Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes [§ 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen, "Anti-Terror-Gesetz"], 18. August 1976

Zusammenfassung

Das sogenannte "Anti-Terror-Gesetz" aus dem Jahr 1976 war das Resultat einer langen Suche nach Möglichkeiten, dem Rechtsstaat in der Bundesrepublik juristische Möglichkeiten an die Hand zu geben, um Mitglieder terroristischer Vereinigungen wie der Roten Armee Fraktion effektiv und zielgerichtet ihrer Strafe zuführen zu können. Mit dieser Rechtsneuschöpfung entwickelte der Gesetzgeber keinen eigenen Straftatbestand im Vergleich zum bereits zuvor angewandten § 129 StGB, sondern reglementierte mit Hilfe zahlreicher Anknüpfungsnormen den Umgang mit nach § 129 a StGB Verdächtigen und Verurteilten in Strafprozeß und Strafvollzug. Der neue Paragraph schuf in klar abgegrenzter Form eine gesonderte Rechtsregelung für das in den 1970er Jahren hochbrisante Gewaltphänomen Terrorismus, so daß öffentlich, vor Gericht und in der Haft eine deutliche Scheidelinie zwischen "normaler" gesellschaftlicher Kriminalität und eben diesem Phänomen, gewissermaßen als Sonderkriminalität, gezogen werden konnte.