Kontrollratsgesetz Nr. 10 (Strafverfolgung von NS-Verbrechen)

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Kontrollratsgesetz Nr. 10 (Strafverfolgung von NS-Verbrechen)Закон Контрольного совета № 10 (преследование нацистских преступлений)
20. Dezember 1945
декабрь 20, 1945
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Das Kontrollratsgesetz Nr. 10, im Deutschen zumeist abgekürzt als KRG 10, wurde am 20. Dezember 1945 vom Alliierten Kontrollrat in Berlin beschlossen und am 31. Januar im Amtsblatt des Kontrollrats verkündet. Zweck des Gesetzes war zum einen, eine einheitliche und zonenübergreifende Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung von Verbrechen zu schaffen, die unter nationalsozialistischer Herrschaft mit Billigung von Partei und Staat verübt worden waren. Zum anderen sollte es eine stärkere Beteiligung deutscher Justizbehörden an der juristischen Aufarbeitung von NS-Unrecht ermöglichen. Obwohl sich innerhalb der westdeutschen Justiz frühzeitig Widerspruch gegen den rückwirkenden Charakter des Gesetzes regte und eine Mehrheit der Bevölkerung das KRG 10 als Instrument vermeintlicher alliierter „Siegerjustiz“ ablehnte, bildete es bis Anfang der 1950er Jahre neben dem deutschen Reichstrafgesetzbuch i. d. F. von 1871 die wichtigste Norm zur Ahndung von Straftaten, die deutsche Staatsbürger in der Zeit von 1933 bis 1945 an Deutschen und Staatenlosen begangen hatten.


[Русская версия отсутствует]


von: Annette Weinke, 2011


Noch während des Krieges hatten sich die USA und Großbritannien zusammen mit der Sowjetunion darauf verständigt, die Spitzen des NS-Regimes für die von ihnen befohlenen Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht juristisch zur Verantwortung zu ziehen. Nach dem militärischen Sieg über das Deutsche Reich nahmen diese Pläne rasch konkrete Formen an. Auf der im August 1945 in London tagenden Konferenz der Rechtsexperten einigte sich das um Frankreich ergänzte Quartett der Siegermächte auf drei hauptsächliche Tatbestände, nach denen man führende Repräsentanten des Dritten Reichs vor einem internationalen Gerichtshof anklagen wollte. Sowohl in den Beratungen als auch in dem schließlich verabschiedeten Statut für ein Internationales Militärtribunal (IMT) kam klar zum Ausdruck, dass sich die Alliierten – anders als dies nach Ende des Ersten Weltkriegs der Fall gewesen war – die Zuständigkeit über die Ahndung deutscher Rechtsverletzungen zunächst weitgehend selbst vorbehalten wollten. Von Anfang an stand dabei fest, dass es nicht nur um die Bestrafung konkreter Verbrechen, sondern auch um die Wiederbefestigung des Rechtsbewusstseins und der Menschenrechte gehen sollte, deren Normen- und Wertesysteme die Nationalsozialisten zuvor in schwerster Weise erschüttert hatten. Typischen NS-Gesetzen und Verordnungen, mit denen die Machthaber des Dritten Reichs ihren Maßnahmen teilweise einen legalen Anstrich zu geben versucht hatten, sprach man einerseits den Rechtscharakter ab, setzte sich aber andererseits auch bewusst über positives Recht hinweg.

Die Strafbestimmungen des IMT-Statuts, an denen einige nicht unwesentliche Änderungen vorgenommen wurden, bildeten auch den materiellrechtlichen Kern des KRG 10, das im Dezember 1945 - wenige Wochen nach Eröffnung des Nürnberger „Hauptkriegsverbrecher“-Prozesses - vom Alliierten Kontrollrat erlassen wurde. Vorbereitet worden war das Gesetz bereits in den Sommermonaten des Jahres 1945: So hatte das Legal Directorate der Allied Control Authority erstmals im August darüber beraten, wie die Strafverfolgung von NS-Tätern rechtlich und institutionell gestaltet werden sollte. Daraufhin hatte der amerikanische Vertreter einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die Absicht verfolgte, die strafrechtliche Behandlung von Kriegs- und NS-Verbrechen auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und gleichzeitig die alliierten Justizbehörden in ihrer Arbeit ein Stück weit zu entlasten. Als wesentliche Neuerung sah er vor, dass jeder Zonenbefehlshaber künftig deutsche Gerichte für die Aburteilung einzelner Verfahrenskomplexe bestimmen konnte. In Übereinstimmung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 20. Oktober 1945 durfte es sich dabei aber nur um solche Delikte handeln, die Deutsche an Deutschen oder an Staatenlosen verübt hatten. Die Ahndung von Verbrechen an alliierten Staatsbürgern oder Bewohnern der ehemals deutsch besetzten Gebiete sollten hingegen weiterhin den Gerichten der Besatzungsmächte bzw. dem Internationalen Militärgerichtshof vorbehalten bleiben.

Gegenüber dem IMT-Statut vom 8. August 1945 wies das KRG 10 eine Reihe von Gemeinsamkeiten und Unterschieden auf. Artikel 2 des KRG 10 nannte vier Verbrechenstatbestände. Die ersten drei - im Einzelnen waren dies Verbrechen gegen den Frieden bzw. die Verschwörung zum Kriege (Artikel II a), Kriegsverbrechen (Artikel II b) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel II c) - stimmten im Wesentlichen mit Artikel 6 IMT-Statut überein. Ein vierter Tatbestand (Artikel II 1 d) erklärte die Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, die im Nürnberger Prozess als kriminell eingestuft worden waren, zu strafbaren Handlungen. Während die ersten beiden Tatbestände kaum praktische Relevanz erlangten, da es sich bei den Betroffenen fast ausschließlich um ausländische Staatsbürger handelte, standen Menschlichkeits- und Organisationsverbrechen im Mittelpunkt der deutschen Spruchpraxis.

Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus „politischen, rassischen und religiösen Gründen“, sondern schloss auch Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Im Gegensatz zu Artikel 6 c IMT-Statut, der einen Nexus zwischen Kriegsverbrechen und Menschlichkeitsverbrechen vorsah, war diese Verknüpfung mit dem KRG 10 aufgehoben. Nach dem Willen der amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit, rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden, Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch. Der Organisationstatbestand, ein zweiter Hauptpfeiler der deutschen NS-Strafverfolgung, ging ebenfalls auf das IMT-Statut zurück: Nach langen Debatten hatten sich die vier Alliierten seinerzeit darauf geeinigt, anstelle der ursprünglich geplanten 14 nur sechs Organisationen vor dem IMT anzuklagen (Reichsregierung, Politisches Korps der NSDAP, SS, SA, Glossar:Gestapo und SD als Einheit sowie Generalstab und OKW als Einheit). In seinem Urteil vom 30. September / 1. Oktober 1946 schränkte das Gericht den Kreis „verbrecherischer“ Organisationen jedoch auf Gestapo und SD, SS (Allgemeine SS, Waffen-SS und Totenkopfverbände) sowie das Korps der Politischen Leiter der NSDAP ein und legte außerdem fest, dass sich nur diejenigen Mitglieder strafbar gemacht hätten, die auch über die verbrecherischen Ziele Bescheid gewusst hätten.

Zwar hatte das KRG 10 ursprünglich das Ziel verfolgt, die Rechtsprechung in den einzelnen Besatzungszonen zu vereinheitlichen. Tatsächlich kam es jedoch in dieser Hinsicht zu einer immer stärkeren Zersplitterung. Ausschlaggebend dafür war vor allem, dass die vier Besatzungsmächte die Ermächtigung deutscher Gerichte unterschiedlich handhabten: Während Sowjets und Briten generelle Ermächtigungen für bestimmte Deliktgruppen erteilten und die Franzosen von Fall zu Fall vorgingen, schloss die amerikanische Besatzungsmacht die deutsche Justiz zunächst fast völlig von der Strafverfolgung nach KRG 10 aus. Eine Ausnahme bildete lediglich der amerikanische Sektor Berlins, wo es in Einzelfällen zu derartigen Ermächtigungen kam. Es dauerte fast drei Jahre, ehe die Westalliierten dann auch von der Vorschrift abwichen, die deutschen Justizbehörden grundsätzlich von der NS-Strafverfolgung mit Bezug zu ausländischen Opfergruppen auszuschließen. So erteilten die Amerikaner erstmals 1948, die Briten ein Jahr später die Genehmigung, auch Verbrechen an osteuropäischen Juden und ausländischen Zwangsarbeitern zu verfolgen; im Januar 1950 entfielen schließlich die letzten der bis dahin geltenden Beschränkungen.

Nach neueren Berechnungen führten westdeutsche und bundesrepublikanische Staatsanwaltschaften zwischen 1945 und 2005 annähernd 37 000 Strafverfahren mit NS-Hintergrund durch. Etwa 17 000, also knapp die Hälfte aller Verfahren, fanden in den ersten sechs Jahren nach Kriegsende statt. Spitzenwerte mit über 4 000 neu eingeleiteten Verfahren jährlich wurden 1947 und 1948 erreicht. Auf dem Territorium der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR, für die allerdings noch keine empirisch präzisen Forschungen vorliegen, wurden allein in den ersten fünf Nachkriegsjahren zwischen 35 000 und 40 000 Verfahren eingeleitet. Die Diskrepanzen in der Verfolgungsintensität erklären sich nicht nur aus den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangsbedingungen - in der SBZ wurden die Entnazifizierungsbestimmungen des Alliierten Kontrollrats teilweise als Strafgesetze angewandt -, sondern ein maßgeblicher Faktor war auch, dass die sowjetische Besatzungsmacht die NS-Strafverfolgung seit 1947 zeitweise bewusst als Mittel der sozioökonomischen Umgestaltung einsetzte und zu diesem Zweck spezielle Strukturen bei der deutschen Polizei und Justiz schuf.

Rückblickend fällt auf, dass sich das Gros der nach 1945 eingeleiteten Verfahren auf relativ wenige Tatkomplexe konzentrierte. Zur Zeit der alliierten Besatzungsherrschaft standen vor allem Verfahren gegen Denunzianten (38 %) im Vordergrund, gefolgt von Verbrechen an politischen Gegnern zur Zeit der Machtübernahme (16 %) und an deutschen Juden während der Pogromnacht vom November 1938 (15 %). Erst in den sechziger Jahren, als es infolge verschiedener politischer und kultureller Entwicklungen zu einer zweiten, stark verspäteten Ermittlungswelle kam, beschäftigte sich die westdeutsche Justiz verstärkt mit den Massenvernichtungsverbrechen an den europäischen Juden sowie mit Wehrmachts- und KZ-Verbrechen. Dank der jahrelangen Recherchen des Münchner Instituts für Zeitgeschichte (IfZ), das die verstreuten westdeutschen Justizakten zusammengeführt und ausgewertet hat, liegt inzwischen auch eine halbwegs verlässliche Verurteilungsbilanz nach dem KRG 10 vor: Bis August 1951, als das Gesetz aufgrund deutschen Drucks von den Hohen Kommissaren faktisch aufgehoben wurde, verhängten westdeutsche Strafkammern etwa 2 600 Urteile, davon ungefähr die Hälfte in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem StGB (wie z. B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung). Rechnet man noch die 2 000 Urteile hinzu, die ausschließlich auf der Grundlage des alten Reichsstrafgesetzbuches ergingen, machte dies mehr als 70 Prozent aller in den Westzonen und der Bundesrepublik verhängten NS-Urteile aus. Diese endeten überwiegend mit leichteren Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren Haft. Es kam aber auch zu einzelnen Todesurteilen, die teils auf die alliierte Nürnberger Justiz, teils auf deutsche Gerichte zurückgingen.

Schon der hohe Anteil von Urteilen, die sich ausschließlich oder partiell auf das teils „entnazifizierte“, teils aber auch nur vorgeblich auf von nationalsozialistischen Elementen gereinigte nationale Strafrecht stützten, lässt deutlich werden, dass die Anwendung alliierten Rechts durch die westdeutsche Justiz keineswegs unproblematisch verlief. Während man auf deutscher Seite in der Einbeziehung deutscher Ermittlungsbehörden und Strafgerichte an der juristischen Aufarbeitung von NS-Unrecht einen deutlichen Souveränitäts- und Legitimitätsgewinn sah und die Entscheidung der Alliierten entsprechend begrüßte, entzündete sich an der geforderten Anwendung des alliierten Nürnberger Rechts alsbald scharfe Kritik. Zwar wurde die Kontroverse um das KRG 10 hauptsächlich unter deutschen Rechtswissenschaftlern, Justizjuristen und Strafverteidigern sowie einigen aus Deutschland vertriebenen Rechtsgelehrten ausgefochten. Von ihrer gesellschaftspolitischen Dimension wies sie aber deutlich über den engeren fachwissenschaftlichen Dialog hinaus. Denn in der rechtsdogmatischen Diskussion über die geforderte rückwirkende Bestrafung von NS-Verbrechen wurden gleichzeitig auch kontroverse Themen wie der Diktaturcharakter der nationalsozialistischen Herrschaft mitverhandelt: Beruhte die Stabilität des Systems vor allem auf Terror und Zwang und einer auf die Person Hitlers zugeschnittenen Befehlsstruktur? Oder waren die Errichtung des „Führerstaats“ und die nachfolgenden Radikalisierungsprozesse das Ergebnis eines Zusammenwirkens verschiedener gesellschaftlicher Kräfte, die sich nicht zuletzt unter tatkräftiger Mithilfe der traditionellen Eliten vollzogen? Mit der Anwendung des KRG 10, das nach Vorstellung der Alliierten das doppelte menschenrechtspolitische Ziel verfolgte, die Gerechtigkeitsansprüche von NS-Opfern und deren Angehörigen zu befriedigen und die Menschenwürde als universelles Rechtsgut zu verankern, war aber auch die Frage nach den Wertbezügen des künftigen deutschen Staates und der moralischen Legitimität seiner Rechtsordnung aufgeworfen.

Unterstützt von dem von 1948 bis 1950 bestehenden Obersten Gerichtshof für die britische Zone (OHG), der überwiegend mit Vertretern einer juristischen Gegenelite besetzt war, vertraten anfangs auch viele westdeutsche Juristen die Ansicht, rückwirkende Gesetze seien die einzig angemessene Antwort auf die nationalsozialistischen Großverbrechen. Dementsprechend hoch fiel in den Jahren 1949/50 die Verurteilungsquote nach KRG 10 aus. Kurz darauf kam es aber nicht nur zu einem steilen Abschwung in den Verurteilungszahlen, sondern es verstärkte sich auch die Kritik am alliierten Recht, nachdem diese zuvor noch von der alliierten Zensur unter Kontrolle gehalten worden war. Mehr und mehr war jetzt von deutscher Seite der Einwand zu hören, das alliierte Strafrecht diene nicht der Gerechtigkeit, sondern befriedige stattdessen ein diffuses Rachebedürfnis. Mit der rückwirkenden Bestrafung von NS-Unrecht werde den deutschen Richtern nach 1933 ein weiteres Mal zugemutet, sich über geltendes Recht und Gesetz hinwegzusetzen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit könnten in Deutschland unter derartigen Bedingungen schwerlich gedeihen. In diesem Zusammenhang wurde nicht selten auf die Entwicklungen in der SBZ verwiesen, wo die Diskussion über eine adäquate Bestrafung von NS-Verbrechen bereits im Ansatz unterdrückt worden war und die kommunistischen Machthaber die Gerichte gezwungen hatten, das KRG 10 anzuwenden.

Spätestens als nach Gründung der Bundesrepublik mit dem Bundesgerichtshof (BGH) ein eigenes höchstes Gericht für Straf- und Zivilsachen eingesetzt wurde, verschob sich die Debatte um das KRG 10 endgültig in den politischen Raum. Vor allem nationalkonservative Juristen wie der erste BGH-Präsident Hermann Weinkauff, aber auch der dem nationalliberalen Flügel zugehörende FDP-Justizminister Thomas Dehler plädierten für eine rasche Abschaffung des KRG 10, das als Symbol der unliebsamen alliierten „Siegerjustiz“ galt. Durch die alliierte Rücknahme der Ermächtigung wurde dies im August 1951 de facto, 1955 schließlich auch de iure erreicht. Die damals ausgesprochene Versicherung, das deutsche Strafrecht biete eine ausreichende Grundlage zur Ahndung von NS-Verbrechen, stellte sich schnell als eklatante Fehleinschätzung heraus. Die dürftige Urteilsbilanz, eine übergroße Milde in den Strafmaßen sowie die fast völlig fehlende Bestrafung von NS-Justizverbrechen sprechen in dieser Hinsicht eine deutliche Sprache.


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Gesetz Nr. 10[ ]

Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben.

Um die Bestimmungen der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 und des Londoner Abkommens vom 8. August 1945, sowie des im Anschluß daran erlassenen Grundgesetzes zur Ausführung zu bringen, und um in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art – mit Ausnahme derer, die von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt werden, – ermöglicht, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:

Artikel I

Die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 „betreffend die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten“ und das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 „betreffend Verfolgung und Bestrafung von Hauptkriegsverbrechern der Europäischen Achse“ werden als untrennbare Bestandteile in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen. Die Tatsache, daß eine der Vereinigten Nationen den Bestimmungen des Londoner Abkommens beitritt, wie dies in seinem Artikel V vorgesehen ist, berechtigt diese Nation nicht, an der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes in dem Hoheitsgebiet des Kontrollrates in Deutschland teilzunehmen oder in seinen Vollzug einzugreifen.

Artikel II

1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:

a) Verbrechen gegen den Frieden. Das Unternehmen des Einfalls in andere Länder und des Angriffskrieges unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen oder Zusicherungen; Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zum Zwecke der Ausführung eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen.

b) Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete oder ihre Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu anderen Zwecken; Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum; mutwillige Zerstörung von Stadt oder Land; oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt sind.

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen.

d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist.

2. Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft, in der er handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer 1 dieses Artikels für schuldig erachtet, wer

a) als Täter oder

b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder es befohlen oder begünstigt oder

c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder

d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder

e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung in Zusammenhang stand, oder

f) soweit Ziffer 1 a) in Betracht kommt, wer in Deutschland oder in einem mit Deutschland verbündeten, an seiner Seite kämpfenden oder Deutschland Gefolgschaft leistenden Lande eine gehobene politische, staatliche oder militärische Stellung (einschließlich einer Stellung im Generalstab) oder eine solche im finanziellen, industriellen oder wirtschaftlichen Leben innegehabt hat.

3. Wer eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen für schuldig befunden und deswegen verurteilt worden ist, kann mit der Strafe belegt werden, die das Gericht als angemessen bestimmt. Die folgenden Strafen können – allein oder nebeneinander – verhängt werden:

a) Tod,

b) lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,

c) Geldstrafe und, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit, Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,

d) Vermögenseinziehung,

e) Rückgabe unrechtmäßig erworbenen Vermögens,

f) völliger oder teilweiser Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Vermögen, dessen Einziehung oder Rückgabe von dem Gericht angeordnet worden ist, wird dem Kontrollrat für Deutschland zwecks weiterer Verfügung ausgehändigt.

4. a) Die Tatsache, daß jemand eine amtliche Stellung eingenommen hat, sei es die eines Staatsoberhauptes oder eines verantwortlichen Regierungsbeamten, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen und ist kein Strafmilderungsgrund.

b) Die Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.

5. In einem Strafverfahren oder einer Verhandlung wegen eines der vorbezeichneten Verbrechen kann sich der Angeklagte nicht auf Verjährung berufen, soweit die Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 in Frage kommt. Ebensowenig steht eine vom Naziregime gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Aburteilung oder Bestrafung im Wege.

Artikel III

1. Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, innerhalb ihrer Besatzungszonen die folgenden Maßnahmen zu treffen:

a) Wer sich innerhalb der Zone befindet und der Begehung eines Verbrechens verdächtig ist, einschließlich derjenigen Personen, die eines Verbrechens seitens einer der Vereinigten Nationen beschuldigt werden, kann verhaftet werden; das in seinem Eigentum stehende oder seiner Verfügungsmacht unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen soll unter Aufsicht gestellt werden, bis darüber endgültig verfügt wird.

b) Dem Justizdirektorium sollen die Namen aller Personen, die eines Verbrechens verdächtig sind, die Gründe und der Ort der Inhaftnahme, sowie die Namen und Aufenthaltsorte der Zeugen mitgeteilt werden.

c) Geeignete Maßnahmen sollen getroffen werden, damit Zeugen und Beweismittel im Bedarfsfalle verfügbar sind.

d) Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, die in Halt genommenen und unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen, soweit nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes oder ihre Freilassung erfolgt ist. Für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige oder gegen Staatenlose begangen haben, können die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte für zuständig erklären.

2. Die Zonenbefehlshaber bestimmen oder bezeichnen für ihre Zonen das Gericht, vor dem die eines Verbrechens unter dem gegenwärtigen Gesetz beschuldigten Personen abgeurteilt werden sollen, sowie die dabei anzuwendende Verfahrensordnung. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sollen jedoch in keiner Weise die Zuständigkeit oder Autorität irgendeines von den Zonenbefehlshabern in ihren Zonen bereits errichteten oder in Zukunft zu errichtenden Gerichtshofs beeinträchtigen oder beschränken; das gleiche gilt hinsichtlich des auf Grund des Londoner Abkommens vom 8. August 1945 ins Leben gerufenen Internationalen Militärgerichtshofes.

3. Wer zur Aburteilung vor einem Internationalen Militärgerichtshof benötigt wird, kann nur mit Zustimmung des Ausschusses der Hauptankläger abgeurteilt werden. Auf Verlangen soll der Zonenbefehlshaber eine solche Person, die sich innerhalb seiner Zone befindet, diesem Ausschuß überantworten und ihm Zeugen und Beweismittel zugängig machen.

4. Ist es bekannt, daß jemand zur Aburteilung in einer anderen Zone oder außerhalb Deutschlands benötigt wird, so kann er nicht abgeurteilt werden, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel IV dieses Gesetzes ergangen ist, es sei denn, daß von der Tatsache seiner Ergreifung gemäß Ziffer 1 b) dieses Artikels Mitteilung gemacht wurde, eine Frist von drei Monaten seit dieser Mitteilung verstrichen und kein Auslieferungsbegehren nach Maßgabe des Artikels IV bei dem betreffenden Zonenbefehlshaber eingegangen ist.

5. Die Vollziehung der Todesstrafe soll aufgeschoben werden, falls der Zonenbefehlshaber Grund zu der Annahme hat, daß die Vernehmung des zum Tode Verurteilten als Zeuge in einem Verfahren innerhalb oder außerhalb seiner Zone von Wert sein könnte, jedoch nicht länger als einen Monat, nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

6. Jeder Zonenbefehlshaber wird dafür Sorge tragen, daß die Urteile der zuständigen Gerichte hinsichtlich des nach diesem Gesetz seiner Kontrolle unterliegenden Vermögens so ausgeführt werden, wie dies nach seiner Ansicht der Gerechtigkeit entspricht.

Artikel IV

1. Wird jemandem, der sich in einer der deutschen Zonen befindet, ein Verbrechen, das einen der Tatbestände des Artikel II erfüllt, und das außerhalb Deutschlands oder in einer anderen Zone begangen wurde, zur Last gelegt, so kann die Regierung des betreffenden Staates oder der Befehlshaber der betreffenden Zone an den Befehlshaber der Zone, in der sich der Angeschuldigte befindet, das Ersuchen stellen, ihn zu verhaften und ihn zur Aburteilung dem Staat oder der Zone auszuliefern, in der das Verbrechen begangen wurde.

Einem solchen Auslieferungsantrag soll der Zonenbefehlshaber Folge leisten, es sei denn, daß nach seiner Meinung der Angeschuldigte zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof oder in Deutschland oder in einem anderen als dem antragstellenden Staate benötigt wird, oder daß der Zonenbefehlshaber sich nicht davon überzeugen kann, daß dem Auslieferungsantrag entsprochen werden sollte. In diesen Fällen hat er das Recht, den Auslieferungsantrag dem Justizdirektorium des Kontrollrates vorzulegen. Dieses Verfahren findet auf Zeugen und alle anderen Arten von Beweismitteln entsprechende Anwendung.

2. Das Justizdirektorium prüft die ihm vorgelegten Anträge und fällt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze eine Entscheidung, die es sodann dem Zonenbefehlshaber mitteilt.

a) Wer zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof angefordert ist, wird zur Aburteilung außerhalb Deutschlands nur dann ausgeliefert, bzw. zur Zeugenaussage außerhalb Deutschlands nur dann angehalten, wenn der gemäß dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 eingesetzte Ausschuß der Hauptankläger seine Zustimmung erteilt.

b) Ist ein Angeschuldigter von mehreren Behörden, von welchen keine ein Internationaler Militärgerichtshof ist, zur Aburteilung angefordert, so werden die Auslieferungsanträge nach Maßgabe der folgenden Rangordnung entschieden:

1. Wird der Angeschuldigte zur Aburteilung in der Zone, in der er sich befindet, benötigt, so wird er nur dann ausgeliefert, wenn Vorkehrungen für seine Rückkehr nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.

2. Wird er zur Aburteilung in einer anderen Zone als der seines Aufenthalts benötigt, so wird er zuerst nach der anfordernden Zone ausgeliefert, ehe er außerhalb Deutschlands verschickt wird, es sei denn, daß Vorkehrungen für seine Rückkehr in die anfordernde Zone nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.

3. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinigten Nationen benötigt, so hat diejenige den Vorrang, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.

4. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von mehreren Ländern benötigt und befinden sich unter diesen solche[,] die nicht den Vereinigten Nationen angehören, so hat das Land, das den Vereinigten Nationen angehört, den Vorrang.

5. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinigten Nationen angefordert, so hat, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 3, diejenige den Vorrang, welche die schwerste durch Beweismaterial gerechtfertigte Anklage vorbringt.

Artikel V

Die nach Maßgabe des Artikels IV dieses Gesetzes zwecks Aburteilung vorzunehmende Auslieferung von Angeschuldigten soll auf Grund von Anträgen von Staatsregierungen und Zonenbefehlshabern so erfolgen, daß die Auslieferung eines Verbrechers in ein Hoheitsgebiet nicht dazu ausgenutzt werden kann, um in einem anderen Gebiet den freien Lauf der Gerechtigkeit zu vereiteln oder unnötig zu verzögern. Wenn innerhalb von sechs Monaten der Ausgelieferte nicht von dem Gericht der Zone oder des Landes, wohin er ausgeliefert wurde, verurteilt worden ist, dann soll er auf Ersuchen des Befehlshabers der Zone, in der er sich vor seiner Auslieferung aufgehalten hat, wieder in diese Zone zurückgebracht werden.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. Dezember 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, und G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, unterzeichnet.)

Hier nach: Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Berlin, Nr. 3 vom 31. Januar 1946, S. 50-55.


ЗАКОН № 10[ ]

О наказании лиц, виновных в военных преступлениях, преступлениях против мира и против человечности.

В целях осуществления Московской Декларации от 30 октября 1943 года, Лондонского Соглашения от 8 августа 1945 года и Устава Международного Военного Трибунала и в целях установления в Германии единообразных принципов судебного преследования военных и других подобных преступников, за исключением лиц, против которых ведется преследование Международным Военным Трибуналом, Контрольный Совет постановляет следующее:

Статья I

Московская Декларация от 30 октября 1943 года «Об ответственности гитлеровцев за совершаемые зверства» и Лондонское Соглашение от 8 августа 1945 года «О судебном преследовании и наказании главных военных преступников европейских стран оси» составляют неотъемлемую часть этого закона. Присоединение к постановлению Лондонского Соглашения любой из Объединенных Наций, согласно статье 5 этого Соглашения, не дает права такой нации участвовать или вмешиваться в проведение настоящего закона в пределах сферы, на которую распространяются компетенции Контрольного Совета в Германии.

Статья II

1. Следующие действия признаются преступными:

а) Преступления против мира. Вторжение в другие страны и ведение агрессивных войн в нарушение международных законов и договоров, включая (но не ограничиваясь этим): планирование и подготовку войны, предпринятые или ведение агрессивной войны, или войны с нарушением международных договоров, соглашений и обязательств, или участие в общем плане или заговоре для выполнения какого-либо из вышеуказанных действий.

b) Военные преступления. Зверства или враждебные действия против лиц или имущества, представляющие нарушение законов и обычаев воины, включая, в частности, (но не ограничиваясь этим): убийство, плохое обращение, увод в рабство или увод для каких-либо других целей гражданского населения из оккупированной территории, или применение рабского труда в самой оккупированной территории, а также убийство или плохое обращение с военнопленными, находящимися в море, убийство заложников, ограбление общественной и частной собственности, умышленное разрушение городов или деревень и опустошение, неоправдываемое военной необходимостью.

c) Преступления против человечности. Зверства и враждебные действия, включая (но не ограничиваясь этим): убийства, истребление, обращение в рабство, высылка, заключение в тюрьмы, пытки, изнасилование или другие бесчеловечные действия, совершаемые против любого гражданского населения, преследование на политической, расовой или религиозной почве, независимо от того, были ли эти преступления совершены в нарушение законов страны или нет.

d) Принадлежность к определенным категориям преступной группы или организации, объявленной преступной Международным Военным. Трибуналом.

2. Любое лицо, независимо от его национальности и должности, которую оно занимало, считается совершившим преступление, как это определено в § 1 данной статьи, в том случае, если оно было:

a) основным участником или

b) соучастником в совершении какого-либо из этих преступлений, отдавая приказ или подстрекая к преступлению;

c) давало согласие на участие в нем;

d) участвовало в разработке планов или мероприятий, повлекших за собой совершенные преступления;

e) состояло членом группы или организации, связанной с совершением любого из таких преступлений;

f) или (со ссылкой на параграф 1 «а»), если занимало высокий политический, гражданский или военный (включая генеральный штаб) пост в Германии или у стран ей союзных, совоюющих или сателлитов, или занимало высокие посты в финансовой, промышленной или экономической жизни в любой из этих стран.

3. Любое лицо, будучи виновным в каком-либо из вышеперечисленных преступлений, может быть подвергнуто наказанию, которое может быть определено Трибуналом, как справедливое.

Приговор может включать одно или несколько следующих наказаний:

a) смертная казнь;

b) пожизненное заключение или заключение на несколько лет с отбытием каторжных работ или без такового;

c) штраф, или заключение в тюрьму с отбыванием принудительных работ или без такового;

d) конфискация имущества;

e) реституция незаконно приобретенного имущества,

f) лишение некоторых или всех гражданских прав.

Любое имущество, объявленное конфискованным, или реституция которого приговором Трибунала поступает в распоряжение Контрольного Совета, который определяет его назначение.

4. а) Официальное положение любого лица, независимо от того, было ли оно главой государства или руководящим чиновником в правительственных департаментах, не освобождает его от ответственности за преступления и не дает основания для смягчения ему наказания.

b) Тот факт, что какое-либо лицо действовало во исполнение приказов своего правительства или вышестоящего над ним начальника, не освобождает его от ответственности за преступления, но может служить смягчающим обстоятельством при определений наказания.

5. Во время суда или предъявления обвинения в совершении вышеперечисленных преступлений, обвиняемый не имеет права пользоваться преимуществами статута, установленного в период с 30 января 1933 года по 1 июля 1945 года, и, кроме того, право неприкосновенности или амнистия, дарованные при нацистском режиме, не могут служить препятствием для наказания.

Статья III

1. Оккупационная власть в своей зоне:

а) имеет право арестовывать любое лицо, подозреваемое в совершении преступления, включая тех, кому предъявлено обвинение одной из Объединенных Наций, и брать под контроль имущество недвижимое и личное, находящееся в собственности или контролируемое лицами, о которых идет речь, до постановления или вынесения решения о том, как поступить с этим имуществом;

b) обязана сообщить Правовому Директорату имена всех подозреваемых преступников, причину и место их задержания, если они задержаны, и заключения, имена и местожительства свидетелей;

c) примет соответствующие меры, чтобы обеспечить свидетелей и доказательства, когда они потребуются;

d) будет иметь право распорядиться о доставке в компетентный суд всех лиц, арестованных и обвиняемых таким образом, если они не выданы другой власти, как это предусмотрено настоящим законом, или не освобождены.

В случае совершения преступления лицом немецкого гражданства или национальности против других лиц немецкого гражданства или национальности, или лиц, не имеющих гражданства, дело может быть рассмотрено немецким судом по разрешению оккупационных властей.

2. Трибунал, который будет судить лиц, обвиняемых в перечисленных преступлениях, будет назначаться Главнокомандующим соответствующей зоны. Он же будет определять процедуру трибунала.

Настоящим никоим образом не ущемляется и не ограничивается юрисдикция и полномочия любого суда или трибунала уже существующих, или тех, которые могут быть Созданы в любой зоне ее Главнокомандующим, а также Международного Военного Трибунала, учрежденного Лондонским Соглашением от 8 августа 1945 года.

3. Лица, которые должны судиться Международным Военным Трибуналом, не будут предаваться суду без согласия Комитета Главных Обвинителей. Каждый Главнокомандующий зоны передает таких лиц, находящихся в его зоне, этому Комитету, по его просьбе, и представляет в распоряжение Комитета свидетелей и доказательства.

4. Те лица, которые должны быть преданы суду в другой зоне или вне Германии, не будут судимы до разрешения вопроса о них, в соответствии со статьей IV, за исключением случаев, когда о факте ареста было сообщено в соответствии с разделом 1 (в) статьи III, и когда после ареста прошло три месяца и не было сделано запроса соответствующему Главнокомандующему зоны о выдаче преступника, определенного в статье IV.

5. Приведение в исполнение смертных приговоров может быть отложено на срок не более одного месяца после вынесения окончательного приговора, если Главнокомандующий зоны имеет основание полагать, что показания лиц, приговоренных к смертной казни, будут представлять ценность при расследовании и разбирательстве других преступлений, совершенных в его зоне или вне его зоны.

6. Каждый Главнокомандующий зоны будет давать такое осуществление решения компетентного суда в отношении имущества, взятого на основании вышеизложенного под его контроль, какое он сочтет соответствующим интересам правосудия.

Статья IV

1. Когда какое-либо лицо в зоне Германии заподозрено в совершении преступления, определенного в статье II, в другой стране, а не в Германии, или в другой зоре, правительство другой страны или Главнокомандующий другой зоны в зависимости от того, как это может иметь место, может просить Главнокомандующего той зоны, где находится данное лицо, об его аресте и выдаче для суда над ним в страну или зону, где совершилось преступление.

Удовлетворение просьбы о выдаче может быть дано Главнокомандующим, получившим ее, за исключением тех случаев, когда он считает, что такое лицо потребуется в качестве подсудимого или свидетеля для Международного Военного Трибунала, или в Германии или в другой стране, нежели той, которая делает запрос, или если Главнокомандующий считает, что такую выдачу производить не следует, причем в каждом из этих случаев он будет иметь право направлять указанный запрос Правовому Директорату Союзной Контрольной Власти. Такая же процедура должна иметь место в отношении свидетелей, вещественных улик и других видов доказательства.

2. Правовой Директорат должен рассматривать все запросы, переданные ему, и должен принять решение по ним, в соответствии со следующими принципами, сообщая о своем решении Главнокомандующему зоны:

а) Лицо, подлежащее суду Международного Военного Трибунала, а также вызываемое в качестве свидетеля, не будет предаваться суду или давать показания вне Германии, смотря по обстоятельствам, иначе, как с согласия Комитета Главных Обвинителей, действующего в соответствии с Соглашением от 8 августа 1945 года.

b) Лицом, привлекаемым к суду несколькими властями (кроме Международного Военного Трибунала), надлежит распорядиться в соответствии, прежде всего, со следующим:

1. Если лицо это требуется для суда в зоне, в которой оно находится, оно не должно быть выдано до тех пор, пока не будет достигнуто соглашение о его возвращении после суда в другом месте.

2. Если это лицо требуется для суда в другой зоне, то оно должно быть доставлено в эту зону предпочтительно к выдаче за пределы Германии, если только не имеется договоренности о его возвращении в эту зону после суда в другом месте.

3. Если это лицо подлежит суду за пределами Германии двумя или более Соединенными Нациями, гражданином одной из которых оно является, эта страна будет иметь приоритет.

4. Если это лицо подлежит суду за пределами Германии различными странами и не все из них входят в число Соединенных Наций, приоритет предоставляется Соединенным Нациям.

5. Если лицо подлежит суду за пределами Германии двумя или более Соединенными Нациями, тогда, с учетом пункта 3 параграфа «d» раздела 2, статьи IV, приоритет будет иметь та страна, которая имеет наиболее серьезные обвинения против него, которые могут быть подтверждены доказательствами.

Статья V

Выдача, согласно статье IV этого закона, лиц для суда должна быть произведена по требованию правительства или командующих зон таким образом, чтобы эта выдача для одной юрисдикции не стала средством нарушения или ненужного откладывания осуществления правосудия в другом месте.

Если в течение 6-и месяцев выданное лицо не будет осуждено судом зоны или страны, которая его затребовала, то такое лицо будет возвращено по требованию Командующего той зоны, где это лицо находилось до выдачи.

Составлено в Берлине 20 декабря 1945 г.

Генерал Джозэф Т. МАКНАРНИ.

Фельдмаршал Б. Л. МОНТГОМЕРИ.

Генерал-лейтенант Л. КЕЛЬЦ.

Маршал Советского Союза Г. ЖУКОВ.

Источник: Сборник № 1 официальных документов, принятых и подписанных Контрольным Советом в Германии в 1945 году. — Берлин; Карлсхорст: Изд-во Штаба советской военной администрации в Германии, 1946, с. 36-41, онлайн.



Quelle: Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Berlin, Nr. 3 vom 31. Januar 1946, S. 50-55.

Источник: Закон № 10 Союзного контрольного совета в Германии, Официальный бюллетень Контрольного совета в Германии, Берлин, № 3 от 31 января 1946 г., стр. 50-55.

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