung des Schutzes von individuellen Freiheits- und Menschenrechten westlicherseits beförderte, zugleich aber neuerliche Folgen hinsichtlich der Verfolgung reeller oder vermeintlicher Terroristen nach sich zog. Die zweite Seite der Medaille muss daher die deutlich eingegrenzte Anwendung des „Anti-Terror-Gesetzes“ und seiner Anknüpfungsregelungen ins Gedächtnis rufen. Hier liegt der Grenzstein zwischen der Verteidigung und der Verletzung von Freiheits- und Menschenrechten, um den sich staatliche Politik stets drehen muss und der von der sozialliberalen Koalition in den 1970er Jahren im Terrorismus-Diskurs freigelegt wurde.
Dabei darf nicht vernachlässigt werden, dass der § 129 a StGB seine Effektivität in Bezug auf inhaftierte Terroristen durchaus unter Beweis gestellt hat. Sie blieben selbst in Gefängnissen gesellschaftlich weitestgehend isoliert und Resozialisierungsgedanken wurden an sie bis in die 1990er Jahre nicht verschwendet. Erst die Kinkel-Initiative von 1992 reduzierte den Status der nach § 129 a StGB Verurteilten auf den normaler Verbrecher, was im engen Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Ostblocks zu bewerten ist. Die Beurteilung der Terrorismusbekämpfung sowohl auf dem legislativen als auch auf dem polizeilichen und juristischen Sektor insgesamt muss jedoch differenzierter erfolgen, da der Terrorismus mit den Maßnahmen nicht unmittelbar verschwand und auch gegenwärtig nicht durch Gesetze zu bezwingen ist, sofern man nicht fundamentale Bürger- und Menschenrechte zur Disposition stellen will. Auf solche Ideen gibt aber das Grundgesetz eine klare Antwort.
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Einführung des § 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen, „Anti-Terror-Gesetz“[ ]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Nach § 129 wird folgender § 129 a eingefügt:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Absatzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen des Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).“
2. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte „dem verbrecherischen Vorhaben“ durch die Worte „dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat“ ersetzt.
3. § 139 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 handelt“ durch die Worte „um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 1) oder
eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder
einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)
handelt“ ersetzt.
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte „eines Verbrechens nach den §§ 211“ durch die Worte „einer Straftat nach 129 a Abs. 1 oder nach den §§ 211“ ersetzt.
2. § 138 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen.
(5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 ausgeschlossen worden ist, kann in demselben Verfahren auch andere Beschuldigte nicht verteidigen; das gleiche gilt für einen Verteidiger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen worden ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Verteidiger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen worden ist, kann in anderen Verfahren, die eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt der Ausschließung bereits eingeleitet worden sind, Beschuldigte, die sich nicht auf freiem Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt entsprechend.“
3. § 138 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Vor Erhebung der öffentlichen Klage“ die Worte „und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung an einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a, 138 b, 138 d der Ausschließung gleich.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 148 erhält folgende Fassung:
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder derjenige, der sie unmittelbar übergeben will, nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zunächst einem Richter vorgelegt werden.“
5. Nach § 148 wird folgender § 148 a eingefügt:
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßte werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.“
6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1 wird jeweils die Verweisung „§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6“ durch die Verweisung „§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a des Strafgesetzbuches,“.
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.
2. § 142 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so einscheidet der Generalbundesanwalt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der Generalbundesanwalt“ ersetzt.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
1. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. gegen den ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) verhängt worden ist;“.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist.“
2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.“
3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,“.
b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.
4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:
(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte verboten ist.
(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.“
5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren.“
6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.“
7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;
2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat;
3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.“
8. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten Teils wird wie folgt gefaßt:
9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.“
10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und 159 b eingefügt:
(1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.
(3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.
(1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehrengericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, solange das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.“
11. Nach § 161 wird folgender „§ 161 a eingefügt:
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.“
12. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Nr. 4“ durch die Bezeichnung „Nr. 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.“
Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:
„§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“
2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
„§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.“
4. Dem § 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.“
(1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 148 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2 dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn gegen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324
zu begehen.
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324
zu begehen.
(3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit durch Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache auch dann an das Oberlandesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das Landgericht entschieden hat.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündigung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.
______
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
______
Hier nach: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes, 18. August 1976, BGBl. I 1976, S. 2180-2185.
[Русская версия отсутствует]
Quelle: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes [§ 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen, 18. August 1976], BGBl. Teil I 1976, Nr. 102 vom 20.08.1976, S. 2181-2185, Online.
Источник: Закон о внесении изменений в Уголовный кодекс, Уголовно-процессуальный кодекс, Конституционный закон о суде, Федеральный закон об адвокатуре и Закон о пенитенциарных учреждениях [Раздел 129 a StGB Формирование террористических организаций, 18 августа 1976 г.], Бюллетень федеральных законов Часть 1 1976 г, №102 от 20.8.1976, с. 2181-2185, онлайн.
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