Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934, 1. und 2. August 1934

Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.

Vom 1. August 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.

Berlin, den 1. August 1934.

Der Reichskanzler

Adolf Hitler


Der Stellvertreter des ReichskanzlersDer Reichspostminister und der Reichsverkehrsminister
von PapenFrhr. v. Eltz
Der Reichsminister des AuswärtigenDer Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Freiherr von NeurathR. Walther Darré
Der Reichsminister des Innern Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Frick Dr. Goebbels
Der Reichminister der FinanzenDer Reichsminister der Luftfahrt
Graf Schwerin von KrosigkHermann Göring
Der ReichsarbeitsministerDer Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Franz SeldteBernhard Rust
Der Reichminister der JustizDer Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Dr. GürtnerRudolf Heß
Der ReichswehrministerDer Reichsminister ohne Geschäftsbereich
von BlombergHanns Kerrl

Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt

des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747).

Vom 2. August 1934.

Herr Reichsinnenminister!

Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender Anordnung:

1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft gelten.

2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.

Berlin, den 2. August 1934.

Der Reichskanzler

Adolf Hitler

Hier nach: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 747, 751.