Beschluß des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees (CIK) der UdSSR über die Ordnung des Gerichtsverfahrens in Fällen der Vorbereitung bzw. Verübung von Terrorakten und über Veränderungen in den geltenden Strafprozeßbüchern der Unionsrepubliken, 1. Dezember 1934

Quellentext deutsch

UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

PROTOKOLL NR. 112 DER SITZUNG DES PRÄSIDIUMS DES ZENTRALEN EXEKUTIVKOMITEES DER UNION DER SSR

[...]

Angenommen durch die Befragung der Mitglieder des Präsidiums des CIK der Union der SSR am 1. Dezember 1934.

1.

Über die Ordnung des Gerichtsverfahrens in Fällen der Vorbereitung bzw. Verübung von Terrorakten.

(Eingetragen vom Sekretär des CIK der UdSSR)

Akte Nr. 532/10

1. Den Untersuchungsbehörden ist vorzuschlagen, die Fälle von Personen, die der Vorbereitung bzw. der Verübung von Terrorakten beschuldigt werden, im Schnellverfahren abzuwickeln.

2. Den Gerichtsorganen ist vorzuschlagen, die Vollstreckung der Urteile zur Höchststrafe in Anbetracht von Gnadengesuchen der Verbrecher dieser Kategorie nicht hinauszuschieben, da das GlossarPräsidium des CIK der Union der SSR es nicht für möglich hält, solche Gesuche zur Prüfung anzunehmen.

3. Den Organen des GlossarNKVD der Union der SSR ist vorzuschlagen, die Verurteilung zur Höchststrafe bei Verbrechern der genannten Kategorien sofort nach der Urteilsverkündung zu vollstrecken.

2.

Über Veränderungen in den geltenden Strafprozeßbüchern der Unionsrepubliken.

(Eingetragen vom Sekretär des CIK der UdSSR)

Akte Nr. 532/10

Zu bestätigen und in folgender Form zu veröffentlichen:

"Das GlossarZentrale Exekutivkomitee der UdSSR verordnet:

Folgende Änderungen, die die Untersuchung und Überprüfung von Fällen terroristischer Organisationen und terroristischer Akte gegen Funktionäre der Sowjetmacht betreffen, sind in die geltenden Strafprozeßbücher der Unionsrepubliken einzutragen:

1. Das Untersuchungsverfahren ist in diesen Sachen innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Tagen abzuschließen.

2. Den Angeklagten ist die Anklageformel 24 Stunden vor der Gerichtsverhandlung auszuhändigen.

3. Die Verhandlung ist ohne Beteiligung der Parteien zu führen.

4. Kassationseinsprüche gegen das Urteil sowie die Einreichung von Gnadengesuchen sind nicht zuzulassen.

5. Die Verurteilung zur Höchststrafe ist sofort nach Fällung des Urteils zu vollstrecken.

[...]

Sekretär des CIK der UdSSR

(GlossarA. Enukidze) A. Enukidze

[Siegel: "Zentrales Exekutivkomitee. Union Sozialistischer Sowjetrepubliken"]

Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 1: Staat und Partei, München 1985, S. 196.